Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung. 3
II. Die Entwicklung der Ministerialität 4
III. Die Rolle der Ministerialität in Freiburg und Straßburg 6
a. Ministeriale in der Stadt Freiburg. 6
b. Ministeriale in der Stadt Straßburg 9
IV. ,,Bürger ministerialischer Herkunft“ oder ,,bürgerliche Ministeriale“? 12
VI. Literaturverzeichnis 16
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I. Einleitung
,,Ministerialität als Problem der Stadtgeschichte“ 1
In dieser von Kurt Schulz formulierten These zeigt sich, dass nicht ohne weiteres von einem Zusammenhang zwischen den Begriffen Ministerialität und Stadt ausgegangen werden kann. Üblicherweise traten Ministeriale in Verbindung zu einer Grundherrschaft, einer Burg oder einem Königshof auf, denn durch diese wurde ihr Rechtscharakter als ,,Diener“ bestimmt. Dieses Dienstverhältnis, in dem die Ministerialen zu ihrem Herren standen, war wesentlich durch das Merkmal der Unfreiheit gekennzeichnet. Wie ist es also möglich, Ministeriale im Bezug zur Stadt zu betrachten, wenn diese durch die Begriffe der Freiheit und Autonomie gekennzeichnet ist?
Als erster wies auf diese Verbindung Karl Wilhelm Nitzsch mit seinem Werk ,,Ministeralität und Bürgertum“ hin. Knut Schulz belebte mit seinem 1968 erschienenen Aufsatz ,,Die Ministerialität als Problem der Stadtgeschichte“ die alte Kontroverse erneut. Weitere Forscher wie Josef Fleckenstein, Helga Mosbacher, Erich Maschke und Jürgen Sydow schlossen sich dieser Diskussion an. 2 Seitdem ist die Rolle, welche die Ministerialität bei der Ausbildung der städtischen Autonomie gespielt hat, heftig umstritten. Ziel dieser Arbeit ist es, die Bedeutung der Ministerialen für die Entwicklung der mittelalterlichen Stadt darzustellen und kritisch zu hinterfragen. Beginnen möchte ich mit einem kurzen Überblick über die essentiellen Merkmale und die Entwicklung der Ministerialität. Anschließend werde ich die Rolle der Ministerialen in den Städten Freiburg und Straßburg analysieren. Ich wähle diese zwei Beobachtungsfelder, um auf die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und die daraus resultierenden Möglichkeiten der Entfaltung für die Ministerialität aufmerksam zu machen. Abschließend werde ich auf die Kontroverse zwischen Josef Fleckenstein und Knut Schulz eingehen, um die Frage zu klären, ob man von ,,Bürgern ministerialischer Herkunft“ oder ,,bürgerlichen Ministerialen“ sprechen sollte.
1 Schulz, Knut: Die Ministerialität als Problem der Stadtgeschichte. Einige allgemeine Bemerkungen erläutert am Beispiel der Stadt Worms, in: RheinVjbll 32 (1968), S. 184-219.
2 Vgl. zur Kontroverse: Maschke, Erich/ Sydow, Jürgen (Hrsg.): Stadt und Ministerialität (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 76), Stuttgart 1973; Fleckenstein, Josef: Ministeralität und Stadtherrschaft. Ein Beitrag zu ihrem Verhältnis am Beispiel von Hildesheim und Brauschweig, in: Jäschke, Kurt-Ulrich/ Wenskus, Reinhard (Hrsg.): Festschrift für Helmut Beumann zum 65. Geburtstag, 1. Aufl., Sigmaringen 1977, S. 349-364.; Mosbacher, Helga: Kammerhandwerk, Ministerialität und Bürgertum in Straßburg, in: ZGO 119 (1971), S. 33-173.
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II. Die Entwicklung der Ministerialität
Der Begriff der Ministerialität ist keine Neubildung des Mittelalters, sondern entstammt der Spätantike. 3 Ministerialität leitet sich vom lateinischen Wort ,,ministerialis“ ab und bedeutet ,,im kaiserlichen Dienst Stehender“ oder ,,Beamter“. 4 Die Ministerialen treten zum größten Teil aus der Schicht der ,,servientes“ (der Unfreien) hervor. 5 Dementsprechend bezeichnet der von der Forschung als Gruppenbegriff verwendete Ausdruck Ministerialität mit dem deutschen Äquivalent ,,Dienstmannschaft“ 6 Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Herren stehen. Sie fungierten im Herrschaftsbereich des Königs, des Reiches, einer Bischofskirche oder eines Klosters als Stützen der Macht ihres Herrn. In Folge dessen erwuchs den Ministerialen eine Verbesserung ihres gesellschaftlichen und materiellen Status, was ihnen später wiederum ermöglichte, selbst Herrschaft auszuüben und allmählich in adelige Positionen aufzusteigen. 7
Schon bei den Germanen, so berichtete Tacitus, bestand die Möglichkeit, durch besondere Dienste zu dem Herrn aus der Unfreiheit sozial aufzusteigen. 8 Auch die ,,pueri regis“, abhängige Gefolgsleute des Königs bei den Merowingern, sind ein Beispiel für Personen, die sich einerseits in einer niederen Rechtsstellung befanden, andererseits aber durch ihre Aufgaben einen höheren sozialen Rang genossen. 9 In der Zeit der Karolinger wurden mit dem Begriff ,,ministerialis“ Amtsträger oder Diener des Königs bezeichnet. Diese umfassten ein Spektrum, das vom einfachen Knecht bis zum Grafen reichte. 10 In ottonischer Zeit beschrieb dann der Begriff ,,ministerialis“ einen dem Voigt nachgeordneten Amtsträger oder örtlichen Verwalter. 11 Der Aufstieg der hochmittelalterlichen Dienstmannschaft beruhte zwar auf dem selben Phänomen, dass ,,Unfreie“ durch besondere Dienste aufstiegen, aber institutionelle und
3 Vgl. Zotz, Thomas: Die Formierung der Ministerialität, in: Weinfurter, Stefan/ Seibert, Hubertus (Hrsg.): Die Salier und das Reich. Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, Bd. 3, 2. Aufl., Sigmaringen 1992, S. 6.
