Am 1. Januar 1992 ist das neue Betreuungsgesetz in Kraft getreten. Es ist das erste deutsche Gesetz nach dem Krieg, das eine Regelung der Sterilisation bei Einwilligungsunfähigkeit enthält.
Eine Regelung der Sterilisationsproblematik wurde nach dem Krieg immer wieder gefordert, weil die Rechtslage sehr unklar war. Im Jahre 1964 gab es einen kleinen "Lichtblick" durch das "Dohrn-Urteil" des Bundesgerichtshofes. Nach diesem Urteil war wenigstens die Legalitätsfrage der freiwilligen Sterilisation bei gesunden Menschen geklärt.
Lange Zeit traute man sich an eine gesetzliche Regelung nicht heran, weil dieses Thema eine hohe Brisanz aufweist. In Deutschland werden Sterilisationsdebatten immer vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus geführt.
Auf diese Erfahrungen wird im Folgenden eingegangen, indem die Entstehung und der Inhalt des Sterilisationsgesetzes im Dritten Reich ansatzweise erörtert wird. Bei der Beurteilung der Rechtslage nach 1945 ist es erforderlich, vorher die Hintergründe dieser Gesetzgebung zu kennen und die Ideen der Rassenhygiene/Eugenik zu beleuchten.
Weiter werden die Grundgedanken des neuen Betreuungsrechts als Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts dargestellt. Ein Teilgebiet dieses Gesetzes, das vormundschaftsgerichtliche Verfahren für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in die Sterilisation eines Betreuten, wird ausführlich beschrieben.
Um einen Überblick über die Sterilisationsmethoden zu vermitteln, werden die gebräuchlichsten Methoden in Kapitel VII kurz vorgestellt.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Hintergründe der Sterilisationsgesetzgebung vor 1933
2.1 Der Sozialdarwinismus als Wegbereiter der Rassen- hygiene/Eugenik
2.2 Die Entstehungsgeschichte der Sterilisationsgesetzgebung bis
III. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
3.1 Der § 226a StGB vom 26. Mai
3.2 Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) vom 14. Juli 1933 (Erbgesundheitsgesetz)
3.3 Der § 226b StGB vom 18. März
IV. Die Rechtslage nach 1945
4.1 Die Übernahme der Sterilisationsgesetzgebung durch die Besatzungsmächte
4.2 Das Dohrn-Urteil des BGH aus dem Jahre
4.3 Ein Sonderproblem: einwilligungsunfähige Behinderte
4.4 Reformüberlegungen
V. Das neue Betreuungsrecht vom 12. September 1990
5.1 Allgemeines zum Betreuungsrecht
5.2 Die Intentionen des Gesetzgebers
5.3 Die Sterilisierungsfrage im Gesetzentwurf
5.4 Die ab 1. Januar 1992 geltende Rechtslage für die Sterilisation
5.4.1 Einwilligungsfähige Volljährige
5.4.2 Minderjährige
5.4.3 Auf Dauer einwilligungsunfähige Volljährige
VI. Verfahrensschritte
6.1 Der Sterilisationsbegriff in § 1905 BGB
6.2 Äußerung des Sterilisationswunsches durch den Betroffenen oder Dritte
6.3 Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
6.3.1 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers
6.3.2 Die Bestellung eines besonderen Betreuers
6.3.3 Anhörungen durch das Vormundschaftsgericht
6.3.4 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 1905 BGB
6.3.4.1 Der Wille des Betreuten
6.3.4.2 Die dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit
6.3.4.3 Besteht eine konkrete Schwangerschaftsgefahr ?
6.3.4.4 Besteht eine Notlage für die Schwangere oder ist eine durch die Schwangerschaft verursachte Notlage zu erwarten ?
6.3.4.5 Gibt es alternative Verhütungsmöglichkeiten?
6.3.5 Die erforderlichen Sachverständigengutachten
6.3.6 Das Schlußgespräch
6.3.7 Die Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung und der Zeitpunkt des Eingriffs
6.3.8 Beschwerdemöglichkeiten
VII. Die Durchführung der Sterilisation
7.1 Die Wahl der Operationsmethode und die Refertilisierungs- möglichkeiten
7.1.1 Die Laparoskopie
7.1.2 Die Laparotomie
7.1.3 Die Hysterektomie
7.1.4 Refertilisierungsmöglichkeiten
7.1.5 Die Vasektomie beim Mann und die Refer- tilisierungsmöglichkeiten
VIII. Schlußbetrachtungen
8.1 Welche Fälle kommen für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Sterilisation noch in Betracht ?
8.2 Gibt es trotz dieser gesetzlichen Regelung Mißbrauchsmöglichkeiten
8.3 Das Sterilisationsverfahren und die Arbeit des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen
Literaturverzeichnis
Anhang I
Anhang II
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
"Das neue Sterilisationsrecht und der historische Hintergrund"
Am 1. Januar 1992 ist das neue Betreuungsgesetz in Kraft getreten. Es ist das erste deutsche Gesetz nach dem Krieg, das eine Regelung der Sterilisation bei Einwilligungsunfähigkeit enthält.
Eine Regelung der Sterilisationsproblematik wurde nach dem Krieg immer wieder gefordert, weil die Rechtslage sehr unklar war. Im Jahre 1964 gab es einen kleinen "Lichtblick" durch das "Dohrn-Urteil" des Bundesgerichtshofes. Nach diesem Urteil war wenigstens die Legalitätsfrage der freiwilligen Sterilisation bei gesunden Menschen geklärt.
Lange Zeit traute man sich an eine gesetzliche Regelung nicht heran, weil dieses Thema eine hohe Brisanz aufweist. In Deutschland werden Sterilisationsdebatten immer vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus geführt.
Auf diese Erfahrungen wird im Folgenden eingegangen, indem die Entstehung und der Inhalt des Sterilisationsgesetzes im Dritten Reich ansatzweise erörtert wird. Bei der Beurteilung der Rechtslage nach 1945 ist es erforderlich, vorher die Hintergründe dieser Gesetzgebung zu kennen und die Ideen der Rassenhygiene/Eugenik zu beleuchten.
Weiter werden die Grundgedanken des neuen Betreuungsrechts als Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts dargestellt. Ein Teilgebiet dieses Gesetzes, das vormundschaftsgerichtliche Verfahren für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in die Sterilisation eines Betreuten, wird ausführlich beschrieben.
Um einen Überblick über die Sterilisationsmethoden zu vermitteln, werden die gebräuchlichsten Methoden in Kapitel VII kurz vorgestellt.
II. Die Hintergründe der Sterilisationsgesetzgebung vor 1933
1907 wurde in Indiana/USA das erste Sterilisationsgesetz erlassen. Es ging eine Diskussion voraus, die deutlich durch eugenische Argumente geprägt war.
