Jugendschutz im Internet


Hausarbeit, 2008

18 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung
Jugendschutz als Verfassungsauftrag

§1 Arten der gefährdenden Beeinträchtigungen im Internet
(1) Strafbare Inhalte:
(2) Schwer jugendgefährdende Medieninhalte
(3) Jugendgefährdende Inhalte
(4) Jugendbeeinträchtigende Medieninhalte
Weitere Regelungen des Jugendmedienstaatsvertrages:

§ 2 Probleme und Lösungen der Alterbeschränkung im Internet
Möglichkeiten für effektive Barrieren:
Jugendschutz innerhalb der EU und weltweit:

Literatur- und Quellenverzeichnis

Einleitung

In dieser Hausarbeit soll auf die medialen Gefährdungen und Beeinträchtigungen der heutigen Jugend eingegangen werden und in welcher Art und Weise der Gesetzgeber im Grundgesetz den gesetzlich verankerten Jugendschutz mittels den von ihm zusätzlich geschaffenen Regelwerken einen Missbrauch zu verhindern versucht. Im Hauptteil dieser Arbeit wird aufgezeigt, welche Inhalte als strafbar gelten, was schwer strafbare Inhalte, was jugendgefährdende Medieninhalte sowie jugendbeeinträchtigende Medieninhalte sind. Hierzu betrachtet der Verfasser die aktuellen Regelwerke zum Jugendschutz, insbesondere im Internet. Die Frage, inwiefern Jugendschutz Verfassungsauftrag ist, wird dabei oberflächlich behandelt[1]. Weiterhin finden Sie Ansätze zur Umsetzung des Jugendschutzes und ausgewählte Probleme wie zum Beispiel Tabakwarenversand im Internet an Jugendliche unter 18 Jahre und das Bereitstellen von pornografischen Medieninhalten ohne ausreichende Zugriffskontrolle. Im Schluss stellt der Verfasser Möglichkeiten zur Einhaltung des Jugendschutzes mittels ausreichender Zugangskontrollen dar.

Jugendschutz als Verfassungsauftrag

In der Verfassung ist als Rechtsgut das Recht auf freie Entfaltung und Entwicklung der eigenen Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. I GG verankert. Dies wird weiterhin geschützt durch Art. 1 Abs. 1 GG. Demnach ist dem Staat die Aufgabe zugewiesen, die Rechte der Minderjährigen zu schützen und bei deren Verwirklichung ihrer Ziele zu unterstützen. Hier ist zu beachten, dass nicht der Jugendschutz selbst den Verfassungsrang genießt, sondern das Rechtsgut, welches geschützt werden soll.[2] Art. 6 Abs. 2 GG benennt die natürlichen Rechte der Eltern ihre Kinder zu pflegen und ihnen Erziehung zukommen zu lassen. Hier ist zu erkennen, dass der Staat verhindern möchte, dass Eltern den Jugendschutz als Bevormundungsinstrument missbrauchen und greift dort, wo die Eltern versagen ein.[3] An dieser Stelle tritt der Staat in das „Wächteramt“ ein. Diese Funktion in Art. 6 II S.2 GG wird häufig überschätzt. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Norm klarstellen, dass die Eltern in erster Linie die Kindeserziehung in der Hand haben und nicht der Staat.[4] Der Eingriff des Staates bei der Kindeserziehung soll erst dann erfolgen, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind ihre Kinder ordentlich zu erziehen und in der Weise schwer versagen, so dass eine dauerhafte erhebliche Gefährdung des Kindeswohls besteht.[5] Der Staat ist nicht generell dafür da die Kinder vor gefährdenden Inhalten im Internet zu schützen. Dies müssen an der Stelle die Eltern im Sinne der Selbstkontrolle durchführen. Denn es besteht keine grundsätzliche Gefährdung durch pornografische Medieninhalte. Zumindest ist davon auszugehen, dass Pornografie im Internet bisher noch eher selten eine Gefahr darstellt. Der Staat kann daher in den seltenen Fällen unterstützend bei der Erziehung der Kinder durch ihre Eltern eingreifen.[6] Die Anforderungen an eine ordentliche Ausgestaltung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 gestalten sich nach den Kommunikationsgrundrechten im Art.5 Abs.1 GG auch in dem neu entstandenen Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) .[7] Dieses Grundrecht in

