Die Europäische Kommission
- Hausarbeit -
Fachhochschule Bremen Fachbereich Wirtschaft
Studiengang Betriebswirtschaft
Wirtschaftsrecht II (2. Sem.) Sommersemester 2002
vorgelegt von: Sven Siemers
2. Semester
aus: Studtriede 23 c
Stuhr, 15.06.2002
2
Inhaltsverzeichnis
Seiten
1. Einleitung
3
2. Zusammensetzung
3
2.1. Das Kollegium Kommission 3
2.2. Die Behörde Kommission 7
3. Die Aufgaben der Kommission
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3.1. Motor der Europäischen Union 10
3.2. Hüterin der Verträge 12
3.3. Exekutive der Gemeinschaft 13
3.4. Vertreterin der Gemeinschaft nach außen 13
4. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen der EU
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5. Stellung der Kommission unter den Organen der Gemein- 16
schaft
6. Bibliographie
18
3
Die Europäische Kommission
1. Einleitung
Die Europäische Kommission ist ein Kollegium von 20 unabhängigen Mitgliedern (Kommissaren), die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ernannt werden. Sie ist als Initiativ-, Exekutiv- und Kontrollorgan der EU für die Planung und die Durchführung der EU-Politik verantwortlich. Einerseits besteht ihre Aufgabe darin, innovative Vorschläge für die Politik der Gemeinschaft zu entwickeln, andererseits ist sie verpflichtet, die Gemein- schaftspolitik auf der Grundlage des bestehenden Rechts durchzusetzen. Bei der Ausübung ihrer Aufgaben muß sich die Kommission für die Interessen aller Bürger in der EU einsetzen und dafür Sorge tragen, daß die Mitgliedstaaten zu einer immer enger werdenden Union zusammenwachsen. Sie sorgt für die Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen in der EU. Dabei hat sie sicherzustellen, daß die Vorteile der europäischen Integration allen Ländern und Regionen, Unternehmen und Verbrauchern und Bevölkerungsgruppen gleichermaßen zugute kommen. Die Kommission vertritt das gemeinsame Interesse aller Mitgliedstaaten und verkörpert in erheblichem Maße die EU. 1 Sitz der Kommission ist Brüssel.
2. Zusammensetzung
Der Begriff „Kommission“ steht zum einen für das Kollegium der 20 Kommissare, zum anderen aber auch für die Behörde, die den administrativen Unterbau des Kollegiums darstellt und für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich ist. 2
2.1. Das Kollegium „Kommission“
An der Spitze der Kommission steht der Präsident. Im Augenblick hat der ehemalige italieni- sche Ministerpräsident Romano Prodi dieses Amt inne. Der Präsident wird auf der Tagung der Staats- und Regierungschefs der EU im Europäischen Rat ernannt. Dabei muß das Euro- 1 Vgl. Europäische Gemeinschaften, 1995-2002, URL: http://europa.eu.int/comm/role_de.htm. 2 Vg. Emmert, „Europarecht“, 1996, S. 93.
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päische Parlament angehört werden (Art. 214 Abs. 2 EGV). Er besitzt im Kollegium der 20 Kommissare die Leitungsfunktion bei den Sitzungen, hat aber keinerlei Weisungsrechte gegenüber den anderen Kommissionsmitgliedern. Bei den Abstimmungen hat er wie alle anderen nur eine Stimme. Durch die Leitungsfunktion besitzt der Präsident trotzdem eine ganz besondere politische Position. So ist er neben dem Ratspräsidenten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments einer der maßgeblichen Repräsentanten der EU. 3 Zur Unterstütztung des Präsidenten kann die Kommission aus ihrer Mitte einen oder zwei Vize- präsidenten ernennen (Art. 217 EGV). Zur Zeit gibt es mit dem Briten Neil Kinnock und Loyola de Palacio aus Spanien zwei Vizepräsidenten.
Die 19 weiteren Mitglieder werden nach Art. 213 Abs. 1 EGV von den Regierungen der Mitgliedstaaten „aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung“ ausgewählt. Dieses muß im Einver- nehmen mit dem Präsidenten geschehen, da dieser gem. 214 Abs. 2 EGV ein Mit- spracherecht bei der Auswahl der Kommissare hat. In der Regel handelt es sich bei den Kommissaren um Männer und Frauen, die bereits vor ihrem Amtsantritt in Brüssel dem nationalen oder europäischen Parlament angehört haben oder Führungspositionen in ihren Heimatländern bekleidet haben. 4 Alle Mitglieder der Kommission müssen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU sein, und aus jedem Mitgliedstaat muß mindestens ein Kommissar in der Kommission vertreten sein. Außerdem dürfen maximal zwei Kommissionsmitglieder dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen (Art. 213 Abs. 1 EGV). In der Praxis bedeutet dies, daß die großen Nationen Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und Großbritannien je zwei Kommissare, die kleineren Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Schweden nur je einen Kommissar vorschlagen dürfen. Wenn in Zukunft weitere Länder der EU beitreten, werden die großen Nationen ihren zweiten Kommissar jedoch zugunsten der neuen Mitgliedstaaten abgeben müssen. Dies wurde auf der EU-Regierungskonferenz am 13.12.2000 in Nizza beschlossen.
