Risikoprüfung in der Lebensversicherung


Bachelorarbeit, 2008

59 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABBILDUNGSVERZEICHNIS II

TABELLENVERZEICHNIS II

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III

1 Einleitung

2 Grundlagen der Risikoprüfung
2.1 Definition Risikoprüfung
2.1.1 Personen, Vertragspartner
2.1.2 Risikoprüfung
2.2 Kalkulation: Sterbetafeln, Übersterblichkeit
2.2.1 Sterbetafeln
2.2.2 Übersterblichkeit
2.3 Versicherungsbedingungen
2.3.1 Ausschlussgründe
2.3.2 Anzeigepflichtverletzung
2.3.3 Kosten des Ablebensrisikos, Erhöhte Risiken

3 Risikoprüfungsverfahren in der Lebensversicherung
3.1 Informationsquellen und Entscheidungshilfen
3.1.1 Antrag mit Gesundheitserklärung
3.1.2 Zusatzinformationen
3.1.3 Instrumente für die Entscheidung
3.1.3.1 Individuelle Informationen vom Kunden oder Ärzten des Kunden
3.1.3.2 Instrumente beim Versicherer
3.1.3.3 Effiziente Nutzung von Informationen
3.2 Produktabhängige Risikobereiche
3.2.1 Ableben, Tod und Unfalltod
3.2.1.1 Ableben, Tod
3.2.1.2 Unfalltod
3.2.2 Critical Illness / Dread Disease
3.2.2.1 Definition
3.2.2.2 Risikobeurteilung
3.2.3 Berufsunfähigkeit
3.2.3.1 Begriff Berufsunfähigkeit
3.2.3.2 Produktvarianten
3.2.3.3 Risikobeurteilung
3.2.4 Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit
3.2.4.1 Definition Erwerbsunfähigkeit
3.2.4.2 Risikobeurteilung
3.2.5 Unfalldauerinvalidität
3.3 Medizinische Risikoprüfung
3.3.1 Grundlagen
3.3.2 Labordiagnostik
3.3.3 Herz- und Kreislaufsystem
3.3.4 Lungen- und Atemwegssystem
3.3.5 Stoffwechselerkrankungen
3.3.6 Verdauungssystem
3.3.7 Niere und ableitende Harnwege
3.3.8 Weitere Prüfungsfelder
3.4 Sonderrisiken
3.4.1 Definition
3.4.2 Berufsrisiken
3.4.3 Sportrisiken
3.4.3.1 Tauchen
3.4.3.2 Bergsport
3.4.3.3 Automobil-, Motorsport
3.4.4 Aufenthaltsrisiken, Flugrisiken
3.4.4.1 Aufenthaltsrisiken
3.4.4.2 Flugrisiken
3.5 Finanzielle Risikoprüfung
3.5.1 Grundlagen
3.5.2 Verfahren
3.5.3 Geldwäsche, Terrorfinanzierung
3.6 Ergebnisse der Risikoprüfung
3.6.1 Annahme zu Standardbedingungen bis Ablehnung
3.6.1.1 Annahme zu Standardbedingungen
3.6.1.2 Ablehnung / Zurückstellung
3.6.1.3 Erhöhtes Risiko: Prämienzuschlag (Risikozuschlag)
3.6.2 Alternativen: Reduktion des Deckungsumfangs

4 Herausforderungen der Risikoprüfung
4.1 Organisation: Sachbearbeiter und Spezialisten
4.2 Risikoprüfer im Spannungsfeld der Interessen
4.3 Vergleich: Papier- und Software-unterstützter Risikoprüfung
4.3.1 Klassische Hilfsmittel
4.3.2 Software-Unterstützung
4.4 Aktuelle Entwicklungen
4.4.1 Papierlose Verarbeitung
4.4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
4.4.3 Überprüfung von Richtlinien

