I. EINLEITUNG. 2
II. DIE KODIFIKATION IM QING-RECHT. 3
III. DIE EXISTENZ DES AKKUSATIONS- UND INQUISITIONSPRINZIPS IM OBLIGATORISCHEN
UNTERSUCHUNGSVERFAHREN IM QING-RECHT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES
OFFIZIALPRINZIPS. 3
1. DAS OBLIGATORISCHE UNTERSUCHUNGSVERFAHREN IM ÜBERBLICK. 4
1.1 PRÜFUNG DURCH DEN MAGISTRATEN ALS UNTERSTE JUSTIZBEHÖRDE 4
1.2 PRÜFUNG DURCH DIE ÜBERGEORDNETEN BEHÖRDEN AUF PROVINZEBENE. 4
1.2.1 PRÜFUNG DURCH DEN PRÄFEKTEN. 4
1.2.2 PRÜFUNG DURCH DIE KREISBEHÖRDE 5
1.2.3 PRÜFUNG DURCH DEN (GENERAL-) GOUVERNEUR 5
1.3.1 PRÜFUNG DURCH DAS MINISTERIUM FÜR STRAFWESEN. 6
1.3.2 PRÜFUNG DURCH DAS MINISTERIUM FÜR STRAFWESEN, DAS ZENSORAT UND DEN „OBERSTEN
GERICHTSHOF “ 6
1.4 DER KAISER. 7
2. GRUNDSÄTZE DES STRAFVERFAHRENS IM OBLIGATORISCHEN UNTERSUCHUNGSVERFAHREN. 7
2.1 DAS AKKUSATIONSPRINZIP 7
2.2 DAS OFFIZIALPRINZIP 7
2.3 „AUSGLEICHENDE BESTRAFUNG FÜR EINE FALSCHE BESCHULDIGUNG“ UND „AUSGLEICHENDE
FOLTER “ 8
2.4 DAS INQUISITIONSPRINZIP 9
IV. DER GRUNDSATZ NULLA POENA SINE LEGE UND SEINE AUSWIRKUNGEN IM QING-
RECHT 10
1. RÜCKWIRKUNGSVERBOT. 11
2. ANALOGIE. 11
V. FAZIT 12
VI. BIBLIOGRAPHISCHE ANGABEN. 14
1
I. Einleitung
Von der Han-Dynastie (206 v. Chr.-220 n. Chr.) bis zu dem Untergang der Qing-Dynastie im Jahr 1911 diente der Konfuzianismus 1 als offizielle Staatslehre in China 2 und beeinflusste unter anderem auch die Entwicklung von Recht und Rechtsideen. Im Zusammenhang mit Rechtsideen traditioneller, konfuzianischer Klassiker gelten Gewohnheiten oder auch Verhaltensnormen (li) als grundlegende Quelle von Recht 3 und somit als grundlegende Quelle sozialer Ordnung. Als weitere Quelle diente das durch die Autorität des Herrschers festgelegte Gesetz (fa), das als „Sanktionsnorm“ bei Verstößen gegen die „Primärnorm“ li galt. 4 Der von Konfuzius vertretene Glaube an die Erziehbarkeit des Menschen und seine Selbstdisziplin 5 sollte eine Ausrichtung des Rechtswesens auf Grundlage der li bilden. 6 Dieser Glaube geht einher mit dem Gedanken der Harmonie 7 , die letztlich das entscheidende Element für das Gleichgewicht zwischen fa und dem zwischenmenschlichen Verhalten auf Basis der li darstellen soll.
Die in der vorliegenden Arbeit vorgenommene Untersuchung des formellen Rechts des Strafrechts im Qing-Recht, dem Strafverfahren, ist stets vor diesem Hintergrund zu sehen. 8 Ausgehend von einer kurzen Einführung zur Kodifizierung von Vorschriften in der Qing-Dynastie werden im Verlauf dieser Arbeit bestimmte strafverfahrensrechtliche Grundsätze aufgezeigt. In dem sich anschließenden Teil der Arbeit wird die Frage aufgeworfen, ob sich und in welcher Weise sich diese im Qing-Recht niedergeschlagen haben. Dabei wird der Grundsatz nulla poena sine lege in einem gesonderten Kapitel behandelt. Es ist unabdingbar, eine kurze Darstellung über die Automatismen im Strafverfahren selbst voranzustellen. Mit Rücksicht auf den Umfang der vorliegenden Arbeit werden nicht alle
1 „Der Begriff „Konfuzianismus“ wurde erstmals von Jesuitenmissionaren im späten 16. Jh. verwendet und
diente nachher als Bezeichnung für die mit dem chinesischen Weisen Konfuzius (551-479 v.Chr.) verbundene
Denkschule.“ (Herder Spektrum 350).
