Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 3
2. BESCHREIBUNG DER WAHLRECHTE / WAHLSYSTEME UND DER
KOMPETENZEN DER GEWÄHLTEN PARLAMENTE 4
2.1 BEGRIFFSDEFINITIONEN 4
2.2 DEUTSCHES KAISERREICH 4
2.3 WEIMARER REPUBLIK 5
2.4 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 6
3. PARTEIENTWICKLUNG 7
4. GEGENÜBERSTELLUNG UND KRITIK DER SYSTEME 10
4.1 GEGENÜBERSTELLUNG DER SYSTEME 10
4.2 KRITIK 11
5. FAZIT 14
6. LITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 17
6.1 QUELLEN 17
6.2 LITERATUR 17
2
1. Einleitung
„Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Funktion der Wahl von einer engen Verflechtung von politischer Institutionenordnung, Zielvorstellung der durch Wahlen herbeizuführenden Repräsentation, gesellschaftlicher Struktur, Parteiwesen, Parteiensystem und Wahlsystem auszugehen“. 1 Des Weiteren wurden alle drei Systeme auch durch äußere Faktoren stark geprägt. Im Rahmen dieser Hausarbeit kann aufgrund des Umfangs nicht auf alle diese Aspekte eingegangen werden. Daher beschränkt sich diese Hausarbeit auf die Leitfrage welches die wesentlichen Faktoren für die Entwicklung des Wahlrechts hin zu seiner aktuellen Ausprägung waren. Welchen Einfluss hatten diese Faktoren auf die Demokratieentwicklung und insbesondere auf die Parteientwicklung beginnend bei der konstitutionellen Monarchie des Kaiserreichs, über die instabile erste Demokratie der Weimarer Republik, hin zur stabilen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland?
Zunächst werden deskriptiv die drei Wahlrechte und Wahlsysteme dargestellt und anschließend verglichen. Nach einer Skizzierung der Parteientwicklung folgt eine kritische Bewertung der drei Systeme, die sich an der Leitfrage orientiert. Abschließend wird der aktuelle Forschungsstand mit dem Ergebnis der Hausarbeit abgeglichen.
1 Bernhard Vogel u.a. (Hg.), Wahlen in Deutschland. Theorien, Geschichte, Dokumente
1848-1970, Berlin 1971, S.13
3
2. Beschreibung der Wahlrechte / Wahlsysteme und der Kompetenzen der gewählten Parlamente
2.1 Begriffsdefinitionen
Nach Douglas W. Rae gibt das Wahlrecht Auskunft darüber, welche Personen am Auswahlprozess politischer Repräsentanten beteiligt sind. Wahlsysteme geben Aufschluss über die Frage, wie Wählerpräferenzen in Form abgegebener Stimmen über die Vergabe von Ämtern beziehungsweise Mandaten entscheiden. 2
2.2 Deutsches Kaiserreich
Das Wahlrecht im deutschen Kaiserreich hatte seinen Ursprung im Wahlgesetz des Norddeutschen Bundes und wurde mit geringfügigen Modifikationen übernommen 3 .
Der Reichstag wurde in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt. Auf Reichsebene waren alle Männer ab 25 Jahren wahlberechtigt, wobei das aktive Wahlrecht für Soldaten während des Wehrdienstes ruhte. Ausgeschlossen waren neben den Frauen auch Personen, die Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezogen und unter Vormundschaft oder in Konkurs standen. Das Wahlsystem sah die absolute Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen mit Stichwahl im zweiten Wahlgang vor. 4
Die Befugnisse des Reichstags beschränkten sich auf eingeschränkte Gesetzgebungs- Budget- und Kontrollrechte. Die Verantwortlichkeit der Regierung, repräsentiert durch den Reichskanzler, entfiel. Der Reichskanzler war nur vom Vertrauen des Kaisers getragen und wurde
2 Vgl. Jürgen W. Falter, Harald Schoen (Hg.), Handbuch Wahlforschung, Wiesbaden
2005, S. 42
3 Vogel, Wahlen in Deutschland, S. 98
4 ebd., S. 101
4
von diesem frei ernannt. 5 Eine Wahl des Reichskanzlers durch das Parlament war also nicht vorgesehen.
2.3 Weimarer Republik
Die Abgeordneten des Reichstags wurden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen die im Besitz der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte waren gewählt (Artikel 22 WRV). 6 Ausgenommen hiervon waren Soldaten, deren Wahlrecht während ihrer Zugehörigkeit zur Reichswehr ruhte. Das Wahlsystem sah eine Verhältniswahl mit starrer Liste vor. 7
Der Reichstag übte die Gesetzgebung, das Budgetrecht und die Kontrolle der Exekutive aus. Der Reichskanzler und die Reichsminister wurden vom Reichspräsidenten ernannt (Artikel 53 WRV) 8 . Eine Kanzlerwahl durch das Parlament gab es nicht.
Allerdings war der Reichskanzler und die Reichsminister vom Vertrauen des Reichstags abhängig (Artikel 54 WRV) 9 . Als starkes Gegengewicht zum Reichstag wurde das Amt des Reichspräsidenten mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Der auf sieben Jahre durch Direktwahl des Volks gewählte Reichspräsident besaß das Recht zur
Reichstagsauflösung. Artikel 48 10 der Weimarer Reichsverfassung gab ihm das Recht, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand zu verhängen und Notverordnungen zu erlassen. 11
5 Ulrich von Alemann, Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 2003,
S. 16
6 Ernst Rudolf Huber (Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte.
Dokumente der Novemberrevolution und der Weimarer Republik 1918 - 1933, Bd. 3, 2.,
erweiterte Auflage, Stuttgart 1966, S. 133
7 Vogel, Wahlen in Deutschland, S. 147
8 Huber, Dokumente, S. 137
9 ebd.
10 ebd., S. 136 f.
11 http://www.dhm.de/lemo/html/weimar/verfassung/index.html Zugriff 16.02.08
5
Arbeit zitieren:
Michael Heintz, 2008, Das Wahlrecht des deutschen Kaiserreichs, der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich. , München, GRIN Verlag GmbH
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