- II - Literaturverzeichnis
Campenhausen, Axel Frhr. v. Religionsfreiheit - Oekumenische Bestandsaufnahme nach dem II. Vatikanischen Konzil. Göttingen 1971.
(zitiert: v. Campenhausen, Religionsfreiheit)
Derselbe Staatskirchenrecht - ein Studienbuch. 3. Auflage, München 1996 (zitiert: v. Campenhausen, Staatskirchenrecht)
Derselbe Verantwortete Partikularität. Mitgliedschaftsvereinbarung und Leuenberger Konkordie.
In: Ehmke, Horst/ Kaiser, Joseph H./ Kewenig, Wilhelm A./ Meesen, Karl Matthias/ Rüfner, Wolfgang (Hg.): Festschrift für Ulrich Scheuner zum 70. Geburtstag. Berlin 1973, S. 53 - 65. (zitiert: v. Campenhausen, FS-Scheuner)
Frieling, Reinhard Ökumene in Deutschland. Ein Handbuch der
interkonfessionellen Zusammenarbeit in der Bundesrepublik. Göttingen 1970.
(zitiert: Frieling, Ökumene in Deutschland)
Heckel, Christian Die Kirchengemeinschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Frankfurt/Main 1995. (zugl. jur. Diss. Univ. Erlangen-Nürnberg) (zitiert: Heckel, C., Kirchengemeinscharf)
Heckel, Martin Kirchenreformfragen im Verfassungssystem. Zur Befristung von Leitungsämtern in einer lutherischen Landeskirche. In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 40, Tübingen 1995, S. 280ff. (zitiert: Heckel, M., Kirchenreformfragen)
Hüffmeier, Wilhelm (Hg.) Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkoride). Dreisprachige Ausgabe mit einer Einleitung (zweisprachig) von Friedrich-Otto Scharbau. Frankfurt am Main 1993 (zitiert: Hüffmeier/Scharbau, LK)
- III - Karrer,Andreas Bekenntnis und Ökumene. Erträge aus den ersten Jahrzehnten der ökumenischen Bewegung. Göttingen 1996.
(zitiert: Karrer, Bekenntnis und Ökumene)
Lessing, Eckhard Kirche - Recht - Ökumene, Studien zur Ekklesiologie. In: Unio und Convessio, Bd. 8, Bielefeld 1982. (zitiert: Lessing, Kirche)
Liermann, Hans Grundfragen des ökumenischen Kirchenrechts. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Bd. 77, Weimar 1959, 278 - 300. (zitiert: Liermann, Grundfragen)
Pirson, Dietrich Universalität und Partikularität der Kirche. In: Jus Ecclesiasticum, Bd. 1. Müchen 1965. (zitiert: Pirson, Universalität)
Ratzinger, Joseph Kirche, Ökumene und Politik. Einsiedeln 1987. (zitiert: Ratzinger, Kirche)
Scharbau, Friedrich - Otto Leuenberg. Theologische und kirchenrechtliche Folgerungen. In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 40, Tübingen 1995, S. 320ff. (zitiert: Scharbau, Leuenberg)
Schieffer, Elisabeth Von Schauenburg nach Leuenberg. Entstehung und Bedeutung der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa. Paderborn 1983.
(zugl. kath.-theol. Diss. Univ. Freibug/Brsg.) (zitiert: Schieffer, Von Schauenburg nach Leuenberg)
Schlosser, Hans Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. 8. Auflage, Heidelberg, 1996. (zitiert: Schlosser, Grundzüge)
- IV - Schwendenwein,Hugo Österreichisches Staatskirchenrecht. In: Münsterischer Kommentar zum Codes Iuris Canonici, Beiheft 6. Essen 1992
(zitiert: Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht)
Smend, Rudolf Deutsches evangelisches Kirchenrecht und Ökumene. In: Verantwortung und Zuversicht - Festgabe für Bischof D. Dr. Otto Dibelius. 1950, S. 179ff. (zitiert: Smend, FS-Dibelius)
Stein, Albert Evangelisches Kirchenrecht - ein Lehrbuch. 3. Auflage, Neuwied, Kriftel, Berlin 1992. (zitiert: Stein, Evangelisches Kirchenrecht)
Stiller, Erhard Rezeption als Rechtsvorgang.
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 37, Tübingen 1992, S. 350ff. (zitiert: Stiller, Rezeption)
Derselbe Rechtliche Aspekte und Konsequenzen der Leuenberger Konkordie.
