II
Gliederung:
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit. 1
B. Der Weg nach Nürnberg 2
C. Die Nürnberger Prozesse und das Völkerrecht. 8
I. Die Legitimation der alliierten Gerichtsbarkeit 8
a) Kompetenz nach dem Weltrechtsprinzip 9
b) Kompetenz kraft Besatzungsrecht 9
c) Kompetenz durch völkerrechtlichen Vertrag. 11
II. Individuelle Verantwortlichkeit im Völkerrecht. 12
III. Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes Handeln auf Befehl’ 13
D. Die Nürnberger Prozesse und Prinzipien des Rechts 13
I. Der Grundsatz der Gewaltenteilung. 14
II. Der Grundsatz der Chancengleichheit 14
III. nullum crimen, nulla poena sine lege’ 15
1. Grundsatz und historische Einführung. 15
2. Gesetzlichkeitsprinzip und Londoner Statut. 16
a) Verbrechen gegen den Frieden nach Art. 6 a) 17
b) Kriegsverbrechen nach Art. 6 b) 19
c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 6 c) 21
IV. Ausschluss der Rechtsmittel 22
E Schlussbetrachtung 23
Alle deutschen Industriellen saßen auf der Anklagebank, in: Bower, Tom
Gegen Barbarei: Essays Robert M. W. Kempner zur Ehren,
Frankfurt am Main 1989, Seite 239 - 245 (zitiert Bower 1989
nach Seite)
Völkerrecht: Ein Lehrbuch, Heidelberg 1999 (zitiert Doeh-Doehring, Karl
ring 1999 nach Seite)
Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht, Franz, Udo Jochen
Konstanz 1995 (zitiert Franz 1995 nach Seite)
Nürnberg als Rechtsfrage: Eine Diskussion, Stuttgart 1947 Grewe, Wilhelm
(zitiert Grewe 1947 nach Seite)
Das Urteil von Nürnberg nach 22 Jahren, in: Vierteljahrshefte Gruchmann, Lothar
für Zeitgeschichte, Heft 4, München 1968, Seite 285 - 389
(zitiert Gruchmann 1968 nach Seite)
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Inter-
nationalen Militärgerichtshof: Nürnberg 14. November 1945 -
1. Oktober 1946, 23 Bände, Nürnberg 1947 bis 1949 (zitiert
IMT nach Band und Seite)
Die Verantwortlichkeit der Staatsorgane nach Völkerstraf- Jescheck,Hans-Heinrich
recht: Eine Studie zu den Nürnberger Prozessen, Bonn 1952
(zitiert Jescheck 1952 nach Seite)
Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse: dargestellt am Jung, Susanne
Verfahren gegen Friedrich Flick, Tübingen 1992 (zitiert Jung
1992 nach Seite)
Der Nürnberger Prozeß: Das Internationale Militärtribunal Kastner, Klaus
1945 - 1946, in: Juristische Arbeitsblätter: JA: Zeitschrift für
Studenten und Referendare, Heft 10, Neuwied 1995, Seite
802 - 811 (zitiert Kastner, JA 1995 nach Seite)
Warum konnte der Krieg zum Verbrechen erklärt werden?, Kaufmann, Erich
in: Schicksalsfragen der Gegenwart: Handbuch politisch-
historischer Bildung: Band I, Tübingen 1957, Seite 271 - 294
(zitiert Kaufmann 1957 nach Seite)
Die Behandlung der Kriegsverbrecher als anglo- Kettenacker,Lothar
amerikanisches Rechtsproblem, in: Der Nationalsozialismus
vor Gericht: Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher
und Soldaten 1943 - 1952, Frankfurt am Main 1999, Seite 17
- 31 (zitiert Kettenacker 1999 nach Seite)
IV
Die Menschenrechte in der Friedensregelung nach dem Zwei- Kimminich,Otto
