Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen - Geislingen
AUSWIRKUNGEN DER UNTERNEHMEN-STEUERREFORM 2008 AUF KLEINE UND
MITTLERE UNTERNEHMEN
Abschlussarbeit im Studiengang Wirtschaftsrecht zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Laws (LL.B.)
Vorgelegt am: 15. August 2008
von: Jörg Hofele
III
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis VII
Abk ürzungsverzeichnis IX
1. Hinführung zum Thema 1
1.1 Die drei Steuerwettbewerbe 1
1.2 Kurzbeschreibung des Inhalts 3
2. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 4
2.1 System der Unternehmensbesteuerung 4
2.1.1 Unternehmensteuerarten 4
2.1.2 Unternehmensteuerprinzipien 6
2.1.2.1 Rechtsformneutralität 6
2.1.2.2 Transparenz- und Trennungsprinzip 7
2.2 Ziele der Reform 8
2.2.1 Erhöhung der steuerlichen Standortattraktivität 8
2.2.2 Sicherung des deutschen Steuersubstrats 10
2.2.3 Stabilisierung der Gemeindesteuern 10
2.3 Gesetzgebungsverfahren 10
2.4 Finanzierung der Unternehmensteuerreform 11
3. Kleine und mittlere Unternehmen 15
3.1 Was sind kleine und mittlere Unternehmen? 15
3.1.1 Abgrenzung nach quantitativen Merkmalen 15
3.1.2 Abgrenzung nach qualitativen Merkmalen 18
3.2 Anknüpfungspunkt Rechtsform 20
4. Änderungen bei der Einkommensteuer 24
4.1 Die neue Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen 24
4.1.1 Verfahren der Abgeltungsteuer 26
4.1.1.1 Was ist abgeltungsteuerpflichtig? 28
4.1.1.2 Was ist nicht abgeltungsteuerpflichtig? 31
4.1.1.3 Der neue Sparerfreibetrag 32
IV
4.1.1.4 Veranlagungswahlrecht 33
4.1.1.5 Inkrafttreten der Änderungen 34
4.1.2 Teileinkünfteverfahren 34
4.1.3 Eigener Verlustverrechnungskreis 35
4.2 Die Thesaurierungsbegünstigung 35
4.3 Investitionsabzugsbetrag 38
4.4 Sonderabschreibungen 39
4.5 Betriebsausgabenabzugsverbot 39
4.6 Anhebung des Anrechnungsfaktors auf die Einkommensteuer 40
5. Änderungen bei der Gewerbesteuer 41
5.1 Senkung der Steuermesszahl 41
5.2 Änderungen bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen 42
5.3 Änderungen bei den Kürzungstatbeständen 42
5.3.1 Grundstückserträge § 9 Nr. 1 GewStG 42
5.3.2 Schachtelprivileg § 9 Nr. 2a, 7, 8 GewStG 43
6. Änderungen bei der Körperschaftsteuer 44
6.1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes 44
6.2 Neuregelungen zum Verlustabzug bei Körperschaften 44
6.3 Betriebsausgabenabzugsverbot 47
7. Weitere Änderungen 48
7.1 Die Zinsschranke 48
7.2 Änderungen bei der Abschreibung 50
7.2.1 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 50
7.2.2 Abschaffung der degressiven Abschreibung 51
8. Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf kleine und mittlere
Unternehmen 53
8.1 Rechtsformübergreifende Auswirkungen 53
8.1.1 Neue Tarifstrukturen bei der Gewerbesteuer 53
8.1.2 Änderungen bei den Hinzurechnungstatbeständen 56
8.1.3 Bilanzrechtliche Regelungen 57
8.1.4 Investitionsabzugsbetrag 58
V
8.1.5 Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 und 6 EStG 61
8.1.6 Neuregelung der Kapitaleinkünftebesteuerung 63
8.1.6.1 Teileinkünfteverfahren 64
8.1.6.2 Abgeltungsteuer auf Ebene der Kapitalgesellschafter 67
8.2 Auswirkungen für Personenunternehmen 69
8.2.1 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 69
8.2.2 Die Thesaurierungsbegünstigung 70
8.3 Auswirkungen für Kapitalgesellschaften 73
8.3.1 Senkung der Körperschaftsteuer 73
8.3.2 Neuregelung zum Verlustabzug bei Körperschaften 74
8.3.3 Die Zinsschranke 75
9. Fazit 76
Literaturverzeichnis X
VI
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Steuerspirale 2007
Abb. 2: Steuerbelastung für Personengesellschaften
Abb. 3: Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften
Abb. 4: Entwicklung des Unternehmensteueraufkommens vor und nach der
Steuerreform 2008
Abb. 5: Umschreibung der Größenklassen gem. § 267 HGB
