Abstract
The purpose of this paper is to confront the concept of a basic income with the justice theories of Adam Smith and John Rawls. With this procedure it is intended to enrich the discussion about the question to what extent the concept obtains a higher level of justice. The results point to the fact that the two approaches are somewhat contradictory: Adam Smith wouldn’t support the adoption of a basic income. In terms of economy he specifies the existence of a free and unregulated market as just. Therefore massive governmental interventions, like a basic income, would be illegitimate in his eyes. John Rawls by contrast would presumably support the implementation of a basic income. His liberty principle, as the most important principle of justice, could be well achieved in modern societies, where liberty rights can only be used, if everyone is supplied with a fundamental allowance, like a basic income.
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Das Grundeinkommen und die Gerechtigkeit: Würden Adam Smith und John Rawls im
Hinblick auf ihr Gerechtigkeitsverständnis die Einführung eines Bedingungslosen Grund-
einkommens unterstützen
1. Ein Gespenst geht um in Deutschland 4
2. Das Bedingungslose Grundeinkommen 6
2.1 Ausgangsprämissen 7
2.2 Zentrale Elemente des Konzeptes 8
2.3 Erwünschte Effekte 10
3. Adam Smith und die Gerechtigkeit 11
3.1 Grundlagen von Smiths Gerechtigkeitsverständnis 11
3.2 Gerechtigkeit und Ökonomie 13
3.2.1 Das Selbstinteresse 13
3.2.2 Die Tauschgerechtigkeit 15
3.2.3 Die Verteilungsgerechtigkeit 17
3.3 Achillessehnen in Smiths Konzeption eine kritische Würdigung 18
3.4 Tauschgerechtigkeit bei Höffe als mögliche Weiterentwicklung 19
4. John Rawls und die Gerechtigkeit 21
4.1 Grundlagen von Rawls Gerechtigkeitsverständnis 21
4.1.1 Gerechtigkeit als Fairness 21
4.1.2 Der Urzustand 23
4.2 Die beiden Gerechtigkeitsgrundsätze 24
4.2.1 Das Freiheitsprinzip 25
4.2.2 Das Differenzprinzip 26
4.3 Achillessehnen in Rawls Konzeption eine kritische Würdigung 27
4.4 Egalitaristischer Liberalismus bei Dworkin als mögliche Weiterentwicklung 28
5. Kommentierte Zusammenfassung und Vergleich der Ansätze 30
6. Fazit: Bedingungsloses Grundeinkommen nicht mit Smiths jedoch aber mit Rawls 33
Gerechtigkeitsvorstellungen vereinbar
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1. ‚Ein Gespenst geht um in Deutschland’
„Ein Gespenst geht um in Deutschland. Eine revolutionäre Idee, die den Sozialstaat vom Kopf auf die Füße stellen würde: ein Grundeinkommen für jeden Staatsbürger und jede Staatsbürgerin ohne Bedarfsprüfung und ohne Arbeitspflicht.“ 1 Mit diesen Zeilen leitet Reinhard Loske seinen Zeit-Artikel ‚Arbeiten ohne Zwang: Warum ein Grundeinkommen unserer Gesellschaft guttun würde’ ein und reagiert damit auch auf die Äußerung von Norbert Blüm, der eine Woche zuvor in der gleichen Wochenschrift schrieb, dass ein Grundeinkommen für alle ungerecht sei, denn das „‚arbeitslose’ Grundeinkommen, welches Bürgergeld genannt wird, verstößt gegen alles, was wir über Gerechtigkeit und Solidarität gelernt haben. Es kämmt alle über den gleichen Kamm. Das Zeitalter der Gleichmacherei hat begonnen“ 2 .
Mit diesem Argument wirft Blüm den Befürwortern des Grundeinkommens vor, den Egalitarismus als Maxime der Gerechtigkeit zu positionieren. Doch welchen Gerechtigkeitsidealen hängen die Verfechter des Grundeinkommens wirklich an? Und inwieweit stehen diese dem Egalitarismus nahe? In der Diskussion um das Grundeinkommen, das bedingungslos an alle Bürger ausgezahlt werden soll, spielt der Begriff der Gerechtigkeit also eine zentrale Rolle. Da das Konzept massiv in Wirtschaftskreisläufe eingreifen und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit nachhaltig verändern würde, kann der ökonomische Aspekt der Idee neben der Gerechtigkeit als zweite zentrale Di- mension identifiziert werden. In das daraus entstehende Spannungsfeld zwischen Ökonomie und Gerechtigkeit wird die vorliegende Arbeit eingebettet.
Um die Diskussion über ein Grundeinkommen auf eine fundierte Basis zu stellen, wird der Fokus der Arbeit auf die Konzepte von zwei dem Liberalismus nahe stehenden Personen der Ideenge- schichte gesetzt, die auf die heutige Sichtweise des Gerechtigkeitsbegriffs in der Ökonomie wichtigen Einfluss ausüben. Zum einen handelt es sich um die Ansätze von Adam Smith, der sich schon im 18. Jahrhundert ausführlich sowohl mit Moralphilosophie als auch mit zentralen Fragen der Ökonomie beschäftigt hat und auf Grund seiner fundierten ökonomischen Einlassungen als Begründer der modernen Volkswirtschaftslehre gilt. Zum anderen werden die Ideen des erst kürzlich verstorbenen John Rawls, der in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts einen Paradig- menwechsel hinsichtlich des Gerechtigkeitsbegriffs in der Politischen Philosophie bewirkte, einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bilden.
Für die Diskussion um die Einführung eines Grundeinkommens ist die Perspektive dieser beiden Denker von besonderem Interesse. Konkret stellt sich folgende Frage: Wie bestimmen Adam Smith und John Rawls den Gerechtigkeitsbegriff und wie würden sie vor dem Hintergrund dieser
1 Loske, Reinhard: Arbeiten ohne Zwang. Warum ein Grundeinkommen unserer Gesellschaft guttun würde, in: Die
Zeit, 18/2007, S. 34.
2 Blüm, Norbert: Wahnsinn mit Methode. Ein Grundeinkommen für alle ist ungerecht und bläht den Staat auf, in: Die
Zeit, 17/2007, S. 28.
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Bestimmung zur Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens stehen? Dieser Frage soll mit vorliegender Arbeit nachgegangen werden. Es geht darum, die Diskussion über das Grundeinkommen um einen philosophisch-theoretischen Aspekt zu bereichern, indem die Ge- rechtigkeitsvorstellungen Smiths und Rawls’ in den Mittelpunkt des Interesses gerückt werden.
Um sich der Beantwortung der Forschungsfrage systematisch zu nähern, soll im ersten Teil der Arbeit auf das Konzept des Bedingungslosen Grundeinkommens eingegangen werden, wobei die Ausgangsprämissen, zentrale Elemente des Konzepts sowie die erwünschten Effekte kurz aufge- zeigt werden. Im zweiten Teil wird nach einer Beschäftigung mit den Grundlagen von Smiths Gerechtigkeitsverständnis in deduktiver Vorgehensweise der Blick auf seine Auffassung von Gerechtigkeit in Bezug auf die Ökonomie gelenkt, indem nach der Einführung des Konzeptes des Selbstinteresses näher auf die Tausch- und die Verteilungsgerechtigkeit eingegangen wird. Zur Förderung des differenzierten Umgangs mit Smiths Konzept und der daran anschließenden Anwendung auf das Grundeinkommen folgt eine kritische Würdigung des Ansatzes und eine kurze Einführung in die Tauschgerechtigkeit bei Otfried Höffe, die als mögliche Weiterentwicklung des Konzeptes von Smith gesehen werden kann.
Damit die Vergleichbarkeit der Ansätze von Smith und Rawls gewährleistet ist, ähnelt sich die Systematik der Untersuchungen und damit auch die der Vorgehensweise. So werden auch im dritten Teil zuerst die Grundlagen des Gerechtigkeitsverständnisses bei John Rawls untersucht, indem seine Theorie der ‚Gerechtigkeit als Fairness’ und die damit zusammenhängende Kon- struktion des Urzustandes kurz angeschnitten werden. Hierauf folgt die für die Beantwortung der Forschungsfrage unerlässliche Beschäftigung mit den beiden Gerechtigkeitsgrundsätzen Rawls’ , dem Freiheits- und dem Differenzprinzip. Anschließend werden – wie bei Smith – Elemente des Ansatzes von Rawls kritisch gewürdigt, um die Basis zur Beantwortung der Forschungsfrage um kritische Aspekte zu bereichern. Zudem soll der egalitaristische Liberalismus von Ronald Dworkin im Sinne einer möglichen Weiterentwicklung des Ansatzes von Rawls kurz vorgestellt werden. Vor diesem konzeptionellen Hintergrund wird schließlich diskutiert, ob Adam Smith und John Rawls im Hinblick auf ihr Gerechtigkeitsverständnis das Konzept des Bedingungslosen Grundein- kommens befürworten würden oder nicht.
Da sich die vorliegende Arbeit mit zwei individuellen Gerechtigkeitskonzeptionen befasst, erfolgt keine allgemeine Abhandlung über den Gerechtigkeitsbegriff. Wegen der Komplexität der Gerechtigkeitsproblematik und der kontrovers diskutierten Definitionen würde eine – not- gedrungen – kurze Einführung dem Gerechtigkeitsbegriff nicht gerecht werden. Ähnliches gilt für die Werke von Smith und Rawls: Da es das Ziel der Arbeit ist, die wesentlichen Elemente zur Beantwortung der Forschungsfrage aus den Konzepten herauszufiltern, werden die Ansätze von Smith und Rawls nicht in ihrer umfassenden Gesamtheit erörtert.
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Als Methode erscheint eine Literaturauswertung besonders geeignet, da zum einen ausreichend aktuelle Literatur zu Verfügung steht, und zum anderen der Rückgriff auf bereits gewonnene Erkenntnisse die Argumentationskette der vorliegenden Arbeit verstärken kann. Dabei werden im ersten Teil vornehmlich Schriften aus dem Umfeld des Unternehmers Götz Werner, eines weithin bekannten Verfechters des Bedingungslosen Grundeinkommens, einer Würdigung unterzogen. Allerdings müssen seine zahlreichen Veröffentlichungen stets kritisch betrachtet werden, da er einerseits aus unternehmerischer Sichtweise in Verbindung mit einem positiv humanistischen Menschenbild argumentiert – Werner versteht sich selbst als Anthroposoph – und andererseits eine selbst entwickelte Variation des Konzeptes vertritt, die zwar eine große Schnittmenge mit anderen Modellen des Bedingungslosen Grundeinkommens teilt, jedoch auch in einigen Aspek- ten von diesen abweicht.
Bezüglich des zweiten Teils der Arbeit über Adam Smith sind neben seinen eigenen beiden Hauptwerken – die ‚Theorie der ethischen Gefühle’ und ‚Der Wohlstand der Nationen’ – die Veröf- fentlichungen von Peter Hauer, Reiner Manstetten und Robert Rolle zu würdigen, die einen um- fassenden Überblick über Smiths Gerechtigkeitsverständnis und dessen Herleitung aufzeigen. Hinsichtlich des dritten Teils wird auf John Rawls’ Hauptwerk ‚Eine Theorie der Gerechtigkeit’ verwiesen, das die Grundlage für sein Gerechtigkeitsverständnis abbildet. Jedoch erscheinen einige hierin aufgeführte Thesen in jüngeren Aufsätzen und Publikationen von Rawls in neuem Licht, da er diese seit dem Erscheinen seines Hauptwerkes stetig an die akademische Rezeption angepasst hat. Hinsichtlich der Sekundärliteratur wird besonders auf die Werke von Wolfgang Kersting, Otfried Höffe und Wilfried Hinsch zurückgegriffen, weil diese einerseits einen sehr guten Einblick in Rawls’ Gerechtigkeitsverständnis bieten, anderseits ihn auch durchweg kritisch be- trachten.
2. Das Bedingungslose Grundeinkommen
Um die Basis für die Beantwortung der Forschungsfrage zu schaffen, soll zu Anfang auf das Konzept des Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) eingegangen werden. Erst hiernach erscheint eine Beschäftigung mit Smiths Gerechtigkeitsverständnis sinnvoll, da sich die Struktur dieser Analyse am Konzept des BGE orientieren muss.
Dabei werden die Argumente der Verfechter des BGEs keiner ausführlichen Kritik unterworfen, da der Fokus der Arbeit nicht auf einer umfassenden Beschäftigung mit dem Konzept liegt. Ent- scheidend für die Beantwortung der Forschungsfrage ist es, eher auf die grundlegende Idee des
BGE einzugehen, als eine erschöpfende und kritische Würdigung des Konzepts vorzunehmen.
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Aus demselben Grund erfolgt auch keine Beschäftigung mit möglichen Finanzierungsmodellen 3 , sowie mit Gemeinsamkeiten und Unterschieden der verschiedenen Konzeptionen 4 . Um den zentralen Gedanken des BGE aufzuzeigen, werden im Folgenden die Ausgangsprämissen, die zentralen Elemente des Konzepts und die erwünschten Effekte näher beleuchtet.
2.1 Ausgangsprämissen
Die argumentativen Grundlagen der Verfechter des Bedingungslosen Grundeinkommens lassen sich hinreichend mit den zentralen Prämissen dieses Konzeptes aufzeigen: Eine Grundannahme ist die These, dass sich die Produktivität durch globale Arbeitsteilung, Automatisierungs-, sowie Rationalisierungsprozesse signifikant erhöht 5 hat, und dass dadurch immer weniger Arbeitskräfte vonnöten sind, um die gesellschaftlich notwendigen Güter und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Das Ziel von Produktivitätssteigerungen sei, so die Argumentation, ein größeres Ergebnis mit weniger Aufwand zu erreichen, weshalb „immer weniger Menschen und immer weniger Zeit gebraucht wird, um immer mehr zu produzieren“ 6 . Hannah Arendt schrieb hierzu schon in der ‚Vita Activa’: „Wir wissen bereits, ohne es uns recht vorstellen zu können, dass die Fabriken sich in wenigen Jahren geleert haben werden und dass die Menschheit der uralten Bande (...) ledig sein wird, der Last der Arbeit“ 7 . 8
Nach den Befürwortern führt diese Entwicklung bei Beibehaltung der jetzigen Funktionslogik zu Massenarbeitslosigkeit, da die Wirtschaft nur noch einen kleinen Teil der potentiell Erwerbstätigen braucht, um ihrer Aufgabe, der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, gerecht werden zu können. Weiter ließe sich mit diesem Argument die These, nach der in Deutschland wieder Vollbeschäftigung wahrscheinlich sei, nicht aufrechterhalten, da Vollbeschäftigung nur in Zeiten starken Wirtschaftswachstums wie etwa nach dem Zweiten Weltkrieg möglich sei. In näherer Zukunft hingegen sei ein solch großes Wachstum nicht zu erwarten. Allerdings werde es trotz
3 Das Hamburgerische WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) hat verschiedene Modelle durchgerechnet. Vgl. hierzu Hohenleitner, Ingrid/Straubhaar Thomas: Grundeinkommen und soziale Marktwirtschaft, in: Aus Politik und Zeitge- schichte, 51-52/2007, S. 15-17.
4 Christoph Butterwegge versucht einen Überblick über die Modelle zu geben. Vgl. hierzu Butterwegge, Christoph: Grundeinkommen und soziale Gerechtigkeit, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 51-52/2007, S. 25-28.
5 So habe sich die Produktivität in Deutschland zwischen 1970 und 1995, in einer Zeit, in der das Wirtschaftswachs- tum nicht mehr ungewöhnlich hoch war, verdoppelt. Vgl. Lotter, Wolf: Der Lohn der Angst, in: Werner, Götz (Hrsg.): Ein Grund für die Zukunft: das Grundeinkommen. Interviews und Reaktionen, Stuttgart 2007, S. 65f.
6 Bischoff, Joachim: Allgemeines Grundeinkommen. Fundament für soziale Sicherheit? Hamburg 2007, S. 25. 7 Arendt, Hannah: Vita activa oder vom tätigen Leben, München 1981, S. 11f.
