Externer Prüferwechsel bei börsennotierten Unternehmen in Deutschland
I
Eine kausalanalytische Erhebung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis V
Symbolverzeichnis XIX
Abbildungsverzeichnis XX
Tabellenverzeichnis XXII
1. Einleitung 1
1.1. Problemstellung 1
1.2. Gang der Untersuchung 3
2. Themenrelevante Grundlagen 3
2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 3
2.1.1. Prüfungspflicht 3
2.1.2. Prüfungsgegenstand 4
2.1.3. Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers 5
2.1.4. Funktionen der Abschlussprüfung 6
2.1.4.1. Die Informationsfunktion 6
2.1.4.2. Die Kontrollfunktion 8
2.1.4.3. Die Beglaubigungsfunktion 9
2.1.5. Die Außenwirkung des Bestätigungsvermerks 9
2.1.5.1. Aufgaben und Inhalt des Bestätigungsvermerks 10
2.1.5.2. Modalitäten des Bestätigungsvermerks 11
2.1.5.3. Ergänzende Anmerkungen zum Bestätigungs-
vermerk 13
2.2. Anforderungen an die Person des Abschlussprüfers 14
2.2.1. Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers/vereidigten
Buchpr üfers 14
Externer Prüferwechsel bei börsennotierten Unternehmen in Deutschland
II
Eine kausalanalytische Erhebung
2.2.2. Aufgaben des Wirtschaftsprüfers 16
2.2.3. Die Berufsgrundsätze 17
2.2.4. Die Unabhängigkeit als ein elementarer Berufs-
grundsatz 18
2.2.4.1. Definition und Erscheinungsformen der
Unabh ängigkeit. 19
2.2.4.2. Gefährdung der Unabhängigkeit und Ausschluss-
tatbest ände 21
2.2.4.3. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit
durch den Gesetzgeber 25
2.2.4.4. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit
durch den Berufsstand in Form einer Berufs-
aufsicht 26
2.3. Prüferlandschaft in Deutschland 28
2.3.1. Prüfermarkt 28
2.3.2. Marktzugang und Eintrittsbarrieren 29
2.3.3. Die Prüfungsgesellschaften 30
2.3.3.1. Die „Big Four“ bzw. „Big Five“ in Deutschland 30
2.3.3.2. Second-Tier und mittelständische Gesellschaften 32
3. Ursachen für einen Prüferwechsel 33
3.1. Theoretische Erklärungsansätze für einen Prüferwechsel 33
3.1.1. Neue Institutionenökonomik 33
3.1.1.1. Transaktionskostenökonomik 35
3.1.1.2. Die Prinzipal-Agent-Theorie 37
3.1.2. Das Quasi-Renten-Modell und Low-balling 41
3.2. Gesetzliche Aspekte des Prüferwechsels 42
3.2.1. Interner und externer Prüferwechsel in Deutschland 42
Externer Prüferwechsel bei börsennotierten Unternehmen in Deutschland
III
Eine kausalanalytische Erhebung
3.2.1.1. Interner Prüferwechsel 42
3.2.1.2. Die externe oder obligatorische Rotation 43
3.2.2. Prüferwechsel auf internationaler Ebene 45
3.3. Ökonomische Motive für einen externen Prüferwechsel 46
3.3.1. Kostengründe 47
3.3.2. Expansion des Unternehmens und Marktzwänge 47
3.3.3. Reputationswirkung der gewählten Prüfungsge-
sellschaft 48
3.3.4. Das Phänomen des „opinion shopping“ 48
3.3.5. Der Eigentümerwechsel. 49
3.4. Zwischenfazit 49
4. Empirische Erhebung des externen Prüferwechsels bei
b örsennotierten Unternehmen 49
4.1. Vorgehensweise der Untersuchung 50
4.2. Beschreibung der Stichprobe 50
4.2.1. Börsensegmente/Indizes der Deutschen Börse 50
4.2.1.1. DAX 52
4.2.1.2. MDAX 52
4.2.1.3. SDAX 52
4.2.1.4. TecDAX 53
4.2.2. Auswahl der Unternehmen - Bereinigung der
Stichprobe 53
4.3. Ergebnisse der Betrachtung 54
4.3.1. Strukturelle Verteilung der Prüfungsmandate innerhalb
der einzelnen Indizes 54
4.3.2. Anzahl und Richtung der (echten und unechten)
externen Prüferwechsel sowie Erklärungsversuche für
die Hintergründe und Ursachen 56
4.3.3. Agency-theoretische Erklärungsversuche für den
Prüferwechsel ......................................................................... 65 4.3.4. Besonderheiten und Auffälligkeiten bei den bereinigten
Unternehmen .......................................................................... 65 4.4. Zusammenfassung der Ergebnisse .................................................. 67 5. Kritische Würdigung ................................................................................. 68 6. Fazit und Ausblick .................................................................................... 69 Anhang ......................................................................................................... XXIII Literaturverzeichnis ...................................................................................... LXI Literaturverzeichnis der Jahresabschlüsse der börsennotierten
Unternehmen ............................................................................................... XCV
Abkürzungsverzeichnis* AA Arthur Andersen Abb. Abbildung Abs. Absatz Abschn. Abschnitt ADVA Automatisierte Datenverarbeitungsanlagen Aktiengesellschaft Optical Networking a. F. alte Fassung AG Aktiengesellschaft AK Arbeitskreis AktG Aktiengesetz AMB Generali Holding Aachener und Münchener Beteiligungsgesellschaft Generali Holding Aktiengesellschaft Anm. d. Verf. Anmerkung der Verfasserin AO Abgabenordnung APAG Gesetz zur Fortentwicklung der Berufsaufsicht über
APAK Abschlussprüferaufsichtskommission Art. Artikel AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Aufl. Auflage AuslInvestmG Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-
AWD Holding Allgemeiner Wirtschaftsdienst Holding Aktiengesellschaft AWT Horwath Allgemeine Wirtschaftstreuhand Horwath Wirt-
AY Arthur Young BAFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BARefG Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Re-
BARefG-RefE Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
BASF (SE) Badische Anilin- & Soda-Fabrik (Societas Europaea) Bayr. Treuhand Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft BayWa Bayerische Warenvermittlung landwirtschaftlicher Genossenschaften Aktiengesellschaft BB Biotech Beteiligungsgesellschaft Bellevue Biotech BB Medtech Beteiligungsgesellschaft Bellevue Medizinaltechnik Aktiengesellschaft BB Der Betriebs-Berater (Zeitschrift) BBankG Gesetz über die Deutsche Bundesbank - Bundesbankgesetz BBK Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung (Zeitschrift) Bd. Band BDF Beiersdorf
BDO Binder Dijker Otte & Comagnie Deutsche Waren-
BFJM Bachem Fervers Janßen Mehrhoff Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BHO Bundeshaushaltsordnung BHP Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner Wirt-
BilKoG Gesetz zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen - Bilanzkontrollgesetz BilMoG Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts - Bi-lanzrechtsmordernisierungsgesetz BilReG Gesetz zur Einführung internationaler Rechnung-
BMJ Bundesministerium für Justiz BMW Bayerische Motorenwerke Aktiengesellschaft BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BPG Buchprüfungsgesellschaften BS WP/vBP Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer BS Berufssatzung BSpkG Bausparkassengesetz
bspw. beispielsweise BT-Drucks. Bundestags-Drucksache Buchst. Buchstabe bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise C.A.T. Oil Consulting Agency Trade Oil ca. circa CAN Canada CESR Committee of European Securities Regulators C&L Coopers & Lybrand Co. Compagnie CPA Journal Certified Public Accountant Journal c. p. ceteris paribus CTS Eventim Computer Ticket Service Eventim DAX Deutscher Aktienindex DB Der Betrieb (Zeitschrift) DBW Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift) Deloitte Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit beschränkter Haftung Demag Cranes Deutsche Machinenbau Cranes Aktiengesellschaft d. h. das heißt DH & S Deloitte, Haskins & Sells DIC Asset Deutsche Immobilien Chance Asset Aktiengesellschaft Diss. Dissertation dmb Deutsches Mittelstands-Barometer
