Patrick Rösing: Rechtlicher Informantenschutz 2
INHALTSVERZEICHNIS
EINLEITUNG 3
1. BEGRIFFSDEFINITION INFORMANT / WHISTLEBLOWER 4
2. INFORMANTENSCHUTZ IM AUSLAND 5
2.1. USA 5
2.2. Großbritannien 6
3. INFORMANTENSCHUTZ IN DEUTSCHLAND 6
3.1. Zeugnisverweigerungsrecht 7
3.2. Publizistische Verwertung rechtswidrig erlangter Materialien und Informationen 8
3.3. Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot 10
4. GEFAHREN FÜR DEN INFORMANTENSCHUTZ 12
4.1. Vorratsdatenspeicherung 12
4.2. Online-Durchsuchung 12
4.3. Abhören 13
5. AUSBLICK 13
5.1 Konkreter Informantenschutz 13
FAZIT 14
QUELLEN / LITERATUR 16
Patrick Rösing: Rechtlicher Informantenschutz 3
Einleitung
Whistleblower, Insider - aber auch Maulwurf oder Denunziant. Es existiert eine ansehnliche Auswahl unterschiedlich eingefärbter Synonyme für eine bedeutende Quelle für Journalisten: den Informanten.
Besonders für Enthüllungsjournalisten ist es unerlässlich bei ihrer Arbeit auf einen Kontakt von innen zurückgreifen zu können. Auf jemanden, der sich im jeweiligen System des Ermittlungsbereiches auskennt, der Zugang zu Informationen hat und auch Missverhältnisse erkennt, die nur einem Insider auffallen.
Und der auch bereit ist, diese (meist heiklen) Informationen zu liefern, was nicht selbstverständlich ist. Denn potentielle Informanten gehen meist ein bedeutendes Risiko ein, wenn sie sich mit Pressevertretern einlassen. Grund: die Informationen, die sie nach außen tragen sind alles andere als für die Öffentlichkeit bestimmt - und deswegen auch so schwer zu bekommen. Im Gegenteil: Oft decken sie Skandale auf, enthüllen Missstände oder bringen andere Dinge ans Tageslicht, die von gewissen Interessensvertretern oder Systemoberen bewusst unter den Teppich gekehrt werden sollen. Nicht selten handelt es sich um schwere Verstöße gegen Gesetz, Moral oder Sitten, welche die Öffentlichkeit nach dem Erscheinen aufrütteln. Sei es aus Idealismus oder materiellen Interessen: Sobald ein Informant Informationen jeglicher Art an einen Journalisten weitergibt, setzt er sich einem Risiko aus. Im „besten“ Fall riskiert er lediglich seinen Arbeitsplatz oder ein Vertrauensverhältnis, noch schlimmer ist es wenn ihm nach der Veröffentlichung gar Gefahr für Leib und Leben drohen. Ausserdem ist die Beschaffung mancher Informationen strafrechtlich relevant, wenn dabei etwa gegen Gesetze wie das Bank- oder Steuergeheimnis verstoßen wird.
Informanten sind ein wichtiges Instrument für die Medien um Ihre Kontrollfunktion gegenüber Wirtschaft und Staat entsprechend
wahrzunehmen. Aber im Gegensatz zu einem Journalisten macht der Informant die Gratwanderung ohne die Möglichkeit, sich auf mediale Sonderrechte berufen zu können. (vgl. auch LUDWIG 2007, S. 299). Daher ist Informantenschutz sehr wichtig. Denn nur wenn ein potentieller Informant sich der Wahrung seiner Anonymität absolut sicher sein kann, wird er überhaupt bereit zur Kooperation sein.
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Wie es dabei um die rechtliche Seite des Informantenschutz bestellt ist, wird in dieser Arbeit erörtert. Der Begriff des Informanten wird definiert, sowie der Informantenschutz im Ausland am Beispiel USA und Großbritannien in Augenschein genommen. Es folgt ein ausführlicher Blick auf die Ist-Situation in Deutschland und ein Ausblick. Zum Schluss wird ein auswertendes Fazit gezogen.
1. Begriffsdefinition Informant / Whistleblower
Für einen Journalisten ist jeder ein Informant, der a) ein höheres Sachwissen besitzt als der Rechercheur zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme und der b) in den aufzuklärenden Sachverhalt nicht involviert ist. (Beispiele: ein Mitwisser, ehemaliges Mitglied, Fachmann, Augen-/Ohrenzeuge, aber auch ein Konkurrent) […] (HALLER 2004, S. 205).