8 Vgl. Bischoff, a.a.O., S. 24-26. Und: Lotter, a.a.O., S. 63f. Und: Segbers, Franz: Zum garantierten Grundeinkommen aus sozialethisch-theologischer Perspektive, Vortrag an der Evangelischen Akademie Meißen, 6. Dezember 2007, in: Netzwerk Grundeinkommen, https://www.grundeinkommen.de/content/uploads/2008/02/12-07-franz-segbers-grund einkommen.pdf (Entnahmedatum: 01.06.2008). Und: Werner, Götz: Wir leben in paradiesischen Zuständen, in: brand eins, 03/2005, S. 72.
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hoher Arbeitslosigkeit weiterhin Bedarf nach Erwerbsarbeit geben, dieser werde jedoch im Um- fang wesentlich geringer sein als heute. 9
Die Unterstützer des Grundeinkommens entwickeln dieses Argument weiter, indem sie behaup- ten, dass Massenarbeitslosigkeit nicht mehr negativ zu bewerten sei, da die Wirtschaft die Bevöl- kerung mit Gütern und Dienstleistungen versorgen könne, ohne dass die Menschen dafür voll arbeiten müssten. Bereits heute könne ein großer Teil der Bevölkerung versorgt werden, der nicht aktiv am Erwerbsleben teilnehme (beispielsweise Kinder, Arbeitslose, Privatiers oder Rentner). Arbeitslosigkeit wird in diesem Sinne als Befreiung des Menschen von der Bürde der Arbeit gese- hen. Diese Entwicklung werde jedoch von der Bevölkerung noch nicht positiv eingeschätzt, da noch immer das nicht mehr zeitgemäße Paradigma vorherrsche, nachdem nur essen solle, wer auch arbeite. Die Befürworter fordern deshalb einen Paradigmenwechsel, nach dem Arbeitslosig- keit auch als Befreiung von Arbeit gesehen werden könne, denn – so der Sozialwissenschaftler Ulrich Beck – „Massenarbeitslosigkeit und Armut sind nicht Ausdruck von Niederlagen, sondern der Siege moderner Arbeitsgesellschaften (…). Die Aussichtslosigkeit der Armut ist die Kehrseite der Vollbeschäftigung, die ihre Glaubwürdigkeit historisch längst verloren hat“ 10 . 11
Angesichts wachsender Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Annahme, dass flächendeckend immer mehr Menschen ihre Existenz nicht mehr mit Erwerbsarbeit sichern können, fordern die Befürworter des Grundeinkommens die Entkoppelung von Erwerbsarbeit und Einkommen. Somit verlangen sie nicht mehr ein Recht auf Arbeit, sondern ein Recht auf Einkommen. 12
2.2 Zentrale Elemente des Konzeptes
Nach den Vertretern des Grundeinkommens würde dieses Recht mit der Einführung eines BGE garantiert werden. Auch wenn es voneinander abweichende Konzepte der Ausgestaltung gibt 13 ,
9 Vgl. Bischoff, Joachim, a.a.O., S. 19-24. Und: Eichhorn, Wolfgang: Zukunft der Arbeit VII: Arbeitslohn steuerfrei! In: a tempo, 7/2006, S. 6. Und: Hardorp, Benediktus/Werner, Götz: Man muss radikal denken und schrittweise han- deln, in: Werner, Götz (Hrsg.): Ein Grund für die Zukunft. Interviews und Reaktionen, Stuttgart 2007, S. 50. Und: Lotter, a.a.O., S. 59-61. Und: Werner, Götz: Das manische Schauen auf Arbeit macht uns alle krank, in: Ders. (Hrsg.): Ein Grund für die Zukunft. Interviews und Reaktionen, Stuttgart 2007, S. 43.
10 Beck, Ulrich: Abschied von der Utopie der Vollbeschäftigung, in: NZZ, 4./5.11.2006, http://www.nzz.ch/2006/11/ 04/fe/articleEM5N6.html (Entnahmedatum: 02.06.2008).
11 Vgl. Lotter, a.a.O., S. 65f. Und: Werner 2005, a.a.O., S. 72f.
12 Vgl. Werner 2007, a.a.O., S. 38.
13 Grob können diese in eine wissenschaftliche und eine politische Diskussion unterteilt werden. Bemerkenswert ist hierbei, dass es Forderungen zur Einführung eines Grundeinkommens sowohl vom linken politischen Spektrum als auch von liberaler Seite gibt. Allerdings möchten Erstere das BGE über den Zwischenschritt eines Existenz sichernden Grundeinkommens langfristig als Instrument zur systematischen Vermögensumverteilung im Sinne des Egalitarismus einsetzen, während Liberale nicht über den Schritt der Existenzsicherung hinauswollen. Vgl. Kaltenborn, Bruno: Modelle der Grundsicherung: Ein systematischer Vergleich, Baden-Baden 1995, S. 45-107. Und: Lotter, a.a.O., S. 67. Und: Nida-Rümelin, Julian: Integration statt Ausstieg. Ein bedingungsloses Grundeinkommen würde unsere Gesell- schaft noch weiter spalten, in: Frankfurter Rundschau, 64. Jg., 5. Juni 2008, S. 36.
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beziehen diese sich doch auf eine gemeinsame Basis, die in der ‚Hannoveraner Erklärung’ des überparteilichen ‚Netzwerk Grundeinkommen’ wie folgt formuliert ist:
„Das bedingungslose Grundeinkommen soll eine regelmäßige Zahlung an jede und je- den darstellen, auf die ein individueller Rechtsanspruch besteht, die ohne Bedürftigkeits- prüfung geleistet wird, die nicht an Arbeitsbereitschaft oder andere Gegenleistungen ge- koppelt wird, deren Höhe existenzsichernd ist und die Teilhabe am gesellschaftlichen Le-
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ben gewährleistet.“
Danach zählen zu den Empfängern ein möglichst umfassender Personenkreis, beispielsweise alle Staatsbürger eines Landes. Hierin besteht auch der Unterschied zu den heutigen Sozialsys- temen, die nur in bestimmten Fällen wie bei Arbeitslosigkeit oder einem bestimmten Alter und meist erst nach einer Bedürftigkeitsprüfung greifen. Das Grundeinkommen soll also bedingungs- los sein und damit jedem, unabhängig von seinem sozialen Hintergrund, ausgezahlt werden. Diese Forderung beruht auf der Idee, dass jeder ein Einkommen braucht und dieses nicht für Arbeit sondern für die Anwesenheit ausgezahlt wird. 15
Hieraus leitet sich auch der Rechtsanspruch ab: Da idealerweise der Mensch durch seine Anwe- senheit zum Bürger eines Staates werde, sei der Staat in Verbindung mit dem Recht auf Leben verpflichtet, dem Bürger ein Existenzminimum zur Verfügung zu stellen. Das BGE soll deshalb als Bürgerrecht anerkannt werden. Bezüglich der Höhe des Grundeinkommens sind sich die meisten Verfechter einig, dass es Existenz sichernd sein soll. Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, ab welchem Betrag von Existenzsicherung gesprochen werden kann und was diese Sicherung impliziert. Götz Werner zufolge soll das BGE so hoch sein, „dass jeder Mensch, bescheiden zwar, aber in Würde leben kann [und dass] jeder am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilneh- men kann“ 16 . Andere Befürworter sprechen von einem Betrag, der sich an das heutige Hartz IV Niveau anlehnt 17 . Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bedingungslose Grundein- kommen als ein Sockeleinkommen aus staatlicher Quelle verstanden wird, das an alle Bürger ohne weitere Bedingungen ausgezahlt werden und damit ihre Existenz garantieren soll.
14 Netzwerk Grundeinkommen: Hannoveraner Erklärung. Das Bedingungslose Grundeinkommen – konkrete Konzepte für mehr Freiheit und Sicherheit, in: Netzwerk Grundeinkommen, https://www.grundeinkommen.de/26/11/2007/ hannoveraner-erklaerung.html#more-165 (Entnahmedatum: 06.06.2008).
15 Vgl. Füllsack, Manfred: Leben ohne zu arbeiten? Zur Sozialtheorie des Grundeinkommens, Berlin 2002, S. 101f. Und: Haaf, Meredith: Geld für alle: Wie funktioniert das bedingungslose Grundeinkommen? In: Süddeutsche Zeitung, http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/339113 (Entnahmedatum: 22.07.2008). Und: Liebermann, Sascha: Freiheit ermöglichen, das Gemeinwesen stärken, in: Werner, Götz (Hrsg.): Ein Grund für die Zukunft. Interviews und Reaktio- nen, Stuttgart 2007, S. 110. Und: Mitschke, Joachim: Grundsicherungsmodelle – Ziele, Gestaltung, Wirkungen und Finanzbedarf. Eine Fundamentalanalyse mit besonderem Bezug auf die Steuer- und Sozialordnung sowie den Ar- beitsmarkt der Republik Österreich, Baden-Baden 2000, S. 47f.
16 Werner 2007, a.a.O., S. 38.
17 Vgl. Bischoff, a.a.O., S. 10. Und: Dahrendorf, Ralf: Ein garantiertes Mindesteinkommen als konstitutionelles Anrecht, http://www.archiv-grundeinkommen.de/bvfa/dahrendorf.htm (Entnahmedatum: 08.06.2008). Und: Lotter, a.a.O., S. 67. Und: Straubhaar, Thomas: Zukunft der Arbeit III. Trennung von Arbeitsmarkt und Sozialpolitik, in: a tempo, 03/2006, S. 10. Und: Werner 2005, a.a.O., S. 74. Und: Werner 2007, a.a.O., S. 38.
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2.3 Erwünschte Effekte
Um die Motivation der Befürworter des Bedingungslosen Grundeinkommens aufzuzeigen, ist es von Bedeutung, die erwünschten gesellschaftlichen und humanen Effekte und damit die Auswir- kungen des Konzeptes auf Wirtschaft und Gesellschaft näher zu beleuchten. Einige Verfechter berufen sich auf Karl Marx, der für eine veränderte Wahrnehmung von Erwerbsarbeit plädierte, denn das „Reich der Freiheit beginnt in der Tat erst da, wo das Arbeiten, das durch Not und äußere Zweckmäßigkeit bestimmt ist, aufhört“ 18 . Diese Freiheit versprechen sich die Befürworter, wenn sie einen freien Bürger postulieren, der ohne externen Druck sowie ohne Existenzsorgen ein würdiges Leben führen kann. Zudem würde die Zivilgesellschaft gestärkt, da mehr Menschen Zeit für soziales, politisches und kulturelles Engagement hätten. Ihrer Auffassung nach würde die Stigmatisierung der Arbeitslosigkeit wegfallen und den Bürgern die Möglichkeit gegeben ihre Talente ohne Zukunftsangst frei zu entfalten. 19
Die Verfechter des Konzepts behaupten, dass sich die Menschen durch die Einführung eines Grundeinkommens und der damit einhergehenden freien Entfaltung der Talente Arbeitsplätze suchen würden, bei denen sie eher ihre Potentiale entfalten könnten, und dass sie bereit wären zu arbeiten, wenn der Arbeitsplatz attraktiv genug wäre, also wenn Arbeitsbedingungen, Arbeits- inhalt und Vergütung ihren Vorstellungen entsprechen würden. Weiter würde ein Arbeitsmarkt entstehen, in dem beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, frei über Gehälter und Arbeitsbe- dingungen verhandeln könnten. Die Untergrenze des Gehaltes wäre die Höhe, bei dem es der Arbeitnehmer bevorzugt, nicht zu arbeiten und nur vom BGE zu leben; die Obergrenze hingegen wäre der Betrag, bei dem der Arbeitgeber keinen monetären Mehrwert durch die Einstellung des Arbeitnehmers erzielen könnte. Unbeliebte Arbeiten müssten dieser Logik zu Folge entweder besser bezahlt oder durch Automatisierung überflüssig gemacht werden. 20
Dem Argument, dass mit der Einführung eines Grundeinkommens ein großer Teil der Bevölke- rung nicht mehr arbeiten würde, halten die Befürworter die intrinsische Motivation des Menschen entgegen, nach welcher Menschen nicht nur wegen der Existenzsicherung erwerbstätig sein würden, sondern auch arbeiten würden, um im System eingebunden zu sein. Zudem wirke Arbeit sinnstiftend und biete die Möglichkeit zur Selbstverwirklichung. Auf Grund dieser immateriellen Werte von Arbeit in Verbindung mit der Annahme, dass das BGE für die meisten Menschen nicht hoch genug wäre, um ihren jetzigen Lebensstandard zu erhalten, würde der größte Teil der Be- völkerung weiter arbeiten. Insgesamt würde jedoch weniger gearbeitet, da mehr Menschen als
18 Marx, Karl: Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie, Band I, Berlin 1982, S. 828.
19 Vgl. Hardorp, a.a.O., S. 51. Und: Rudzio, Kolja: Nie wieder Hartz IV, in: Die Zeit, 16/2007, S. 21. Und: Walwei, Ulrich/Dietz, Martin: Leben auf Kosten anderer, in: Frankfurter Rundschau, http://fr-online.de /in_und_ausland/politik /dokumentation/?em_cnt=1236269& (Entnahmedatum: 20.07.2008). Und: Werner 2007, a.a.O., S. 38-40.
20 Vgl. Hohenleitner, a.a.O., S. 17f. Und: Liebermann 2007, a.a.O., S. 112f. Und: Straubhaar, a.a.O., S. 81. Und: Werner 2005, a.a.O., S. 76.
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heute versuchen würden, ihrer Erwerbsarbeit nur noch in Teilzeit nachzugehen, weil sie auf Grund des Sockelbetrags des Grundeinkommens kein volles Gehalt mehr benötigen würden. 21
3. Adam Smith und die Gerechtigkeit
Um die Grundlage für eine mögliche Position Adam Smiths zur Einführung eines bedingungslo- sen Grundeinkommen zu erstellen, wird im Folgenden das Gerechtigkeitsverständnis von Smith hinsichtlich der Ökonomie sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen erörtert. Weiter wer- den zentrale Thesen kritisch gewürdigt und eine mögliche Weiterentwicklung der Tauschgerech- tigkeit durch Otfried Höffe aufgezeigt.
3.1 Grundlagen von Smiths Gerechtigkeitsverständnis
Um sich ein Bild von Smiths Gerechtigkeitskonzeption machen zu können, soll zuerst auf den Begriff der ‚Wohltätigkeit’ verwiesen werden, da sich nur im Zusammenhang mit diesem sein Verständnis von Gerechtigkeit aufzeigen lässt. Wohltätigkeit, genauer gesagt „Handlungen, die auf einen wohltätigen Erfolg abzielen und aus schicklichen Beweggründen entspringen“ 22 , sind als Akt des Guten zu verstehen und in diesem Sinne immer als freiwillige Handlungen zu begreifen. Das Unterlassen von Wohltätigkeit darf nicht verurteilt werden, und „setzt an und für sich noch keinen Menschen einer Bestrafung aus“ 23 , da es niemandem einen ‚positiven Schaden’ zufügt. Bei mangelnder Wohltätigkeit entsteht aber nach Smith bei den Betroffenen Hass 24 auf den nicht Wohltätigen. 25
An dieser Stelle führt Smith den Gerechtigkeitsbegriff ein, um Unterschiede zur Wohltätigkeit aufzuzeigen, ohne diesen jedoch näher zu definieren: Im Gegensatz zu mangelnder Wohltätigkeit führe fehlende Gerechtigkeit 26 bei den Betroffenen nicht zu Hass sondern zu Vergeltungsgefüh-
21 Vgl. Hardorp, a.a.O., S. 55. Und: Häußner, Ludwig/Werner, Götz/Presse, Andre: Wohlstand für alle durch Ein- kommen für alle? Soziale Marktwirtschaft im 21. Jahrhundert, in: Karlsruher Tranfer, 21. Jg., Nr. 37, S. 18. Und: Werner 2007, a.a.O., S. 42.