Abb. 6: KMU-Definition der Europäischen Union
Abb. 7: Mittelstandsdefinition des IfM Bonn
Abb. 8: Bedeutung von Finanzierungsquellen 2006
Abb. 9: Größenverteilung nach Rechtsform und Anzahl der Unternehmen
Abb. 10: Größenverteilung nach Rechtsform und Umsatz der Unternehmen
Abb. 11: Rechtsformen von kleinen und mittleren Unternehmen
Abb. 12: Die synthetische Einkommensbesteuerung und die Abgeltungsteuer
Abb. 13: Das System der Kapitaleinkünftebesteuerung
Abb. 14: Vergleich Steuerbelastung Personen- und Kapitalgesellschaften
Abb. 15: Quellen der Eigenkapitalerhöhung
Abb. 16: Körperschaftsteuer-Thesaurierungssatz 1998-2008 (ohne
Solidarit ätszuschlag)
Abb. 17: Prüfungsschema Zinsschranke
Abb. 18: Gewerbesteuermessbetragsvergleich.
Abb. 19: Gewerbesteuerbelastungsvergleich
Abb. 20: Berührungspunkte der neuen Kapitaleinkünftebesteuerung für
Unternehmen
Abb. 21: Besteuerung von Kapitalerträgen im Betriebsvermögen von
Personenunternehmen
Abb. 22: Besteuerung von Kapitalerträgen von Privatanlegern
VII
Abb. 23: Vergleich Kapitalsteuerbelastung Privat- und Betriebsvermögen ....... 67
Abb. 24: Vergleich Steuerbelastung für Kapitalgesellschafter 2008 und 2009 . 68
Abb. 25: Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ............... 69
Abb. 26: Gegenüberstellung Thesaurierungsvorteil und
Nachversteuerungsnachteil ........................................................................ 71
Abb. 27: Erforderliche Eigenkapitalrendite zur Ertragsgleichheit ...................... 72
Abb. 28: Städte über 50 000 Einwohnern mit Änderungen beim
Gewerbesteuerhebesatz 2008 ................................................................... 74
Abkürzungsverzeichnis
a. F. alte Fassung AO Abgabenordnung BGBl. Bundesgesetzblatt DBA-Staat Doppelbesteuerungsabkommensstaat DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsfor-
schung einschl. einschließlich EStG Einkommensteuergesetz gem. gemäß GewStG Gewerbesteuergesetz GWG Geringwertige Wirtschaftsgüter i. H. v. In Höhe von i. S. d. Im Sinne des IfM Institut für Mittelstandsforschung JStG Jahressteuergesetz KStG Körperschaftsteuergesetz m. w. N. mit weiteren Nachweisen n. F. neue Fassung SolZ Solidaritätszuschlag StBerG Steuerberatungsgesetz u. a unter anderem
IX
1.HinführungzumThema
1. Hinführung zum Thema
1.1 Die drei Steuerwettbewerbe
Steuern sind Geldleistungen, die ohne direkte Gegenleistung von jedermann ein-gefordert werden können, nur weil ein gesetzlicher Tatbestand zutrifft. 1 Ein „ungemütlicher“ Vorgang, wie schon Otto von Bismarck vor mehr als 100 Jahren bemerkte. Obwohl schon so lange in unseren Gesellschaftssystemen verwurzelt und ungeachtet der Tatsache, dass die Gesellschaft nach der Zweckzuführung der Steuereinnahmen durch den Staat in irgendeiner Form auch wieder am Ende der Zahlungskette steht, hat dieser Vorgang nichts von seiner Unannehmlichkeit eingebüßt. Besonderen Verdruss bereitet das Einlösen eines Tauschmittels ohne eine direkte Gegenleistung zu erhalten naturgemäß den Gewerbetreibenden. Ein Gewerbe wird (fast immer) zur Gewinnerzielung betrieben und dieser Gewinn wird durch Steuerzahlungen empfindlich geschmälert. Das Finanzamt wird zum Gegenspieler, der Steuerberater zum Verbündeten. Der Wettbewerb zwischen Geschäftswelt und Staat um die Höhe der Steuerzahlung beschert der Dienstleistung „Steuerberatung“ eine anhaltende Blüte. Zum 01.01.2008 gab es in Deutschland genau 81 437 Steuerberater. 2 1970 lag diese Zahl noch bei 25 997. Das bedeutet, zwischen 1970 und 2008 hat sich die Zahl an Steuerberatern mehr als verdreifacht bei einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 8,24 %. 3
Der zweite Steuerwettbewerb tobt zwischen den Nationalstaaten im sog. Wettbewerb der Steuersysteme. 4 Europaweit wies Deutschland vor der Unternehmens-
