- 2 - Vorwort
Wenn man den Titel meiner Diplomarbeit betrachtet, könnte man meinen: „Und schon wieder eine Abhandlung über die Wahl des Bundespräsidenten.“.
Diese Vermutung ist berechtigt, wenn man betrachtet, dass sich in der Vergangenheit schon mehrere Autoren und Ausschüsse des Deutschen Bundestages verschiedener Legislaturperioden mit dieser Fragestellung auseinandersetzten.
Angestoßen von der Aussage des amtierenden Bundespräsidenten Horst Köhler selbst, habe ich mich entschlossen dieser Fragestellung unter zu Hilfenahme aktueller Stellungnahmen im Rahmen einer von mir zu erstellenden Diplomarbeit nachzugehen und stieß dabei auf sehr großes Interesse bei meinen Korrektoren.
Ich habe hierzu sowohl ältere Aufsätze, sowie Protokolle des Deutschen Bundestages und des Parlamentarischen Rates, als auch konkrete Stellungnahmen von den fünf im Bundestag vertretenen Parteien sowie Stellungnahmen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages genutzt.
Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle den Mitgliedern des Bundestages Christine Scheel, Petra Pau, Wolfgang Bosbach und Dr. Guido Westerwelle, die mit einer persönlichen Stellungnahme aktiv zu dem Erfolg meiner Diplomarbeit beigetragen haben. Bedanken möchte ich mich auch bei meinen Korrektoren Prof. Dr. Yvonne Dorf (FH Bund, Brühl) und Prof. Dr. Stefan Pieper (Bundespräsidialamt, Berlin), für die immer konstruktive und hervorragende Zusammenarbeit.
Den Lesern meiner Diplomarbeit wünsche ich viel Spaß bei der Lektüre und vielleicht dient sie dem ein oder anderen auch während seines Studiums zu Erfolgen. Über Rückmeldungen jeglicher Art, unter steve_winter@web.de, würde ich mich sehr freuen.
Bonn, im Oktober 2008 Steve Winter
- 3 -
Inhalt
Vorwort 2
Abbildungsverzeichnis 5
Abk ürzungsverzeichnis 6
1 Einleitung 9
2 Vom Reichspräsidenten zum Bundespräsidenten 11
2.1 Das Amt des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung 11
2.1.1 Stellung des Reichspräsidenten. 11
2.1.2 Wahl des Reichspräsidenten 11
2.1.3 Rechte und Befugnisse des Reichspräsidenten. 13
2.2 Das Amt des Bundespräsidenten nach dem Grundgesetz 15
2.2.1 Stellung des Bundespräsidenten. 15
2.2.2 Wahl durch die Bundesversammlung. 16
2.2.3 Rechte und Befugnisse des Bundespräsidenten. 20
2.3 Der Reichspräsident und der Bundespräsident - Ein Vergleich 24
2.3.1 Gesichtspunkte des Vergleichs 25
2.3.2 Ergebnis des Vergleichs 26
3 Diskrepanz zwischen der Bundesversammlung und der Volkssouveränität. 27
3.1 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ 27
3.2 Ausübung der Staatsgewalt durch besondere Organe 28
3.3 Bundesversammlung und Volkssouveränität. 28
4 Vergleich der Stellung des Bundespräsidenten mit einem Präsident in einer
Pr äsidialdemokratie am Beispiel des Präsidenten der Republik Frankreich. 30
4.1 Merkmale einer Präsidialdemokratie. 30
4.2 Der Präsident der Republik Frankreich 31
4.3 Vergleich des Bundespräsidenten mit dem Präsidenten der Republik Frankreich. 33
4.3.1 Vergleich der Kompetenzen. 33
4.3.2 Ergebnis des Vergleichs 35
5 Legitimation durch das Volk 36
5.1 Der Wille des Parlamentarischen Rates. 36
5.2 Die Enquete-Kommission Verfassungsreform des Deutschen Bundestages. 37
5.3 Wahlbeteiligung 39
5.4 Wahlkampf. 43
5.5 Die Kandidatennominierung 45
- 4 -
5.6 Amtszeit und Wiederwahl 47
5.7 Volkspräsident 48
5.8 Repräsentant oder Politiker? 50
5.9 Kompetenzverteilung 52
5.10 Der Gesetzentwurf vom 10. November 1993 54
6 Änderung des Grundgesetzes als Konsequenz aus der Direktwahl des
Bundespr äsidenten 56
6.1 Voraussetzungen für eine Verfassungsänderung. 56
6.1.1 Gebot der Textänderung 56
6.1.2 Qualifizierte Mehrheit. 57
6.1.3 Schranken der Verfassungsänderung 58
6.2 Änderung des Art. 54 Grundgesetz. 60
6.2.1 Mehrheiten 60
6.2.2 Schranken der Verfassungsänderung 61
7 Ergebnis 62
Literaturverzeichnis 64
Anlagen 70
- 5 -
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung.
