A. Einleitung 4
I. Bedeutung ausländischer Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung 4
II. Begriff der ausländischen Investitionen. 6
III. Zielsetzung und Gliederung der Arbeit. 7
B. Bedingungen für die Tätigkeit ausländischer Investoren. 8
I. I. Investitionsgesetzgebung 8
1. Investitionsgesetzgebung in Belarus 8
a) Völkerrechtliche Verträge und Abkommen der Republik Belarus 9
b) Investitionskodex. 10
c) Andere Gesetzbücher. 11
d) Gesetze und Rechtsverordnungen der Republik Belarus zur Regelung
bestimmter Formen und Bereiche der Tätigkeit ausländischer Investoren 11
2. Gesetzliche Vorschriften für die ausländische Investitionstätigkeit in
Deutschland 12
II. Die Zulassung ausländischer Investoren. 13
1. Die Zulassung ausländischer Investoren in Belarus. 13
a) Gewerbetätigkeit. 14
b) Beschränkungen einer unternehmerischen Tätigkeit für ausländische
Investoren 14
c) Zulassungspflichtige gewerbliche Tätigkeit. 15
d) Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen. 15
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für die Ansiedlung ausländischer
Investoren in Deutschland 16
a) Beschränkungen für die gewerbliche Tätigkeit ausländischer Investoren 17
b) Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen. 17
3. Rechtsvergleich 18
III. Erwerb von Eigentum an Grundstücken und Immobilien. 20
1. Begriff der Immobilie. 20
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Immobilienerwerb in Belarus 21
a) Bedingungen der Landpacht in Belarus. 21
b) Erwerb von Eigentum an Immobilien in Belarus 23
3. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Immobilienerwerb in Deutschland. 24
a) Abschluss des Kaufvertrags. 25
b) Umschreibung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch 26
4. Rechtsvergleich 27
C. Die Rechtsstellung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. 29
I. Rechtsformen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. 29
1. Rechtsformen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in Belarus. 29
a) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 30
b) Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung 31
c) Aktiengesellschaft 31
d) Unitarisches Unternehmen 32
2. Rechtsformen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in
Deutschland 33
a) Offene Handelsgesellschaft 33
b) Kommanditgesellschaft 34
c) Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 34
d) GmbH Co KG. 35
e) Die Aktiengesellschaft. 36
f) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 37
II. Regeln für die Gründung und Registrierung von Unternehmen mit
ausl ändischer Beteiligung 37
1. Regeln für die Gründung und Registrierung in Belarus. 38
a) Feststellung der Satzung und Abschluss des Gesellschaftsvertrags. 38
b) Die Vorbereitung von Dokumenten 39
c) Staatliche Registrierung. 40
d) Aufnahme der Tätigkeit. 40
2. Regeln für die Gründung und Registrierung in Deutschland 41
a) Offene Нandelsgesellschaft 41
b) Kommanditgesellschaft 42
c) Die Aktiengesellschaft. 42
(1) Feststellung der Satzung und Aufbringung des Grundkapitals (§§ 23,
29 AktG) 42
(2) Bestellung der Organe der AG. 42
(3) Einzahlung eines Teils des Kapitals. 42
(4) Erstattung des Gründungsberichts 43
(5) Gründungsprüfung 43
(6) Anmeldung zum Handelsregister. 43
(7) Prüfung durch das Gericht 43
(8) Eintragung. 43
d) Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 43
(1) Abschluss des Gesellschaftsvertrags. 44
(2) Übernahme der Stammeinlagen 44
(3) Bestellung des Geschäftsführers 44
(4) Gründungsprüfung und Gründungsbericht 44
(5) Eintragung ins Handelsregister 44
III. Allgemeine Regeln für die Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer
Beteiligung 45
1. Allgemeine Regeln der Tätigkeit in Belarus 45
a) Buchführung und Bilanzierung 45
b) Arbeitsrechtliche Vorschriften 46
2. Allgemeine Regeln der Tätigkeit in Deutschland 46
a) Buchführung und Bilanzierung 46
(1) Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht. 47
(2) Prüfung und Offenlegung. 47
b) Arbeitsrechtliche Vorschriften 48
IV. Vergünstigungen 49
1. Vergünstigungen für ausländische Investoren in Belarus 49
2. Vergünstigungen für ausländische Investoren in Deutschland 50
V. Rechtsvergleich der Rechtsstellung von Unternehmen mit ausländischer
Beteiligung in Deutschland und Belarus. 52
1. Rechtsformen. 52
2. Regeln für die Gründung und Registrierung 53
3. Allgemeine Regeln für die Tätigkeit 54
4. Vergünstigungen 55
D. Bedingungen für die Finanzierung ausländischer Investoren 56
I. Rahmenbedingungen für die Tätigkeit ausländischer Banken in Belarus und
Deutschland. 56
1. Rahmenbedingungen für die Tätigkeit ausländischer Banken in Belarus. 56
2. Rahmenbedingungen für die Tätigkeit ausländischer Banken in Deutschland. 57
II. Möglichkeiten zur Beseitigungen und Verminderung der Risiken 58
1. Bankgarantien und Bankbürgschaften in Belarus 58
2. Bankgarantien und Bankbürgschaften in Deutschland 60
a) Bankgarantie 60
b) Bürgschaft. 60
c) Besicherungen der Finanzierungsrisiken in Belarus und Deutschland 61
(1) Bonitätsrisiko 61
(2) Geschäftsrisiko. 62
(3) Kapitalstrukturrisiko 62
III. Rechtsvergleich. 64
1. Möglichkeit für die Tätigkeit ausländischer Banken in Belarus und
Deutschland 64
2. Möglichkeiten eines Ausschlusses und einer Minderung von Risiken 65
E. Zusammenfassung. 66
1. Bedingungen der Tätigkeit von ausländischen Investoren. 66
2. Der Erwerb von Eigentum an Grundstücken und Immobilien. 67
3. Rechtsstellung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. 68
4. Bedingungen für die Finanzierung ausländischer Investoren 68
4
A. Einleitung
I. Bedeutung ausländischer Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung Die heute Globalisierung genannte Entwicklung der Weltwirtschaft in den letzten Jahrzehnten beruht nicht nur auf modernen Entfaltung von Techniken des Verkehrs, der Telekommunition, der Finanzierung - sie beruht auch auf dem Siegeszug der Liberalisierung des Geldverkehrs und des Kapitalverkehrs. 1
Die Globalisierung verlangt eine weltweite Präsenz der Unternehmen. Gerade heute kann eine ständige Tendenz einer Aufweichung der früher geschlossenen ökonomischen Systeme von Staaten beobachtet werden. Eine Schlüsselrolle in diesem Prozess kommt ausländischen Direktinvestitionen zu, die moderne Technologien, Know-how und neue Formen des Unternehmensmanagements mit sich bringen, die neue Arbeitsplätze schaffen und zum Entstehen und zur Festigung geschäftlicher Kontakte zwischen den Ländern beitragen. Diese Tatsache kann sowohl am Beispiel Weißrusslands als auch am Beispiel Deutschlands bestätigt werden. In Belarus waren im Jahr 2004 insgesamt 2.667 Unternehmen mit ausländischem Kapital registriert, darunter 1.396 Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) und 1.271 Unternehmen mit 100-prozentiger ausländischer Beteiligung (Ausländische Unternehmen). 2 Im Jahre 2004 waren in den oben genannten Unternehmen 147.796 Personen bzw. 3,4 % der Gesamtanzahl der Beschäftigten in der Republik Belarus beschäftigt. 3 Unternehmen mit ausländischer Beteiligung erwirtschafteten über 2,6 Billionen BYR (ca. 2 Mrd. Euro) und erreichten im Jahr 2002 mit einem Wert von ca. 1 Mrd. Euro einen Anteil von 15,4 Prozent des gesamten Exportsvolumens der Republik Belarus.