22 Smith, Adam: Theorie der ethischen Gefühle, Hamburg 2004, S. 115.
23 Ebd., S. 115.
24 Welcher nach Smith eine Empfindung ist, die „ganz natürlich durch die Unschicklichkeit des Fühlens, und des Verhaltens erregt wird“. Smith 2004, a.a.O., S. 116.
25 Vgl. Krüsselberg, Hans-Günter: Die immanente Ethik des Vermögensbegriffs bei Adam Smith – Kooperationspo- tential einer freien und gerechten Gesellschaft, in: Meyer-Faje, Arnold/Ulrich, Peter (Hrsg.): Der andere Adam Smith. Beiträge zur Neubestimmung von Ökonomie als Politischer Ökonomie, Stuttgart 1991, S. 220f. Und: Macfie, Alec: Adam Smiths ‚Theorie der ethischen Gefühle’ als Grundlage für seinen ‚Wohlstand der Nationen’, in: Recktenwald, Horst (Hrsg.): Ethik, Wirtschaft und Staat. Adam Smiths politische Ökonomie heute, Darmstadt 1985, S. 135f. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 115f.
26 Die nach der Auffassung Smiths auf Handlungen zurückzuführen sind, „die auf einen schädlichen Erfolg hinzielen und aus unschicklichen Beweggründen entspringen“. Smith 2004, a.a.O., S. 115.
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len 27 . Diese dienten dem Schutze der Gerechtigkeit, denn das Gerechtigkeitsempfinden führe zur Abwehr des Unheils und das Vergeltungsgefühl des Betroffenen ziehe oft die Bestrafung des unrecht Handelnden nach sich. Gleichzeitig würden andere auf Grund der Furcht vor Strafe von ungerechten Handlungen abgeschreckt werden. Für Smith ist Gerechtigkeit – im Gegensatz zur Wohltätigkeit – einklagbar 28 und damit keine freiwillige Tugend. Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit seien zu bestrafen, da „die Verletzung der Gerechtigkeit (…) das Unrecht [ist]: Es fügt einer bestimmten Person einen wirklichen und positiven Schaden zu (…), aus Motiven die natürlicherweise missbilligt werden“ 29 . Damit ist Gerechtigkeit nach Smith eine negative Tugend, sie soll uns daran hindern anderen Schaden zuzufügen. 30
Da diese Schäden unterschiedlich hoch ausfallen können und ungerechte Handlungen somit nicht das gleiche Maß an Vergeltungsgefühlen hervorrufen, könnten diese auf hierarchische Weise voneinander unterschieden werden: „Der Tod ist das größte aller Übel (…) und erregt im höchsten Grade das Vergeltungsgefühl derjenigen, die in unmittelbarer Verbindung mit dem Erschlagenen standen. Mord ist deshalb von allen Verbrechen (…) das grässlichste (…)“ 31 . Ein Stufe darunter fänden sich Eigentumsverletzungen wie beispielsweise Diebstahl, die jedoch immer noch einen höheren Grad an Ungerechtigkeit erkennen ließen als das Nichteinhalten von Verträgen. Denn nach Smith ist es schlimmer bereits erworbenes Eigentum zu verlieren als durch gebrochenes Versprechen benachteiligt zu werden. Die Einhaltung dieser Gesetze der Gerech- tigkeit böten für den Einzelnen den Vorteil der Sicherheit und Planbarkeit und führten im gesamt- gesellschaftlichen Kontext zu anhaltender Stabilität und Beständigkeit. 32
Hier lässt sich der universelle Stellenwert des Gerechtigkeitsbegriffs bei Smith zeigen: Der Mensch könne nur in sozialer Interaktion und in Form einer Gesellschaft bestehen 33 , da „alle Mitglieder der menschlichen Gesellschaft (…) des gegenseitigen Beistandes“ 34 bedürften. Dieses Bedürfnis begründe sich durch das letztendliche Ziel der Menschheit, das Überleben der Spezies
27 Welche Smith als Affekte sieht, die durch den Willen motiviert sind, anderen zu schaden. Vgl. Smith 2004, a.a.O., S. 117.
28 Hier im Sinne von einforderbar.
29 Smith 2004, a.a.O., S. 117.
30 Vgl. Andree, Georg: Sympathie und Gerechtigkeit. Adam Smiths System der natürlichen Moralität, Paderborn 2003, S. 83f. Und: Manstetten, Reiner: Das Menschenbild der Ökonomie. Der homo oeconomicus und die Anthropologie von Adam Smith, Freiburg/München 2004, S. 249-251. Und: Raphael, D.: Adam Smith, Frankfurt/Main 1991, S. 56. Und: Robertson, D.: Adam Smith’s Science of Morals, Edinburgh 1971, S. 186-189. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 115-118, 121f.
31 Smith 2004, a.a.O., S. 124.
32 Vgl. Andree, a.a.O., S. 82f. Und: Ballestrem, Karl: Adam Smith, München 2001, S. 155. Und: Hauer, Peter: Leitbil- der der Gerechtigkeit in den marktwirtschaftlichen Konzeptionen von Adam Smith, John Stuart Mill und Alfred Müller-Armack, Frankfurt/Main 1991, S. 144. Und: Liebermann, David: Adam Smith on Justice, Rights, and Law, in: Haakonssen, Knud: The Cambridge Companion to Adam Smith, New York 2006, S. 216-218. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 124f.
33 An dieser Stelle drängt sich eine Parallele zu Aristoteles Philosophie auf, nach der es natürlich ist, dass der Mensch in Gemeinschaft lebt. Diese ist im Gegensatz zu Aristoteles bei Smith jedoch nicht als politische gedacht. Vgl. Schmi- dinger, Heinrich: Der Mensch ist ein politisches Lebewesen – Erinnerung an die Geschichte einer Definition, in: Ders./Sedmak, Clemens (Hrsg.): Der Mensch als „zoon politikon“? Gemeinschaft – Öffentlichkeit – Macht, Darmstadt 2006, S. 7f.
34 Smith 2004, a.a.O., S. 127.
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und die Bewahrung des Gemeinwesens zu sichern, und kann als Minimalbedingung gesehen werden. 35
Weiter ist Smith der Überzeugung, dass eine Gesellschaft ohne Solidarität zwar weniger glücklich und zufrieden ist, jedoch überleben kann. Im Gegensatz hierzu sei eine Gesellschaft, die nicht nach den Maximen der Gerechtigkeit lebe, nicht fähig zu existieren, da die Menschen sich in einer solchen Gesellschaft jederzeit ungestraft Bösartiges antun könnten. An dieser Stelle wird zudem klar, dass Smith Gerechtigkeit im Unterlassen von Unrecht sieht, was auch folgende These ver- ständlicher erscheinen lässt: „Wir können oft alle Regeln der Rechtlichkeit oder Gerechtigkeit dadurch erfüllen, daß wir still sitzen und nichts tun“ 36 . Im Kontext von Gesellschaft kann also nach Smith Gerechtigkeit als höchster Wert und als Fundament der Gesellschaft verstanden werden. 37
3.2 Gerechtigkeit und Ökonomie
Nach der Veranschaulichung des Gerechtigkeitsbegriffs bei Smith im Allgemeinen soll im Folgen- den Smiths mögliche Perspektive bezüglich des Bedingungslosen Grundeinkommens mit der Darstellung der Gerechtigkeit in Bezug auf das ökonomische Denken erweitert werden. Diese weitere Detaillierung seiner Perspektive erfolgt, da die daraus resultierenden Erkenntnisse das Argumentationsgerüst für die Beantwortung der Frage darstellen, inwieweit Smith die Idee des Bedingungslosen Grundeinkommens hinsichtlich seines Gerechtigkeitsverständnisses befürwor- ten würde.
3.2.1 Das Selbstinteresse
Um sich Smiths Verständnis von Tausch- und Verteilungsgerechtigkeit zu nähern, und damit letztlich auch die Grundlage für die Beantwortung der Forschungsfrage zu schaffen, soll zuerst kurz auf den Begriff des Selbstinteresses 38 (self-interest) eingegangen werden, da sich nur durch diesen Smiths Gerechtigkeitsverständnis hinsichtlich der Ökonomie aufzeigen lässt.
35 Vgl. Hauer, a.a.O., S. 141-144. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 117f, 127f.
36 Ebd., S. 121.
37 Vgl. Andree, a.a.O., S. 115f. Und: Ballestrem, a.a.O., S. 155. Und: Cropsey, Joseph: Adam Smith, in: Strauss, Leo/Ders. (Hrsg.): History of Political Philosophy, Chicago 1972, S. 612. Und: Fitzgibbons, Athol: Adam Smith’s System of Liberty, Wealth and Virtue. The Moral and Political Foundations of ‘The Wealth of Nations’, New York 2003, S. 112-114. Und: Hagel, Joachim: Gerechtigkeit im Gesellschaftsleben, in: Salzburger Theologische Zeitschrift,
4. Jg., 1/2000, S. 39f. Und: Manstetten, a.a.O., S. 249f. Und: Rolle, Robert: Homo oeconomicus: Wirtschaftsanthropo- logie in philosophischer Perspektive, Würzburg 2005, S. 96f. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 127-129. 38 Auf Grund der verschiedenen Übersetzungen werden synonym die Begriffe Selbstliebe oder Eigeninteresse verwen- det.
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Selbstinteresse ist nach Smith in Handlungen zu finden, die aus dem Motiv des eigenen Vorteils heraus geschehen. Das Handeln aus diesem Motiv sei legitim, da das Selbstinteresse jedem Menschen durch den Willen zum Überleben inhärent sei und jeder am besten für sich selbst sorgen könne. So ist das Selbstinteresse auch als primäres Handlungsmotiv in der Ökonomie zu sehen, denn:
„Nicht vom Wohlwollen des Metzgers, Brauers oder Bäckers erwarten wir das, was wir zum Essen brauchen, sondern davon, dass sie ihre eigenen Interessen wahrnehmen. Wir wen- den uns nicht an ihre Menschen- sondern an ihre Eigenliebe, und wir erwähnen nicht die
39
eigenen Bedürfnisse, sondern sprechen von ihrem Vorteil.“
Mit dem Konzept der ‚Unsichtbaren Hand’ 40 (invisible hand) behauptet Smith, dass das durch Eigeninteresse gesteuerte Handeln immer zu maximalem Gemeinwohl führe. Von dieser unsicht- baren Hand „werden sie dahin geführt, beinahe die gleiche Verteilung der zum Leben notwendi- gen Güter zu verwirklichen, die zustandegekommen wäre, wenn die Erde zu gleichen Teilen unter alle ihre Bewohner [sic!] verteilt worden wäre (…) 41 “. 42
Zudem darf dieser Gedanke aus dem ‚Wohlstand der Nationen’ nicht isoliert gesehen, sondern muss durch ein entscheidendes Argument aus der ‚Theorie der ethischen Gefühle’ erweitert werden, das dem egoistischen Streben Grenzen setzt:
„In dem Wettlauf nach Reichtum, Ehre und Avancement, da mag er rennen, so schnell er kann und jeden Nerv und jeden Muskel anspannen, um all seine Mitbewerber zu überho- len. Sollte er aber einen von ihnen niederrennen oder zu Boden werfen, dann wäre es mit
43
der Nachsicht der Zuschauer ganz und gar zu Ende.“
Das Selbstinteresse beinhaltet also niemals nur rein egoistische Nutzenmaximierung sondern auch Regeln sozialen Handelns und die Rücksichtnahme auf das Selbstinteresse anderer im
39 Smith, Adam: Entstehung und Verteilung des Sozialprodukts. Buch 1 aus ‚Der Wohlstand der Nationen’, München
1974, S. 17.
40 Mittels dieses Konzepts behauptet Smith, dass in einer freien Ökonomie die durch die Arbeitsteilung entstandene,
gegenseitige Abhängigkeit ohne fremde Einwirkung zur Verteilung der erwirtschafteten Güter führe und somit alle am
Wohlstand eines Landes teilhaben könnten. Vgl. Hansen, Hendrik: Adam Smith, Der Wohlstand der Nationen (1776),
in: Brocker, Manfred (Hrsg.): Geschichte des politischen Denkens. Ein Handbuch, Frankfurt/Main 2007, S. 319. Und:
Smith 1974, S. 16f.
41 Smith 2004, a.a.O., S. 316.
42 Vgl. Hauer, a.a.O., S. 141-143. Und: Heilbroner, Robert: Die Denker der Wirtschaft. Ideen und Konzepte der großen
Wirtschaftsphilosophen, München 2006, S. 52f. Und: Manstetten, a.a.O., S. 253-255. Und: Mehta, Pratap: Self-interest
and Other Interests, in: Haakonssen, Knud (Hrsg.): The Cambridge Companion to Adam Smith, New York 2006,
S. 249-252. Und: Nutzinger, Hans: ‚Homo oeconomicus’. Reichweite und Grenzen der ökonomischen Verhaltenstheo-
rie, in: Zeitschrift für Evangelisches Denken, 41. Jg., 1997, S. 86. Und: Pribram, Karl: Geschichte des ökonomischen
Denkens. Erster Band, Frankfurt 1992, S. 257. Und: Rolle, a.a.O., S. 88. Und: Smith 1974, S. 16f.
43 Ebd., S. 124.
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Sinne des ‚Fair Plays’ 44 , denn alle Menschen strebten nach positivem sozialen Feedback, und jeder möchte, „(…) dass man mit Sympathie, Wohlgefallen und Billigung von uns Kenntnis nimmt (…)“ 45 . Weiter werde das Selbstinteresse durch vier Korrektive garantiert: Neben der Sympathie 46 (sympathy), gehörten zu diesen die natürlichen Regeln der Ethik, die jeder Mensch anerkenne, sowie die positiven Gesetze der Gesellschaft und die Marktkonkurrenz in der Ökonomie. 47
So lässt sich durch das Konzept des Selbstinteresses die Schnittmenge zwischen Ethik und Ökonomie und damit zwischen Smiths Hauptwerken ‚Theorie der ethischen Gefühle’ und dem ‚Wohlstand der Nationen’ aufzeigen. 48 Zudem wird hierdurch die Basis geschaffen, um Smiths Gerechtigkeitsbegriff im Allgemeinen auf die Gerechtigkeit im ökonomischen Denken zu erwei- tern.
3.2.2 Die Tauschgerechtigkeit
Entscheidend für die Beantwortung der Forschungsfrage ist Smiths Gerechtigkeitsverständnis hinsichtlich des Tauschverkehrs und eines freien Marktes. Deshalb werden im Folgenden diese Elemente und deren Bedeutung für das ökonomische Handeln näher beleuchtet.
Das Selbstinteresse ist nach Smith das Grundmotiv des wirtschaftenden Menschen. Es impliziert, wie oben angeführt, nicht nur die rein rationale Nutzenmaximierung sondern auch die Rücksicht auf das Eigeninteresse der anderen, weshalb bei wirtschaftlichem Handeln gelegentlich auch vom tugendhaften Wirken gesprochen wird 49 . In Verbindung mit Smiths Gerechtigkeitsbegriff folgt
44 Hier zeigt sich, dass Smith fälschlicherweise häufig als Schöpfer des rein rationalen, den eigenen Nutzen maximie- renden homo oeconomicus gesehen wird. Vgl. Manstetten, a.a.O., S. 21, 34-36. Und: Rolle, a.a.O., S. 14f. 45 Smith 2004, a.a.O., S. 71.
