INHALTSVERZEICHNIS
I. Einleitung. 3
II. Zum Begriff der „Souveränität“ 6
1. Jean Bodin als Urheber 6
III. Zum Souveränitätsbegriff Georg Jellineks. 10
1. Jellineks Staatsverständnis. 10
2. Souveränität als Staatsgewalt? 12
3. Souveränität als Rechtsbegriff. 21
IV. Zum Souveränitätsbegriff Carl Schmitts. 26
1. Norm und Ordnung. 27
2. Diktatur - Entscheidung - Souveränität. 32
3. Dezision und Personalität. 36
V. Zusammenfassung 41
Literaturverzeichnis. 44
2
I. Einleitung
Souveränität „scheint der Fels der Geschichte“ 1 zu sein. So drückt es zumindest Thomas Assheuer in der Wochenzeitung DIE ZEIT aus. Dabei ragt dieser Fels bis in den alltäglichen Sprachgebrauch hinein, wie ein Blick in die Zeitung oder das Internet verrät. Die Verwendung des Begriffs begegnet dem Leser in unterschiedlichsten Formulierungen. Es wird von „voller“, „nationaler“ Souveränität oder von einer „Wiederherstellung“ beziehungsweise einer „Zurückgabe“ der Souveränität gesprochen. Diese stellt sich zumeist mit einem Staat oder einem Volk ein. Bemüht man zusätzlich die Internetsuchmaschinen, die alleine für den deutschen Begriff etwa 350.000 Ergebnisse anzeigen, wird schnell deutlich, dass der Begriff der Souveränität im modernen Leben präsent ist.
Souveränität wird im Jahr 2004 auf sehr unterschiedlichen Ebenen gedacht. So sieht Georg Vobruba Souveränität in Verbindung mit Unterlegenheit auf sozialer Ebene als Problem von Herrschen und Beherrschen. 2 Am Hamburger Institut für Sozialforschung hingegen behandelt ein Projekt die globale Ebene von Souveränität im Streit um Problemlösung über Staatsgrenzen hinweg. 3 Auf staatsrechtlichem Terrain vertritt Utz Schliesky die These, dass sich aus Sicht der „überkommenen Konzeptionen der Staats(rechts)lehre“ nur „Auflösungserscheinungen“ konstatieren lassen was den Souveränitätsbegriff anbelangt. 4
Diese drei Ebenen (sozial, politisch und staatsrechtlich) sollen nur exemplarisch das anhaltende Interesse am Souveränitätsbegriff widerspiegeln. Ich möchte mich in dieser Arbeit auf die ebenfalls immer wiederkehrenden Ansätze Jellineks und Schmitts begrenzen. 5 Georg Jellinek soll Aufschluss über die Sichtweise auf die Souveränität des ausgehenden 19. Jahrhunderts geben. Der europäische Nationalstaat auf seinem Höhepunkt ist dabei der historische Boden auf dem er agiert. Die Erfassung aller gesellschaftlichen Räume durch den Staat wird sich in Jellineks Souveränitätsverständnis ausdrücken. 6
1 Assheuer, Thomas in: DIE ZEIT Nr. 40 vom 25.09.2003.
2 Vobruba, 2003: S. 305ff.
3 Kastner, Fatima, 2004: http://www.his-online.de/arbeitsb/nation/souveraenitaet.htm am 03.11.2004.
4 Vgl. Utz Schliesky, 2004: Souveränität und Legitimität von Herrschergewalt.
5 Gerade Jellinek taucht als „Klassiker“ der Staatsrechtlehre in juristischen und politikwissenschaftlichen
Seminaren immer wieder auf.
6 Vgl. zu den biographischen Prägungen Jellineks den Beitrag von Klaus Kempter in: Georg Jellinek. Beiträge zu
Leben und Werk, hrsg. v. Stanley L. Paulson und Martin Schulte, Tübingen, Mohr Siebeck, 2000.