Bei den ausländischen Direktinvestitionen spielen deutsche Unternehmen, die dank eines bilateralen Investitionsfördervertrages (näheres dazu in Abschnitt 1 des Teils B) unter einem besonderen völkerrechtlichen Schutz stehen, eine wesentliche Rolle. So sind nach den Angaben des Ministeriums für Statistik und Analyse der Republik Belarus in der Republik Belarus 375 Unternehmen mit deutscher Beteiligung aktiv (darunter 218 Joint Ventures und 157 sog. ausländische Unternehmen). Der Kapitalanteil der deutschen Investoren am aggregiert en Stammkapital dieser Unternehmen betrug US$ 77,2 Mio. (Stand: 01. Januar 2005). 4 Damit liegt Deutschland knapp hinter den USA (18,1 %) mit 14,83 % auf dem zweiten Rang. 5 Die Tätigkeit der deutschen Investoren reicht vom Autobau, Maschinenbau, der Holzverarbeitung, der Nahrungsmittelindustrie, dem Hoch- und Tiefbau und der Landwirtschaft bis hin zum Bereich der Dienstleistungen und Logistik. Die bekanntesten Gemeinschaftsunternehmen sind das Joint Venture «FreBor» - Herstellung und Vertrieb von Polysulfonfasern sowie Dialysegräten und Leitungen für die Außennierenblutreinigung, das Joint Venture «МАZ-МАN» - Herstellung von LKWs, das Joint Venture "Minsker Internationale Bildungs-und Begegnungsstätte" - Organisation und Durchführung von Konferenzen, Seminaren, Computer- und Sprachkursen, Ausbildungsprogrammen, das Joint Venture "Zeiss BelOMO GmbH" - Fertigung von mechanischen, optischen, elektronischen Bestandteilen, Baugruppen und Geräten.
1 Schmidt, Globalisierung, 32.
2 Deutsche Botschaft in der Republik Belarus, 10 Jahre deutsch-belarussische Beziehungen, 32.
3
Foreign investments in the Republic of Belarus in 2004, erhältlich im Internet:
4
Foreign investments in the Republic of Belarus in 2004, erhältlich im Internet:
5 Deutsche Botschaft in der Republik Belarus, 10 Jahre deutsch-belarussische Beziehungen, 32.
5
Hierbei ist anzumerken, dass die Republik Belarus ein enormes Potential und gute Voraussetzungen für eine engere Zusammenarbeit sowohl mit der Bundesrepublik Deutschland als auch mit den Ländern der Europäischen Union hat.
Ausländische Investitionen haben eine große Bedeutung auch für die Wirtschaft Deutsch-lands, wobei sich die absolute Zunahme ausländischer Investitionen und die Attraktivität für ausländische Investoren zwischen Deutschland und Belarus wesentlich unterscheiden. Für ausländische Investoren ist Deutschland weiterhin ein attraktiver Standort mit hervorragend entwickelter Infrastruktur und qualifizierten Arbeitskräften mit hoher Leistungsmotivation. Trotzdem übertreffen die deutschen Investitionen im Ausland nach wie vor deutlich den Zufluss ausländischer Direktinvestitionen nach Deutschland. Dies ist jedoch für ein stark exportorientiertes Land völlig normal.
