INHALTSVERZEICHNIS
I. EINLEITUNG 2
II. DIE OSZE UND DAS POSTULAT DER FREIEN MEINUNGSÄUßERUNG 3
1. Das Konzept der kooperativen Sicherheit 3
2. Die Förderung der freien Meinungsäußerung und Medienfreiheit 4
a) Erste Dokumente 4
b) Die Amsterdamer Empfehlungen 5
III. DIE OSZE-POLITIK IM INTERNET 7
1. Die Bedeutung des neuen Mediums 7
2. Eine „liberale“ Herangehensweise 8
IV. EINE MÖGLICHE REGULIERUNG 9
1. Grundprinzipien 9
2. Das Modell der Ko-Regulierung 11
V. SCHLUSSFOLGERUNGEN 12
VI. QUELLE-N UND LITERATURVERZEICHNIS 14
Quellen 14
Literatur 15
1
I. Einleitung
In Artikel 19, Paragraf 3 der UN-Konvention „Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ (IPBPR) wird festgehalten, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung kein absolutes ist, sondern durchaus Einschränkungen unterliegt:
„The exercise of the rights [...] carries with it special duties and responsibilities. It may therefore be subject to certain restrictions, but these shall only be such as are provided by law and are necessary: (a) For respect of the rights or reputations of others; (b) For the
protection of national security or of public order, or of public health or morals.” 1 Des Weiteren empfiehlt die Konvention in Artikel 20, dass jede Verbreitung von nationalistischem, rassistischem oder religiösem Hass, welche zu Feindseligkeiten oder Gewalt führen kann, per Gesetz verboten werden soll. Demnach stellt eine uneingeschränkte Meinungsfreiheit nicht ausschließlich ein zu förderndes Recht dar, sondern dessen Ausübung kann durchaus auch mit Problemen behaftet sein. Diese Tatsache trifft nicht allein auf den Einzelnen, sondern im Speziellen auf Medienbetriebe zu, welche ganz besonders für die Informationsversorgung der Öffentlichkeit zuständig sind - in den letzten Jahren verstärkt auch im Internet - und dabei eine besondere Verantwortung tragen. Wie im Fall der klassischen Verbreitungswege von Informationen, wie Zeitungen oder Fernsehen, stößt auch die Bereitstellung von Neuigkeiten im „World Wide Web“ auf Grenzen, wie sie die UN-Konvention beschreibt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), im Besonderen das Büro des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit, Freimut Duve, vertritt dabei die Ansicht, dass eine staatlich restriktive Gesetzgebung hinsichtlich der Medienfreiheit im Internet nicht notwendig sei. In der vorliegenden Arbeit soll diesem Standpunkt widersprochen und gezeigt werden, dass es Möglichkeiten einer Regulierung gibt, die man als kooperativen Ansatz bezeichnen kann, weil sie sowohl Staat als auch private Medienbetriebe mit einbezieht und nicht allein auf legislative Maßnahmen baut. Am Beginn der Arbeit soll aber zunächst auf die begrenzten Möglichkeiten der OSZE im Bezug auf die Durchsetzung von Richtlinien durch die besondere Struktur der Si- 1 Quelle:INTERNATIONAL COVENANT ON CIVIL AND POLITICAL RIGHTS (1966). Online im Internet:
http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/a_ccpr.htm [Stand 2003-11-12]
2
cherheitsorganisation eingegangen werden. Dann wird an die OSZE-Politik im Bemühen um freie Meinungsäußerung herangeführt, wie sie sich aus verschiedenen Dokumenten seit Beginn des so genannten „KSZE- oder Helsinki-Prozesses“ im Jahr 1975 ableiten lässt, und welchen Ansatz die OSZE heute in diesem Zusammenhang bei Medienbetrieben im Internet verfolgt. Am Schluss der Arbeit wird das Konzept der „Ko-Regulierung“ vorgestellt, das dazu dienen kann, den Ansprüchen von Artikel 19 und 20 IPBPR gerecht zu werden und einem Missbrauch der Medienfreiheit vorzubeugen.