Abbildung 2: Entwicklung der Wahlbeteiligung zur Wahl des BT seit 1949
Abbildung 3: Wahlbeteiligungen bei den Kommunalwahlen 2008
- 6 - Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz a.D. außer Dienst Anm. Anmerkung Alt. Alternative ARD
Art. Artikel BB Bundesland Brandenburg BGBl. Bundesgesetzblatt BK Bundeskanzler BP Bundespräsident BPräsWahlG
BRD Bundesrepublik Deutschland bspw. beispielsweise BT Deutscher Bundestag BT-Drs. Drucksache des Deutschen Bundestages BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGG
BVers Bundesversammlung BW Bundesland Baden-Württemberg BWahlG
- 7 -CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands CSU Christlich-Soziale Union in Bayern DÖV Die öffentliche Verwaltung FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung FDP Freie Demokratische Partei f. folgende ff. fort folgende FR Frankfurter Rundschau gem. gemäß GG
GVBl. LSA Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt h.M. herrschende Meinung i.V.m. in Verbindung mit JuS Juristische Schulung KJ Kritische Justiz
- 8 -LSA Bundesland Sachsen-Anhalt MdB Mitglied des Deutschen Bundestages MV Bundesland Mecklenburg-Vorpommern m.w.N. mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Wochenschrift NRW Bundesland Nordrhein-Westfalen P Präsident RLP Bundesland Rheinland-Pfalz Rn. Randnummer RP Reichspräsident SL Bundesland Saarland SN Bundesland Sachsen sog. so genannt(e) SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands SZ Süddeutsche Zeitung TH Bundesland Thüringen Union Gemeinsame Fraktion der CDU und CSU im BT Verfassung LSA
WB Wahlbeteiligung WRV Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 z.B. zum Beispiel ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik
- 9 - 1Einleitung
Die Legitimation des Bundespräsidenten 2 durch das Volk ist ein Thema, welches in der
öffentlichen Debatte häufig diskutiert wird. Diese Debatten werden meistens im Zusammenhang mit einer Neuwahl des BP aufgegriffen. Sie werden sowohl von einzelnen Personen des öffentlichen Lebens, von Parteitagen oder gar Gesetzentwürfen entfacht. Im Folgenden soll eine kleine Auswahl die Vielfalt dieser Debatten verdeutlichen. Im Jahr 1973 wurde mit einstimmigem Beschluss des Bundestages eine Enquete-Kommission einberufen. Diese Kommission sollte eine evtl. notwendige Verfassungsreform überprüfen und hatte unter anderem zur Aufgabe, die Einführung einer Direktwahl des BP auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG zu überprüfen.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages Wolfgang Uhlmann, Werner Schulz (Berlin), Konrad Weiß (Berlin) und die Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachten in der 12. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf in den BT ein, der vorsah, das Grundgesetz für eine Direktwahl des BP zu ändern. Dieser Entwurf wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses in der 2. Lesung im Plenum des BT mehrheitlich abgelehnt. 3
Weiterhin wird die Fragestellung der Direktwahl des BP auch im Vorfeld und im Nachgang der Wahlen zum BP aufgegriffen. Im Nachgang der Wahl zum siebenten BP im Jahr 1994 4 und der unklaren wurde der Kandidat Roman Herzog auf Grund der Vielzahl der Kandidaten Mehrheitsverhältnisse erst im dritten Wahlgang gewählt. Nachdem der Gegenkandidat von der SPD, der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Johannes Rau, die absolute Mehrheit der Stimmen und auch die einfache Mehrheit der Stimmen im dritten Wahlgang nicht erreichte, brachte dieser selbst die Direktwahl des BP ins Gespräch. Allerdings tat er dies nur unter 5 . Die SPD behauptete, der Voraussetzung, dass dieser auch mehr Kompetenzen bekäme
dass der Kandidat Herzog nicht gegen Rau gewonnen hätte, wenn diese beiden Kandidaten in einer Direktwahl gegeneinander angetreten wären. 6 Für eine Debatte im Vorfeld einer
Wahl zum BP sei hier bspw. der Zusammentritt der 12. Bundesversammlung im Jahr 2004
1 „Weizsäcker: Präsident direkt wählen“, Interview in: Stuttgarter Nachrichten vom 5. November 2003.