2 Im Jahr 136 v. Chr. wurden die „fünf Klassiker“ („Wandlungen“, „Urkunden“, „Gedichte“, „Ritualschriften“,
„Frühlings- und Herbstannalen“) offiziell zum verbindlichen Gegenstand der Ausbildung, die den wichtigsten
Zugang zur Bürokratie darstellten. (Bauer 119).
3 Heuser 118.
4 Heuser 119.
5 „Yan Hui wollte wissen, was sittliches Verhalten sei. Konfuzius antwortete ihm: „Sich selbst überwinden, die
eigenen Wünsche und Begierden bezwingen, sich von Anstand, Höflichkeit und guten Sitten (li) leiten lassen,
das ist sittliches Verhalten.“ (Konfuzius 71).
6 Ralf Moritz schreibt in seinem Nachwort zu den „Gesprächen“ von Konfuzius: „Die li-Praxis ist damit ein
wichtiger Erziehungsprozess, um Haltungen auszuprägen, die für eine konfliktfreie geordnete Gesellschaft als
bedeutsam erachtet werden.“ (Konfuzius 194).
7 „You-zi sprach: „Bei der Anwendung der Riten, bei der Beachtung der Umgangsformen lege man vor allem
Wert auf Harmonie“ (…) „Strebt man in Anbetracht von Schwierigkeiten nach Harmonie, weil man um deren
Wert weiß, so ist dieses Ziel nur erreichbar, wenn man sein Handeln den Riten und Zeremonien, den
allgemeinen Formen anständigen Umgangs, unterwirft.“ (Konfuzius 7,8).
2
strafverfahrenstechnischen Einzelheiten behandelt. Die Arbeit schließt mit einem Fazit über die sich aus der Untersuchung ergebenden „Rechtstaatsgedanken“ und einer Feststellung einer historisch bedingten Verflechtung von Recht und Verwaltung.
II. Die Kodifikation im Qing-Recht
Das Strafverfahren zu der Zeit der Qing-Dynastie (1644-1911) findet sich in den Gesetzesvorschriften zum Strafverfahren, die in kodifizierter Form in der Sammlung der „Gesetze und Verordnungen der Qing-Dynastie“ (Da Qing lü li) 9 , den „Gesammelten Institutionen der Qing-Dynastie“ (Da Qing hui dian) 10 und den „Ausführungen zu den gesammelten Institutionen der Qing-Dynastie“ (Da Qing hui dian shi li) niedergeschrieben sind. 11 Bei der Kodifikation von 1646 handelt es sich größtenteils um ein Abbild des Ming-Kodex von 1397 12 der Ming-Dynastie (1386-1644 n.Chr.). Im Jahr 1740 wurden die Arbeiten zum Qing-Kodex, der bis zum Ende der Qing-Dynastie überwiegend unverändert blieb, abgeschlossen. 13
III. Die Existenz des Akkusations- und Inquisitionsprinzips im obligatorischen Untersuchungsverfahren im Qing-Recht unter Berücksichtigung des Offizialprinzips
Im Folgenden soll zunächst ein kurzer Überblick über die wesentlichen Merkmale des obligatorischen Untersuchungsverfahrens erfolgen. Anschließend soll die Existenz von Akkusations- und Inquistionsprinzip im obligatorischen Untersuchungsverfahren im Qing-Recht untersucht werden. Innerhalb dieser Prüfung wird das Offizialprinzip Berücksichtigung finden, dass in Bezug zum Inquisitions- und Akkusationsprinzip gesetzt wird. Hinsichtlich der Darstellung des inquisitorischen Charakters des Strafverfahrens im Qing-Recht wird es für notwendig erachtet, der Darstellung zum Inquisitionsprinzip die verfahrensrechtlichen Anwendungen der „ausgleichenden Strafe für eine falsche Beschuldigung“ (wugao fanzuo) und der „ausgleichenden Folter“ (fankao) voranzustellen.