ten Weltkrieg, Berlin 1990 (zitiert Kimminich 1990 nach Sei-
te)
Nürnberg: Rechtliche und menschliche Probleme, Stuttgart von Knieriem, August
1953 (zitiert Knieriem 1953 nach Seite)
The Problem of International Personality of Individuals, in: Korowicz, Marek Stanislas
The American Journal of International Law, n° 3, New York
1956, Seite 533 - 548 (zitiert Korowicz, AJIL 1956 nach
Seite)
Keine Strafe ohne Gesetz: Einführung in die Dogmenge- Krey,Volker
schichte des Satzes „nullum crimen, nulla poena sine lege“,
Berlin 1983 (zitiert Krey 1983 nach Seite)
Die Haager Landkriegsordnung: Übereinkommen über die Laun, Rudolf
Gesetze und Gebräuche des Landkriegs: Textausgabe mit ei-
ner Einführung, Hannover 1950 (zitiert Laun 1950 nach Sei-
te)
Nürnberg, Den Haag, Rom - Gemeinsamkeiten und Unter- Maier,Angelika
schiede, Rechtsstaatlichkeit und Politik, München 2003 (zi-
tiert Maier 2003 nach Seite)
Das Urteil von Nürnberg: Grundlage eines neuen Völker-
rechts: Vollständiger Text, München 1946 (zitiert Das Urteil
1946 nach Seite)
Fast vergessen: Franz L. Neumanns Beitrag zur Konzipierung Perels, Joachim
der Nürnberger Prozesse: Eine Erinnerung aus Anlaß seines
10. Geburtstages, in: Kritische Justiz, Baden-Baden 2001,
Seite 117 - 125 (zitiert Perels, Kritische Justiz 2001 nach
Seite)
Über die völkerrechtlichen Grundlagen des Londoner Statuts Ratz, Paul
vom 8. August 1945 und das Kontrollratsgesetz Nr.10, in:
Archiv des Völkerrechts: AdV, Tübingen 1951/52, Seite 275
- 292 (zitiert Ratz, AdV 1951/52 nach Seite)
Die internationalen Strafgerichtshöfe: Einführung, Rechts- Roggemann,Herwig
grundlagen, Dokumente: Hauptband, 2. Suflage, Berlin 1998
(zitiert Roggemann 1998 nach Seite)
Krieg und Frieden auf dem Balkan: historische Kriegsursa- Roggemann,Herwig
chen, wirtschaftliche und soziale Kriegsfolgen, politische und
rechtliche Friedensvorrausetzungen, Berlin 1993 (zitiert Rog-
gemann 1993 nach Seite)
V
Das Verbrechen gegen den Frieden und seine Bestrafung: un- Schlepple,Eberhard
ter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes nulla poena
sine lege, Frankfurt am Main 1983 (zitiert Schlepple 1983
nach Seite)
Das internationalerechtliche Verbrechen des Angriffskrieges Schmitt, Carl
und der Grundsatz „Nullum crimen, nulla poena sine lege“,
Berlin 1994 (zitiert Schmitt 1994 nach Seite)
Gesetz und Richter: zur geschichtlichen Entwicklung des Sat- Schreiber,Hans-Ludwig
zes nullum crimen, nulla poena sine lege, Frankfurt am Main
1976 (zitiert Schreiber 1976 nach Seite)
Nulla poena sine lege, in: Handwörterbuch zur deutschen Schreiber, Hans-Ludwig
Rechtsgeschichte: HRG: Band 3, Berlin 1984, Spalte 1104 -
1111 (zitiert Schreiber, HRG III nach Spalte)
Studien- und Quellenbuch zur Geschichte der deutschen
Strafrechtspflege: Band 2: Von der Aufklärung bis zur dop-
pelten Staatsgründung, Aalen 1994 (zitiert Sellert/ Rüping
1994 nach Seite)
Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für den Völkermord Staudinger, Ilka
im Kosovo?, in: Neue Juristische Wochenschrift: NJW, Heft
42, München 1999, S. 3099 (zitiert Staudinger, NJW 1999, S.
