Der Bundespräsident im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Seite 3
Abkürzungsverzeichnis
Abs. -Absatz Anm. -Anmerkung Art. -Artikel BR -Bundesrat BT -Bundestag BVerfGE -Entscheidung des BVG BVerfGG -Gesetz über das Bundesverfassungsgericht BVG -Bundesverfassungsgericht BWahlG -Bundes Wahl Gesetz CDU -Christlich Demokratische Union CSU -Christlich Soziale Union DDR -Deutsche Demokratische Republik d.h. -das heißt EWG -Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Vorläufer der EU FDP -Freie Demokratische Partei, vormals auch F.D.P. abgekürzt ff. -(fort) folgende (Seiten, Pragraphen) GVP -Gesamtdeutschen Volkspartei GG -Grundgesetz ggf. -gegebenenfalls HdbStR -Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland i.d.R. -in der Regel Kap. - Kapitel; wenn ohne nähere Bezeichnung, bezieht sich dies auf die Kapitel dieser Hausarbeit m.E. -meines Erachtens m.M. -meiner Meinung sog. -sogenannte, sogenannter SPD -Sozialdemokratische Partei Deutschlands u.a. -unter anderem vgl. -vergleiche WRV -Weimarer Reichsverfassung z.B. - zum Beispiel
Der Bundespräsident im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Seite 4
Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis Seite 3
Inhaltsverzeichnis Seite 4
Vorbemerkungen Seite 6
1. Einleitung Seite 7
3.5.1. Bundespräsident im Bezug zu Bundesregierung und Bundestag
3.5.2. Bundespräsident im Bezug zu den sonstigen Verfassungsorganen a) Bundesrat b) Bundesversammlung c) Bundesverfassungsgericht d) Gemeinsamer Ausschuss
3.6. Politische Einflussnahme des Bundespräsidenten 3.7. Die Macht des Wortes
Exkurs:
Bundespräsident/Reichspräsident im Vergleich - Lehren aus Weimar? Seite 26
4. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung Seite 28
Der Bundespräsident im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Seite 5
Literaturverzeichnis Seite 31
a) Literatur und Quellen b) Lexika, Presse, Periodika, Sekundärliteratur c) Gesetzestexte
Anhang Seite 34
I Die Bundespräsidenten:
Kurze politische Biographie und ihre Akzente im Amt Seite 35
• Theodor Heuss (FDP), 1949 - 1959
• Heinrich Lübke (CDU), 1959 - 1969 • Gustav Heinemann (SPD), 1969 - 1974 • Walter Scheel (FDP), 1974 - 1979 • Karl Carstens (CDU), 1979 - 1984 • Richard von Weizsäcker (CDU), 1984 - 1994 • Roman Herzog (CDU), 1994 - 1999 • Johannes Rau (SPD), seit dem 23.05.1999
II Auszug aus dem Grundgesetz: Fünfter Abschnitt - Der Bundespräsident Seite 43
III Auszug aus der Weimarer Reichsverfassung:
Dritter Abschnitt - Der Reichspräsident und die Reichsregierung Seite 45
IV Bundespräsident / Reichpräsident: Gegenüberstellung Tabellenform Seite 48
Der Bundespräsident im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Seite 6
Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der
Vorbemerkungen
Historisch geprägt wurde die Politik eines Staates in erster Linie von dessen Staatsoberhaupt, meist einem Monarchen. Deshalb sind Parallelen für das Amt des Staatsoberhauptes zur monarchistischen Tradition unverkennbar. Noch vor etwas mehr als 80 Jahren hielt ein deutscher Kaiser Hof, heute hat der Bundespräsident - als deutsches Staatsoberhaupt - auf den ersten Blick eine eher geringe Möglichkeit der Einflussnahme und der politischen Bedeutung.
Bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurde im Hinblick auf die Stellung des Staatsoberhauptes und dessen Einbindung in die künftige Verfassung 1 des neuen Staates
im parlamentarischen Rat mit kontroversen Argumenten debattiert. 2 Auch die Meinung ob
überhaupt ein Staatsoberhaupt notwendig sei, oder ob man auf diese Institution nicht besser verzichten sollte, wurde erwogen. 3
In der tiefergehenden Auseinandersetzung mit dem Thema „Bundespräsident“ stellt sich die Frage, ob die historischen Umstände, die das Scheitern der Weimarer Republik verursachten, bei der Diskussion um das GG an sich - und um das Amt des Präsidenten im besonderen - ihre Beachtung und Würdigung fanden. 4
1 Das Grundgesetz (GG) 2 vgl. SOMMER, DR. THEO (Hg.) (1994): Die Bundespräsidenten - Das Amt, die Staatsoberhäupter, die Bewerber 1994. Zeitschrift aus der Reihe „Zeit-Punkte“. Zeitverlag Gerd Bucerius, S. 13, Debatte der 23. Sitzung am 7. Januar 1949, zw. Carlo Schmid (SPD) und Thomas Dehler (FDP) 3 FELDKAMP, MICHAEL (Hg.) (1999): Die Entstehung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949: Eine Dokumentation. Reclam, Stuttgart, S. 69ff; und
vgl. ESCHENBURG, THEODOR (1969): Was darf ein Präsident? In: „DIE ZEIT“ Nr. 10 vom 07.03.1969 4 FROMME, FRIEDRICH KARL (1999): Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz: die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur. 3., ergänzte Auflage. Duncker und Humblot, Berlin, S. 49 ff.
Der Bundespräsident im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Seite 7
1. Einleitung
Diese Hausarbeit hat das Thema: Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland - Betrachtungen zum höchsten Amt im Staat.
Beleuchtet werden soll die These, ob der Bundespräsident ein politisch wenig einflußreiches Amt inne hat, oder ob er doch mehr ist als ein „Staatsnotar“ oder eine bloße repräsentative Figur.
Vorangestellt wird den Ausführungen zum Bundespräsidenten eine kurze Betrachtung zum Amt des Reichspräsidenten der Weimarer Reichsverfassung und den Amtsinhabern von 1919 bis 1934. 5 Dies ist m.E. notwendig um die politisch-historische Diskussion um das
Präsidentenamt und um das GG besser verstehen zu können. 6
Als thematischer Schwerpunkt folgt eine Darstellung zum Amt des Bundespräsidenten im Zusammenspiel mit anderen Verfassungsorganen, zum Rahmen und den Möglichkeiten der Amtsführung des Amtes im förderalen Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland. 7
In einem Exkurs wird kurz die These beleuchtet, ob aus „Weimar“ Lehren gezogen wurden und ob Bundespräsident und Reichspräsident überhaupt vergleichbar sind.
Abgeschlossen wird die vorliegende Hausarbeit mit einer Zusammenfassung und Schlussbetrachtung.
Ein kleinerer Aspekt der Hausarbeit gilt - in kurzen Einblendungen - der konkreten Amtsführung der jeweiligen Amtsinhaber von Theodor Heuss bis zu Johannes Rau und wie sie ihre Schwerpunkte setzten. Es soll dabei aufgezeigt werden, welche Akzente von der Person gesetzt wurden, wie sie ihre verfassungsmäßigen Spielräume nutzte und welche politischen Entwicklungen in Deutschland zu beobachten waren bzw. zu beobachten sind. 8
5 Kapitel 2 dieser Hausarbeit 6 Insbesondere auch den Aspekt, dass die Frage nach der direkten Wahl durch das Volk immer wieder im Vorfeld der Wahl zum Bundespräsidenten öffentlich erörtert wird. 7 Kapitel 3 8 aufgrund der Fülle des Themas im Anhang zu finden
Der Bundespräsident im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Seite 8
2. Das Amt des Reichspräsidenten
2.1. Amtszeit, Wahl, Wählbarkeit
Die Stellung des Reichspräsidenten in der Weimarer Republik 9 ist im dritten Abschnitt,
Artikel 41 bis 59 WRV, „Der Reichspräsident und die Reichsregierung“ geregelt. Schon hier wird die Verzahnung mit Reichstag und Regierung deutlich. 10
Die Reichsverfassung sah die direkte Wahl des Reichspräsidenten durch das Volk vor, der Präsident bildete somit ein Gegengewicht zum Parlament 11 bzw. zur Reichsregierung. Er
konnte sich, wie auch der Reichstag - auf die Wahl und damit die Legitimation durch das Volk berufen.