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Carl Schmitts Vorstellungen sind hingegen Ausdruck einer durch Ausnahme und Notfälle gekennzeichneten Staatlichkeit während der Weimarer Republik. Das Ende des ersten Weltkrieges und die revolutionären Zustände der jungen deutschen Republik werden prägnant für Schmitts Souveränitätsbegriff sein. Beide sind in diesem Sinne „Kinder ihrer Zeit“ und argumentieren dementsprechend. Es soll in dieser Arbeit nicht geklärt werden, inwieweit die gesellschaftspolitischen Charakteristika der jeweiligen Epoche Einfluss auf die Arbeiten beider genommen haben, vielmehr sollen diese als Hintergrund fungieren. Im Zentrum der Fragestellung sollen die unterschiedlichen Sichtweisen zweier so bedeutender Staatsrechtler stehen. Ich möchte der Frage nachgehen, wie sie den seit der frühen Neuzeit gebräuchlichen und mit Jean Bodin eingeleiteten Begriff der Souveränität für ihre Zeit und für spätere Generationen fruchtbar machen. Ziel der Arbeit soll es sein, die Begriffsbestimmung beider zu erfassen. Den Ausgangspunkt dabei bildet Bodin, der gleichsam als Urheber des Begriffs für die Staatswissenschaft gilt. Es soll ermittelt werden, ob sich Jellinek und Schmitt von der über 400 Jahre alten Definition lösen oder diese beibehalten. Bei Jellinek, der von Anter als der „Doyen der Staatsrechtslehre seiner Zeit“ 7 charakterisiert wird, kreist das Interesse um die duale Betrachtungsweise ein und desselben Begriffs. Ich möchte versuchen, sowohl der von ihm benannten juristischen als auch der sozialen Ebene gerecht zu werden und fragen, ob Jellinek beide auf einen Punkt bringt. So werden Fragen bezüglich seines Staatsverständnisses als Basiselement zuerst behandelt. Dabei sollen die unterschiedlichen Staatsbegriffe Jellineks (der juristische und der soziale), seine Zwei-Seiten-Theorie und die Vorstellung einer Staatspersönlichkeit mit einbezogen werden.
Bei Schmitt stellt sich zwar ebenfalls der juristische Blick ein, jedoch ist sein Ausgangspunkt nicht der Staat mit seiner allumfassenden Wirkung, sondern das genaue Gegenteil. Schmitt rückt die Un-Staatlichkeit, „ein normatives Nichts und eine konkrete Unordnung“ 8 , ins Zentrum seiner Betrachtung. Daher wird zum Verständnis des Schmitt’schen Ansatzes eine kurze Betrachtung des Ausnahmezustandes nötig sein.
7 Anter, 2004a: S. 7.
8 Schmitt, 1934: S. 24.
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Sein Denken kreist immer wieder um das Thema des Paradoxons der „Unordnung“ als konstitutives Element der Ordnung. Norm und Ordnung dienen ihm gleichfalls als Orientierungspunkte seines Souveränitätsbegriffs. Daher soll im Zentrum der Darstellungen zu Carl Schmitt die Frage nach seiner Verknüpfung von Dezision, Norm und Souveränität stehen. Interessant dabei ist die Sprengung des verfassungsrechtlichen Rahmens; wie Adam es ausdrückt, führt Schmitt „dorthin, wo das kodifizierte Recht in die Gewalt des Politischen umschlägt“. 9
9 Adam, 1992: Vorwort; An dieser Stelle sei auch kurz auf die Kontroverse um Schmitts Ansichten verwiesen.
Als „Kronjurist des Dritten Reichs“ oder Vertreter des „antidemokratischen Denkens“ in der Weimarer Republik
ist Schmitt immer wieder Thema von Auseinandersetzungen. Seine umstrittene Position zum Dritten Reich soll
hier erwähnt, aber keiner weiteren Diskussion unterzogen werden.