Auch in Deutschland setzte um die Jahrhundertwende eine eugenische Diskussion ein. Diese Entwicklung wurde durch die Erkenntnisse der Biologie und der Erbforschung bedingt, wie sie mit den Namen Darwin, Mendel und Galton verknüpft sind[1].
Die Begriffe Rassenhygiene bzw. Eugenik sind prinzipiell synonym zu verstehen. Eugenik wurde im zeitgenössischen Sprachgebrauch eher als wissenschaftlicher Begriff verwendet, während der Begriff der Rassenhygiene durch die politische Rechte geprägt wurde[2].
2.1 Der Sozialdarwinismus als Wegbereiter der Rassenhygiene/Eugenik
Schon vor dem ersten Weltkrieg wurden die "Basislehrsätze" der Rassenhygiene/ Eugenik ausformuliert.
Der Vetter und Privatgelehrte von Charles Darwin (1809-1882), Francis Galton (1822-1911), führte den Begriff "Eugenik" ("eugenics") durch die Veröffentlichung seiner Schrift "Inquiries into human faculty and its development" im Jahre 1883 ein.
Ernst Haeckel (1834-1919) verbreitete die Evolutions- und Selektionstheorie des Charles Darwin in Deutschland.
Im Jahre 1895 führte der Arzt Alfred Ploetz (1860-1940) den Ausdruck "Rassenhygiene" ein. Dieser Begriff impliziert den Selektionsgedanken in den Darwinschen Theorien.
Nach Darwin setzen sich nur die Stärksten einer Rasse im "täglichen Kampf ums Überleben" (Darwin) durch. Durch diese Entwicklung ist eine permanente "Aufartung" einer Rasse gewährleistet. Die Schwächeren geraten in den Hintergrund. Sie sterben aus, weil sie sich gegen die Starken nicht durchsetzen können. Darwin spricht hier von einer natürlichen Auslese. Diese Theorie hat Darwin nach Beobachtungen bei Tieren aufgestellt. Die Rassenhygieniker haben den Selektionsgedanken dann auf die menschliche Gesellschaft übertragen (Sozialdarwinismus).
Danach können in einer menschlichen Gesellschaft nur diejenigen überleben und für die "Aufartung" sorgen, die über entsprechende Fähigkeiten verfügen.
Das Grundanliegen der Rassenhygiene war die positive Beeinflussung und die Kontrolle der "Vererbungsanlagen" (Ploetz). Dieses Programm nannte der Arzt und Anthropologe Wilhelm Schallmayer (1857-1919) bereits im Jahre 1903 "qualitative Bevölkerungspolitik". Es sollte gewährleistet sein, die günstigen Erbanlagen der Bevölkerung zu erhalten und zu vermehren.
Die Ziele der Rassenhygieniker wurden immer bedeutsamer, weil man Degenerationserscheinungen in der Gesellschaft zu erkennen glaubte. Diese zeigten sich angeblich
a) in der Außerkraftsetzung des Selektionsprinzips und
b) in einer sogenannten "differenziellen Fortpflanzung" verschiedener
Bevölkerungsgruppen.
zu a) Durch die Fortschritte der Medizin und den Ausbau sozialpolitischer Systeme (z.B. Wohlfahrtspflege) wurde gewährleistet, daß den "Schwachen" Hilfen zukommen, die das Überleben zu sichern vermögen. Dadurch sei die natürliche "Ausmerzung" dieser Schwachen oder "Minderwertigen" nicht mehr gewährleistet. Die Medizin wurde somit als Rückschritt im Evolutionsprozeß gesehen. Hierzu schreibt Schallmayer, es sei
" ... im eigentlichen Wesen der Kultur begründet, daß sie zu mannigfachen Einschränkungen und Ausschaltungen der natürlichen Lebensauslese führt. Je höher die Kultur steigt, desto mehr ist sie imstande, und desto stärker ist das Bestreben, das mit der natürlichen Lebensauslese unzertrennlich verbundene Elend einzuschränken. Zwar vermag keine noch so hohe wirtschaftliche und hygienische Kultur jemals das Wirken der natürlichen Lebensauslese völlig aufzuheben. ... Aber sicher ist diese Lebensauslese sehr viel weniger streng als in vorkulturellen Zeiten, und ihre Macht wird auch ferner noch um so geringer werden, je günstiger die äußeren Lebensbedingungen in der Zukunft sich gestalten ..."[3] .
Der Begriff "Minderwertige" wurde als Sammelbegriff verwendet. Er bezeichnet "Krüppel", "Schwachsinnige", "konstitutionell Defekte", Kümmerlinge", Hilfsschüler", "Fürsorgezöglinge", "Verbrecher" und "Assoziale", "Psychopathen", Geisteskranke" und "Alkoholiker", "Fürsorgeempfänger" und "Arbeitsscheue", "Nichtseßhafte", "Uneheliche" und Prostituierte"[4].
zu b) Die zweite Degenerationserscheinung sah man in der "differenziellen Fortpflanzung". Auf Grund demographisch-statistischer Untersuchungen war festzustellen, daß seit dem Ende des 19. Jahrhunderts ein Geburtenrückgang in den Mittel- und Oberschichten einsetzte - "die Güte des Rassengemisches"[5] sah man ohne rassenhygienische Korrektur als gefährdet an. Dies gipfelte in einem Artikel von Ludwig Ebermayer aus dem Jahre 1928:
"Die Frage der Sterilisation asozialer Elemente, sei es, daß sie geisteskrank oder geistig minderwertig oder gewohnheitsmäßig verbrecherisch veranlagt sind, spielt schon seit Jahren eine erhebliche Rolle. Man weist darauf hin, daß gerade solche Persönlichkeiten überaus fruchtbar sind, und, wie in allem anderen, so auch in ihrem Geschlechtsleben hemmungslos sich kaninchenhaft vermehren." (Ebermeyer, 1928)[6] .
Nach dem ersten Weltkrieg erfuhr die Rassenhygiene/Eugenik eine Radikalisierung, da viele der Leistungsfähigen im Krieg ihr Leben ließen. Der Krieg wirkte "kontraselektorisch", weil der Anteil "Minderwertiger" an der Gesamtbevölkerung angestiegen war[7].
Die Rassenhygieniker begründeten die Belastung der Gesellschaft durch die "Minderwertigen" überwiegend auf einer wirtschaftlichen Ebene. Eine ständige Debatte über die "Kosten der Armut" belegt dies eindeutig. Bereits 1911 schrieb der Großindustrielle Krupp ein Preisausschreiben unter der Fragestellung "Was kosten die minderwertigen Elemente den Staat und die Gesellschaft?" aus[8]. Die Kosten der Fürsorge und Wohlfahrt wurden mit der Daseinsberechtigung der "Menschen aus dem Elendsmilieu" (Rothmaler) in Verbindung gebracht .