DPR e. V. Deutsche Prüfstelle für Rechnungswesen (eingetragener Verein) Dr. Doktor DRS Deutsche Rechnungslegungs-Standards D+S Europe Duhre und Stiens Europe Aktiengesellschaft DStR Deutsches Steuer-Recht (Zeitschrift) DStR-KR Deutsches Steuer-Recht - Kammer-Report (Beilage zur Zeitschrift Deutsches Steuer-Recht) dt. deutsch/e EADS N.V. European Aeronautic Defence and Space Company Naamlooze Vennootschap EFTA European Free Trade Association EG Europäische Gemeinschaft EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EM.Sport Media AG (ursprünglich) Entertainment München.Sport Media Aktiengesellschaft EnWG Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung -Energiewirtschaftsgesetz E.ON AG Energie On Aktiengesellschaft Epcos electronic parts and components Aktiengesellschaft ErdölBVG Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen - Erdölbevorratungsgesetz ErSol Solar Energy Erfurter Solarfirma Solar Energy Aktiengesellschaft et al. et alii (und andere) etc. et cetera (und so weiter) EU Europäische Union e. V. eingetragener Verein
evtl. eventuell E&W Ernst & Whinney EWG europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR europäischer Wirtschaftsraum E&Y Ernst & Young Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung FEE Fédération des Experts Comptables Européens f. folgende Seite ff. fortfolgende Seite FFG Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films - Filmförderungsgesetz Fn. Fußnote FWB Frankfurter Wertpapierbörse GAGFAH Group Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten GAO United States General Accounting Office (US-Rechnungshof) GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GDW Revision AG Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Revision Aktiengesellschaft GEA Group Global Engineering Alliance Aktiengesellschaft gem. gemäß GenG Genossenschaftsgesetz GfK Gesellschaft für Konsumforschung GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls
GmbH & Co. KG Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung HCI Capital AG Hanseatische Capital Invest Aktiengesellschaft HGB Handelsgesetzbuch HGrG Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts
Homag Group Hornberger Maschinenbaugesellschaft H & R WASAG Hansen & Rosenthal Westfälisch Anhaltinische Sprengstoff Aktiengesellschaft Hrsg. Herausgeber(in) HS Halbsatz i. H. v. in Höhe von i. R. d. im Rahmen des i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit IAS International Accounting Standard IASB International Accounting Standard Board i. B. a. in Bezug auf IDS Scheer AG Integrierte Datenverarbeitungssysteme Scheer Aktiengesellschaft IDW Institut der Wirtschaftsprüfer IDW PS Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer
IDW RH HFA Rechnungslegungshinweis des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer IFAC International Federation of Accountants i. F. d. in Form des IFRS International Financial Reporting Standards i. F. v. in Form von IKB Industriekreditbank (Deutsche Industriebank) inkl. inklusive insb. insbesondere InvG Investmentgesetz IOSCO International Organization of Securities Commissions IPO Initial Public Offering ISA International Standards on Auditing IVG Immobilien AG Industrieverwaltungsgesellschaft Immobilien Aktiengesellschaft Jg. Jahrgang JoAE Journal of Accounting and Economics (Zeitschrift) KAGG Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften Kap. Kapitel KapGes Kapitalgesellschaft KfWG Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unter- nehmensbereich
KPMG (LLP) Klynfeld, Peat, Marwick und Goerdeler, Deutsche
K+S AG Kali und Salz Aktiengesellschaft KUKA Keller und Knappich Augsburg KWG Gesetz über das Kreditwesen - Kreditwesengesetz KWS SAAT Kleinwanzlebener Saatzucht Landwirtschaftl. Landwirtschaftliches Limes Limes Treuhand- und Beratungsgesellschaft mit beschränkter Haftung MAN AG Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesellschaft MDAX Mid(dle) (Market) Cap(italization) Index der Deutschen Börse m. e. E. mit eigenen Erweiterungen mind. mindestens Mio. Millionen MLP Marschollek, Lautenschläger und Partner m. M. n. meiner Meinung nach MPC Capital Münchmeyer Petersen Capital Aktiengesellschaft MTU Aero Engines Motoren- und Turbinen-Union Aero Engines Münchener Rück Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft MVV Energie Mannheimer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Energie m. w. N. mit weiteren Nachweisen NEMAX Neuer Markt Index der Deutschen Börse NIÖ Neue Institutionenökonomik
Nr. Nummer N. V. Naamlooze Vennootschap (niederländisch: Aktiengesellschaft) o. A. ohne Angabe o. g. oben genannt(e) OHG Offene Handelsgesellschaft o. J. ohne Jahr o. V. ohne Verfasser PartG Gesetz über die politischen Parteien - Parteiengesetz PA-Theorie Prinzipal-Agent-Theorie PCAOB Public Company Accounting Oversight Board PMM Peat, Marwick & Mitchell PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen - Publizitätsgesetz PW Price Waterhouse PwC PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft QSC Quality Service Communications RechVersV Verordnung über die Rechnungslegung von Versi-
RegE-UWG Referentenentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb RL Richtlinie Rn. Randnummer Rölfs Rölfs Wirtschaftsprüfer Partner Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
RP Richter WPG Richter und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit beschränkter Haftung RWE Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk RWT Gruppe Reutlinger Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mit
S. Seite, Satz SAP ® Systeme, Anwendungen, Produkte in der Datenverarbeitung (registered trademark) SDAX Small (Market) Cap(italization) Index der Deutschen Börse SE Societas Europaea (europäische Aktiengesellschaft) SEC Securities and Exchange Commission SEC. Section SGL Carbon Siemens Great Lakes Carbon SMAX Small Cap(italization) Exchange SOA Sarbanes-Oxley Act sog. so genannte Sp. Spalte STADA Arzneimittel Standardarzneimittel Deutscher Apotheker Arzneimittel Stbg Die Steuerberatung (Zeitschrift) STBG Steuerberatungsgesellschaft StuB Steuer- und Bilanzpraxis (Zeitschrift) Südtreu Süddeutsche Treuhand Aktiengesellschaft Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft
Susat Susat & Partner Offene Handelsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWA Frankfurt Steuer- und Wirtschaftsakademie Gesellschaft mit beschränkter Haftung Frankfurt Tab. Tabelle
TAG Tegernsee Immobilien Tegernsee Immobilien und Beteiligungs Aktiengesellschaft TAK Transaktionskosten TecDAX Index der Deutschen Börse für Unternehmen der Technologie-Branche Techn. Technisches TPW Todt & Partner KG Todt & Partner Kommanditgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft TR Touche Ross TUI Touristik Union International Tz. Textziffer u. und u. a. unter anderem UBGG Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften UK United Kingdom UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrecht UmwG Umwandlungsgesetz UrhG Urhebergesetz UrhWahrnG Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten
URL Uniform resource locator US United States USA United States of America US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles u. U. unter Umständen uv. unveröffentlicht UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb v. von v. a. vor allem vBP vereidigter Buchprüfer vgl. vergleiche VO Verordnung Vol. Volume vs. versus VW Volkswagen WiPrPrüfV Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer - Wirt-schaftsprüferprüfungsverordnung Wirtschaftstreuhand Wirtschaftstreuhand Wirtschaftsprüfungs-und
WP Wirtschaftsprüfer WP/vBP Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer
WPAnrV Verordnung über die Voraussetzung der Anerken-
WPBHV Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung
WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/en WpHG Gesetz über den Wertpapierhandel - Wertpapier-handelsgesetz WPK Wirtschaftsprüferkammer WPK-Mitt. Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer (Zeitschrift) WPO Gesetz über die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüfungsordnung WPRefG Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungs-
WVO Werkstättenverordnung Xetra Exchange Electronic Trading z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft zfbf Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
*Viele der in diesem Abkürzungsverzeichnis enthaltenen börsennotierten Unternehmen führen die Firma unter ihrer Abkürzung und sind zur Offenkundigkeit auch mit dieser im Handelsregister eingetragen (§§ 29 u. 31 HGB).