Informanten befinden sich demnach also im engeren Umfeld des Geschehens, haben Zugang zu verschlossenen Informationen oder wissen über vertrauliche Sachverhalte bescheid ohne selbst aktiv verwickelt zu sein, was ihn nach Haller zu einem Akteur machen würde. Im englischen Sprachraum werden Informationsgeber von innen gemeinhin als „Whistleblower“ (wörtlich: „Pfeifenbläser“) bezeichnet. Als Motivation wird meist Zivilcourage vermutet, Whistleblower möchten auf Missstände aufmerksam machen und „blasen“ daher die „Alarm-Pfeife“ (blowing the whistle). Aufgrund der (angenommenen) ehrenhaften Beweggründe, ist der Begriff eher positiv behaftet. (vgl. auch GAP 2008).
Oft haftet einem Informanten bzw. Whistleblower trotz aller Ehrenhaftigkeit nach wie vor das Image eines illoyalen Denunzianten an. Damit tut man ihnen jedoch wohl meistens Unrecht. So gibt es gar die These, in modernen Gesellschaften seien die auskunftsfreundigen Insider notwendig:
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Moderne Gesellschaften sind auf Whistleblower angewiesen, die Insider-Hinweise auf gravierendes Fehlverhalten oder erhebliche Missstände und Risiken geben. Beschäftigte, die bei drohenden Risiken Alarm schlagen, können frühzeitig auf Fehlentwicklungen aufmerksam machen und damit einem Betrieb, Unternehmen oder einer Dienststelle erhebliche Folgekosten oder Regressansprüche ersparen (DEISEROTH 2004, S, 304)
2. Informantenschutz im Ausland
Ob und in welcher Form Informanten rechtlich geschützt sind, hängt vor allem mit der Regierungsform eines Landes und dem dortigen Umgang mit der Presse- und Informationsfreiheit zusammen. In autokratisch regierten Ländern etwa, wird es kaum so umfangreiche Schutzmaßnahmen für die Informationsgeber geben wie in einer Demokratie. Untenstehend erfolgt ein kurzer Blick auf die Situation in den USA und Großbritannien. Ein Blick auf jene Länder ist zudem sinnvoll, da die Medienwelt in beiden Staaten eine gewisse Vorbildfunktion auf das Bundesdeutsche Modell nach Gründung der Republik hatte.
2.1. USA
In den USA gibt es konkrete Gesetze zum Schutz von Informanten, etwa den „Whistleblower Protection Act“ (WPA). Der WPA gewährleistet Whistleblowern einen gesetzlichen Schutz. Er trat erstmals 1989 in Kraft. Ziel war es damals den Schutz für „Federal Employees“ (etwa: Bundes-Angestellte) zu verbessern bzw. zu verstärken, um Repressalien vorzubeugen. Der WPA sollte mithelfen Fehler der Regierung zu eliminieren, indem Arbeitnehmer auf Ungereimtheiten hinweisen (WHITAKER 2007). Die Gesetzeslage wird ständig modifiziert. Am 31. Juli 2008 beschloss der US-Kongress mit dem Inkrafttreten neuer Whistleblower-Schutzregelungen im Bereich Produktsicherheit (vgl. (WHISTLEBLOWER-NET 2008) die jüngsten Änderungen.
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2.2. Großbritannien
Auch in Großbritannien gibt es konkrete Gesetze zum Schutz von Informanten. Der sog. "Public Interest Disclosure Act" (PIDA) schreibt seit 1999 den Schutz von Informanten in England, Schottland und Wales vor (vgl. INFORMANTEN 2008). Der PIDA wurde nach einer Reihe von Katastrophen und Skandalen in den 1980er und frühen 1990 Jahren nach einer Analyse angeregt. Demnach ergab fast jede öffentliche Untersuchung, dass Arbeiter drohender Gefahren gewahr waren, jedoch entweder zu ängstlich waren um Alarm zu schlagen oder das Thema auf die falsche Art gegenüber der falschen Person aufkommen ließen (PCAW 2008).
