Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Die Rechtsstellung des Betriebsrates im deutschen System der
Mitbestimmung 2
a.) Das Arbeitskampfrecht der BRD 3
b.) Das Arbeitskampfrecht der Europäischen Sozialcharta 3
III. Die Durchführung von Abteilungs- und Betriebsversammlungen
nach § 43 BetrVG in besonderen Situationen. 4
a.) Eine Umgehung des Arbeitskampfrechts? 5
1.) Der Streik als Bestreben des BR kann ausgeschlossen
werden 5
2.) Die Situation der Betriebsratsmitglieder aus
soziologischer Sicht. 6
b.) Besondere Situationen erfordern besondere
Informationsrechte. 7
IV. Garantierte Informationsrechte durch die europäische
Sozialcharta 8
a.) Die Auslegung der Art. 21 und 29 ESC - grammatische
Auslegung. 8
b.) Systematische Auslegung. 9
c.) Teleologische Auslegung 10
V. Die Reaktion des Managements - eine Erklärung 10
VI. Zusammenfassung 11
VII. Literaturverzeichnis 13
I. Einleitung
Ebenso kann ein jeder leicht in Zorn geraten (...). Das Wem, Wieviel, Wann, Wozu und Wie zu bestimmen, ist aber nicht jedermanns Sache und ist nicht leicht. Aristoteles, Nikomachische Ethik
Zumindest in Hinblick auf das deutsche Arbeitskampfrecht lässt sich die Frage des Aristoteles scheinbar einfach beantworten: Gewerkschaften dürfen unter definierten Umständen „in Zorn geraten“, d.h. streiken, der Betriebsrat darf es unter keinen Umständen. Komplexität kommt jedoch dadurch ins Spiel, dass den Belegschaften jenseits des offiziellen und von Gewerkschaften getragenen Arbeitskampfes eine ganze Reihe von Möglichkeiten offen stehen, ihren Unmut auch ohne Verband unmittelbar und kollektiv zum Ausdruck zu bringen. Soweit ist der einschlägigen Literatur recht zu geben. Ganz und gar unbefriedigend ist dabei jedoch, dass die dabei in Betracht kommenden Motive der handelnden Akteure auf Betriebsratsseite übertrieben verallgemeinert werden und dabei auch dessen Recht eingeschränkt werden soll, Betriebsversammlungen und Abteilungsversammlungen abzuhalten. Dieses Recht soll ausgerechnet dann nicht gelten, wenn die Beschäftigten Informationen am dringendsten benötigen - im Zusammenhang mit betrieblichen Umwälzungen. Insbesondere die Literaturmeinungen zu entsprechenden Ereignissen bei DaimlerChrysler 1 und Opel verdeutlichen dies. 2 Besonders unverdrossen tut sich hier Rieble hervor, welcher sich zu der Vorstellung versteigt, es handele sich um „Aufstände“, 3 welchen mit Mitteln des Strafrechts und durch Staatsanwälte zu begegnen sei.
Seit 4.10.2007 wieder Daimler AG 1
Z.B. Vogel, Andreas, BB 2004 „Die erste Seite“ der Nr. 48 2
Die Anführungszeichen stammen von Rieble selbst, diese Abschwächung sei ihm zugute gehalten. 3
Davon abgesehen liest sich sein Aufsatz allerdings wie ein Gutachten für einen Industriebaron zu Beginn
der Industrialisierung. Vgl. Rieble, Volker, RdA 2005, S. 212
Der vorliegende Aufsatz wird deshalb eine differenziertere Betrachtungsweise herausarbeiten. Dabei wird zu zeigen sein, dass die kritische Fraktion der einschlägigen Literatur in multipler Weise die Prämissen verkennt, welche für eine sachgerechte Betrachtung zu Grunde zu legen sind. Dies führt konsequenterweise zu Schlussfolgerungen, die auch und zuallererst in juristischer Hinsicht fehlerbehaftet sind. Zusätzlich lassen sie jedoch auch ein oberflächliches Verständnis ökonomischer und soziologischer Zusammenhänge in modernen Betrieben erkennen. Nach einer kurzen Umrahmung des Themenfeldes im nun folgenden Kapitel wird zunächst dargelegt, dass aus zwingend logischen Gründen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Intention der Betriebsräte der Arbeitskampf sei, selbst wenn sich das im Blätterwald der Boulevardmagazine so darstellt. Dass die Informationsrechte gerade dann gefragt und legitimiert sind, wenn besondere betriebliche Ereignisse ins Haus stehen ist anschließend zu zeigen. Zum Schluss folgt eine kurze Betrachtung aus Sicht der Europäischen Sozialcharta. Interessanterweise wird in diesem Kontext von Kritikern des eingeschränkten Streikrechts stets auf Art. 6 (4) ESC verwiesen. Fruchtbarer scheinen jedoch Normen der ESC, die bislang in der Debatte vernachlässigt wurden und gleichwohl eine Verwehrung der Informationsrechte nicht gestatten.