Symbolverzeichnis ® registered trademark Ø Durchschnitt/durchschnittlich kleiner gleich ≤
> größer < kleiner
§ Paragraph §§ Paragraphen % Prozent € Euro T€ Tausend Euro & und ™ Trademark + Plus * mal (bei Multiplikation) = gleich
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ablauf des Enforcement-Verfahrens ................................. XXIV Abbildung 2: historische Entwicklung der Big Eight ............................... XXV
Abbildung 3: Entwicklung von den Big Eight zu den Big Four ............... XXV
Abbildung 4: Öffentliche Aufsicht über deutsche Wirtschaftsprüfer ....... XXVI Abbildung 5: Beziehungsgeflecht deutscher Wirtschaftsprüfer .............. XXVI Abbildung 6: Hierarchische Anordnung der Aktienindizes der Frankfurter Wertpapierbörse ............................................. XXVII
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Kategorisierung der Größenklassen ..................................... XXVIII Tabelle 2: Gegenstand der Abschlussprüfung ....................................... XXIX Tabelle 3: Vorbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
kammer ................................................................................. XXX
Tabelle 4: Vorbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
kammer ................................................................................. XXX
Tabelle 5: Vorbehaltsaufgaben des Wirtschaftsprüfers ......................... XXXI Tabelle 6: Darstellung der Berufsgrundsätze und ihrer
Normierung ........................................................................... XXXIII Tabelle 7: Mitgliedergruppen der Wirtschaftsprüfungskammer .............. XXXV Tabelle 8: Führende Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in
Deutschland 2006 ................................................................. XXXVI Tabelle 9: Sog. Second-Tier-Gesellschaften nach Koecke .................... XXXVII Tabelle 10: Unbereinigter DAX ................................................................ XXXVIII Tabelle 11: Bereinigter DAX .................................................................... XXXIX Tabelle 12: Unbereinigter MDAX ............................................................. XLI
Tabelle 13: Bereinigter MDAX ................................................................. XLIII
Tabelle 14: Unbereinigter SDAX .............................................................. XLV
Tabelle 15: Bereinigter SDAX .................................................................. XLVII Tabelle 16: Unbereinigter TecDAX .......................................................... XLIX
Tabelle 17: Bereinigter TecDAX .............................................................. L
Tabelle 18: Bereinigte Unternehmen und Grund für
die Bereinigung ..................................................................... LI
Tabelle 19: Absolute und relative Verteilung der Mandate
im DAX .................................................................................. LII
Tabelle 20: Absolute und relative Verteilung der Mandate
im MDAX ............................................................................... LIII
Tabelle 21: Absolute und relative Verteilung der Mandate
im SDAX ............................................................................... LIV
Tabelle 22: Absolute und relative Verteilung der Mandate
im TecDAX ............................................................................ LV
Tabelle 23: Anteilige Verteilung der Mandate auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den vier Indizes ........................... LVI
Tabelle 24: Anzahl und Richtung der echten und unechten Prüferwechsel in den Auswahlindizes ............................................. LVIII
Tabelle 25: Wechselquoten der einzelnen Indizes .................................. LIX
Tabelle 26: Zusammenstellung der (möglichen) Gründe für einen externen Prüferwechsel und deren Häufigkeit ...................... LX
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
„It looks like things have settled down (…) with more people seeming to be happy where they are.“ 1 Mit dieser Charakterisierung des amerikanischen Prüfermarktes endet eine Pressemitteilung über den seltenen Fall des Mandatsverlusts auf Seiten einer sog. Big Four Gesellschaft zu Gunsten einer kleineren Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In der Mitteilung wird betont, dass ein Wechsel der Prüfungsgesellschaft selten in dieser Richtung stattfindet bzw. seit einigen Jahren sogar stagniert. Ausnahmen sind mit kosteneinsparenden Motiven seitens der Unternehmen zu begründen. Das obige Zitat könnte als Motivation und Ausgangspunkt dieser Arbeit verstanden werden: Es gilt zu analysieren, welchen Status die deutsche Prüferlandschaft einnimmt. In diesem Zusammenhang werden zwei Problembereiche deutlich. Auf der einen Seite ist es die mangelnde Normierung bestimmter Unabhängigkeitsanforderungen, die auf Grund der ablehnenden Haltung der Praxis nicht zu realisieren sind, und auf der anderen Seite der scheinbar kaum existierende Wettbewerb um die großen Mandate der börsennotierten Unternehmen.
In den letzten Jahren sind die Schlagwörter „Bilanzskandal“, „Vertrauenskrise“, „Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfer“ oder auch „Qualitätskontrolle, -sicherung und -steigerung“ vielfach in der Literatur diskutiert worden, und auch die jüngsten Ereignisse bei Siemens 2 lassen immer wieder Stimmen 3 laut werden, welche den Markt für Abschlussprüfungen regulieren, transparenter und kontrollierbarer machen wollen. Der Einfluss des Abschlussprüfers und seine eigene Beeinflussbarkeit, die Undurchsichtigkeit seiner Arbeit, die Stellung als Experte eines schier undurchschaubaren Regelungssystems und die Verantwortlichkeit 4 der Abschlussprüfer waren immer wieder Thema in der Presse. Die Erwartungen, welche die Öffentlichkeit an die Prüfer und ihre Unterschrift bzw. ihr Siegel stellte, konnte auf Grund kollidierender Interessen nicht erfüllt werden, so dass immer mehr Kontrolle und Transparenz gefordert wurde. Betrachtet man die „Schlagzahl“ der Bemühungen der Legislativen, die jedoch hauptsächlich ex post in Reaktion anstatt ex ante in präventiver Aktion handelten, werden die Versuche der Reguliegung ersichtlich: Gesetze wie das KonTraG (1998), das BilReG (2004), das APAG (2004) oder das BarRefG (2007) reformierten die gesetzlichen
1 Taub, S. (2008): S. o. A.
2 Vgl. dazu diverse Artikel in der Presse, bspw. Herr, J. (2008): S. o. A.; Huss, N./Mortsiefer,
H./Visser, C. (2006): S. o. A.; o. V. (2008): S. o. A.
3 Eine Analyse der Position der Wirtschaftsprüfer in der Presse findet sich bei Siebenmorgen, M.
(2004). Vgl. auch die Podiumsdiskussion bei Ballwieser, W. et. al. (2003): S. 277ff.
4 Diese schließt bedeutende ethische Grundsätze ein, nach denen die Wirtschaftprüfer ihrern
Beruf ausüben müssen. Verankert sind diese in den Berufsgrundsätzen. Vgl. Ludewig, R. (2003).
Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Abschlussprüfer und unterstützten die Position derjeniger, die mehr Stärkung derselben, Überwachung und Transparenz in der Institution der Wirtschaftsprüfer forderten. Es hat den Anschein, dass nur große, international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Lage sind, die großen, international tätigen börsennotierten Unternehmen zu prüfen, da diese lukrativen Großmandate unter vier (bzw. in Deutschland fünf) großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aufgeteilt sind 5 und sich so eine niedrige Wechselquote abzeichnet. 6 Ob der Unwille zum Wechsel des Wirtschaftsprüfers von Seiten der Unternehmen oder von Seiten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften begründet ist, kann den Parteien nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Kosten für die Prüfung eines börsennotierten Unternehmens sind auf Grund der Größe des Mandats, der Komplexität der Aufgabenstellungen und der oftmals internationalen Marktätigkeit immens hoch, so dass davor zurück geschreckt wird, einen mit den Strukturen des Unternehmens vertrauten und eingearbeiteten Prüfer gegen einen unerfahrenen auszutauschen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dagegen werden gerade wegen des finanziellen Potentials, das von diesen Großmandaten ausgeht, sämtliche Maßnahmen ergreifen, um dieses Mandat zu halten. Neben existentiellen Bedenken kommen sicherlich auch Prestige- und Reputationsaspekte und die Aussicht auf die zusätzliche Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen hinzu. In der Öffentlichkeit erzeugt jedoch das Festhalten an einem Prüfer oftmals Zweifel, ob unter diesen Voraussetzungen eine unvoreingenommene und objektive Beurteilung gewährleistet werden kann. Um diesen Konflikt zu beseitigen, wurde vielfach die Rotation des Wirtschaftsprüfers/der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft diskutiert. Gesetzlich konnte auf Grund des heftigen Widerstands von Seiten der Praxis keine Einigung über eine kodifizierte externe Rotation erzielt werden. Trotzdem könnte es Anlässe geben, die einen solchen Prüferwechsel unumgänglich machen. Diese Arbeit soll zum einen den Status Quo der Prüferlandschaft in den vier wichtigsten Auswahlindizes 7 der Deutschen Börse analysieren, und zum anderen die evtl. vorhandene Bewegung in diesem Sektor für die letzten sieben Jahre aufzeigen. Ebenfalls sollen die Ursachen für die tatsächlich stattfindenden Wechsel untersucht werden. Da die Unternehmen nicht verpflichtet sind, den häufig aus
5 Vgl. Beste, S. (2006): S. o. A.
6 Vgl. Küting, K./Reuter, M. (2007): S. 957ff. Ihre Untersuchung beschränkt sich auf zwei Indizes
(DAX und MDAX) und umfasst den Zeitraum von 2000-2005, wobei neben der externen auch auf
die interne Rotation eingegangen wird. Diese Arbeit soll auf die vier wichtigsten Auswahlindizes
und die Jahre 2000-2007 ausgeweitet werden, konzentriert sich jedoch nur auf den externen
Wechsel.
7 Dazu gehören der DAX ® , MDAX ® , SDAX ® und der TecDAX ® . Die Bezeichnungen sind als ge-schützte Marken eingetragen, für den weiteren Verlauf wird jedoch zur besseren Lesbarkeit auf
das Symbol ® verzichtet.
internen Gründen erfolgten Austausch des Prüfers nach außen hin zu begründen, können nur Vermutungen anhand der gewonnenen Indizien aufgestellt werden.
1.2. Gang der Untersuchung
Ziel dieser Arbeit ist es, mögliche Gründe für einen gesetzlich nicht geforderten externen Prüferwechsel anhand der tatsächlichen Praxis zu untersuchen. Der Fokus richtet sich dabei auf eine quantitative Analyse der Prüferwechsel und die Verteilung der Mandate auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Dazu werden im zweiten Kapitel die für diese Arbeit relevanten Grundlagen abgegrenzt. Einleitend wird dabei auf das allgemeine Procedere der Wirtschaftsprüfung eingegangen, indem die gesetzlichen Bestimmungen zum Objekt der Abschlussprüfung dargestellt werden. Danach sollen die Anforderungen an die Person des Abschlussprüfers erläutert werden, die ihm zur Erfüllung seiner Verantwortlichkeit auferlegt werden. Schließlich endet dieses Kapitel mit der Beschreibung der Prü-ferlandschaft in Deutschland. Dabei werden die vier großen international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgestellt. Das folgende dritte Kapitel befasst sich zuerst mit der Erläuterung des theoretischen Gefüges der Neuen Institutionenökonomik, in dem die Probleme im Rahmen des Interessenkonfliktes der Abschlussprüfung einzuordnen sind. Darauf aufbauend werden die gesetzlichen und ökonomischen Gründe für einen Prüferwechsel geschildert, dessen Intention darin liegen könnte, den Interessenkonflikten entgegenzuwirken. Das vierte Kapitel befasst sich mit der empirischen Erhebung, wobei die Entwicklungen der Mandatsverteilung der Jahre 2000 bis 2007 der in den vier Auswahlindizes der Deutschen Börse, dem DAX, MDAX, SDAX und TecDAX, gelisteten Unternehmen anhand einer Auswertung der Geschäftsberichte (insb. der Bestätigungsvermerke) unternommen wurde. Unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Ausführungen sollen Zusammenhänge und Ursachen aufgezeigt werden. Die Ergebnisse werden kritisch gewürdigt, bevor die Arbeit mit einem Fazit und einem Ausblick endet.
2. Themenrelevante Grundlagen
2.1. Rechtliche Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung
2.1.1. Prüfungspflicht
Die generelle Prüfungspflicht kann im Umkehrschluss aus § 316 Abs. 1 S. 1 HGB für mittelgroße und große KapGes abgeleitet werden. Explizit ausgeschlossen von der Pflicht zur Prüfung werden im Wortlaut des o. g. Paragraphen kleine KapGes. Die Kategorisierung der relevanten Größenkriterien ist § 267 HGB zu entnehmen (siehe Tab. 1). Den KapGes gleichgestellt sind bestimmte Personen- handelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, d. h. insb. die Gesellschaftsstruktur
der GmbH & Co. KG, bei der „keine natürliche Person in Vollhafterposition“ 8 auftritt. Die entsprechenden Vorschriften für KapGes sind für die Personenhandelsgesellschaften bindend, sobald die Größenkriterien des § 267 HGB erreicht werden. Zusätzlich zur Prüfungspflicht nach dem HGB nennt § 1 Abs. 1 bzw. § 11 Abs. 1 PublG Größenkriterien, nach denen ein Einzelunternehmen oder Konzern zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet ist. § 3 Abs. 1 PublG zählt die relevanten Gesellschaften abschließend auf. Anders als das HGB fordert § 1 Abs. 1 PublG eine Überschreitung der dort genannten Schwellenwerte an drei - statt zwei -aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen. 9
Als weitere Spezialregelungen sind die Vorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen 10 zu nennen, die sich nicht an Rechtsform- oder Größenkriterien, sondern an der Branchenzugehörigkeit orientieren. Kreditinstitute sind generell zur Abschlussprüfung verpflichtet 11 . 12 Obwohl der Geltungsbereich der Vorschriften für Kreditinstitute auf Versicherungsunternehmen übertragbar ist, sind dennoch spezielle Vorschriften für bestimmte Unternehmen zu beachten, die von der Regelung des § 340k HGB ausgeschlossen sind 13 . 14 Unter den Voraussetzungen des § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB hat der Konzernabschluss eines Mutterunternehmens eine befreiende Wirkung, so dass ein Unternehmen, welches nach § 291 Abs. 1 HGB einzuordnen ist, durch den offengelegten Konzernabschluss des Mutterunternehmens keiner Verpflichtung zur eigenen Abschlussaufstellung unterliegt. 15
2.1.2. Prüfungsgegenstand
Der Prüfungsgegenstand, welcher sich aus den gesetzlichen Vorschriften ableitet 16 , variiert je nach rechnungslegender Einheit. Tab. 2 stellt die jeweiligen Ge-
8 Krauß,P. (2008): S. 27.
9 Vgl. die weiteren Ausführungen in Strickmann, M. (2000): S. 63ff.
10 Vgl. §§ 340k und 341k HGB.
11 Vgl. § 340k Abs. 1 S. 1 HGB.
12 Erweiterungen zu den Vorschriften über die Pflicht zur Abschlussprüfung für KapGes im Kredit-
gewerbe finden sich in § 24a Abs. 4 S. 1 KAGG i. V. m. § 1 KAGG, unter Berücksichtigung von § 1
Abs. 1 S. 1 u. 2 KWG und § 1 Abs. 3 KAGG i. V. m. § 24a Abs. 1 KAGG. Vgl. Strickmann, M.
(2000) S. 68. Weitere Vorschriften siehe §§ 28-30 KWG.