Viel bemerkenswerter ist dagegen, wie sich die jährlichen Zuflüsse von Investitionen aus dem Ausland nach Deutschland von 1992 bis 2002 entwickelt haben: In den vier Jahren von 1998 bis 2002 - ohne Übernahme von Mannesmann durch Vodafone im Jahr 2000, die in der Statistik die Investitionen in Deutschland auf über 220 Milliarden Euro getrieben hatte - investierten Ausländer in Deutschland 153 Milliarden Euro, d.h. dreimal soviel wie in gleichen Zeitraum zuvor. Nach einer Studie des International Institute for Management (IMD) belegt Deutschland bzgl. des Zuflusses von Auslandsinvestitionen nach den USA weltweit den zweiten Rang. 6
Der Umfang der ausländischen Direktinvestitionen in Deutschland nimmt weiter zu. Laut den Ergebnissen einer Studie des Wirtschaftsprüfungsunternehmens Ernst & Young, die den deutschen Private Equity Markt (Buyout und Secondary Buyout) untersuchte, haben Finanz-investoren im Jahr 2004 insgesamt 22,5 Milliarden Euro in Deutschland investiert. Die Anzahl der Private Equity-Investitionen in die deutsche Wirtschaft ist im Jahr 2004 deutlich gestiegen: um 16 % von 73 auf 85 Transaktionen. Dabei wurden nur 37 % der Transaktionen von deutschen Beteiligungsgesellschaften durchgeführt, an 54 der 85 Transaktionen waren internationale (vor allem britische und US-amerikanische) Investoren beteiligt. 7 Diese Ergebnisse bestätigt die Frankfurter Rundschau: „Deutschland ist mit 120 Milliarden Euro und 850 000 direkten Arbeitsplätzen der Standort mit der höchsten Konzentration US-amerikanischer Investitionen. US-amerikanische Firmen führen die Liste der Auslandsin-vestoren an. 2004 gingen 40 % der US-Investitionen in Europa nach Deutschland.“ 8 Eine wichtige Tatsache für die Attraktivität Deutschlands für ausländische Investoren sind die vor-handenen Standortvorteile. So zogen z.B. die neuen Bundesländer Investitionen von fast 2000 ausländischen Unternehmen aus über 50 Ländern an. In den zehn Jahren nach der deutschen Wiedervereinigung flossen rund 16 Milliarden Euro ausländischer Investitionen nach Ost-deutschland. Zu ihnen gehören beispielsweise die Mikroelektronikprojekte von AMD und Motorola in Dresden sowie Chemiefertigungen im Dreieck Halle-Leipzig-Merseburg und in Ostbrandenburg. 9 Ausgehend vom oben Angeführten muss unterstrichen werden, dass
ausländische Investitionen eine wichtige Bedeutung für die Wirtschaft sowohl Deutschlands als auch der Republik Belarus haben. Sie geben der ökonomischen Entwicklung einen bedeutenden Impuls indem sie der Wirtschaft zusätzliches Kapital zuführen, sie tragen zur Entstehung neuer Betriebe und damit einhergehend auch zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei und begünstigen die Einführung neuer Technologien. Es steht dabei außer Zweifel, dass die Investitionsattraktivität der Bundesrepublik Deutschland die der Republik Belarus deutlich übersteigt. Der Grund dafür liegt in der Tatsache begründet, dass Deutschland ein ökonomisch
6 Auswärtiges Amt, Tatsachen über Deutschland, 239, 240 ff.
8 Sonnet, Frankfurter Rundschau, 2005, Nr. 237.
9 Auswärtiges Amt, Tatsachen über Deutschland, 275.
6
hoch entwickeltes Land mit einem historisch ausgebildeten System der Regelung der ökonomischen Beziehungen und einer stabilen Gesetzgebung ist.
II. Begriff der ausländischen Investitionen
Die Begriffe „Investition“ und „ausländische Investition“ können von verschiedenen Standpunkten aus definiert werden. Die englische Bedeutung des Wortes „Investment“ entspricht einer Kapitalanlage.
In Völkerrecht kennt keinen eigenen Investitionsbegriff. Jedes Abkommen enthält jeweils eigene Definitionen, die jedoch vielfach große Übereinstimmungen aufweisen. Abstrakt kann der Begriff der Investition als Transformation von Geld- in Sachkapital definiert werden. 10 In der Fachliteratur wurde ebenfalls versucht, eine allgemeine Definition zu formulieren. Nach Ansicht des russischen Rechtswissenschaftlers Bogatyrjows sind „ausländische Investitionen ausländisches Kapital, d.h. ausländisches Eigentum verschiedener Arten und Formen, das aus einem Staat ausgeführt und auf dem Territorium eines anderen Staates in einem Betrieb (Unternehmen) investiert wird.“ 11
In Art. 1 des Investitionskodexes der Republik Belarus werden ausländische Investitionen als jegliches Eigentum, inklusive Finanzmitteln, Wertpapieren, Ausrüstungen und Produkten intellektueller Tätigkeit, die einem Investor aufgrund des Eigentumsrechts oder jeglichen Ge-genstandsrechts gehören, sowie Eigentumsrechte verstanden, die vom Investor in Investitionsobjekte zwecks der Erzielung eines Gewinns (von Einkünften) und/oder der Erzielung eines jeglichen anderen bedeutsamen Ergebnisses angelegt werden.
Aus juristischer Sicht gelten als ausländische Investitionen alle Vermögenswerte, die zum Aufnahmeland gemäß der dort geltenden Gesetzgebung bereits Zutritt erhalten haben. Es gibt zwei Arten von ausländischen Investitionen: Direktinvestitionen und Effektivin-vestitionen/Portfolioinvestitionen.
Als Direktinvestition wird Kapital bezeichnet, das unmittelbar in Unternehmen in einem anderen Land angelegt wird. Hier handelt es sich nicht lediglich um eine Kapitalbeteiligung an Unternehmen im Gastland, sondern um die Übernahme der unmittelbaren Kontrolle über die ausländische Investition. Dies kann durch Unternehmensbeteiligungen, Tochtergesellschaften oder auch Zweigniederlassungen geschehen.
Als Effektivinvestition/Portfolioinvestition wird bezeichnet: die Gewährung von Krediten an andere Staaten, der Kauf von staatlichen Obligationen und anderen staatlichen Wertpapieren, der Kauf von Aktien, Anteilen, Wertpapieren von Unternehmen, Handelsbanken, Effektenbörsen usw.
Ausländische Direktinvestitionen (foreign direct investment, FDI) nehmen in rasantem Tempo zu. Die Summe der weltweiten Zuflüsse betrug im Jahr 2002 ca. US-Dollars 651 Mrd. Davon entfällt der Löwenanteil von US-Dollars 460,3 Mrd. (70,7 %) auf die Industrieländer. Zwar ist der Anstieg der Direktinvestitionen nach dem Ende des Technologiebooms in den Jahren 2001 und 2002 um 40,9 % bzw. 21,0 % zurückgegangen. Die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate seit 1986 liegt dennoch bei 21,2 %. Der Gesamtbestand aller ausländischen Direktinvestitionen liegt bei ca. US-Dollars 7 Billionen. 12 Vor allem ist zwischen staatlichen und privaten Investitionen zu unterscheiden. Staatliche Investitionen stellen Anleihen und Kredite dar, die ein Staat oder eine Gruppe von Staaten einem anderen Staat gewährt. Hierbei handelt es sich um zwischenstaatliche Beziehungen, die durch völkerrechtliche Verträge geregelt sind und auf die bestimmte Völkerrechtsnormen an-gewandt werden. Möglich sind auch „diagonale“ Beziehungen, wobei ein Konsortium (eine Gruppe) von Privatbanken einem Staat Investitionen bereitstellt.
