Inhaltsverzeichnis
Quellenverzeichnis 3
A. Einführung. 4
B. Der Begriff der „Sonderabgabe“ 4
I. Sonderabgaben 5
II. Abgrenzung zum Steuerbegriff 6
C. Problematik der Erhebung von Sonderabgaben und lenkenden Steuern 6
I. Grundrechtliche Schranken. 7
1. Einschränkung der Berufsfreiheit. 8
2. Einschränkung der Eigentumsgarantie. 8
3. Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit. 9
D. Die Lösungskonzeption des Bundesverfassungsgerichts 9
I. Kriterien der Gruppenhomogenität, Sachnähe, Gruppenverantwortung und
Gruppenn ützigkeit. 10
II. Geltungsbereich- Arten von Sonderabgaben 12
1. Sonderabgaben mit Finanzierungszweck. 12
2. Sonderabgaben mit Antriebs- und Ausgleichsfunktion 12
3. Eigene Überlegungen. 13
III. Kritik an der Konzeption des Bundesverfassungsgerichts 14
2
Quellenverzeichnis
Gawel, E. (Hrsg.) Umweltpolitik mit hoheitlichen
Zwangsabgaben?, Berlin, 1994
Henneke, Hans-Günther Öffentliches Finanzwesen,
Finanzverfassung. Eine systematische
Darstellung, Heidelberg, 1990
Henseler, Dr. Paul Begriffsmerkmale und Legitimation von
Sonderabgaben, Baden-Baden, 1984
Jarass, Hans Nichtsteuerliche Abgaben und lenkende
Steuern unter dem Grundgesetz, Köln
,1999
Jarass/Pieroth (Hrsg.) Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland: Kommentar,
4.Aufl.,München ,1997
Kirchhof,Paul Umweltschutz im Abgaben- und
Steuerrecht, Köln, 1993
Maunz/ Dürig (Hrsg.) Grundgesetz Kommentar,
München,1997
Rack, Manfred Die Verfassung als Maßstab. Eine
argumentationstheoretische
Untersuchung am Beispiel des Problems
des Verfassungsmäßigkeit
nichtfiskalischer Abgaben, Schriften zum
Öffentlichen Recht Bnd.340, Bremen,
1978
Staudacher, Richard Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von
Sonderabgaben, Berlin, 2004
Wicke,L. Umweltökonomie. Eine praxisorientierte
Einführung,4.Aufl. München, 1993
3
A. Einführung
Sonderabgaben entwickelten aus den „Ausgleichsabgaben des
Wirtschaftsverwaltungsrechts“ zum Ausgleich von Wettbewerbsverzerrungen und als staatliche Marktordnungsmechanismen und wurden vom zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zur
Berufsausbildungsabgabe 1 erstmals als in sich geschlossener Abgabentyp entworfen, der neben, Steuern, Gebühren und Beiträgen die vierte Säule im System hoheitlicher Aufgaben bildet.
Aber auch die herkömmlichen Abgaben unterliegen einem Zwang, sich den gewandelten Staatsaufgaben anzupassen, welche durch den Haushaltsplan des Parlaments zum Ausdruck kommen und dadurch eine demokratische Legitimation erfahren. 2 Umso mehr bedürfen Sonderabgaben der Rechtfertigung, da ihr Aufkommen nicht im allgemeinen Haushalt erfasst wird, sondern in spezielle Fonds fließt. 3
B. Der Begriff der „Sonderabgabe“
Das Bundesverfassungsgericht definierte Sonderabgaben in frühen Urteilen vor allem durch Abgrenzung von anderen Abgabetypen. Sie wurden als „weder Steuer noch Vorzugslast“ (Feuerwehrabgabe) 4 „…noch Gebühr oder Beitrag“ (Milchabgabe) 5 gedeutet. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, dass Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden 6 und versagt es dem Gesetzgeber somit, selbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das
1 BVerfGE 55, 274 (302).
2 Staudacher, S.9
3 BVerfGE 93, 319 (344).
4 BVerfGE 13,167 (170).
5 BVerfGE 18,315 (328).
6 BVerfGE 67,256 (278)
4
Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden. 7
I. Sonderabgaben
Sonderabgaben werden nicht explizit im Grundgesetz erwähnt, entwickelten sich aber durch die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer etablierten Figur des Verfassungsrechts. 8 Im Allgemeinen werden sie als Abgaben mit Finanzierungszweck 9 definiert. In der Rechtssprechung des BVerfG werden Sonderabgaben zum Einen als negativ definierte Auffangkategorie, zum Anderen als positiv definierter Abgabentyp 10 verstanden.
In der Praxis dienen Sonderabgaben vor allem der Steuerung wirtschaftlichen oder umweltpolitischen Verhaltens, beziehungsweise der Umverteilung oder der Förderung bestimmter Wirtschafts- oder Umweltbelange. Sie entwickelten sich aus Ausgleichsabgaben des Wirtschaftsverwaltungsrechts, welche dem Ausgleich von
Wettbewerbsverzerrungen, also staatlichen Marktordnungsmechanismen dienten.
Es haben sich viele verschiedene Arten der Unterteilung von Sonderabgaben entwickelt, die gebräuchlichste unterscheidet zwischen umweltbezogenen Sonderabgaben, Sonderabgaben im Wirtschaftsverwaltungsrecht und sonstige Sonderabgaben. 11
In diesem Sinne konkurrieren Sonderabgaben mit Steuern hinsichtlich der Finanzierung öffentlicher Aufgaben und der daraus resultierenden Belastung des Bürgers. 12
7 BVerfGE 75,108 (147).
8 Jarass, Rdnr. 122 .
9 Jarass, Rdnr. 123 .
10 Henseler, S.16 ff.
11 vgl. Übersichten in BT-Drucks. 9/382.
12 Henneke, Rnd. 387, S. 87.
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Arbeit zitieren:
Hannah Schatte, 2007, Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für Sonderabgaben und lenkende Steuern, München, GRIN Verlag GmbH
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