II. Die Rechtsstellung des Betriebsrates im deutschen System der Mitbestimmung
Ein hervorstechendes Merkmal deutscher Mitbestimmungskultur ist natürlich der dualistische Charakter. 4 Gewerkschaft und Betriebsrat haben zwar eng verwobene aber doch unterschiedliche geschichtliche Hintergründe. 5 Und so können auch die Rechtsgrundlagen nicht dieselben sein. Während sich die
b e t r i e b l i c h e n S o z i a l p a r t n e r a u f d a s e i n f a c h g e s e t z l i c h e Betriebsverfassungsgesetz stützen, beruht der Charakter der Tarifpartner auf
WWKK Vorbem. Rn 9f. 4
Vgl. nur FESTL Einl. Rn 7 ff. 5
Art. 9 III Grundgesetz. Die Unterschiede zur Mitbestimmungskultur anderer Länder sind dabei vielfältig. 6 Sie scheinen auch bei der Europäischen Sozialcharta durch, so dass manche schon eine neue Arbeitskampfordnung am Horizont sehen. 7 Die arbeitsteilige Zusammenarbeit der Sozialpartner auf betrieblicher und überbetrieblicher Ebene ist ein maßgeblicher Grund dafür, dass Deutschland trotz vergleichsweise einfluss- und mitgliederreicher Gewerkschaften mit die geringsten Streiktage aufweist.
a.) Das Arbeitskampfrecht der BRD
Nach § 74 (2) BetrVG sind Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. 8 Sie haben Maßnahmen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebes beeinträchtigt wird. 9 Dazu gehört schon nach dem Wortlaut nicht nur der Streik. 10 Diese einfachgesetzliche aber doch klare Absage an betriebliche Akteure, eigenhändig und ohne Gewerkschaften Arbeitskämpfe einzuleiten, ist im europäischen Kontext keineswegs selbstverständlich. 11 Einer solchen Friedenspflicht ist es jedoch mutmaßlich mit zu verdanken, wenn sich zwischen den betrieblichen Sozialpartnern oftmals eine konstruktive Gesprächskultur entwickelt. Ultima ratio der Betriebsparteien sind nicht Streik und Aussperrung sondern vielmehr die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG. 12 Davon abgesehen ist das Arbeitskampfrecht in Deutschland ganz überwiegend in der Rechtsprechung entwickelt worden. 13
Vgl. Zachert, Ulrich, NZA 2001, S. 1045.
6
Vgl. grundlegende Analyse: Buchner, Herbert, BB Beil. 2008, S. 6-11. Europäische Prozesse dauern 7
aber freilich an, wie Zachert schon 2000 zutreffend bemerkte. Ihm zufolge ist das europäische
Arbeitskampfrecht „nach wie vor ein unfertiges Bauwerk mit vielen Lücken“, ein Satz, der auch durch
neuere Entwicklungen wie die Viking / Laval-Urteile nichts an Aktualität eingebüßt hat. Zachert, Ulrich
NZA 2000, S. 622.
Gemeint ist nur die Institution Betriebsrat. Das einzelne Gremiumsmitglied kann selbstverständlich in 8
seiner Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglied an einem von dieser organisierten Streik teilnehmen. Vgl.
ausführlicher dazu: Däubler, 2006, S. 463ff.
WWKK Vorbem. Rn 9. / Vgl. ferner Ruoff, BB 1997, S. 2483. Zum Spannungsverhältnis Krummel, 9
Christoph, BB 2002, S. 1418.