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 40, Tübingen 1995, S. 181ff. (zitiert: Stiller, Rechtliche Aspekte)
Weeber, Rudolf Die Ökumene im deutschen evangelischen Kirchenrecht. In: Hesse, K./ Reicke, S./ Scheuner, U. (Hg.): Staatsverfassung und Kirchenordnung. Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag. 1962, S. 427ff. (zitiert: Weeber, Die Ökumene)
Wendt, Günther Bemerkungen zur gliedkirchlichen Vereinbarung über das Mitgliedschaftsrecht in der EKD. In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, Bd. 16, Tübingen, 1971. (zitiert: Wendt, Bemerkungen)
Seite:
I. Einleitung 1
II. Die Ökumene im Widerhall der Kirchenverfassungen 2
1) Ausgangslage: Die Nachkriegsjahre im Vergleich zu den 1920er Jahren 2 2) Probleme des ökumenischen Kirchenrechts 5
a) Mitgliedschaft und Anerkennung der Taufe 6
b) Teilhabe am Abendmahl 8
c) Gegenseitige Anerkennung kirchlicher Ämter 9
3) Schritte der Problemlösung 9
a) Regelung auf deutscher Ebene: Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft von 1970 9
b) Europäisch-globale Regelung: Leuenberger Konkordie von 1973 11
4) Ökumenischer Prozeß und seine Rezeption 14
a) Rezeptionsmodelle- und Möglichkeiten 14
b) Rezeptionspflicht und Rechtsfolgen der Partikularkirchen 17
c) Ökumene im Spiegel heutiger Kirchenverfassungen 19
III. Zusammenfassung 20
Die Auswirkung der Ökumene auf die Verfassungsgebung der Landeskirchen in Deutschland seit 1945
I. Einleitung
Als im Mai 1945 das Nationalsozialistische Regime mit der bedingungslosen Kapitulation zusammenbrach, setzte in den Kirchen verstärkt eine Rückbesinnung auf ihr eigenes Wesen ein, verbunden mit der Erkenntnis der Notwendigkeit, die rechtliche Ordnung ganz in die eigene Verantwortung zu stellen. Dies war damit ein bleibender Gewinn des mit der Barmer Bekenntnissynode (Mai 1934) beginnenden Kirchenkampfes. Er ließ beide Kirchen gefestigt aus dem Zusammenbruch von 1945 hervorgehen 1 . In der Gesellschaft wurde vielerorten erkannt, daß die bevorstehenden Herausforderungen des Aufbaus von Staat, Kirche und Gesellschaft möglichst breiter Schultern bedurfte und so nur mit vereinten Kräften geschehen konnte. So spiegelte sich dies beispielsweise auf der politischen Bühne besonders deutlich in der Gründung einer christlichen Partei, der Christlich Demokratischen Union wieder, die bewußt im Gegensatz zum früheren Zentrum allen Christen offenstehen sollte. Mit den ersten Bundestagswahlen wurde die CDU, wenn auch zunächst nur mit knappen Mehrheiten im Rahmen einer Koalitionsregierung in die Verantwortung gestellt, der Niedergang des Zentrums war damit besiegelt. Auch in den Kirchen setzte nach und nach ein Gespür für eine stärkere Zusammenarbeit untereinander ein. Dabei konnte man durchaus auf eine beachtliche ökumenische Bewegung aus den Zwischenkriegsjahren zurückgreifen 2 , wurde doch bereits nach den großen Weltkonferenzen der zwanziger Jahre das Thema Ökumene im Kirchenrecht mehr und mehr ins Bewußtsein gerückt 3 .
Eine weiterführende Zusammenarbeit entstand einerseits unter den evangelischen Kirchen in Deutschland und darüberhinaus in Europa, ein Prozeß der mit dem Abschluß der Leuenberger Konkordie 1973 seinen bisherigen Höhepunkt erreichte. Andererseits wurde diese Zusammenarbeit aber auch in einem langen Dialog zwischen Evangelischer und Römisch-Katholischer Kirche gesucht, wobei hier insbesondere während des II. Vatikanischen Konzils (1962 - 1965), beträchtliche Fortschritte erzielt werden konnten, die sich auch in der Neukodifizierung des Codex Iuris Canonici von
1 v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, S. 48.
2 Weeber, FS-Smend, S. 428; umfangreiche Darstellung bei Karrer, Bekenntnis und
Ökumene.
3 Lessing, Kirche, S. 134.
- 2 - 1983unter Papst Johannes Paul II. im geltenden kanonischen Recht wiederfinden lassen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die am Reformationstage in diesem Jahr zwischen dem Lutherischen Weltbund und der Katholischen Kirche in Augsburg abgeschlossene gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre, die von beiden Seiten als bedeutsamer Schritt ökumenischer Verständigung gewertet wurde 4 . Diese langjährige Entwicklung zeigt, daß in der Mitte zwischen einem feindlichen oder gleichgültigen Nebeneinanderherleben und einem die Verschmelzung zu neuer Einheit anstrebenden Aufeinanderzugehen von Teilkirchen der weite Bereich von Möglichkeiten liegt, ein in gegenseitiger Anerkennung geübtes Miteinander auf das Ziel einer von Reibungen und Mißverständnissen möglichst befreiten Nachbarschaft hin zu ordnen 5 . In den folgenden Ausführungen soll überblicksartig der Einfluß der angesprochenen ökumenischen Strömungen seit 1945 auf die Verfassungsgesetzgebung in den Evangelischen K irchen Deutschlands untersucht werden.
