um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen eine wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelverkehrs und des Verbraucherschutzes (vgl. 2. Leitsatz der Entscheidung). Weiter konkretisiert wurde der Umfang der Warenverkehrsfreiheit durch die Keck-Rechtssprechung 3 welche davon ausgeht, dass Verkaufsmodalitäten nicht als Verstoß gegen Art 28 EGV zu sehen sind, solange sie unterschiedslos für alle Marktteilnehmer gelten und der Absatz der in- und ausländischen Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise geregelt ist. Mit dem Keck-Urteil wurde der Anwendungsbereich des Art.28 EGV massiv eingeschränkt.
Das AMA-Gütesiegel
Das AMA-Gütesiegel ist ein Herkunfts- und Gütezeichen der Republik Österreich und soll Auskunft über die Einhaltung bestimmte Qualitätsanforderungen, die inländische Herkunft der verwendeten Rohstoffe und garantieren umfassende Kontrollen. Die von der Tochtergesellschaft der AMA, der AMA Marketing GmbH, erarbeiteten Richtlinien, legen Bestimmungen für die Erteilung des Rechtes das AMA-Gütesiegel zu führen, fest 4 . Es werden Produkte gekennzeichnet, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Österreichische Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft, welche die Bestimmungen der Richtlinien einhalten und einen Lizenzvertrag mit der AMA Marketing GmbH geschlossen haben, sind zur Führung des Siegels berechtigt. Die Unternehmen sind zur Entrichtung einer Abgabe (Agrarmarketingbeiträge 5 ) verpflichtet. Diese Abgaben sind nicht als parafiskalische Abgaben iSd Art 90 EGV zu sehen und sind demnach nicht diskriminierend. 6
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ ist seit 1.7.1992 in Kraft und wurde zuletzt durch BGBl. Nr. 55/2007 geändert. Art 1 des Bundesgesetzes hat seit 11.8.2001 Verfassungsrang, mit der Vollziehung ist die Bundesregierung betraut.
3 EuGH 24.11.1993 Rs C-267/91 und C-268/91 Bernhard Keck und Daniel Mithouard, Slg. 1993, I-
6097.
4 Zur Rechtsstellung der AMA kann weiters auch auf 24. Jänner 2005, VwGH Zl. 2003/17/0023 verwiesen werden.
5 Siehe auch Norbert Wimmer/Thomas Müller, Wirtschaftsrecht, Kapitel Beihilfen- und Förderungsrecht, Wien 2007, hier: Seite 711.
6 Parafiskalische Abgaben werden für im Inland produzierte als auch für importiere Produkte gezahlt. Der Ertrag kommt allerdings nur den inländischen Erzeugnissen zu Gute. Folglich widersprechen gem. Art. 90 EGV parafiskalische Abgaben dem Gemeinschaftsrecht.
Weiters: Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die außerhalb Österreichs vermarkteten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs von der Maßnahme nicht im gleichen Ausmaß profitieren können wie die in Österreich vermarkteten Erzeugnisse. (vgl Auch EuGH 23.2.2002, Rs C-234/99 Nygard, Slg. 2002, I-3657).
2
Per 1.7.1993 ersetzt die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Agrarmarkt Austria gem. § 2 Abs 2 AMA-Gesetz die für die Marktordnung bisher zuständigen Instrumente des BMLFUW (Milchwirtschaftsfond, Getreidewirtschaftsfonds, Vieh- und Fleischkommission). Die speziellen Regelungen für die Landwirtschaftsbereiche Milch, Getreide, Fleisch und Vieh waren typisch für die österreichischen Marktordnungsmechanismen vor dem EU-Beitritt 1995. 7
Die AMA Marketing GmbH, welche u.a. für die Werbemaßnahmen zuständig ist, ist eine juristische Person des Privatrechts, welche auf Grundlage des § 39a AMA-Gesetz als Kapitalgesellschaft (GmbH) gegründet wurde. Die Mittel für die Werbemaßnahmen stammen gem. § 21a Abs 1 aus den eingehobenen Agrarmarketingbeträgen (=Abgaben) 8 . Gem. § 21c Abs 2 sind ausländische Waren von den Agramarketingbeiträgen ausgenommen, solange vom Beitragsschuldner (in
§ 21e definiert) der Ursprung im Ausland nachgewiesen werden kann. Staatliche Maßnahmen und Beihilfen
Der in Art 87 Abs 1 EGV geregelte Begriff der Beihilfen besagt, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährleistete Beihilfen (…) den Wettbewerb verfälschen, und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar (sind), soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen. Ausnahmen sind im Abs 2 geregelt. Weiters müssen gem. Art 88 EGV staatliche Beihilfen vor der Vergabe der Europäischen Kommission notifiziert werden. Im Juni 2004 hat die EK Österreich ermächtigt eine Beihilfe in der Höhe von 4,9 Mio €/Jahr für die Kosten im Zusammenhang mit dem AMA-Gütesiegel zu zahlen. 9
Die Vergabe von Gütesiegel als staatliche Maßnahmen gem. Art 28 EGV Die Vergabe eines Gütezeichens ist keine direkte Einfuhrbeschränkung iS einer Kontingentierung, fraglich ist allerdings ob man ein Gütesiegel als Maßnahme gleicher Wirkung (MglW) qualifiziert werde kann. In Praxis stellen die MglW das häufiger vorkommende Problem dar, als eine (meist offensichtliche) Kontingentierung.
