Am 1. Januar 1992 ist das neue Betreuungsgesetz in Kraft getreten. Es ist das erste deutsche Gesetz nach dem Krieg, das eine Regelung der Sterilisation bei Einwilligungsunfähigkeit enthält.
Eine Regelung der Sterilisationsproblematik wurde nach dem Krieg immer wieder gefordert, weil die Rechtslage sehr unklar war. Im Jahre 1964 gab es einen kleinen "Lichtblick" durch das "Dohrn-Urteil" des Bundesgerichtshofes. Nach diesem Urteil war wenigstens die Legalitätsfrage der freiwilligen Sterilisation bei gesunden Menschen geklärt.
Lange Zeit traute man sich an eine gesetzliche Regelung nicht heran, weil dieses Thema eine hohe Brisanz aufweist. In Deutschland werden Sterilisationsdebatten immer vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus geführt.
Auf diese Erfahrungen wird im Folgenden eingegangen, indem die Entstehung und der Inhalt des Sterilisationsgesetzes im Dritten Reich ansatzweise erörtert wird. Bei der Beurteilung der Rechtslage nach 1945 ist es erforderlich, vorher die Hintergründe dieser Gesetzgebung zu kennen und die Ideen der Rassenhygiene/Eugenik zu beleuchten.
Weiter werden die Grundgedanken des neuen Betreuungsrechts als Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts dargestellt. Ein Teilgebiet dieses Gesetzes, das vormundschaftsgerichtliche Verfahren für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in die Sterilisation eines Betreuten, wird ausführlich beschrieben.
Um einen Überblick über die Sterilisationsmethoden zu vermitteln, werden die gebräuchlichsten Methoden in Kapitel VII kurz vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Hintergründe der Sterilisationsgesetzgebung vor 1933
2.1 Der Sozialdarwinismus als Wegbereiter der Rassenhygiene/Eugenik
2.2 Die Entstehungsgeschichte der Sterilisationsgesetzgebung bis 1933
III. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
3.1 Der § 226a StGB vom 26. Mai 1933
3.2 Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) vom 14. Juli 1933 (Erbgesundheitsgesetz)
3.3 Der § 226b StGB vom 18. März 1943
IV. Die Rechtslage nach 1945
4.1 Die Übernahme der Sterilisationsgesetzgebung durch die Besatzungsmächte
4.2 Das Dohrn-Urteil des BGH aus dem Jahre 1964
4.3 Ein Sonderproblem: einwilligungsunfähige Behinderte
4.4 Reformüberlegungen
V. Das neue Betreuungsrecht vom 12. September 1990
5.1 Allgemeines zum Betreuungsrecht
5.2 Die Intentionen des Gesetzgebers
5.3 Die Sterilisierungsfrage im Gesetzentwurf
5.4 Die ab 1. Januar 1992 geltende Rechtslage für die Sterilisation
5.4.1 Einwilligungsfähige Volljährige
5.4.2 Minderjährige
5.4.3 Auf Dauer einwilligungsunfähige Volljährige
VI. Verfahrensschritte
6.1 Der Sterilisationsbegriff in § 1905 BGB
6.2 Äußerung des Sterilisationswunsches durch den Betroffenen oder Dritte
6.3 Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
6.3.1 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers
6.3.2 Die Bestellung eines besonderen Betreuers
6.3.3 Anhörungen durch das Vormundschaftsgericht
6.3.4 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 1905 BGB
6.3.4.1 Der Wille des Betreuten
6.3.4.2 Die dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit
6.3.4.3 Besteht eine konkrete Schwangerschaftsgefahr ?
6.3.4.4 Besteht eine Notlage für die Schwangere oder ist eine durch die Schwangerschaft verursachte Notlage zu erwarten ?