3. Informantenschutz in Deutschland
Im deutschen Grundgesetz ist im Artikel 5, Absatz 2 die Pressfreiheit und deren Gewährleistung festgeschrieben. Eine Gewährleistung der Pressefreiheit ist wichtig, damit die Medien weiterhin ihre
Wachhundfunktion gegenüber Wirtschaft und Staat ausfüllen können. Das funktioniert nicht ohne einen wirksamen Informantenschutz, denn ohne diesen ist es deutlich schwerer kooperationsbereite Insider aufzutreiben. Und ohne die berühmten gutunterichteten inneren Quellen hätte eine nicht geringe Anzahl von Skandalen der Vergangenheit wohl nie den Weg an die Öffentlichkeit gefunden.
Der rechtliche Informantenschutz in Deutschland unterscheidet sich jedoch von dem oben angeführten in den USA oder Großbritannien. Hierzulande gibt es (noch) keine konkreten Regelungen zum Schutz von Informanten. Aber es gibt Verordnungen und Gesetze, welche den Quellenschutz von Journalisten gewährleisten und so sicherstellen, dass die Anonymität ihrer Informationsgeber gewahrt bleibt.
Die Freiheit der Presse, Informationenen zu sammeln ohne ihre Quellen offen legen zu müssen, wird auch als Redaktionsgeheimnis umschrieben. Ein Redaktionsgeheimnis als solches ist in den Pressegesetzen nicht normiert. Abgesichert durch das Grundrecht der Pressefreiheit, ergibt es sich aus der
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Kombination diverser, besonders strafrechtlicher Normen. (vgl. FECHNER 2004, S. 666)
Der rechtliche Informantenschutz steht in Deutschland also auf mehreren, Standbeinen:
1) Einem generellen Zeugnisverweigerungrecht für Medien und Journalisten
2) Der Möglichkeit auch rechtswidrig erlangte Informationen und Materialien publizistisch zu verwerten. 3) Einem grundsätzlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot (vgl. LUDWIG 2007, S. 308)
3.1. Zeugnisverweigerungsrecht
Das generelle Aussage- respektive Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten ist an mehrern Stellen festgeschrieben. Ein Auszug aus der Strafprozessordnung (StPO):
§53
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt […]
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener
Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. (StPO 2008, § 53 Abs. 1 Nr. 5)
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Mehr oder weniger gleich ausformulierte Passagen finden sich weiterhin an folgenden Stellen: Zivilprozessordnung (ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 5) und der Abgabenordnung, wo das Aussageverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse festgeschrieben steht (AO § 102 Abs. 1 Nr. 4).
Das Zeugnisverweigerungsrecht soll das Redaktionsgeheimnis wahren und berechtigt also den Journalisten sowohl über den Inhalt erhaltener Informationen als auch über ihren Überbringer zu schweigen. Das gilt für alle Informationen, die die Person des Informanten betreffen, also Rückschlüsse über seine Identität zulassen können. So bleibt die Person des Informanten geschützt.
Dieses Zeugnisverweigerungsrecht deckt nicht nur den Journalisten selbst ab, sondern bezieht sich auf sämtliche Mitarbeiter der jeweiligen Medienanstalt. Also beispielsweise auch kaufmännische Angestellte oder Empfangsdamen. So wird die Gefahr beseitigt, dass ersatzweise für den Journalisten ein anderer potentieller Zeuge in die Pflicht genommen wird und die Identität des Informanten an dessen Stelle preis gibt. Begünstigte des Zeugnisverweigerungsrecht sind nicht nur Festangestellte eines
Medienunternehmens, sondern auch freie Mitarbeiter oder Angehörige externer Unternehmen (z.B. Wachschutz).
Um sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen ist die Absicht der Publizierung des Recherchegegenstandes essentiell. Es genügt also nicht zu internen Zwecken eine Recherche durchzuführen. Ausserdem muss das fragliche Material für eine redaktionelle Berichterstattung vorgesehen sein.
3.2. Publizistische Verwertung rechtswidrig erlangter Materialien und Informationen
Auch Journalisten müssen sich an das Gesetz halten und dürfen nicht straffällig werden, um an ihre Informationen zu gelangen. Manchmal bekommen sie jedoch Informationen und Materialien zugespielt, welche auf illegalem Wege beschafft wurden (z. B. Fotokoopieren vertraulicher Akten)
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und ggf. noch gegen gesetzlich geregelte Gesetze wie das Postgeheimnis (GG Art. 10 Abs. 1 ) oder das Steuergeheimnis (AO § 30) verstoßen. Die Veröffentlichung solcher rechtswidrig beschaffter Informationen ist im Gegensatz zu ihrer Beschaffung durch das Grundgesetz gedeckt. In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes heisst es dazu:
2. a) Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) deckt die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ab. Dem Grundrecht sind hierbei Schranken gesetzt.
