Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Sterbehilfe 3
2.1. Zur Unterscheidung von aktiver und passiver Sterbehilfe 3
2.2. Die aktive Sterbehilfe 3
2.2.1. Entpersonalisierung 4
2.2.2. Definition der Situation 4
2.2.3. Ausgliederung des Lebensendes 4
2.2.3.1. Der Person Status 5
2.3. Die passive Sterbehilfe 5
3. Das Recht zu sterben 6
3.1. Das Recht auf Sterbehilfe 6 7
3.2. Das Recht auf Selbstbestimmung 7 8
3.3. Sterbehilfe bei nichteinwilligungsfähigen Personen 8
4. Aus der Sicht der theologischen Ethik 9
4.1. Der christliche Glaube 9
4.2. Zuwendung und Fürsorge 10
4.3. Das Leben als Geschenk Gottes 10
5. Resümee 11 12
6. Quellen 13
1
1. Einleitung
Wie auch die Geburt, ist das Sterben ein Bestandteil unseres Lebens. Mit dem Sterben ist das Ende und die Vollendung eines jeden menschlichen Lebens abgeschlossen. „Der Christ sieht darin nicht nur eine Katastrophe und nicht nur ein Eingehen in das reine Nichts, sondern die Ankunft am Ziel seines Daseins.“ 1 Doch viele Menschen fühlen sich in den letzten Momenten ihres Lebens von der Außenwelt allein gelassen. Auch diejenigen, die auf die Nähe und Liebe ihrer Angehörigen hoffen können, haben Fragen, die diese meist nicht beantworten können. Doch wer kann diese Fragen beantworten und den Menschen die Angst vor dem großen letzen Schritt im Leben nehmen? Hier taucht der Begriff der Sterbehilfe auf. „Sterbehilfe im Sinne eines Beistands für den Sterbenden ist eine Grundforderung mitmenschlicher Liebe.“ 2 Das Thema Sterbehilfe ist in unserer Gesellschaft immer noch umstritten und löst heftigste Diskussionen aus. Das Wort Sterbehilfe weckt bei vielen Menschen negative Assoziationen aus. Der Tod eines Menschen wird auf Verlangen des Patienten herbeigeführt. Die moderne Medizin kann zwar den Tod eines Patienten sehr lange und oft bis ins Unerträgliche hinausziehen, doch müssen sich die Patienten oder die Angehörigen früher oder später im Klaren darüber sein, ob eine Fortführung der Therapie sinnvoll ist. Mit dem Thema Sterbehilfe rücken immer mehr Fragen in den Vordergrund. Wie setzt sich die Gesellschaft mit dem Thema Sterbehilfe auseinander? Ist Sterbehilfe ethisch? Wie geht die Kirche mit dem Thema Sterbehilfe um?
Das ist nur ein Auszug von Fragen, die ich in der folgenden Hausarbeit zu klären versuche.
In erster Linie werde ich mich allgemein mit dem Thema Sterbehilfe befassen. Danach folgt ein theologischer Diskurs.
Die Hausarbeit behandelt die Frage, ob Sterbehilfe um des Patienten willen menschenwürdig sein kann und wie sich vor allem der christliche Glaube mit dem Thema auseinandersetzt.
1 Bauer, Sterbehilfe, S. 273.
2 Ebd.
2
2. Sterbehilfe
2.1. Zur Unterscheidung von aktiver und passiver Sterbehilfe
Auch in Deutschland finden sich neuerdings theologische Fürsprecher für die aktive Sterbehilfe. Damit kann die aktive Sterbehilfe auf zunehmende Zustimmung rechnen. Die Kirche und Theologie müssen sich nun mit dem Thema Sterbehilfe auseinandersetzen.