2 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Form der aufgezeigten Ämter und Personengruppen verzichtet.
3 Siehe 5.10 , S. 54 ff. 4 Zur Kandidatenaufstellung siehe Anlage Nr.1. 5 Vgl. „Rau: Mehr Macht für den Präsidenten“, in: SZ vom 26. Mai 1994.
6 Vgl. Seltenreich, in: Zur Volkswahl des Bundespräsidenten, S. 239 m.w.N.
- 10 -genannt. Bereits im Jahr 2003 hatten sich zunächst der amtierende BP Rau und die FDP für eine Direktwahl des BP ausgesprochen. Als es dann zudem Unstimmigkeiten in der Union über die Nominierung eines Kandidaten gab, schloss auch die Vorsitzende der CDU, Angela Merkel, eine Direktwahl des Bundespräsidenten nicht mehr aus 7 . Von dieser Äußerung ist sie dann später abgerückt, wie aus einer Presseerklärung hervorgeht 8 . Unterstützung bekam sie
im Jahr 2003 von dem Alt-Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker. Dieser plädierte in mehreren Interviews während und nach seiner Amtszeit (1984-1994) für eine Direktwahl des Bundespräsidenten. 9
In jüngster Zeit eröffnete der amtierende BP Horst Köhler selbst eine erneute Debatte über die Legitimation des BP. In der ARD-Talkshow „Sabine Christiansen“ vom 24. Juni 2007 erwiderte er auf die Frage, ob man den Dauerwahlkampf in Deutschland nicht irgendwann be- 10 , dass man sich weitergehende Gedanken machen solle, wie die Demokratie enden solle
wieder belebt werden könne. Im weiteren Verlauf seiner Antwort stellte er die Einführung von Elementen der direkten Demokratie in Deutschland zur Debatte und konkretisierte dieses mit der Einführung eines Volksbegehrens auf Bundesebene. Hierauf folgte eine Nachfrage der Moderatorin, ob er dies auch bezogen auf sein Amt so sähe. Diese Nachfrage beantwortete BP Köhler positiv und fügte gleichzeitig an, dass er sich eine Direktwahl unter der Voraussetzung der einmalig beschränkten Wahl und einer Wahlperiode von sieben Jahren durchaus vorstellen könne. 11 Diese Aussagen eröffneten eine neue Debatte in der Öffentlichkeit und
animierten mich zu einer vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung einer Direktwahl des BP. Um dieser Prüfung auch einen aktuell politischen Bezug zu verleihen, wurden die im BT vertretenen Fraktionen, deren Parteivorstände und verschiedene MdB um Stellungnahme gebeten.
7 Vgl. „CDU fordert Direktwahl des Bundespräsidenten“, in: SPIEGEL Online vom 6. März 2004 (http://www.spiegel.de/politik/debatte/0,1518,289451,00.html, übernommen am: 2008-03-11).
8 Äußerungen während der Pressekonferenz „Bilanz und Ausblick“ von Angela Merkel in der Bundespressekonferenz am 18.07.2007.