1 Vgl. § 3 Abs. 1 AO.
2 Mitglieder aller Steuerberaterkammern. Alle Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Steu-
erbevollmächtigte und sonstige Personen gem. § 74 Abs. 2 StBerG sind Mitglieder in Steuerbera-
terkammern mit der Dachorganisation Bundessteuerberaterkammer (vgl. § 73ff. StBerG).
3 Bundessteuerberaterkammer (2008), URL siehe Literaturverzeichnis, S.4; eigene Berechnungen.
4 Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8, Rn 72.
DieAuswirkungenderUnternehmensteuerreform2008aufkleineundmittlereUnternehmen
teuerreform 2008 5 mit 38,65 % (bei 400 % Gewerbesteuerhebesatz) einen der höchsten nominalen Steuerbelastungssätze für Kapitalgesellschaften aus. Da insbesondere aufgrund der fortschreitenden Globalisierung der Weltwirtschaft der Wettbewerbsdruck auf Unternehmen zunahm, waren Investitions- und Produktionsverlagerungen aus dem Hochsteuerland Deutschland in niedriger besteuernde Staaten die Folge. Eine Senkung der Besteuerung war aus dieser Sicht unumgänglich. 6 Deutschland liegt nach den Steuersenkungen der Unternehmensteuer-reform 2008 nun tatsächlich im europäischen Vergleich im Mittelfeld. 7 Zumindest vorläufig, denn auch Großbritannien, Spanien, Frankreich und Italien haben 2007 bzw. 2008 ihre Ertragsteuersätze abgesenkt. Polen, Tschechien, Estland und Slowenien haben eine Absenkung ihrer Körperschaftsteuersätze in den kommenden Jahren beschlossen. 8 Der Erfolg der Steuerreform hängt auch davon ab, wie lange dieses „Race to the bottom“ 9 noch andauert.
Den dritten Wettkampf führt das Steuerrecht gegen sich selber. Durch eine beispiellose Änderungsanfälligkeit, verursacht durch aufeinander prallende Gruppeninteressen, gepaart mit tagespolitisch ausgerichteten Politikern, liegt das deutsche Steuersystem heute in Scherben. 10 Einfachheit, Planungssicherheit und Transparenz, allesamt Merkmale eines effektiven Steuersystems, sind auf der Strecke geblieben. Beim Ranking des World Economic Forums (WEF) landete Deutschland 2007 beim Punkt Effektivität des Steuersystems auf Platz 85 von 131 Ländern. Das Steuerrecht mit seinem schieren Ausmaß und der Höhe der Steuersätze (Platz 95) wurden vom WEF hinter den Arbeitsmarktregeln als Hauptproblem für Gewerbetreibende in Deutschland festgestellt. 11
Vor diesem Hintergrund hat sich die neue Große Koalition zwischen CDU/CSU und SPD unter Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 eine Vereinfachung und eine Stärkung der deutschen Unternehmensbesteuerung im internationalen Wettbewerb, aber auch die Sicherung des deutschen Steuersubstrats und die Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten zum
5 BGBl. I 2007, S. 1912.
6 PricewaterhouseCoopers AG (Hrsg.), (2007), S. 2, Rn 3.
7 Messerer (2007), S. 127.
8 Elschner (2008), SR S. 153, S. 153.
9 Engl. für Abwärtswettlauf.
10 Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, Vorwort zur 19.Auflage, S. VII.