10 Görs, Internationales Investitionsrecht, 20.
11 Bogatyrjew, Das Investitionsrecht, S. 33.
12 Michaelis, in Meinhard/Oeter (Hrsg.), WTO-Recht, 268.
7
Unter privaten Investitionen werden Investitionen verstanden, die private Firmen, Gesellschaften oder Bürger eines Landes entsprechenden Subjekten eines anderen Landes gewähren. Die Investitionsbeziehungen sind dermaßen kompliziert und vielfältig, dass mitunter die zwischenstaatlichen Beziehungen mit Beziehungen zwischen Privatpersonen verflochten sind. Von den üblichen innerstaatlichen Investitionen unterscheiden sich ausländische Investitionen durch ihre Herkunft und ihren Eigentümer (Investor).
Bezüglich der Formen ausländischer Investitionen sieht die Gesetzgebung vor, dass Investitionen nicht nur als Mitfinanzierung bei der Gründung eines Joint Ventures, als Beteiligungen an bestehenden Betrieben oder als Erwerb von Aktien, Anteilen und Wertpapieren erfolgen können, sondern auch in Form der Gründung von Unternehmen, die vollständig ausländischen Investoren gehören, sowie von Niederlassungen ausländischer juristischer Personen, ferner durch den Erwerb von Rechten auf Nutzung von Grund und Boden und anderen Naturressourcen, durch den Erwerb anderer Vermögensrechte und die Verwirklichung einer anderen, von der geltenden Gesetzgebung nicht verbotenen, Investitionstätigkeit. Die Gesetzgebung der Republik Belarus unterteilt ausländische Investitionen in folgende Formen (Investitionskodex der Republik Belarus, Art. 5 Abs.1):
a) Gründung einer juristischen Person;
b) Erwerb von Eigentum bzw. von Eigentumsrechten, und zwar:
von Anteilen am Stammkapital/Grundkapital einer juristischen Person (auch bei Erhöhung des Stammkapitals/Grundkapitals einer juristischen Person); an Immobilien; an Wertpapieren; an Rechten auf geistiges Eigentum; an Konzessionen; an Ausrüstungen; an anderem Anlagevermögen.
III. Zielsetzung und Gliederung der Arbeit
Wie vorstehend dargestellt, ist Deutschland für die Republik Belarus sowohl ein führender Partner im Außenhandel als auch der größte ausländische Investor. Die Republik Belarus ist aufgrund ihrer vorteilhaften geographischen Lage, der faktisch nicht vorhandenen Zollgrenze mit der Russischen Föderation und mit Blick auf das hohe Niveau des wissenschaftlich-technischen Potentials für deutsche Investoren von bestimmtem Interesse. Das Hauptziel der vorliegenden Arbeit liegt in der Durchführung einer vergleichenden Analyse der rechtlichen Aspekte der Aktivitäten ausländischer Investoren in der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland - mit dem Ziel einer Erleichterung der Orientierung potentieller Investoren in den Formen und der Ordnung ihrer Investitionstätigkeit. Schwerpunktmäßig werden in dieser Arbeit direkte ausländische Investitionen untersucht. Zur Erreichung des oben genannten Ziels werden im Teil „B“ allgemeine Bedingungen für die Tätigkeit von ausländischen Investoren betrachtet. Hierzu wird eine vergleichende Analyse der Gesetzgebung, die die Tätigkeit ausländischer Investoren regelt, vorgenommen. Des Weiteren werden die Bedingungen für den Marktzutritt ausländischer Investoren unter dem Gesichtspunkt des Erwerbs von Eigentumsrechten an Grundstücken und Immobilien untersucht.
Im Teil „C“ der Arbeit wird die Rechtsstellung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung betrachtet. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf den nach dem Gesellschaftsrecht bestehenden Rechtsformen für Unternehmen mit ausländischem Kapitalanteil sowie auf den Rechtsnormen für Unternehmensgründung und -registrierung. Es werden auch die allgemeinen Regeln der Tätigkeit solcher Unternehmen untersucht, insbesondere die allgemeinen Re- geln der Buchführung und der Rechnungslegung und das Problem der Existenz spezieller ar-
8
beitsrechtlicher Normen für Unternehmen mit Investitionen aus dem Ausland. In diesem Teil der Arbeit werden zudem die bestehenden Möglichkeiten der Gewährung von Vergünstigungen für Unternehmen mit ausländischem Kapital beleuchtet. Teil „D“ befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Investoren ihre Finanzierungstätigkeit durchführen können. Es werden auch die Möglichkeiten für die Beseitigung und/oder Verminderung der Risiken ausländischer Investoren bei ihrer Tätigkeit auf dem Territorium des Gaststaates untersucht. In Teil „E“ werden die Ergebnisse der Magisterarbeit zusammengefasst. Stand der Gesetzgebung ist der 31. Mai 2006.
B. Bedingungen für die Tätigkeit ausländischer Investoren
I. I. Investitionsgesetzgebung
Bedingungen, die für ausländische Investitionen geschaffen werden, hängen aufs engste mit der allgemeinen Regelung der Unternehmen- und Wirtschaftstätigkeit zusammen. Die Länder mit einer hoch entwickelten Marktwirtschaft, zu den auch Deutschland gehört, haben in der Regel keine speziellen Gesetze bezüglich ausländischer Investitionen. Nach Ansicht einiger Forscher gibt es kein Bedürfnis an einer solchen Gesetzgebung, da die rechtliche Regelung von Investitionsprozessen in einer hoch entwickelten Marktwirtschaft durch eine die Ware-Geld-Beziehung regulierende allgemeine Gesetzgebung gesichert wird. Im Gegensatz zu den Ländern mit einer hoch entwickelten Marktwirtschaft existiert in den Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), zu denen Belarus gehört, eine spezielle Gesetzgebung zu ausländischen Investitionen - von großer Bedeutung für die Regelung der ausländischen Investitionen sind neben den für diesen Bereich verabschiedeten speziellen Gesetzen über die Investitionstätigkeit und über ausländische Investitionen auch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts über Eigentum, Grund und Boden, Bodenschätze, Unternehmen und Unternehmenstätigkeit sowie die Aktien-, Bank-, Steuer- und Zollgesetzgebung.
