Inhaltsverzeichnis
1.0 Einleitung 3
2.0 Humanitäre Intervention. 5
2.1 Die Humanitäre Intervention im Kosovo. 6
3.0 Bewertung der Humanitären Intervention im Kosovo 10
3.1 Die Humanitäre Intervention ohne UN-Mandat 10
3.2 Die Verhältnismäßigkeit der Humanitären Intervention im Kosovo 10
3.3 Die Konzeption der Intervention im Kosovo 11
3.4 Die Humanitäre Intervention im Kosovo als Völkergewohnheitsrecht 13
3.5 Menschenrechtsschutz in der Charta der Vereinten Nationen 14
3.6 Die Abwandlung des Rechts auf Selbstverteidigung. 14
3.7 Der übergesetzliche Notstand als Rechtfertigungsgrund 14
3.8 Zusammenfassung der Bewertung der Intervention im Kosovo 15
4.0 Beeinflussung des Völkerrechts durch die Operation Allied Force. 16
5.0 Die Humanitäre Intervention im medialen Zeitalter 18
6.0 Position des Autors 20
7.0 Literatur / Quellenverzeichnis. 21
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1.0 Einleitung
Um 14:00 Uhr Eastern Standart Time am 24. März 1999 begannen die initialen Luftangriffe der Operation Allied Force. „Our military objective is to degrade and damage the military and security structure that President Milošević has used to depopulate and destroy the Albanian majority in Kosovo”, (William S. Cohen, Secretary of Defense, am 15. 04. 1999). Dieser NATO-Angriff war die Reaktion auf zahlreiche vorangegangene und fehlgeschlagene Verhandlungen, und hatte zum Ziel die Repressionen gegen die kosovo-albanische Bevölkerung von Seiten Serbiens beenden. Unmittelbar zuvor waren die Verhandlungen von Rambouillet fehlgeschlagen, bei denen die Delegation Jugoslawiens zwar einen Teil der Forderungen akzeptierte, die Präsenz von NATO-Truppen im Kosovo aber weiterhin ablehnte (US Department of State 2001).
Bereits im Verlauf dieser Operation, aber noch deutlicher im Anschluss, wurden zahlreiche kontroverse Stimmen laut, die eine rechtliche Einordnung dieser, nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen abgedeckten Humanitären Intervention, versuchten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen bilden ein breites Spektrum ab - von einer als völkerrechtswidrig begründeten Ablehnung, bis hin zu diversen Versuchen, diese Militärintervention völkerrechtlich zu legalisieren. Wie sooft liegt die Wahrheit wohl irgendwo dazwischen. Diese Ambiguität des Völkerrechts mag speziell von juristischer Seite nicht zufrieden stellend sein, ist aber im internationalen Kontext Alltags- und Gewohnheitspraxis. In diesem Zusammenhang ist es das Ziel dieser Arbeit, einen Überblick über die geläufigsten Einschätzungen dieser Intervention zu liefern. Ebenfalls möchte sich diese Arbeit zum Ziel setzen, die positiven Auswirkungen der Operation, aber auch die der damit entstandenen Debatten zu würdigen. Einleitend wird der Begriff der Humanitären Intervention in aller Kürze betrachtet und am Nato-Einsatz im Kosovo konkretisiert. Daran anschließend werden die verschiedenen völkerrechtlichen Betrachtungsweisen angeführt, um folglich eine kritische Bewertung des Einsatzes zu geben. Im weiteren Verlauf soll eine mehr theoretische Abhandlung darüber erfolgen, was diese Operation und die anschließenden Debatten für das Völkerrecht bedeuten. In diesem Zusammenhang können die Medien natürlich nicht gänzlich außen vor gelassen werden, weswegen ihnen im Fortgang ein kurzer kritischer Abriss gewidmet ist. Abschließend wird die Position des Autors dargestellt. Dem Begriff der Humanitären Intervention und der anschließenden Konkretisierung wird sich hauptsächlich mit dem Werk von Hinsch und Janssen „Menschenrechte militärisch schützen - Ein Plädoyer für humanitäre Interventionen“ genähert. Dieses Buch spielt auch in der anschließenden
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Bewertung des Kosovo-Einsatzes eine Rolle, wird aber ergänzt mit dem Werk „Kämpfen für die Menschenrechte - Der Kosovo-Konflikt im Spiegel der Friedensethik“ von Buchbender und Arnold, erschienen in der Reihe „Schriften der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation“. Der anschließende Teil, in welchem es um die Beeinflussung des Völkerrechts durch die Operation Allied Force geht, ist auf der Argumentation von Hobe und Kimminich aufgebaut, die sie in ihrem Übersichtswerk „Einführung in das Völkerrecht“ darlegen. Das Thema der Medien in Gesellschaft, Krieg und Politik wird kurz mit den Thesen von Dr. Heinz Loquai und auf Basis des Insiderbuches „Fontberichte“ von Bettina Gaus betrachtet.