Gegen Ende der Weimarer Republik verschärfte sich die Debatte um die "Minderwertigen" erneut, weil sich die Existenzängste des Bürgertums durch die Weltwirtschaftskrise und die Inflation verstärkten. Die Kluft zwischen den sozialen Klassen wurde durch Massenarbeitslosigkeit und Verelendung großer Bevölkerungsgruppen vertieft.
Die Ausführungen und Erklärungsversuche der Rassenhygieniker stießen in diesen Zeiten auf recht große Resonanz in der Bevölkerung. Überhaupt hatten die Rassenhygieniker schon sehr früh das Anliegen, gesellschaftlich anerkannt zu werden. Die Eugenik war in England und den USA schon lange etabliert, als im Oktober 1922 die Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene die "Einführung rassenhygienischen Unterrichts an den Hochschulen" forderte. 1924 wurde zusätzlich die Einrichtung von Forschungsinstituten verlangt. Im September 1927 wurde dann in Berlin das "Institut für Anthropologie, menschliche Erblehre und Eugenik" gegründet, wodurch sich die rassenhygienische Lehre und Programmatik in der Wissenschaft festigte[9].
Dadurch gewannen die Forderungen der Eugeniker in der Öffentlichkeit an Bedeutung.
2.2 Die Entstehungsgeschichte der Sterilisationsgesetzgebung bis 1933
Nach Meinung der Eugeniker galt es, die natürliche Lebensauslese durch eine -künstliche - Fruchtbarkeitsauslese zu unterstützen oder gar zu ersetzen. Dazu sah man zwei Möglichkeiten.
Die Bevölkerungsgruppen, die man für "erbtüchtig" hielt, sollten eine "Fortpflanzungsbegünstigung" erfahren (positive Eugenik). Auf der anderen Seite stand die "negative Eugenik", die die Fortpflanzung der "minderwertigen Keime" (Schallmayer) verhindern sollte[10].
Es wird hier im wesentlichen auf die negative Eugenik eingegangen, da es sich dabei u.a. um Sterilisationen handelte.
Die Diskussion um die "Kontrolle der Fortpflanzungsprozesse" (Reyer) forderte möglichst wirksame Methoden. Die Zwangssterilisation war zwar schon recht früh im Gespräch, zunächst stand aber noch die eugenische Eheberatung im Vordergrund. Der Reichsgesundheitsrat hielt es bei einer Eheschließung für nötig,
"... einen Zwang zur ärztlichen Untersuchung auf beide Ehebewerber auszuüben, indem ihnen auferlegt wird, bei der standesamtlichen Meldung zur Eheschließung je ein in den letzten vier Wochen vorher ausgestelltes Zeugnis über den Gesundheitszustand vorzulegen, dessen gegenseitige Kenntnisnahme sie durch Unterschrift zu bestätigen haben." (1924)[11]
Die Einführung dieser Eheberatung wurde von vielen ihrer Verfechter nur als ein erster Schritt zur Einführung der eugenischen Zwangssterilisation gesehen.
Schon im Jahre 1898 schlug der Chikagoer Arzt Dr. Ochsner die Durchtrennung der Samenleiter zur Verhütung der Fortpflanzung Minderwertiger vor. Ein Jahr später wurde eine solche Sterilisation durch den amerikanischen Gefängnisarzt Sharp verwirklicht, unter dessen Einfluß dann 1907 das erste eugenisch indizierte Sterilisationsgesetz im Staat Indiana angenommen wurde. Bereits 1932 bestanden in 32 der 48 Staaten der USA Sterilisationsgesetze, die ausschließlich eugenischen Zwecken dienten[12].
In Europa ist die Schweiz das erste Land, wo im Kanton Waadt 1928 die Sterilisation gesetzlich geregelt wurde.
In Deutschland behandelte 1899 erstmals der Medizinalrat Paul Nöcke das Problem aus eugenischer Sicht. Er empfahl die Unfruchtbarmachung von Degenerierten als Pflicht des Staates. Im Jahre 1903 forderte Ernst Rüdin auf dem 9. internationalen Alkoholkongreß in Bremen die Sterilisation von unheilbaren Trinkern, was jedoch von der Zuhörerschaft massiv zurückgewiesen wurde.
Heinemann berichtet vom Entwurf eines Gesetzes aus dem Jahre 1914 bezüglich der Unfruchtbarmachung, welcher aber wegen des Krieges im Reichstag nicht mehr beraten wurde. Im Jahre 1918 wurde dieser Entwurf erneut vorgelegt, er blieb aber wiederum wegen der politischen Ereignisse unerledigt liegen[13].
Zur Zeit der Weimarer Republik legte dann der Zwickauer Bezirksarzt Boeters am 21. Mai 1923 der sächsischen Staatsregierung eine Denkschrift vor, in der er die zwangsweise Sterilisation bei bestimmten Erbkrankheiten forderte. Gleichzeitig verfaßte er einen Gesetzentwurf, der das Verfahren für die Zwangssterilisation regelte (Lex Zwickau). Hier wurde deutlich, daß die Zulässigkeit der zwangsweisen Unfruchtbarmachung aus eugenischen Gründen juristisch durchaus problematisch war[14].
"Nach §224 des StGB, der eine Qualifikation des §223 darstellt, war »auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr zu erkennen«, wenn eine Körperverletzung zur Folge hatte, »daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers ... oder die Zeugungsfähigkeit verlor.«"[15]
Die Zwangssterilisation stellte also den Tatbestand der schweren Körperverletzung dar. Dieses Problem wollte Boeters durch seinen Vorschlag für ein gesetzlich geregeltes Verfahren beseitigen. Er blieb einer der wenigen, die eine Sterilisation unter Zwang forderten.
Eine Sterilisationspraxis setzte schon Mitte der 20er Jahre ein, obwohl sie nach dem damals gültigen Strafrecht noch als Körperverletzung anzusehen und damit rechtswidrig war[16]:
"Trotz der bisher unklaren Rechtslage wurden auch schon in Deutschland zahlreiche Sterilisationen, zum Teil mit Kostendeckung aus öffentlichen Mitteln, durchgeführt. Vor 1925 wurden auf Betreiben von Boeters 63 Sterilisationen durch Braun, Zwickau, vorgenommen, und die Sterilisation wird weiterhin ausgeführt. In der Freiburger Frauenklinik wurden in den letzten 12 Jahren 1500 Frauen aus 'sozialer Indikation' sterilisiert. Fetscher veröffentlichte Berichte über vorgenommene Sterilisationen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß er bei einer Anklage nicht an Verurteilung glaube"[17] ( Moser, 1932)
Weiter wird von einem Gesetzentwurf berichtet, der bis zum Reichsjustizministerium weitergeleitet wurde. Er sah vor, die Körperverletzung im Falle der Unfruchtbarmachung ohne Einwilligung nicht zu bestrafen, wenn der Verletzte geisteskrank oder an einer schweren verbrecherischen Anlage leidet, die nach dem Gutachten zweier Ärzte Erbschäden an den Nachkommen erwarten läßt. An den Reichstag wurde diese Vorlage aber nicht weitergegeben.