Wo liegen die Gründe für die Herausbildung einer speziellen Investitionsgesetzgebung in den Staaten der GUS? Wie die Erfahrungen anderer Länder zeigen, entsteht die Notwendigkeit einer speziellen Gesetzgebung vor allem in Ländern, deren Wirtschaft mehrere sozialökonomische Sektoren aufweist, und die darauf bedacht sind, ein für ausländische Investitionen besonders günstiges Klima zu schaffen. 13 In diesem Zusammenhang sei betont, dass neben der Notwendigkeit der Schaffung eines möglichst günstigen rechtlichen Umfeldes für ausländische Investitionen auch die staatliche Regulierung der Tätigkeit ausländischer Inves-toren als besondere Kategorie von Bedeutung ist. Dies hängt mit der Existenz bestimmter psychologischer Barrieren und ideologischer Dogmen über eine vorgebliche Schädlichkeit der Heranziehung von ausländischem Kapital zusammen. Derartige Barrieren existieren in vielen Ländern, besonders hoch sind sie jedoch in den Nachfolgestaaten der früheren UdSSR.
1. Investitionsgesetzgebung in Belarus
Seit der Gründung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) gilt in allen GUS-Staaten die jeweilige nationale Gesetzgebung. Daraus folgt, dass, wenn eine Gesetzgebung über ausländische Investitionen in einer Republik bestand, ausschließlich diese Gesetzgebung anzuwenden war.
Die Struktur der Investitionsgesetzgebung der Republik Belarus kann auf folgende Weise definiert werden:
13 Boguslawskij, Die Rechtslage für ausländische Investitionen in den Nachfolgenstaaten der Sowjetunion, 14.
9
internationale Verträge und Abkommen der Republik Belarus auf dem Gebiet der Investitionstätigkeit;
der Investitionskodex 14 , ferner das Zivilgesetzbuch 15 , das Bankgesetzbuch 16 und der allgemeine Teil des Steuerkodexes;
Gesetze der Republik Belarus, die bestimmten Formen und Sphären der Tätigkeit ausländischer Investoren regeln;
Sekundärrecht (Dekrete, Erlasse des Präsidenten der Republik Belarus, Verordnungen der Regierung der Republik Belarus, normative Akte der Ministerien und der Behörden der Republik Belarus).
a) Völkerrechtliche Verträge und Abkommen der Republik Belarus
Belarus ist Mitglied der Washington Konvention „Über die Belegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen den Ländern und ausländischen Personen“ von 18.03.1965 (diese Konvention sieht die Schaffung eines Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) vor - Belarus nimmt an der Tätigkeit der IBRD teil) und Unterzeichnerstaat des Abkommens von Seoul „Über die Gründung der Multilateralen Agentur für Investitionsgarantien“ von 11.10.1985.
Die Republik Belarus hat 48 bilaterale internationale Abkommen, Verträge über die Verwirklichung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen sowie 5 multilaterale Abkommen und Konventionen unterzeichnet. Fast alle haben das nationale Ratifizierungsverfahren durchlaufen und sind in Kraft getreten. 17
In diesem Zusammenhang werden zwei internationale Verträge, die die rechtliche Lage von ausländischen Investitionen regeln, untersucht. Es handelt sich um das Abkommen „Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten und der Republik Belarus", ratifiziert durch die Verordnung des Obersten Sowjets der Republik Belarus, Nr. 3719-XII vom 12. April 1995, und den Vertrag zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland „Über den Beistand bei der Verwirklichung und bei dem gegenseitigen Schutz von Investitionen“, ratifiziert durch die Verordnung des Obersten Sowjets der Republik Belarus Nr. 2810-XII vom 24. Februar 1994. Das Abkommen „Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten und der Republik Belarus”, das noch in Kraft getretten ist, formuliert die Grundprinzipien der Beziehungen auf dem Gebiet des politischen Dialoges, des Warenaustauschs, die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit und Investitionen, der ökonomischen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und der Finanzen. Das Abkommen bestimmt die Hauptbedingungen für die Regulierung der Geschäftstätigkeit und von Investitionen zwischen der EG und der Republik Belarus, und zwar bezüglich der Gründung und der Tätigkeit von Unternehmen, sowie die Bedingungen, für laufende Zahlungen und den Kapitalverkehr. Laut den Teilpunkten a und b und laut Punkt 2 des Artikels 29 des Abkommens hat die Republik Belarus die Verpflichtungen übernommen, die Gründung von Gesellschaften aus der Europäischen Gemeinschaft abzusichern sowie Tochterunternehmen und Niederlassungen von europäischen Gesellschaften auf dem eigenen Terri-torium die gleichen wohlwollenden Bedingungen zu schaffen, wie diese inländischen Gesellschaften oder Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt werden, in Abhängigkeit davon, welche Bedingungen günstiger sind, und zwar in Einklang mit der weißrussischen Gesetzgebung.
14 Investitionskodex der Republik Belarus vom 22.7.2002, Nr. 37-Z.
15 Zivilgesetzbuch der Republik Belarus vom 7.12.1998, Nr. 218-3.
16 Bankgesetzbuch der Republik Belarus vom 25.10.2000, Nr. 441-3.
17 Investitionsklima, Führer für Auslandsinvestoren, erhältlich im Internet:
10
Gemäß dem Punkt 3 Art. 35 des Abkommens verpflichten sich die Parteien, sich zu bemühen, beliebige Maßnahmen und Handlungen zu vermeiden, die mehr Beschränkungen in den Möglichkeiten für die Gründung und die Tätigkeit von Gesellschaften auf beiden Seiten schaffen - ausgehend von der Situation zum Zeitpunkt vor der Unterzeichnung des Abkommens.
