Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung - 4 -
2. Definition der Heimerziehung nach KJHG - 4 -
3. Gründe für eine Fremdunterbringung - 5 -
4. Entscheidungen im Vorfeld der Unterbringung und der Hilfeplanung - 6 -
4.1 Prognosen im Hinblick auf die Familie - 7 -
4.2 Prognosen im Hinblick auf Änderungsmöglichkeiten - 7 -
5. Erstellung eines Hilfeplans - 8 -
5.1 Fortschreibung des Hilfeplans - 9 -
6. Gründe für eine Rückführung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie - 9 -
6.1 Gründe gegen eine geplante Rückführung - 10 -
7. Die Vorbereitung der Rückführung beginnt mit der Fremdplatzierung - 11 -
8. Elternarbeit - 11 -
9. Was Eltern und Kinder nach einer Rückführung benötigen - 13 -
10. Auftretende Probleme nach einer Rückführung - 14 -
10.1 Emotionale Probleme und ihre Prävention - 14 -
10.2 Außerordentliche Probleme die ein Scheitern mit sich bringen können - 15 -
11. Resümee - 15 -
Anhangsverzeichnis:
Anhang A: Beispiel für einen Hilfeplan
Anhang B: Beispiel für die Fortschreibung eines Hilfeplans
Anhang C: Tabelle: Idealtypische Schritte einer Rückführung
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Literaturverzeichnis
Bücher:
Ulrich Bürger (Hg.) 2003: Stellenwert der Heimerziehung im Kontext der erzieherischen Hilfen – Entwicklungslinien und Standort stationärer Erziehungshilfen nach §34 KJHG, in: Heimerziehung im Blick. Perspektiven des Arbeitsfeldes Stationäre Erziehungshilfen, Igfh. Internationale Ges. f. erzieherische Hilfen
Tobias Karpf 2004: Kundenorientierte Qualitätsentwicklung in der Heimerziehung, ibidem- Verlag Stuttgart
Thomas Gabriel / Michael Winkler (Hg.) 2003: Heimerziehung, Kontexte und Perspektiven, Ernst Reinhardt Verlag München Basel
Wolfgang Post (Hg.) 1997: Erziehung im Heim, Perspektiven der Heimerziehung im System der Jugendhilfe, Juventa Verlag Weinheim und München
Werner Freigang / Klaus Wolf 2001: Heimerziehungsprofile, Sozialpädagogische Porträts, Beltz Verlag Weinheim und Basel
Kohlhammer, Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (Hrsg.) 1998 : Leistungen und Grenzen von Heimerziehung, W. Kohlhammer Verlag Stuttgart Berlin Köln
Internetseiten:
http://www.bmj.bund.de/enid/0,8794ab636f6e5f6964092d0932333934093a095f74726369640 92d0934343938/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html (13.01.2008)
http://www.boes.at/index3.htm?forschung_sozialpaedagogik_herkunftsfamilie.htm~contentFr ame (12.01.2008)
http://static.sos-kinderdorf.de/statisch/spi/con_popup_praxisband2.html (15.01.2008) http://userpage.fu-berlin.de/~balloff/aufsaetze/Verbleibensanordnung.pdf (09.01.2008) http://www.boes.at/forschung_sozialpaedagogik_herkunftsfamilie.htm (03.01.2008) http://213.133.108.158/asd.htm (20.12.2007)
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1. Einleitung
Ein Kind besitzt ebenso wie ein Erwachsener eine vollwertige Menschenwürde und hat somit, als Träger eines Grundrechts, Anspruch auf den Schutz des Staates. Die allgemein anerkannten Werte wie Achtung vor dem Leben, körperliche Unversehrtheit, Recht und Gerechtigkeit gelten auch und insbesondere für das Kind und sind ihm rechtlich zugesichert. Ein Kind ist darauf angewiesen, dass die Eltern ihre eigenen Bedürfnisse, mit denen ihres Kindes in Einklang bringen.