5 Zusammenfassung und Fazit

Anhang

Tabelle Sterbetafel 2000/02 mod

Datenschutzerklärung Lebensversicherungsantrag

Tabelle Sonderrisiken Rating-Beispiele Leben

Musterbedingungen VVO

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Grundlage der Privatversicherung für Gleichgewicht im Versicherungssystem

Abbildung 2: Altersspezifische Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß Sterbetafel 2000/

Abbildung 3: Software-Tool zur Beurteilung von Risiken von Herz-Kreislauferkrankungen

Abbildung 4: Verteilung des Sterberisikos unter den Antragstellern für eine Lebensversicherung

Abbildung 5: Annahmequoten (Swiss Re-Umfrage)

Abbildung 6: Vergleich Staffeln für Leistungseinschränkungen bei einer angenommenen Versicherungssumme von €

Abbildung 7: Einfluss von Faktoren für die Überprüfung von Risikoprüfungsrichtlinien

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Sterbetafel 2000/02 mod

Tabelle 2: Sonderrisiken Rating-Beispiele Leben

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In jedem Lebensversicherungsunternehmen gibt es die so genannte Risikoprüfung. Sie ist ein relativ unscheinbarer Teil der Ablauforganisation. Personen in und außerhalb eines Lebensversicherungsunternehmens sehen die Risikoprüfung nur selten; und wenn, dann selten positiv. Kunden erleben sie, wenn sie zum Arzt gehen sollen, um ein ärztliches Attest für die Beantragung einer Lebensversicherung zu bringen. Mitarbeitern im Verkauf werden die Entscheidungen der Risikoprüfung unangenehm bewusst, wenn sie ihren Kunden erklären müssen, warum diese mehr Versicherungsprämie zahlen sollen als ursprünglich vereinbart wurde.

Die folgende Arbeit soll einen Überblick über die Risikoprüfung in der Lebensversicherung geben. Die Breite und die Tiefe der wissenschaftlichen Themen soll so dargelegt werden, dass die zentralen Aussagen der Teilbereiche der Risikoprüfung herausgearbeitet werden. Besonders Augenmerk wird auf die Relevanz der unterschiedlichen Bereiche in der betriebswirtschaftlichen Praxis und der Risikoprüfung als Gesamtkonzept gelegt. Es soll vor allem die Frage beantwortet werden, was die Prüfung von Risiken iZm Lebensversicherung bedeutet und warum die Risikoprüfung ein Werkzeug ist, das den Erfolg eines Lebensversicherungsunternehmens wesentlich mitbeeinflusst. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich dabei auf den deutschsprachigen Raum.

Zu guter Letzt soll auch der eine oder andere Irrtum im Zusammenhang mit der Risikoprüfung aufgeklärt werden. Was antwortet ein Risikoprüfer auf die Frage eines Kunden: „Mein Hausarzt hat mir gesagt, dass ich geheilt bin. Wieso reden Sie von ‚Übersterblichkeit’? Bedeutet das, dass ich nicht mehr lange zu leben habe?“

2 Grundlagen der Risikoprüfung

2.1 Definition Risikoprüfung

Im Folgenden werden die im Zusammenhang mit Risikoprüfung verwendeten, großteils versicherungstechnischen, Begriffe definiert.

2.1.1 Personen, Vertragspartner

Der Versicherer ist die Versicherungsgesellschaft (Versicherungsunternehmen, auch Erstversicherer bezeichnet), die das Versicherungsrisiko übernimmt, trägt und dafür eine Prämie erhält.[1]

Als Versicherungsnehmer wird der Kunde bezeichnet, der mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag eingeht.[2] Zumeist ist der Versicherungsnehmer auch die Prämie zahlende Person.