Das Abkommen „Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten und der Republik Belarus” an sich ist relativ vage formuliert, da es nur Grundprinzipien und Garantien auf dem Gebiet der Investitionen bestimmt, ohne sie zu konkretisieren, während der Vertrag zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland „Über den Beistand bei der Verwirklichung und bei dem gegenseitigen Schutz von Investitionen“ deutlicher und konkreter ist. Hier sind solche Fachwörter, wie „Investition“, „Einkünfte“ „Investor“ oder „freier Transfer“ definiert, hier sind das Vorgehen bei strittigen Fragen in Bezug auf Investitionen bestimmt sowie die Grundprinzipien festgelegt, die die Investitionstätigkeit deutscher Investoren in der Republik Belarus regeln. Zu diesen Prinzipien zählen insbesondere folgende Grundsätze: die Festlegung der gleichberechtigten Bedingungen für die Investitionstätigkeit; der Schutz und die Sicherheit von Investitionen; die Garantie für einen freien Investitionstransfer.
Es sei betont, dass sowohl das Abkommen „Über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten und der Republik Belarus” als auch der Vertrag zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland „Über den Beistand bei der Verwirklichung und bei dem gegenseitigen Schutz von Investitionen“ nur Rahmenbedingungen für die Investitionstätigkeit deutscher Investoren in der Republik Belarus festlegen.
b) Investitionskodex
Der Investitionskodex der Republik Belarus trat am 9. Oktober 2001 in Kraft, und heute ist die Republik Belarus der einzige Staat der GUS, der ein solches Investitionsgesetzbuch angenommen hat, das nicht nur nationale, sondern auch ausländische Investitionen auf dem Territorium des Landes regelt.
Der allgemeine Teil des Investitionskodex definiert die Begriffe Investitionen (Art. 1 InvGB), Investitionstätigkeit (Art. 2 InvGB), Investor (Art. 3 InvGB), ferner die Ziele, Formen und Methoden der staatlichen Regulierung der Investitionstätigkeit (Art. 7, 8 InvGB). Ferner regelt er Garantien der Rechte von Investoren und den Investitionsschutz, insbesondere: Garantien der Verwendung der Ergebnisse der Investitionen, eine Regelung der Rückerstattung des Wertes nationalisierten oder beschlagnahmten Investitionseigentums, Garantien gegen gesetzwidrige Handlungen (Fehlverhalten) der Staatsorgane und in deren Namen handelnder Personen.
Der Sonderteil des Investitionskodexes umfasst die wichtigsten Aspekte der Regulierung der Tätigkeit ausländischer Investoren in der Republik Belarus, und zwar: die staatliche Unterstützung der Investitionstätigkeit in der Republik Belarus; zu nennen sind in diesem Zusammenhang Normen zur Regelung der Gewährung und der Erfüllung von Garantien der Regierung der Republik Belarus, konkret von Bürgschaften bezüglich zur Kreditgewährung ausländischer Banken auf zwischenstaatlicher Ebene. Besonderheiten der Investitionstätigkeit aufgrund von Konzessionen. Es sei betont, dass sich die rechtliche Regelung der Konzessionstätigkeit in der Republik Belarus zum ersten Mal im Investitionskodex niedergeschlagen hat. die Tätigkeit ausländischer Investoren und privater Unternehmen (sog. kommerzielle Organisationen) mit ausländischen Kapitalbeteiligungen in der Republik Belarus. Von besonderem Interesse ist Kapitel 15 „Besonderheiten der Gründung von kommerziellen
11
Organisationen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen“, konkret die Bestimmungen zur Regelung der Gründung, Registrierung, Auflösung und Reorganisierung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Art. 80 - 90); Entrichtung von Steuern, Abgaben (Gebühren) (Art. 91); zur Verwirklichung von Export-Import-Geschäften (Art. 93); die Bedingungen zur Veräußerung der Produktion (Arbeiten, Leistungen) (Art. 94); der Schutz und die Geltendmachung von Rechten an geistigem Eigentum (Art. 96); die Arbeitsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherung von Personen, die in privaten Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen beschäftigt sind (Art. 97); die Kontrolle der Tätigkeit privater Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen (Art. 98).
Die Annahme des Investitionskodexes der Republik Belarus hat eine wichtige Bedeutung und stellt zweifelsohne einen Fortschritt dar, da dieser Kodex die grundlegenden Regeln im Zusammenhang mit der Tätigkeit ausländischer Investoren auf dem Territorium der Republik Belarus und mit der Investitionstätigkeit von weißrussischen Unternehmen im Ausland vereinheitlichte.
c) Andere Gesetzbücher
Die Normen, die organisatorisch - rechtliche Formen juristischer Personen und ihre Grundzüge definieren, sind im Zivilgesetzbuch der Republik Belarus enthalten. Die rechtlichen Beziehungen zur Regelung der staatlichen Registrierung und der Tätigkeit von Banken mit ausländischen Kapitalbeteiligungen, von Tochtergesellschaften ausländischer Banken und von Vertretungen ausländischer Banken in der Republik Belarus sind im Bankgesetzbuch der Republik Belarus und durch rechtliche, die Kreditbeziehungen regelnde Rechts-verordnungen festgelegt.
Die rechtlichen Normen, die die Fragen der Besteuerung von Organisationen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen und von ausländischen Investoren regeln, sind durch die Steuer-und Zollgesetzgebung der Republik Belarus bestimmt.
d) Gesetze und Rechtsverordnungen der Republik Belarus zur Regelung bestimmter Formen und Bereiche der Tätigkeit ausländischer Investoren
Neben der Investitionsgesetzgebung wird die Tätigkeit ausländischer Investoren in der Republik Belarus auch durch weitere Gesetze und Rechtsverordnungen geregelt, die für alle juristischen und natürlichen Personen gelten. Diese Gesetze und Rechtsverordnungen werden in den entsprechenden Teilen der Arbeit in Bezug auf die jeweilige konkrete Frage ausführlicher erörtert.