Die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder muß vom Europäischen Parlament mit absoluter Mehrheit gebilligt werden (Art. 214 Abs. 2 EGV). D. h. das Europaparlament hat ein Mitspracherecht bei der Zusammensetzung der Kommission. Es kann jedoch nur über das Kommissionskollektiv votieren und nicht über ein einzelnes Mitglied. Darüberhinaus hat es das Recht, durch ein Mißtrauensvotum die gesamte Kommission zum Rücktritt zu zwingen. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln notwendig. Ist ein Mißtrauensantrag erfolgreich, so muß die Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen. Es
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Vgl. Oppermann, „Europarecht“, 1991, S. 119-120.
4 Vgl. Europäische Gemeinschaften, 1995-2002, URL: http://europa.eu.int/comm_role_de.htm.
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bleibt jedoch noch solange im Amt, bis die Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen mit dem Parlament eine neue Kommission ernannt haben (Art. 201 EGV). Bisher hat das Europäische Parlament jedoch noch nie von diesem Recht Gebrauch gemacht. Das System der demokratischen Kontrolle der Kommission durch das Parlament, das mit dem Vertrag über die Europäische Union eingeführt worden ist, verleiht der Kommission eine insgesamt höhere demokratische Legitimität. 5 Wie ernst das Europäische Parlament sein Mitspracherecht bei der Zusammensetzung der Kommission nimmt, hat sich bei der letzten Wahl 1999 gezeigt, als sich alle designierten Kommissionsmitglieder den Anhörungen durch die verschiedenen Ausschüsse des Parlaments stellen mußten. Jedes Kommissionsmitglied mußte zur Vorbereitung auf diese Anhörungen einen ausführlichen Fragebogen ausfüllen. Das Parlament wollte hiermit die Befähigung der einzelnen Kandidaten für ihren späteren Posten überprüfen. 6 Die Amtszeit der Kommissare und des Präsidenten in der Kommission beträgt rund fünf Jahre (Art. 214 Abs. 1 EGV). Eine Wiederernennung ist zulässig. Die Amtszeit endet bei Zeitablauf, Todesfall, Rücktritt oder im Falle eines erfolgreichen Mißtrauensvotums des Europäischen Parlaments (Art. 215 EGV). Bei schweren Amtsverfehlungen kann der Europä- ische Gerichtshof auf Antrag der Kommission oder des Ministerrates ein Mitglied der Kommission seines Amtes entheben (Art. 216 EGV). Darüberhinaus haben die nationalen Re- gierungen, die Kommission und der Ministerrat kein Recht, ein Kommissionsmitglied aus seinem Amt zu entfernen. Bei Beendigung des Amtes bleiben die Kommissare noch bis zur Neubesetzung geschäftsführend im Amt (Art. 215 EGV). Eine Wahl der Kommission hat letztmalig 1999 stattgefunden, die nächste Wahl findet im Januar 2005 statt.
Die Kommissare sind verpflichtet, ihre Tätigkeit „in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft“ auszuüben (Art. 213 Abs. 2 EGV). D. h. sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten keine Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle anfordern oder entgegennehmen. Die Mitgliedsstaaten sind ausdrücklich verpflichtet, keinen Einfluß auf die Kommissare auszuüben und deren Unabhängigkeit zu achten. Doch natürlich stehen die Kommissare unter einem gewissen psychologischen Druck, wenn sie von ihrer Regierung wiedergewählt werden wollen. Hierfür dürfen sie die nationalen Interessen ihres Landes bei wichtigen Entscheidungen nicht völlig vernachlässigen. 7 Außerdem gibt es einen detailierten Verhaltenskodex, der die Mitglieder der Kommission an klare ethische Regeln bindet : „Bei der Annahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feier- 5 Vgl. Europäische Gemeinschaften, 1995-2002, URL: http://europa.eu.int/comm/role_de.htm.
6 Vgl. Pfetsch, „Die Europäische Union Eine Einführung“, 2001, S. 84.
7 Vgl. Emmert, „Europarecht“, 1996, S. 95.
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Diplom-Betriebswirt (FH) Sven Siemers, 2002, Die Europäische Kommission - Aufbau und Aufgaben, Munich, GRIN Publishing GmbH
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