Der Verkäufer des Versicherungsprodukts ist der Versicherungsvermittler (kurz: Vermittler).[3] Für die Verkaufstätigkeit, die Beratung der Antragsteller und Betreuung der Versicherungsnehmer erhält er Vermittlungsprovisionen. Als Makler ist er als Dienstleister seinem Kunden, dem (potentiellen) Versicherungsnehmer verpflichtet. Als Agent oder Versicherungsvertreter ist er seinem Arbeitgeber (dem Versicherer) gegenüber weisungsgebunden und somit Erfüllungsgehilfe im Sinne des ABGB.

„Lebensversicherung ist ganz allgemein die Absicherung des wirtschaftlichen Risikos, das aus der Ungewissheit und der Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens resultiert.“[4]

Das „versicherte Risiko“ einer Lebensversicherung ist die versicherte Person.[5] Sie ist häufig zugleich der Versicherungsnehmer, wenn dieser eine Lebensversicherung auf eigene Rechnung abschließt. Ist der Versicherungsnehmer eine andere Person, wurde der Vertrag auf fremde Rechnung[6] geschlossen.

Bevor ein Lebensversicherungsvertrag geschlossen wird, wird vom Antragsteller ein Antragsformular des Versicherers ausgefüllt. Antragsteller sind der Versicherungsnehmer als auch die zu versichernde (n) Person (en).

Der Risikoprüfer, auch Underwriter bezeichnet, prüft den Antrag.[7] Er hat die Aufgabe die Risiken im Zusammenhang mit der beantragten Lebensversicherungsdeckung einzuschätzen. Bei komplexen medzinischen Sachverhalten wird ein Versicherungsmediziner beigezogen. Dieser Arzt kann als „Vertrauensarzt“ des Erstversicherers gesehen werden.

Der Lebensversicherer (Erstversicherer) gibt hohe Risiken an den Rückversicherer [8] ab. Auf Basis eines Rückversicherungsvertrages erhält der Rückversicherer für die übernommenen Risiken die Rückversicherungsprämie und beteiligt sich im Schadenfall an den Leistungen. Je nach Höhe der beantragten Summe muss der betreffende Antrag auch dem Rückversicherer vorgelegt werden. Im Rahmen der Risikoprüfung kommt dem Rückversicherer eine bedeutende Rolle bei der Vorgabe von Richtlinien, Zurverfügungstellung von Software, Ausbildung und Expertise in Sonderfällen zu. Der Rückversicherer versorgt den Erstversicherer mit den Erkenntnissen aus dessen bei Erstversicherern gesammelten empirischen Daten.

2.1.2 Risikoprüfung

Grundsätzlich ist Risikoprüfung das Einschätzungsverfahren, mit dem die erwartete Sterblichkeit einer zu versichernden Person ermittelt wird, um den Preis (die Risikoprämie) für den Lebensversicherungsvertrag zu bestimmen.[9] Der Risikoprüfer entscheidet, ob das Risiko gemäß den Annahmekriterien und den Risikobeurteilungsgrundsätzen des Lebensversicherungsunternehmens angenommen wird. Zusätzlich muss die Risikoprüfungsentscheidung

1. für den Kunden passend,
2. für den Vermittler vertretbar und
3. für das Unternehmen profitabel sein.

2.2 Kalkulation: Sterbetafeln, Übersterblichkeit

2.2.1 Sterbetafeln

Die Lebensversicherung ist typischerweise ein Vertrag einer Einzelperson mit einem Privatversicherer.[10] Die Wahl der Einzelversicherungsdeckung wird je nach Vorsorgebedürfnissen von Einzelpersonen (Versicherungsnehmer) gekauft. Im Gegensatz zu einer gesetzlich verpflichtenden Versicherungsform wie der Sozialversicherung, kann der Versicherer die Risiken individuell bewerten und ist auch nicht verpflichtet den beantragten Versicherungsvertrag zu zeichnen.