46 Die nach Smith im Sinne des Mitgefühls verstanden werden kann, denn man mag „den Menschen für noch so egoistisch halten, es liegen doch offenbar gewisse Prinzipien in seiner Natur, die ihn dazu bestimmen, an dem Schick- sal anderer Anteil zu nehmen, und die ihm selbst die Glückseligkeit dieser anderen zum Bedürfnis machen (Smith 2004, S.1). Durch die menschliche Fähigkeit sich in andere hineinzuversetzen, könne sich Empathie für diese entwi- ckeln, da der Betrachter sich vorstellen könne, welche Gefühle er in gleicher Situation empfinden und ob er ähnlich auf diese Empfindungen reagieren würde. So kann für Smith die Sympathie als Quelle der moralischen Gefühle dienen. Vgl. Ballestrem, a.a.O., S. 63-69. Und: Broadie, Alexander: Sympathie and the Impartial Spectator, in: Haa- konssen, Knud: The Cambridge Companion to Adam Smith, New York 2006, S. 163-170. Und: Campbell, R./Skinner, S.: Adam Smith, Worcester 1985, S. 101f. Und: Cropsey, a.a.O., S. 608-610. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 1-9. 47 Vgl. Hauer, a.a.O., S. 141-143. Und: Hasbach, Wilhelm: Untersuchungen über Adam Smith und die Entwicklung der politischen Ökonomie, Leipzig 1891, S. 61-63. Und: Hirschman, Albert: Leidenschaften und Interessen. Politische Begründungen des Kapitalismus vor seinem Sieg, Frankfurt 1980, S. 117. Und: Horne, Thomas: Envy and Commer- cial Society, Mandeville and Smith on “Private Vices, Public Benefits”, in: Political Theory, 9. Jg. 4/1981, S. 559f. Und: Lamb, Robert: Adam Smith’s System: Sympathy Not Self-Interest, in: Journal of the History of Ideas, 4/1974, S. 682. Und: Manstetten, a.a.O., S. 255-257. Und: Pribram, a.a.O., S. 258. Und: Rolle, a.a.O., S. 88-94. Und: Smith 2004, S. 122-124.
48 Das inzwischen nur noch selten vertretene, so genannte Adam-Smith-Problem, im Sinne der Widersprüchlichkeit seiner beiden Hauptwerke, lässt sich auch mit diesem Argument nicht weiter aufrechterhalten. Vgl. Ballestrem, a.a.O., S. 195-198. Und: Hirschman, a.a.O., S. 118.
49 Denn diese Art zu denken fördere die zwischenmenschliche Interaktion, indem jeder seinen Begabungen entspre- chend das herstellt, was er am besten kann, und mit den Produkten seiner Arbeit das eintauscht, was er nicht selbst
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hieraus, dass der Mensch den Anforderungen der Gerechtigkeit entspricht, sofern er wirtschaftlich tätig ist. Zudem sei jeder Mensch von Natur aus selbstverantwortlich und solle deshalb auch für sich selbst sorgen. In dieser Prämisse sieht Smith den Anlass zum Wirtschaften und, durch die Natürlichkeit des Handelns und des Marktes, die Naturgegebenheit der Ökonomie. Wirtschaft könne jedoch nur funktionieren, wenn sie den Anforderungen der Gerechtigkeit genüge, weshalb Gerechtigkeit bei Smith als regulatives Element der Ökonomie begriffen werden muss. 50
Wie aufgezeigt, interpretiert Smith Gerechtigkeit als negative Tugend im Sinne des Unterlassens von Unrecht. Bezogen auf die Ökonomie kann diese Interpretation als Bereitschaft gesehen werden, „Versprechen und Verträge einzuhalten sowie Schaden wiedergutzumachen“ 51 . Die allgemeine Akzeptanz der Gerechtigkeitsprinzipien reiche jedoch nicht aus, um diese bei allen Marktteilnehmern durchzusetzen. Deshalb greift Smith auf eine externe Autorität zurück, die die gerechten Ansprüche durchsetzen und Fehlverhalten sanktionieren soll. Diese Aufgabe kommt – so Smith – dem Staat zu, da Rechtssicherheit im Gegensatz zur Wohltätigkeit zum Überleben der Individuen, des Funktionieren des Marktgeschehens, und für die Existenz der gesamten Gesell- schaft unabdingbar sei. 52
Allerdings stellt sich Smith entschieden gegen die zu seiner Zeit üblichen, umfassenden Eingriffe des Staates in die Ökonomie und postuliert einen freien und sich selbst regulierenden Markt. Dieser wird mit dem Konzept der ‚Unsichtbaren Hand’ legitimiert und stellt eine ‚natürliche Institu- tion’ dar, da der freie Markt „ein logisches Derivat der menschlichen Arbeitsteilung und der in der Natur des Menschen inhärenten Tauschneigung bildet“ 53 . Der Tausch wird hier zum zentralen Begriff in Smiths Argumentation, da er nicht nur Handlungsfreiheit im Sinne der Selbstbestim- mung der Handelspartner und des akzeptierten Preises impliziert, sondern auch ein Gerechtig- keitsideal. Letzteres wird durch das Selbstinteresse des sich im Tausch befindlichen Menschen begründet. Durch dieses werden beim Tauschvorgang einerseits emotionsfrei und rational die Konditionen für den Handel ausgehandelt, andererseits wird jedoch auch nicht das Selbstinteres- se des Tauschpartners übergangen. 54
Allerdings trifft diese Art von Fairness und Gerechtigkeit beim Tausch nur zu, wenn ein gerechter Preis für das Tauschobjekt bezahlt wird 55 . Smith definiert diesen folgendermaßen:
produziert. In der Neigung zum Tausch sieht Smith auch den Ursprung der Arbeitsteilung. Vgl. Manstetten, a.a.O., S. 255f. Und: Smith 1974, a.a.O., S. 16-19.
50 Vgl. Hauer, a.a.O., S. 147. Und: Manstetten, a.a.O., S. 253f.
51 Ballestrem, a.a.O., S. 155.
52 Vgl. ebd., S. 155f. Und: Hauer, a.a.O., S. 161-168. Und: Recktenwald, Horst: Adam Smith. Sein Leben und sein Werk, München 1976, S. 82f.
53 Hauer, a.a.O., S. 169f.
54 Vgl. Cropsey, a.a.O., S. 624. Und: Hauer, a.a.O., S. 169-172. Und: Manstetten, a.a.O., S. 255-275. 55 Vgl. Hauer, a.a.O., S. 169-173. Und: Smith 1974, a.a.O., S. 28f.
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„Der wirkliche oder reale Preis aller Dinge, also das, was sie einem Menschen, der sie haben möchte, in Wahrheit kosten, sind die Anstrengung und Mühe, die er zu ihrem Er- werb aufwenden muß (…). Was jemand gegen Geld kauft oder gegen andere Güter ein- tauscht, erwirbt er mit ebensoviel Arbeit wie etwas, zu dem er durch eigene Mühe gelangt
56
(…). Arbeit war der erste Preis (…), womit alles andere bezahlt wurde.“
Abschließend lässt sich also festhalten, dass nach Smith bei Beachtung des fairen Handels und in Kombination mit einem die Rechtssicherheit garantierenden Staat ein freier Markt zu Fairness und Gerechtigkeit im Sinne einer Tauschgerechtigkeit führt.
3.2.3 Die Verteilungsgerechtigkeit
Nachdem aufgezeigt wurde, dass für Smiths Gerechtigkeitsbegriff die ökonomische Freiheit, im Sinne eines freien Marktes, von zentraler Bedeutung ist, wird im Folgenden der Frage nachge- gangen, ob und wenn ja, wie die erwirtschafteten Güter und damit das Sozialprodukt in der Be- völkerung gerecht verteilt werden, und ob daraus ein Anspruch des Einzelnen auf einen Teil dieser Güter im Sinne der Verteilungsgerechtigkeit konstruiert werden kann.
Hierzu sei zuerst auf den Wohlstand der Nationen, mit dem Smith auch sein ökonomisches Hauptwerk tituliert, verwiesen: Von diesem kann man nach Smith nur sprechen, wenn es auch dem Proletariat gut geht, denn „Dienstboten, Tagelöhner und Arbeiter bilden die Masse der Be- völkerung eines jeden Landes, so daß man deren verbesserte Lebenslage wohl niemals als Nachteil für das Ganze betrachten kann. Und ganz sicher kann keine Nation blühen und gedei- hen, deren Bevölkerung weithin in Armut und Elend lebt“ 57 . Vom Wohlstand einer Nation kann also laut Smith nur gesprochen werden, wenn es den meisten Menschen gut geht und die unte- ren vom Reichtum der oberen Gesellschaftsschichten profitieren 58 . 59
Dieser Verteilungsmechanismus funktioniere, wenn ökonomische Freiheit und ein den Gerechtig- keitsprinzipien entsprechender, freier Markt vom Staat garantiert werde, da – wie oben ausgeführt – die ‚Unsichtbare Hand’ den Einzelnen durch sein Selbstinteresse unbewusst dazu bewegt, den
56 Smith 1974, a.a.O., S. 28.
57 Ebd., S. 68.
58 Zum Verständnis dieser Einstellung sei kurz auf Smiths Menschen- und Weltbild verwiesen: Der christlich geprägte Glaube an eine gute Schöpfung, die die Glückseligkeit der Menschen als Endzweck im Blick habe, steht im Mittel- punkt seines teleologischen Weltbildes. Der Mensch folge dem göttlichen Willen, wenn er in Gesellschaft lebe. Nur hier könne er ein gerechtes Leben führen und sich dem Ideal der Glückseligkeit nähern. Es kann von einem positiven Menschenbild ausgegangen werden, durch das sich auch Smiths Optimismus hinsichtlich der Wohltätigkeit und der Solidarität der Menschen untereinander erklären lässt. Vgl. Manstetten, a.a.O., S. 234-237. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 250-253.
59 Vgl. Ballestrem, a.a.O., S. 154f. Und: Cropsey, a.a.O., S. 616f. Und: Hauer, a.a.O., S. 169f. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 67f.
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allgemeinen Wohlstand zu maximieren. 60 In dieser Hinsicht folgt die Distribution der erwirtschafte- ten Güter aus der Tauschgerechtigkeit. Allerdings kann daraus keine autarke Verteilungsgerech- tigkeit konstruiert werden, da niemand Anspruch auf eine fortwährende Güterdistribution hat. Zudem kann der Grad der Verteilung variieren und muss nicht nach Gerechtigkeitsprinzipien erfolgen.
Da Smith keinen Anspruch auf Güterdistribution im Sinne einer Verteilungsgerechtigkeit sieht, sollen mögliche soziale Folgen wie Arbeitslosigkeit und geringe Löhne im idealen Staat durch Wohltätigkeit abgefedert werden. Diese könne dafür sorgen, dass alle vom Wohlstand einer Nation profitieren. Wohltätigkeit könne jedoch, wie bereits ausgeführt, im Gegensatz zur Gerech- tigkeit nicht eingefordert werden, da nach Smith das Einhalten von Gerechtigkeitsprinzipien eine Frage des Überlebens, hingegen Wohltätigkeit, im Sinne der Solidarität mit anderen, lediglich eine Frage des guten Lebens sei. Diesem Verständnis zu Folge müssten wohltätiges Handeln und solidarisches Denken immer Desiderate bleiben. 61
Wohltätigkeit soll nach Smith ausschließlich auf gesellschaftlicher, also durch das Engagement der Bürger, jedoch nicht auf staatlicher Ebene betrieben werden. Die Negierung von staatlicher Solidarität wird mit der These begründet, dass staatliche Hilfen, wie Kornspeicher oder auch Ausfuhrzölle, den freien Markt und damit den Mechanismus der ‚Unsichtbaren Hand’ behinder- ten 62 . Hieraus kann geschlossen werden, dass Smith staatliche Eingriffe, die die Freiheit des Marktes beeinflussen, als ökonomisch unvernünftig und als Angriff auf sein Gerechtigkeitsver- ständnis im Sinne der Tauschgerechtigkeit sehen würde. 63 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Gerechtigkeitsbegriff Smiths eine Verteilungsgerechtigkeit, wie sie etwa auch dem Konzept des BGEs zugesprochen werden kann, nicht mit einschließt – das Ideal dieser kann jedoch als wünschenswertes Ziel verstanden werden.
3.3 Achillessehnen in Smith’ Konzeption – eine kritische Würdigung
Mit seinem umfassenden Lebenswerk wurde Adam Smith zu einem der meistzitierten Autoren im Bereich der Wirtschaftswissenschaft. Es verwundert daher nicht, dass er oft als ‚Vater’ der mo-
60 Vgl. Ballestrem, a.a.O., S. 160. Und: Hauer, a.a.O., S. 169f. Und: Winsch, Donald: Adam Smith’s Politics. An Essay in Histographic Revision. Cambridge 1978, S. 97-100.
61 Vgl. Ballestrem, a.a.O., S. 115. Und: Rolle, a.a.O., S. 96. Und: Smith 2004, a.a.O., S. 108-111.
62 Allerdings solle der Staat in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Hungersnöten, kurzfristig eingreifen um das Leid und deren Folgen zu lindern. Hier wird Smiths Argumentation inkonsistent, da in diesen Fällen der Staat in den freien Markt eingreifen soll. Diese Inkonsistenz wird durch den Grund für den freien Markt verständlich: Ökonomi- sche Freiheit ist kein Selbstzweck sondern wird mit der Erzielung allgemeinen Wohlstandes durch die ‚Unsichtbare Hand’ legitimiert. Da in diesen Ausnahmefällen durch den freien Markt dieses Ziel nicht mehr erreicht werden kann, soll der Staat eingreifen, um die größte Not abzuwenden. Mit dieser Argumentation werden kurzfristige, den freien Markt nicht einschränkende staatliche Eingriffe legitim. Vgl. Ballestrem, a.a.O., S. 159-161.
63 Vgl. ebd., S. 159f. Und: Hauer, a.a.O., S. 185.
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dernen Ökonomie und unseres heutigen kapitalistischen Gesellschaftssystems gesehen wird 64 . Um einen kritischen Umgang mit Smiths Konzeption in Bezug auf das Bedingungslose Grundein- kommen zu ermöglichen, soll im Folgenden keine allgemeine Rezeption von Smiths Werk vorge- stellt, sondern zwei relevante Ansätze möglicher Kritik aufgezeigt werden, die für die Beantwor- tung der Fragestellung von Bedeutung sind.
Der erste Kritikpunkt betrifft Smiths allgemeines Konzept der Gerechtigkeit als negative Tugend im Sinne des Unterlassens von Unrecht. Wie oben ausgeführt, sieht Smith dieses als Minimalbe- dingung dafür, anderen keinen Schaden zuzufügen und damit Jedem Planungssicherheit zu gewährleisten. Einzuwenden ist hierbei, dass der dem heutigen Zeitgeist entsprechende Gerech- tigkeitsbegriff mehr als eine grundlegende gesellschaftliche Regelfunktion umfasst. Dieser für die damalige Zeit wichtige Minimalkonsens wird heute oft um Ideale einer ‚guten’ Ordnung erweitert, da das Zusammenleben nicht nur möglich, sondern auch im moralischen Sinne ‚gut’ sein sollte. Ähnliche Kritik ist an Smiths Verständnis von Gerechtigkeit als Regelfunktion in der Ökonomie zu üben. Mit seinem Gerechtigkeitsbegriff wird lediglich das Funktionieren des Marktes sicherge- stellt, jedoch keine Zielfunktion definiert. Nach heute verbreitetem und oft intuitiv geäußertem Gerechtigkeitsverständnis würde das bloße Funktionieren des Marktes noch nicht mit einem gerechten Markt gleichgesetzt. Eine mögliche Entschärfung dieser Kritik zeigt Otfried Höffe durch die Einbindung von Sozial- und Kulturrechten in die Tauschgerechtigkeit (siehe unten) auf.
Der Verteilungsmechanismus bei Smith weist Schwächen auf, die als zweiter Kritikpunkt von Smiths Konzeption gesehen werden können: Einerseits schließt er diejenigen aus, die kein Ein- kommen haben und damit nicht Teil des Arbeitsmarktes sind, wie beispielsweise Arbeitsunfähige, Arbeitslose oder alte Menschen. Andererseits erfolgt der Umverteilungsprozess nur, wenn die Nachfrage nach Arbeitnehmern so hoch ist, dass faire Löhne bezahlt werden. In einem freien Markt sind in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit die Löhne jedoch so gering, sodass die Güterumvertei- lung in Smiths Sinne nicht funktionieren kann. Insgesamt bleibt also festzuhalten, dass der Ge- rechtigkeitsbegriff Smiths aus heutiger Perspektive nicht umfassend genug ist und es für die Befürworter des Bedingungslosen Grundeinkommens durchaus Ansätze zur Kritik gibt.
