Danach ist eine zwischen den Parteien vereinbarte Kündigungsfrist einschließlich des festgelegten Kündigungstermins nicht unwirksam, wenn die arbeitsvertragliche Regelung sowohl für den ArbN wie für den ArbG gilt. Der ArbN wird allein dadurch, dass er nur einmal im Jahr zum 31. Juli das Arbeitsverhältnis kündigen darf und dabei die Kündigung spätestens bis zum 31. Mai gegenüber dem Beklagten erklären muss, nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. So hat auch das Bundesarbeitsgericht die Vereinbarung einer einjährigen Kündigungsfrist für wirksam angesehen. 5 Im Streitfalle ist zu berücksichtigen, dass auch der Beklagte sich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen darf. Der ArbN ist als Lehrkraft an der von dem Beklagten betriebenen Grundschule tätig. Ein Lehrkraftwechsel während des Schuljahres kann erhebliche Beeinträchtigungen für die Organisation des Unterrichts und für die Durchführung des Unterrichts einschließlich der Betreuung der Kinder mit sich bringen. Genauso bedarf die Einstellung einer Ersatzkraft eines zeitlichen Vorlaufs. Dies rechtfertigt die für beide Vertragsparteien von § 622 Abs. 1 BGB abweichenden Kündigungsbestimmungen. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass dem Arbeitnehmer ein jederzeitiger Berufs- bzw. Arbeitsplatzwechsel ermöglicht werden muss. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Kündigungsfrist für beide Parteien nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile bringt, für den Kläger nämlich einen erhöhten
Bestandsschutz ihres Arbeitsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat im Übrigen durch § 15 Abs. 4 TzBfG zum Ausdruck gebracht, dass auch eine für den Arbeitnehmer vertragliche Bindung von bis zu fünf Jahren ohne die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, zulässig ist. Auch im Falle des § 15 Abs. 4 TzBfG ist es für den Arbeitnehmer ausgeschlossen, bei einem besseren Vertragsangebot den bestehenden Arbeitsvertrag vorzeitig zu kündigen. Dieser Arbeitnehmer hat ebenfalls das Risiko, dass er nach Ablauf des befristeten Vertrages keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung finden kann. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 15 Abs. 4 TzBfG bestehen nicht. 6
§ 307 Abs. 1 BGB findet auf die arbeitsvertraglichen Kündigungsregelungen und die Vertragsstrafenabrede Anwendung. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dies ist vorliegend der Fall. Mit der Vereinbarung von nur einer Kündigungsmöglichkeit im Jahr zu einem bestimmten Kündigungstermin sind die Parteien von den Kündigungsregelungen in § 622 BGB abgewichen. Damit stellt auch die Vereinbarung, dass
5 BAG 17. Oktober 1969 - 3 AZR 442/68 - AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 7 = EzA HGB § 60 Nr. 2.
6 Zu § 624 BGB: vgl. BAG 19. Dezember 1991 - 2 AZR 363/91 - BAGE 69, 171 = AP BGB § 624 Nr. 2 = EzA BGB § 624 Nr. 1.
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der Kläger für den Fall, dass er diesen vom Gesetz abweichenden Kündigungstermin nicht einhält, eine Vertragsstrafe schuldet, eine Abweichung von gesetzlichen Regelungen dar.
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zweifelsregelung in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt aber nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Verlängerung der Kündigungsfrist, verbunden mit der Festlegung eines bestimmten Kündigungstermins weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Vielmehr zeigt gerade § 622 Abs. 6 BGB, dass der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit lassen wollte, für beide Vertragsparteien geltende längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. § 15 Abs. 4 TzBfG macht deutlich, dass sogar eine Bindung auf bis zu fünf Jahren ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit zulässig ist. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger wird durch die Kündigungsbeschränkung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Vorliegend wird die Beeinträchtigung sowohl durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen als auch durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Klauselverwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. 7 Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. 8 Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso wie kompensierende oder summierende Effekte. 9 Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des
7 BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3.
8 BAG, Urteil vom 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - aaO.
9 BAG, Urteil vom 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1.
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Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden. 10
Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Arbeitsverträge, weil der Arbeitnehmer Verbraucher i.S.v. § 310 Abs. 3 11 i. V. m. § 13 BGB