Bei diversen Verhandlungen über die Änderung des Strafrechts wurde des öfteren vorgeschlagen, die Körperverletzung im Falle der Sterilisation straffrei zu lassen, wenn der Betroffene in den Eingriff einwilligt. Nur selten wurde die Legalisierung der eugenisch begründeten Zwangssterilisation gefordert. Der Bedarf an regelrechten Sterilisationsgesetzen wurde sogar in Frage gestellt. Luxemburger vertrat die Meinung, daß eine Legalisierung grundsätzlich über eine Änderung der Körperverletzungsbestimmungen zu erfolgen habe. Es sei grundsätzlich nur eine freiwillige eugenische Sterilisation denkbar[18].
Man war sich nicht einig, ob nun lediglich die freiwillige Sterilisation legitimiert werden sollte, oder ob man auch eine zwangsweise Sterilisation zulassen sollte. Gegen Ende der Weimarer Republik griffen die Nationalsozialisten die Diskussion auf.
III. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN), das am 1.Januar1934 in Kraft trat, ging zunächst eine Änderung der Körperverletzungsbestimmungen voraus. Schon einige Monate vorher, am 26. Mai 1933, wurde im Rahmen der Strafrechtsnovelle der §226a in das StGB eingeführt.
3.1 Der § 226a StGB vom 26. Mai 1933
Die Reichsregierung beschloß am 26. Mai 1933 das "Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften". In Artikel 1, Ziffer 16 dieses Gesetzes findet sich folgender Wortlaut:
"§ 226a
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt."[19]
Diese Bestimmung sollte die Bedenken ausräumen, die gegen eine freiwillige Sterilisation aus eugenischer Indikation bestanden. Somit war die freiwillige Sterilisation legitimiert. Sogar die Kastration wurde von dieser Regelung erfaßt[20]. Bereits im Januar 1932 war diese Neuerung durch den Strafrechtsausschuß des Reichstages verabschiedet worden[21]. Der §226a blieb jedoch fast ohne Bedeutung, weil bereits zwei Monate später ein Sterilisationsgesetz verabschiedet wurde.
3.2 Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) vom
14. Juli 1933 (Erbgesundheitsgesetz)
Das GzVeN[22] wurde am 14. Juli 1933 verabschiedet und trat am 1.Januar1934 in Kraft.
Wie bereits erwähnt, basiert dieses Gesetz auf einem Entwurf, der bereits im Juli 1932 diskutiert wurde. Durch die Machtergreifung der Nationalsozialisten gewannen die Bemühungen um eine gesetzliche Regelung der Sterilisation an Aktualität. Somit forderte der thüringische Gauleiter und Ministerpräsident Fritz Sauckel schon im April 1933 ein "Reichsgesetz über Erbgesundheitspflege oder über künstliche Unfruchtbarmachung Minderwertiger". Nach Sauckels Ansicht sollte dieses Gesetz auch Zwangsmaßnahmen vorsehen. Dieses Vorgehen Sauckels war eine Reaktion auf die vorangegangenen Bemühungen Hermann Görings, der auf bürokratischem Wege bereits Verhandlungen mit verschiedenen Ministerien bezüglich eines solchen Gesetzes aufgenommen hatte.
Innenminister Frick forderte am 13. Juni 1933 den Medizinalreferent des Reichsinnenministeriums Arthur Gütt auf, noch vor der Sommerpause den von Gütt, von dem Erbpsychiater Ernst Rüdin und dem Juristen Falk Ruttke verfaßten Entwurf eines Sterilisationsgesetzes dem Kabinett vorzulegen.
Schon am 14. Juli 1933 wurde das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses im Kabinett beraten und verabschiedet. Das Gesetz enthielt im Unterschied zum Entwurf des preußischen Gesundheitsamtes, welcher die freiwillige Sterilisation behandelte, die ausdrückliche Zulassung des Zwangs, sowie eine Normierung der für eine Sterilisation in Frage kommenden Erkrankheiten.
Bekanntgegeben wurde das Gesetz jedoch erst am 26. Juli 1933, um die Konkordatsunterzeichnung mit dem Vatikan am 20. Juli 1933 nicht zu gefährden[23]. Lediglich der Vizekanzler von Papen stimmte gegen den Entwurf, weil er den Widerstand der katholischen Kirche erwartete und einige Unsicherheiten bezüglich der Erbprognosen sah. Er lehnte die Zwangsmöglichkeiten dieses Gesetzes ab[24].
Das GzVeN ist die erste gesetzgeberische Maßnahme, "... mit der das Prinzip von Ausmerze und Auslese eingeleitet wurde" (Simon).
Das Gesetz regelte die materiellen und formellen Voraussetzungen für eine Sterilisation. Ebenfalls regelte es Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
- 1 legte den Personenkreis fest. In den §§ 2 und 3 wurde bestimmt, daß neben den Betroffenen selbst die gesetzlichen Vertreter, sowie ein beamteter Arzt oder der Leiter einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Haftanstalt antragsberechtigt waren. Zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens wurden Erbgesundheitsgerichte eingerichtet, die den Amtsgerichten zugeordnet waren. Das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten war nicht öffentlich. Da das Verfahren mit einer Anzeige beim Gesundheitsamt eingeleitet wurde, mußten im DeutschenReich flächendeckend Gesundheitsämter eingerichtet werden. Hatte das Gericht die Sterilisation beschlossen, regelte § 12, daß sie auch gegen den Willen des Betroffenen auszuführen war (Zwangssterilisation).
Den Zwangscharakter des GzVeN begründen Gütt-Rüdin-Ruttke im Vorwort ihres Kommentars, der auch als Handlungsanweisung für Richter, Ärzte und Gutachter dienen sollte[25]:
"Nicht die wirtschaftlichen Gründe stehen im Vordergrund, sondern der entschlossene Wille unserer Regierung, den Volkskörper zu reinigen und die krankhaften Erbanlagen allmählich auszumerzen. Das Gesetz ist deshalb als eine Bresche in das Geröll und die Kleinmütigkeit einer überholten Weltanschauung und einer übertriebenen selbstmörderischen Nächstenliebe der vergangenen Jahrhunderte aufzufassen. Das Gesetz hat das Primat und die Autorität des Staates auf dem Gebiet des Lebens, der Ehe und der Familie endgültig gesichert."[26]
Das Gesetz sah noch die Möglichkeit vor, gegen einen Beschluß in erster Instanz Beschwerde einzulegen (§ 9). Simon berichtet, daß durchschnittlich 7,8% der Fälle mit einer Ablehnung der Unfruchtbarmachung in zweiter Instanz endeten. Daher versuchten die Betroffenen, sich durch Flucht oder ständigen Ortswechsel vor der Sterilisation zu retten. Sie wurden jedoch im Deutschen Kriminalpolizeiblatt zur Fahndung ausgeschrieben.