7 Norbert Wimmer/Thomas Müller, Wirtschaftsrecht, Kapitel Agrarmarktordnung, Wien 2007, hier: Seite
365.
8 Die Höhe der Beiträge ist im jährlich festzulegenden Verlautbarungsblatt der AMA (letztens: Nr.
11/2006) normiert. Diese Beträge bleiben bis zu Neufestsetzung weiterhin in Geltung.
9 RAPID Pressemeldung IP/04/829, Antwortschreiben auf das Notifizierungsgesuch Österreichs, siehe FN 6.
3
Vergabe von Gütezeichen sind staatliche Maßnahmen, auch wenn diese durch eine privatrechtliche gegründete Organisation vergeben werden. Die Vergabe von
Gütezeichen kann dem Staat als Handlung dennoch zugerechnet werden 10 . Der Staat selbst muss dabei nicht handeln damit ihm eine Tätigkeit zugerechnet werden kann, es reicht wenn er Kontrollbefugnisse über hat. Die Frage nach der Rechtsstellung der Vergabestelle (privatrechtlich oder öffentlich-rechtliche Stelle) stellt sich bei der AMA deshalb nicht, da es sich erstens um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, und zweitens aus dem AMA-Gesetz klar die Aufsichtsfunktion des BMLFUW hervorgeht (§ 25), und drittens im § 31b normiert ist, dass es sich bei der AMA um eine Dienststelle des Bundes gem. § 6 Abs 2 Z 2 GUG handelt.
Im Urteil vom 26.2.2003 11 hat der VwGH unter Hinweis auf das Apple and Pear-Urteil anerkannt, dass die Vorschriften über die Einhebung von Abgaben (hier: für die Haltung von Legehennen) in Einklang mit Art 28ff EGV stehen.
Agrarmarketingbeiträge im Lichte des Art 88 EGV
Im VwGH Erkenntnis vom 24. Jänner 2005 12 hat der Gerichtshof folgendes festgestellt:
Auch Maßnahmen von eigens für das Agrarmarketing eingerichteten Rechtsträgern, die ihre Mittel aus hoheitlich vorgesehenen und eingehobenen Beiträgen erlösen, können als Beihilfen qualifiziert werden, wenn die durch den Beitrag aufgebrachten Mittel in einer Weise verwendet werden, die sich als selektive Begünstigung einzelner Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen darstellt (Hinweis E 4. Juli 2001, 2000/17/0200; E 20. März 2003, 2000/17/0084). Wie sich aus dem erstgenannten Erkenntnis ergibt, stellen die nach dem AMA-Gesetz durchgeführten Marketingmaßnahmen für den Absatz von Produkten (im angesprochenen Fall handelte es sich um Eier) keine unzulässige Beihilfe nach Art. 87 EG dar. Wie jedoch der VwGH mehrfach unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH ausgesprochen habe, liegt eine gemeinschaftswidrige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 EGV bei ausschließlicher oder überwiegender Finanzierung aus dem Aufkommen einer bestimmten Abgabe (Verwendungszusammenhang) nicht vor. Viel wesentlicher ist hingegen, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung
10 EuGH 5.11.2002 Rs. C-325/00 Kommission/Bundesrepublik Deutschland („CMA“), Slg. 2002, I-9977.
11 VwGH Zl. 99/17/0023.
12 VwGH Zl. 2003/17/0023.
4
unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regle, zurückführen lässt oder nicht. 13
Ein Verwendungszusammenhang zwischen der Erhebung eines Beitrags und seiner (allfälligen beihilfenrechtlich unzulässigen) Verwendung, der zur Anwendung des Beihilfenrechts auch auf die Erhebung des Beitrags führt, nur besteht, wenn dieser Zusammenhang normativ begründet ist. 14
Abgrenzung zu Art. 28 - Die Werbebotschaft eines Gütesiegels: Welche Botschaft will das AMA-Gütesiegel vermitteln? Das Gütesiegel soll „ausgezeichnete Qualität, nachvollziehbarer Herkunft sowie unabhängige Kontrolle“ der Produkte garantieren.
Werden Kunden also dadurch beeinflusst, dass sie lieber Produkte aus Österreich anstelle importierter Waren kaufen? Zu diskutieren wäre hier eine zumindest potentielle Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die gem. Dassonville-Rechtssprechung den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil von 1982 15 bekräftigt, dass eine eigens darauf ausgerichtete Werbekampagne die zum Kauf heimischer Produkte animieren soll („Buy Irish“) gemeinschaftswidrig ist (offene Diskriminierung 16 ). Konkretisiert bzw. eingeschränkt wurde das Urteil durch das Apple and Pear-Urteil 17 , worin festgestellt wurde, dass die Hervorhebung der besonderen Qualitäten inländischer Erzeugnisse nicht der Warenverkehrsfreiheit widerspricht. Der Verbraucher soll dazu veranlasst werden eher die heimischen Produkte zu kaufen, als die ausländisch importierten. Nach dem Apple and Pear-Urteil und vor allem auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfreiheit (Art 81ff EGV), steht dem AMA-Gütesiegel nach ständige Rechtssprechung keine gemeinschaftsrechtswidrigen Überlegungen entgegen. Das EG-Recht schützt neben dem freien Warenverkehr nämlich auch den freien Wettbewerb demzufolge auf die Vorteile und Qualitäten der Waren auch hingewiesen werden darf. Weiters ist gemäß
13 VwGH Zl. 2006/17/0092: In einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Beschränkung der Erhebung des Agrarmarketingbeitrags kann kein Verstoß gegen Art. 28 EG erblickt werden (3. Rechtssatz). sowie: Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2002/17/0054.
14 EuGH, Urteil vom 27.Oktober 2005, Rs C-266/04, Nazairdis, Slg. 2005, I-9481, Randnr. 51ff.
15 EuGH 24.11.1982 249/81, Buy Irish, Slg.1982, 4005.
16 In Abgrenzung zur versteckten Diskriminierung wie in der Rs. Dassonville.
17 EuGH 13.12.1983 222/82 Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, hier: Randnr. 17 und 18
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dem Keck-Urteil der freie Warenverkehr nicht behindert, solange es zu keiner Produktdiskriminierung, sondern lediglich zu einer Vertriebsbehinderung kommt. Die Vergabe des AMA-Gütesiegels widerspricht dem nicht.
Unabhängig davon haben österreichische Behörden stets betont, dass die AMA und die AMA Marketing GmbH keine Waren und Dienstleistungen vermarkten, sondern lediglich die Produktqualität sichern. 18 Weiters kann das Gütesiegel nur an jene Produkte verliehen werden, welche den Qualitätskriterien der VO(EG) Nr. 1257/1999, geändert durch VO(EG) Nr. 1783/2003, entsprechen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.3.2006 hat festgestellt, dass eine Werbung für Gütesiegelprodukte, die aus Österreich kommen, unter Hinweis auf diese Herkunft, noch nicht gegen die vom EuGH für die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Kriterien verstoßen müsse; eine Gütesiegelwerbung betone nämlich selbst dann nicht die Qualitäten nur inländischer Erzeugnisse, wenn das Gütesiegel mit einer Herkunftsbezeichnung verknüpft sei (wie dies in Österreich der Fall sei) und sich tatsächlich keine ausländischen Erzeuger am Gütesiegelprogramm beteiligten. 19
Der EuGH hat in jüngster Vergangenheit bereits zweimal Gütesiegel als Verstoß gegen Art 28 an qualifiziert:
Es kann auf 2 leading cases verwiesen werden:
• EuGH 5.11.2002 Rs C-325/00 Kommission gegen Bundesrepublik Deutsch-land
• EuGH 6.3.2003 Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich
Im ersten Fall hat der EuGH das deutsche Gütesiegel „Markenqualität aus deutschen Lande“, welches von er Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH, „CMA“ vergeben wird als Verstoß gegen Art 28 EGV qualifiziert. Das deutsche CMA-Gütesiegel fällt auch nicht unter den Schutzbereich des Art 30 EGV. Deutschland war gegenteiliger Auffassung und sah das Siegel als gerechtfertigt worauf die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art 226
18 Vgl. u.a. KOM(2004)2037 endg. (Staatliche Beihilfen NN 34A/2000 - Österreich. „Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel“).