10 BAG, Urteil vom 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - aaO.
11 Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag, BAG, NJW 2005, 3305 mit Anm. von Braun, ArbRB
2005, 325 - Ausschlussfristen bleiben zulässig, soweit sie faire Mindestformen und -fristen haben, also nicht unter etwaigen Schlussbestimmungen versteckt werden, sondern klar und offen erkennbar sind; Schulte-Nölke, in HK-BGB, § 310 BGB, RN 5. Im Bereich der Verbraucherverträge verzichtet der Gesetzgeber in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auf das Erfordernis des Stellens der Vertragsbedingungen durch den Unternehmer. Vielmehr gelten nach dem Gesetzeswortlaut die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, wenn sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Von der Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt lediglich das Merkmal vorformulierter Vertragsbedingungen übrig. Schon aufgrund der allgemeinen Regelungen sind dem Unternehmen auch solche vertraglichen Regelungen als AGB zuzurechnen, die nicht vorgedruckt, sondern jeweils handschriftlich, aber mit gleichem Wortlaut verwendet oder in einen im Übrigen vorformulierten Vertrag eingefügt werden. Auch nicht schriftlich niedergelegte Vertragsbedingungen können vorformuliert im Sinne des § 305 BGB sein, wenn sie zu diesem Zweck „im Kopf“ des AGB-Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen „gespeichert“ sind, BGH v. 10.03.1999 - VIII ZR 204/98 - juris RN 9 - BGHZ 141, 108-115. Die bei Vorschrift erweitert damit den Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle
Verbraucherverträgen erheblich. Dieser Bereich wird durch die Bereichsausnahmen (Abs. 4) allerdings wieder begrenzt.
Nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB sind insbesondere auch solche vorformulierten Vertragsbedingungen als vom Unternehmer gestellt anzusehen, welche tatsächlich nicht auf Verlangen des Unternehmers, sondern auf Vorschlag eines Dritten in den Vertrag eingefügt worden sind. Dritte können etwa Notare oder Makler sein, Heinrichs, in: Palandt, § 310 RN 12. In den Kreis derjenigen, welche als Dritte in diesem Sinne in Betracht kommen, sind auch Auktionshäuser im Internet zu rechnen. Die Situation ist dort allerdings ein wenig anders, als sie bei den bisher unter § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB gefassten Drittbedingungen ist. Notare oder Makler schlagen den Parteien meist die von ihnen standardmäßig verwendeten Formulierungen für deren Vertrag vor. Diesen Weg geht das Auktionshaus im Internet in der Regel nicht. Vielmehr schließt es mit beiden Parteien jeweils Verträge, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind. In diesen Verträgen werden jedoch Vorgaben für das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander im Fall eines Kaufs im Rahmen einer Versteigerung eingebaut. Dennoch ist die Rechtslage ähnlich derjenigen beim Notar. Genau betrachtet ist die Situation, der sich der Verbraucher ausgesetzt sieht, noch deutlicher. Während er nämlich beim Notar oder beim Makler durchaus von den Vorgaben dieser Dritten abweichen und durch Einigung mit dem Unternehmer eine andere Vertragsgestaltung erreichen kann, geht dies bei Internetauktionen nicht. Zugang zu den Auktionen erhält nämlich nur, wer sich vorab mit den Bedingungen des Auktionshauses einverstanden erklärt. Dies spricht dafür, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionshäuser enthaltenen Vorgaben für den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer als von Dritten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB anzusehen und in vollem Umfang der Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Keine Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind solche Vertragsbedingungen, die vom
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ist. 12 Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 13 insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2) Besonderheiten der