6.3.4.5 Gibt es alternative Verhütungsmöglichkeiten?
6.3.5 Die erforderlichen Sachverständigengutachten
6.3.6 Das Schlußgespräch
6.3.7 Die Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung und der Zeitpunkt des Eingriffs
6.3.8 Beschwerdemöglichkeiten
VII. Die Durchführung der Sterilisation
7.1 Die Wahl der Operationsmethode und die Refertilisierungsmöglichkeiten
7.1.1 Die Laparoskopie
7.1.2 Die Laparotomie
7.1.3 Die Hysterektomie
7.1.4 Refertilisierungsmöglichkeiten
7.1.5 Die Vasektomie beim Mann und die Refertilisierungsmöglichkeiten
VIII. Schlußbetrachtungen
8.1 Welche Fälle kommen für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Sterilisation noch in Betracht ?
8.2 Gibt es trotz dieser gesetzlichen Regelung Mißbrauchsmöglichkeiten
8.3 Das Sterilisationsverfahren und die Arbeit des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Arbeit analysiert die rechtliche Entwicklung des Sterilisationsrechts in Deutschland, mit besonderem Fokus auf der historischen Belastung durch den Nationalsozialismus und der Neuregelung durch das Betreuungsgesetz von 1990. Ziel ist es, die Komplexität des vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens bei einwilligungsunfähigen Betroffenen darzulegen.
- Historische Analyse der Eugenik und der Sterilisationsgesetzgebung vor 1933.
- Untersuchung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und der Rechtslage nach 1945.
- Detaillierte Erläuterung des neuen Betreuungsrechts und der Voraussetzungen für Sterilisationen gemäß § 1905 BGB.
- Darstellung der verfahrensrechtlichen Schritte, inklusive Anhörungen und Sachverständigengutachten.
- Berufsbezogene Reflexion zur Arbeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen im Kontext des Sterilisationsverfahrens.
Auszug aus dem Buch
6.3.4.1 Der Wille des Betreuten
Eine Sterilisation darf nur durchgeführt werden, wenn sie dem Willen des Betreuten nicht widerspricht. Dazu ist zunächst einmal festzustellen, was dem Willen des Betreuten überhaupt entspricht.
Beim Willen des Betreuten " ... handelt es sich um den natürlichen, nicht von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit getragenen Willen..." 108. Wenn zu erkennen ist, daß der Betroffene die Sterilisation nicht will, ist sie zu unterlassen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Betroffene vorher sein Einverständnis bekundet hat. Sollte er in irgendeiner Weise, verbal oder nonverbal, seinen Widerwillen äußern, liegt mindestens eine der in § 1905 BGB beschriebenen Bedingungen nicht vor, und eine Sterilisation ist nicht zulässig. Es wird u.U. schwierig sein, die Äußerungen richtig zu deuten, da schon Gefühlsäußerungen oder Gestik zu beachten sind. BIENWALD sieht diese Schwierigkeiten vor allem bei Patienten, bei denen schon auf Grund der Behinderung Verständnisschwierigkeiten bestehen. Es bestehe "... die Gefahr, daß die widersprechende Willensäußerung überhört oder übersehen wird..." 109. Letztendlich kann sogar eine widersprechende Willensäußerung kurz vor dem Eingriff maßgebend sein. Selbst wenn eine genehmigte Einwilligung in die Sterilisation vorliegt, der Behinderte aber kurz vor dem Eingriff versucht, sich der Operation zu entziehen, haben sich die Voraussetzungen für die Einwilligung und deren Genehmigung geändert. Damit ist die Einwilligung unwirksam110. BIENWALD formuliert treffend: "Die Einwilligung des Betreuers steht deshalb bis zum Vollzug des Eingriffs unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 1905 Abs.1 Nr.1 - 5 BGB BtG." 111
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung gibt einen Überblick über das neue Betreuungsgesetz und ordnet das historisch brisante Thema der Sterilisation in den Kontext der NS-Vergangenheit ein.