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II. Zum Begriff der „Souveränität“
Zu Beginn soll ein kurzer Blick ins Wörterbuch den Ursprung des Begriffs um den es hier geht, erhellen. Die etymologische Bedeutung des Wortes „Souveränität“ wie wir es heute kennen, wird von dem französischen Wort souverain abgeleitet, was so viel heißt wie oberst, höchst, vortrefflich. Dieses findet wiederum seinen Ursprung in dem lateinischen Wort superanus (über anderen stehend). 10 Der Term wurde wahrscheinlich zuerst als Adjektiv auf bestimmte Herrschaftsbeziehungen im späten Mittelalter verwendet. In der politischen Literatur wird der Souveränitätsbegriff mit Jean Bodin eingeführt. Hier taucht er zunächst als Kompetenz- und Gesetzgebungsbefugnis auf und kennzeichnet in Frankreich die Herrschaft über Land und Leute.
Den Siegeszug den der Begriff der Souveränität von der frühneuzeitlichen Welt bis in die heutige Zeit antrat, wurde vor allem durch die Schriften Bodins vorbereitet. Insbesondere sein Werk Les six livres de la République prägte die zukünftige Rezeption des Begriffs. Daher soll an dieser Stelle eine kurze Betrachtung seiner Konzeption stehen, die sowohl Jellinek als auch Schmitt als wichtiger Katalysator für ihre Theorien diente.
1. Jean Bodin als Urheber
Der französische Staatstheoretiker Jean Bodin (1529/30 - 1596) gilt als der Schöpfer des Souveränitätsbegriffs. Bodins Souveränitätslehre, die wohl aus der Schwäche des französischen Königtums entstanden ist, sollte schon nach kurzer Zeit die europäische Staatstheorie beherrschen. Das offensichtliche Bedürfnis nach Steigerung und Konzentration der staatlichen Herrschaft nach innen (aufgrund der religiösen Bürgerkriege) lieferte einen wichtigen Beweggrund für die Thesen Bodins. 11
„Unter Souveränität ist die dem Staat eignende absolute und zeitlich unbegrenzte Gewalt zu verstehen.“ 12 Mit diesen wenigen Worten beschreibt Bodin eines der umstrittensten Phänomene der neuzeitlichen Staatswissenschaften.
10 Etymologisches Wörterbuch, 1993: S. 1312.
11 Erler, Adalbert und Kaufmann, Ekkehard, 1990: S. 1717.
12 Bodin, 1981: S. 205.
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Absolutheit und Beständigkeit werden als die beiden kennzeichnenden Merkmale dieses neuen Begriffs verstanden. Will man jedoch Bodins Souveränitätsbegriff verstehen, muss vorher geklärt sein, was er unter dem „Staat“ versteht. Auch hier leistete er Grundlegendes, wenn man betrachtet, dass er unter Staat eine „am Recht orientierte, souveräne Regierungsgewalt über eine Vielzahl von Hausordnungen und das, was ihnen gemeinsam ist“ 13 , versteht. Das Neue an seinen Ansichten, war die Überlegung das Gemeinwesen (der Staat) als „eine Form der Herrschafts- und Machtausübung“ 14 zu begreifen.
Zunächst ist zu sehen, dass der Staat bei Bodin (für Jellinek) einer Negativdefinition unterliegt, da er schlechthin unabhängig von jeder anderen Macht wird. 15 Dadurch ist die Staatsgewalt dann (und nur dann!) unabhängig, wenn die gesamte Staatsordnung - der Staat an sich - zur Disposition steht. Zeitlich begrenzte Herrschaft ist für Bodin keine souveräne Herrschaft genauso wenig ist der Begriff „absolut“ hier einschränkbar.