Reichstag und Reichspräsident zusammen bildeten damit die Verkörperung der Volkssouveränität insgesamt 12 . Mit voller Absicht stellte die Verfassung zwei
demokratische legitimierte Organe 13 nebeneinander; allerdings ein kollegiales Organ - das
Parlament - und ein Organ bestehend aus nur einer Person, dem Reichspräsidenten.
Dies sind schon die ersten Hinweise auf vorgezeichnete Konflikte und die mögliche Unregierbarkeit der Weimarer Republik. 14
Der Reichspräsident war von 1919 bis 1934 das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches, auf sieben Jahre in direkter Volkswahl gewählt. Die Wiederwahl war zulässig. Es war jeder Deutsche nach Vollendung des 35 Lebensjahres wählbar. 15
9 Die Verfassung (WRV) wird von einer Nationalversammlung in Weimar verabschiedet, daher der Name. Am 21. Februar 1919 wurde der Nationalversammlung der Verfassungsentwurf des Reichsinnenministers Dr. Preuß vorgelegt und am 31. Juli 1919 erfolgte die Schlussabstimmung. Von 423 Mitgliedern waren 338 in Weimar anwesend, sie stimmten: 262 Ja-Stimmen (SPD, Zentrum, demokr. Parteien), 75 Nein-Stimmen (Deutsch-Nationale, Deutsche Volkspartei, unabhängige Sozialisten), bei einer Enthaltung; vgl. PÜNDER, HERMANN (1961): Der Reichspräsident in der Weimarer Republik. In: Demokratische Existenz heute (Heft 2). Athenaeum Verlag, Frankfurt
10 vgl. FROMME (1999), S. 49, ff. - Insbesondere nach Max Weber ist „das Recht der unmittelbaren Führerwahl, die magna charta der Demokratie.“ 11 ebenda, S. 49
12 vgl. PÜNDER, HERMANN (1961): Der Reichspräsident in der Weimarer Republik. In: Demokratische Existenz heute (Heft 2). Athenaeum Verlag, Frankfurt, S. 15
13 Der erste Reichspräsident, Friedrich Ebert, wurde allerdings nie durch das Volk gewählt, sondern erst Paul von Hindenburg 1925
14 vgl. ESCHENBURG, THEODOR (1963): Die improvisierte Demokratie: gesammelte Aufsätze zur Weimarer Republik. Neuauflage 1984, Piper, München, S. 121 ff. 15 Art. 43 Weimarer Reichsverfassung
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Zum Reichspräsident war gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit, oder im zweiten Wahlgang 16 die einfache (relative) Stimmenmehrheit aller abgegebenen und gültigen
Stimmen auf sich vereinen konnte. Ein Sitz als Abgeordneter im Reichstag war ausgeschlossen, vor Antritt des Amtes war ein Eid zu leisten.
2.2. Rechte, Pflichten und Befugnisse
Neben den administrativen und repräsentativen Aufgaben 17 des Reiches, wurden von
Reichspräsidenten der Reichskanzler und die Reichsminister ernannt und entlassen. Hinzu kam das Recht zur Auflösung des Reichstages.
Der Oberbefehl über die Reichswehr lag ebenfalls in der Hand des Reichspräsidenten. Dies allein waren schon sehr weitreichende Befugnisse, einem „Wahlkaiser“ nicht unähnlich. Im Lauf der jüngeren deutschen Geschichte zeigt sich aber das Notverordnungsrecht, das sich aus Artikel 48 der WRV ergab, als das mächtigste Machtinstrument. 18 Mit ihm konnten Verfassungsrechte einzelner Personen oder Gruppen
aufgehoben werden.
Ähnlich dem heutigen Verwaltungsrecht gab es weiter die Möglichkeit Finanzmittel für die Länder zu sperren oder die Ersatzvornahme. 19 Im Zuge der sogenannten Reichsexekution
konnten die Länder mit Hilfe der „bewaffneten Macht“ (Reichswehr) zu bestimmten Maßnahmen bewegt werden. Die Besetzung durch Truppen war jedoch das letzte Mittel. Rechtshistorisch war es zunächst nicht aussergewöhnlich, da es ähnliche Regelungen schon in Artikel 68 („Kriegszustand“) der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 gab und davor ein preußisches Gesetz über den Belagerungszustand vom 04.06.1851 20 .