3.4 Tauschgerechtigkeit bei Höffe als mögliche Weiterentwicklung
Hinsichtlich der Ökonomie neigt Smith, wie bereits erörtert, zur Auslegung der Gerechtigkeit im Sinne eines gerechten Tausches. Um die Gültigkeit dieser Position in der Gegenwart zeigen und damit auch auf das Bedingungslose Grundeinkommen anwenden zu können, soll im Folgenden eine Weiterentwicklung der Tauschgerechtigkeit durch Otfried Höffe kurz beleuchtet werden.
64 Vgl. Aßländer, Michael: Adam Smith, Hamburg 2007, S. 7-10. Und: Cropsey, a.a.O., S. 607f.
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Mit der Wiedereinführung des Tauschbegriffs bezieht Höffe Stellung gegen die in der Gegenwart erstarkende Position, Verteilungsgerechtigkeit als zentrale Maxime des gesellschaftlichen Zu- sammenlebens zu werten – siehe hierzu auch den Abschnitt über Rawls. Den Schwachpunkt dieser Begriffsauslegung sieht Höffe einerseits darin, dass alle Güter 65 erst erarbeitet und wech- selseitig getauscht werden müssen, bevor sie verteilt werden können. Somit wäre der Vertei- lungsgerechtigkeit die Tauschgerechtigkeit 66 nicht nur vorgeschaltet, sondern auch eine gesell- schaftliche Maxime von größerer Bedeutung. Andererseits sei es allgemeiner Konsens, dass der gerechte Tausch eine unumstrittene Grundvoraussetzung für das gesellschaftliche Miteinander sei, während die Verteilungsgerechtigkeit als allgemeine Maxime durchaus konträr diskutiert werde. Zudem meint Höffe in der Verteilungsgerechtigkeit einen undemokratischen Charakter auszumachen, da mit dieser eine paternalistische Fürsorgementalität einhergehe, in der die Bürger einander nicht neben- sondern untergeordnet seien. 67
Auch in Bezug auf die Freiheitsrechte sei Gerechtigkeit als Tausch von Bedeutung. So fänden sich einerseits negative Freiheitsrechte im Sinne des Unterlassens von Verletzen und Töten und damit im Sinne der Garantie auf Gewährung von Sicherheit für Leib und Leben. Diese werden durch einen transzendentalen 68 Tausch legitimiert, durch den die Menschen ihr Recht auf Ge- waltausübung gegen das Recht auf Unversehrtheit und damit das Recht auf Leben eintauschen. Andererseits gäbe es positive Freiheitsrechte, wie das Recht auf Chancen, Dienstleistungen und Güter und damit einhergehend auch Sozial 69 - und Kulturrechte, die ebenfalls durch einen trans- zendentalen Tausch begründet werden, durch den sich die Menschen gegenseitige Handlungsfä- higkeit garantieren würden. Auf Grund der Güterknappheit sind die positiven Freiheitsrechte jedoch nicht immer einforderbar. Zudem würde bei Zuwiderhandlung nicht, wie bei den negativen Freiheitsrechten, die Handlungsfähigkeit der anderen in Frage gestellt. Die positiven Freiheits- rechte seien aber nicht einklagbar, daher sollten sie auf Staatsebene eher als Zielvorstellung eines guten Staates gesehen werden. 70
Die grundlegende Unterscheidung von positiven und negativen Freiheitsrechten bei Höffe lässt sich auf Smith zurückführen, der die Gerechtigkeit, im Sinne des Unterlassens von Unrecht und
65 Höffe beschränkt seinen Güterbegriff nicht auf die Ökonomie. So gehören zu diesem auch Immaterielles, wie Dienstleistungen, aber auch Sicherheit, Macht, Anerkennung, Selbstverwirklichung und Freiheit. Vgl. Höffe, Otfried: Gerechtigkeit. Eine philosophische Einführung, München 2001, S. 68f.
66 Hier verstanden als Gleichwertigkeit des Gebens und Nehmens. Vgl. Höffe, Otfried: Vernunft und Recht. Bausteine zu einem interkulturellen Rechtsdiskurs, Frankfurt/Main 1996, S. 205.
67 Vgl. Höffe, Otfried: Gerechtigkeit als Tausch? Zum politischen Projekt der Moderne, Baden-Baden 1991, S. 19f. Und: Höffe 2001, a.a.O., S. 85f.
68 Transzendental da „er auf einer für alle Menschen unaufgebbaren, das Menschsein allererst ermöglichenden Ebene stattfindet“. Höffe 2001, a.a.O., S. 69.
69 Hierdurch kann Höffe auch die Legitimation der Existenz des Sozialstaates nachzeichnen. Zudem verweist er auf ein Sozialstaatsargument, nachdem es Gewinner und unverschuldete Verlierer der Industrialisierung gegeben habe und letztere ein Recht auf Kompensation der für sie negativen Folgen hätten. Vgl. Höffe 2001, a.a.O., S. 86-89. 70 Vgl. Höffe 2001, a.a.O., S. 68-70, S. 74-76. Und: Höffe, Otfried: Soziale Gerechtigkeit. Über die Bedingungen realer Freiheit, in: NZZ, 4. Juni 2005, http://www.nzz.ch/2005/06/04/li/articleCPK1M.html (Entnahmedatum 04.07.2008).
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damit den Anspruch auf Rechtssicherheit, der Existenz von nicht einforderbarer Wohltätigkeit in guten Staaten gegenüber stellt. Neu ist allerdings, dass die Wohltätigkeit bei Höffe mit der Be- zeichnung der positiven Freiheitsrechte inhaltlich erweitert wird. Zudem können die positiven Freiheitsrechte nun auch durch den Staat garantiert werden. Dies war bei der Wohltätigkeit im Sinne Smiths noch nicht möglich, da Wohltätigkeit nicht zu den staatlichen Aufgaben gehörte, sondern auf der Ebene des gesellschaftlichen Engagements stattfinden sollte. Mit dieser Interpre- tation erweitert Höffe die Tauschgerechtigkeit im Sinne Smiths und passt sie an die Anforderun- gen der Moderne an.
4. John Rawls und die Gerechtigkeit
Um eine Basis für die Beantwortung der Frage zu schaffen, inwieweit John Rawls das Bedin- gungslose Grundeinkommen befürworten würde, soll im Folgenden in die Grundlagen des Ge- rechtigkeitsverständnis Rawls’ eingeleitet, sowie die zentralen Gerechtigkeitsgrundsätze erörtert werden. Zur Abrundung folgt eine kritische Würdigung seiner Ansätze und die Darstellung einer möglichen Weiterentwicklung des egalitaristischen Liberalismus durch Ronald Dworkin.
4.1 Grundlagen von Rawls’ Gerechtigkeitsverständnis
Für Rawls Gerechtigkeitsverständnis sind zwei Elemente von entscheidender Bedeutung, die hier kurz dargelegt werden sollen: Einerseits der Zusammenhang zwischen Gerechtigkeit und Fair- ness, sowie andererseits der Begriff des ‚Urzustandes’.
4.1.1 Gerechtigkeit als Fairness
Zunächst sei der Fokus auf Rawls’ Bestimmung von Gerechtigkeit 71 gesetzt, womit er die „Grund- sätze für die Zuweisung von Rechten und Pflichten und die richtige Verteilung von gesellschaftli- che[n] Güter[n]“ 72 anspricht. Damit entfernt sich Rawls von einem umfassenden Gerechtigkeits- begriff und beschränkt sich auf Verteilungsprobleme der gesellschaftlichen Grundstruktur bzw. auf die hieraus entstehenden sozialen Institutionen, die beispielsweise die Verfassung oder grundlegende wirtschaftliche und soziale Verhältnisse bestimmen. Für soziale Institutionen sei
71 Rawls bestimmt diese als eine menschliche Haupttugend und als höchsten Anspruch der Gesellschaft. Vgl. Frühbau-
er, Johannes: John Rawls’ ‚Theorie der Gerechtigkeit’, Darmstadt 2007, S. 40. Und: Rawls, John: Eine Theorie der
Gerechtigkeit, Frankfurt/Main 1979, S. 20.
72 Ebd., S. 26f.
21
Gerechtigkeit die erste Tugend, da diese auf die Mitglieder der Gesellschaft tiefgreifenden Ein- fluss hätten und deren Ausgangspositionen und Lebenschancen bestimmten. 73
Durch die übereinstimmenden Gerechtigkeitsvorstellungen der Gesellschaftsmitglieder 74 würden die Gerechtigkeitsgrundsätze für die sozialen Institutionen und damit die Grundlagen für die gesellschaftlichen Regeln zur Güterverteilung bestimmt. Wenn die Gesellschaft nach den aus diesem Prozess entstandenen Regeln lebt, kann nach Rawls von einer wohlgeordneten Gesell- schaft gesprochen werden, „in der (1) jeder die gleichen Gerechtigkeitsgrundsätze anerkennt (...) und (2) die grundlegenden gesellschaftlichen Institutionen bekanntermaßen diesen Grundsätzen genügen“ 75 . Eine solche Gesellschaft orientiere sich sowohl am Wohl seiner Mitglieder als auch an einer gemeinsamen Gerechtigkeitsvorstellung 76 . Deshalb bestimmt Rawls den Leitgedanken seiner Theorie als
„ursprüngliche Übereinkunft auf die Gerechtigkeitsgrundsätze (...), die freie und vernünf- tige Menschen in ihrem eigenem Interesse in einer anfänglichen Situation der Gleichheit zur Bestimmung der Grundverhältnisse ihrer Verbindung annehmen würden (...). Diese Betrachtungsweise der Gerechtigkeitsgrundsätze nenne ich Theorie der Gerechtigkeit als 77 .
Fairness“
Rawls’ Gerechtigkeitsbegriff bezieht sich also nicht auf gerechtes Verhalten der Menschen unter- einander, sondern auf soziale und politische Gerechtigkeit im Sinne einer gerechten Verteilung von gesellschaftlichen Gütern. Wenn sich die Gesellschaftsmitglieder auf faire Weise auf Gerech- tigkeitsgrundsätze für die Distribution dieser Güter einigen, kann nach Rawls von Gerechtigkeit als Fairness (Justice as Fairness) gesprochen werden.
73 Vgl. Rawls 1979, a.a.O., S. 19-27.
74 Auch nachdem Rawls für die hieraus entstehende Annahme, dass sich alle Gesellschaftsmitglieder auf eine Gerech- tigkeitsvorstellung einigen könnten, scharf kritisiert wurde, blieb er auf seinem Standpunkt: Im Sinne des vernünftigen Pluralismus könnten sich demokratische Bürger zwar nicht unbedingt auf eine globale Gerechtigkeitstheorie, sehr wohl aber auf eine ausreichend große Basis von Gerechtigkeitsgrundsätzen einigen. Vgl. Hinsch, Wilfried: Einleitung, in: Rawls, John: Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze von 1978-1989, Frankfurt/Main 1992, S. 10. Und: Rawls, John: Gerechtigkeit als Fairness. Ein Neuentwurf, Frankfurt/Main 2003a, S. 31. Und: Rawls, John: Politischer Liberalismus, Frankfurt/Main 2003b, S. 219-227.
75 Kley, Roland: Vertragstheorien der Gerechtigkeit. Eine philosophische Kritik der Theorien von John Rawls, Robert Nozick und James Buchanan, Stuttgart 1989, S. 15f. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 21.
76 Vgl. Kühn, Hans-Jürgen: Soziale Gerechtigkeit als moralphilosophische Forderung. Zur Theorie der Gerechtigkeit von John Rawls, Bonn 1984, S. 14f. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 21.
77 Ebd., S. 28.
22
4.1.2 Der Urzustand
Diese ursprüngliche Situation der Gleichheit konstruiert Rawls durch die Annahme eines hypothe- tischen, die Fairness garantierenden Urzustandes 78 (original position), in dem alle in gleicher Lage sind, denn vor dem Schleier des Nichtwissens (veil of ignorance) weiß niemand, welche Position er später in der Gesellschaft einnehmen wird. Zu dieser Situation gehört, „daß niemand seine Stellung in der Gesellschaft kennt, seine Klasse oder seinen Status, ebensowenig wie sein Los bei der Verteilung von natürlicher Gaben wie Intelligenz oder Körperkraft“ 79 . Dafür sind die Parteien rational und haben sowohl allgemeines Wissen über Sozial- und Gerechtigkeitstheorien als auch einen Gerechtigkeitssinn, der sie dazu anhält, die beschlossenen Gerechtigkeitsgrund- sätze auch nach dem Fall des Schleiers zu befolgen. 80
In diesem Urzustand würden sich die freien und gleichen Parteien über die Verteilung der gesell- schaftlichen Güter und damit auf grundlegende Gerechtigkeitsgrundsätze einigen, die die Maxi- men des gemeinsam zu gründenden Staates seien, und die Freiheit und Gleichheit eines jeden am besten garantierten. Da die Parteien zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und Wünsche einen größtmöglichen Anteil an den gesellschaftlichen Grundgütern 81 erreichen wollten, würden sie sich nach Rawls vor dem Schleier des Nichtwissens für diejenige Verteilung entscheiden, „deren schlechtmöglichstes Ergebnis besser ist als das jeder anderen“ 82 (Maximin-Prinzip). Durch die Maximierung des Minimums entscheiden sich die Parteien also für einen möglichst großen Anteil eines jeden an den gesellschaftlichen Grundgütern. Mit dieser Konstruktion kann Rawls diejeni- gen Grundsätze als die gerechtesten annehmen, auf die sich die Parteien im Urzustand einigen würden. 83
78 Der Urzustand bei Rawls darf nicht mit dem Naturzustand des klassischen Kontraktualismus verwechselt werden, da Rawls mit seinem Konstrukt auf keinen vorgesellschaftlichen Zustand abzielt, in dem sich die Individuen auf eine Regierungsform einigen, sondern auf höherer Abstraktionsebene einen Entscheidungsprozess definieren will, in dem sich die Parteien auf Gerechtigkeitsgrundsätze im Sinne der Fairness einigen. Vgl. Frühbauer, a.a.O., S. 46. Und: Maus, Ingeborg: Der Urzustand, in: Höffe, Otfried (Hrsg.): John Rawls. Eine Theorie der Gerechtigkeit, Berlin 2006, S. 82-87. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 27f. Und: Stei, Erik: Gerechtigkeit und politischer Universalismus – John Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit. Eine kritische Analyse und Rechtfertigungsleistung, Marburg 2007, S. 56-63. 79 Rawls 1979, a.a.O., S. 29.
80 Vgl. Frühbauer, a.a.O., S. 46-51. Und: Koller, Peter: Neue Theorien des Sozialkontraktes, Berlin 1987, S. 38-42. Und: Hinsch 1992, a.a.O., S. 16f. Und: Hinsch, Wilfried: Gerechtfertigte Ungleichheiten. Grundsätze sozialer Gerech- tigkeit, Berlin 2002, S. 56-59. Und: O’Neill, Onora: The Method of ‘A Theory of Justice’, in: Höffe, Otfried (Hrsg.): John Rawls. Eine Theorie der Gerechtigkeit, Berlin 2006, S. 29-33. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 27-34, 159-174. Und: Rawls 2003a, a.a.O., S. 40f, 56-59.
81 In ‚Eine Theorie der Gerechtigkeit’ definiert Rawls diese Grundgüter als “Dinge, von denen man annimmt, daß sie ein vernünftiger Mensch haben möchte, was auch immer er sonst noch haben möchte (...). Wer mehr davon hat, kann sich allgemein mehr Erfolg bei der Ausführung seiner Absichten versprechen, welcher Art sie auch sein mögen“ (Rawls 1979, S. 112). In späteren Veröffentlichungen verallgemeinert er diese Definition. Vgl. Hinsch 1992, a.a.O., S. 43f. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 112.