b) Eine Veröffentlichung hat grundsätzlich zu unterbleiben, wenn der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten einzusetzen. Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung mit sich bringt. [...] (BVERFG 1984)
Das bedeutet, der Rechtsbruch ist weniger gewichtig als die Notwendigkeit der Berichterstattung, wenn die Veröffentlichung der Informationen eine tragende Rolle im meinungsbildenden Prozess der Öffentlichkeit spielt und für diese eine wesentliche Bedeutung hat.
Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt für den Journalisten weiterhin, soweit nicht er, sondern sein Informant den Rechtsbruch begangen hat. Das gilt selbst für den Fall dass der Journalist Kenntnisse der wiederrechtlichen Zusammenhänge hatte. Ist der Journalist selbst in eine strafbare Handlung involviert, kann er sich hinsichtlich des Informanten weiterhin auf das Zeugnisverweigerungsrecht für Presse-Mitarbeiter berufen, jedoch nicht mehr für seine eigene Person.
Bei der Frage nach der Aussetzung strafrechtlicher Normen, berücksichtigt die deutsche Rechtsprechung im jeweiligen Einzeilfall diverse Kriterien. Entscheidend ist unter anderem die Schwere des Rechtsbruches, wie sehr der
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Rechercheur illegal beteiligt war und die Frage ob der Informant, etwa durch Honorarzahlung, einen finanziellen Nutzen aus der Affäre ziehen konnte.
Kommt es seitens des Betroffenen zur Anzeige, wird das berichtende Medium herangezogen. Beispiele für strafbare Tatbestände könnnen sein: Üble Nachrede, Beihilfe bzw. Anstiftung zum Geheimnisverrat (vgl. LUDWIG 2007, S. 310-314). Kommt die Staatsanwaltschaft aufgrund des medialen Zeugnisverweigerungsrechts nicht an den Informanten heran, wird sie bei strafbaren Tatbeständen auf die für sie naheliegendste Möglichkeit zurückgreifen: Beim Journalisten auf Spurensuche zu gehen. Somit ist der Informantenschutz rechtlich erst einmal gewährleistet. Lediglich bei einer möglichen richterlich angeordneten Durchsuchung (dazu im nächsten Abschnitt mehr) beim Medium oder Rechercheur könnten Hinweise auf die Identität zutage kommen. Das ist dann aber wohl eher auf mangelnde Vorsicht des Journalisten/Informanten zurückzuführen. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse wird nach einem Teilurteil des Bundesverfassungsgericht zwischen dem gemeinen Landesverrat (durch Agenten und Spione) und dem „publizistischen Landesverrat“ unterschieden (BVerfG 1966).
3.3. Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot
Das Beschlagnahme-Verbot schließt eine mögliche Lücke, die das Zeugnisverweigerungsrecht lassen könnte - denn bei einer Durchsuchung beim betreffenden Journalisten oder seines Mediums könnte die Notwendigkeit einer Zeugenvernehmung entfallen, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft das Gewünschte aus dessen Unterlagen entnehmen können. Der Informantenschutz wäre in einem solchen Fall nicht gewährleistet. Dem Zeugnisverweigerungsrecht für Presseangehörige entspricht demnach ein strafprozessuales Beschlagnahmeverbot (vgl. FECHNER 2004, S. 209). In der Strafprozessordnung heisst es dazu:
§ 97
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht [...]
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(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend;
die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Beücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (StPO 2008, § 97 Abs. 5)
Damit der Schutz greift, müssen sich die fraglichen Dinge im Wirkungskreis des Journalisten befinden, also in der Redaktion, seiner Wohnung, seinem Auto, der Druckerei, etc. Bei Verlust oder Diebstahl gilt kein Schutz mehr. (vgl. LUDWIG 2007)
Als Ausnahme und in der Folge Einschränkung des Beschlagnahme-Verbots stellt sich der Fall dar, dass der Pressangehörige selbst unter dem Verdacht der Straftat steht. Dies kann die Teilnahme, Strafvereitelung, Hehlerei oder Vertuschung sein. Ausserdem greift der Schutz nicht mehr, sollten die fraglichen Informationen oder Materialien durch den Journalisten auf illegalem Weg beschafft worden sein. Weiterhin dürfen sie nicht zur Begehung einer Straftat bestimmt sein oder aus einer solchen hervorgegangen sein bzw. aus einer Straftat herrühren.