Verbraucher vorgeschlagen wurden. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn der Mietvertrag nach dem Formular des Mieterbundes oder ein Autokauf auf dem ADAC-Formular auf Vorschlag des Käufers abgeschlossen wurde, Heinrichs in: Palandt, § 310 RN 13; BT-Drs. 13/2713, S. 7.Erst recht gilt dies dann, wenn die Vertragsbedingungen im Auftrag des Verbrauchers von einem Rechtsanwalt oder Notar formuliert wurden, Heinrichs in: Palandt, § 310 RN 13; Roloff in: Erman, § 310 RN16; krit Schulte-Nölke, aaO., RN 6. Drittbedingungen gelten nicht als gestellt und sind nach einer Mindermeinung keine AGB. Nach überwiegender Auffassung muss auch eine von Dritten formulierte Klausel im Hinblick auf die Klausel Richtlinie, Art. 3 Abs. 1 - „im Voraus abgefasst“, Richtlinie 93/13 EWG vom 5. April 1993, eine Klausel im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr.2 BGB sein. Die Beweislast dafür, dass der Verbraucher eine bestimmte Klausel oder mehrere Klauseln in den Vertrag eingeführt hat, liegt beim Unternehmer. Die fehlende Einflussmöglichkeit bei Einmalklauseln trägt der Verbraucher, nicht wie in § 305 Abs. 1 S. 3 BGB der Verwender; einschränkend Schulte -Nölke, der Verbraucher müsse nur beweisen, dass die Einmalklausel vorformuliert war, a.a.O., RN 8. Der Verwender müsse beweisen, dass der Verbraucher Einfluss nehmen konnte. Wesentliche Vorschriften des AGB-Rechts, nämlich § 305c Abs. 2 BGB, sowie § 306 BGB und die §§ 307-309 BGB sowie Art. 29a EGBGB finden auch auf so genannte Einmalbedingungen Anwendung, wenn der Verbraucher auf ihren Inhalt wegen der Vorformulierung keinen Einfluss mehr nehmen konnte. In Betracht kommen dabei auch Drittklauseln. Es spielt keine Rolle, von wem die Klausel vorformuliert wurde. Entscheidend ist ausschließlich, dass es eine vorformulierte Klausel ist. Die Klausel Richtlinie gilt auch für Einmalklauseln, d. h. wenn die Klausel zum einmaligen Gebrauch formuliert ist. Es reicht, wenn die Klausel für eine einmalige Verwendung vorformuliert wurde. Einmalbedingungen werden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anhand von § 305c Abs. 2, § 306, §§ 305-307 BGB, sowie Art. 29a EGBGB gemessen. Abweichend von § 305 BGB werden im Bereich von Verbraucherverträgen damit auch Einmalbedingungen der Kontrolle nach AGB-Recht unterstellt. In der Aufzählung fehlen allerdings § 305 Abs. 2 BGB und § 305c Abs. 1 BGB. Damit sind insbesondere das Transparenzgebot und das Verbot von überraschenden Klauseln nicht in Bezug genommen. Diese Lücke soll in richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift geschlossen werden, Heinrichs in: Palandt, § 310 RN 18. Eine Auslegung von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB kommt jedoch wegen des klaren Wortlautes nicht in Betracht. Dies ist ganz eindeutig in Bezug auf § 305c Abs. 1 BGB. Offensichtlich hat der Gesetzgeber ganz bewusst nicht den gesamten § 305c BGB in Bezug genommen, sondern nur Abs. 2. Von einer versehentlichen Lücke, welche durch Auslegung zu schließen wäre, kann hier nicht gesprochen werden. Aufgrund des klaren Wortlautes ist auch eigentlich keine auslegungsfähige Vorschrift gegeben. Eine Einbeziehung durch Auslegung kann aber dennoch erfolgen. Durch die teilweise Überschneidung verschiedener Vorschriften des AGB-Rechts ist dies, soweit erforderlich, möglich, Roloff in: Erman, § 310 RN 22. Eine Einbeziehung von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB dürfte nicht notwendig sein, weil diese Regelung auf Einmalbedingungen ersichtlich nicht passt. Bedingungen, welche nur für einen speziellen Vertrag vorgesehen sind, müssen dem Vertragspartner auf jeden Fall direkt übergeben werden. Anders können sie denknotwendig nicht einbezogen werden. Die Regelung des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann durch richtlinienkonforme Auslegung von § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls in ihrem Kerngehalt auch auf Einmalbedingungen angewendet werden. § 305c Abs. 1 BGB, wonach überraschende und ungewöhnliche Klauseln nicht Vertragsgegenstand werden, kann durch richtlinienkonforme Auslegung von § 307 Abs. 2 BGB einbezogen werden. Die entsprechenden Klauseln werden regelmäßig auch gegen § 307 Abs. 2 BGB verstoßen
12 BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 8 AZR 973/06 - AP BGB § 307 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 28. Hauck, NZA 2006, 818. Bei der Klauselkontrolle ist allerdings stets zu prüfen, ob das Klauselverbot auf Austauschverträge mit Verbrauchern gemünzt ist und daher auf Arbeitsverträge nicht passt, gl. Lingemann NZA 2002, 181, 183; Dorndorf, FS 50 Jahre BAG, 2004, S. 19, 21; s. auch die sehr weitgehende Beschreibung der „Besonderheiten des Arbeitsrechts“ bei Hromadka, NJW 2002, 2523, 2528; Basedow, in MünchKomment, § 310 BGB, RN 93.Dennoch wird man nicht soweit gehen dürfen, dass durch diesen Vorbehalt die Anwendbarkeit der §§ 308 und 309 weitgehend ausgeschlossen wird
13 ABl. EG Nr. L 95 vom 21. April 1993 S. 29.
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Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2009, Vertragsstrafenabreden: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, § 310 Abs. 4 BGB, München, GRIN Verlag GmbH
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