82 Rawls 1979, a.a.O., S. 178.
83 Vgl. Hinsch 1992, a.a.O., S. 11-16. Und: Koller, a.a.O., S. 39f. Und: O’Neill, a.a.O., S. 29-33. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 34-39, 166-174. Und: Rawls 2003a, a.a.O., S. 40. Und: Rawls 2003b, a.a.O., S. 89-97. Und: Scanlon, T.: Rawls’ Theory of Justice, in: Daniels, Norman: Reading Rawls. Critical Studies on Rawls’ ‘A Theory of Justice’, Oxford 1975, S. 204f.
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4.2 Die beiden Gerechtigkeitsgrundsätze
Um die Basis für die Beantwortung der Frage zu schaffen, inwieweit John Rawls das Bedingungs- lose Grundeinkommen befürworten würde, sollen nach der allgemeinen Einführung in sein Ge- rechtigkeitsverständnis im Folgenden seine beiden Gerechtigkeitsgrundsätze, für die sich die Parteien im Urzustand entscheiden würden, näher untersucht werden, da aus diesen eine mögli- che Position bezüglich der Fragestellung geschlossen werden kann. Zu Anfang ist eine nötige Prämisse Rawls’ zu erwähnen, nach der die Parteien im Urzustand darüber übereinkommen, dass Alle Anspruch auf gleiche Grundrechte und auf eine Gleichverteilung der sozialen Güter haben, solange eine mögliche Ungleichverteilung nicht zum Nutzen aller anderen ist 84 . Deshalb könne von Gerechtigkeit als Fairness gesprochen werden, wenn die Institutionen folgenden Grundsätzen entsprechen:
„(1) Jede Person hat ein gleiches Recht auf das umfassendste System gleicher Grund- freiheiten, das mit demselben System von Freiheiten für alle vereinbar ist.
(2) Soziale und ökonomische Ungleichheiten sind zulässig, wenn sie (a) zum größten zu 85 , und (b) mit Positionen und Äm-
erwartenden Vorteil für die am wenigsten Begünstigten tern verbunden sind, die allen unter der Bedingung fairer Chancengleichheit offen ste-
86
hen“.
Die beiden Gerechtigkeitsgrundsätze stehen nach Rawls in lexikalischer Ordnung zueinander, weshalb Verletzungen des ersten Grundsatzes nicht mit einem höheren Erfüllungsniveau des zweiten Prinzips ausgeglichen werden könnten - damit ist kein Austausch der Grundsätze mög- lich. Allerdings seien Verletzungen innerhalb der Prinzipien erlaubt, wenn durch diese hinsichtlich des ersten Grundsatzes mehr Freiheit und bezüglich des zweiten mehr Gerechtigkeit für jeden einzelnen erreicht werden könnte. Einführend lässt sich festhalten, dass Rawls’ Gerechtigkeits- verständnis und die hieraus resultierenden Grundsätze einen sozialen und liberalen Rechtsstaat im Sinne einer konstitutionellen Demokratie in Verbindung mit einer Wettbewerbswirtschaft begründen. 87
84 Vgl. Kley, a.a.O., S. 35f. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 81-86, 336.
85 Die Rawls als diejenigen definiert, „die hinsichtlich jeder der drei Hauptgruppen von Zufälligkeiten am schlechtes- ten gestellt sind. Zu dieser Gruppe gehören also Menschen, deren Familien- und Klassenherkunft ungünstiger ist als die anderer, deren (...) natürliche Fähigkeiten sie schlechter stellen, und deren Leben einen weniger glücklichen Verlauf genommen hat (...)“. Rawls 1979, a.a.O., S. 118.
86 Nielsen, Kai: On the Very Possibility of a Classless Society: Rawls, Macpherson, and Revisionist Liberalism, in: Political Theory, 6. Jg., 2/1978, S. 192. Und: Rawls 1992, a.a.O., S. 60.
87 Vgl. Frühbauer, a.a.O., S. 81-83. Und: Höffe, Otfried: Ethik und Politik. Grundmodelle und -probleme der prakti- schen Philosophie, Frankfurt/Main 1979, S. 167. Und: Kersting, Wolfgang: John Rawls, Hamburg 2001, S. 68-75. Und: Koller, a.a.O., S. 42-51. Und: Nagel, Thomas: Rawls on Justice, in: Daniels, Norman (Hrsg.): Reading Rawls. Critical Studies on Rawls’ ‘A Theory of Justice’, Oxford 1975, S. 14f. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 81-86. Und: Rawls 2003b, S. 68-76. Und: Wolff, Robert: Understanding Rawls. A Reconstruction and Critique of ‚A Theory of Justice’, Princeton 1977, S. 85-93.
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4.2.1 Das Freiheitsprinzip
Rawls setzt sich für den Vorrang und die Gleichverteilung der Grundfreiheiten 88 ein, damit jeder Bürger sowohl seine politischen Rechte wahrnehmen als auch seine individuellen Freiheiten maximieren kann, womit letztlich ein höchst mögliches Maß an Gerechtigkeit garantiert wird. Hinsichtlich der Freiheiten geht es Rawls vor allem um gleiche Erfolgsaussichten bezüglich der Lebenschancen und der damit verbundenen individuellen Lebensplanung. In Hinsicht auf die politischen Rechte hingegen verweist Rawls auf die demokratische Gleichheit, nach der alle Anspruch auf Mitbestimmung und Einwirkung auf den politischen Prozess hätten. Deshalb müss- ten unabhängig von sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen neben dem passiven Wahlrecht auch die Chancen auf politische Ämter und damit auf Mitwirkung vergleichbar sein. Konkret sind vom ersten Grundsatz politische (wie das aktive und passive Wahlrecht oder die Rede- und Versammlungsfreiheit) und persönliche Freiheiten (wie die Unverletzlichkeit der Person oder das Recht auf Privateigentum) betroffen, die nur als Einheit wirksam sind, da diese lediglich als Ge- samtsystem der Freiheit der Gerechtigkeit entsprechen würden. 89
An dieser Stelle soll kurz auf Rawls’ Ansatz bezüglich des Existenzminimums eingegangen wer- den. Obwohl dieses auch unter einem Umverteilungsaspekt gesehen werden kann und aus dieser Perspektive die Abhandlung im Zuge des Differenzprinzips (difference principle) erfolgen könnte, wird es hier immateriell im Sinne der Ermöglichung von politischer Partizipation und damit in Verbindung mit dem Freiheitsprinzip (liberty principle) gedeutet. Rawls geht von der Prämisse aus, dass richtig „gesteuerte Konkurrenz-Märkte (...) den optimalen Einsatz der Mittel und die optimale Verteilung der Güter auf die Haushalte“ 90 bewirkt. Ab einer bestimmten Höhe des Wohlstandes eines Landes sollte diese Umverteilung im Sinne des zweiten Gerechtigkeitsgrund- satzes dazu führen, dass jeder Bürger mindestens ein die Existenz sicherndes Einkommen hat, da die Erfüllung dieses Gerechtigkeitsgrundsatzes sich am Einkommen der am wenigsten Be- günstigten misst. 91
Wilfried Hinsch weist zudem drauf hin, dass sich die Parteien im Urzustand, sofern es der Wohlstand erlaubt, für ein Mindesteinkommen aussprechen würden, da erst durch ein solches
88 Durch die Priorität der Grundfreiheiten wendet sich Rawls gegen das in der USA zur Zeit der Veröffentlichung der ‚Theorie der Gerechtigkeit’ vorherrschende utilitaristische Paradigma. Im Sinne Sidgwicks sei von einer gerechten Gesellschaft zu sprechen, wenn „sie die größte Summe der Befriedigung für die Gesamtheit ihrer Mitglieder“ (Rawls 1979, S. 40) hervor brächten. Rawls kritisiert, dass der Utilitarismus die Unterschiedlichkeit der Menschen nicht ernst und zudem in Kauf nehme, dass die Freiheit und Gleichheit stärker eingeschränkt werden könnte, wenn davon die restliche Bevölkerung in so großem Maße profitiert, dass der Gesamtnutzen erhöht worden wäre. Vgl. Rawls 1979, a.a.O., S. 40-45.
89 Vgl. Frühbauer, a.a.O., S. 81-83. Und: Hart, H.: Rawls über Freiheit und ihren Vorrang, in: Höffe, Otfried (Hrsg.): John Rawls. Eine Theorie der Gerechtigkeit, Berlin 2006, S. 142-147. Und: Hinsch 2002, a.a.O., S. 3f. Und: Kersting 2001, S. 68-75. Und: Koller, a.a.O., S. 42-51. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 81-86, 255f, 336f. Und: Rawls 2003b, S. 68-76. Und: Rawls, John: Die Idee des politischen Liberalismus. Aufsätze 1978-1989, Frankfurt/Main 1992, S. 119-124.
90 Rawls 1979, a.a.O., S. 310.
91 Vgl. ebd., S. 310f.
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staatsbürgerliche Handlungsfähigkeit im Sinne der Einhaltung der Gerechtigkeitsgrundsätze möglich würde. 92 Damit ist die politische Partizipation, sowie letztlich auch die individuelle Freiheit und damit die Einhaltung des ersten Gerechtigkeitsgrundsatzes, erst mit der Garantie eines existenzsichernden Einkommens möglich. Insgesamt lässt sich also festhalten, dass nach John Rawls alle Bürger Anspruch auf fundamentale Grundfreiheiten haben, um ihr Umfeld mitzugestal- ten und damit letztlich ihre individuellen Lebenschancen zu erhöhen.
4.2.2 Das Differenzprinzip
Durch das Differenzprinzip werden im Gegensatz zum Freiheitsprinzip Verteilungsfragen hinsicht- lich Vermögen, Macht und Verantwortung mit der Setzung geregelt, dass Ungleichverteilung unter bestimmten Voraussetzungen noch den Ansprüchen der Gerechtigkeit als Fairness entsprechen kann. Prinzipiell vertritt Rawls die These, dass die Parteien im Urzustand Gerechtigkeit im Sinne einer egalitaristischen Verteilung wählen würden, falls es eine endliche Menge an gesellschaftli- chen Grundgütern geben würde. 93
Da Rawls allerdings die Position vertritt, dass in einer arbeitsteiligen Gesellschaft die Grundgüter durch Produktivitätszuwächse stets vermehrt werden, und hiervon letztlich alle profitieren könn- ten, wenn ein gewisses Maß an Ungleichheit akzeptiert würde, ist er der Überzeugung, dass es zwar ungerecht wäre, wenn einige weniger als andere hätten, es jedoch nicht ungerecht sei, wenn einige mehr hätten und es dadurch auch den am wenigsten Begünstigten besser gehe. Deshalb entsprächen soziale und ökonomische Ungleichheiten dann den Gerechtigkeits- grundsätzen, wenn sie die Aussichten der am wenigsten Begünstigten verbesserten. 94
Rawls geht von einem Verkettungseffekt aus, nach dem die Verbesserung der Lage der am wenigsten Begünstigten insgesamt auch die Aussichten aller verbessert. Hiernach können Un- gleichheiten, die diesen Effekt haben, als gerecht eingestuft werden. Die Verteilung der Grundgü- ter muss also nicht zwingend gleichmäßig, jedoch zu jedermanns Vorteil sein. So kann das Diffe- renzprinzip als Erlaubniskriterium für sozioökonomische Ungleichheiten interpretiert werden. Weiter sieht Wolfgang Kersting hierin gleichzeitig einerseits die Minimierung der Ungleichheit als auch die Legitimation von Redistribution, wenn Ungleichheiten in der Verteilung der gesellschaft- lichen Grundgüter nicht mehr zum Wohle aller seien. 95
92 Vgl. Hinsch 2002, a.a.O., S. 94-96.
93 Vgl. Kersting 2001, a.a.O., S. 80. Und: Koller, a.a.O., S. 113. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 32f, 82-84. 94 Vgl. Kersting 2001, a.a.O., S. 75-78. Und: Koller, a.a.O., S. 112. Und: Pogge, a.a.O., S. 80f. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 32, 82-84. Und: Rawls 1992, a.a.O., S. 73.
95 Vgl. DiQuattro, Arthur: Rawls versus Hayek, in: Political Theory, 14. Jg., 2/1986, S. 309. Und: Kersting 2001, a.a.O., S. 77f. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 102f.
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Ungleichheiten müssen allerdings neben der Verbesserung der Aussichten der am wenigsten Begünstigten und damit letztendlich aller Bürger auch das Kriterium der Chancengleichheit hin- sichtlich der Besetzung von Positionen und Ämtern erfüllen. Hierdurch sollen ungleiche Lebens- chancen und damit Unterschiede in Begabungen und sozialer Herkunft abgeschwächt werden. Um diese Fairness hinsichtlich der Chancengleichheit zu gewährleisten, müssten die gesell- schaftlichen Institutionen alle Bürger dazu befähigen, potentiell Positionen und Ämter ausfüllen zu können. 96 Abschließend lässt sich also festhalten, dass bei John Rawls soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten nur dann erlaubt sind, wenn sie die Aussichten der am wenigsten Begünstigten und damit letztlich aller verbessern.
4.3 Achillessehnen in Rawls’ Konzeption – eine kritische Würdigung
Nachdem die Basis für die Beantwortung der Frage geschaffen wurde, inwieweit Rawls das Bedingungslose Grundeinkommen befürworten würde, sollen im Folgenden Ansätze einer kriti- schen Würdigung seiner Grundthesen erörtert werden. Hierbei ist jedoch nicht das Ziel das Kon- zept allgemein zu kritisieren, sondern zwei Aspekte anzuschneiden, die in Bezug auf die Beant- wortung der Forschungsfrage von besonderem Interesse sind.
Zuvor soll allerdings das Verdienst Rawls’ erwähnt werden, der mit seinem Werk die Renaissance der zuvor für tot erklärten Politischen Philosophie einleitete. Daher gilt er heute als einer der wichtigsten Denker der politischen Ethik des 20. Jahrhunderts. Die ‚Gerechtigkeit als Fairness’ wurde als wissenschaftliche Sensation gefeiert, nicht zuletzt da sie einen Paradigmenwechsel einleitete, indem sie die normative Dimension in der Politischen Philosophie wiederbelebte und sich gegen den in den USA vorherrschenden Utilitarismus wandte. Mit ihrem interdisziplinären Anspruch hatte sie zudem auch Einfluss auf die Soziologie, die Ökonomik und die Jurisprudenz. 97
Hinsichtlich des Bedingungslosen Grundeinkommens ist die Reichweite des Freiheitsprinzips als erster Kritikpunkt zu nennen. In vorindustriellen Gesellschaften war die Versorgung der Grundbe- dürfnisse noch häufig unabhängig von der Möglichkeit zur politischen Partizipation. Die Menschen versorgten sich selbst, indem sie ein Stück Land bewirtschafteten und so alle zum Leben not- wendigen Mittel der Natur entnahmen. In den heutigen arbeitsteiligen Gesellschaften ist dies jedoch nicht mehr möglich. Niemand kann sich autark versorgen und jeder ist auf die Kooperati- onsbereitschaft der anderen angewiesen. Teilhabe, politische Partizipation und persönliche Frei- heit setzen im Gegensatz zu vorindustriellen Gesellschaften die Kooperationsbereitschaft der
96 Vgl. Kühn, a.a.O., S. 24-29. Und: Kersting 2001, a.a.O., S. 77f. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 98f.
97 Vgl. Barry, Brian: Liberalism and Want-Satisfaction. A Critique of John Rawls, in: Political Theory, 1. Jg., 2/1973, S. 135. Und: Frühbauer, a.a.O., S. 13. Und: Höffe, Otfried: Einführung in Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit, in: Ders. (Hrsg.): John Rawls. Eine Theorie der Gerechtigkeit, Berlin 2006, S. 3-5. Und: Kersting 2001, a.a.O., S. 21. Und: Koller, a.a.O., S. 32.