Wie obigem StPO-Auszug zu entnehmen ist, ist eine Durchsuchung nur zulässig, wenn die Pressefreiheit nach dem Grundgesetz berücksichtigt wird und eine Auklärung auf keinerlei andere Weise möglich wäre. Wenn sich andere Möglichkeiten zur Klärung eines Straftatbestandes bieten, kann der Schutz des Redaktionsgeheimnisses zur Unanwendbarkeit der gesetzlichen Durchsuchungsvorschriften führen (vgl Fechner 2004, S. 211).
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Durchsuchungen dürfen bei Gefahr im Verzug auch durch Staatsanwälte bzw. ihre Ermittler angeordnet werden. Eine Beschlagnahme in Redaktionsräumen, einer Druckerei, einem Verlage oder einer Rundfunkanstalt ist aber nur durch richtlerliche Anordnung möglich (StPO §98 Abs. 1).
4. Gefahren für den Informantenschutz
4.1. Vorratsdatenspeicherung
Eine große Gefahr für den Informantenschutz sehen Medienvertreter in der Auswertung sog. Vorratsdaten. Vorratsdaten sind Telekommunikationsdaten, welche von Telekommunikations-Dienstanbietern erhoben und gespeichert werden, diese umfassen Internetzugriffe, Telefon und Mobiltelefongespräche un andere Mobilfunktdienste. Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG schreibt vor, bestimmte Telekommunikationsdaten auf Vorrat zu speichern. Ab dem Zeitpunkt des Kommunikationsaktes (z B. Telefongespräch) muss die Speicherungsdauer mindestens sechs Monate betragen und darf 24 Monate nicht überschreiten. Dies soll sicherstellen, dass die Daten zur Aufklärung schwerer Strafdaten herangezogen werden können. Journalisten befürchten eine ernsthafte Gefahr für den Quellenschutz, wenn es möglich ist, beispielsweise gespeicherte Daten über ihre Telefongespräche auszuwerten, da dies Rückschlüsse auf mögliche Kontaktmänner zuließe und das Vertrauensverhältnis von Journalist und Infirmant belasten könnte. Ein Beschluss vom Bundesverfassungsbericht am 11. März 2008 wurde daher von Medienvertretern ausdrücklich begrüßt. Dieser sieht zwar weiterhin die Speicherung der Vorratsdaten vor. Jedoch darf von behördlicher Seite nur bei der Ermittlung schwerer Strafdaten wie sie in der Strafprozessordnung unter
§ 100a Abs. 2 definiert sind darauf zurückgegriffen werden.
4.2. Online-Durchsuchung
Ähnlich wie die oben erwähnte Vorratsdatenspeicherung bedroht auch die so genannte „Online-Durchsuchung“ die Anonymität von Informanten. Dieses Verfahren erlaubt es staatlichen Ermittlungsbehörden mit Hilfe speziell entwickelter Überwachungssoftware (Stichwort: Bundestrojaner) und
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unbemerkt vom PC-Eigner Daten auf dessen PC auszuspähen und zu übermittleln (VGL. SPIEGEL 2008). In einem Urteil im Februar beschloss das Bundesverfassungsgericht nach einer Klage, eine heimliche Ausspähung von IT-Daten sei verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt (BVERFG 2008-1).
Im selben Urteil heisst es, dass eine solche Maßnahme nur nach richterlicher Anordnung durchgeführt werden darf.
4.3. Abhören
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Aufklärung schwerster Straftaten ist das akustische Abhören von Wohnräumen (der sog. Große Lauschangriff) seitens staatlicher Stellen nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Wiederum orientiert sich die Regelung an den in StPO § 100a Abs. 2 gelisteten Straftaten. Ein großer Lauschangriff auf die Presse ist ausdrücklich verboten (vgl. LUDWIG 2007, S.317)
5. Ausblick
5.1 Konkreter Informantenschutz
Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es wie erwähnt in Deutschland (noch) keinen konkreten gesetzlich verankerten Informantenschutz. Allerdings gibt es Vorstöße in diese Richtung. So sollen in Zukunft Arbeitnehmer, welche auf Missstände hinweisen vor negativen Auswirkungen wie z. B. Kündigung geschützt sein (vgl. RATH 2008). Ein entsprechender Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch (BUNDESTAG 2008) wurde dem Bundestag im Mai 2008 eingereicht. Das neue Gesetz soll im BGB als § 612a eingefügt werden und den biserigen Paragraphen um eine Stelle nach hinten setzen und als § 612b einzusetzen.