3099)
Die Nürnberger Prozesse: Hintergründe, Analysen und Er- Taylor,Telford
kenntnisse aus heutiger Sicht, München 1992 (zitiert Taylor
1992 nach Seite)
Der universelle Strafanspruch des nationalen Staates: Eine Wang, Hsiao-Wen
Untersuchung über das Weltrechtsprinzip im Internationalen
Strafrecht, Frankfurt am Main 2005 (zitiert Wang 2005 nach
Seite)
Sinn und Problematik der Nürnberger Prozesse, in: Aus Poli- Weber,Jürgen
tik und Zeitgeschichte: Beilage zur Wochenzeitung Das Par-
lament, Beilage Nr. 48, Hamburg 1968, Seite 3 - 31 (zitiert
Weber 1968 nach Seite)
Der Nürnberger Prozeß. Eine Einführung, Zentner, Christian
http://www.unesco-phil.uni-bremen.de/ dokumente/ Europa/
N%FCrnberger%20Prozesse.pdf, 1999 (Stand: 5. Januar
2006; zitiert Zentner 1999 nach Seite)
1
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit
Im Nürnberger Schurgerichtssaal 600 fanden vom 20. November 1945 bis zum 1. Oktober 1946 der sog. Hauptprozess gegen 22 Hauptkriegsverbrecher des Nazi-Regimes vor dem Internationalen Militärtribunal und zudem von 1946 bis 1949 zwölf Nachfolgeprozesse vor amerikanischen Militärgerichten statt. Aufgrund ihrer Intention die Verbrechen der Nationalsozialisten strafrechtlich zu sühnen, waren die Gerichte für bestimmte Arten von Fällen geschaffene Ausnahmegerichte. 1 Gerade auch deshalb wurden die Nürnberger Prozesse in der Literatur und der Öffentlichkeit häufig als ‚Siegertribunale’ bezeichnet, 2 der Vorwurf der ‚Siegerjustiz’ war weit verbreitet. 3 In juristischer Hinsicht stellte insbesondere der Hauptkriegsverbrecherprozess gleich in dreierlei Hinsicht ein Novum dar: Zum ersten Mal wurde aufgrund individueller Verantwortlichkeit wegen Verstoßes gegen völkerrechtlich definierte Verbrechenstatbestände gestraft und vollstreckt. Zudem oblagen Verfahren und Verurteilung erstmals einem international zusammengesetzten ad-hoc-Gerichtshof und auch wurde nun der internationalen Strafverfolgung der Vorrang vor völkerrechtlichen oder innerstaatlichen Immunitäten und widersprechenden innerstaatlichem Recht eingeräumt. 4 Die folgende Seminararbeit widmet sich nach einer historischen Einleitung, die den Weg nach zu den Nürnberger Prozessen in groben Zügen nachzeichnen soll vor allem der in den Jahrzehnten nach den Prozessen nie zum Erliegen gekommen Diskussion nach den Rechtsproblemen der Prozesse. Auch wenn einzig der Hauptanklageprozesse vor einem Internationalen Gerichtshof stattfand, so ist für die Frage nach den Rechtsproblemen die Differenzierung zu den Militärgerichten der Nachfolgeprozesse nur von sekundärer Bedeutung für die Belange dieser Seminararbeit, da die Rechtsgrundlage der nachfolgenden Prozesse in Nürnberg, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 sowie eine Militärverordnung, zum allergrößten Teil das Londoner Statut und die auf dieser Grundlage erlassenen Verfahrensordnung für den Internationalen Militärgerichtshof aufnehmen. Um die Darstellung nicht unnötig zu komplizieren, wird daher als Grundlage einzig das Statut verwendet, wobei das Gesagte auf die Nachfolgeprozesse bis auf wenige Ausnahmen übertragbar bleibt. Nach der historischen Einleitung soll der Frage nach den völkerrechtlichen Grundlagen nachgegangen und in einem zweiten Teil dann schließlich der Blick auf elementare Rechtsgrundsätze wie etwa das Gesetzlichkeitsprinzip gewendet werden.
1 Grewe 1947, S. 24.
2 vgl. etwa schon den Titel der Dokumentation des Kongresses der Gesellschaft für Freie Publizistik: Das
Siegertribunal, Coburg 1976.
3 vgl. Jung 1992, S. 89 f.