Zunächst muss der Unterschied zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe geklärt werden. Während aktive Sterbehilfe die Tötung eines Menschen veranlasst, tut dies die passive Sterbehilfe nicht. „Primär geht es nicht um die Differenz von Handeln und Unterlassen, sondern vielmehr um die Wahrnehmung des Todes eines Menschen, nämlich ob dieser Tat ist oder Geschick.“ 3 Ist der Tod aber Geschick, so müssen der Patient und die Angehörigen warten bis dieser eintritt. Bei der passiven Sterbehilfe ist die Situation des Wartens auf den Sterbeprozess und letztendlich auf den Tod gewahrt. Die aktive Sterbehilfe hingegen beendet die Situation oder kommt ihr gar in einer Phase zuvor.
2.2. Die aktive Sterbehilfe
In allen Religionen und Kulturen gibt es ein Tötungsverbot gegenüber Menschen. 4 Dies scheint Bedingung für das menschliche Leben und Zusammenleben zu sein. Diese These „geht von der personalen Verfasstheit menschlicher Existenz aus und zielt auf die These, dass die Tötung eines Menschen unvereinbar ist mit seinem Person- Status.“ 5 Es stellt sich die Frage: Wie kann die Tötung auf Verlangen in der heutigen Gesellschaft zunehmenden Zuspruch gewinnen?
Laut Johannes Fischer gibt es drei Gründe: Die Entpersonalisierung, die Definition der Situation und die Ausgliederung des Lebensendes.
3 Fischer, Aktive und passive Sterbehilfe, S. 112, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
4 Ebd. S. 115
5 Ebd.
3
2.2.1. Entpersonalisierung
Die Tötung bezieht sich bei der Entpersonalisierung nicht auf die Person, die den Willen hat zu sterben. Die Entpersonalisierung ist eine ärztliche Maßnahme und befreit den Sterbewilligen von seinem Leid, dass immer unerträglicher zu werden scheint.
2.2.2. Definition der Situation
Die Definition der Situation spielt auch bei der passiven Sterbehilfe eine grundlegende Rolle. „Die Tötungshandlung wird von den Beteiligten auf einen höheren Notstand zurückgeführt,…“ 6 Hier wird die Integrität der Person- Beziehung gewahrt. Der Grund der Tötung des Sterbewilligen liegt hier in der unangenehm gewordenen Notlage für alle Beteiligten.
2.2.3. Ausgliederung des Lebensendes
Der dritte und letzte Grund ist für Fischer der Wichtigste. Die Ausgliederung des Lebensendes vollzieht sich schleichend. Die Personen werden also schleichend aus ihrem gewohnten Umfeld entfernt, sowohl dem personalen als auch dem sozialen Umfeld. „Wo nicht mehr gemeinsam gewartet wird, sondern einsam auf den Stationen der Krankenhäuser und Pflegeheime, da ist nicht mehr einzusehen, warum überhaupt gewartet werden soll…“ 7 An dieser Stelle tritt der Begriff des Person- Status auf.
6 Fischer, Aktive und passive Sterbehilfe, S. 116, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
7 Ebd.
4
2.2.3.1. Der Person- Status
In der heutigen Bio- Ethik nimmt der Begriff des Person- Status einen zentralen Platz ein. Die Fülle unterschiedlicher Personen- Konzepte ist groß und lässt sich kaum zusammenfassen. Einig ist man sich größtenteils darüber, „dass Wesen, die Person- Status haben, einen besonderen Lebensschutz genießen sollten.“ 8 Es stellt sich nun die Frage: Was hindert einen Menschen daran, einen anderen Menschen zu töten? Verschiedene Antworten und Person- Konzepte mag es auch bei diesem Vorgehen geben. Eine Antwort ist aber auch folgende: „Wir sind mit uns selbst nur über die Perspektive des bzw. der anderen verbunden.“ 9 Alles was von den Menschen selber kommt, das eigene Erleben und Handeln, spiegelt sich im Spiegel dieser eben genannten Perspektive wider. Es ist unvorstellbar für einen Menschen, dass man diese Perspektive auslöschen könnte. Eine solche Handlung wird nur dann möglich, „wenn das Opfer zuvor zur ‚Unperson’ gemacht“ 10 wird. Einen Menschen als Person zu sehen heißt auch ihn als Träger der Perspektive wahrzunehmen. Durch diese Perspektive sind die Menschen mit sich selbst verbunden.