Die konsequente Anwendung des GzVeN rief Empörung in der Bevölkerung hervor. Im ersten Jahr wurden überwiegend Insassen psychiatrischer Anstalten sterilisiert, später waren vielfach Menschen betroffen, die dem Wertesystem des Nationalsozialismus nicht entsprachen und ein deviantes Verhalten zeigten. Die Regelungen des Gesetzes gestatteten eine fast willkürliche Ausdehnung des Opferkreises, denn bei der Aufnahme des Schwachsinns in den Katalog der Erbkrankheiten in §1 verzichtete man bewußt auf das Kriterium der Erblichkeit. Man sprach von "angeborenem" Schwachsinn und eröffnete somit die Möglichkeit, beispielsweise die Hilfsschulbedürftigkeit als Sterilisationsgrund zu betrachten[27]. Dies ist deutlich einem bei Simon veröffentlichten Dokument aus dem Jahre 1942 zu entnehmen, in dem der Vorsitzende des Erbgesundheitsgerichts in Bielefeld dem Präsidenten des Landgerichts in Bielefeld folgendes schreibt:
"Die Anwendung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses würde zu einem sehr wesentlichen Teil ihren Sinn verlieren, wenn es nicht gelänge, in erster Linie die asozialen und kriminellen Elemente des Volkes zu erfassen und ihre weitere Fortpflanzung zu verhindern. Um dieses klare Ziel zu erreichen, bedarf es einer völlig planmäßigen Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen auch innerhalb der Justiz. An diesem Punkte fehlt es nach meinen jahrelangen Beobachtungen sowohl innerhalb des diesseitigen Bezirks als auch sonst in sehr weitgehendem Maße. Es ist schlechterdings nicht anzunehmen, daß es bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Strafanstalten an dem Material an Menschen mangele, die unter das Gesetz fallen und deshalb gemeldet werden müssen.
Ich kann mir diesen unzweifelhaft vorhandenen Mißstand bei der Durchführung des Gesetzes nur so erklären, daß es, ganz allgemein gesehen, eine irrige Auffassung der Richter, der Staatsanwälte und der leitenden Beamten der Strafanstalten ist, an der Feststellung Erkrankter selbst nicht beteiligt zu sein. Sie übersehen dabei, daß es vielmehr ihre positive Pflicht ist, bei allen ihren Maßnahmen und Anordnungen auch an den bevölkerungspolitischen Sinn und das Ziel des Gesetzes zu denken und gegebenenfalls geeignete und auch zweifelhafte Fälle von Erbkrankheiten zu melden. Ich verweise auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Kommentar zu dem Gesetze zur Verhütung erbkranken Nachwuchses von Gütt-Rüdin-Ruttke ..."[28]
Da GzVeN wurde durch das Änderungsgesetz vom 26. Juni 1935 erweitert. Vor allem die Ergänzung des § 14 spielt in der Beurteilung der Rechtslage nach 1945 eine bedeutende Rolle, da er sich mit Ausnahme der Kastration auf die gesundheitliche Indikation bezieht und die entsprechende Ausführungsverordnung vom 18. Juli 1935 in Artikel 5 die medizinisch indizierte Sterilisation (und Schwangerschaftsunterbrechung) erst nach dem Befürworten einer Gutachterstelle zuläßt[29].
Über die genaue Anzahl der im Dritten Reich Sterilisierten gibt es unterschiedliche Angaben. Als nach dem Krieg die Wiedergutmachung diskutiert wurde, ging die Arbeitsgruppe der Länder 1967 von etwa 320 000 Sterilisationen aus[30].
3.3 Der § 226b StGB vom 18. März 1943
Eine weitere Änderung des Strafrechts in der Zeit des Nationalsozialismus ist noch kurz zu erwähnen, da sie für die Rechtslage nach 1945 eine wichtige Rolle spielt. Durch die "Verordnung zur Durchführung der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft" vom 18. März 1943 wurde der §226b in das StGB aufgenommen:
"§ 226b
Wer in anderen als in den gesetzlich zugelassenen Fällen die Zeugungs- und Gebährfähigkeit bei einem anderen mit dessen Einwilligung oder bei sich selbst vorsätzlich zerstört oder durch Bestrahlung oder Hormonbehandlung nachhaltig stört, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht die Tat nach einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist."[31]
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Maßnahme der "positiven Eugenik". Durch diese Regelung erhielt das Erbgesundheitsgesetz Ausschließlichkeitscharakter, um so die "Aufartung" der Rasse voranzutreiben. Es liegt die Vermutung nahe, daß diese Norm erlassen wurde, um auf den Verlust der vielen Soldaten zu reagieren und die Existenz der "Erbgesunden" zu sichern.
IV. Die Rechtslage nach 1945
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses erfuhr nach dem Krieg unterschiedliche Schicksale. In einzelnen Ländern wurde es aufgehoben, in anderen galt lediglich § 14 weiter. Eberhard Schmidt hat sich ausführlich mit dem Sterilisationsproblem beschäftigt[32]. Man findet in der Literatur immer wieder Hinweise auf seinen Artikel aus dem Jahre 1951.
4.1 Die Übernahme der Sterilisationsgesetzgebung durch die
Besatzungsmächte
In der gesamten sowjetischen Besatzungszone wurde das GzVeN am 8.Januar 1946 aufgehoben. In den westlichen Besatzungszonen gab es nur wenige so eindeutige Regelungen, aber eine Anwendung des Gesetzes war nicht mehr möglich, da die Arbeit der Erbgesundheitsgerichte eingestellt worden war.
In Bayern wurde das Gesetz bereits im November 1945 mit allen Durchführungsverordnungen aufgehoben, Hessen folgte damit im Mai 1946.
Es entstand "Rechtzersplitterung und Rechtsunsicherheit" (Schmidt). Bis 1951 wurden überwiegend die strafrechtlichen Konsequenzen in bezug auf Schwangerschaftsunterbrechungen diskutiert. Schmidt bezieht sich in seinem Artikel von 1951 auf das Sterilisationsproblem.