13 Vgl. § 61 RechVersV. Vgl. Strickmann, M. (2000): S. 69.
14 Weitere lex specialis zu Prüfung des Jahresabschlusses ergeben sich für Genossenschaften
aus § 53 GenG, für Stiftungen ergibt sich die Pflicht aus den Stiftungsgesetzen der einzelnen
Bundesländer, für ausländische Investmentgesellschaften aus § 7 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) AuslIn-
vestmG, für Krankenhäuser ebenfalls aus bestimmten Spezialvorschriften der Bundesländer, für
Unternehmen, die Rechte aus dem UrhG verwerten, nach § 9 Abs. 4, 7 UrhWahrnG und für Elekt-
rizitätsversorgungsunternehmen aus § 9 Abs. 1 EnWG. Vgl. Strickmann M. (2000): S. 70ff. Eine
Übersicht und gleichzeitige Systematisierung der Prüfungen findet sich auch bei Küting, P.
(2006): S. 954ff.
15 Vgl. zur befreienden Konzernrechnungslegung bspw. Bieg, H./Kußmaul, H. (2006): S. 377ff.;
Küting, K./Weber, C.-P. (2008): S. 112ff.
16 Vgl. IDW PS 200 (2000): S. 706f. Tz. 2.
genstände der Abschlussprüfung dar und weist sie der entsprechenden Norm zu.
2.1.3. Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
Die Bestellung des Abschlussprüfers ist ein prozessualer Vorgang, der sich in drei Schritten vollzieht: Zuerst wird der Abschlussprüfer gewählt, danach folgt die Erteilung des Prüfungsauftrages und letztlich die Annahme desselben durch den Abschlussprüfer. 17 Das Gesetz regelt die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers in § 318 HGB für alle gem. § 316 Abs. 1 u. 2 HGB der Prüfungspflicht unterliegenden mittelgroßen und großen KapGes und für die Personen-handelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB. Geprüft werden dürfen diese prüfungspflichtigen Gesellschaften gem. § 319 Abs. 1 S. 1 HGB nur von WP respektive WPG 18 , wohingegen mittelgroße Unternehmen 19 auch von vBP oder BPG geprüft werden können. Das die Wahl des Abschlussprüfers durchführende Organ ist von der Rechtsform des Unternehmens 20 abhängig. Der Aufsichtsrat einer AG oder die Aktionäre schlagen den Abschlussprüfer vor, während die Hauptversammlung die Wahl trifft. 21 Diese Aufgabe erfüllen bei der GmbH und bei der Personenhandelsgesellschaft gem. § 264a HGB die Gesellschafter. 22 Die Wahl soll möglichst vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, welches der Prüfung unterliegt. 23 In einem zweiten Schritt folgt unverzüglich die Erteilung des Prüfungsauftrages 24 in Form eines schuldrechtlichen Werkvertrages 25 , der durch Angebot der gesetzlichen Vertreter oder des Aufsichtsrats 26 und Annahme durch den Prüfer zustande kommt. 27 Sofern kein Abschlussprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestellt wurde, sei es aus Gründen, die in der Person des Abschlussprüfers 28 liegen oder aus anderen Gründen 29 , obliegt die Bestellung dem Gericht. Der letzte
17
Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2007): S. 236.
18 Die Jahresabschlussprüfung zählt zu den Vorbehaltsaufgaben von WPn. Vgl. dazu Lichtner, R.
(1998a): S. 880. Siehe auch Kap. 2.2.2. dieser Arbeit.
19 Zur Kategorisierung nach Größenkriterien des § 267 HGB siehe Kap. 2.1.1.
20 Zur Diskussion über eine bisher nicht verfasste gesetzliche Definition des Unternehmensbe-
griffs und die Konsequenzen für die Prüfungspraxis siehe Petersen, K./Zwirner, Ch. (2008a): S.
481ff.
21 Vgl. § 318 Abs. 1 S. 1 HGB i. V. m. §§ 119 Abs. 1 Nr. 4 und 124 Abs. 3 S. 1 AktG für den Auf-
sichtsrat bzw. § 127 AktG für die Aktionäre.
22 Vgl. § 318 Abs. 1 S. 1 HGB. Bei der GmbH besteht desweiteren die Möglichkeit, dass einem
anderen Gremium wie dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss die Wahl des Abschlussprüfers
obliegen kann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsieht. Vgl. § 318 Abs. 1
S. 2 HGB.
23 Vgl. § 318 Abs. 1 S. 3 HGB.
24 Vgl. § 318 Abs. 1 S. 4 HGB.
25 Vgl. IDW PS 220 (2001): S. 895 Tz. 5.
26 Dieser erteilt bei AG und KGaA den Auftrag gem. § 111 Abs. 2 S. 3 AktG i. V. m. § 318 Abs. 1
S. 4 HGB.
27 Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2007): S. 237. Vgl. auch Fortun, S. (2002): S. 2013.
28 Vgl. § 318 Abs. 3 S. 1 HGB.
29 Vgl. § 318 Abs. 4 S. 1 und 2 HGB.
Schritt umfasst die Auftragsannahme oder -ablehnung des Prüfers. Der Prüfer ist nicht zur Annahme verpflichtet. 30 Eine Ablehnung hat zu erfolgen, sofern ein Ausschlusstatbestand der §§ 319 Abs. 2 und 3 bzw. 319a HGB 31 vorliegt.
2.1.4. Funktionen der Abschlussprüfung
Generell haben Prüfungen primär die Aufgabe, durch situationsbedingten oder fallweisen Vergleich der Soll- mit den Istzuständen Fehler aufzudecken und dadurch präventiv auf ein sorgfältiges Arbeiten einzuwirken, dazu gehören aber auch die Unterstützung der Unternehmensleitung und die Wahrung der Interessen Dritter. 32 Die Prüfung des Jahresabschlusses im Speziellen verfolgt mehrere Zielsetzungen. Neben der gesetzlich formulierten Aufgabe der Feststellung des Jahresabschlusses 33 , an welche sich die Ermittlung (Bemessung) des ausschüttungsfähigen Gewinns 34 knüpft, erfüllt die Abschlussprüfung weitere Funktionen, die „den Charakter nicht kodifizierter Generalnormen“ 35 innehaben. Diese umfassen im Wesentlichen die Informations-, die Kontroll- und die Beglaubigungsfunktion 36 , die primär dem Gläubigerschutz 37 und damit der Wahrung der Interessen Dritter dienen.
2.1.4.1. Die Informationsfunktion
Diese Funktion bezieht sich auf die nach der Prüfung erfolgende Kommunikation der Prüfungsergebnisse 38 , welche das Urteil über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung beinhalten. Die Abschlussprüfung dient dazu, den Informationsbedürfnissen eines weiten Adressatenkreises gerecht zu werden, wobei insb. objektive 39 , entscheidungsrelevante Informationen 40 vermittelt 41 werden sollen. Interne Adressaten der Informationen über die Prüfungsergebnisse sind zum einen die Gesellschafter, weiterhin die Unternehmensleitung 42 - der Vorstand oder
30 Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2007): S. 237.
31 Vgl. Kap. 2.2.4.1.
32 Vgl. Kagermann, H./Küting, K./Weber, C.-P. (2006): S. 2f.
33 „Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.“ § 316
Abs. 1 S. 2 HGB
34 Zur Ausschüttungsbemessungsfunktion vgl. Fuchs, M. (2006).
35 Orth, Ch. (2000): S. 21.
36 Vgl. Herkendell, A. (2007): S. 49ff.; Orth, Ch. (2000): S.19ff.; Kitschler, R. (2004): S. 9f.; Bitz,
M./Schneeloch, D./Wittstock, W. (2003): S. 353.
37 Vgl. hierzu Köhler, A./Marten, K.-U./Schlereth, D. (2007): S. 2729ff.; zu Entwicklungen des
Gläubigerschutzes, auch im internationalen Kontext, vgl. Wüstemann, J./Bischof, J./Kierzek, S.
(2007).