2.3. Die passive Sterbehilfe
Von passiver Sterbehilfe spricht man dann, wenn zum Beispiel der Arzt die lebenserhaltenden Maßnahmen nicht fortführt oder in den Krankheitsverlauf des Patienten nicht eingreift. Dies geschieht aber nur bei nichteinwilligungsfähigen Patienten, bei denen keine vorsorglichen Beratungsgespräche möglich waren. Auch wenn keine Patientenverfügung vorliegt, kann der Arzt nicht ohne weiteres in den Krankheitsverlauf des Patienten eingreifen. Die Gründe für das Nichteingreifen können sowohl medizinisch, als auch ethisch und humanitär sein. Der Arzt hat die Pflicht, den Sterbenden mit Respekt zu behandeln und ihm ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, ohne seine Leiden zu verschlimmern.
8 Fischer, Aktive und passive Sterbehilfe, S. 116, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
9 Ebd.
10 Ebd.
5
3. Das Recht zu sterben
In unserer Zeit, in der es unzählige medizinische Möglichkeiten gibt ein Leben zu erhalten, ist es nur allzu verständlich, dass sich früher oder später die Frage aufdrängt: Hat ein Mensch das Recht zu sterben? Diese Frage scheint ein wenig merkwürdig. Warum wird das Sterben als Recht bezeichnet? Schließlich muss jeder einmal sterben. Jeder Mensch muss sich irgendwann einmal in seinem Leben mit dem Tod befassen.
Der Ausdruck ‚Recht auf Sterben’ ist nicht von juristischer Seite zu betrachten. Vielmehr bedeutet er: „Jeder Mensch hat ein Recht darauf zu sterben, wenn seine Zeit gekommen ist.“ 11 Sinnvoll und akzeptabel ist eine Verlängerung des Sterbeprozesses nur dann, wenn die menschlichen Werte erhalten bleiben. Das Recht auf Sterben heißt aber auch, dass kein Mensch sich die Freiheit erlauben darf, in den Sterbeprozess eines Menschen sinnlos oder gar gegen den Willen des Sterbenden einzugreifen. Daraus lässt sich schließen, dass die aktive Sterbehilfe ohne oder gegen den Willen des Patienten gesetzeswidrig ist. „Das Recht auf Sterben in diesem Sinn (das man auch Recht auf ‚ungestörtes Sterben’ nennen kann) ergibt sich unmittelbar aus dem Recht auf Leben.“ 12 Jeder Mensch hat die Pflicht, den betroffenen Personen beizustehen und sie auf ihren letzten Weg nicht alleine zu lassen. Theoretisch mag dies einfach klingen. Aber in der Praxis ergeben sich häufig Hindernisse. Diese entstehen im Hinblick auf die Lebensverlängerung oder Lebensverkürzung.
3.1. Das Recht auf Sterbehilfe
Sterbehilfe wird auch mit Lebenshilfe gleichgesetzt. Demzufolge ist Sterbehilfe eine Art von Lebenshilfe in einem ganz bestimmten Stadium des Lebens. In der Literatur und in den Medien findet der Begriff der Sterbehilfe Vorrang. Somit hat jeder Mensch das Recht auf Sterbehilfe. Bei der Sterbehilfe „geht es darum, in
11 Sporken, Umgang mit Sterbenden, S. 29.
12 Ebd. S. 30
6
einer solchen Weise bei dem Sterbenden zu sein, daß er er selbst wird und dadurch seinen Tod sterben kann.“ 13 In seiner letzten Lebensphase sollte die betreffende Person zu dem Bewusstsein kommen „wer er nun eigentlich ist und sein will.“ 14
3.2. Das Recht auf Selbstbestimmung
In der heutigen Gesellschaft möchte man doch meinen, dass jeder Mensch selbst entscheiden darf, was er mit seinem Leben anstellen möchte. Kein Anderer hat das Recht sich in ein anderes Leben einzumischen. Doch hat wirklich jeder Mensch das Recht auf Selbstbestimmung? Wie wirkt sich das Recht auf Selbstbestimmung bei der Sterbehilfe aus?