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anderen voraus. Damit wird die Sicherung der Existenz zur Vorbedingung des Freiheitsprinzips und müsste folgerichtig einen viel größeren Stellenwert bei Rawls genießen und explizit als Prä- misse erwähnt werden.
Bezüglich der Forschungsfrage ist ein zweiter Kritikpunkt von Interesse, der sich auf den oben angeschnittenen Ketteneffekt bezieht. Peter Koller kritisiert die These Rawls’, nach der die Ver- besserung der Aussichten der am wenigsten Begünstigten dazu führt, dass sich gleichzeitig auch die Aussichten aller anderen verbessern würden. Diese Annahme ist vonnöten, um darlegen zu können, warum sich die Parteien im Urzustand für das Differenzprinzip als Gerechtigkeitsgrund- satz entscheiden würden. Koller bemängelt die mangelnde empirische Belegbarkeit, denn we- sentliche „Umschichtungen und Veränderungen, die verschiedene Gesellschaften im Verlauf ihrer Geschichte erfahren haben, widerlegen die Annahme, soziale Stratifikation vollziehe sich immer nach dem Modell der Kettenverbindung“ 98 . Deshalb sei die Annahme dieser Verbindung unge- rechtfertigt und damit keine Grundlage bezüglich einer Entscheidung für das Differenzprinzip als Gerechtigkeitsgrundsatz im Urzustand. 99
Sollte diese Kritik berechtigt sein, hätte Rawls einerseits ein Legitimationsproblem für den ersten Teil des Differenzprinzips, andererseits würde hieraus ein wichtiger Aspekt für die Beantwortung der Forschungsfrage folgen: Wenn es keine Kettenverbindung gibt, müsste die Legitimation eines Sozialstaates, der immer nur die am wenigsten Begünstigten unterstützt, um so das Wohl der gesamten Gesellschaft zu fördern, mit der Frage konfrontiert werden, ob mit sozialstaatlichen Maßnahmen das selbst gesteckte Ziel überhaupt erreicht werden kann 100 . Dieser Legitimations- schwäche wäre hingegen ein Grundeinkommen, das alle Bürger gleichermaßen unterstützt, nicht ausgesetzt. Insgesamt bleibt also festzuhalten, dass John Rawls die Bedeutung der Existenzsi- cherung zum Wahrnehmen der Grundfreiheiten unzureichend in sein Konzept einarbeitet. Zudem ist die Wirkung des Ketteneffekts fraglich, weshalb sich auch der Effekt des ersten Teils des Differenzprinzips in Frage stellen lässt.
4.4 Egalitaristischer Liberalismus bei Dworkin als mögliche Weiterentwicklung
Mit Bezug auf Rawls’ Gerechtigkeitsprinzipien legt Ronald Dworkin eine weitere Theorie des Liberalismus vor. Um die mögliche Perspektive Rawls’ bezüglich des Bedingungslosen Grundein-
98 Koller, a.a.O., S. 116.
99 Vgl. ebd., S. 116f.
100 An dieser Stelle sei auf eine weitere Sozialstaatskritik in Verbindung mit dem Differenzprinzip hingewiesen, nach der das Unterscheidungsprinzip eine Vorstellung des wechselseitigen Vorteils impliziert und Individuen nur berechtigt wären die Vorzüge des Sozialstaates zu nutzen, wenn sie Kooperationspartner wären und etwas zu bieten hätten. Die Verfechter dieser Kritik vertreten die (durchaus fragwürdige) Ansicht, dass Selbstversorgungsunfähige nichts zu bieten hätten, wovon die anderen profitieren könnten. Damit wären sie keine Kooperationspartner und hätten konsequenter- weise auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen der Kooperationsgemeinschaft. Vgl. Kersting 2001, a.a.O., S. 90-95. Und: Rawls 1979, a.a.O., S. 118.
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kommens weiter zu fundieren und die Argumentation abzurunden, soll im Folgenden kurz Dwor- kins Ansatz eines egalitaristischen Liberalismus erörtert werden. Im Gegensatz zu Rawls steht bei Dworkin nicht die Fairness sondern die Gleichheit im Zentrum der Gerechtigkeitskonzeption. Deshalb identifiziert Dworkin neben der Neutralität der politischen Struktur hinsichtlich der unter- schiedlichen Konzeptionen des Guten und der Aufgabe des Systems, liberale Rechte zu garantie- ren, auch die Ressourcengleichheit als Maxime des politischen Systems. 101
Im Unterschied zu Rawls’ Differenzprinzip, das stets die Lage der am wenigsten Begünstigten und damit letztlich aller Bürger unabhängig ihres persönlichen Engagements, Fleißes und Ehrgei- zes verbessern möchte, zielt Dworkins Ansatz auf die Belohnung dieser Eigenschaften bei gleich- zeitiger Kompensation von unverdienten natürlichen Begabungen und gesellschaftlichen Startvor- sprüngen ab. Denn Gleichheit bedeutet nicht, “that everyone must have the same wealth no matter how much or little he has worked or spent” 102 . Gleichheit wird bei Dworkin eher im Sinne des Ausgleichs natürlicher und gesellschaftlicher Ungleichheiten gesehen, weshalb diejenige Verteilung als gerecht bezeichnet werden kann, die sich nach den Bedürfnissen des Einzelnen richtet. Somit ist Ressourcengleichheit erreicht, wenn die Ungleichheiten bezüglich der per- sönlichen Ressourcen 103 durch einen höheren Anteil an unpersönlichen Ressourcen 104 ausgegli- chen worden sind. 105
In der Theorie erreicht Dworkin die Ressourcengleichheit durch eine egalitaristische Naturzu- standskonstruktion, in der die Verteilung gerecht und fair ist und alle die gleichen Ausgangsvor- aussetzungen haben. In einer Auktion werden alle unpersönlichen Ressourcen versteigert, so dass jeder diejenigen Ressourcen erhält, die er seines Erachtens nach braucht um den individuel- len Lebensplan zu verwirklichen. Da niemand weiß, welche persönlichen Ressourcen er nach der Auktion haben wird, wird er einen Teil der unpersönlichen Ressourcen in ein Versicherungssys- tem investieren, das später die Ungleichheit in den persönlichen Ressourcen durch unpersönliche Ressourcen ausgleichen wird, so dass im Endeffekt Ressourcengleichheit erreicht werden kann. Mit dieser Konstruktion legitimiert Dworkin sowohl die Existenz eines freien Marktes, durch den sich die Individuen diejenigen unpersönlichen Ressourcen aneignen können, die sie brauchen,
101 Vgl. Kersting, Wolfgang: Ressourcengleichheit und Differenzprinzip. Ein systematischer Vergleich der Dworkin- schen und Rawlsschen Konzeption der Verteilungsgerechtigkeit, in: Wesche, Steffen/Zanetti, Veronique (Hrsg.): Dworkin in der Diskussion, Paderborn 1999, S. 402-405. Und: Tabari, Esfandiar: Gerechtigkeit . Aristoteles, Rawls, Dworkin und Sen. http://www.falsafeh.com/html/gerechtigkeit_et.htm (Entnahmedatum: 19.07.2008). Und: Zanetti, Veronique: Dworkin, Ronald, in: Information Philosophie, http://www.information-philosophie.de/?a=1&t=316&n= 2&y=1&c=4# (Entnahmedatum: 19.07.2008).
102 Dworkin, Ronald: The Roots of Justice, in: Wesche, Steffen/Zanetti, Veronique (Hrsg.): Dworkin in der Diskussi- on, Paderborn 1999, S. 99.
103 Im Sinne von „qualities of mind and body that affect peoples’ success in achieving their plans and projects“. Dworkin, a.a.O., S. 100.
104 Verstanden als „parts of the environment that can be owned and transferred“. Dworkin, a.a.O., S. 100. 105 Vgl. ebd., S. 98-103. Und: Forst, Rainer: Kontexte der Gerechtigkeit. Politische Philosophie jenseits von Libera- lismus und Kommunitarismus, Frankfurt/Main 1996, S. 95f. Und: Kersting 1999, a.a.O., S. 412f.
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um ihren Lebensplan zu verwirklichen, als auch ein staatliches System, das Ressourcengleichheit durch Umverteilung garantiert. 106
5. Kommentierte Zusammenfassung und Vergleich der Ansätze
Bevor die Forschungsfrage beantwortet wird, sollen im Folgenden die zentralen Erkenntnisse der vorliegenden Arbeit zusammengefasst und die Ansätze kurz miteinander verglichen werden. Zu Anfang der Zusammenfassung ist das Bedingungslose Grundeinkommen zu erwähnen, das nach dessen Advokaten nötig ist, weil durch globale Arbeitsteilung, Automatisierungs-, und Rationali- sierungsprozesse, sowie durch die damit einhergehende Produktivitätssteigerung die Integration aller potentiell Erwerbstätigen in die Gesellschaft sowohl nicht mehr möglich als auch nicht mehr nötig sei. Allerdings brauchen alle Menschen ein Einkommen zum Leben, weshalb der Staat jedem Bürger ohne Gegenleistung und ohne Bedarfsprüfung einen Sockelbetrag in Existenz sichernder Höhe auszahlen solle, damit dieser weiterhin am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Nach den Verfechtern des Konzeptes könnten damit einerseits wieder alle Bürger ein würdiges Leben, frei von Arbeitspflicht und von der Stigmatisierung drohender Arbeitslosigkeit führen, ihre Talente frei entfalten und sich vermehrt sozial, politisch und kulturell engagieren. Andererseits seien positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt zu erwarten: Da die Menschen nur noch unter bestimmten Bedingungen arbeiten würden, müssten Arbeitgeber attraktivere Arbeitsplätze schaffen. Zudem würden unbeliebte Arbeiten entweder besser bezahlt oder durch Automatisierung wegrationalisiert werden.
Der zweite Teil der Arbeit umfasst sowohl eine allgemeine Einführung in das Gerechtigkeitsver- ständnis Adam Smiths als auch eine Fokussierung dieses auf den Bereich der Ökonomie, gefolgt von einer kritischen Würdigung der erörterten Thesen und einer möglichen Weiterentwicklung des Ansatzes der Tauschgerechtigkeit durch Otfried Höffe. Im Allgemeinen bestimmt Smith Gerech- tigkeit, im Gegensatz zur Wohltätigkeit, nicht als freiwillige Tugend, die zur Abwehr des Unheils führe und deshalb unabdingbar für das Bestehen der Gesellschaft und damit das Fundament dieser sei.
In Bezug auf die Ökonomie, sei zuerst auf das Selbstinteresse verwiesen, das nach Smith den Antrieb jeglichen wirtschaftlichen Handelns darstellt und durch die ‚Unsichtbare Hand’ immer zu maximalem Gemeinwohl führt. In der Ökonomie kann Gerechtigkeit als regulatives Element begriffen werden, wenn sich die Gesetze der Gerechtigkeit in den Tauschbeziehungen eines freien und unregulierten Marktes widerspiegeln. Weiter ist von Tauschgerechtigkeit bei Smith dann zu sprechen, wenn die Konditionen für den Tauschvorgang unter Gerechtigkeitsprinzipien festgelegt werden. Unter diesen Umständen können sich alle Handelspartner von ihrem Selbstin-
106 Vgl. Dworkin, a.a.O., S. 98-103. Kersting 1999, a.a.O., S. 412-422.
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teresse leiten lassen und über die ‚Unsichtbare Hand’ den größtmöglichen Wohlstand erwirtschaf- ten. Ein vom Staat garantierter freier Markt entspricht damit den Anforderungen an die Tauschge- rechtigkeit. Allerdings darf aus der Tausch- keine Verteilungsgerechtigkeit konstruiert werden. Zwar kann durch erstere Wohlstand für einen Großteil der Bevölkerung erreicht werden, sie stellt jedoch keine Garantie auf eine gerechte Güterdistribution dar. Die aus der ungleichen Güterverteilung entstehenden sozialen Folgen werden nach Smith im idealen Staat durch die Wohltätigkeit abgefedert. Diese Solidarität ist jedoch Sache der Bürger und kann nach Smith nicht vom Staat eingefordert werden.
Bezüglich der kritischen Betrachtung der ausgeführten Ansätze lässt sich zum einen am Gerech- tigkeitsbegriff Smiths bemängeln, dass er aus heutiger Sicht im Sinne des Unterlassens von Unrecht nicht mehr ausreichend ist. Denn Gerechtigkeit umfasst heute auch die Idee der guten Ordnung. Ähnliches gilt für die Gerechtigkeit als Regelfunktion in der Ökonomie: Das bloße Funk- tionieren des Marktes würde aus heutiger Sicht nicht mehr mit einem gerechten Markt gleich gesetzt werden. Zum anderen wird als weiterer Kritikpunkt angeführt, dass der Verteilungsme- chanismus bei Smith nur funktionieren kann, wenn die Nachfrage nach Arbeit so hoch ist, dass faire Löhne bezahlt werden. Auch schließt der Mechanismus diejenigen aus, die kein Einkommen haben. Hinsichtlich einer Weiterentwicklung der Tauschgerechtigkeit bei Smith wurde auf Otfried Höffe verwiesen, der den gerechten Tausch als Grundvoraussetzung des gesellschaftlichen Miteinanders besonders in Bezug auf die Freiheitsrechte sieht. Damit erweitert Höffe die Wohltä- tigkeit inhaltlich und sieht die Gewährleistung dieser im Gegensatz zu Smith als mögliche Aufga- be des Staates.
Die Erörterung der Ideen John Rawls’ erfolgt im dritten Teil, indem zunächst auf seinen Gerech- tigkeitsbegriff im Allgemeinen und hiernach näher auf seine beiden Gerechtigkeitsgrundsätze eingegangen wird. Danach folgen die kritische Würdigung der Thesen und eine Einführung in den egalitaristischen Liberalismus Ronald Dworkins als mögliche Weiterentwicklung des Ansatzes. Rawls’ Gerechtigkeitsbegriff beschränkt sich auf Verteilungsfragen hinsichtlich der gesellschaftli- chen Grundstruktur: So sei die Gewährleistung von Gerechtigkeit für die aus der Grundstruktur entstehenden Institutionen die erste Tugend. Weiter könne von einer wohlgeordneten Gesell- schaft gesprochen werden, wenn die Gesellschaft nach den selbst gegebenen Gerechtigkeits- grundsätzen lebe. Auf diese Grundsätze, die zu Maximen des Staates werden und Freiheit und Gleichheit garantierten, würden sich die Parteien in einer ursprünglichen Situation der Gleichheit einigen, in der diese weder ihre spätere Position noch ihre natürlichen Fähigkeiten und Begabun- gen kennen. Somit entsprechen diejenigen Entscheidungen der Gerechtigkeit als Fairness, für die sich die Parteien im Urzustand entscheiden würden.
Konkret würden sich die Parteien auf das Freiheitsprinzip, das allen gleiche Grundfreiheiten garantiere und auf das Differenzprinzip einigen, das soziale und ökonomische Ungleichheiten
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dann erlaube, wenn sie zum Vorteil der am wenigsten Begünstigten und mit Positionen und Ämtern verbunden sei, die unter Wahrung der Chancengleichheit allen offen stünden. Gemäß den Grundfreiheiten handle es sich insbesondere um gleiche Erfolgsaussichten bezüglich der Lebenschancen und des Anspruchs auf politische Mitbestimmung. Um diese Freiheiten zu ge- währleisten, wäre nach Hinsch bei Rawls die Sicherung der Existenz eine Mindestbedingung der Gerechtigkeit. Im Gegensatz zum Freiheitsprinzip würden durch das Differenzprinzip Verteilungs- fragen hinsichtlich Vermögen, Macht und Verantwortung geregelt. Ungleichheiten werden dann als legitim betrachtet, wenn sie letztlich die Aussichten aller verbesserten und der Chancen- gleichheit hinsichtlich der Besetzung von Ämtern und Positionen gerecht würden.