11 World Economic Forum (2008), URL im Literaturverzeichnis.
2
1.HinführungzumThema
Ziel gesetzt. 12 Die Eckpunkte der zweiten großen Unternehmensteuerreform in diesem Jahrzehnt 13 wurden im Herbst 2006 in einer Arbeitsgruppe unter Leitung des hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch und dem Bundesfinanzminister Peer Steinbrück erarbeitet. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde am 17.08.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet.
1.2 Kurzbeschreibung des Inhalts
Diese Bachelorthesis stellt die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf kleine und mittlere Unternehmen dar. Dazu werden im ersten Teil Hintergründe zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 an sich und zur Sammelbezeichnung „kleine und mittlere Unternehmen“ beleuchtet. Anschließend erfolgt im zweiten Teil eine eingehende Betrachtung der wichtigsten Reforminhalte des Unter-nehmensteuerreformgesetzes 2008. Hierbei liegt das Augenmerk ausschließlich auf den wichtigsten Neuregelungen. Im dritten Teil werden die Auswirkungen der einzelnen Änderungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen untersucht.
Ziel dieser Arbeit ist es, die komplizierten Sachverhalte des Unternehmensteuerrechts so einfach und verständlich wie möglich darzustellen.
Die Änderungen im Bereich des Außensteuergesetzes, der Abgabenordnung, des Investmentsteuergesetzes sowie die Änderungen der Steuerumlagegesetze zwischen den Gebietskörperschaften werden aufgrund ihrer nachrangigen Relevanz in Bezug auf das Thema dieser Arbeit nicht behandelt. Alle Änderungen können im angehängten Unternehmensteuerreformgesetz 2008 nachgelesen werden.
12 Koalitionsvertrag (2005), URL siehe Literaturverzeichnis, S.81 - 82.
13 Nach dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(StSenkG) aus dem Jahre 2001.
DieAuswirkungenderUnternehmensteuerreform2008aufkleineundmittlereUnternehmen
2. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008
2.1 System der Unternehmensbesteuerung
Ein alles umfassendes Unternehmensteuergesetz oder eine gesetzliche Verwendung des Begriffs „Unternehmensteuerrecht“ existiert nicht. Stattdessen ergibt sich die Steuerbelastung eines Unternehmens aus vielen Einzelsteuergesetzen. 14 Dabei knüpft die Ertragsbesteuerung von Unternehmen an die zivilrechtliche Rechtsform des Unternehmens an. Der Dualismus der Rechtsformen, mit einkommensteuerpflichtigen Personenunternehmen 15 und körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, prägt damit auch die Unternehmensbesteuerung. 16
2.1.1 Unternehmensteuerarten
Eine Charakterisierung der Unternehmensbesteuerung kann über die Art der Steuer erfolgen. Besonders nützlich ist hierbei die Unterscheidung zwischen:
1. Subjekt- und Objektsteuern und
2. Ertrags- und Substanzsteuern.
Die Subjektsteuern Einkommensteuer und Körperschaftsteuer knüpfen an die Existenz einer natürlichen Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG; z.B. Einzelunternehmer) oder einer Körperschaft (§ 1 Abs. 1 KStG; z.B. Kapitalgesellschaft) an. Die Objektsteuer Gewerbesteuer knüpft im Unterschied zu den Subjektsteuern an das Steuerobjekt „Gewerbebetrieb“ an und trifft damit alle Gewerbetreibenden gleichermaßen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Da bei allen drei genannten Steuern die Höhe der Steuerbelastung nach dem Gewinn bemessen wird, werden sie gleichzeitig auch als Ertragsteuern bezeichnet. Diese drei Steuern sind die größten Unternehmensteuern 17 . Neben diesen Hauptsteuern erfolgt eine Besteuerung der Substanz eines Unternehmens durch die Grundsteuer und Erbschaftsteuer. Bei Umwandlungen (Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel) greift außerdem das Umwandlungsteuergesetz.
14 Grashoff (2008), S. 133 Rn 371.
15 Unter dem Begriff Personenunternehmen werden im Folgenden sowohl Einzelunternehmen als
auch Personengesellschaften verstanden.
16 Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18, Rn 1 - 2.
17 Vgl. Abbildung 1.
4
2.DieUnternehmensteuerreform2008
Des Weiteren können Verkehrsteuern, also Steuern, die an die Tatsache einer Übertragung von Gütern anknüpfen (Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer), Verbrauchsteuern (Mineralöl-, Strom-, Kaffee-, Branntwein- und Tabaksteuer), die Kirchensteuer 18 , der Solidaritätszuschlag 19 , die Kraftfahrzeugsteuer und die Versicherungsteuer 20 Unternehmen treffen. Im Allgemeinen sind diese Steuern jedoch gegenüber den drei Hauptsteuern nachrangig.