9 So z.B. Richard von Weizsäcker im Gespräch, S. 163. 10 Als Dauerwahlkampf bezeichnet Christiansen die unregelmäßig verteilten Wahlen in Deutsch-land. Z.B. 2009: Europawahl, BT-Wahl, Landtagswahlen in TH, SL, BB, SN, Kommunalwahlen in BW, MV, RLP, SL, SN, LSA, TH, NRW.
11 Der Sendung „Sabine Christiansen“ vom 24. Juli 2007 in der ARD nachempfunden.
- 11 - 2Vom Reichspräsidenten zum Bundespräsidenten
2.1 Das Amt des Reichspräsidenten nach der Weimarer Reichsverfassung
2.1.1 Stellung des Reichspräsidenten
In der Weimarer Republik war der Reichspräsident das einzige Exekutivorgan, das direkt 12 Das begründete eine starke Stellung im Machtgefüge der WRV. vom Volk legitimiert wurde.
Er sollte mit Hilfe seiner überparteilichen Legitimation außerhalb der politischen Parteien und des Parlaments zwischen den Organen des Deutschen Reichs vermitteln. Dies ging auch 13 . Die Verfassungsgeber statteten das Amt des RP aus der Ausstattung seines Amtes hervor
mit ähnlichen Rechten und Befugnissen aus wie sie der Kaiser in einer konstitutionellen Monarchie innehat.
Der Reichspräsident war zwar Staatsoberhaupt, stand in dem Machtgefüge der WRV aber nur an zweiter Stelle. An erster Stelle befand sich der Reichstag, der sowohl Kontrolle gegenüber der Reichsregierung ausüben konnte, als auch Entscheidungen des RP außer Kraft 14 . Der RP hatte wiederum eine übergeordnete Stellung gegenüber der setzen konnte
Reichsregierung, da er diese nicht nur ernannte, sondern auch über deren Geschäftsordnung mitentscheiden konnte. Des Weiteren oblag ihm die Organisationsgewalt über die Reichsbehörden. Hieraus ergibt sich eine übergeordnete Stellung über der Reichsregie-
rung und eine eher untergeordnete Stellung unter dem Parlament. Der Reichsrat hatte im Machtgefüge der WRV nur eine sekundäre Bedeutung 15 .
2.1.2 Wahl des Reichspräsidenten
Gemäß Art. 41 Abs. 1 WRV wurde der RP vom gesamten deutschen Volk gewählt. Volk im Sinne des Art. 41 WRV war gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 16 jeder, der das Wahlrecht zum Reichstag besaß. Das Wahlrecht
zum Reichstag besaß gem. Art. 22 WRV jeder, der das zwanzigste Lebensjahr vollendet hatte. Die Wahl des RP erfolgte in unmittelbarer und geheimer Wahl.
12 Auf Reichsebene. 13 Siehe hierzu Nr. 2.1.3, S. 13, ff. 14 Siehe hierzu z.B. Notstandsgesetzgebung gem. Art. 48 WRV, Nr. 2.1.3.9, S. 14.
15 Vgl. Kröger, in: Einführung in die jüngere deutsche Verfassungsgeschichte, S. 143.
16 Unbedeutend geändert mit Gesetz vom 31. Dezember 1923 und ergänzt durch Zweites Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten vom 13. März 1925.
- 12 -Der Absatz 2 des Art. 41 WRV regelte die Wählbarkeit eines Kandidaten zum RP. Hiernach war jeder Deutsche mit vollendetem 35. Lebensjahr zum RP wählbar. Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl zum Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 war derjenige Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinen konnte. Konnte kein Kandidat diese Stimmenmehrheit auf sich vereinen, so fand gem. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahl des Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920 ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem war derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhielt. Sollte sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit ergeben, so hätte das Los ent-schieden, welches vom Reichswahlleiter gezogen worden wäre.
Der RP wurde gem. Art. 43 WRV für eine Dauer von sieben Jahren gewählt und konnte beliebig oft wiedergewählt werden. Zum Amtsantritt hatte er den in Art. 42 WRV aufgeführten Amtseid vor dem Reichstag zu leisten.
Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit des RP waren 17 : a) Tod b) Rücktritt c) Absetzung
Der Reichstag konnte mit einer Zweidrittelmehrheit einen Antrag auf Abwahl des RP stellen. Wurde dieser Antrag angenommen, war der RP gleichzeitig von der weiteren Führung seines Amtes entbunden und wurde von dem Reichskanzler vertreten. Nach der Entscheidung im Reichstag kam es dann zur Volksabstimmung 18 über die Absetzung des RP.
Entschied sich das Volk für den Antrag des Reichstages, so war der amtierende RP abgewählt und es kam zur Neuwahl. Der nun abgewählte RP konnte sich er- 19 Lehntedas Volk den Antrag des Reichstages ab, so war neut zur Wahl stellen.
der amtierende RP somit neu gewählt. Er wurde demnach nicht nur für den Rest seiner bisherigen Amtszeit, sondern für eine neu beginnende Amtszeit von sieben Jahren gewählt.
Des Weiteren war mit dieser Entscheidung der amtierende Reichstag kraft Gesetz (Art. 43 Abs. 2 S. 4 WRV) abgewählt. Der neu gewählte RP hatte nun die Neuwahl des Reichstages zu veranlassen.
17 Resultierend aus Art. 43 WRV. 18 Wahlberechtigung zur Teilnahme an der Volksabstimmung gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl zum Reichspräsidenten vom 4. Mai 1920. 19 Vgl. Uneingeschränkte Möglichkeit der Wiederwahl, Nr. 2.1.2, S. 11 f.
- 13 - 2.1.3Rechte und Befugnisse des Reichspräsidenten 2.1.3.1 Ernennung und Entlassung
Der RP ernannte und entließ gem. Art. 46 WRV die Beamten und die Offiziere. Dies war allerdings kein formelles Recht, das er z.B. auf Vorschlag der Reichsregierung ausübte. Hier musste zumindest Einigkeit zwischen dem Vorschlagenden und dem RP bestehen. Weiterhin hatte der RP ein Bestätigungsrecht bei der Ernennung des Reichsbankpräsidenten gem. § 6 Abs. 4 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 sowie bei der Ernennung des Generaldirek-tors und der Direktoren der Deutschen Reichsbahngesellschaft gem. § 19 Abs. 4 der Gesellschaftssatzung der Deutschen Reichsbahngesellschaft. 2.1.3.2 Organisationsgewalt
Der RP hatte die Befugnis 20 , die Einrichtung, Zuständigkeit und den Dienstbetrieb der
Reichsbehörden zu regeln. Man sprach hierbei von der Organisationsgewalt des RP. Dadurch hatte er nach h. M. auch die Befugnis zum Erlass von Verordnungen und Dienstanwei- 21 sungen. 2.1.3.3 Begnadigungsrecht
Gemäß Art. 49 WRV übte der RP im Deutschen Reich das Begnadigungsrecht aus. 2.1.3.4 Völkerrechtliche Vertretung
Zu einer der Hauptaufgaben des RP gehörte es, das Reich nach außen völkerrechtlich zu vertreten. Hierzu zählten die Schließung von Bündnissen und Verträgen im Namen des Reiches sowie die Beglaubigung und der Empfang von Gesandten. Der RP war nicht berechtigt die Außenpolitik im staatsrechtlichen Sinn zu gestalten. Hier war er in bestimmten Fällen verpflichtet, die Reichsregierung als auch den Reichstag mit einzubeziehen. 2.1.3.5 Oberbefehlshaber
Gemäß Art. 47 WRV oblag dem RP der Oberbefehl über die Wehrmacht des Deutschen Reiches. 2.1.3.6 Reichsregierung
Die Regierungsmitglieder wurden gemäß Art. 53 WRV ebenfalls vom RP ernannt. Er hatte ein Mitspracherecht, allerdings lag das überwiegende Vorschlagsrecht beim Reichskanzler. Die Geschäftsordnung der Reichsregierung unterlag der Genehmigung durch den RP. Der RP entsandte regelmäßig seinen Staatssekretär zu den Sitzungen des Reichskabinetts und nahm zu besonderen Beschlüssen auch persönlich an diesen Sitzungen teil. Hierbei führte er dann den Vorsitz dieser Kabinettssitzungen.