4 Roggemann 1993, S. 44; Maier 2003, S. 9.
2
B. Der Weg nach Nürnberg
Noch während des Zweiten Weltkrieges forderten im Januar 1942 die in London ansässigen Exilregierungen von neun europäischen Staaten in der ‚Declaration of St. James’ die gerichtliche Bestrafung der Kriegsverbrecher. 5 Am 20. Oktober 1942 schließlich wurde von 17 Staaten ohne die Sowjet-Union die ‚United Nations Commission for the Investigation of War Crimes’ gebildet, deren Aufgabe vor allem die Dokumentation der verübten Verbrechen sowie die Suche nach Tatverdächtigen war. 6 Im Januar 1943 taucht dann aber plötzlich die Forderung nach einer sofortigen Exekution von Kriegsverbrechern auf, 7 da ihre Schuld als erweisen angesehen wurde. Insbesondere im Umfeld von Präsident Franklin Delano Roosevelt wurde solch ein Vorgehen teilweise sehr stark favorisiert. 8 Am 30. Oktober 1943 einigten sich die Vereinigten Staaten, die Sowjet-Union und Groß-Britannien in der Moskauer Erklärung dann schließlich darauf, die Hauptkriegsverbrecher durch ein gemeinsames Urteil der Alliierten Regierungen zu bestrafen, 9 wobei in Moskau aber nur ein Grundsatzbeschluss gefasst werden konnte. Der im September 1944 von der US-Regierung ausgearbeitete und in der USamerikanischen Bevölkerung unpopuläre Morgenthau-Plan sah hierzu die Einrichtung von Arbeitslagern und der summarischen Hinrichtung der Hauptkriegsverbrecher bei einer Massedeportation der Nationalsozialisten vor, 10 von dem sich Präsident Roosevelt letztlich aber wahrscheinlich aus wahlkampftaktischen Gründen wieder distanzierte. 11 Ende des Jahres 1944 unterbreitete schließlich eine Kommission von US-Kriegsminister Henry Lewis Stimson aus renommierten Kriegsrechtlern den Plan, einen Internationalen Gerichtshof zu errichten, vor dem Anklage wegen Führung eines aggressiven und unprovozierten Krieges unter Verletzung des Briand-Kellog-Paktes von 1928 erhoben werden sollte. 12 Jener völkerrechtliche Vertrag verpflichteten die Unterzeichnerstaaten, darunter auch das Deutsche Reich auf den Krieg als Mittel der Durchsetzung nationaler Ziele zu verzichten. 13 Umstritten war aber die Frage, ob der Übergang vom ius ad bellum zum ius contra bellum eine völkerrechtlich sanktionierte Strafnorm darstellte. 14 Auf den Konferenzen von Teheran (19. November 1943), Jalta (12. Februar 1945) und Pots-
5 Kastner, JA1995, S. 802 (803).
6 Maier 2003, S. 23.
7 Kastner, JA 1995, S. 802 (803).
8 Kastner, JA 1995, S. 802 (803).
9 Maier 2003, S. 23.
10 Maier 2003, S. 23.
11 Kettenacker 1999, S. 25 f.
12 Kastner, JA 1995, S. 802 (804).
13 Kastner, JA 1995, S. 802 (804), Fn. 9.
14 Kastner, JA 1995, S. 802 (804), Fn. 9.
3
dam (2. August 1945) bekräftigten die drei alliierten Parteien, die USA, Großbritannien und die Sowjetunion erneut, die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen. 15 Offen blieb allerdings immer noch, welche Personen angeklagt werden sollten und welche Straftatbestände ihnen angelastet werden sollten. 16 Auch die Konturen der Verfahrensordnung blieben umstritten. 17 Erst nach der Potsdamer Konferenz einigte man sich schließlich im Londoner Viermächte-Abkommen über die Verfolgung von Kriegsverbrechen vom 8. August 1945 hinsichtlich der Tätigkeit des Militärgerichtshofes. 18
Dänemark, Jugoslawien, die Niederlande, die Tschechoslowakei, Polen, Belgien, Äthiopien, Australien, Honduras, Norwegen, Luxemburg, Haiti, Neuseeland, Indien, Vene-
15 Kastner, JA1995, S. 802 (804).
16 Kastner, JA 1995, S. 802 (804).
17 Kastner, JA 1995, S. 802 (804).
18 Kastner, JA 1995, S. 802 (804).
19 zitiert nach http://www.icls.de/dokumente/imt_londoner_abkommen.pdf (Stand: 15. Januar 2006)
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Referendar jur. Alexander Krey, 2006, Die Problematik der Siegertribunale, München, GRIN Verlag GmbH
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