Der Versicherer bietet das Produkt Lebensversicherung zu Preisen (Versicherungsprämien) an, die durch Versicherungsmathematiker (Aktuare) kalkuliert wurden.[11] Basis für die Kalkulation der Prämie ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherer eine Leistung erbringen muss. Bei einer Todesfall- oder Ablebensversicherung ist dies die Wahrscheinlichkeit des Todes während der Dauer des Versicherungsvertrages. Um eine kostendeckende Prämie anbieten zu können, werden der Prämie kalkulatorische Aufwendungen für den Vertrieb und Betrieb sowie Steuern zugeschlagen. Für eine gewinnbringende Prämie müssen allerdings die Einnahmen über den Schadenkosten (Leistungen) liegen. Um sicherzustellen, dass die Leistungen möglichst geringen Schwankungen unterliegen, gruppiert der Versicherer Risiken mit gleichartigen Kriterien zu homogenen Risikopools. Die Kriterien einer Lebensversicherung sind neben dem Tarif typischerweise das Alter bzw. das Geburtsjahr und das Geschlecht der versicherten Personen. Dem Gesetz der großen Zahl folgend ist der Versicherer bestrebt möglichst viele Risiken in einem Pool zu halten, um die Abweichungen von innerhalb eines Pools durchschnittlich zu erwartenden Leistungen niedrig zu halten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Grundlage der Privatversicherung für Gleichgewicht im Versicherungssystem

Quelle: Nabholz (2007), S. 13

Derartige Daten finden sich in den so genannten Sterbetafeln. Für Österreich werden solche Sterbetafeln in regelmäßigen Abständen von der STATISTIK AUSTRIA veröffentlicht. Die jüngste Sterbetafel 2000/02[12] wurde auf Basis der Volkszählung 2001 und der Sterbefälle von 2000 bis 2002 errechnet.[13]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Altersspezifische Sterbewahrscheinlichkeiten gemäß Sterbetafel 2000/02

Quelle: Statistik Austria (2008 a)

Die von der Statistik Austria veröffentlichte, als roh bezeichnete, Sterbetafel wurde von der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) noch so modifiziert, dass sie bei der Tarifkalkulation von Lebensversicherungsprodukten eingesetzt werden kann. Konkret wurde die sinkende Sterblichkeit bei Männern im Alter von 21 bis 33 und bei Frauen von 20 bis 30 geglättet.[14]

Die Aufgabe der Versicherungsmathematik ist es nun aus diesen Sterbetafeln die sogenannte Nettoprämie zu ermitteln.[15] Nach dem Äquivalenzprinzip muss der Barwert der Einzahlungen (Prämien) dem Barwert der Leistungen (Todesfälle) entsprechen. Aus der Sterbetafel lässt sich die Anzahl der Lebenden lx im Alter x ablesen. Diese zahlen die Prämie für die in n Jahren, also im Zeitraum x+n Sterbenden. Diese Gruppe wird als dx+n bezeichnet und ist ebenfalls aus der Sterbetafel ablesbar. Das Äquivalenzprinzip sei am Beispiel einer Ablebensversicherung dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.2.2 Übersterblichkeit

Wie vorhin ausgeführt, geht die Nettoprämie von einer durchschnittlich erwarteten Sterblichkeit aus. Sterbetafeln enthalten diese Daten je Alter und Geschlecht. Als qx wird die Wahrscheinlichkeit bezeichnet, dass eine Person nach Erreichen des Alters x das Alter x+1 nicht erleben, also sterben wird.[16]

Beispiel aus der Sterbetafel 2000/02: 19jähriger Mann => x = 19, q19 = 0,0010207. Basierend auf einer angenommen Anzahl von 1000 Personen bedeutet diese Wahrscheinlichkeit, dass der Erwartungswert der Todesfälle bei 1,0207 liegt. Von 1000 19jährigen Männern wird also im österreichischen Durchschnitt angenommen, dass 1 Mann sterben und das Alter 20 nicht erreichen wird. Die Sterblichkeit liegt also bei rund 0,001 (1 Promille oder 1 von 1000).