20 Sinngemäß Art. 179 WRV. 21 Vgl. Die Rechte des Deutschen Reichspräsidenten, S.17.
- 14 -2.1.3.7 Mitwirkung bei der Gesetzgebung
Der RP fertigte gemäß Art. 70 WRV die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze aus und verkündete diese binnen Monatsfrist.
Des Weiteren war es ihm auch möglich, ein Gesetzgebungsverfahren auszusetzen und das Gesetz somit nicht auszufertigen. Dies musste durch ein Drittel der Mitglieder des Reichstages verlangt werden. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich erklärten, konnte der RP gem. Art. 72 WRV sofort verkünden. Hierzu war er nicht verpflichtet, was deshalb auch als „hinausschiebendes Einspruchsrecht des RP gegenüber beschlossener Gesetze“ 22 bezeichnet wurde. Weiterhin war in solch einem Fall die Herbeiführung eines Volks-
begehrens gemäß Art. 73 Abs. 2 WRV erleichtert.
Wenn der RP das ihm vorliegende Gesetz nicht unterzeichnete, konnte er gemäß Art. 73 Abs. 1 WRV binnen eines Monats einen Volksentscheid herbeiführen. Aus dieser Möglichkeit des RP, sich aktiv in die Politik einzumischen, sei die hohe integrative Macht des RP abzuleiten, da er vor Herbeiführung des Volksentscheides, Reichstag und Reichsrat noch einmal aufeinander zuführen konnte, sofern er dies wollte. 23 Weiterhin oblag ihm allein gemäß Art.
73 Abs. 4 WRV die Veranlassung eines Volksentscheides über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen. 2.1.3.8 Reichstag
Der RP konnte den Reichstag gemäß Art. 25 WRV auflösen, wenn ein besonderer Anlass vorlag. Dieser besondere Anlass sollte aber nur einmal als Grund zur Auflösung des Reichstages dienen. 2.1.3.9 Notstandsgesetzgebung
Nach Art. 48 WRV oblag dem RP die Notstandsgesetzgebung. Es war ihm gemäß Art. 48 Abs. 1 WRV möglich, Länder, die Pflichten aus der WRV und Reichgesetzen nicht erfüllten, mit bewaffneter Macht zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Gemäß Art. 48 Abs. 2 WRV konnte er die nötigen Maßnahmen treffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder herzustellen, wenn diese gestört war. Dies war ihm auch mit Hilfe der Außerkraftsetzung einzelner Grundrechte möglich. Während der Notstandsgesetzgebung war der RP dazu gehalten, den Reichstag über alle ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten. Der Reichstag war wiederum in der Lage diese Maßnahmen außer Kraft zusetzen. 2.1.3.10 Urteilsvollstreckung
Gemäß Art. 19 WRV vollstreckte der RP Urteile des Staatsgerichtshofes, die über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes sowie über Streitigkeiten nicht privatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern ergangen waren.
22 Die Rechte des Deutschen Reichspräsidenten, S. 66.
23 Vgl. Die Rechte des Deutschen Reichspräsidenten, S.70.
- 15 -Das Amt des RP zeigte konstitutionelle Züge. 24 Der RP wurde direkt vom Volk gewählt und sollte ein Gegengewicht zu dem Reichstag bilden. 25 Durch die Funktion eines Gegenge-
wichts zum Parlament besaß der RP auch eine starke Stellung innerhalb des Machtgefüges der WRV.