„Der Staat steht in der Pflicht, die Bürger in der Ausübung ihrer Selbstbestimmungsrechte zu schützen und zu unterstützen.“ 15 Es stellt sich nun die Frage, ob „das persönliche Selbstbestimmungsrecht durch Dritte oder den Staat ausnahmsweise einmal beschränkt werden darf.“ 16 Der Freiheitsgrundsatz aus dem Bonner Grundgesetz besagt auch, dass Patienten eine gewisse Rechtsverbindlichkeit besitzen, wenn die Patientenverfügungen von ihren Verfassern gut durchdacht abgefasst wurden. Diese muss aber auch medizinisch aussagekräftig sein.
Sogar in der abendländischen Philosophie, von Thomas von Aquin bis zu Immanuel Kant, wurde über den Zusammenhang von Selbstbestimmung und Menschenwürde diskutiert. Die Tradition besagt, dass Menschenwürde und Selbstbestimmungsrecht in Wechselbeziehungen zueinander stehen. Sie begründen und erläutern aneinander wechselseitig. Es gilt, dass jeder Mensch eigenverantwortlich von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen darf. Der Staat oder gar andere Personen haben diese Entscheidungen zu tolerieren,
13 Sporken, Umgang mit Sterbenden, S. 31.
14 Ebd.
15 Kreß, Recht auf Selbstbestimmung, S. 163, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
16 Ebd.
7
wenn nicht willkürlich oder missbräuchlich gehandelt wird und nicht gegen die Grundrechte verstoßen wird.
Aus protestantischer Perspektive kommt noch ein weiterer Sachverhalt hinzu, was vor allem im Umgang mit dem Sterbenden zu berücksichtigen ist. „Die reformatorische Rechtfertigungslehre entfaltet, dass Gott sich dem Menschen zuwendet, ihn annimmt und ihm hierdurch innere Freiheit, […] verleiht..“ 17 Im Vertrauen zu Gott und dieser eben genannten Freiheit, scheint sich bei den Menschen ein Grundvertrauen zu entwickeln, dass ihnen Kraft und Halt für ihr Leben, aber auch für ihr Sterben gibt. Aufgrund diesen Vertrauen in Gott, fällt es den Menschen nicht mehr allzu schwer, über ihr Sterben nachzudenken. Es ist vor allem wichtig, dass die betroffenen Personen eine offene und fachwissenschaftliche Beratung von einem Facharzt erhalten, um eine eigene Entscheidung zu treffen.
3.3. Sterbehilfe bei nichteinwilligungsfähigen Personen
Es ist ein anderer Ausgangspunkt, wenn betroffene Patienten selbst über ihr Schicksal entscheiden. Aber was passiert zum Beispiel bei komatösen oder dementen Patienten? Sie können schließlich nicht von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen. Wer nimmt sich Ihrer an, und entscheidet für sie?
Bei nichteinwilligungsfähigen Patienten, wo der Arzt den Willen des Patienten nicht kennt oder der Patient niemals in seinem Leben einwilligungsfähig war, greift der Arzt auf das Einverständnis der Angehörigen zurück. Nur mit dem Einvernehmen der Angehörigen kann der Arzt den Patienten von seinem Leiden befreien und ihn auf seine letzte Reise schicken.