Art. 5 GG darf aber nicht grundsätzlich reduziert werden. So müssen Möglichkeiten gesucht werden um keines der angegebenen Grundrechte einzuschränken. Im Sinne des Jugendschutzes, welcher ein besonderer Schutzzweck ist, darf jedoch eine gewisse Einschränkung hingenommen werden. Die Grundrechte aus Art. 5 I GG werden durch Jugendmedienschutzvorschriften lediglich beschränkt und ein direkter Eingriff in den Art. 6 II GG käme einem Zitiergebot gleich und ist demnach verfassungswidrig gemäß Art. 19 I S. 2 GG.[8] Durch die immerwährende Ausweitung des Jugendschutzes wird den Eltern immer mehr die Möglichkeit genommen, ihre Kinder so zu erziehen wie sie es für richtig halten. In anderen Ländern, welche durchaus liberalere Jugendschutzvorschriften haben, zeigt sich keine merkliche Gefährdung der Kinder und Jugendliche. Diese Vorschriften wälzen die Verantwortung der Eltern vielmehr auf die Herausgeber solcher Medien ab. Durch Altersbeschränkung sollen diese den Zugriff der Kinder und Jugendliche auf ihre im Netz bereitgestellten Medien verhindern. Die Selbstkontrolle ist in diesem Moment nicht gerade die effektivste Methode und bleibt in manchen Fällen den gewollten Erfolg schuldig. Zwar schreibt der Gesetzgeber eine Altersverifikation im Internet vor, aber die technischen Möglichkeiten dafür zeigt er nicht auf.[9] Welche Arten von beeinträchtigenden Internetinhalten gibt es?

§1 Arten der gefährdenden Beeinträchtigungen im Internet

(1) Strafbare Inhalte:

Hier unterscheidet der Jugendmedienstaatsvertrag hinsichtlich der Angebote, welche entweder eingeschränkt oder zumindest beschränkt im Internet existieren. Die drei Kategorien unterscheiden sich in überhaupt nicht über das Internet zu verbreitende Inhalte, diejenigen Angebote die zwar grundsätzlich unzulässig sind, aber Erwachsenen, hier in einer geschlossenen Benutzergruppe, zugänglich sind und natürlich die entwicklungshemmenden bzw. entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote.

Die Strafvorschriften des StGB:

Nach dem Amoklauf in Erfurt vom 26.04.2002 am Gutenberg Gymnasium musste der Gesetzgeber ein gesetzliches Steuerungsinstrument schaffen, dass eine Wiederholung einer solchen oder ähnlichen Katastrophe zumindest Einhalt gebietet. Die Reglementierung findet sich im Kernstrafrecht der §§ 86, 86a, 130, 130a, 131, 184 StGB. Dazu kommt das Jugendschutzgesetz, welches im Jahr 2003 novelliert wurde. In der Ausweitung des Strafrechts ist eher ein symbolischer Charakter zusehen. Denn es fehlen noch immer die „Musterverfahren“ um die Wirksamkeit zu erlangen.[10] Anzumerken bleibt hier, dass der Bundestag bereits mit der Drucksache 14/1776 vom 29.09.1999 auf den Seiten 31ff auf den immer größer werdenden Internetmarkt hinweist und sehr wohl die wachsenden Probleme hinsichtlich der Jugendgefährdung durch Gewaltpornografie kannte.

Insbesondere der § 184c StGB soll die Lücken im Strafrecht schließen, welche durch die §§ 184 bis 184b entstehen. Der § 184c StGB meint nicht nur die verkörperten Gedanken und deren Inhalt, sondern auch moderne Darbietungen wie zum Beispiel Live-Darbietungen mittels einer WebCam. Hier reagiert der Gesetzgeber auf den technologischen Fortschritt der Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Vorschrift stellt in der heutigen Fassung klar, dass eine Verbreitung durch Tele- und Mediendienste dem Rundfunk gleich steht.[11]

Die Besonderheit des § 184c StGB besteht darin, dass der Begriff Rundfunk weit auszulegen ist und somit auch Ton- und Bildübertragungen für die Allgemeinheit beinhaltet. Hierbei ist es unerheblich ob die Übertragung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sowie durch Amateurfunk geschieht. Auch das Pay- TV wird von dem Begriff Rundfunk erfasst. Auf die schwierige Abgrenzung zwischen Medien- und Teledienste kommt es bei dieser Vorschrift aufgrund der Gleichstellung in der Vorschrift nicht an.[12]

Der § 184c S. 1 StGB betrifft nur die Verbreitung pornografischer Darbietungen.