38 Vgl. Link, R. (2006): S. 10.
39 Vgl. Orth, Ch. (2000): S. 23.
40 Entscheidungsrelevant sind Informationen dann, wenn sie „die Entscheidungen der unterneh-
mensinternen Leitungsorgane und/oder Stakeholder beeinflussen.“ Ruhnke, K. (2003): S. 258.
41 Vgl. Wüstemann, J. (2001): S. 27.
42 Vgl. zur Bedeutung des testierten Jahresabschlusses für die Rechenschaftspflicht des Ge-
schäftsführungsorgans über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Erle, B. (1990): S. 67ff.
die Geschäftsführung - und schließlich die Kontrollgremien wie der Aufsichtsrat oder der Beirat. Sie werden über die Ergebnisse der Prüfung mit Hilfe des im Vergleich zum Bestätigungsvermerk umfangreicheren Prüfungsbericht gem. § 321 HGB informiert 43 , damit sie bei der Ausübung der ihnen obliegenden Leitungs- und Überwachungspflichten 44 unterstützt 45 werden können. Die Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Informationsweitergabe zeigt sich in seiner Pflicht zur Teilnahme an der Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzung 46 , bei der die internen Adressaten über die Ergebnisse der Prüfung unterrichtet werden bzw. ihnen der Prüfungsbericht gem. § 321 Abs. 5 HGB vorgelegt wird 47 , nachdem bei der AG dem Vorstand die Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 321 Abs. 5 S. 2 2. HS HGB eingeräumt wurde. Zu den externen Bilanzlesern sind verschiedenste Vertreter der breiteren, interessierten Öffentlichkeit wie Anteilseigner, Fremdkapitalgeber und Analysten, Kunden und Lieferanten, Arbeitnehmer und Gewerkschaften, der Fiskus, Gebietskörperschaften wie Gemeinden, Länder und der Bund oder auch die Wirtschaftspresse zu zählen. 48
Das kollektive Interesse der beiden Adressatenkreise besteht darin, durch die Jahresabschlussprüfung die Informationsunterschiede 49 zwischen den Parteienauf der einen Seite die Öffentlichkeit mit dem Interessenschwerpunkt auf Informationen bzgl. der tatsächlichen Lage des Unternehmens 50 , auf der anderen Seite die Interna mit ihrem Unternehmensinteresse 51 - zu reduzieren.
43 Vgl. Herkendell, A. (2007): S. 50. Sie werden im umfangreichen Prüfungsbericht über qualitati-
ve und quantitative Fehler informiert, da sie auf Grund ihrer Leitungs- und Überwachungsfunktion
mögliche Fehlerursachen beeinflussen können. Vgl. Marten K.-U./Quick R./Ruhnke, K. (2007): S.
519.
44 Dem Aufsichtsrat obliegt gem. § 111 Abs. 2 S. 3 AktG die Bestellung des Abschlussprüfers,
wodurch er seine Überwachungspflicht gem. § 111 Abs. 1 AktG ausüben kann. Des Weiteren
ergeben sich aus § 171 AktG weitere Prüfungspflichten für den Aufsichtsrat, die seiner Überwa-
chungsaufgabe entsprechen. Vgl. auch Erle, B. (1990): S. 70f.
45 Vgl. Orth, Ch. (2000): S. 21 oder Frings, M. (2006): S. 822.
46 Vgl. § 171 Abs. 1 S. 2 AktG bzw. § 42a Abs. 3 GmbHG; vgl. Bitz, M./Schneeloch, D./Wittstock,
W. (2003): S. 353 oder auch Schindler, J./Rabenhorst, D. (1998a): S. 1886ff.
47 Vgl. Fries, H.-P./Zimmermann, W./Hoch, G. (2003): S. 57. Gem. § 170 Abs. 3 AktG ist der Prü-
fungsbericht jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied vorzulegen.
48 Zu den divergierenden Interessensschwerpunkten einiger ausgewählter Adressaten vgl. Orth,
Ch. (2000): S. 23ff. Vgl. hierzu auch die organisationstheoretischen Arbeiten zur verhaltenswis-
senschaftlichen Unternehmenstheorie von Cyert, R. M./March, J. G. (1963), die auf die unter-
schiedlichen Interessengruppen in der und um die Unternehmung eingehen. Vgl. auch Link, R.
(2005): S. 8 m. w. N. Der verhaltenswissenschaftliche Ansatz der Prüfungslehre fragt nach der Ver-
haltenswirkung der Prüfung auf externe Personen. Vgl. Lück, W. (1998a): S. 844.
49 Vgl. Orth, Ch. (2000): S. 19.
50 Gem. § 264 Abs. 2 HGB besteht die Aufgabe des Jahresabschlusses darin, „ein den tatsächli-
chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalge-
sellschaft zu vermitteln.“
51 Vgl. Wüstemann, J. (2001): S. 27.
2.1.4.2. Die Kontrollfunktion
Durch die Abschlussprüfung wird die Ordnungsmäßigkeit 52 der Rechnungslegung umfassend überprüft und die Normgerechtigkeit dieser 53 überwacht. Die Kontrolle soll die gewissenhafte Einhaltung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, der in Standards verankerten Rechnungslegungsvorschriften sowie der unternehmensindividuellen Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung 54 bestätigen, so dass die Glaubwürdigkeit und vor allem die Verlässlichkeit der Rechnungslegung 55 erhöht wird. Sie wird unter Beachtung des grundlegenden gesetzlichen Regelwerks zum Jahres- und Konzernabschluss 56 , der handels- und steuerrechtlichen GoB 57 aber auch weiterer gesetzlicher Vorschriften wie z. B. der im Rahmen des KonTraG 58 getroffenen, verschärften Anforderungen an publizitätspflichtige Unternehmen durchgeführt. Zu diesen Anforderungen ist bspw. die Implementierung eines Risikoüberwachungssystems im Unternehmen 59 oder eine Ausweitung der Berichts- und Prüfungspflichten über das Risikopotential in der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens 60 zu zählen. Unter der Kontrollfunktion sind zugleich die Korrektur- und die Präventivfunktion 61 zu subsumieren. Festgestellte - absichtliche oder aus mangelnder Kenntnis verursachte - Fehler müssen nach der prüferischen Kontrolle 62 korrigiert werden, um eine objektiv bessere Qualität der Rechnungslegung 63 zu generieren. Des Weiteren hat das Wissen über die pflichtmäßige Kontrolle der Rechnungslegung
52 Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2007): S. 18.
53 Vgl. Strickmann, M. (2000): S. 96.
54 Vgl. § 321 Abs. 2 S. 1 HGB; § 317 Abs. 2 u. 3 HGB; IDW PS 200 (2000): S. 708 Tz. 12 u. IDW
PS 201 (2008): S. 22 Tz. 5.
55 Vgl. IDW PS 200 (2000): S. 707 Tz. 8 u. S. 708 Tz. 15 sowie auch Plendl, M. (2008): S. 338.
56 Grundlegend für die Rechnungslegung ist das Dritte Buch des HGB. Vgl. Erle, B. (1990): S. 14.
Für die AG sind die §§ 150-160 AktG, für die GmbH die §§ 41-42a GmbHG zu beachten. Vgl.
Selchert, F. W. (1998): S. 419.
57 Auf diese wird in § 264 Abs. 2 S. 1 HGB explizit hingewiesen. Vgl. Orth, Ch. (2000): S. 20. Zu
weiteren Ausführungen zu den GoB vgl. u. a. Körner, W. (1986a): S. 1742ff.; Körner, W. (1986b):
S. 1950ff. Keine ausdrückliche Kodifizierung, jedoch eine Anlehnung an die GoB finden sich in
§§ 238ff. HGB bzw. §§ 145ff. AO.
58 Vgl. KonTraG (1998).
59 Vgl. § 91 Abs. 2 AktG. Zur Implementierung und Anforderung an die Unternehmen sowie zu
Schwierigkeiten bei der Feststellung der Wirksamkeit des Risikofrüherkennungssystems durch
den Abschlussprüfer vgl. bspw. Toebe, M. (2006) oder Keim, M. (2004).