Es sei noch betont, dass bei dem Ministerrat der Republik Belarus ein Beirat für ausländische Investitionen existiert, der die Investitionsgesetzgebung der Republik Belarus beeinflusst. Dieser Rat wurde gemäß der Verordnung Nr. 1795 18 gegründet. Zu den Aufgaben dieses Rates für ausländische Investitionen gehört die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Vervollkommnung der Investitionsgesetzgebung, der Steuerpolitik, der Buchführung und des Zollwesen. An seiner Arbeit beteiligen sich Vertreter der staatlichen Behörden, die einen Einfluss auf die Ausarbeitung der Grundlagen der staatlichen Investitionspolitik haben, sowie internationale Organisationen und ausländische Investoren. Interessant ist die Tatsache, dass der Vorsitzende des Beirates für ausländische Investitionen der Ministerpräsident der Republik Belarus ist.
18 Verordnung des Ministerrates Nr. 1795 vom 12.12.2001 zur Verbesserung der Effektivität einer Heranziehung von ausländischen Investitionen in die Wirtschaft von Belarus sowie für die Gewährleistung einer kontinuierlichen staatlichen Politik auf diesem Gebiet.
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Auf Grundlage des oben Angeführten kann festgestellt werden, dass in der Republik Belarus Gesetzesgrundlagen gegeben sind, die auf die Regulierung der Tätigkeit ausländischer Investoren gerichtet sind. Durch diese Gesetze wurden nicht nur die Investitionstätigkeit an sich und ihre Formen und Objekte, ausländische Investitionen, Investoren etc. definiert, sondern auch die wichtigsten rechtlichen Normen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ausländischer Investoren in der Republik Belarus geregelt, und zwar insbesondere konzessionierte Tätigkeiten, die Gründung von Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen und ihre Tätigkeit, sowie eine Reihe von staatlichen Investitionsgarantien. Die Investitionsgesetzgebung umfasst Rechtsnormen, die die Eigentumsrechte ausländischer Investoren schützen und ihnen ein ähnliches Tätigkeitsumfeld wie nationalen Unternehmen gewährleisten, und formuliert für ausländische Investoren spezielle Begünstigungen im Steuer-, Zoll- und Währungsbereich. Dies beweist ein konkretes Interesse der weißrussischen Regierung an ausländischen Investitionen für die weißrussische Wirtschaft.
Nichtsdestotrotz kann die weißrussische Investitionsgesetzgebung nicht als stabil bezeichnet werden, da sie von Änderungen des politischen Kurses der Regierung der Republik Belarus abhängig ist, was sich negativ auf die Attraktivität der Republik Belarus auswirkt. 2. Gesetzliche Vorschriften für die ausländische Investitionstätigkeit in Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland besteht keine spezifische Investitionsgesetzgebung. Hier gelten die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, des Handelsrechts, des Gesellschafts- und Kapitalgesellschaftsrechts, des Bankenrechts und der Steuergesetzgebung. Die deutsche Gesetzgebung unterscheidet im Falle von Investitionen und Unternehmensgründungen nicht nach Inländern und Ausländern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit ausländischer Investoren in Deutschland beruhen auf dem Grundsatz der unternehmerischen Freiheit, der im Rahmen der Grundrechte sowohl im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - das jedoch keine bestimmte Wirtschaftsordnung kennt - als auch in völkerrechtlichen Verträgen gewährleistet ist (Art. 12, Abs.1, Satz 1). Jedoch ist die unternehmerische Freiheit, die in der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird, an bestimmte Spielregeln gebunden, die sich überwiegend in Gesetzen, Verordnungen und verschiedenen internationale Abkommen widerspiegeln. Diese Spielregeln gelten für folgende Gebiete: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen; Arbeitsgenehmigungen; Gewerbeberechtigungen; Bestimmungen für die Unternehmensgründung; Arbeitsrechtliche Vorschriften; Sozialversicherung.
Einige von oben genannten Spielregeln, die mit Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, Arbeitsgenehmigungen, Gewerbeberechtigungen, Bestimmungen für die Unternehmensgründung und der Tätigkeit von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern etc. verbunden sind, werden in den nachfolgenden Abschnitten dieser Arbeit behandelt.
Von gewissem Interesse ist auch die rechtliche Problematik der Privatisierung ehemaliger Staatunternehmen in den neuen Bundesländern infolge der Wiedervereinigung. Gemäß dem Investitionsvorranggesetz gelten besondere Regeln für den günstigen Erwerb von Liegenschaften oder ehemaligen „volkseigenen“ Betriebe der DDR - in Verbindung mit bestimmten Garantien seitens des Investors bezüglich der Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsbetriebes, der Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlassten Infrastrukturmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1,3 InVorG). Viele ausländische Unter- nehmen haben in den letzten Jahren diese Chance erkannt und genutzt. Die bekanntesten Bei-
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spiele sind Übernahme des ehemaligen Tankstellennetzes der DDR durch den französischen Elf-Konzern oder die Ansiedlung US-amerikanischer Hochtechnologiekonzerne z.B. im Bereich der Halbleiterindustrie bei Frankfurt/Oder. 19
Die Regelung und Ausführung der Wirtschaftstätigkeit ist im Wesentlichen auf Bund, Länder, Gemeinden und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, die Kammern, verteilt. Der Schwerpunkt der Gesetzgebung liegt beim Bund, der im Interesse der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse vornehmlich im Bereich der Wirtschaft zahlreiche Kompetenzen besitzt (s. z.B. Art. 72 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Dem gegenüber liegt der Schwerpunkt der Verwaltung bei den Ländern und Selbstverwaltungskörperschaften, die entweder im Rahmen der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 GG) als untere Verwaltungsbehörden oder als beruflich organisierte Einrichtungen tätig werden (s. etwa Gesetz über Industrie- und Handelskammern, Handwerksordnung etc.). Dies bedeutet, dass in Prinzip jedes Bundeslands das Recht hat, eigene Investitionsbedingungen für ausländische Investoren zu definieren. Dieser Punkt zählt zu der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. In der Regel handelt es sich um den Bereich der Investitionsförderung, da in einer Vielzahl von Fällen insbesondere Landesmittel für Investitionsprogramme in Anspruch genommen werden. Das ist eine Frage des Einzelfalles und kann in dieser Arbeit nicht abschließend behandelt werden. Daher werden in der vorliegenden Arbeit Rechtsnormen in Betracht gezogen, die ausschließlich auf der Bundesebene verabschiedet worden. In Folge der Abwesenheit der spezifischen Anlagegesetzgebung ist es in dem vorliegenden Teil unmöglich alle Rechtsbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, die die Tätigkeit von ausländischen Investoren regeln, zu untersuchen. Die wichtigsten von ihnen werden in den folgenden Kapiteln dieser Arbeit im Zusammenhang mit einer konkreten Sphäre der Tätigkeit ausländischer Investoren in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Thematik der vorliegenden Arbeit analysiert werden.
