- II -
Inhaltverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung 1
1.2 Gang der Untersuchung. 1
2 Grundlagen des Girovertrages. 2
2.1 Das Girogeschäft 2
2.2 Wesen des Girovertrages. 2
2.3 Abschluss und Auflösung des Vertrages 4
3 Recht auf ein Girokonto. 5
3.1 Benachteiligung bestimmter Personengruppen durch Verweigerung der
Kontoer öffnung 5
3.2 Standpunkt der Banken. 6
3.3 Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses 8
3.4 Rechtliche Anspruchsgrundlage für Abschluss eines Girokontos. 8
3.5 Aktuelle Entwicklungen 10
4 Inhalt und Haftungsregelungen des Girovertrages. 11
4.1 Pflichten der Bank 11
4.1.1 Einrichtung eines Kontos 11
4.1.2 Gutschrift von Zahlungseingängen 12
4.1.3 Annahme von abgeschlossenen Überweisungsanträgen. 14
4.1.4 Weitere Pflichten der Bank 14
4.2 Pflichten des Kunden. 15
4.3 Girovertrag und Kontokorrentabrede 16
5 Zusammenfassende Darstellung 17
Literaturverzeichnis 18
- III - Abkürzungsverzeichnis
ABl Amtsblatt Abs. Absatz AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AO Abgabenordnung Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 1.9.2003 BKR Bank- und Kapitalmarktrecht (Zeitschrift) EG Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts HGB Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 4.2.2003 i. V. m. In Verbindung mit InsO Insolvenzordnung KG Kommanditgesellschaft KWG Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung vom 15.12.2004 LG Landgericht
MünchKomm Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch NJR Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) NPD Nationaldemokratische Partei Deutschlands OHG Offene Handelsgesellschaft OLG Oberlandgericht S. Seite SGB-AT Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil Sz. Satz ÜG Überweisungsgesetz vom 21.7.1999 VO Verordnung WM Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift) ZBB Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (Zeitschrift) ZKA Zentraler Kreditausschuss
- 1 - 1Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
Infolge der immer stärker werdenden Präsenz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in der Finanzwirtschaft, stellt diese Zahlungsart im Massenzahlungsverkehr ein wichtiges Bindeglied im Wirtschaftskreislauf dar. In den ehemals 15 EU-Ländern werden jährlich bargeldlose Transaktionen in der Höhe von € 57 Milliarden mittels Überweisung, Lastschrift, Karten- oder Scheckzahlung durchgeführt. 1 Dem Girokonto kommt hierbei als elementare Grundvoraussetzung zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr eine herausragende Rolle zu. Mit 64 Millionen privaten Konten verfügten 1995 ca. 95 Prozent der deutschen Haushalte über ein Girokonto. 2 Das Girokonto wir von vielen Bürgern als selbstverständlich angesehen und ist für diese nicht mehr aus dem Alltag wegzudenken ist. Wenigen ist jedoch die Bedeutung der einzelnen Rechte und Pflichten bewusst. Folglich wird der Girovertrag von vielen als Standardwerk hingenommen. Obwohl das Girokonto Dreh- und Angelpunkt des wirtschaftlichen Geschehen bildet, gibt es immer noch Personengruppen, denen die Kontoeröffnung bis dato untersagt wurde. Die Gründe hierfür sind vor dem Hintergrund der Bedeutung des Kontos kritisch zu evaluieren.
Ziel dieser Seminararbeit ist es, das Wesen des Girovertrages zu erläutern und kritisch zu hinterfragen. Insbesondere soll die Entwicklung der Rechtslage zum Thema „Recht auf ein Girokonto“ über die letzten Jahre herausgearbeitet werden und die öffentliche Diskussion des Themas aufgezeigt.
1.2 Gang der Untersuchung
Die Arbeit beginnt mit der Darstellung der Grundlagen des Giroverkehrs. Hierauf aufbauend wird die Einordnung des Girovertrages in das private Bankrecht vorgenommen und das Wesen des Vertrages erläutert. Besonderes Augenmerk wird anschließend auf die Diskussion über das Recht auf ein Girokonto für jedermann gelegt. Aufgrund der hohen Aktualität des Themas werden die Positionen der einzelnen Akteure erläutert und dargestellt. Dies zeigt warum die Thematik wieder an öffentlicher Aufmerksamkeit gewonnen hat. Im Rahmen der weiteren Untersuchung werden die Inhalte des Girovertra- 1 Unterrichtungdurch den Bundestag, Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des
Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann, 16/2265, S. 3.
2 Vgl. Claussen, Bank- und Börsenrecht, S. 147; vgl. Reifner ZBB 1995, 243, 244.
- 2 - gesgeschildert und in diesem Zuge die einzelnen Pflichten der Bank sowie des Kunden ausführlicher beleuchtet. Darüber hinaus wird das Kontokorrent als besondere Nebenab-rede des Girovertrages kurz Beachtung finden. Schließlich wird die Arbeit durch ein kritisches Resümee abgerundet und Handlungsbedarf aufgezeigt.