4 Ebd., S. 5.
5 Vgl. Zotz, Thomas: Die Formierung der Ministerialität, in: Weinfurter, Stefan/ Seibert, Hubertus (Hrsg.): Die
Salier und das Reich. Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, Bd. 3, 2. Aufl., Sigmaringen 1992, S. 7.
6 Ebd., S. 5.
7 Vgl. ebd., S. 41.
8 Vgl. Hechberger, Werner: Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter, in: Gall, Lothar (Hrsg.): Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 72, München/ Oldenburg 2004, S. 27.
9 Vgl. Schulz, Knut: Ministerialität, in: Angermann, Nobert (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters, Bd. 6, München 2004, Sp. 635-639.
10 Vgl. ebd., Sp. 637.
11 Vgl. Zotz, Thomas: Die Formierung der Ministerialität, in: Weinfurter, Stefan/ Seibert, Hubertus (Hrsg.): Die Salier und das Reich. Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, Bd. 3, 2. Aufl., Sigmaringen 1992, S. 7.
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ständegeschichtliche Kontinuitäten zur Zeit der Antike oder des Frühmittelalters sind nicht nachweisbar. 12
Vorformen der hochmittelalterlichen Ministeralität sind erst seit dem Beginn des 11. Jahrhunderts in der Reichskirche erkennbar. Ausgewählten Personengruppen wurde im Rahmen der ,,familia des Herren“, des hofrechtlich gebundenen Personenverbands einer Grundherrschaft, eine besondere Stellung zuerkannt. 13 Entscheidend dafür waren qualifizierte Dienste in der Verwaltung der Grundherrschaft und der Kriegsdienst. Um diese Dienste leisten zu können, erhielten die Ministerialen Lehen. Diese zunächst funktional begründeten Sonderrechte schlugen sich später in bestimmten Vorrechten nieder. Zweck dieser sogenannten Hof- und Dienstrechte war der Aufbau einer eigenständigen Verwaltung der Kirche, mit deren Hilfe man adligen Entfremdungsversuchen entgegenwirken wollte. 14 Vom Hofrecht ausgehend entwickelte sich über das Dienstrecht ein eigenes Recht der Dienstleute. Die Quellen berichten im Zusammenhang mit den Hof- und Dienstrechten schon von einem eigenen ,,ordo“ (Stand) der Ministerialen. 15 Zwei der bedeutendsten Rechte der frühen Ministeralität waren das Wormser Hofrecht von 1025 und das Bamberger Dienstrecht von 1070. 16 Aus den Urkunden und Dienstrechten geht hervor, dass die Ministerialen, wenn auch nicht einheitlich und gleichzeitig, so doch als Gruppe aufstiegen. 17 Die zeitlichen Abschlüsse variierten von Region zu Region, aber sie fielen im Wesentlichen in das 11. Jahrhundert. Erst im 12. Jahr-hundert sind Ministeriale von weltlichen und adeligen Fürsten belegt und wiederum erst am Ende dieses Jahrhunderts lassen sich auch Dienstmannen von Ministerialen nachweisen. Im 13. Jahrhundert gelang der Ministerialität der Anschluss an den Adel. Mehrere Faktoren waren für diesen Prozess von Bedeutung. Lehen, die als Voraussetzung für den eigentlichen Dienst gedacht waren und nach Ende des Dienstverhältnisses wieder an den Herren zurückgegeben werden sollten, entwickelten sich seit dem letzten Viertel des 12. Jahrhunderts zu ,,echten Lehen“. Dies hatte in der Praxis zur Folge, dass sich die Rechte der Ministerialen immer weiter auf das Lehnsrecht verschoben, da dieses freier gehandhabt werden konnte als
12 Vgl. Hechberger, Werner: Adel, Ministerialität und Rittertum im Mittelalter, in: Gall, Lothar (Hrsg.): Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 72, München/ Oldenburg 2004, S. 27.
13 Vgl. ebd., S. 27.
14 Vgl. Schulz, Knut: Ministerialität, in: Angermann, Nobert (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters, Bd. 6, München 2004, Sp. 637.
15 Vgl. Zotz, Thomas: Die Formierung der Ministerialität, in: Weinfurter, Stefan/ Seibert, Hubertus (Hrsg.): Die Salier und das Reich. Gesellschaftlicher und ideengeschichtlicher Wandel im Reich der Salier, Bd. 3, 2. Aufl., Sigmaringen 1992, S. 39.
16 Vgl. Schulz, Knut: Ministerialität, in: Angermann, Nobert (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters, Bd. 6, München 2004, Sp. 637.
17 Vgl. zum gesamten Absatz: Fleckenstein, Josef: Die Entstehung des niederen Adels und das Rittertum, in: DEMS. (Hrsg.): Herrschaft und Stand. Untersuchungen zur Sozialgeschichte im 13. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Institutes für Geschichte, Bd. 51), Göttingen 1977, S. 25.
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Arbeit zitieren:
Felix Neumann, 2008, Ministerialität und Stadt, München, GRIN Verlag GmbH
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