2
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. 3
2 Umschreibung: Das Recht der Gläubigen auf Sakramentenempfang 3
2.1 Das Recht auf Taufe 5
2.2 Das Recht auf Eucharistie. 6
3 Fazit. 8
4 Literaturverzeichnis 9
3
1 Einleitung
Sakramente beschäftigen die katholische 1 Kirche schon von Beginn an. So sieht Augustinus die Sakramente als „Gattung jener sichtbare[r] Zeichen, die von sich aus anderes erkennen lassen als ihre äußere Erscheinung anzeigt.“ 2 Sakramente funktionieren hier „ex opere operato“ 3 , also unabhängig von der sittlichen Einstellung des Spenders.
Im II. Vatikanum wird in der Schrift „Lumen Gentium“ die Wichtigkeit der Spendung und des Empfangs von Sakramenten hervorgehoben:
„In jenem Leibe [gemeint: die Kirche) strömt Christi Leben auf die Gläubigen über, die durch die Sakramente auf geheimnisvolle und doch wirkliche Weise mit Christus, der gelitten hat und verherrlicht ist, vereint werden.“ 4
Allerdings stellt sich angesichts der schwindenden religiösen Erziehung und daraus folgend der „rückläufigen Zahl des Kirchbesuches“ 5 vehement die Frage, ob der Bitte der Gläubigen auf Sakramentenempfang in jedem Falle gefolgt werden müsse. Welche Vorraussetzungen sind notwendig um gültigen Empfang zu gewährleisten? Unter welchen Umständen darf und muss die Sendung kirchenrechtlich verweigert werden?
Ausgehend vom Canon 213 des Codex Iuris Canonici von 1983 beschäftigt sich die vorliegende Arbeit mit Fragestellungen dieser Art.
2 Umschreibung: Das Recht der Gläubigen auf Sakramentenempfang
„Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.“ (c. 213 CIC/1983)
Der Codex macht mit diesem Wortlaut deutlich, dass den Gläubigen sämtliche „geistliche Güter der Kirche“, also sowohl das Wort Gottes, als auch die Heilssakramente zugänglich sein müssen. Zugleich hat jeder das Recht auf christliche Erziehung (vgl. c. 217 CIC/1983). Dennoch ist die Wechselbeziehung von
1 Griech.: Καθολικος, sinngemäß: das Ganze betreffend.
2
Vorgrimmler, Herbert: Sakrament: III. Theologie- und dogmengeschichtlich. In: LThK, Bd. 8.
Breisgau. Herder. (Sonderausgabe 2006. Durchgesehene Ausgabe der 3. Auflage
3 lat. sinngemäß: durch die vollzogene Handlung.
4 Zweites Vatikanisches Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, 7.
5 vgl. Reinhardt, Heinrich J.F.: Das Recht der Gläubigen auf Sakramentenempfang. In: Katechetische Blätter 116 (1991). S. 614-621. Seite 614.
4
Rechten und Pflichten der Gläubigen zu beachten. So wird erst durch die Taufe der gültige Empfang der übrigen Sakramente möglich. Auch haben die Gläubigen die Pflicht ein „heiliges Leben zu führen sowie das Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern“ (c. 210 CIC/1983).
Schon hier wird deutlich, dass die Gläubigen einer Eigenverantwortung vor Gott unterstehen. Sie haben zudem die Pflicht Sakramente zu empfangen. Diese Pflicht jedoch resultiert aus der „[…] vorausliegenden Pflicht der kirchlichen Autorität zur Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass die Erfüllung dieser Rechte bzw. Pflichten überhaupt möglich ist.“ 6 Bei Kindern obliegt es der Pflicht der Eltern, sie zu den Sakramenten zu führen und auf diese vorzubereiten. 7 C. 840 beschreibt zudem, dass die Feier der Sakramente mit höchster Ehrfurcht und mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen müsse.
Bei der Spendung der Sakramente ist ein kirchlicher Amtsträger nötig, der die Pflicht hat, Sakramente zu spenden, sofern die nötigen Voraussetzungen bei dem Empfänger erfüllt sind. Nach c. 843 §1 sind diese Voraussetzungen allgemein folgendermaßen definiert: Der Empfänger muss angemessen um das Sakrament bitten, in rechter Weise disponiert sein und darf rechtlich nicht an ihrem Empfang gehindert sein.
Die angemessene Bitte bezieht sich auf den Ort und die Zeit der erbetenen Sakramentenspendung. So ist der Geistliche nicht verpflichtet, willkürliche Bitten des Empfängers anzunehmen, soll aber begründete Gesuche der Gläubigen berücksichtigen. 8
Die zweite Voraussetzung, nämlich das „recht disponiert sein“, richtet sich einerseits „nach der Natur des einzelnen Sakramentes“ 9 und andererseits nach der Entscheidungsbefugnis des Spenders, vor allem bei den Sakramenten, die in der Regel nur einmalig bzw. zum ersten Mal gespendet werden. Zum Dritten ist das Freisein von schwerer Schuld („öffentlicher Sünder“) oder zumindest der sakramentalen Beichte bzw. der vollkommenen Reue, Voraussetzung (vgl. c. 916 CIC/1983). Anzumerken ist, dass durchaus Schwierigkeiten bei wiederverheirateten Gläubigen auftreten, da diese unter Umständen durchaus als „öffentliche Sünder“ im Recht der Kirche zu verstehen sind. Im nachsynodalen
6 Pree, Helmuth: Das Recht auf die Heilsgüter (c.213). In: Heiliger Dienst 48 (1994). S. 283.
7 vgl. Reinhardt, Sakramentenempfang, S. 615.
8 vgl. Ebd.
9 Ebd.
Arbeit zitieren:
Stefan Rohde, 2008, Das Recht der Gläubigen auf Sakramentenempfang (C.213 CIC/1983), München, GRIN Verlag GmbH
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