Vergleicht man nun das durchschnittliche Kollektiv mit einem Kollektiv aus 1000 19jährigen Männern, die alle an einer konkreten Erkrankung leiden, könnte empirisch eine Sterblichkeit von 0,003 nachgewiesen werden.[17] Damit würden 3 von 1000 Männern desselben Alters sterben. Die Gesamtsterblichkeit dieser Gruppe läge also beim Dreifachen der durchschnittlichen Sterblichkeit, anders ausgedrückt bei 300% des Durchschnitts. Als Übersterblichkeit wird die Differenz der Gesamtsterblichkeit einer Gruppe von Personen mit einem erhöhten Risiko zur Sterblichkeit des Bevölkerungsdurchschnitts laut Sterbetafel bezeichnet. In diesem Beispiel würde die Übersterblichkeit 200% (300% minus 100%) betragen.

2.3 Versicherungsbedingungen

Neben den versicherungsmathematischen Grundlagen sind die Versicherungsbedingungen die „Geschäftsbedingungen“ von Versicherungsverträgen und haben sie dementsprechenden Einfluss auf die zu erwartenden Leistungen.

2.3.1 Ausschlussgründe

Der Versicherer leistet im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur dann, wenn er im Zuge der Antragsprüfung ein umfassendes und wahrheitsgetreues Bild von der zu versichernden Person gewinnen und damit die Übernahme des zu versichernden Risikos auf korrekten, einschätzbaren Daten entscheiden konnte.[18]

Die Lebensversicherung leistet grundsätzlich unabhängig von der Ursache des Todesfalls. Trotzdem sehen die Versicherungsbedingungen Einschränkungen und Ausschlussgründe vor.[19]

Die Ausschlussgründe sind die Teilnahme der versicherten Person an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter.[20] Weiters das Ableben der versicherten Person infolge kriegerischer Ereignisse in Österreich oder nuklearer, chemischer oder durch Terrorismus ausgelöster Katastrophen.

Der Selbstmord des Versicherten gilt in den ersten drei Versicherungsjahren ebenfalls als Ausschlussgrund.[21] Wird dem Versicherer nachgewiesen, dass der „Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz.“[22] Der Begünstigte aus dem Lebensversicherungsvertrag kann demnach nur dann mit der vertraglich vereinbarten Leistung rechnen, wenn er die vorgenannte Störung der Geistestätigkeit beweisen kann.

Als Folge jedes der vorgenannten Ausschlussgründe (Krieg, Unruhen, Selbstmord) leistet der Versicherer im Ablebensfall nur den Wert der Deckungsrückstellung oder den Rückkaufswert.[23]

2.3.2 Anzeigepflichtverletzung

Für den Versicherer sind die Daten der zu versichernden Person und des Antragstellers so wesentlich, dass die Folgen einer nicht wahrheitsgemäßen oder unvollständigen Beantwortung in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich vereinbart werden: „Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich.“[24]

Die Rechtsfolgen bei schuldhaft unrichtigen oder unvollständigen Angaben sind strenger als die Folgen der unter 2.3.1 beschriebenen Ausschlussgründe. Es wird vom Versicherer jedenfalls nur der Rückkaufswert geleistet, keinesfalls die Deckungsrückstellung. Obwohl die Versicherungsbedingungen von Rücktritt sprechen, wird nicht der gesamte Versicherungsvertrag rückwirkend aufgelöst und damit die einbezahlten Versicherungsprämien dem Versicherungsnehmer rückerstattet.[25] Der Versicherer darf allerdings wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur innerhalb der ersten drei Jahre ab Abschluss des Versicherungsvertrages zurücktreten.[26] Kein Rücktritt seitens des Versicherers ist möglich, wenn dieser vom Umstand der Anzeigepflichtverletzung wusste und nicht binnen eines Monats ab Kenntnis des Umstands den Rücktritt erklärt.