„Ein Volk oder die Herren in einem Staat können wie erwähnt die souveräne, zeitlich unbegrenzte Gewalt schlicht und einfach einem anderen dazu übertragen, über die Menschen, ihr Eigentum, den ganzen Staat nach Belieben zu verfügen und ihn schließlich anderen zu überlassen. […],Souveränität’ die einem Fürsten unter Auflagen und Bedingungen verliehen wird, ist also eigentlich weder Souveränität noch absolute Gewalt […].“ 16
Definiert sich die Souveränität nun durch ihre Absolutheit und zeitliche Unbegrenztheit, so zeichnet sie sich laut Bodin durch wichtige Eigenschaften aus. Die allererste, die Bodin nennt, nämlich die Rechtssetzungsbefugnis, ist zugleich die wichtigste. Aus ihr wird er alle weiteren Eigenschaften ableiten.
„Daraus folgt, daß das Hauptmerkmal des souveränen Fürsten darin besteht, der Gesamtheit und den einzelnen das Gesetz vorschreiben zu können und zwar, so ist hinzuzufügen, ohne auf die Zustimmung eines Höheren oder Gleichberechtigten oder gar Niedrigeren angewiesen zu sein. […] Diese Befugnis von Erlass und Aufhebung
13 Bodin, 1981: S. 98.
14 Rosin, 2003: S. 119.
15 Jellinek, 1922: S. 454; Quaritsch sieht hierin eine Verengung des Souveränitätsbegriffs, die besonders durch
Jellinek gefördert wurde. Vgl. Quaritsch, 1970: S. 41 Fußnote 102.
16 Bodin, 1981: S. 210.
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von Gesetzen umfaßt sämtliche anderen Hoheitsrechte und Souveränitätsmerkmale […], weil sie eben alle anderen in sich einschließt […].“ 17
Bodin nennt darauf folgend die anderen Souveränitätsmerkmale. Diese sind: das Recht Krieg zu erklären, die Ernennung der wichtigsten Beamten, das Recht der höchstrichterlichen Entscheidungsgewalt, das Begnadigungsrecht, das Abverlangen des Treuegelöbnis, das Münzrecht, die Regelung des Geldwesens und die Befugnis der Besteuerung. 18 Sowohl Jellinek als auch Schmitt verweisen auf Bodin, jedoch mit unterschiedlichem Schwerpunkt. So ist für Jellinek wichtig, dass die Staatsgewalt im öffentlichen Recht durch nichts gebunden wird 19 , während Schmitt auf den Notfall verweist, der eintritt wenn über die Versprechungen eines Fürsten befunden wird, die im Notfall gebrochen werden müssen. 20 Der Souverän als Gesetzgeber ist Herr über die Norm. Der Wille des Gesetzgebers äußert sich mittelbar über das Gesetz. So wird die Entscheidung über Recht und Ordnung zum Dreh- und Angelpunkt der Definition Bodins. Rosin hält hierzu fest:
„Entscheidend bei Bodin ist in diesem Punkt die faktische Macht in Form der Vorstellung einer generalisierten Fähigkeit, Gehorsam für Weisungen zu erreichen. Alle puissance publique wird als vom Souverän abgeleitet gedacht, auch die Gewalt der Korporation und anderer Selbstverwaltungsangelegenheiten beruht auf der des Souveräns.“ 21
Da „Unabhängigkeit“, „höchste“ und „absolute Gewalt“ dem Souveränitätsbegriff Bodins eben nicht gerecht werden, muss dieser erweitert werden. So kommt Quaritsch ebenfalls zu dem Schluss:
„Souveränität bedeutet für Bodin mehr, nämlich die Existenz einer nicht nur höchsten und rechtlich unabhängigen, sondern einer zugleich einzigen, juristisch nicht weiter ableitbaren und schlechterdings weltlichen ,Gewalt’ innerhalb eines begrenzten Raumes, die durch ihr Dasein den Staat konstituiert und erhält […]. Die Zerlegung des Souveränitätsbegriffs und die Isolierung seiner Elemente hat Bodin durch die
17 Bodin, 1981: S. 292 und 294.
18 Eine ausgiebige Diskussion der Eigenschaften der Souveränität findet sich bei Quaritsch, 1970: S. 255ff.
19 Die Selbstbindung des Staates beziehungsweise der Staatsgewalt bleibt aufgrund der Formulierung „im
öffentlichen Recht“ bestehen.