2 Grundlagen des Girovertrages
2.1 Das Girogeschäft
Begrifflich stammt das Girogeschäft von dem lateinischen Wort „gyrus“ ab, was soviel wie Kreislauf bedeutet. „Das Geld dreht sich im Kreis, ohne »wirklich« bewegt zu werden, Bezahlen wird zum Buchungsvorgang und zwischen den Banken zur reinen Abrechnungsangelegenheit“ 3 . Das Girogeschäft bildet folglich die Rechtsgrundlage für die Beteiligung am bargeldlosen Zahlungsverkehr. 4 Die Abwicklung des Giroverkehrs lässt sich in folgende drei Rechtgeschäfte einordnen: (1) den Girovertrag (2) die Kontokorrentabrede und (3) die Überweisungen in Verbindung mit Belastungen und Gutschriften (Einzelrechtsgeschäfte). 5
Nach dieser rechtlichen Einordnung des Girovertrages wird im Folgenden der Vertrag in den Mittelpunkt der Untersuchung gerückt.
2.2 Wesen des Girovertrages
Der Girovertrag ist ein zweiseitiger Vertrag der ein Dauerschuldverhältnis mit dem Ziel der Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs begründet. 6 In den vergangen Jahrzehnten wurde dieser Vertrag als besonderer Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen, der nicht separat im Gesetz geregelt wurde. 7 Mit dem Überweisungsgesetz (ÜG) vom 21. Juli 1999 wurde er erstmals ausdrücklich in das BGB aufgenommen und als neuer Vertragstyp definiert. Hauptzweck des ÜG war die Umsetzung der EG-Richtlinien 97/5/EG vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen und teilweise 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
3 Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, S. 155.
4 Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG.
5 Vgl. Schwintowski, in: Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, S. 157.
6 Vgl. Palandt/Sprau § 676f RdNr. 1.
7 Vgl. MünchKomm/Casper § 676f RdNr. 1.
- 3 - Zahlungs-und Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen. 8 Die EG-Richtlinien schrieben die Umsetzung von Regeln betreffend eingehender Überweisungen auf das Empfängerkonto innerhalb einer gesetzten Frist vor. 9 In diesem Zuge hat sich der Ge-setzgeber zudem entschlossen, zusätzlich den Girovertrag zu integrieren, der das letzte Glied in der Überweisungskette darstellt. 10 Der Schwerpunkt lag dabei auf den überwei-sungsspezifischen Problemstellungen des Girovertrages. Weitere offene Fragestellen, wie zum Beispiel ein möglicher Anspruch auf ein Girokonto, die Gutschrift von Last-schriften oder die Problematik der Schufa-Klausel, blieben im ÜG unberücksichtigt. In der Literatur wird die Kodifikation des Girovertrags folglich als unvollständig einge-stuft, was keine verbesserte Rechtssicherheit schaffen konnte. 11 Rechtlich lässt sich der Girovertrag gemäß des ÜG als ein entgeltlicher Geschäftsbesor-gungsvertrag mit dienstvertraglicher Prägung und einzelnen werkvertraglichen Elemen-ten einordnen. 12 Das Rechtsverständnis hat sich also durch die Aufnahme ins Gesetz nicht verändert. 13 Der Girovertrag ist systematisch in den §§ 676f und 676g BGB fest-geschrieben. § 676f BGB (Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag) hat folgenden Wortlaut:
„Durch den Girovertrag wird das Kreditinstitut verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Es hat dem Kunden eine weitergeleitete Angabe zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen.“ 14
Die Kernpunkte des Girovertrages sind also die Einrichtung des Kontos, die Gutschrift von eingehenden Zahlungen und die Abwicklung von Überweisungsverträgen. Neben diesen zu erfüllenden Basispflichten bleibt die einzelvertragliche Formulierung allerdings frei gestaltbar, wobei die AGB der Banken regelmäßig Beachtung finden. 15
8 Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.1997, ABl Nr. L 43/25; Richt-
linie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.1998, ABl Nr. L 166/45.
9 Solch eine Verpflichtung des Kreditinstitutes zur Gutschrift innerhalb der Frist hätte sich bereits aus der
Herausgabepflicht des Beauftragten gem. § 675 Abs. 1 667 i. V. m. § 271 ergeben, vgl. Gößmann/van
Look, WM 2000, SB 1, 3, 18.
10 Vgl. Schulz, ZBB 1999, 287, 293.
11 Vgl. MünchKomm/Casper § 676f RdNr. 1f.; vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 18; vgl.
Schulz, ZBB 1999, 287, 292
12 Vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 19; vgl. Palandt/Sprau § 676f RdNr. 1.
13 Vgl. MünchKomm/Casper § 676f RdNr. 3.
14 §676f BGB
15 Vgl. Huber, Bankrecht, S. 491; vgl. Gößmann/van Look, WM 2000, SB 1, 3, 18.
Arbeit zitieren:
Michala Rudorfer, 2006, Der Girovertrag, München, GRIN Verlag GmbH
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