17 Kreß, Recht auf Selbstbestimmung, S. 164, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
8
4. Aus der Sicht der theologischen Ethik
In der Theologie sind sowohl Kritiker, als auch Befürworter für die aktive Sterbehilfe zu finden. „Genannt sei nur die dualistische Sicht des Menschen, welche schwerlich vereinbar ist mit einer den ganzen Menschen als Einheit aus Leib und Seele verstehenden theologischen Anthropologie.“ 18 Bei dem heftig diskutierten Thema der Sterbehilfe ist es wichtig, „das prämoralische Orientierungspotential des christlichen Glaubens zu verdeutlichen, sein Verständnis von menschenwürdigem Leben und Sterben.“ 19
4.1. Der christliche Glaube
Der christliche Glaube hilft den betroffenen Personen, sich mit ihrer Situation auseinander zu setzen. Sie fühlen sich nicht allein gelassen. Für einen Menschen, der für sich empfindet, dass Gott ihn begleitet, „bleibt vielmehr das Sterben ein Geschehen in der Sphäre der Person- Beziehung und ist nicht bloß physisches Ableben.“ 20 Hier taucht der Begriff des ‚Humanen Sterbens’ auf. In der heutigen Sterbehilfe- Debatte existiert ein Gedanke, der zuvor kritisiert wurde, jetzt aber einen humanen Eindruck gewinnt: Das Leben und Sterben eines Menschen liegt in den Händen Gottes. Der Mensch verliert somit an Aktivität und Selbstbestimmung. Er rückt somit in eine passive Rolle. Es ist dieser Gedanke, der das menschliche Zusammensein wahrt. Die Menschen müssen sich nur im Klaren darüber sein, dass Gott sie in ihrem Leben begleitet und ihnen auch in den schweren Stunden des Lebens Kraft schenkt.
18 Fischer, Aktive und passive Sterbehilfe, S. 122, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
19 Ebd. S. 123.
20 Ebd.
9
4.2. Zuwendung und Fürsorge
Im Christentum steht Leiden und Sterben im engen Zusammenhang mit Zuwendung und Fürsorge. Ein Christ, der leidet benötigt von seinen Mitmenschen und Gott, Trost und Zuversicht. Diese können helfen sein Leiden zu lindern und ihn die Kraft für den letzten Lebensweg geben. Zu dieser Vorstellung haben vor allem die biblischen Texte beigetragen.
Es gibt Theologen, die meinen, dass die Christen die Erfahrung des Leidens wahrnehmen müssten. Denn nur so können sie nachempfinden, wie sich Jesus Christus am Kreuz gefühlt haben muss. „Es ist müßig darüber zu spekulieren, ob Jesus solche Leiden, und andererseits: ob er die Tötung auf Verlangen befürwortet hätte.“ 21 Es ist demnach absurd zu fordern, Christen müssen leiden nur um Anteilnahme am Leiden Christi zu bezeugen.
„Es geht nicht um eine ‚Mystifizierung des Leidens’ […], sondern um die in der christlichen Überlieferung verwurzelte Einsicht, daß da, wo Menschen gemeinsam dem Leid standhalten, ein Stück elementarer Humanität verwirklicht wird.“ 22
4.3. Das Leben als Geschenk Gottes
Das Leben wurde den Menschen von Gott gegeben. Es ist die Aufgabe der Menschen Gott zu danken, indem sie ein christliches, zufriedenes und erfülltes Leben führen. Doch was, wenn dies nicht der Fall ist? Was passiert, wenn die Menschen einsam sind oder den Sinn am Leben verlieren? Gerade in der letzten Lebensphase fühlen sich die Menschen allein gelassen und leer. Hier appellieren die Menschen an die Barmherzigkeit Gottes, „nicht im Sinne der Vergebung einer moralischen verwerflichen Tat, sondern im Sinne des Angenommenseins eines Menschen auch da, wo er in dem ihm auferlegten Geschick keinen Sinn mehr zu sehen vermag.“ 23
