Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Allgemeine Betrachtung 3
3. Die Judengesetzgebung 4
3.1 Die Ehe zwischen Christen und Juden 4
3.1.1 Erste Erwähnungen 4
3.1.2 Weitere Beschlüsse in späteren Konzilien 5
3.2 Das Verbot der Tischgemeinschaft 6
3.2.1 Die wichtigen Konzilien und ihre Canones 6
3.2.2 Weitere Erwähnungen 6
3.2.3 Die Gründe des Verbots. 7
3.3 Das Verbot der Ausübung von Ämtern durch Juden 7
3.4 Spezielle Verhaltensvorschriften für Juden 9
3.4.1 Das österliche Ausgangsverbot 9
3.4.2 Besuchsverbot in Nonnenklöstern. 10
3.5 Die Juden als Sklavenhalter 11
3.5.1 Das Sklavenhaltungsverbot 11
3.5.2 Das Bekehrungsverbot 13
4. Schlussbemerkungen. 13
Quellen - und Literaturverzeichnis 14
2
1. Einleitung
Diese Hausarbeit behandelt die Judengesetzgebung der merowingisch-fränkischen Konzilien im Frühmittelalter. Dabei muss man sich die Frage stellen, welchen Stellenwert solch eine Judengesetzgebung damals hatte und welche Kraft Konzilsbeschlüsse in der damaligen Zeit? Gab es die nötigen Sanktionierungen bei Übertretungen von Regeln, um diese zu verdeutlichen?
Der Zeitraum „Frühmittelalter“ ist natürlich nicht eindeutig, sondern beschreibt in diesem Falle eine Phase, in der sich die Judengesetzgebung um 500 n. Chr. entwickelte: So findet man in der Literatur ein erstes Konzil 1 von Iliberis (Elvira) um 306 n. Chr. welches sich mit der Frage nach dem Verhältnis zwischen Christen und Juden beschäftigt. 2 Dieses Konzil hatte zwar noch „nicht den Anspruch allgemeinkirchlicher Verbindlichkeit“ 3 , jedoch findet man ein „vielfaches Echo in Konzilien späterer Zeiten“ 4 . Im 6. / 7. Jahrhundert begegnet uns allerdings das erste Mal eine kirchliche Judengesetzgebung. 5
2. Allgemeine Betrachtung
Zu Beginn ist es wichtig zu erwähnen, dass nur neun von über sechzig 6 Kirchenversammlungen der Merowingerzeit sich mit den Juden befassen, bzw. Canones beinhalten, in denen über Juden berichtet wird. 7 Die Judengesetzgebung in dieser Zeit war also nicht das beherrschende Thema. Es war eher ein Thema, das latent vorhanden war, es aber keine großen Sonderversammlungen nur deswegen gab.
Insgesamt zählt man 16 Canones, die sich mit den Juden in dieser Zeit beschäftigten. 8 Thematisiert wurden Rechtsfragen wie die Bekleidung von öffentlichen Ämtern durch Juden, die Ehe zwischen Christen und Juden sowie viele Bestimmungen zur Sklaverei durch Juden.
1 Der Begriff „Konzil“ wurde zu dieser Zeit synonym mit dem Begriff „Synode“ gebraucht. Dies gilt daher für die gesamte vorliegende Arbeit.
2 Vgl. P. Mikat, Die Judengesetzgebung der merowingisch-fränkischen Konzilien, 7.
3 H. Schreckenberg, Die christlichen Adversus-Judaeos-Texte und ihr literarisches und historisches Umfeld, 247.
4 Ebd., 248.
5 P. Mikat, Judengesetzgebung, 8.
6 P. Mikat, ebd., 9, zit. nach: O. Pontal, Die Synoden im Merowingerreich, 307.
7 Vgl. P. Mikat, Judengesetzgebung, 9.
8 Vgl. hierzu und zum Folgenden: P. Mikat, ebd.
3
Diese Punkte werden im Folgenden chronologisch im Lauf der Konzilien begleitet und näher betrachtet.