Werden die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer erst mit der Versicherungspolizze übergeben, erscheint es mir kundenfreundlicher die Folgen dem Antragsteller bereits am Antragsformular mitzuteilen.

2.3.3 Kosten des Ablebensrisikos, Erhöhte Risiken

Die Bedingungen erläutern dem Kunden, wie sich die Prämie für das Ablebensrisiko auf Basis von Alter, Geschlecht, für den Todesfall vereinbarter Versicherungssumme und der Vertragslaufzeit entsprechend der Differenz aus Deckungsrückstellung und der Versicherungssumme im Todesfall errechnet.[27] Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Versicherer wegen erhöhter Risiken Zusatzprämien oder besondere Bedingungen vereinbaren wird. Die vom Versicherungsverband vorgeschlagene Formulierung enthält allerdings weder den Hinweis auf (erhöhte) medizinische Risiken noch darauf, dass nur eine eingeschränkte oder gar keine Leistung erfolgt.

3 Risikoprüfungsverfahren in der Lebensversicherung

In diesem Kapitel seien die wesentlichen Grundzüge im Vorgehen der Risikoprüfung sowie die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung beschrieben.

3.1 Informationsquellen und Entscheidungshilfen

3.1.1 Antrag mit Gesundheitserklärung

Um vor Übernahme des Versicherungsschutzes das Risiko einschätzen zu können, benötigt der Risikoprüfer geeignete Informationen.[28] Die erste Informationsquelle ist der Antrag mit der sogenannten Gesundheitserklärung. Der Antrag ist üblicherweise in Form eines Antragsformulars normiert, sodass die in der Verwaltung zuständigen Sachbearbeiter und der Risikoprüfer standardisiert bei der Antrags- und Risikoprüfung vorgehen können. Vor der eigentlichen Risikoprüfung wird jeder Antrag auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit geprüft.

Im Antrag gibt der Kunde u.a. folgende für den Risikoprüfer relevanten Informationen an (in Klammer sind die betroffenen Prüfbereiche angegeben)[29]: Adresse (Aufenthalt), Tarif/Zusatzversicherungen (Art der Versicherungsdeckung), Bezugsrecht (subjektives Risiko). Aus der so genannten Gesundheitserklärung erhält der Risikoprüfer Antworten auf die Fragen betreffend aktuelle und Vorerkrankungen, bestehenden Invaliditäten und durchgeführten Operationen (alle medizinisch); weiters erhält er Informationen zu Gefahren bei Beruf/Sport (Berufs- und Sonderrisiken), Rauchen/Alkohol/Drogen (medizinisch), Größe/Gewicht (medizinisch) und bestehende Vorversicherungen (subjektives Risiko).

3.1.2 Zusatzinformationen

Über den Antrag hinaus sind je nach Höhe und Art des zu übernehmenden Risikos weitere Unterlagen sinnvoll bzw. sogar zwingend erforderlich.[30] Das sind z.B. Fragebögen (medizinisch oder Sonderrisiko), Hausarztberichte, ärztliche Untersuchungen (Atteste), Einkommensnachweise (meist nur bei Berufsunfähigkeitsversicherungen) oder Daten aus einem zentralen Melderegister (Zentrales Informationssystem (Österreich), Mitteilungsstelle für Sonderwagnisse (Deutschland)).

Welche dieser Unterlagen und Daten relevant bzw. erforderlich sind, wird in den folgenden Kapiteln abgehandelt.

3.1.3 Instrumente für die Entscheidung

Um eine einheitliche Qualität der Risikoprüfung zu gewährleisten, die auf fundierten Quellen und Richtlinien beruhen, benötigt der Risikoprüfer interne und externe Informationsquellen für seine Entscheidungen.[31] Innerhalb des Versicherungsunternehmens wird es interne Richtlinien für den Verkauf, die Annahme und die Leistungsabwicklung geben. Die externen Informationsquellen sind aufgrund der Komplexität der Prüfungsbereiche wesentlich breiter gefächert. Zusammenfassend werden typischerweise folgende Instrumente als Basis für die Entscheidung genutzt.