Er vertritt die Meinung, daß Zwangssterilisationen nicht mehr möglich seien, da die Erbgesundheitsgerichte, deren Beschluß für eine Zwangssterilisation vorliegen muß, nicht mehr arbeiten.
Die freiwillige Sterilisation mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters hält er jedoch für unproblematisch. Eine "... Einwilligung muß beachtlich sein, d.h. sie muß von dem zu Sterilisierenden in Kenntnis der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs erteilt werden" (Schmidt), ist der Betroffene dazu nicht in der Lage, so hat "... derjenige, in dessen Obhut er steht, die Einwilligung zu erteilen" (Schmidt) . Er beachtet hierbei nicht, daß man in einem solchen Falle ohne die Zustimmung des Betroffenen im weiteren Sinne auch von einer Zwangssterilisation sprechen kann[33].
Bei der freiwilligen Sterilisation unterscheidet Schmidt einzelne Indikationen. Er bezieht sich dabei auf die Zeit vor 1933.
Die medizinisch indizierte Sterilisation hält er für statthaft, wenn ein wahrer Heilzweck damit erreicht wird. Ob eine Sterilisation zu Heilzwecken indiziert ist, hat jedoch der Arzt zu entscheiden.
Schmidt rechtfertigt die Legalität des Eingriff mit §14GzVeN, da dieser die Sterilisation zu Heilzwecken gestattet. In den Ländern, in denen §14 keine Gültigkeit mehr hat, stellt sich dann die Frage nach der Strafbarkeit des Eingriffs. Da es sich bei der medizinisch indizierten Sterilisation um einen Heileingriff handelt, sieht Schmidt keine Notwendigkeit, nach einem Rechtfertigungsgrund für eine Körperverletzung zu suchen, da "... kein echter Heileingriff, ganz gleichgültig, welches körperliche Organ er betrifft, eine tatbestandsmäßige Körperverletzung sein kann" (Schmidt).
Ungeachtet dessen, hält Schmidt §226aStGB durchaus für anwendbar, da dieser ursprünglich zur Rechtfertigung freiwilliger Sterilisationen gedacht war. Soweit §14 des Erbgesundheitsgesetzes landesrechtlich ersatzlos aufgehoben ist, gelten also die zu §226a entwickelten Rechtsgrundsätze.
Was die in §226aStGB angesprochenen "guten Sitten" betrifft, so vertritt Schmidt die Meinung, daß der Heilzweck des Eingriffs durchaus den guten Sitten entspricht und diese Sterilisation somit nicht unter Strafe steht.
Bei der eugenisch indizierten Sterilisation besteht für Schmidt kein Zweifel am Tatbestand der Körperverletzung. Es muß also ein legitimer Rechtfertigungsgrund für diese Körperverletzung gefunden werden.
Auf §14Erbgesundheitsgesetz kann man nur bei der medizinischen Indikation zurückgreifen, da er nur dann den Eingriff zuläßt. Für Schmidt ist es aber denkbar, §14 auch auf andere Indikationen anzuwenden, da es sich bei dieser Vorschrift um eine aus einem komplexen Gesetzeswerk herausgelöste Einzelvorschrift handelt, die die ausschließliche Regelung der Sterilisation nicht mehr für sich beanspruchen kann.
Es ist zu überlegen, ob auch hier §226aStGB als Rechtfertigung heranzuziehen ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Idee der eugenischen Unfruchtbarmachung ein typischer nationalsozialistischer Gedanke ist. Dies ist zu verneinen, da schon lange vor 1933 darüber diskutiert wurde.
Für Schmidt steht fest, daß eine eugenische Sterilisation nach §226aStGB rechtmäßig ist, wenn eindeutige Erbschäden vorliegen. Diese Erbschäden müssen vorliegen, damit der Eingriff nicht gegen die "guten Sitten" verstößt.
Die Sterilisation aus sozialer Indikation hält Schmidt ebenfalls für rechtmäßig. Auch für diese Körperverletzung zieht er §226aStGB als Rechtfertigung heran. Er sieht aber auch die Mißbrauchsmöglichkeiten, die hier vorliegen. Hier können keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Prüfung der sozialen Situation herangezogen werden, sondern der Arzt hat die soziale Situation des Patienten zu beurteilen.
Für Schmidt steht fest, daß eine Sterilisation aus sozialen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn es den Eltern nicht möglich ist, die Kinder zu versorgen. Er stützt sich auf Ausführungen von Ebermayer, Kohlrausch und Graf zu Dohna, die die Meinung vertreten, der Gesetzgeber könne eine Frau nicht zwingen, sich fruchtbar zu halten, wenn der Staat die Versorgung der Kinder im Notfall nicht sicherstellen könne.
Schmidt fordert den Gesetzgeber auf, "... baldigst eine Lösung ..." zu finden[34].
Ebenfalls im Jahre 1951 stellt auch Brühl fest, daß es sich bei der Sterilisation Erbkranker um keine Maßnahme handelt, "... die auf nationalsozialistischen Ideen beruht" (Brühl).
Dazu führt er die Verfügung des amerikanischen Militärtribunals vom 2.Juli1947 an, in der es heißt:
"Der Gerichtshof ist sich der Verbreitung der Sterilisationsgesetze an vielen Stellen bewußt, wo sie hinsichtlich der Sterilisation geisteskranker Personen oder von Trägern von Erbkrankheiten anwendbar sind. Wir stellen fest, daß die Weisheit und Anwendbarkeit derartiger Gesetze vernünftigerweise diskutierbar ist. Wir verfügen daher, daß die Befürwortung, Inkraftsetzung oder Durchführung von Gesetzen hinsichtlich der Sterilisation geisteskranker Personen oder von Trägern von Erbkrankheiten ein Verbrechen innerhalb der Zuständigkeit dieses Gerichtshofes nicht darstellt, wenn die in Frage stehenden Gesetze entsprechende Vorkehrungen für den Schutz der Rechte der in Frage stehenden Personen auf juristischem Wege enthalten."[35]
Hier wird deutlich, daß lediglich die Art der Anwendung des Sterilisationsgesetzes in der NS-Zeit abgelehnt wird. Den grundsätzlichen Sinn einer Sterilisationsgesetzgebung hält man für diskutierbar.
Das GzVeN wurde somit nicht ausdrücklich aufgehoben.
Brühl stimmt in vielen Punkten den Ausführungen von Schmidt zu. Die freiwillige Sterilisation aus sozialer Indikation lehnt er jedoch ab, da er §226aStGB in diesem Falle für nicht anwendbar hält und somit der Eingriff als Körperverletzung anzusehen ist. Er lehnt §226aStGB als Rechtfertigung für die Körperverletzung ab, da der Eingriff gegen die "guten Sitten" verstoßen würde. Die "guten Sitten" bestimmt er nach den Stellungnahmen der Kirchen, die er ebenfalls wiedergibt. Brühl glaubt, an diesen Äußerungen die Volksmeinung erkennen zu können und ist der Meinung, das Volk würde die soziale Indikation als Verstoß gegen die "guten Sitten" werten.