19 VwGH Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230.
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einleitete. Das Gütesiegel wird auf Antrag an in Deutschland hergestellte Erzeugnisse verliehen 20 , die bestimmten Qualitätskriterien entsprechen.
Abgrenzungen - Ausnahmetatbestand Art. 30
Handelshemmnisse könne gem. Art 30 EGV gerechtfertig sein, u.a. aus Gründen der Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aus Gründen des Schutz der Gesundheit und des Lebens oder Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Geprüft wird anhand des Verhältnismäigkeitsmaßstabes. Der EuGH hat den Schutz geographischer Herkunftsangaben als gewerbliches und kommerzielles Eigentum grundsätzlich anerkannt, soweit sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung de Handels darstellen 21 . Geographische Herkunftsbezeichnungen sind allerdings vom Schutzbereich des Art 30 EGV ausgenommen, wenn Regelungen vorsehen auf das gesamte Hoheitsgebiet abzustellen, und für alle Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft gelten sollen. 22 Das deutsche Gütesiegel wäre demnach auf eine (relativ beliebig) große Anzahl an Produkten vergeben worden, deren einzige Gemeinsamkeit die Herkunft aus Deutschland gewesen wäre. Dieser Anwendungsbereich erschien dem EuGH zu weit gefasst. Der Unterschied zum gemeinschaftsrechtswidrigen deutschen Gütesiegel und dem AMA-Gütesiegel besteht also im Umfang des Anwendungsbereichs (alle Erzeugnisse des gesamten deutschen Bundesgebietes).
Exkurs: Herkunftsangaben im EG-Recht
Reine Herkunftslandangaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im EG-Recht teilweise sogar vorgeschrieben (VO (EWG) Nr. 2081/1992, veröffentlicht im ABl. L 208 vom 24.7.1992, S.1-8). Die VO berücksichtigte die spezielle Rolle der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und legte für diese ergänzende Sonderbestimmungen betreffend ihrer Etikettierung fest. Einzelne Mitgliedstaaten führten bereits „kontrollierte Ursprungsbezeichnungen“ in ihren nationalen Rechtsordnungen, um diesen einen einheitlichen Rahmen hat der Rat ein gemeinschaftliches Konzept erlassen. Die VO regelt geographische (regional und national) Herkunftsangeben. Einfache geographische Herkunftsangaben bei denen keine objektive Verbindung zwischen Qualität und Herkunft besteht, sind allerdings
20 Darunter können auch importierte Produkte fallen, solange sie in Deutschland weiterverarbeitet werden.
21 EuGH 7.11.1992 C-3/91 Exportur/LOR and Confiserie du Tech, Slg, 1992, I-5529.
22 EuGH 5.11.2002 C-325/00 Kommission/Deutschland, Slg 2002, I-09977, vor allem Randnr. 23, 27.
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ausgenommen (Art 4 iVm Art 2 Abs 2). Der Schutz der geographischen Angabe wird nach Antrag (Art 5) von der Kommission genehmigt (Art 6) und durch Erlass eines Eintragungsbeschlusses (Art 6 Abs 3) wirksam.
In Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich hat der EuGH das Gütezeichen „Salaisons d´Auvergne“ und andere regionale Gütezeichen als Verstoß gegen Art 28 EGV qualifiziert, da gemäß EuGH Rechtsprechung „Herkunftslandangaben“ nur zum Schutz des großen Ansehens, das ein Erzeugnis oder ein besonderes Lebensmittel auf einem bestimmten Gebiet bei den Verbrauchern erworben hat, gerechtfertigt sind. 23
23 EuGH 6.3.2003 Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich, Slg.2003, I-2389, Randnr. 3 wobei hier in concreto auf VO Nr. 2081/92 verwiesen wird.
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Mag. Nina M. Lukesch, 2008, Agrarrecht-Das AMA-Gütesiegel im Spannungsfeld zum EG-Recht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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