Im Vorschlag wird gefordert Arbeitnehmern ein „Anzeigerecht“
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einzuräumen. Laut diesem ist er berechtigt aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf gesetzliche Pflichtverletzungen aufmerksam zu machen. Dabei ist zunächst der innerberiebliche Weg zu wählen. Sollte dieser dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten sein, kann er sich direkt an außerbetriebliche Stellen wenden. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht, eine Straftat durch den Arbeitgeber oder andere Mitarbeiter begangen wurde oder der Arbeitnehmer sich bei einer Nichtanzeige selbst strafbar machen würde (vgl. BUNDESTAG 2008, S.1 ff)
Als Begründung wird angegeben, dass auch staatliche Stellen mitunter auf innerbetriebliche Hinweise angewiesen sind, um Straftaten zu bekämpfen bzw. verhindern. Als Fallbeispiel werden die Skandale um das sog. „Gammelfleisch“ benannt, welche seit November 2005 auftraten. Ein weiteres Fallbeispiel ist der BSE-Skandal. Eine Tierärztin, die den drohenden Skandal entdeckte und öffentlich anmahnte, wurde nach einer vorherigen Strafversetzung aus dem Dienst entlassen (vgl. BSE-TEST 2004).
Wird das Gesetz aufgenommen, stellt es den ersten konkreten gesetzlich verankerten Informantenschutz in Deutschland dar, welcher mit ausländischen Regelungen wie dem US-amerikanischen „Whistleblower Protection Act“ vergleichbar ist.
Die vorgeschlagene Erweiterung des BGB wird allerdings nicht von allen Seiten begrüßt. BDA-Präsident Dieter Hundt etwa kritisierte die Pläne als Förderung des Denunziantentum (vgl. ARBEITGEBER 2008)
Fazit
Wie eingangs erwähnt, gibt es mehrere gesetzliche Säulen, welche den Quellen- und Informantenschutz in Deutschland tragen. Diese zielen zumeist darauf ab, das Redaktionsgeheimnis zu wahren und dadurch die Identität des Informanten zu geheim zu halten. Konkrete Gesetze zum Schutz des Informanten selbst gibt es noch nicht. Bisher ist ein Whistleblower also darauf angewiesen, dass seine Identität durch den Journalisten gedeckt bleibt- er
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muss ihm also vertrauen, darauf hoffen, dass es keine Panne gibt und ggf. seine Spuren selbst verwischen. Ein gesetzlicher Informantenschutz könnte dazu beitragen, dass potentielle Informanten (zumindest im
Arbeitnehmerbereich) eher dazu bereit sind, Infos und Material weiterzugeben um Skandale zu enthüllen. Indem man sie vor eventuellen Sanktionen (z.B. Kündigung) per Gesetz schützt. Muss der Informant allerdings um Gesundheit oder Leben fürchten, etwa wenn er als Konsequenz für sein Handeln von einer kriminellen Vereinigung verfolgt wird, nützt ihm ein gesetzlicher Schutz freilich wenig. Dann müssen die Gesetze zum Schutz seiner Identität greifen um ihn vor Schaden zu bewahren. Und damit auch die Grundlage für die Weiterführung des seriösen Journalismus zu erthalten. Denn ohne die Kontakte zu Insidern, laut netzwerk-recherche-Chef Thomas Leif das Herzstück des Recherchejournalismus (LEIF 2003), könnten die Medien ihre Wächterfunktion tatsächlich nur unter stark erschwerten Bedingungen ausfüllen. Ein gesetzlich Verankerter Informantenschutz, zusätzlich zu den vorhandenen Schutzgesetzen wäre womöglich eine weitere wirksame Maßnahme zum Schutz der Presse- und Informationsfreiheit.
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Quellen / Literatur
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WHITAKER 2007
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ZPO
Zivilprozessordnung. ZPO (idF v. 5.12.2005, zul. Geändert: 26.3.2008)
Arbeit zitieren:
Patrick Rösing, 2008, Rechtlicher Informantenschutz, München, GRIN Verlag GmbH
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