Auch Brühl fordert den Gesetzgeber auf, das Problem der freiwilligen Sterilisation zu regeln[36].
Eine klare gesetzliche Regelung ließ auf sich warten. Eine offizielle rechtliche Beurteilung der freiwilligen Sterilisation erfolgte dann im Jahre 1964 durch den Bundesgerichtshof.
4.2 Das Dohrn-Urteil des BGH von 1964
Im Jahre 1964 wurde der Gynäkologe Dr. Dohrn, der in großem Umfang Frauen auf deren Wunsch hin sterilisiert hatte, durch den Bundesgerichtshof freigesprochen. Nach Ansicht des BGH erfüllt die freiwillige Sterilisation nicht den Tatbestand der Körperverletzung, denn durch die Regelungen des §226bStGB sei die Sterilisation speziell geregelt und damit aus den allgemeinen Körperverletzungsdelikten herausgenommen. Diese Regelung sei durch das Kontrollratsgesetz außer Kraft getreten, daher werde die freiwillige Sterilisation seitdem vom Strafrecht nicht mehr erfaßt. Die so entstandene Gesetzeslücke sei durch den Gesetzgeber zu schließen[37].
Nach diesem Urteil ist die freiwillige Sterilisation grundsätzlich ohne Einschränkungen zulässig.
Diese Entscheidung des BGH stieß auf einhellige Ablehnung. Man teilte zwar die Auffassung, daß die freiwillige Sterilisation nicht strafbar sei, aber von der Begründung des BGH weichen die Meinungen in der Literatur ab. Es sei nur exemplarisch die Ansicht von Hirsch dargestellt.
Hirsch stellt 1987 fest, daß nach "...der herrschenden Lehre..." davon auszugehen ist, daß die Sterilisation durchaus eine Körperverletzung darstellt, die durch §226aStGB gerechtfertigt werden kann. Er führt an, daß es weitgehend anerkannt ist "...,daß eine Sterilisation, in die der/die Betroffene in Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Umstände einwilligt, rechtmäßig ist, wenn sie medizinisch, genetisch oder im weitesten Sinne sozial indiziert ist"[38].
Hier wird wieder deutlich, daß die Wirksamkeit der Einwilligung erforderlich ist. Schmidt hat bereits 1951 geklärt, daß es bei der Wirksamkeit nicht auf die Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ankommt, sondern auf die "Einsichtsfähigkeit" des Betroffenen[39].
4.3 Ein Sonderproblem: einwilligungsunfähige Behinderte
Das Problem der "Einsichtsfähigkeit" besteht vor allem bei Menschen mit geistiger Behinderung durch Intelligenzdefizite oder Geisteskrankheiten in unterschiedlichen Erscheinungsformen. Wann eine Einsichtsfähigkeit nicht mehr vorliegt, muß jeweils im Einzelfall durch den "... Richter nach sachverständiger Beratung ..." entschieden werden[40].
Liegt bei einem geistig behinderten Menschen keine Einsichtsfähigkeit vor, stellt sich die Frage, ob eine Vertretung der Einwilligung durch Dritte rechtens ist.
Zu dieser Frage gibt es unterschiedliche Meinungen. Soweit es sich bei der Sterilisation um einen Heileingriff handelt, der notwendig ist, um drohende Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, wird eine ersatzweise Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter befürwortet, da man in einem solchen Fall vom "mutmaßlichen Willen" des Betroffenen ausgehen kann.
Handelt es sich aber nicht mehr um einen Heileingriff, sondern um eine z.B. sozial indizierte Sterilisation, so stellen einige Autoren[41] die Fortpflanzungsfähigkeit als "höchstpersönliches Rechtsgut" dar, über das nur der Betroffene selbst zu verfügen hat, eine Drittbestimmung also nicht in Frage kommt.
Die Qualität dieses Rechtsguts stellen Hirsch/Hirsche jedoch im Falle einer geistigen Behinderung in Frage. Sie vertreten die Meinung, daß sich die Fortpflanzungsfähigkeit in solchen Fällen u.U. auf eine ausschließlich biologische Fähigkeit reduziert und somit an Qualität verliert. Die "Höchstpersönlichkeit" halten sie für relativierbar und befürworten eine Fremdeinwilligung, die sich am Wohle des Betroffenen und dessen "mutmaßlichen Willen" orientiert[42].
Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Sterilisation bei geistiger Behinderung wird als nicht notwendig erachtet, da gerichtliche Entscheidungen diese bereits ablehnten[43].
4.4 Reformüberlegungen
Immer wieder wurde der Gesetzgeber aufgefordert, das Sterilisationsproblem endgültig zu regeln. Ernsthafte Versuche wurden 1974 im Gesetzentwurf zum 5. Strafrechtsreformgesetz unternommen. Danach sollte die zu sterilisierende Person mindestens 25 Jahre alt sein und selbst einwilligen.
Bei jüngeren Personen sollte die Sterilisation nur nach einem Indikationen-Katalog möglich sein. Die Einwilligung durch einen gesetzlichen Vertreter sollte wegen der zeitlichen Nähe zum Nationalsozialismus nur bei der medizinischen Indikation in Frage kommen. Dieser Entwurf ist jedoch gescheitert. Es blieb bei der Rechtsunsicherheit, weil das Sterilisationsproblem ungeregelt blieb.
Durch dieses Strafrechtsreformgesetz (Art. 8, Nr.1) wurden allerdings die noch bestehenden Regelungen des GzVeN allgemein außer Kraft gesetzt.
Eltern- und Behindertenverbände drängten weiter auf eine gesetzliche Regelung. Auch Presseberichte über die zahlreichen Sterilisationen an geistig Behinderten ließen den Regelungsbedarf erkennen. Im November 1987 wurde dann ein erster "Diskussions-Teilentwurf zum Gesetz über die Betreuung Volljähriger" vorgelegt. Der zweite Teil des Entwurfs erschien dann im April 1988. Das gesamte Vormundschaftsrecht sollte reformiert werden, da es als völlig veraltet angesehen wurde.
In diesem Teilentwurf sollte dann auch die Sterilisation geistig Behinderter geregelt werden. Zunächst war noch vorgesehen, daß die stellvertretende Einwilligung nach einem dem §218aStGB entsprechenden Indikationenkatalog zulässig sein sollte. Dieser Vorschlag rief jedoch verfassungsrechtliche Bedenken hervor und wurde in seiner ersten Fassung abgelehnt[44].