60 Auf Seiten der Ersteller des Jahresabschlusses zeigt sich die Erweiterung der Berichtspflicht
darin, dass Risiken für die künftige Unternehmensentwicklung gem. § 289 Abs. 1 HGB respektive
§ 315 Abs. 1 HGB im jeweiligen Lagebericht zu kommunizieren sind. Auf Seiten der Abschluss-
prüfer ergibt sich daraus folgend gem. § 317 Abs. 2 HGB die erweiterte Pflicht zur anschließen-
den Prüfung dieser Komponente. Vgl. auch IDW PS 200 (2000): S. 708 Tz. 13. § 322 HGB wurde
dahingehend geändert, dass der frühere formelhafte Bestätigungsvermerk zu einem ausführlichen
Vermerk ausgeweitet wurde. Vgl. Bitz, M./Schneeloch, D./Wittstock, W. (2003): S. 353.
61 Vgl. Herkendell, A. (2007): S. 49.
62 Diese soll durch den Abschlussprüfer prinzipiell mit einer „kritischen Grundhaltung“ durchge-
führt werden, d.h. der Abschlussprüfer weiß um die Möglichkeit falscher Aussagen. IDW PS 200
(2000): S. 708 Tz. 17.
63 Vgl. Herkendell, A. (2007): S. 49.
zum einen durch den Abschlussprüfer eine präventive Wirkung auf die Ersteller des Jahresabschlusses, weil mit der Aufdeckung von Fehlern möglicherweise Sanktionen 64 verbunden sind, und zum anderen ist vor allem für kapitalmarkt-orientierte Unternehmen mit Einführung des zweistufigen Enforcementverfahrens im Rahmen des BilKoG 65 ein Kontrollelement mit hoher Präventivfunktion geschaffen worden. Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. 66 auf der ersten und die BaFin auf der zweiten Stufe sanktionieren kapitalmarktorientierte Unternehmen 67 nach neuerlicher Überprüfung der Rechnungslegung mit der Bekanntmachung dabei festgestellter Fehler im vorgelegten (Konzern-)Abschluss, so dass die Ersteller desselben bereits im Vorhinein dazu angehalten werden, einen möglichst fehlerfreien Abschluss abzuliefern bzw. der Abschlussprüfer in seinem Bestreben um eine korrekte Rechnungslegung unterstützt wird. 68
2.1.4.3. Die Beglaubigungsfunktion
Mit Hilfe des Bestätigungsvermerks gem. § 322 HGB wird die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung nach außen beurkundet, d. h. der WP dokumentiert im Bestätigungsvermerk das Ergebnis in Form eines Urteils über die Qualität der Rechnungslegung 69 für die externen Adressaten, die keinen Zugang zum Prüfungsbericht haben. 70 Er stellt somit das Erfüllungsorgan der Beglaubigungsfunktion dar. 71
2.1.5. Die Außenwirkung des Bestätigungsvermerks
Dem Bestätigungsvermerk als Kommunikationsinstrument der Prüfungsergebnisse kommt eine bedeutende Außenwirkung zu, da der externe Adressatenkreis weder Zugang zum Zahlenwerk des Abschlusses noch Einblick in den Prüfungs- 64 Vgl.Orth, Ch. (2000): S. 20. Vom „Druck zur Ordnungsmäßigkeit“ spricht Erle, B. (1990): S. 73.
Denkbare Sanktionen wären Kursverluste nach Veröffentlichung der Information, dass Fehler in
der Rechnungslegung gefunden wurden, Reputationsverluste für die Unternehmung an sich oder
auch für den einzelnen Manager, bis hin zur drohenden Entlassung aus seiner Position. Vgl.
Baetge, J./Lienau, A. (2004): S. 2279. Je nach Schwere der Fehler und ihrer Intention - aus kri-
mineller Energie heraus oder aus Unwissenheit - muss mit einer Bußgeldstrafe gerechnet wer-
den. Vgl. § 334 HGB.
65 Vgl. BilKoG (2004). Dieses gilt als rechtliche Grundlage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
von Unternehmensabschlüssen. Vgl. Kämpfer, G. (2005): S. 13 oder o. V. (2004): S. 975.
66 Vgl. zur Organisation der DPR e.V. Zülch, H. (2005a): S. 565ff. und Zülch, H./Burghardt, S.
(2007): S. 369ff. Abb. 1 veranschaulicht den Ablauf des Enforcement.
67 Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind solche, deren Wertpapiere am organisierten Markt
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind. Vgl. § 342b Abs. 2 S. 1
HGB i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 5 WpHG.
68 Vgl. hierzu Gahlen, D./Schäfer, A. (2006): S. 1622; Pottgießer, G. (2004): S. 170ff.; Scheffler,
E. (2006): S. 2ff.; Marten, K.-U./Köhler, A./Paulitschek, P, (2006): S. 23ff. oder auch Claussen, C.
(2007): S. 1421ff.
69 Vgl. Orth, Ch. (2000): S. 21.
70 Vgl. Jehle, N. (2007): S. 14 und Busse von Colbe, W. et al. (2006): S. 640.
71 Vgl. Herkendell, A. (2007): S. 56 i. V. m. S. 50f.
bericht hat 72 und der Bestätigungsvermerk ihr einziges, unabhängiges Informationsmedium darstellt. Durch die Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB, welches die Einreichung des Jahresabschlusses inkl. Bestätigungsvermerk und Bekanntmachung beim elektronischen Bundesanzeiger erfordert, wird die Informationslücke für die Öffentlichkeit geschlossen. 73 Die externen Adressaten verknüpfen mit einem uneingeschränkt erteilten Testat häufig die Erwartung, dass das Unternehmen wirtschaftlich „gesund“ 74 ist. Jedoch ist diese irrtümliche Erwartung an das Testat nicht zu erfüllen, wodurch die aus Sicht der externen Adressaten hohe Bedeutung des Vermerks eingeschränkt werden muss. Nach außen wird es mit einer auch zukünftig ausreichend guten Vermögens-, Finanz-und Ertragslage synonymisiert, aber es ist keine Verifikation für die Wirtschaftlichkeit und das Fortbestehen des Unternehmens, sondern nur für die Normgerechtigkeit der Rechnungslegung. 75
Die Bedeutung des Bestätigungsvermerks zeigt sich darin, dass die Prüfung erst mit Erteilung desselben abgeschlossen ist und der Jahresabschluss anschließend festgestellt werden kann. Der Gewinnverwendungsbeschluss entfaltet seine Wirksamkeit erst rechtsfolgend aus der Feststellung des Jahresabschlusses. 76
2.1.5.1. Aufgaben und Inhalt des Bestätigungsvermerks
Ein unabhängiger Prüfer gibt „eine summarische Information darüber, dass die Rechnungslegung des Unternehmens den hierfür geltenden Vorschriften entspricht bzw. ob und inwieweit dies nicht der Fall ist“ 77 , so dass das Unzugänglichkeitsdefizit der Externen ausgeglichen wird. Für sie signalisiert das Gesamturteil im erteilten Testat, dass die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung tatsächlich kontrolliert wurde. 78 Die Funktion des Bestätigungsvermerks besteht weiterhin darin, die Aufgaben des Abschlussprüfers zu beschreiben und diese der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für die (Konzern-)Rechnungslegung gegenüber abzugrenzen. 79
Normiert ist der Bestätigungsvermerk in § 322 HGB, der mit den Änderungen 80 im Rahmen des KonTraG 1998 völlig neu gefasst wurde. Grund für die Neufassung war die Überschätzung des Testates 81 in seinem vorherigen, gesetzlich
72 Vgl. Bitz, M./Schneeloch, D./Wittstock, W. (2003): S. 364.
73 Vgl. Herkendell, A. (2007): S. 56.
74 Förschle, G./Küster, T. (2006): S. 2005, § 322 HGB Rn. 9.
75 Vgl. dazu auch IDW PS 400 (2005): S. 1384 Tz. 8 oder Wysocki, K. v. (2003): S. 277.
76 Vgl. Förschle, G./Küster, T. (2006): S. 2006; § 322 HGB Rn. 11.
77 Gelhausen, H. F. (2002a): Sp. 303f.
78 Vgl. Wüstemann, J. (2005): S. 154.
79 Vgl. IDW PS 400 (2005): S. 1383 Tz. 2.
80 Eine Beschreibung der Entwicklungsstufen des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks vor
dem BilReG findet sich bei Orth, Ch. (2000): S. 146ff.
