Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Urheberrechtliche Schutzfähigkeit digitalisierter Produkte 2 III. Haftung der Provider 4
IV. Vorratsdatenspeicherung, Konflikte mit dem Datenschutz 26
V. Der Fall „Viacom v. YouTube“ 29
VI. Internationale Aspekte des Urheberrechts 31
VII. Lösungsansätze 38 VIII. Fazit 40
Literaturverzeichnis
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Liste der Abkürzungen
BGH
BT-Drks.
BVerfG
FN
GG
i.V.m.
KG
LG
MDStV
OLG
P2P
s.
StPO
TDG
TKG
TMG
UrhG
ZPO
Urheberrechtsverletzungen im Internet am besonderen Beispiel YouTube
I. Einleitung
Zwischenstaatliche Übereinkünfte über die Rechte an
Immaterialgütern gibt es schon seit dem 19. Jahrhundert in Gestalt der Abkommen von Paris und Bern über den Schutz von industriellem Eigentum zum Einen, und Werken der Literatur und Kunst zum Anderen. Jedoch gestaltete sich der umfassende Schutz der Immaterialgüterrechte und im Besonderen des Urheberrechts noch nie so schwierig wie heute, im modernen, elektronischen Informationszeitalter, da sich durch die Benutzung des Internets auch der Verbreitungsgrad der Werke verändert hat und die neuen urheberrechtlichen Probleme der grenzüberschreitenden Verbreitung dann umso öfter die Reichweite der Verwertungsrechte treffen.
Gerade das kommerzielle Unternehmen YouTube, das seit 2005 allen Nutzern die Möglichkeit bietet, Filme ins Internet hochzuladen, trifft den Zeitgeist von Menschen auf der ganzen Welt. Die Eigendynamik durch den fast unkontrollierten Upload von Videos lässt jedoch einen unsensiblen und bisweilen anarchischen Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken und im Bezug auf geistige Eigentumsrechte erkennen.
Konventioneller Weise wird das Urheberrecht in diesen Bereichen von den eigentlichen Autoren an Dritte, also Verlage oder Musiklabel übertragen. Die Verwerter sorgen dann dafür, dass die meisten Werknutzungen nur gegen Entgelt und in beschränktem Umfang erlaubt werden. Zudem werden die Rechte von den Rechteinhabern in aller Regel einzeln verkauft. Diese Umstände spiegeln ein Verständnis des Urheberrechts, das auf der Möglichkeit des Ausschlusses und der exklusiven Kontrolle der Nutzungen aufbaut.
1
Die neueren Entwicklungen durch das Web 2.0, das interaktive und von einer großen Anzahl Nutzern geprägte Internet, ermöglichen jedoch völlig neue Ansätze im Umgang mit geistigen Werken und die neuen Peer-to-Peer- Netzwerke (P2P) übertreffen alte Vertriebswege bei weitem hinsichtlich der Effizienz ihrer Verbreitung, auch da Zwischenschritte über Verleger oder sonstige Dritte durch die elektronische Verbreitung leicht umgangen werden können. 1 Dass dies nicht allein positive Auswirkungen hat, beweist der Anteil von 30-70% 2 an urheberrechtsverletzenden Videos auf YouTube.
Angesichts dieser Entwicklungen soll in der vorliegenden Arbeit die Problematik der Urheberrechtsverletzungen im Internet unter dem praktischen Aspekt betrachten werden, an wen sich Rechteinhaber bezüglich der Haftung für Urheberrechtsverletzungen halten können und nach welchem Recht sich gegebenenfalls ihre
Anspruchsgrundlagen beurteilen. Hierfür soll zunächst ein Überblick über die Providerhaftung gegeben werden, bevor die internationalen Zuständigkeiten bei Online-Sachverhalten näher erörtert werden.
II. Urheberrechtliche Schutzfähigkeit digitalisierter Produkte
Bei der Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit digitalisierter Produkte ist zunächst das Digital Rights Management (DRM) zu betrachten. Dieses ermöglicht die Kontrolle und Durchsetzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch technische Sicherheitsmaßnahmen.
Die DRM- Systeme verwirklichen die Idee der Zugriffskontrolle durch kryptografische Verfahren und stellen dadurch die Durchsetzung des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers sicher, indem ein Lizenzserver den Up- und Downloadvorgängen zwischengeschaltet
1 Hofmann, S. 303.
2 Holson: Hollywood asks YouTube: Friend or Foe?; New York Times; gefunden
auf: http: query.nytimes.com/gst/fullpage.html?res=9D0-
DEEDE1030F936A25752C0A961C 8B63, Stand: 18.7.2008.
2
wird um die Identität des Nutzers zu verifizieren. 3 Möchte ein Nutzer auf einen per DRM geschützten Inhalt zugreifen, so wird vom Lizenzserver die notwendige Lizenz angefordert, mit deren Hilfe der Inhalt dann entschlüsselt werden kann. Von der Musikindustrie wurde die DRM- Technologie jedoch weitgehend abgelehnt.
Es bleibt festzuhalten, dass sich die Zunahme des Schutzes des Urheberrechts bei Online-Sachverhalten wohl in der Praxis nicht aus den neuen Technologien, sondern vielmehr aus der Rechtsentwicklung ergibt.