Dies scheint bedenklich für eine junge Demokratie, denn der Nationalsozialist Hitler regierte aufgrund dieses Artikels und dem Instrument der Ermächtigungsgesetze vom Reichtagsbrand am 27.02.1933 bis 1945.
16 Hindenburg nahm 1925 erst am zweiten Wahlgang teil; dies war also möglich
17 Diese sind: Vertretung nach Außen, Begnadigung, Ernennung v. Reichsbeamten, Ausfertigung und Verkündigung v. Reichsgesetzen
18 vgl. FROMME (1999), S. 125 ff. und vgl. Brockhaus, Stichwort "Diktaturparagraph" 19 vgl. FROMME (1999), S. 153
20 ANSCHÜTZ, GERHARD (1930): Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 : ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis. 3. Bearbeitung, 13. Auflage. Stilkes Rechtsbibliothek, Berlin, S. 269 ff.
Der Bundespräsident im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland Seite 10
Andere Meinungen hingegen sehen aufgrund der unruhigen Phasen in dieser Zeit durchaus den Sinn in diesem Notverordnungsrecht. 21
2.3. Die Reichspräsidenten seit 1919
2.3.1. Friedrich Ebert 22
Friedrich Ebert übernahm unmittelbar nach Kriegsende zunächst das Amt des Kanzlers am 9. November 1918 von Prinz Max von Baden 23 .
Als erster Präsident des Deutschen Reiches hatte Friedrich Ebert das Amt von 1919 bis 1925 inne. Der Sozialdemokrat wurde am 11. Februar 1919 von der Nationalversammlung zum vorläufigen Reichspräsidenten gewählt 24 . Dies war möglich aufgrund §7 des
Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt, einer Notverfassung, die bis zur Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung 25 angewandt wurde.
Obwohl Reichspräsident Ebert einen Wahltermin stets beim Reichskanzler anmahnte 26 ,
wurde seine Amtszeit am 24. Oktober 1922, unter Verzicht einer Volkswahl, vom Reichstag mit verfassungsändernder Mehrheit (314 gegen 76 Stimmen) bis zum 30.06.1925 verlängert. Friedrich Ebert starb aber am 28.02.1925.
Seine Amtsführung galt als neutral und überparteilich, immer auf das Wohl der noch jungen Demokratie achtend, deren ruhender Pol in diesen stürmischen Zeiten er war. 27 Dies
brachte ihm, dem „Heidelberger Sattlergesellen" aus der Arbeiterschicht - neben der Kritik aus dem bürgerlichen und konservativen Lager - auch Kritik aus den eigenen Reihen ein.
21 PÜNDER (1961), S. 18 ff. Hermann Pünder schildert als Zeitzeuge den Kapp-Putsch im Berliner Regierungsviertel, der zwar nur wenige Tage dauerte, aber die Demokratie fast aus den Angeln hob; nur Sonderanordnungen Ebert´s konnten Schlimmeres verhindern; ähnlich argumentiert er im Hinblick auf den Bürgerkrieg in Thüringen oder nach den Ermordungen Erzbergers und Rathenaus. 22 Friedrich Ebert (SPD), 1871-1925, Reichspräsident von 1919 bis 1922 und von 1922 bis1925 23 vgl. ESCHENBURG (1963), S. 194 24 vgl. FROMME (1999), S. 51 25 vgl. PÜNDER (1961), S. 14
26 FROMME (1999), S. 52, Als Begründung diente zunächst das Argument, dass aufgrund der Frage um Oberschlesien nicht klar war, was „das ganze deutsche Volk, das den Reichspräsidenten zu wählen habe“ sei. Daran schlossen sich die Unruhen aufgrund der Ermordung von Walther Rathenau (Juni 1922) an, so dass die ungestörte Vornahme der Präsidentenwahl nicht möglich erschien. 27 vgl. ESCHENBURG (1963), S. 82
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Michael Helbig, 2001, Die Amtsführung des Bundespräsidenten im Staatsgefüge der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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