Hinsichtlich der kritischen Würdigung der ausgeführten Punkte ist zum einen der Stellenwert der Existenzsicherung zu bemängeln: In arbeitsteiligen Gesellschaften kann sich niemand mehr selbst versorgen, weshalb die Existenzsicherung zu einer Vorraussetzung für die Ermöglichung des Freiheitsprinzips wird. Rawls sieht das im Zuge des Differenzprinzips zwar als wünschens- wert an, arbeitet aber nicht den besonderen Stellenwert der Existenzsicherung hinsichtlich des Freiheitsprinzips heraus. Zum anderen wird das Funktionieren des Verkettungseffekts kritisiert, da dieses nach Peter Koller empirisch nicht belegbar sei. Sollte diese Kritik zutreffen, würde zwar die Legitimation des Sozialstaates, nicht aber die des Bedingungslosen Grundeinkommens in Frage gestellt. Bezüglich der Weiterentwicklung des Konzeptes von Rawls wurde auf den egalitaristi- schen Liberalismus von Ronald Dworkin verwiesen, der im Gegensatz zur Fairness die Ressour- cengleichheit als Maxime der Gerechtigkeit bestimmt und diese als Ausgleich der natürlichen Begabungen und gesellschaftlichen Startvorsprünge bei gleichzeitiger Belohnung des individuel- len Engagements sieht. Dworkin legitimiert mit seinem Ansatz sowohl die Existenz des freien Marktes als auch ein staatliches System, das Ressourcengleichheit durch Umverteilungsmaß- nahmen gewährleistet.
Bevor die Forschungsfrage beantwortet wird, soll im Folgenden ein kurzer Vergleich der Ansätze von Smith und Rawls folgen, um diese besser miteinander in Beziehung setzen zu können. Prin- zipiell kann beiden Ansätzen eine deutliche Nähe zum Liberalismus unterstellt werden, da sie aus einer individualistischen Perspektive heraus den freien und rational handelnden Menschen vor- aussetzen und sowohl das Privateigentum als auch den freien Markt legitimieren. Bei beiden sind die Menschen jedoch nicht nur daran interessiert, ihren Nutzen zu maximieren. Rawls betont in diesem Zusammenhang zusätzlich das Bedürfnis nach Freiheit, Smiths Ansatz zielt eher auf die Anerkennung.
Hinsichtlich des Ziels ist in beiden Theorien das Gemeinwohl als Maxime lokalisierbar. Eine weitere Gemeinsamkeit lässt sich im hohen Stellenwert der Gerechtigkeit, die als fundamental für das gesellschaftliches Zusammenleben erachtet wird, finden. Allerdings zeichnen sich die Begrif- fe mehr durch ihre Unterschiede aus. So zielt die Gerechtigkeit bei Smith auf die Handlungen der
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Menschen untereinander jedoch bei Rawls auf das Verhalten gesellschaftlicher Institutionen ab. Zudem führt die Beachtung der Gerechtigkeit bei Smith zu einer bloß funktionierenden Gesell- schaft, wohingegen Rawls sich bei Berücksichtigung dieser eine gute Gesellschaft erhofft, die die Freiheit und Gleichheit jedes einzelnen garantiert.
Bezüglich der Ökonomie lässt sich die Tauschgerechtigkeit als Mittelpunkt des Gerechtigkeitsbeg- riffes von Smith bestimmen, die die Basis jeglichen wirtschaftlichen Handelns bildet. Wenn die Tauschgerechtigkeit den freien Markt garantiert, kann bei Smith von einem gerechten System gesprochen werden. Durch die Konstruktion der ‚Unsichtbaren Hand’ wird maximaler Wohlstand durch einen Umverteilungsprozess erreicht, der jedoch nur dann Gerechtigkeitsmaßstäben ent- spricht, wenn er ‚natürlich’ entsteht – staatliche Eingriffe sind hingegen unzulässig. Eine konträre Position vertritt hier Rawls, für den zwar ökonomische Ungleichheiten in bestimmten Fällen den Gerechtigkeitsgrundsätzen entsprechen können, jedoch immer dann staatliche Umverteilungs- mechanismen legitim sind, wenn die Ungleichheiten nicht den am wenigsten Begünstigten und damit letztlich dem Wohle der gesamten Gesellschaft dienen. Insgesamt überwiegen trotz der Gemeinsamkeiten bezüglich Stellenwert und Ziel der Gerechtigkeit die fundamentalen Unter- schiede der beiden Ansätze.
6. Fazit: Bedingungsloses Grundeinkommen nicht mit Smiths jedoch aber mit Rawls’
Gerechtigkeitsvorstellungen vereinbar
Nach der Zusammenfassung der Ergebnisse und dem Vergleich der Ansätze soll abschließend die Forschungsfrage beantwortet werden, wie Adam Smith und John Rawls zur Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens stehen würden. Für Adam Smith ist ein vom Staat garantier- tes, die Existenz sicherndes Basiseinkommen mit seiner Idee eines lediglich die Rechtssicherheit garantierenden Staates wohl kaum vereinbar, und damit ein unzulässiger Eingriff in den freien, die Gerechtigkeit verwirklichenden Markt. Da Smith Gerechtigkeit hinsichtlich der Ökonomie nur als Tausch- und nicht als Verteilungsgerechtigkeit versteht, ist das BGE aus dieser Sicht mit seiner Gerechtigkeitsvorstellung unvereinbar. Obwohl er das Ziel des flächendeckenden Wohlstandes mit den Befürwortern des Grundeinkommens teilt, sieht Smith nicht die staatlich gelenkte Umverteilung, sondern den freien Markt als das probate Mittel zur Erreichung desselben.
Allerdings können Zweifel an dieser Position aufkommen, wenn das BGE als Instrument zur Ausweitung des freien Marktes auf die Arbeitswelt verstanden wird. So könnte eine mögliche Gegenposition mit dem Argument vertreten werden, dass ein BGE die Menschen zu unabhängi- gen Akteuren am Markt aufwertet, da diese nur noch bedingt von Arbeitgebern abhängig sind und somit faire Löhne einfordern können, deren Höhe sich an Angebot und Nachfrage orientieren. Dieser Interpretation folgend wäre die Notwendigkeit zur Existenzsicherung keine den freien
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Markt behindernde Konstante mehr und würde Gerechtigkeit auch am Arbeitsmarkt garantieren. Diese Sichtweise kann allerdings durch die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit von staatli- chen Interventionen bei Smith in Frage gestellt werden. Zwar soll der Staat möglichst wenig intervenieren, Eingriffe, die den freien Markt nicht beeinflussen oder diesen gar unterstützen, wie die Auflösung von Monopolen, sind bei Smith jedoch nicht illegitim. Die Einführung eines Grund- einkommens würde einerseits den freien Markt auf die Arbeitswelt ausweiten, könnte jedoch andererseits auch die Marktfreiheit durch das sich verändernde Bewusstsein der Marktteilnehmer einschränken. So würde nach Smith der natürliche Drang zum Tausch zu Zwecken der Existenz- sicherung und damit letztlich auch der freie Markt eingeschränkt werden, weshalb das Argument der Ausweitung der Tauschgerechtigkeit durch ein BGE im Sinne Smiths nicht stringent vertretbar ist.
Insgesamt ist also die Argumentationskette der erstgenannten Position, also der Unvereinbarkeit staatlicher Eingriffe in den freien Markt, stichhaltiger, weshalb das Bedingungslose Grundein- kommen mit Adam Smiths Gerechtigkeitsverständnis nur schwer in Einklang zu bringen ist. Offen bleibt jedoch die Frage, wie Smith in Staaten, die zwar einerseits nach Gerechtigkeitsprinzipien funktionieren, in denen es jedoch andererseits an Wohltätigkeit fehlt, soziale Missstände verhin- dern möchte. Diese Schwäche des Ansatzes könnte mit Otfried Höffes Weiterentwicklung der Tauschgerechtigkeit behoben werden, mit der die Wohltätigkeit als staatliche Aufgabe möglich und die Position der Gegner des Bedingungslosen Einkommens verstärkt wird. Denn mit Höffes Ansatz kann zwar der Sozialstaat, nicht jedoch ein Anspruch auf das BGE als Grundrecht im Sinne einer gerechten Güterumverteilung legitimiert werden.
Bezüglich des Grundeinkommens bildet die Tauschgerechtigkeit im Sinne Smiths und Höffes einen deutlichen Kontrast zur Verteilungsgerechtigkeit John Rawls’, mit der Freiheit und Gleich- heit garantiert werden sollen. Hinsichtlich des an erster Stelle stehenden Freiheitsprinzips kann die Einführung des Bedingungslosen Grundeinkommens mit dem Teilhabebegriff legitimiert wer- den, nach dem alle, unabhängig der sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, Anspruch auf gleiche Grundrechte, sowie auf Mitbestimmung und Einwirkung auf das politische System haben, um damit auch ihre individuellen Lebenschancen zu maximieren. In einer arbeitsteiligen Gesell- schaft können gleiche Grundfreiheiten erst garantiert werden, wenn jedem Bürger eine die Exis- tenz sichernde Grundversorgung gewährleistet wird. Diese kann entweder über die sozialstaatli- che Wohlfahrt oder durch ein BGE ermöglicht werden. Letzteres ist im Sinne Rawls’ zu bevorzu- gen, da es keinen der Wohlfahrt anhaftenden paternalistischen Beigeschmack mit sich bringt und als Grundrecht zu interpretieren ist, das staatsbürgerliche Handlungsfähigkeit in arbeitsteiligen Gesellschaften erst möglich macht.
Hinsichtlich des Differenzprinzips, das Ungleichheiten in bestimmten Fällen erlaubt, jedoch die Minimierung dieser zum Ziel hat, fällt die abschließende Bewertung weniger eindeutig aus: Wenn
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die Ungleichheiten nicht mehr zur Verbesserung der Aussichten der am wenigsten Begünstigten und damit letztlich aller beitragen, sind diese mit den Gerechtigkeitsgrundsätzen nicht mehr vereinbar, weshalb eine staatliche verordnete Güterdistribution legitim wird, bis die Ungleichhei- ten wieder die Aussichten aller verbessern. Das Bedingungslose Grundeinkommen kann als Mittel für diese Güterdistribution gesehen werden. Diese Sichtweise weist zwei Schwächen mit unterschiedlicher Gültigkeit auf. Einerseits kann kritisiert werden, dass das BGE alle mit dem gleichen Betrag versorgt und damit nicht primär die Aussichten der am wenigsten Begünstigten maximiert. Dieser Kritik lässt sich das Argument der verschieden hohen Lebensstandards entge- gen halten: Hiernach bedeutet ein BGE für die am wenigsten Begünstigten eine größere Erhö- hung des Lebensstandards als für Begünstigte oder gar Privilegierte. In diesem Sinne könnte die Güterumverteilung durch ein Grundeinkommen erfolgen.
Das zweite und überzeugendere Argument wider das BGE zur Umverteilung von illegitimen Ungleichheiten, ist die Fixierung des Grundeinkommens auf eine feste die Existenz sichernde Höhe. Der Umverteilungsprozess bei Rawls muss jedoch sehr flexibel gehandhabt werden, in Zeiten größerer illegitimer Ungleichheiten würde die Umverteilungsnotwendigkeit stark und das
BGE damit hoch, in anderen Fällen schwächer und das BGE damit geringer liegen. In Zeiten
hingegen, in denen die Ungleichheiten legitim sind, da sie die Aussichten der am wenigsten Begünstigten maximieren, müsste auf den Umverteilungsprozess ganz verzichtet werden. Die nötige Flexibilität des Differenzprinzips wäre mit einem relativ starren System der Umverteilung, wie es das Grundeinkommen fordert, nicht in Einklang zu bringen. Wichtig ist hierbei, dass das
BGE in dieser Arbeit im Sinne der Existenzsicherung und nicht als Umverteilungsinstrument des
gesellschaftlichen Reichtums gesehen wird. Wäre letzteres der Fall, könnte auch das Differenz- prinzip zur Legitimation des Grundeinkommens herangezogen werden. Da jedoch die Existenzsi- cherung im Vordergrund steht, kann also der erste Teil des Differenzprinzips im Gegensatz zum Freiheitsprinzip nicht ohne Schwierigkeiten zur Legitimation des BGEs herangezogen werden.
Anders verhält es sich mit dem zweiten Teil des Differenzprinzips, wonach Chancengleichheit hinsichtlich der Vergabe von Positionen und Ämtern garantiert werden muss, und weshalb alle Bürger befähigt werden müssten, diese potentiell zu bekleiden. Mit der Einführung eines Bedin- gungslosen Grundeinkommens würde die Chancengleichheit erhöht werden, da durch ein sol- ches der Zugang zur Bildung erleichtert und damit die individuellen Lebenschancen der am we- nigsten Begünstigten maximiert würden, weil Unterschiede in Begabung und sozialer Herkunft vermindert werden könnten.
Insgesamt lässt sich also festhalten, dass mit dem Freiheitsprinzip und dem Argument der Chan- cengleichheit das Bedingungslose Grundeinkommen im Sinne von Rawls’ Gerechtigkeitsver- ständnis läge. Da das Freiheitsprinzip dem Differenzprinzip vorgeschaltet ist, kann die Legitimati- onsschwäche des ersten Teils des Differenzprinzips keine Begründung für die Ablehnung des
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BGEs sein, weshalb Rawls der Einführung eines solchen wohl zustimmen würde. Gestärkt wird diese Position durch den egalitaristischen Liberalismus bei Ronald Dworkin, durch den der erste Teil des Differenzprinzips von Rawls verfeinert wird, indem der Schwerpunkt auf den individuellen Ausgleich natürlicher und gesellschaftlicher Ungleichheiten gesetzt wird, um Ressourcengleich- heit zu erreichen. Das Bedingungslose Grundeinkommen kann einen solchen Ausgleich bedeu- ten, da einerseits diejenigen am meisten vom BGE profitieren würden, die von natürlichen oder gesellschaftlichen Ungleichheiten betroffen sind, andererseits aber persönliches Engagement durch die Beibehaltung des freien Marktes weiterhin belohnt werden würde.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bedingungslose Grundeinkommen mit dem Gerechtigkeitsverständnis Adam Smiths nicht in Einklang zu bringen ist und er dieses deshalb wohl ablehnen würde. Im Gegensatz hierzu steht die Position John Rawls’, der mit Blick auf sein Gerechtigkeitsverständnis die Einführung eines Grundeinkommens sehr wahrscheinlich befürwor- ten würde. Beide Argumentationsketten sind in sich stimmig und stringent, weshalb keines der beiden Konzepte als abwegig oder ungültig bezeichnet werden kann.
Abschließend soll nochmals die Frage aufgeworfen werden inwieweit Adam Smiths Gerechtig- keitsverständnis noch auf die heutige Zeit übertragbar ist, in der einerseits die Wirkung der un- sichtbaren Hand infrage gestellt und andererseits die soziale Verantwortung des Staates stärker betont wird. Auch die Weiterentwicklung durch Otfried Höffe kann diese Schwächen nicht aus- gleichen. Hiergegen scheint John Rawls’ Ansatz diesem Anspruch eher gerecht zu werden, was wohl darauf beruht, dass sein Gerechtigkeitsverständnis eine größere Schnittmenge mit dem Gerechtigkeitsdenken der heutigen Zeit besitzt. Vielleicht lässt sich letztlich auch mit diesem Argument zeigen, dass das Bedingungslose Grundeinkommen kein Gespenst ist, vor dem es sich zu fürchten gilt, sondern als Möglichkeit gesehen werden kann, das gesellschaftliche Zusammen- leben mit dem heutigen Gerechtigkeitsverständnis in Einklang zu bringen und damit auch die oft beklagte soziale Ungerechtigkeit zu verringern.
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Cornelius Nohl, 2008, Grundeinkommen – gerecht?, München, GRIN Verlag GmbH
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Soziale Gerechtigkeit durch bedingungsloses Grundeinkommen?
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