Ist sein körperliches, geistiges oder seelisches Wohl gefährdet, so ist alles daran zu setzen, die Ge- fährdungslage dieses Kindes durch geeignete Maßnahmen abzuwenden und ihm den erforderlichen Schutz zu gewähren. Dass die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen kein Randthema unserer Gesellschaft ist, beweisen die entsprechenden statistischen Daten. Jährlich müssen etwa 5.000 Kin- der aus ihren leiblichen Familien herausgenommen werden. Die Kinder und Jugendlichen werden von dem System der Kinder und Jugendhilfe aufgefangen. Die Hilfe zur Erziehung, stellt dabei eine wesentliche Säule dar. Die Heimerziehung und das Pflegekinderwesen sind ein Teil derer. Die Heimerziehung in Deutschland gibt es schon seit dem Mittelalter und hat sich seitdem stetig revolutioniert. Stellte man sich vor einigen Jahrzehnten ein Kinderheim noch als Auffangbecken für Waisen vor, so assoziiert man heute ein Kinderheim mit einem Ort an dem es benachteiligten Kin- dern ermöglicht werden soll, so normal wie möglich aufzuwachsen. 2005 haben laut des Statisti- schen Bundesamtes Deutschland 131 005 Kinder im Alter von 1 bis 21 Jahren und älter Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses in Anspruch genommen. Davon waren allein 61 806 in Hei- men und sonstigen betreuten Wohnformen untergebracht. Aktuellere Zahlen sind derzeit vom Sta- tistischen Bundesamtes Deutschland noch nicht veröffentlicht.
Wir möchten in unserer Hausarbeit zunächst erklären wie es zu einer Fremdunterbringung kommt und diese kurz beschreiben. Weiterhin, setzen wir uns mit der Frage auseinander, ob es sinnvoll ist an einer Rückführung in die Herkunftsfamilie des Kindes zu arbeiten und diese auch durchzuführen. Wir möchten uns mit dem pro und contra dieses schwierigen Themas auseinandersetzen, sowie mit den Schritten die notwendig sind, um eine Rückführung überhaupt zu ermöglichen.
2. Definition der Heimerziehung nach SGB VIII
„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sons- tigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entspre-
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chend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkei- ten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorberei-
ten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensfüh- rung beraten und unterstützt werden.“ 1
3. Gründe für eine Fremdunterbringung
Eine Fremdunterbringung ist manchmal unumgänglich, folgende Gründe können dafür ausschlag- gebend sein. Meist spielt die Kindeswohlgefährdung nach §8 des KJHG eine wichtige Rolle oder wenn die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind eine akzeptable Erziehung des Kindes nach §1 des KJHG zu gewährleisten. Eine Fremdunterbringung in einem Heim oder einer anderen statio- nären Hilfe kann ein Familiengericht auf Initiative des Jugendamtes gegen den Willen der Perso- nensorgeberechtigten nach §1666 BGB anordnen. Nicht immer bedeutet die Fremdunterbringung eines Kindes, auch den Verlust des Sorgerechts. Heute ist eine stationäre Unterbringung meist das letzte Mittel. Zuvor wird versucht, eine Kindswohlgefährdung durch geeignete Maßnahmen wie ambulante oder teilstationäre Hilfen abzuwenden. Natürlich kann man diese Hilfen nicht pauschal einordnen, da diese immer fallbezogen angewandt werden.
Wenn man versucht ein typisches Profil einer solchen Problemkonstellation zu beschreiben, so kann man sagen, dass die Lebenslagen in den Herkunftsfamilien dieser Kinder in der Regel durch eine besonders hohe Problemverdichtung geprägt sind, wie beispielsweise das Zusammentreffen von Faktoren objektiver und sozialer Benachteiligung. Diese Benachteiligungen begünstigen zumeist eine Überforderung der Eltern in der Bewältigung ihrer Lebenslagen, wodurch diese die Erziehung ihrer Kinder nicht angemessen gewährleisten können.
Dennoch handelt es sich nicht durchgängig um Kinder aus sozial benachteiligten Familienverhält- nissen. Ebenso ist Heimerziehung ein wichtiges Angebot für Kinder und Jugendliche, deren Her- kunftsfamilie sich in ihrem Beziehungsgeflecht in hohem Maße verstrickt haben, dass die Kinder in ihren Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden.
Aber auch für Kinder und Jugendliche, die innerhalb ihrer Familien Missbrauch und Gewalt erfah- ren haben, stellt das Heim einen besonderen Schutzraum dar.
Arbeit zitieren:
Claudia Remmel, 2008, Heimerziehung, München, GRIN Verlag GmbH
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