III
Gliederung
Literaturverzeichnis VI
A. Grundlagen 1
I. Grundlegende Aufgabe und rechtliche Grundlagen 1
II. Verwertete Rechte 2
1. Aufführungsrecht 2
2. Senderecht 3
3. (mechanisches) Vervielfältigungsrecht 3
III. Herkunft der Verteilungssumme 3
1. Erträge 3
a. Individualverträge - Tantiemeerhebung 4
b.Gesamtvertr äge 5
c. Sendeverträge 5
d. Sonstige Erträge 6
2. Aufwendungen 6
B. Verteilung im weiten Sinn 6
I. Verteilungsplan A - für das Aufführungs- und Senderecht 7
1. Festsetzung der Verteilungssumme 7
a. pro Sparte 7
b. Abzug des Kostensatzes 8
c. Abzug für die GEMA-Sozialkasse und Wertungs-/
Sch ätzungsverfahren 8
aa. Sozialkasse 8
bb. Wertungs- und Schätzungsverfahren 9
2. Anspruchsentstehung und Durchsetzungsbedingungen 9
a. Berechtigung 9
aa. Bezugsberechtigter 9
bb. Beteiligte 10
- Komponist, Textdichter, Bearbeiter, Verleger 10
cc Nichtberechtigter 10
IV
b. Anmeldung und Registrierung 10 aa. des Künstlers 11 bb. des Werkes 11
6) Zustimmung des Urheberrechtsinhabers bei Bearbeitungen fremder geschützter Werke 12
aa. Freie Werke 13
bb. Sonstige Ausschlussgründe 13
- Rundfunk und Fernsehen 14
- Tonfilm 14
b. Ermittlung der Abrechnungsziffern 14 aa. Allgemein 14 bb. Rundfunk 15 cc. Fernsehen 16 dd. Tonfilm 16
c. Verteilung im engeren Sinn 16 aa. Allgemein 16 bb. Rundfunk und Fernsehen 16 cc. Tonfilm 16
d. Grundsätzliche Anteile der Beteiligten 17
4. Anteilsberechnung ausländischer Subverleger 18
„GEMA und GVL“ unter www.gema.de/urheberrecht/fach-
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VII
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Bundesrepublik Deutschland“ in GRUR 1993, S. 513 ff.
1
Der Verteilungsplan der GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
A. Grundlagen
I. Grundlegende Aufgabe und rechtliche Grundlagen
Verteilungspläne von Verwertungsgesellschaften dienen nach der Legaldefinition des § 7 UrhWG der Aufteilung der Erträge aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln.
Der Tätigkeitsbereich der GEMA, der wirtschaftlich bedeutendsten, ältesten und bekanntesten Verwertungsgesellschaft in Deutschland, ergibt sich aus ihrem Namen „Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Sie erzielt also ihre Erträge aus der kollektiven Verwertung der ihr von ihren Mitgliedern durch Berechtigungsverträge übertragenen Rechte im Bereich des musikalischen Schaffens. 1 Diese erzielten Einnahmen sollen auf der Grundlage des Verteilungsplanes höchstgenau an die Berechtigten ausgeschüttet werden, so dass das in die GEMA von Gesetzgeber, Mitgliedern und ausländischen Schwestergesellschaften gerechtfertigt werden kann. Art. 73 Nr.9 GG weist dem Bund die Kompetenz Urheberrecht in Gesetzgebung und Vollziehung zu. Dieser hat seine Kompetenz mit der Schaffung des Urheberrechts-und des
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz wahrgenommen. 2 § 7 UrhWG regelt, welche Maßstäbe die Verwertungsgesellschaften bei Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber zu beachten haben. S. 1 bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen hat, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. 3
Dabei ist dem Grundsatz Folge zu leisten, dass kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind (§ 7 S.2 UrhWG).
1 Vgl. Kreile/ Becker.
2 ähnl. Juranek S. 165 f.
3 Meyer, S. 94 f.
Arbeit zitieren:
Nicole Müller, 2002, Verteilungsplan der GEMA, München, GRIN Verlag GmbH
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