9 Das „Da Qing lü li“ liegt in drei Übersetzungen vor: ins englische durch George Thomas Staunton (1810), ins
französische durch P.L.F. Philastre (1876) und Gui Boulais (1924). (Bodde-Morris 73).
10 Die erste Veröffentlichung erfolgte 1690. 1732,1818 und 1899 erfolgten Überarbeitungen und Erweiterungen
(Bodde-Morris 53).
11 Kloubert 7,8.
12 Bodde-Morris 60.
13 Bodde-Morris 60.
3
1. Das obligatorische Untersuchungsverfahren im Überblick
1.1 Prüfung durch den Magistraten als unterste Justizbehörde
Grundsätzlich waren alle Fälle unabhängig von ihrer rechtlichen Natur 14 zuerst im jeweiligen örtlichen Bezirk (zhou) oder Distrikt (xian), denen der Magistrat (zhizhou und zhixian) 15 vorstand, vorzutragen. 16 Der Magistrat fungierte in den Fällen, in denen die Erwartung der Strafe keine höhere war als Schläge mit dem Bambus (leicht oder schwer) oder keine höhere Strafe als die Verhängung des Schandkragens 17 , als Einzelrichter mit absoluter Strafgewalt. Der Magistrat konnte demnach nicht nur ein Urteil fällen, sondern durfte auch die Vollstreckung der Strafe durchführen. 18 Seine absolute Strafgewalt war insofern beschränkt, als dass alle Fälle, die Kapitaldelikte oder die Anwendung einer Analogie betrafen, dem Kaiser vorbehalten waren. 19 In Fällen, in denen eine schwerere Strafe zu erwarten war, leitete der Magistrat den Sachverhalt, das vorläufige „Urteil“ und den Angeklagten selbst, an den Präfekten weiter. 20
1.2 Prüfung durch die übergeordneten Behörden auf Provinzebene
1.2.1 Prüfung durch den Präfekten
Der Präfekt (fu) war eher ein Zwischenglied in der Kette der Überprüfungen im obligatorischen Untersuchungsverfahren. Hier wurde der Sachverhalt geprüft, womit gleichzeitig eine Befragung des Angeklagten zu den Einzelheiten des Falles verbunden war. Im Anschluss wurde der Fall zu einer wiederholten Überprüfung an die obere Behörde weitergeleitet. 21 Der Präfekt war zudem dazu befugt, ein vorläufiges „Urteil“ zurück an den Magistraten des jeweiligen Bezirkes oder Distriktes zur nochmaligen Prüfung des Falles zu verweisen. Rechtsmittel 22 waren grundsätzlich bei der Präfektur einzulegen. 23
14 Sechs bis neun Tage im Monat waren für zivilrechtliche Fälle reserviert mit Ausnahme der Zeit, in der die
Landwirte ihre Hauptsaison hatten, vom ersten Tag des vierten Monats bis zum dreizehnten Tag des siebten
Monats. Strafrechtliche Fälle konnten zu jeder Zeit vorgetragen werden. (Ch`ü 118, 119).
15 Der Magistrat hatte sich mit allen örtlichen Begebenheiten vertraut zu machen und für Ordnung in seinem zu
verwaltenden Gebiet zu sorgen. (Ch`ü 15).
16 Shiga 16.
17 Der Schandkragen ist eine hölzerne Fessel, die den Hals und die Handgelenke der zu fesselenden Person
umschließt. (Bodde-Morris 95).
18 „to pass and carry out a sentence.“ (zit. in Shiga 16).
19 Shiga 130.
20 Shiga 17.
21 Shiga 17.
22 Rechtsmittel waren in der Qing-Zeit die Berufung, das Klageerzwingungsverfahren und der Rechtsbehelf der
Dienstaufsichtsbeschwerde. (Kloubert 43).
23 Kloubert 43.
4
Arbeit zitieren:
Maria Melanie Heinicke, 2008, Das Strafverfahren im Qing-Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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