II. Die Zulassung ausländischer Investoren
In diesem Abschnitt werden die Vorschriften des Wirtschaftsverwaltungsrechts der Republik Belarus und Deutschlands, die mit Zulassungsbedingungen für ausländische Investoren zur Ausführung der Investitionstätigkeit verbunden sind, untersucht und verglichen, und zwar konkret die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, Fragen der Arbeits- und Gewerbegenehmigung, sowie ferner Beschränkungen für ausländische Investoren. Es sei betont, dass diese Frage vom zentralem Interesse ist, da es die Kenntnis der Normen und der Verhältnisse bezüglich des rechtlichen Status ausländischer Staatsangehöriger in der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland, bezüglich ihrer unternehmerischen und gewerblichen Tätigkeit und bestimmter, vom Staat vorgeschriebener Beschränkungen erlaubt, potentielle Möglichkeiten für die Umsetzung einer Investitionstätigkeit zu bewerten sowie Formen und Methoden der Ausführung einer solchen Tätigkeit zu bestimmen.
1. Die Zulassung ausländischer Investoren in Belarus
Die Zulassung von ausländischen Investoren in Belarus wird vom Staat streng geregelt.
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a) Gewerbetätigkeit
Es ist wichtig zu betonen, dass der weißrussische Staat die Gewerbetätigkeit von allen Subjekten der Wirtschaft streng kontrolliert. Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen bilden hier keine Ausnahme. Laut Art. 77 des Investitionskodexes der Republik Belarus können Unternehmen mit ausländischen Kapitalbeteiligungen ihre Tätigkeit in folgenden Formen ausüben: durch Gründung einer juristischen Person; durch Erwerb von Eigentum bzw. Eigentumsrechten, und zwar eines Anteils am Stammkapital/Grundkapital einer juristischen Person (auch bei der Erhöhung des Stammkapitals/Grundkapitals einer juristischen Person); ferner durch den Erwerb von Immobilien, Wertpapieren, Rechten auf Objekte des geistigen Eigentums, Konzessionen, Ausrüstungen und anderer Grundmittel. Die angeführte Aufzählung ist erschöpfend.
Die Gesetzgebung der Republik Belarus untersagt die Verwirklichung einer gewerbetreibenden Tätigkeit bei Verletzung von entsprechenden Bestimmungen und vor allem ohne erfolgte staatliche Registrierung.
Unter einer gewerblichen Tätigkeit versteht die weißrussische Gesetzgebung eine selbständige Tätigkeit von juristischen und natürlichen Personen, die sie in eigenen Namen, auf eigenes Risiko und unter eigener Eigentumsverantwortung verwirklichen, die auf eine systematische Gewinnerzielung durch Nutzung des Eigentums und durch Verkauf von Waren und Sachen gerichtet ist, die von den genannten Personen erzeugt, verarbeitet oder erworben werden und zum Verkauf bestimmt sind, sowie eine Tätigkeit, die auf eine Gewinnerzielung durch Arbeiten oder Dienstleistungen gerichtet ist, sofern diese Arbeiten und Dienstleistungen für andere Personen vorbestimmt sind und nicht dem Eigenverbrauch dienen (Art. 1 ZGB der Republik Belarus).
Die Normen verschiedener Rechtsbereiche der Republik Belarus schreiben die rechtlichen Folgen einer unternehmerischen Tätigkeit ohne staatliche Registrierung vor. Diese Normen werden im Zivilgesetzbuch der Republik Belarus, im Kodex der Republik Belarus über die administrativen Rechtsverletzungen und im Strafgesetzbuch der Republik Belarus geregelt. Daher ist eine Registrierung bei den zuständigen staatlichen Stellen für einen ausländischen Investor eine Grundvoraussetzung für die Ausführung einer unternehmerischen Tätigkeit in der Republik Belarus. Die am meisten verbreitete Art und Weise der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit ausländischer Investoren in Belarus besteht in der Gründung einer juristischen Person, sowie der Eröffnung von Niederlassungen und Vertretungen ausländischer juristischer Personen. Die Fragen der Gründung und der Registrierung von juristischen Personen sowie Niederlassungen und Vertretungen werden im Teil C dieser Arbeit eingehend untersucht.
b) Beschränkungen einer unternehmerischen Tätigkeit für ausländische Investoren Die weißrussische Gesetzgebung enthält Normen, die die Tätigkeit ausländischer Investoren in bestimmten Bereichen einschränken. Diese Bereiche sind im Artikel 78 Investitionskodexes der Republik Belarus bestimmt. Unter anderem sind ausländischen Investoren in der Republik Belarus Investitionen in folgenden Bereichen untersagt: Verteidigung der Sicherheit der Republik Belarus ohne eine Sondergenehmigung des Präsidenten der Republik Belarus;
Herstellung und Veräußerung von Betäubungsmitteln, stark wirkenden Mitteln und Giften gemäß einer von dem Gesundheitsministerium der Republik Belarus festgelegten Liste.
Auch ausländische Investitionen im Eigentum juristischer Personen, die eine Monopol- stellung auf dem Markt der Republik Belarus einnehmen, werden ohne Genehmigung des
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LL.M. oec.int Paul Pankratow, 2007, Rechtstellung ausländischer Investitionen in der Republik Belarus und in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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