II. Die OSZE und das Postulat der freien Meinungsäußerung
1. Das Konzept der kooperativen Sicherheit
Mit der „Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“ (KSZE) vor 30 Jahren begann die Entwicklung der Verteidigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Rahmen der KSZE, die mit ihrer Umwandlung 1994 in die mittlerweile größte regionale Sicherheitsorganisation, der OSZE, bis heute ihre Fortsetzung findet. Um den spezifischen OSZE-Ansatz zur Durchsetzung dieses Rechts beurteilen zu können, ist die besondere Struktur der Organisation zu berücksichtigen, welche die Zusammenarbeit der beteiligten Staaten auf das Prinzip der so genannten „kooperativen Sicherheit“ gründet. Als Grundsatz gilt: Kooperation ist stärker als Konfrontation. Ein wichtiges Tätigkeitsfeld der OSZE ist die so genannte „post-conflict rehabilitation“, bei dem es sich um vermittelnde Einsätze handelt, die den wirtschaftlichen und politischen Wiederaufbau nach Beendigung zum Beispiel von ethnischen Konflikten unterstützen sollen. Dabei kommt der Verteidigung von Medienfreiheit eine große Bedeutung zu. Kooperative Sicherheit beruht aber auf dem Konsens der Konfliktparteien, was die zwangsweise Durchsetzung von Postulaten wie jenem der freien Meinungsäußerung erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht 2 und daher auch bei der Beurteilung der Bemühungen der OSZE berücksichtigt werden muss. 3 Im Folgenden sollen einige bedeutende Stationen dieser Bemühungen näher
2 Vgl. NEUHOLD, HANSPETER: Österreichische Sicherheitspolitik zwischen Alleingang und Integration, in: REITER, ERICH
(Hrsg.): Österreich und die NATO. Die sicherheitspolitische Situation Österreichs nach der NATO-Erweiterung,
Graz/Wien/Köln 1998, S. 525-561, hier S. 530.
3 Nach Bertram ist eine Bedingung des Erfolgs einer Intervention unter anderem das Vorhandensein von positiven (Wirt-
schaftsboykott) und negativen (Krieg) Sanktionsmitteln; vgl. BERTRAM, CHRISTOPH: Die Völkergemeinschaft als Kon-
fliktverhüter, in: SENGHAAS, DIETER (Hrsg.): Frieden machen, Frankfurt a. M. 1997, S.132-146, hier S. 137-139. Der
OSZE mangelt es neben negativen auch der positiven Sanktionsmittel; vgl. KEMP, WALTER: Giving teeth to the CSCE?,
in: The World Today 50 (1994), H. 10, S. 183-185.
3
untersucht werden, die eine Basis für das Verständnis von freier Meinungsäußerung für die KSZE/OSZE liefern und die für die heutige Arbeit der Organisation weiterhin maßgeblich sind.
2. Die Förderung der freien Meinungsäußerung und Medienfreiheit
a) Erste Dokumente
Mit der am 1. August 1975 erlassenen Schlussakte von Helsinki begann der KSZE-Prozess, in dessen weiterer Folge eine Vielzahl von Dokumenten geschaffen wurde, die sich unter anderem die Verteidigung der freien Meinungsäußerung zum Ziel setzten. In Kapitel VII der Schlussakte stellten die unterzeichnenden Staaten fest:
„The participating States will respect human rights and fundamental freedoms, including the freedom of thought, conscience, religion or belief, for allwithout distinction as to race, sex,
language or religion.“ 4
In weiterer Folge definieren die Staaten im konkreten Fall der Medien, wie die Umsetzung dieses Prinzips zu verstehen ist. Die unterschiedlichen Formen der medialen Informationsversorgung durch Zeitungen, Bücher, Film, Fernsehen oder Radio sollen ausgebaut und die Möglichkeit der Informationsbeschaffung erleichtert werden. Das Internet wird in diesem Zusammenhang natürlich noch nicht erwähnt, da eine Regelung zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig war. Die Weiterführung des Gedankens der Schlussakte bis heute dürfte jedoch Publikationen im Internet, die ebenfalls der Informationsbeschaffung dienen, mit einschließen. Im Rahmen des KSZE-Treffens in Wien im Jahr 1986 wurde unter dem Titel „Co-operation in Humanitarian and Other Fields“ in Punkt 35 der Abschlusserklärung festgehalten: „They [die teilnehmenden Staaten] will take every opportunity offered by modern means of communication, including cable and satellites, to increase the freer and wider dissemination
of information of all kinds.“ 5
4 Quelle: HELSINKI FINAL ACT (1975). Declaration on Principles Guiding Relations between Participating States.
Online im Internet: http://www.osce.org [Stand 2003-11-10]
5 Quelle: CSCE Vienna Follow-Up Meeting (1986). Online im Internet, Online im Internet: http://www.osce.org
[Stand 2003-11-10]
4
Arbeit zitieren:
Stefan Meingast, 2004, Die OSZE und das Internet, München, GRIN Verlag GmbH
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