3.1.3.1 Individuelle Informationen vom Kunden oder Ärzten des Kunden

Die Erstinformationen liefert der Kunde selbst. Weitere Daten bekommt der Versicherer vom Hausarzt, einer Klinik, einem Labor oder vom behandelnden Arzt der zu versichernden Person.

- Antrag (siehe 3.1.1 oben)
- Ärztliches Attest
- Alternative zum Attest: Ergebnisblatt der Gesundenuntersuchung (Österreich)
- Hausarztbericht
- Zusatzuntersuchungen z.B. Körperflüssigkeitsmessungen (Blut-, Leberwerte)
- Fragebögen (an die zu versichernde Person oder an den behandelnden Arzt)

3.1.3.2 Instrumente beim Versicherer

Die individuellen Informationen von Kunden oder Ärzten des Kunden können auf Basis empirischer Daten (des eigenen Unternehmens oder des Rückversicherers) mittels standardisierter Instrumente überprüft werden[32]:

- Einschätzungshandbücher: diese werden den Erstversicherern meist von Rückversicherern zur Verfügung gestellt
- Internet Software-Lösungen: z.B. „MIRA“ (Münchner Rück), „Life Guide“ (Swiss Re)[33]
- Größe/Gewicht: Body-Mass-Index (BMI), Schiebetabelle (z.B. Münchner Rück)
- Blutdruck: Schiebetabelle (z.B. Münchner Rück)
- Medizinische Nachschlagewerke: z.B. „Pschyrembel“ (medizinisches Wörterbuch)
- Arzneimittelkompendium, Medikamentenliste
- Sonderrisikenkataloge für Berufe, Hobbies, Sport, Aufenthalt
- Gesellschaftsspezifische Tabellen: z.B. vereinfachtes Einschätzungsverfahren für bestimmte Vertriebswege/Produkte-Kombinationen (Kreditrestschuldversicherungen: Annahme oder Ablehnung, keine Graubereiche)
- Internet-Recherche
- Individuelle Anfrage beim Rückversicherer

3.1.3.3 Effiziente Nutzung von Informationen

Trotz der Fülle der aufgezeigten Informationsquellen sollte die Kosten/Nutzen-Relevanz im betriebswirtschaftlichen Kontext eines Lebensversicherers nicht außer Acht gelassen werden.[34] Wurden die Anforderungen des Versicherers beachtet? Wurden die Entscheidungen dem Risiko entsprechend getroffen, zu günstig oder zu ungünstig? Wurden alle Faktoren und Zusammenhänge berücksichtigt und wurden mögliche Alternativen betrachtet? Um diese Fragestellungen in der Praxis bestmöglich abzudecken, empfehlen Rückversicherer Checklisten einzusetzen.[35]

[...]


[1] Vgl. Finanzmarktaufsicht (2008 a) http://www.fma.gv.at/cms/site/DE/glossar.html?channel=CH0061#V (9.6.2008), im Folgenden nur mehr FMA (2008 a) (Datum des Downloads)

[2] Vgl. Vock (2006), S. 26, vgl. dazu auch VVO (2008), Musterbedingungen für die Er- und Ablebensversicherung, http://www.vvo.at/personenversicherung/2.html (7.6.2008), Begriffsbestimmungen S. 2; im Folgenden nur VVO (2008), siehe Anhang Musterbedingungen VVO [wichtigste Erläuterungen vom Verfasser in Fettschrift hervorgehoben]

[3] Vgl. hierzu und im Folgenden Thelesklav (2007), Folie 4

[4] Schulenberg (2005), S. 113

[5] Vgl. Vock (2006), S. 26, vgl. auch VVO (2008), Begriffsbestimmungen S. 2

[6] Vgl. FMA (2008 a) (10.6.2008)