Hierbei wird als Täter auch der Mittäter verantwortlich gemacht, wie zum Beispiel der Programmdirektor oder der verantwortliche Redakteur. Die Speicherung auf einen Datenträger erfüllt bereits den Tatbestand des § 184b IV und derjenige macht sich entsprechend strafbar.[13] Gelangen solche Medieninhalte in den Arbeitsspeicher verneint man eher eine strafbare Handlung.[14]

Eine durch Rundfunk verbreitete weiche Pornografie ist im Sinne des § 184 I StGB verboten und dasselbe gilt auch für Pornografie im Sinne der §§ 184a, 184b und 184c StGB. Der Tatbestand des § 184 I STGB sei ausgeschlossen, wenn es sich um Verbreitung weicher Pornografie handelt, wenn sichergestellt wird, dass Kinder und Jugendliche zu dem Inhalt keinen Zugang erhalten.[15] Dies soll mittels einer effektiven Barriere vollzogen werden. Eine effektive Barriere stellt eine persönliche Identifizierung über biometrische Daten dar.[16] Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Schaffung der Norm § 184c StGB lediglich an die Live-Darbietungen im Internet gedacht.[17]

[...]


[1] Leider ermöglichen die formalen Vorraussetzungen dieser Arbeit keine näheren Betrachtungen.

[2] Berger, MMR 2003, 773ff aus http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=112522 (02.07.2008, 18:17)

[3] Langenfeld, MMR 2003 Heft 5, Seite 503 aus www.beckonline.de vgl. NJW 2002, 2966, 2971

[4] BeckOK GG Art. 6 Rn. 58 – 60, Stand: 01.02.2008

[5] NJW 2005 Heft 12 S. 794 II 1 Abs. 1 „Jugendmedienschutz durch Alterskontrollen“, Michael Köhne

[6] NJW 2005 Heft 12 S. 794 II 1 Abs. 2 „Jugendmedienschutz durch Alterskontrollen“, Michael Köhne

[7] www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/Jugendmedienschutz/arbeitsgrundlagen,did=39832.html (Stand: 23.06.2008, 22:27 Uhr)

[8] NJW 2005 Heft 12 S. 794 II 1 Abs. 3 „Jugendmedienschutz durch Alterskontrollen“, Michael Köhne

[9] NJW 2005 Heft 12 S. 795 „Jugendmedienschutz durch Alterskontrollen“, Michael Köhne

[10] ZRP 2007 Heft 3 Seite 91, Hönck, Pfeiffer, „Verbot von „Killerspielen“

[11] Schrönke/ Schröder Kommentar zum StGB, Leuckner/ Perron, 27. Auflage 2006, Rn 1 zu § 184c StGB

[12] Schrönke/ Schröder Kommentar zum StGB, Leuckner/ Perron, 27. Auflage 2006, Rn 3 zu § 184c StGB

[13] Schrönke/ Schröder Kommentar zum StGB, Leuckner/ Perron, 27. Auflage 2006, Rn 8 zu § 184c StGB

[14] Schrönke/ Schröder Kommentar zum StGB, Leuckner/ Perron, 27. Auflage 2006, Rn 15 zu § 184b StGB

[15] Schrönke/ Schröder Kommentar zum StGB, Leuckner/ Perron, 27. Auflage 2006, Rn 6 zu § 184c StGB

[16] Näheres unter § 2 dieser Arbeit

[17] BT- Dr 15/ 350, Seite 21

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Jugendschutz im Internet
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin  (Fachhochschule)
Veranstaltung
Öffentliches Recht
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
18
Katalognummer
V119290
ISBN (eBook)
9783640226160
ISBN (Buch)
9783640227556
Dateigröße
453 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendschutz, Internet, Recht, Jugendschutzgesetz
Arbeit zitieren
Jerome Herbst (Autor:in), 2008, Jugendschutz im Internet, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119290

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