Im digitalen Bereich des Urheberrechtsschutzes enthält vor allem der Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) als wesentliche Neuerung ein explizit und ausschließliches Online-Recht auf öffentliche Zugänglichmachung 4 , die das Digitalisieren und anschließende Einstellen von Objekten in ein Netzwerk zum Gegenstand hat. 5 Das Publizieren von Werken mittels elektronischer Datenverarbeitung insbesondere im Internet unterliegt nach Maßgabe dieses Vertrags, der durch die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Informationsgesellschaft 6 verwandten Schutzrechte in der gemeinschaftsrechtlich umgesetzt wurde ,folglich dem
Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers.
Aber auch das deutsche Recht hat sich mit der Problematik von Urheberrechtsverletzungen im Internet befasst und
Anspruchsgrundlagen auf der Basis des Telemediengesetzes, aber auch wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Grundsätzen entwickelt.
Da der eigentliche Verletzer des Urheberrechts in der Praxis meist nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, ist meist auf die
3 Rump in: Becker, S.3ff.
4 „right of making available“ in: Nuss, S.69.
5 „...haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschließliche
Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe zu erlauben,
einschließlich Zugänglichmachung ihrer Werke in der Weisem dass sie Mitgliedern
der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“ Art. 8 WCT,
zitiert aus: Deutscher Bundestag: 2002:10.
6 RL 2001/29/EG vom 22.5.2001.
3
Haftung der anderen beteiligten Provider abzustellen, die in der Folge näher untersucht werden soll. Auch die Problematik der internationalen Zuständigkeiten wird im Gang der Untersuchung berücksichtigt.
III. Haftung der Provider
Dem Beispiel YouTubes folgend gibt es im Internet mittlerweile unzählige Plattformen, deren Angebot von so genannten „Video Feeds“ geprägt ist und auf denen sich Nutzer diese herunterladen und angucken oder auch einstellen können.
Viele dieser Netzwerke, so auch YouTube, erlauben das Herunterladen von Daten zwar nur nach einer Registrierung, welche die Angabe des User-Pseudonyms, der Email-Adresse, des Herkunftsstaates, der Postleitzahl, des Geschlechts und des Geburtsdatums verlangt, eine Überprüfung zur Verifizierung der Daten geschieht jedoch nicht, so dass es vielfach zu verfälschten oder schlichtweg frei erfundenen Profilangaben kommt.
Auch die IP- Adresse, so sie denn bekannt ist, gibt lediglich Aufschluss über den Computer, über den der verletzende Inhalt in das Netzwerk eingestellt wurde, dieser Rechner kann aber auch öffentlich zugänglich sein. Außerdem ist die IP- Adresse flexibel, dass heißt, dass bei jeder erneuten Anmeldung im Internet dem Nutzer auch eine neue IP- Adresse zugeordnet wird, da sie vom Service Provider dynamisch vergeben wird. Aus einer IP- Adresse, die bekannt ist, kann folglich auch nur auf eine einzelne Aktion eines bestimmten Nutzers im Internet geschlossen werden, sodass seine weiteren (möglicherweise auch rechtsverletzenden) Aktivitäten in einem bestimmten Forum oder einer Website ihm durch das Bekannt werden einer von ihm genutzten IP- Adresse nicht zugeordnet werden können. Ein vollständiges Bild der Aktivitäten einzelner Nutzer ist durch die IP- Adresse demnach nicht möglich und könnte höchstens auf dem Wege einer zentralen Speicherung und
4
Sammlung der Daten erfolgen. Die Datenschutzrechtliche Problematik wird im Laufe der Untersuchung noch behandelt werden.
Zudem ist die Unterstützung aller Provider nötig, um ein umfassendes Bild der Aktivitäten eines Nutzers zu bekommen.
Die Haftung von Providern ist nunmehr einheitlich im Telemediengesetz (TMG) geregelt, das straf- und zivilrechtliche Regelungen enthält, welche vor der Anwendung spezieller Haftungsregeln zu prüfen sind. 7
A. Content- Provider
Unter dem Content- Provider wird derjenige verstanden, der eigene Inhalte im Internet zur Nutzung bereithält. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, der Schwerpunkt liegt auf dem Bereitstellen eigener Inhalte. Bei diesen kann es sich, im Falle von Urheberrechtsverletzungen natürlich auch um eigentlich fremde Inhalte handeln, die von dem Content- Provider nicht als solche deklariert und ohne die Zustimmung des Urhebers im Internet veröffentlicht werden.
1. Haftung nach dem Telemediengesetz (TMG)
Das TMG sieht eine Privilegierung des Content- Providers im eigentlichen Sinne bei Haftungsfragen nicht vor. Ist dieser jedoch zeitgleich „Dienstleister“ im Sinne des § 2 TMG, hält er also eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit oder vermittelt er den Zugang zur Nutzung, dann bestimmt § 7 I TMG die ausdrückliche Verantwortlichkeit des Content- Providers nach den allgemeinen Gesetzen.
Auch das Einscannen oder Digitalisieren eines Werkes, durch das Umsetzen einer Information in einen Binärcode, bedeutet nicht etwa die Erschaffung eines neuen Werkes, sondern ist unter dem Begriff
7 So auch: BGH in: MMR 2004,166 ff. mit Anm. Hoeren.
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Arbeit zitieren:
Hannah Schatte, 2008, Urheberrechtsverletzungen im Internet am besonderen Beispiel YouTube, München, GRIN Verlag GmbH
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