20 Schmitt, 2004: S. 15 sieht Bodins wichtigsten Einfluss auf die Souveränitätstheorie darin, „dass er die
Dezision in den Souveränitätsbegriff hineingetragen hat.“
21 Rosin, 2003: S. 123.
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Abstrahierung und Systematisierung der Souveränität, durch seine komprimierten Definitionen und ausgebreiteten Kommentierungen und vor allem dadurch erleichtert, daß er der ,puissance souveraine’ zeitlose Gültigkeit zumaß.“ 22
Diese zeitlose Gültigkeit scheint Bodin in der Tat geglückt zu sein, wenn man sich die eingangs erwähnte Vielzahl an Erscheinungen „seines“ Begriffs vor Augen führt. Im Folgenden wird deutlich, wie die prägende Kraft seiner Definition auch die in dieser Arbeit zu betrachtenden Theoretiker beeinflusst hat.
22 Quaritsch, 1970: S. 41.
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III. Zum Souveränitätsbegriff Georg Jellineks
1. Jellineks Staatsverständnis
Der von Georg Jellinek (1851 - 1911) geprägte Begriff der „Staatssouveränität“ 23 setzt neben der Bestimmung des Begriffs der Souveränität überhaupt erst einmal den Staatsbegriff voraus. Nun wäre es vermessen eine Definition dieses Begriffs an dieser Stelle zu finden, da sich dieser Kernpunkt der Staatswissenschaften hier ganz sicher nicht bewältigen lässt. Nichtsdestoweniger ist es zum Verständnis der Argumentation Jellineks dringend notwendig, seine Überlegungen über den Staat darzulegen. Letztlich fügt er die Begriffe Staat und Souveränität aneinander, um beiden die Gewichtung zu geben, die sie nach seinem Verständnis dringend benötigten.
Er selbst war sich der Gefahr von Definitionen und vor allem Nicht-Definitionen wohl bewusst, denn „es wäre eine wichtige Untersuchung, den Einfluss unklarer Terminologie auf die Geschichte menschlichen Denkens und Handelns einmal im Zusammenhang nachzuweisen“ 24 .
Hier möchte ich zunächst die Eckpfeiler der Jellinek’schen Staatsauffassung beschreiben. Dazu soll zu Beginn der Begriff der Zwei-Seiten-Theorie des Staates kurz erläutert werden. 25 Die Auffassung einer dualen Betrachtung des Staatswesens setzt Jellinek gleich an den Anfang seiner Allgemeinen Staatslehre. „Der Staat ist demnach einmal gesellschaftliches Gebilde, sodann rechtliche Institution.“ 26 Es geht Jellinek hier nicht um die Teilung des Phänomens Staat in zwei Teile, vielmehr möchte er gerade mit der Sichtweise aus zwei Richtungen auf den gleichen Gegenstand dessen Einheitlichkeit verdeutlichen. Die Trennung in eine juristische und soziale Sphäre ist vielmehr eine „methodologische Konsequenz“ 27 . Es ist die Charakteristik des Staatsbegriffs, die Jellinek zu dieser Unterscheidung führt. Er war dahingehend sehr realistisch und hielt es für abwegig „eine einzige richtige
23 Siehe vertiefend hierzu S. 17 und 18.
24 Jellinek, 1922: S. 458.
25 Zu eingehenderen Diskussion der Zwei-Seiten-Theorie vgl. Kersten, 2000: S. 145ff; Albert, 1988: S. 66ff;
Lepsius, 2004, S. 63ff; Koch, 2000: S. 371ff.
26 Jellinek, 1922: S. 11.
27 Lepsius, 2004: S. 66.
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Arbeit zitieren:
Stephan Weser, 2005, Der Souveränitätsbegriff bei Carl Schmitt und Georg Jellinek, München, GRIN Verlag GmbH
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