[7] Vgl. hierzu und im Folgenden GenRe Business School (2005), S. 34 f

[8] Vgl. hierzu und im Folgenden Schulenberg (2005), S. 165 ff

[9] Vgl. hierzu und im Folgenden Will (1982), S. 5

[10] Vgl. hierzu und im Folgenden Nabholz (2007), S. 10

[11] Vgl. hierzu und im Folgenden Nabholz (2007), S. 11

[12] Vgl. Statistik Austria (2008 c), siehe auch Anhang Tabelle 1: Sterbetafel 2000/02 mod.

[13] Vgl. Statistik Austria (2008 a), http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/
demographische_masszahlen/sterbetafeln/index.html (9.6.2008), im Folgenden nur Statistik Austria (2008 a)

[14] Vgl. Aktuarsvereinigung Österreich (2005), http://www.avoe.at/pdf/richtlinie-5.pdf (9.6.2008)

[15] Vgl. hierzu und im Folgenden Wolff (1970), S. 48

[16] Vgl. Wolff (1970), S. 38

[17] Vgl. hierzu und im Folgenden GenRe Business School (2005), S. 44

[18] Vgl. Vock (2006), S. 28, vgl. auch VVO (2008), Begriffsbestimmungen S. 2

[19] Vgl. VVO (2008), § 3 Punkt 3.1, vgl. auch GenRe Business School (2005), S. 93

[20] Vgl. hierzu und im Folgenden VVO (2008), § 3 Punkt 3.3 und 3.4

[21] Vgl. hierzu und im Folgenden VVO (2008), § 3

[22] VVO (2008), § 3 Punkt 3.2

[23] Vgl. VVO (2008), § 3 Punkt 3.3

[24] Vgl. VVO (2008), §2 Punkt 2.1

[25] Vgl. hierzu und im Folgenden VVO (2008), §2 Punkt 2.2

[26] § 163 Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag – Versicherungsver-tragsgesetz (VersVG), BGBl 2/1959 idgF

[27] Vgl. VVO (2008), § 5 Punkt 5.1

[28] Vgl. hierzu und im Folgenden GenRe Business School (2005), S. 81

[29] Vgl. hierzu und im Folgenden GenRe Business School (2005), S.29 und S. 81 f

[30] Vgl. hierzu und im Folgenden, Grazer Wechselseitige Versicherung AG (2006): VL-Richtlinien - LV-WISSEN - Risikoeinschätzung, http://www.grawe.at/cps/rde/xchg/grawe_at/hs.xsl/5908.htm, nicht öffentlich zugänglich, der angegebene URL bezieht sich auf das Inhaltsverzeichnis der Be-arbeitungsrichtlinien (24.05.2008), S. 1 f, im Folgenden nur mehr Grazer Wechselseitige (2006)

[31] Vgl. hierzu und im Folgenden GenRe Business School (2005), S. 80, vgl. auch Grazer Wechselseitige Versicherung AG (2006), S. 1 f

[32] Vgl. hierzu und im Folgenden GenRe Business School (2005), S. 81 ff

[33] Vgl. Grazer Wechselseitige Versicherung AG (2006), S. 2

[34] Vgl. hierzu und im Folgenden GenRe Business School (2005), S. 87

[35] Vgl. GenRe Business School (2005), S. 88

Ende der Leseprobe aus 59 Seiten

Details

Titel
Risikoprüfung in der Lebensversicherung
Hochschule
FH JOANNEUM Kapfenberg
Note
2
Autor
Jahr
2008
Seiten
59
Katalognummer
V119827
ISBN (eBook)
9783640236510
ISBN (Buch)
9783640244270
Dateigröße
990 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Risikoprüfung, Lebensversicherung
Arbeit zitieren
BA Wolfgang Wieser (Autor:in), 2008, Risikoprüfung in der Lebensversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119827

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