II. Die Ökumene und ihr Widerhall in den Kirchenverfassungen 1. Ausgangslage: Die Nachkriegsjahre im Vergleich zu den 1920-er Jahren
Im Gegensatz zu den in den 20er Jahren im Anschluß an den Zusammenbruch der Monarchie in Deutschland entstandenen Kirchenverfassungen der Evangelischen Landeskirchen, sollte sich nach 1945 vor dem Hintergrund der Stunde Null und des grundlegenden Neuanfanges der Blick der Verfassungsgeber weiten und so fanden in unterschiedlicher Weise auch Aussagen zur Ökumene Eingang in die neuen Verfassungen
6
. Demgegenüber hatten die in der Weimarer Republik entstandenen Kirchenverfassungen überwiegend lediglich die Regelung der
partikularkirchlichen Verhältnisse zum Gegenstand. Der Blick war dabei nicht nach außen, sondern fast nur landeskirchlich nach innen gewandt. Daher sucht man bis auf zaghafte Ausnahmen, u.a. in der Verfassung der Thüringischen Kirche von 1924, vergeblich nach Hinweisen auf die Ökumene. Dabei muß man sich aber auch vergegenwärtigen, daß nach dem Ersten Weltkrieg das ökumenische Bewußtsein in den deutschen Kirchen noch gänzlich unterentwickelt war, so daß hier auch keine schöpferische Phantasie bei der Gestaltung kirchlicher Verfassungen erwartet werden
4 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 253 vom 30. Oktober 1999; General-
Anzeiger Bonn vom 30./31. Oktober 1999.
5 Stein, Evangelisches Kirchenrecht, S. 179.
6 Weeber, FS-Smend, S. 428.
- 3 - konnte 7 .Die Ökumene gewann in dieser Zeit im Ergebnis keine konstitutive Bedeutung 8 .
Diese Tendenz war vor dem Hintergrund der Beseitigung des Staatskirchentums in Deutschland mit den damit einhergehenden gravierenden Änderungen für die Organisation der einzelnen Landeskirchen verständlich und schlicht logische Konsequenz.
Dies sah 1945 schon anders aus. Wenngleich man angesichts der auch jetzt noch zu verzeichnenden Zurückhaltung schwerlich behaupten kann, daß der entscheidende Antrieb ökumenischer Orientierung schon merklich zum Tragen gekommen wäre, so läßt sich vereinzelt doch schon eine beeindruckende Offenheit für ökumenische Fragen in den Grundartikeln mancher Kirchenverfassung ablesen.
Eine gewisse Vorreiterrolle nahm hier eine der kleineren Landeskirchen, nämlich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Lübeck, in ihrer Kirchenordnung vom 22. April 1948 ein. Die Kirche, so geht aus der Lübecker Kirchenordnung hervor, stehe „unter dem Auftrag ihres Herrn, mit der gesamten christlichen Kirche dieses Evangelium zu verkünden und die Sakramente einsetzungegemäß zu verwalten“ (Art 1 Abs. 1 Satz 3). Weiter heißt es: „Sie weiß sich verpflichtet, ihr Bekenntnis jederzeit an der Heiligen Schrift neu zu prüfen und dabei auch die Stimmen der Brüder gleichen und anderen Bekenntnisses zu hören“ (Art. 1 Abs. 2 Satz 2). Schließlich wird in Art. 2 Abs. 2 derselben Ordnung formuliert: „In ökumenischer Verbundenheit mit der ganzen Christenheit dient sie dem Wachsen der einen Kirche Jesu Christi in aller Welt.“
Einen Schritt weiter geht die Oldenburgische Kirchenordnung vom 20. Februar 1950. Hier ist man sogar bereit nicht nur auf die „Stimmen“ der Brüder gleichen und anderen Bekenntnisses, sondern sogar auf den „Rat und die Mahnungen“ dieser Mitchristen zu hören. Kommt in diesen Kirchenordnungen die Verbundenheit mit der ganzen Christenheit und das Wachsen der einen Kirche Jesu Christi zum Ausdruck, so begnügen sich demgegenüber der überwiegende Teil der übrigen Landeskirchen lediglich mit der Hervorhebung der im gleichen Bekenntnis gegebenen Verbindung oder auch schlicht mit der Feststellung der Zugehörigkeit zum Ökumenischen Rat der Kirchen oder aber mit der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit in der Ökumene 9 . Konkrete Regelungen auf eine Annäherung blieben aus. Bei der Lektüre der Kirchenverfassungen erhielt der Betrachter jener Nachkriegsjahre vielmehr den Eindurck, daß die einzelnen Kirchen lediglich
7 Weeber, FS-Smend, S. 428.
8 Lessing, Kirche, S. 134.
Arbeit zitieren:
Christian Schulze Pellengahr, 1999, Die Auswirkungen der Ökumene auf die Verfassungsgebung der Evangelischen Landeskirchen seit 1945, München, GRIN Verlag GmbH
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