81 Vgl. BT-Drucks. 13/9712 (1998): S. 29.
festgelegten, formelhaften Wortlaut als Gütesiegel für ein gesundes Unternehmen 82 und die sich damit vergrößernde Erwartungslücke 83 zwischen den Adressaten und dem tatsächlichen Auftrag des WP. 84 Die Neufassung des § 322 HGB sah vor, einen frei formulierten Bestätigungsvermerk zu verfassen, der die Individualität jedes einzelnen Prüfungsobjektes zum Ausdruck bringt 85 , und der nur noch einen „deutlich bescheideneren Kernsatz als bisher“ 86 enthält. Eine erneute Novellierung der Inhalte und Ausgestaltungsformen des Bestätigungsvermerks wurde in § 322 HGB 2004 im Rahmen des BilReG kodifiziert 87 , welches „das Vertrauen in die Aussagekraft von Unternehmensabschlüssen und die Unabhängigkeit und Objektivität sowie das Testat des Abschlussprüfers“ 88 stärken und eine Verankerung der internationalen Rechnungslegungsstandards im europäischen und deutschen Bilanzrecht 89 sichern sollte.
Um dennoch eine Vergleichbarkeit unter den frei formulierten Bestätigungsvermerken zu gewährleisten, wurde der berufsständische IDW PS 400 90 konzipiert, in dem auf die einzelnen Bestandteile des Testates und ihre inhaltliche und formale Ausgestaltung eingegangen wird. Hiernach wird das Testat unterteilt in einen einleitenden (zur Beschreibung des Prüfungsgegenstandes), einen beschreibenden (zur Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung) und einen beurteilenden Abschnitt (zur Formulierung des Gesamtergebnisses). Im Anhang des Prüfungsstandards sind Musterformulierungen für verschiedene Fälle der Vermerke angeführt. 91
2.1.5.2. Modalitäten des Bestätigungsvermerks
Welche Außenwirkung der Bestätigungsvermerk entfaltet, hängt im Wesentlichen von der Ausgestaltung des Prüfungsurteils ab. Sowohl gesetzlich in § 322 HGB als auch berufsständisch im IDW PS 400 sind drei Formen unterschiedlicher Wertigkeit von Bestätigungsvermerken kodifiziert.
Wurde die Prüfung pflichtgemäß 92 durchgeführt und kommt der Abschlussprüfer zu dem einwandfreien Gesamturteil einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung,
82 Vgl. Schindler, J./Rabenhorst, D. (1998b): S. 1941 oder Küting, K./Boecker, C. (2002): S. 833.
83 Vgl. dazu bspw. Forster, K.-H. (1994).
84 Erwartet wird ein Urteil über das gefahrenfreie Fortbestehen des Unternehmens, der Ab-
schlussprüfer prüft jedoch nur die Ordnungsmäßigkeit und Normgerechtigkeit der Rechnungsle-
gung.
85 Vgl. Gelhausen, H. F. (2002a): Sp. 305.
86 BT-Drucks. 13/9712 (1998): S. 29.
87 Vgl. BilReG (2004): S. 3166-3182. Vgl. auch bspw. Stahlschmidt, M. (2004): S. 993ff.
88 BT-Drucks. 15/3419 (2004): S. 1. Vgl. auch o. V. (2004): S. 975.
89 Vgl. BT-Drucks. 15/3419 (2004): S. 44.
90 Vgl. IDW PS 400 (2005): S. 1382-1402.
91 Vgl. IDW PS 400 (2005): S. 1395-1402.
92 Vgl. IDW PS 400 (2005): S. 1386 Tz. 37.
einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 93 und einem die tatsächliche wirtschaftliche Lage zutreffend darstellenden Lagebericht 94 , so ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen. 95
Treten jedoch Einwände auf, so ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder bei wesentlichen 96 Beanstandungen zu versagen. Von der Qualität der Einwändungen ist abhängig, ob eine bloße Einschränkung oder gar eine Versagung 97 zu erfolgen hat. Gem. § 322 Abs. 4 S. 4 HGB darf der Bestätigungsvermerk nur eingeschränkt werden, wenn dennoch ein im Wesentlichen der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermittelt wird. Diese Einschränkung bezieht sich darauf, dass abgrenzbare wesentliche Teile der Buchführung oder Rechnungslegung beanstandet werden oder abgrenzbare wesentliche Teile dieser auf Grund von Prüfungshemmnissen nicht beurteilt werden können. 98 Die Versagung hat zu erfolgen, wenn kein Prüfungsurteil abgegeben werden kann. 99 Zur Abgrenzung einer Einschränkung von einer Versagung ist zu untersuchen, ob die Einwendung(en) elementarer oder peripherer Art ist/sind. Handelt es sich um wesentliche Beanstandungen, so ist ein Versagungsvermerk zu erstellen. Dieser wird entweder auf Grund solcher Einwendungen erteilt, die sich auf den Jahresabschluss „als ganzen auswirken und so bedeutend oder zahlreich sind, dass nach der Beurteilung des Abschlussprüfers eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks nicht mehr angemessen ist“ 100 , oder auf Grund von Prüfungshemmnissen, die insofern wesentlich sind, als dass sie dem Abschlussprüfer keine Möglichkeit bieten, den Sachverhalt trotz aller Bemühungen zu klären. 101 Dieser Versagungsvermerk (Nichterteilungsvermerk) zielt nicht wie der einwendungsbedingte Versagungsvermerk auf die Abgabe eines negativen Gesamtur- 93 Diesewird in § 264 Abs. 2 HGB normiert.
94 Um die Ordnungsmäßigkeit des Lageberichts bestätigen zu können, muss er alle in § 289 Abs.
2 HGB geforderten Angaben enthalten. Fehlen Angaben, kann dennoch ein uneingeschränktes
Testat erteilt werden, sollte trotz der fehlenden Angaben ein zutreffendes Bild der Lage des Un-ternehmens, worunter auch die Darlegung der Risiken der künftigen Entwicklung fällt, entstehen.
Vgl. Gelhausen, H. F. (2002a): Sp. 309.
95 Vgl. Marten, K.-U./Quick, R./Ruhnke, K. (2007): S. 509; Gelhausen, H. F. (2002a): Sp. 308;
§ 322 Abs. 3 HGB.
96 Zum Grundsatz der Wesentlichkeit vgl. IDW PS 250 (2003): S. 944ff. Zur Beurteilung der We-
sentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung vgl. Mayer-Wegelin, E. (2006): S. 11f. Zur Definiti-
on und den Kriterien der Wesentlichkeit vgl. bspw. Dorenkamp, A. (2003): S. 1117ff.
97 Vgl. § 322 Abs. 2 Nr. 3 HGB.
98 Vgl. Marten, K.U./Quick, R./Ruhnke, K. (2007): S. 509.
99 Vgl. § 322 Abs. 5 HGB.
100 IDW PS 400 (2005): S. 1390 Tz. 65.
101 Vgl. IDW PS 400 (2005): S. 1390 Tz. 68a; § 322 Abs. 5 S. 1 HGB; BT-Drucks. 15/3419 (2004):
S. 45.
Arbeit zitieren:
Diplom-Kauffrau Judith Grünwald, 2008, Externer Prüferwechsel bei börsennotierten Unternehmen in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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