Siehe dazu die umfassende Übersicht von Walther Müller-Jentsch, 1997, 38 ff. 10
So auch Zachert, Ulrich, NZA 2001, S. 1045 11
FESTL, § 74 Rn 11 ff. 12
Hanau / Adomeit, 2006, Rn 272 13
b.) Das Arbeitskampfrecht der Europäischen Sozialcharta
Eine andere Sprache spricht da die von Deutschland ratifizierte europäische Sozialcharta. Auszugsweise heißt es in Art. 6 Abs. 4 ESC: "Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, (...) und anerkennen, das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden Gesamtarbeitsverträgen." Die so lautende Norm setzt ganz offensichtlich weniger enge Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Arbeitskampf als dies das deutsche Arbeitskampfrecht vorsieht. So hat sich der Regierungsausschuss der ESC hinsichtlich der Differenzen des Art. 6 Abs. 4 ESC und der deutschen Arbeitskampfregeln denn auch eine Meinung gebildet. Diese hat er auf dem formal vorgesehenen Wege dem für die Überwachung der ESC zuständigen Ministerkomitee des Europarates als Stellungnahme übermittelt. Demnach sei es mit Art. 6 Abs. 4 ESC unvereinbar, dass in der Bundesrepublik alle Streiks verboten sind, die nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen und auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet seien. Das Ministerkomitee hat diese Anregung übernommen und 1998 eine sogenannte „individuelle Empfehlung“ an Deutschland ausgesprochen, diese Diskrepanz zu berücksichtigen und auch die in anderen EU-Ländern verbreitete Ausgestaltung des Streikrechts als individuelles Freiheitsrecht zu bedenken. 14
Diese Empfehlung mag bedingt durch die prominente Autorenschaft eine gewisse Autorität haben, bindend ist sie für die Bundesrepublik jedoch nicht. Wie aus dem Anhang zur ESC Teil III hervorgeht, enthält die ESC nur Vgl. dazu Däubler, AuR 1998, 154 ff. 14
rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters. 15 D i e
Bundesregierung hat sich sogar dagegen ausgesprochen. 16
III. Die Durchführung von Abteilungs- und Betriebsversammlungen
nach § 43 BetrVG in besonderen Situationen
§ 43 BetrVG räumt dem Betriebsrat das Recht ein, Abteilungs- und Betriebsversammlungen abzuhalten. Nach Abs. 1 S. 4 (Betriebs- und Abteilungsversammlungen) sowie nach Abs. 3 (Betriebsversammlungen) der Norm können das auch außerordentliche Versammlungen sein, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Hiervon macht der Betriebsrat in besonderen Situationen entsprechend kurzfristig Gebrauch. Inwieweit die Durchführung zweckmäßig erscheint, obliegt dabei einem weitreichenden Bewertungsspielraum der Betriebsräte. 17 Schnell ist man dennoch im Schrifttum mit dem Vorwurf bei der Hand, durch solche Versammlungen würde das Arbeitskampfverbot des Betriebsrates aus § 74 (2) BetrVG umgangen. Die Begründung ist naheliegend und vielleicht deshalb verführerisch - Unternehmen verkünden Betriebsänderungen und wenig später berichten die Medien von wütenden Beschäftigten, welche die Arbeit niedergelegt haben. In der Tat kann ein jeder, der eine Informationsveranstaltung besucht, nicht zur selben Zeit arbeiten. Gleichwohl ist es bei genauerem Hinsehen zumeist abwegig, von Arbeitskämpfen zu sprechen. Und dies aus gleich mehreren Gründen. Zunächst wird im Folgenden dargelegt, dass eine Begründung in der Wirkungsweise des Streiks selbst liegt. Sodann wird auf die Rolle des Betriebsrates in Hinblick auf innerbetriebliche Kommunikationsstrukturen verwiesen.
a.) Eine Umgehung des Arbeitskampfrechts?
Vgl. zur Geltung internationaler Abkommen bzw. insb. der ESC Leinemann, Wolfgang, 1996, 471ff. 15
Vogel, Andreas, BB 2004, „Die erste Seite“ Nr. 48. 16
So das BAG: BAG 23.10.91 AP Nr. 5 § 43 BetrVG 1972 17
Arbeit zitieren:
Sarah von Leiden, 2008, Informationsveranstaltungen i.S.d. Betriebsverfassung und die Europäische Sozialcharta, München, GRIN Verlag GmbH
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