21 Fischer, Aktive und passive Sterbehilfe, S. 124, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
22 Ebd.
23 Ebd. S. 125.
10
5. Resümee
Der Sterbeprozess hat sich, aufgrund des medizinischen Fortschritts sehr verändert. Der frühe oder auch plötzliche Tod wurde bis ins 20. Jahrhundert gefürchtet. Das plötzliche Ableben bereitete den Menschen Angst, da sie keine Vorbereitungen mehr treffen oder keinen Abschied mehr nehmen konnten. Die Fortschritte in der Medizin und Biologie haben dazu beigetragen, dass sich der Umgang mit Sterbenden in der heutigen Gesellschaft verändert hat. Die neuen medizinischen Möglichkeiten können den kranken und leidenden Menschen einerseits helfen. Andererseits sind diese medizinischen Möglichkeiten keine Garantie auf Genesung. Es wird höchstens der Sterbeprozess verlangsamt. Besondere Fürsorge brauchen sterbende Menschen. Doch ist der Umgang mit Sterbenden in unserer Gesellschaft ein Thema, über das nicht gern geredet wird. Sterben und Tod gehören zweifelsohne zu den Tabu-Themen. Die Menschen denken nicht gern über Sterben und Tod nach. Dies ist auch ein Grund dafür, dass Sterbende oft ausgegrenzt werden. Dem Gefühl der Einsamkeit stehen die Sterbenden nun machtlos gegenüber. Auf der anderen Seite gibt es verschiedene Möglichkeiten medizinischer Maßnahmen, die gut und oft „über das gewünschte und vertretbare Maß hinausreichen können.“ 24 Es ist von besonderer Wichtigkeit mit dem Sterben und Tod so umzugehen, dass es den Menschen hilft.
In der heutigen Zeit gibt es auch Pflegeeinrichtungen und Kliniken, die darauf ausgelegt sind, Sterbende zu betreuen. Hier bringt man die Zeit und Geduld auf, sich um den Sterbenden zu kümmern, „damit auch beim Sterben ein der Menschenwürde gemäßer Geist spürbar wird.“ 25 Dieses Wohl ist aber nur sehr schwer zu realisieren. Grund sind die Konflikte zwischen den ethisch sowie christlichen Vorstellungen und dem Patientenwohl.
Im Großen und Ganzen kommt es aber darauf an, dass bei Sterbehilfe die Menschenwürde und der individuelle Würdeschutz berücksichtigt werden. Auch berücksichtigt werden sollte das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Patienten.
24 Ballin, Zusammenfassung, S. 7.
25 Kreß, Patientenverfügungen, S. 132, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
11
„Den normativen Kern der Gottebenbildlichkeit oder der Menschenwürde bilden erstens die Schutzrechte, die einem jeden Menschen zustehen, sowie zweitens die Freiheits- und Selbstbestimmungsrechte jedes Einzelnen.“ 26 Die Menschen haben das Recht in Würde zu sterben, denn dies ist ein Teil der Menschenwürde.
26 Kreß, Patientenverfügungen, S. 133, In: Zeitschrift für Evangelische Ethik.
12
6. Quellen
BALLIN HIRSCH, E., Zusammenfassung. In: Ballin Hirsch, E. (Hrsg.): Sterben
und Tod- Medizinischer Fortschritt, ethische Fragen und rechtliche Aspekte der Sterbebegleitung. Sankt- Augustin: Konrad- Adenauer- Stiftung 1997
BAUER, J., Sterbehilfe. In: Bauer, J. (Hrsg.): Die heißen Eisen in der Kirche. Graz, Wien, Köln: Verlag Styria 1997
FISCHER, J., Aktive und passive Sterbehilfe. In: Zeitschrift für Evangelische Ethik (40. Jg.). Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus 1996
FISCHER, J., Fremdnützige Forschung und Sterbehilfe bei nichteinwilligungsfähigen Personen. In: Zeitschrift für Evangelische Ethik (43. Jg.). Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus 1999
KREß, H., Patientenverfügungen und passive Sterbehilfe in der rechtspolitischen Kontroverse. Wo liegt eine Kompromisslinie? In: Zeitschrift für Evangelische Ethik (49. Jg.). Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus 2005
KREß, H., Patientenverfügungen und Sterbehilfe im Licht des Rechts auf Selbstbestimmung. In: Zeitschrift für Evangelische Ethik (50. Jg.). Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus 2006
OHLY, LUKAS, Sterbehilfe: Menschenwürde zwischen Himmel und Erde, Bd. 17, Stuttgart: Kohlhammer 2002, S. 280- 282
SPORKEN, P., Umgang mit Sterbenden. In: Nikelski, H. (Hrsg.): Christliche Sterbehilfe- Beiträge zum Gespräch über Sterben und Tod. Leipzig: St. Benno- Verlag 1979
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Arbeit zitieren:
Tina Krüger, 2008, Sterbehilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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