Der Gesetzentwurf zum Betreuungsgesetz vom 11.Mai1989[45] wurde im wesentlichen übernommen.
V. Das neue Betreuungsrecht vom 12. September 1990
Die lange geforderte grundlegende Reform des Vormundschaftsrechts hat mit der Verkündung des Betreuungsgesetzes am 12.September 1990 Gestalt angenommen. Bereits 1975 verlangte eine "Psychiatrie-Enquete" eine dringende Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts.
Nachdem die Reformen auf anderen Rechtsgebieten (Eherecht, Adoptionsrecht, Recht der elterlichen Sorge) abgeschlossen worden waren, widmete sich der Gesetzgeber der Vormundschaftsreform. In der Praxis zeigte sich, daß die Zahl der Entmündigungen stark zurückging, während die Anzahl der Pflegschaften ständig anstieg. Die Entmündigung wurde oft als unverhältnismäßig empfunden, so daß man sich für die weniger folgenschwere Pflegschaft entschied. Somit konnte auch eher auf vorhandene Fähigkeiten des Betroffenen reagiert werden[46]. Die Notwendigkeit der Reform war allgemein anerkannt. Im September 1986 wurden die ersten Leitlinien der Reform durch die Bundesregierung bekannt gegeben.
Ein erstes Konzept der Fraktion DIE GRÜNEN aus dem Jahre 1986 orientierte sich stark am österreichischen "Sachwalterrecht". Es folgten zahlreiche Vorschläge einschlägiger Einrichtungen und Verbände, bis dann der Entwurf vom 11. Mai 1989 vorgelegt wurde.
Dieser Entwurf enthält im wesentlichen die folgenden Schwerpunkte
Abschaffung der Entmündigung
Ersetzung von Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige durch das neue Rechtsinstitut der Betreuung
Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr nur im Einzelfall durch einen "Einwilligungsvorbehalt"
persönliche Betreuung - insbesondere durch Sozialarbeiter
grundsätzliche Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten
Regelungen über Heilbehandlungen, Unterbringung und Wohnungsauflösung
Verbot der Zwangssterilisation und der Sterilisation Minderjähriger
Überprüfung im Fünfjahresabstand
Anreize zur Übernahme der Betreuung durch Verbesserung der Vergütung
Umwandlung bestehender Vormundschaften und Pflegschaften in Betreuungen
Schaffung eigener Betreuungsbehörden
Ein klares Ziel dieses Entwurfs war es, Klarheit in die unklare Rechtslage der Sterilisationsproblematik bei geistiger Behinderung zu bringen. In wie weit dies gelungen ist, soll in den weiteren Kapiteln noch geklärt werden. Der Entwurf reagierte auf die öffentliche Diskussion bezüglich dieses Problems[47].
[...]
[1] Heinemann, F., a.a.O., S. 10 f.
[2] Simon, J., a.a.O., S. 131
[3] Schallmayer, W., (1910) in Reyer, J., a.a.O., S. 17
[4] Reyer, J., a.a.O., S. 9
[5] Muckermann, (1917), in Reyer, J., a.a.O., S. 18
[6] Ebermayer, L.: Sterilisation und Gesetz, in: Nervenarzt Nr. 7, 1928, S. 417-419,
hier in: Rothmaler, Ch., a.a.O., S. 32
[7] Simon, J., a.a.O., S. 132
[8] Rothmaler, Ch., a.a.O., S. 32
[9] Reyer, J., a.a.O., S. 89 f.
[10] Reyer, J., a.a.O., S. 20 ff.
[11] in: Reyer, J., a.a.O., S. 97
[12] Heinemann, F., a.a.O., S. 6 ff.
[13] Heinemann, F., a.a.O., S. 10
[14] Gesetzestexte im Anhang I
[15] Simon, J., a.a.O., S. 134
[16] Reyer, a.a.O., S. 101 f.
[17] Moser, G., "Die Unfruchtbarmachung Minderwertiger aus eugenischen Gründen" in: Zeitschrift für Gesundheitsverwaltung und Gesundheitsfürsorge, 13. Jg., H. 14, 1932, Seite 318-324 , hier in: Reyer, a.a.O., S. 102 f.
[18] Heinemann, F., a.a.O., S. 12
[19] RGBl, JG 1933, I, S. 297 f
[20] Schmidt, E., 1951, a.a.O., S. 65
[21] Simon, J., a.a.O., S. 135
[22] Gesetzestext im Anhang I
[23] Fischer, E.-M., a.a.O., S. 32
[24] Simon, J., a.a.O., S. 136 f
[25] Fischer, E.-M., a.a.O., S. 33
[26] Gütt, Rüdin, Ruttke in: Heinemann, F., a.a.O., S. 13
[27] Fischer, E.-M., a.a.O., S. 38
[28] in Simon, J., a.a.O., S. 141
[29] Gesetzestext und Ausführungsverordnung in Anhang I
[30] Simon, J., a.a.O., S. 137 und Heinemann, F., a.a.O., S. 15
[31] RGBl, JG 1943, I, S. 170
[32] Schmidt, E., a.a.O.
[33] nach Brühl ist es gleich, ob der Zwang vom Staat oder vom gesetzlichen Vertreter ausgeht, Brühl, a.a.O.
[34] Schmidt, E., a.a.O.
[35] aus: NJW 1947, 30
[36] Brühl, a.a.O.
[37] BGHSt 20, 81
[38] Hirsch, G.E., in Hiersche, H.-D., Hirsch, G., Graf-Baumann, T., a.a.O., S. 93 f
[39] Schmidt, E., a.a.O., S. 67
[40] Hirsch, G. E., Hiersche, H.-D., a.a.O., S. 137
[41] z.B. Horn, E., a.a.O.
[42] Hirsch, G. E., Hiersche, H.-D., a.a.O., S. 137 ff
[43] Beschluß des LG Düsseldorf vom 28.11.1979:"Der medizinische Eingriff der Sterilisation ist im gegenwärtigen Recht nicht von der Erteilung einer vormundschaftgerichtlichen Genehmigung abhängig." (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 1981, S. 95)
Beschluß des OLG Hamm vom 13.11.1982:"Das geltende Recht enthält - jedenfalls soweit keine lebensbedrohliche Gefahr abzuwenden ist - keine Grundlage für die Erteilung einer vormundschaftsgeri chtlichen Genehmigung zur Einwilligung des Vormundes in die Sterilisation einer entmündigten geistesschwachen Frau." (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 1983, S. 310)
[44] Fischer, E.-M., a.a.O., S. 163 ff
[45] BT-Drucks. 11/4528
[46] Jensen, R., Röhlig, H.-W., a.a.O., S. 13
[47] BT-Drucks. 11/4528, a.a.O., S. 48 ff.
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