Somit sind besonders die Entscheidungen über
18 Die Kirchensteuer wird ähnlich wie der Solidaritätszuschlag von der Bemessungsgrundlage Ein-
kommensteuer berechnet und beträgt z.B. in Baden-Württemberg 8 %.
19 Der Solidaritätszuschlag ist eine eigenständige Steuer und wurde zur Finanzierung der Wieder-
vereinigung vom 1.7.1991 bis 30.6.1992 und seit dem 1.1.1995 „bis auf weiteres“ erhoben und be-
trägt 5,5 % der Bemessungsgrundlage, die bei natürlichen Personen die Einkommensteuer und bei
Körperschaften die Körperschaftsteuer darstellt. (Jung, Steuerrecht (2004), S. 98).
20 Grashoff (2008), S. 133, Rn 371.
21 Ohne Verfasser, NWB 2008 S. 3065, S. 3065.
DieAuswirkungenderUnternehmensteuerreform2008aufkleineundmittlereUnternehmen diejenigen Unternehmensthemen, die eine Abwägung unter steuerlichen Gesichtspunkten besonders erforderlich machen. Vereinfachend können auch zwei Bereiche der Unternehmensbesteuerung hervorgehoben werden:
1. Laufende Besteuerung (insbesondere des Gewinns durch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
2. Besteuerung, die durch die Übertragung von Gütern oder Unternehmensteilen ausgelöst wird (Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Umwandlungsteuer)
2.1.2 Unternehmensteuerprinzipien
2.1.2.1 Rechtsformneutralität
Seit jeher versucht die Finanzwissenschaft Prinzipien zu entwickeln, die ein „gutes“ Steuersystem beinhalten soll. Dabei haben sich die vier Grundprinzipien Gerechtigkeit, Ergiebigkeit, Unmerklichkeit und Praktikabilität heraus kristallisiert. 22 Das Grundprinzip Unmerklichkeit beinhaltet die Forderung, dass eine Steuer nicht zu einem „unbequemen“ Zeitpunkt oder auf „unbequeme“ Weise erhoben wird, weil dadurch die Besteuerung zu einem wesentlichen Entscheidungsfaktor wird und dadurch die effiziente Allokation der Ressourcen und damit das Gedeihen der Wirtschaft behindert wird. 23 Die Besteuerung soll entscheidungsneutral erfolgen. Auch die Entscheidung für oder gegen eine Rechtsform soll durch die Besteuerung nicht verzerrt werden. Diese sog. Rechtsformneutralität ist vor dem Hinter-grund des Dualismus der Unternehmensbesteuerung zu sehen. Durch die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist dieser Grundsatz ein Hauptgrund für die Komplexität des deutschen Steuersystems 24 , da bei Änderung der einen Steuer bei der anderen Steuer ebenfalls eine neue Regelung eingesetzt werden muss, um eine Wiederangleichung der Steuerbelastung zu erreichen. Ein Beispiel dafür aus dieser Reform stellt die neue Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen gem. § 34a EStG dar. 25 Der Versuch des Gesetzgebers, eine Rechtsformneutralität zu erreichen, ist auch vor
22 Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8, Rn 5.
23 Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8, Rn 3.
24 Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18, Rn 531.
25 Siehe Kapitel 4.2.
6
2.DieUnternehmensteuerreform2008
dem Hintergrund zu sehen, dass eine gleichmäßige Besteuerung zwischen den überwiegend kleinen Personenunternehmen und den überwiegend großen Kapitalgesellschaften im Interesse der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet werden sollte.