2.2 Das Amt des Bundespräsidenten nach dem Grundgesetz
2.2.1 Stellung des Bundespräsidenten
„Die Stellung, die Aufgabe und die Arbeit des Bundespräsidenten wird in der deutschen Öffentlichkeit und damit in der internationalen Öffentlichkeit zu gering eingeschätzt. Sie ist viel größer, als man glaubt.“ 26
Obwohl das GG den Begriff nicht kennt, bezeichnet man den BP als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Die Stellung als Staatsoberhaupt ergibt sich aus mehreren Punkten: Zum einen lässt sich dies daraus folgern, dass das Amt des BP einige Funktionen enthält, die typischerweise Staatsoberhäupter ausführen. 27 Zum anderen lässt es sich aus
der Bezeichnung „Präsident“, die üblicherweise einem Staatsoberhaupt vorenthalten ist, folgern. 28 Zudem war es der Wille des Verfassungsgebers. 29
Der BP leitet seine Aufgaben direkt aus dem GG ab. Er ist folglich oberstes Verfassungsorgan und somit weisungsunabhängig und unterliegt keiner Aufsicht. Dass der Abschnitt, der den BP betrifft, im GG hinter denen des BT und des Bundesrats steht, ergibt sich aus der Systematik der Verfassung, die Legislative an vorderster Stelle zu benennen. 30 Da dem BP
fast keine legislativen Kompetenzen eingeräumt sind und er auch nicht unmittelbar vom Volk legitimiert wird, wird er auch als „unselbstständiges Staatsoberhaupt“ 31 oder sein Amt als „Typus der unselbstständigen Präsidentschaft“ 32 bezeichnet.
Innerhalb des Machtgefüges unserer Verfassung ist dem BP eine sehr schwache Stellung vorbehalten. Dies geht daraus hervor, dass die Verfassungsgeber ihm eine Reihe von machtpolitischen Kompetenzen, wie sie bspw. der RP nach der WRV innehatte, nicht verlie- 24 Nach Ipsen, in: Staatsrecht I, § 9, Rn. 482.
25 Nach Ipsen, in: Staatsrecht I, § 9, Rn. 478.
26 Bundeskanzler Konrad Adenauer in einer Rundfunkansprache 1959, wörtlich in: Staatsoberhäupter in westlichen Demokratien, S. 21.
27 Nach Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Vor Art. 54 ff., Rn. 2.
28 Nach Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 2.
29 Nach Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 2.
30 Nach Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 2.
31 Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 4.
32 Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 4.
- 16 -hen. So hat er z.B. kein Recht, das Parlament aufzulösen, zumindest nicht aus eigener Initia-tive, sondern nur formal in zwei eng begrenzten Fällen. 33 Das Amt des BP ist vordergründig mit repräsentativen Kompetenzen 34 ausgestattet. Dies geht auch aus der sog. Überpartei-
lichkeit hervor, denn der BP besitzt weder ein politisches Mandat, noch ein Parteiamt und 35 Dennoch bieten sowohl die Autorität des Amtes als auch die auch kein Regierungsamt.
persönliche Amtsführung nicht zu unterschätzende Möglichkeiten der politischen Einflussnahme des BP. Die bisherigen neun BP der BRD haben dies mit Hilfe ihrer unterschiedlichen Amtsführung und ihrem unterschiedlichen Verständnis dieses Amtes in verschiedener Weise deutlich gemacht.
Bundespräsident von Weizsäcker charakterisierte das Amt des BP im Jahr 1986 wie folgt: „Bei uns dient das Amt des Bundespräsidenten dem Konsens und der Orientierung. Der Konsens wird benötigt und von fast allen Bürgern gewünscht. Es wird dankbar aufgenommen, wenn man zum Konsens mahnt. Aus diesem Bedürfnis heraus entwickelt sich auch die Zustimmung zum Inhaber des Amtes.“ 36
2.2.2 Wahl durch die Bundesversammlung
Die Bundesversammlung ist, auch ohne eigenen Abschnitt im GG, ein Verfassungsorgan 37 ,
weil sie eigens für die Wahl eines Verfassungsorgans, des BP, zusammentritt und sie trotzdem unmittelbar aus dem GG hervorgeht. 38 Verfassungsrechtlich begründet ist die Bundes-
versammlung in Art. 54 Abs. 1 GG. Die Ausführungen des GG werden mit Hilfe des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) konkretisiert. Gemäß Art. 54 Abs. 1 GG wird der BP von der BVers gewählt. Da die BVers nur für die Wahl des BP zuständig ist, tritt sie turnusgemäß alle fünf Jahre zusammen, es sei denn eine vorzeitige Beendigung der Amtsperiode eines BP macht eine Neuwahl außerhalb dieses Rhythmus erforderlich.
