II
Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung. 1
2 Gemeinnützige Stiftung 2
2.1 Definition und Abgrenzung 2
2.2 Ziel und Zweck einer gemeinnützigen Stiftungsgründung 3
2.3 Bedeutende Anerkennungsvoraussetzungen 5
3 Familienstiftung 6
3.1 Definition, Abgrenzung und Besonderheiten 6
3.2 Ziel und Zweck der Familienstiftung 7
4 Direkte finanzwirtschaftliche Gegenüberstellung von gemeinnütziger- und
Familienstiftung aus Anlegersicht. 8
4.1 Gegenüberstellung 8
4.2 Interpretation 11
5 Zusammenfassung 13
Literaturverzeichnis 15
III
Abbildungsverzeichnis
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Abbildung 1: Errichtung von rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts
1990 - 2007 in Deutschland........................................................... 4
Abbildung 2: Rechenbeispiel zur Steuervergünstigung unter Voraussetzung
der Gemeinnützigkeit................................................................... 10
IV
Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung BGB Bürgerliches Gesetzbuch ErbStG Erbschaftssteuergesetz EStG Einkommenssteuergesetz
1
1 Einleitung
Das Stiftungswesen gewinnt seit den 90er Jahren, ganz besonders aber ab dem Jahr 2000 in Deutschland zunehmend an Bedeutung. 1 Dabei stellt sich die Frage, was konkret unter einer Stiftung zu verstehen ist und welche Charaktereigenschaften sie besitzt. Gesetzlich ist der Begriff Stiftung nicht definiert, allerdings besitzen alle Stiftungen bestimmte einheitliche Wesensmerkmale. Nach allgemeiner Meinung versteht man unter einer Stiftung eine selbständige Organisation (Institution), die einem vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd dienen soll. 2 Der Zweck, den ein Stifter zur Gründung einer Stiftung motiviert, kann sehr vielfältig sein. Meist ist er privat- oder gemeinnütziger Natur, wobei 95% aller Stiftungen in Deutschland den Zweck der Wohltätigkeit erfüllen. 3 Sie sind daher gemeinnützige Stiftungen. Die Intention einer gemeinnützigen Stiftung ist es, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dabei wird das Stiftungsvermögen beispielsweise zur Unterstützung bestimmter Forschungsgebiete, zur Hilfe bei sozialen Problemen oder zur stärkeren Beachtung des Umweltschutzes eingesetzt. Wichtig hierbei ist, wie auch bei allen anderen Stiftungen, dass nicht das Stiftungsvermögen selbst, sondern nur die Erträge dieses Vermögens für den bestimmten Zweck benutzt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt somit ungeschmälert. 4 Den gemeinnützigen Stiftungen stehen privatnützige Stiftungen gegenüber. Ein Hauptanwendungsfall privatnütziger Stiftungen stellen Familienstiftungen dar. Sie sollen das vom Stifter gewidmete Vermögen vor Zersplitterung im Erbgang bewahren und somit der Familie insgesamt verfügbar halten.
Beide Stiftungstypen verfolgen somit völlig unterschiedliche Zwecke. Auch steuerlich werden die verschiedenen Stiftungen differenziert behandelt. Der Staat bevorzugt Stiftungen mit einem der Allgemeinheit dienendem Zweck. Daher ist die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung aus finanzwirtschaftlicher Anlegersicht aufgrund enormer Steuervorteile einer Familienstiftung vorzuziehen.
1 Vgl. Pues, L.: Praxishandbuch Stiftungen, 5. Aufl., Stuttgart, 2007, S. 9.
2 Vgl. Palandt, O.: Kommentar zum BGB, München, 63. Aufl. 2004, vor $80 Rz. 5.
3 Vgl. Hoffmann-Steudner, H.: Die Gründung einer Stiftung, Bd. 1, Berlin, 2008, S. 15.
4 Vgl. Kroschke, C.: Stiften mit Gewinn, 1. Aufl., Landsberg/Lech, 1998, S. 36.
2
Anhand dieser Behauptung werden die verschiedenen, zuvor genannten, Stiftungstypen in den nächsten Kapiteln genauer betrachtet und aus finanzwirtschaftlicher Anlegersicht analysiert. Dabei wird die Betrachtung und Darstellung auf die wesentlichen Eigenschaften beschränkt, da der Umfang dieser Arbeit keine Gesamtbetrachtung zulässt.
2 Gemeinnützige Stiftung
2.1 Definition und Abgrenzung
Wie schon im vorherigen Kapitel einleitend beschrieben, werden Stiftungen als gemeinnützig anerkannt, und somit gemäß Abgabenordnung im Steuerrecht weitgehend steuerbefreit, wenn sie einen dem Gemeinwohl verpflichteten Zweck erfüllen. Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören neben gemeinnützigen auch mildtätige oder kirchliche Zwecke. 5
Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken werden vom Staat nur steuerlich entlastet, wenn Ihre Tätigkeit dazu dient, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dabei sind insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur anerkannt.
Mildtätige Zwecke sind hingegen darauf ausgerichtet, Personen zu unterstützen, welche sich wirtschaftlich nicht selbst unterhalten können oder aufgrund Ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf andere Personen angewiesen sind. 6 Stiftungen verfolgen kirchliche Zwecke wenn im Rahmen Ihrer Aufgaben die selbstlose Förderung von Religionsgemeinschaften des körperlichen Rechts im Vordergrund steht. 7
Gemeinnützige Stiftungen können rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Rechts, aber auch unselbständige bzw. treuhänderische Stiftungen sein. Während die rechtsfähigen Stiftungen in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind, findet bei unselbständigen/treuhänderischen Stiftungen das Schuld-, Sachen- und Erbrecht des BGB Anwendung.
5 Vgl. Hof, H./Hartmann, M./Richter, A.: Stiftungen, 1. Auflage, München, 2003, S. 14
6 Vgl. § 53, S. 1, AO
7 Vgl. § 54, Abs. 1, AO
Arbeit zitieren:
Christian Krämer, 2008, Gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung, München, GRIN Verlag GmbH
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