2.1.2.2 Transparenz- und Trennungsprinzip
Das deutsche Steuersystem unterscheidet grundlegend zwischen Personenunternehmen und Körperschaften. Für Körperschaften gilt dabei das Trennungsprinzip. Hier kommt es zu einer vollständigen Trennung der Besteuerung auf Ebene der (unbeschränkt rechtsfähigen) Körperschaft und der Besteuerung auf Ebene der Anteilseigner (Gewinnausschüttungen). Körperschaft und Anteilseigner werden wie zwei Fremde behandelt. 26
Das Transparenzprinzip, das für Personenunternehmen gilt, sieht die Gesellschaft und seine Gesellschafter dagegen als steuerliche Einheit. 27 Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Personengesellschaften konzeptionell dem Einzelunternehmer gleichzustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), wurde mit dem System der Mitunternehmerschaft umgesetzt. Dabei enthält das System der Mitunternehmerschaft Widersprüche aufgrund der zivilrechtlichen Verselbstständigung und der steuerlichen Transparenz bei Personengesellschaften. Bei Personengesellschaften wird der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft einheitlich ermittelt, dann in einem zweiten Schritt auf die beteiligten Gesellschafter (Mitunternehmer) verteilt und erst dann auf deren persönlicher Ebene versteuert. Jeder Gesellschafter hat durch seinen Anteil an der Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb und damit Einkünfte gem. § 15 EStG. 28 Das stellt eine wichtige Besonderheit dar, da dem Mitunternehmer nicht nur der Gewinnanteil der Gesellschaft zugewiesen wird, sondern ebenfalls Sondervergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG. Sondervergütungen sind Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine
N Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die
26 Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 11, Rn 1.
27 Grashoff (2008), S. 57 Rn 132.
28 Tipke/Lang (2008), S. 778 Rn 9 - 10.
DieAuswirkungenderUnternehmensteuerreform2008aufkleineundmittlereUnternehmen N Hingabe von Darlehen oder die
N Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält.
Diese, als Betriebsausgaben vom Gesamtgesellschaftsgewinn abgezogenen Beträge werden bei der Gewinnermittlung dem Gesamtgewinn wieder zugerechnet und bei der Gewinnverteilung auf die Mitunternehmer, die die Vergütung erhalten haben, verteilt. Daneben werden zudem die eingebrachten Vermögensgegenstände und Schulden der betrieblichen Sphäre des Mitunternehmers zugeordnet und stellen sog. Sonderbetriebsvermögen dar. 29
2.2 Ziele der Reform
2.2.1 Erhöhung der steuerlichen Standortattraktivität
Laut Gesetzesbegründung soll eine Erhöhung der Standortqualität durch eine Steuerentlastung erfolgen. 30 Kernpunkt ist die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Damit sinkt die Steuerbelastung auf die Gewinne von Kapitalgesellschaften bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % von 38,65 % auf 29,83 % (14 % GewSt + 15 % KSt + 0,83 % SolZ). 31 Die Gewerbesteuermesszahl wurde von 5 % auf 3,5 % gesenkt (§ 11 GewStG). Zudem wurden eine Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und ein neuer Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) eingeführt, die zur Entlastung der Personenunternehmen im Zuge der Rechtsformneutralität beitragen sollen. Mittels eines Steuerbelastungsvergleichs können die Steuerentlastungen der Steuerreform dargestellt werden. Als wissenschaftlich abgesicherter Steuerbelastungsvergleich gilt der effektive Grenzsteuerbelastungsvergleich. Dieser mikroökonomische Ansatz ermittelt die zusätzlich anfallenden Steuerzahlungen aus einer zusätzlichen Investition (Grenzinvestition) und errechnet so die effektive Grenzsteuerbelastung (Grenzsteuersatz) des Investitionsprojekts. 32 Die Gegenüberstellung ermittelt jeweils die Grenzsteuerbelastung bei 100%iger und 0%iger Ausschüttung des Gewinns des Unternehmens an die Gesellschafter bzw. Anteilseigner.
29 Grashoff (2008), S. 60 - 64 Rn 142 - 153.
30 Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 27.03.2007, BT-Drs. 16/4841, S. 1.
31 Ernst & Young (Hrsg.), (2007), S. 72 Rn 7.
32 Universität Mannheim, Lehrstuhl für betriebliche Steuerlehre II (2008), URL siehe Literaturver-
zeichnis, S. 3.
8
2.DieUnternehmensteuerreform2008
* bei späterer Ausschüttung Nachversteuerung (dann 48,24 %)
Ein weiteres Ziel des Gesetzgebers stellt die Erhöhung der Eigenkapitalquote dar. Die Eigenkapitalquote deutscher Unternehmen ist im internationalen Vergleich ge- 33 Messerer(2007), S. 142; eigene Abbildung.
34 Messerer (2007), S. 143; eigene Abbildung.
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Jörg Hofele, 2008, Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf kleine und mittlere Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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