2.2.2.1 Zusammensetzung und Einberufung der Bundesversammlung Die Bundesversammlung besteht aus zu je gleichen Anteilen vertretenen Mitgliedern des Deutschen Bundestages und von den Landesparlamenten zu benennende Mitglieder. Hierbei bezeichnet man die MdB als „geborene Mitglieder“, weil sie kraft ihres Mandates Mitglieder der BVers sind und die von den Landesparlamenten zu benennenden Mitgliedern als „geko-
33 Vgl. Badura, in: Staatsrecht, Rn. 73; siehe Nr. 2.2.3.1.5, S. 21.
34 Der BP wird vielfach als „oberster Repräsentant“ bezeichnet. 35 Vgl. Winter, in: Unsere Bundespräsidenten, S. 12.
36 Zeitungsinterview mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung, wörtlich in: Staatsoberhäupter in westlichen Demokratien, S. 21 f.
37 H.M., vgl. Butzer, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, Art. 54, Rn. 51; Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 54, Rn. 18; Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 21; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 54, Rn. 5; Hemmrich, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 54, Rn.5; Dellmann, in: Hömig, GG, Art. 54, Rn. 1; Ipsen, in: Staatsrecht I, § 9, Rn. 516.
38 Vgl. Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 54, Rn. 21.
- 17 -rene Mitglieder“, da sie dieses Mandat mit Hilfe einer Wahl erhalten. Bei den „gekorenen Mit-gliedern“ muss es sich nicht um Mitglieder der Landesparlamente handeln, auch sonstige Personen des öffentlichen Lebens können diese Funktion wahrnehmen. 39 Einzige Voraus-
setzung hierfür ist gem. § 3 BPräsWahlG die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag. In den vergangenen Wahlen zu der Bestellung der Mitglieder der BVers haben einige Landesparlamente von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So nahmen bspw. der Kabarettist Dieter Hildebrandt an der neunten BVers 1989, der Rodler Georg Hackl an der zehnten BVers 1994, der Fußballtrainer Otto Rehagel an der elften BVers 1999 und Fürstin Gloria von Thurn und Taxis an der zwölften BVers 2004 teil.
Die Zahl der Mitglieder der BVers variiert ständig, da sie von der Zahl der MdB abhängig ist. Die Zahl der MdB 40 ändert sich auf Grund von Überhangmandaten bei jeder Wahl zum BT.
Die genaue Mitgliederzahl einer BVers wird gem. § 2 Abs. 1 BPräsWahlG rechtzeitig vor der Wahl von der Bundesregierung festgelegt. Bei der Verteilung der Stimmen auf die jeweiligen Länder wird das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde gelegt. Diese Feststellung ist gem. § 2 Abs. 1 BPräsWahlG im BGBl. bekannt zu machen. Nach dieser Bekanntgabe haben die Länder gem. § 2 Abs. 2 BPräsWahlG die jeweiligen Wahlen zu den Mitgliedern der BVers unverzüglich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen. 41
Die BVers wird gem. Art. 54 Abs. 4 GG i.V.m. § 8 BPräsWahlG von dem Präsidenten des BT einberufen und geleitet. Sie sollte nach Art. 54 Abs. 4 GG spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des BP, oder bei vorzeitiger Beendigung dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt einberufen werden. Gemäß § 8 S. 2 BPräsWahlG gibt sich die BVers eine eigene Geschäfts-ordnung. Sollte dies nicht erfolgen, so findet die GOBT sinngemäße Anwendung auf die BVers.
39 Vgl. Umbach, in: Umbach/Clemens, GG, Art. 54, Rn. 59.
40 Aktuelle gesetzliche Mitgliederzahl gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG: 598, aktuelle tatsächliche Mitgliederzahl: 612.
41 Hierbei wird das d´Hondtsche Höchstzählverfahren angewendet.
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Steve Winter, 2008, Der Bundespräsident - Legitimation durch das Volk?, München, GRIN Verlag GmbH
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