3. Die Judengesetzgebung
3.1 Die Ehe zwischen Christen und Juden
3.1.1 Erste Erwähnungen
Zum ersten Mal finden wir auf dem II. Konzil von Orléans im Jahre 533 n. Chr. einen Canon (c. 19), der explizit ein Verbot einer Ehe zwischen Christen und Juden enthält 9 : „Placuit, ut nullus Christianus Iudeam neque Iudeus Christianam in matrimonio ducat uxorem, quia inter huiusmodi personas illicitas nuptias esse censuimus.” 10 Direkt im Anschluss wird auch eine Sanktionsmaßnahme für die schon Vermählten, die ihre Ehe nicht auflösen, erwähnt: „Qui si commoniti a consortio hoc se separare distullerint, a communiones sunt gratia sine dubio submouendi“ 11 . Härtere Sanktionierungen sind im Codex Theodosianus (3.7.2); hier werden die Ehen wie Ehebruch behandelt und mit dem Tod bestraft. 12
Wie in vielen anderen Fällen ist dieses Gesetz nicht allein aus kirchlichen Federn entstanden, sondern konnte sich auch an der weltlichen Rechtssprechung orientieren (oder mit ihr zusammenarbeiten). „So gebot König Gundobad von Burgund um 500, daß Ehen zwischen Juden und Christen wie Ehebruch zu bestrafen seien“ 13 . Weitere Vorläufer findet man im Codex Theodosianus (3,7,2) 14 sowie in den Unterlagen des bereits erwähnten spanischen Konzils von Iliberis (Elvira). 15 Dort wurde orthodoxen Eltern in Canon 16 verboten, ihre Töchter an Juden und Häretiker zu vergeben. Allerdings werden in dieser Bestimmung die Juden erst an dritter Stelle erwähnt und somit scheint dies nach H. Langenfeld darauf hinzudeuten, dass dies keine gezielte Aktion gegen die Juden und der Stellenwert des Verbotes nicht sehr wichtig war. 16 Die Gründe einer antijüdischen Gesetzgebung, bzw. der Einberufung des II. Konzils von Orléans sieht Mikat unter anderem in der „Verrohung der Sitten“ 17 durch eine
9 Vgl. P. Mikat, Judengesetzgebung, 10; H. Schreckenberg, Adversus-Judaeos-Texte, 396.
10 A. Linder, The Jews in the legal sources of the early Middle Ages, 469; zit. nach: De Clerq, Conc., 101.
11 Ebd.
12 Vgl. P. Mikat, Judengesetzgebung, 17.
13 H. Schreckenberg, Adversus-Judaeos-Texte, 396.
14 Vgl. H. Schreckenberg, ebd.; P. Mikat, Judengesetzgebung, 17.
15 Vgl. hierzu und zum Folgenden: P. Mikat, Judengesetzgebung, 11.
16 H. Langenfeld, Christianisierungspolitik und Sklavengesetzgebung der römischen Kaiser von Konstantin bis Theodosius II, 56; anders: P. Mikat, Judengesetzgebung, 11, F. 13.
17 P. Mikat, Judengesetzgebung, 10.
4
22jährige kriegerische Vergangenheit, die es erforderlich machte, alte Regeln neu zu verfassen. 18
Eine kirchliche Erwähnung nach dem Konzil von Elvira gab es auf dem Konzil von Chalkedon im Jahre 451 n. Chr. in Canon 14. 19
Weitere Belege für solch ein Verbot finden wir in der Schrift „De Abraham“ von Ambrosius von Mailand. 20 Er erklärt, dass ein Mann nur dann mit einer Frau zusammenleben könne, wenn auch die Frau dem Christentum angehört und umgekehrt; nur so wäre gemeinsames Beten möglich. Ebenfalls wäre es für die Frau unmöglich einen nichtchristlichen Mann zum Ehemann zu nehmen, da „die Frau dem Mann von Gott gegeben wird“ 21 . Dies würde der Mann als Ungläubiger allerdings gar nicht erkennen können.
Ein weiterer christlich-motivierter Hintergrund dieses Verbotes ist der Schutzgedanke: Der „rechtgläubige Christ“ [soll] infolge solcher Ehen an seinem Glauben [keinen] Schaden nehme[n].“ 22
3.1.2 Weitere Beschlüsse in späteren Konzilien
Zwei weitere Konzilien müssen nun noch eine Erwähnung finden: das Konzil von Clermont 535 n. Chr. und das III. Konzil von Orléans aus dem Jahre 538 n. Chr. In Canon 6 von Clermont wird das Mischehenverbot verschärft: 23
Si quis Iudaecae pravitati iugali societate coniungentur et seu Christiano Iudea sive Iudaeo Christiana mulier consortio carnali miscetur, qurque horum tantum nefas admisisse dinoscetur a Cristeanorum coetu atque convivio et a communiune aecclesiae, cuisu sociatur hostibus, 24 segregetur.
Auf dem dritten Konzil von Orléans 538 n. Chr. wird dieses Verbot in Canon 14(13) noch einmal kurz und knapp aufgenommen: „Christeanis quoque omnibus interdicimus, ne Iudeorum coniugiis misceantur.“ 25 Als Strafe haben wir hier jedoch keine Todesstrafe wie oben schon einmal erwähnt, sondern eine Exkommunikation bis zur Trennung vom Partner. 26
18 Vgl. P. Mikat, Judengesetzgebung, 10.
19 Vgl. H. Schreckenberg, Adversus-Judaeos-Texte, 379; P. Mikat, Judengesetzgebung, 13f.
20 Vgl. hierzu und zum Folgenden: P. Mikat, Judengesetzgebung, 14.
21 P. Mikat, Judengesetzgebung, 14.
22 Ebd., 15.
23 Vgl. H. Schreckenberg, Adversus-Judaeos-Texte, 400. 24 A. Linder, The Jews, 469; zit. nach: De Clerq, Conc., 106-7.
25 A. Linder, The Jews, 470; zit. nach: De Clerq, Conc., 120.
26 Vgl. H. Schreckenberg, Adversus-Judaeos-Texte, 400.
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Arne Loewenich, 2008, Die Judengesetzgebung der merowingisch-fränkischen Konzilien im frühen Mittelalter, München, GRIN Verlag GmbH
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