Abschließend muss eingeworfen werden, dass diese Arbeit keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie versucht lediglich die zwei verschiedenen Übersichten, zur Bewertung der Humanitären Intervention im Kosovo-Konflikt zum einen, und zur Auswirkungen derselben auf das Völkergewohnheitsrecht zum anderen, zu verknüpfen. Am Ende soll sich daraus ein Ansatz kristallisieren, der ein Konzept zur Einhegung von Gewalt im Rahmen Humanitärer Interventionen in einen völkerrechtlichen Kontext darstellt.
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2.0 Humanitäre Intervention
Die Humanitäre Intervention verstanden als militärisches Eingreifen zum Schutz fremder Menschen vor Verfolgung und Vernichtung kann weit zurück datiert werden. Schon der Spanier Francisco de Vitoria (1483 - 1546) stellte im Zuge der Eroberung der Neuen Welt durch Spanien fest, dass es gerechtfertigt sei, von der Vernichtung bedrohten Menschen beizustehen, auch ohne die Erlaubnis der dortigen lokalen Regierung. Vitoria berief sich auf die universelle, naturrechtliche Pflicht, Mitmenschen in Not zu helfen (vgl. Hinsch, Janssen, 2006: 15). Zum notwendigen Verständnis soll sich hier allerdings nur, in aller gebotenen Kürze, mit der Humanitären Intervention seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges bis zum Kosovo-Konflikt befasst werden.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges stand man Interventionen, auch der Humanitären Intervention, skeptisch gegenüber - war doch auch der völkerrechtswidrige Angriff auf die Tschechoslowakei mit der Unterdrückung der Sudetendeutschen durch die tschechische Regierung begründet. Mit der Gründung der UN war es den Mitgliedsstaaten nur noch erlaubt Gewalt im Rahmen der Selbstverteidigung anzuwenden. Nur der UN Sicherheitsrat konnte bei Bedrohung oder Bruch des Friedens militärische Maßnahmen anordnen. Interventionen wurden folglich als nicht mehr legal betrachtet. Ebenfalls wichtige Aufgabe der UN war jedoch auch der Menschenrechtsschutz. Allerdings stellte sich die Frage, wie man nationalinterne Menschenrechte schützen könne, wenn selbst die Androhung von Gewalt verboten war (vgl. Hinsch, Janssen, 2006: 20f). Dennoch kam es zu verschiedenen Interventionen, denen man einen humanitären Charakter unterstellen kann, wie z.B. der Intervention Tansanias in Uganda, in deren Verlauf es zum Sturz des menschenverachtenden Systems Idi Amins kam. Dass es sich hierbei um eine rein Humanitäre Intervention handelte ist zu bezweifeln, da dieser eine Grenzverletzung von ugandischer Seite aus voranging (vgl. Debiel, 2004a: 320 / Vorlaufer, 2004: 656ff).