II. Die Hintergründe der Sterilisationsgesetzgebung vor 1933: Das Kapitel beleuchtet die eugenischen und sozialdarwinistischen Strömungen, die zur Legitimierung früher Sterilisationspläne in Deutschland führten.
III. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses: Hier wird das Erbgesundheitsgesetz von 1933 analysiert, das die zwangsweise Sterilisation unter nationalsozialistischer Ideologie festschrieb.
IV. Die Rechtslage nach 1945: Dieses Kapitel beschreibt die rechtliche Unsicherheit nach Kriegsende und die langsame juristische Aufarbeitung bis hin zum Dohrn-Urteil des BGH.
V. Das neue Betreuungsrecht vom 12. September 1990: Es werden die Reformziele, die Abschaffung der Entmündigung und die gesetzliche Neuregelung der Sterilisation bei Einwilligungsunfähigen dargestellt.
VI. Verfahrensschritte: Das Kapitel bietet eine tiefgehende Analyse des rechtlichen Procederes, von der Bestellung des Sterilisationsbetreuers über die gerichtliche Genehmigung bis hin zum Schlußgespräch.
VII. Die Durchführung der Sterilisation: Hier werden die medizinischen Operationsmethoden bei Frau und Mann sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Refertilisierung erörtert.
VIII. Schlußbetrachtungen: Die Arbeit endet mit einer kritischen Reflexion über den Mißbrauchsschutz und die Rolle der Sozialarbeit bei der Begleitung dieses Verfahrens.
Schlüsselwörter
Sterilisation, Betreuungsrecht, Einwilligungsunfähigkeit, Eugenik, Erbgesundheitsgesetz, Vormundschaftsgericht, Sozialdarwinismus, Verfahrenspfleger, Schwangerschaftsverhütung, Patientenwohl, Medizinethik, Rechtsgeschichte, Sozialarbeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Diplomarbeit untersucht die rechtliche Regelung der Sterilisation bei einwilligungsunfähigen Menschen vor dem Hintergrund des neuen Betreuungsrechts von 1990 sowie der historischen Erfahrungen mit Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Rechtsgeschichte der Eugenik, dem Betreuungsrecht als Reform des Vormundschaftsrechts, den verfahrensrechtlichen Anforderungen bei Sterilisationen und der Rolle sozialpädagogischer Fachkräfte.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, die neue Rechtslage gemäß § 1905 BGB zu erläutern und aufzuzeigen, wie das Genehmigungsverfahren sicherstellen soll, dass das Wohl und der Wille des Betreuten gewahrt bleiben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristisch-sozialpädagogische Analyse, die auf einer umfassenden Auswertung von Gesetzestexten, Kommentaren, Rechtsprechung und Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die verfahrensrechtlichen Schritte der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, einschließlich der Anhörung, der Gutachteneinholung und der Prüfung der Voraussetzungen wie der Notlagensituation.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Sterilisation, Betreuungsrecht, Einwilligungsunfähigkeit, Erbgesundheitsgesetz und das Wohl des Betreuten.
Warum spielt die NS-Vergangenheit für das heutige Sterilisationsrecht eine so große Rolle?
Aufgrund der Erfahrungen mit Zwangssterilisationen und der Euthanasie-Ideologie ist das Thema in Deutschland hochgradig sensibel; jede heutige Regelung muss streng sicherstellen, dass sie nicht als neue Form der Eugenik missbraucht wird.
Welche Rolle spielt die "Einsichtsfähigkeit" bei der Sterilisation?
Die Einsichtsfähigkeit ist das entscheidende Kriterium, um zu beurteilen, ob ein Betroffener die Tragweite der Sterilisation verstehen kann. Ist diese nicht gegeben, greifen die strengen Schutzmechanismen des Betreuungsgerichts.
- Arbeit zitieren
- Martin Helm (Autor:in), 1994, Das neue Sterilisationsrecht und der historische Hintergrund, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/12434