Die Renaissance der Humanitären Intervention begann erst wieder mit dem Ende des Ost-West-Konflikts. In den 1990ern kam es zu verschiedenen Humanitären Interventionen mit und ohne UN-Mandat im Irak, in Liberia, Kroatien, Somalia, Bosnien, Haiti, Sierra Leone und im Kosovo (vgl. Hinsch, Janssen, 2006: 23ff). Da diese Arbeit die Humanitäre Intervention im Kosovo behandelt wird hier auf die Definition, formuliert von Vertretern verschiedener NATO-Staaten auf einer NATO-Tagung 1999 zurückgegriffen:
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A humanitarian intervention is an armed intervention in another state, without the agreement of that state, to address (the threat of) a humanitarian disaster, in particular caused by grave and large-scale violations of fundamental human rights (Center for Strategic Studies, 2000: 1).
Aus dieser Definition lassen sich verschieden Aussagen treffen: 1.) Im Gegensatz zum humanitären Einsatz (beispielsweise des Roten Kreuzes) wird bei der Humanitären Intervention davon ausgegangen, dass Waffengewalt eingesetzt wird, um Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. 2.) Die Intervention erfolgt gegen den Willen des Staates, in den interveniert wird. 3.) Die Humanitäre Intervention dient der Beseitigung von massiven und groß angelegten Verletzung fundamentaler Menschenrechte. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass es sich hierbei um die Punkte handelt, die sich aus der oben dargestellten Deutung heraus lesen lassen - d.h. nicht, dass sie nicht unter Völkerrechtlern umstritten sind (vgl. Hobe, Kimminich, 2004: 331 - 340). Ebenfalls muss an dieser Stelle betont werden, dass sich diese Arbeit nicht mit der prinzipiellen Diskussion um die Humanitäre Intervention beschäftigt, sondern die speziellen Hintergründe im Kosovo herausarbeiten will. Aus diesem Grund folgt nun eine kurze Abhandlung über die Humanitäre Intervention im Kosovo.
2.1 Die Humanitäre Intervention im Kosovo
Zur Abschließenden Beurteilung der Humanitären Intervention im Kosovo ist es unabdingbar, die vorstehenden Ereignisse zu erläutern - begonnen werden soll hier mit dem politischen Aufstieg Milošević’. Nach dem Tod Titos, 1980, wurden erste Stimmen laut, die die Unabhängigkeit des Kosovo forderten. Ebenfalls schürte eine Wirtschaftskrise, u.a. hervorgerufen durch Strukturanpassungsmaßnahmen des IWF, die Unzufriedenheit in Jugoslawien. Slobodan Milošević, damals Führungsmitglied im Bund der Kommunisten Jugoslawiens, nutzte das Kosovo-Problem für seinen politischen Aufstieg.
Am 24.04.1987 kam es bei einer politischen Veranstaltung im Kosovo zu einer inszenierten Schlägerei zwischen der albanischen Polizei und Serben. In deren Verlauf schritt Milošević mit den Worten „Niemand wird euch jemals wieder schlagen“ ein (Milošević, 1987 in einer Rede auf dem Amselfeld, zitiert nach Reuter, 2000b: 150). Das war der erste entscheidende Schritt Milošević’ um an die Regierungs-spitze Jugoslawiens zu gelangen. Mit seinem Aufstieg begann eine Zeit starker Repressionen im Kosovo: 1989, mit der Übernahme des Präsidentenamtes der Teilrepublik Serbien wurde die Autonomie der beiden Provinzen Vojvodina und Kosovo aberkannt. Im Weiteren kam es zur Entlassungen von Kosovo-Albanern und zu einer Serbisierung von politischen Ämtern und Institutionen. Diese Diskriminierung führte dazu, dass zwischen 1989 und 1993 über 350.000 Kosovo-Albaner das
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Arbeit zitieren:
Jens Engel, 2008, Die Humanitäre Intervention im Kosovo und ihre Bedeutung für das Völkerrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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