GLIEDERUNG
A) Einleitung: Die Anschläge vom 11 09 2001 in den USA
S. 01
I.) Terrorbekämpfung weltweit
S. 01
1.) Der „Krieg gegen den Terror“ durch die USA 01
2.) Weltweite Reaktionen 01
II.) Gesetzgeberische Konsequenzen in Deutschland
S. 02
1.) auf dem Gebiet des Polizei- und Sicherheitsrechts 02
2.) auf dem Gebiet des Strafrechts 03
III.) Problemaufriss
S. 03
B) Ausgangspunkt: Die Legitimation des Strafrechts
S. 04
I.) Derzeitiger Meinungsstand
S. 04
1.) Sinn und Zweck von Strafrecht 04
2.) Der materielle Verbrechensbegriff 05
a) Straftat als Rechtsgutsgefährdung 05
b) Straftat als Rechtsguts- und Pflichtverletzung 05
c) Straftat als Angriff auf die Allgemeingeltung des Rechts 06
d) Fazit 07
3.) Was ist Strafe? 07
4.) Strafzwecke 07
a) Absolute Theorien 08
b) Relative Theorien 09
aa) Spezialprävention 09
bb) Generalprävention 10
c) Vereinigungstheorie 10
5.) Zwischenergebnis 11
II.) Die Legitimation des Strafrechts aus der Sicht von Günther Jakobs
S. 11
1.) Zur Person 12
2.) Stellungnahme seinerseits 12
a) Strafrecht und Strafe 12
aa) Straftat als Desavouierung der Norm 13
bb) Strafe als Widerspruch gegen den Normbruch 13
b) Strafzweck 13
aa) Positive Generalprävention 14
bb) Kritik an den übrigen relativen Theorien 14
c) Zwischenergebnis 15
3.) Konsequenz: problematische Regelungen des StGB 15
X
C) Das Theorem des Feindstrafrechts S. 16
I.) Historische Wurzeln S. 16
II.) Weiterentwicklung durch Günther Jakobs S. 19
V.) Jakobs’ Reaktionen auf die Kritik S. 56
D) Abschließende Stellungnahme S. 57
I.) Eigene Einschätzung „feindstrafrechtlicher“ Regelungen S. 57
II.) Möglichkeiten der Begründung der §§ 129 ff StGB S. 61
III.) Ausblick S. 66
IV.) Ergebnis S. 68
XIII
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
allg. allgemein (e / en / er / es) AT Allgemeiner Teil
bes. besonder (e / em / en / er / es / s) BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof (es) Bsp. Beispiel (e) bspw. beispielsweise BVerfG Bundesverfassungsgericht bzgl. bezüglich
d.h. das heißt Def. Definition (en) demggü. demgegenüber diesbzgl. diesbezüglich (e / em / en / er / es) dt. deutsch (e / em / en / er / es)
EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz einheitl. einheitlich (e / em / en / er / es) entspr. entsprechend (e / em / en / er / es) erforderl. erforderlich (e / em / en / er / es)
Fn. Fußnote (n)
gesetzl. gesetzlich (e / em / en / er / es) GG Grundgesetz ggü. gegenüber grds. grundsätzlich
h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber
i.d.S. in diesem Sinne i.ü. im übrigen insbes. insbesondere internat. international (e / em / en / er / es)
II
ledigl. lediglich (e / em / en / er / es) Lit. Literatur
mat. materiell (e / em / en / er / es) maßgebl. maßgeblich (e / em / en / er / es) mgl. möglich (e / em / en / er / es) Mglkt. Möglichkeit (en)
obj. objektiv (e / em / en / er / es) öffentl. öffentlich (e / em / en / er / es)
polit. politisch (e / em / en / er / es)
rechtsstaatl. rechtsstaatlich (e / em / en / er / es) RStGB Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
sachl. sog. sogenannt (e / er / es) staatl. staatlich (e / em / en / er / es) StGB Strafgesetzbuch strafrechtl. strafrechtlich (e / em / en / er / es) subj. subjektiv (e / em / en / er / es)
tats. tatsächlich (e / em / en / er / es)
u.a. unter anderem u.v.m. und viele mehr unmaßgebl. unmaßgelich (e / em / en / er / es) unmgl. unmöglich (e / em / en / er / es) ursprüngl. ursprünglich (e / em / en / er / es)
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil zumind. zumindest (ens)
III
„Das Konzept des Feindstrafrechts“
A) Einleitung: Die Anschläge vom 11.09.2001 in den USA
Die Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika durch Mitglieder der islamischen Terrorgruppe al-Qaida konfrontierten die westliche Welt erstmals mit einer ganz neuen, bis dato noch nie da gewesenen Bedrohungsqualität durch einen neuen Terrorismus. Die Tatsache, dass niemand auf einen derartigen Angriff vorbereitet war, hat für weltweites Entsetzen gesorgt, die Nationen aber auch in einen gemeinsamen Dialog darüber gebracht, wie man zukünftig derartige Szenarien möglichst effektiv verhindern könnte. Denn zumind. insofern ist man sich einig: Es gab zwar seit dem 11. September, abgesehen von den Anschlägen in London und Madrid, keinen Terroranschlag in solcher Dimension mehr, die Gefahr, dass sich etwas in der Qualität des 11. September wiederholen könnte, ist aber durchaus realistisch und hängt ledigl. davon ab, ob potentielle Attentäter noch einmal die Mglkt. dazu erhalten.
I.) Terrorbekämpfung weltweit
Das Datum des 11.09.2001 markiert eine deutliche Zäsur im Sinne einer neuen ideologisch-polit. Konfrontation zwischen dem Westen und dem radikalen Islam, es stellt insofern eine Epochenschwelle dar. Die Konsequenzen, die die westlichen Nationen hieraus zogen, waren und sind äußerst vielschichtig.
1.) Der „Krieg gegen den Terror“ durch die USA
So kündigte der amtierende US-Präsident George W. Bush in seiner Ansprache am 20.09.2001 vor dem Kongress den „Krieg gegen den Terror“ an. Im Rahmen dessen begannen die USA am 07.10.2001 die „Operation Enduring Freedom“ in Afghanistan, welche das Ziel hatte, Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen, gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch der am 20.03.2003 begonnene Irak-Krieg zu nennen.
2.) Weltweite Reaktionen
Die NATO reagierte auf die Vorfälle, indem sie am 12.09.2001 erstmals seit ihrem Bestehen den Bündnisfall ausrief, weil der stattgefundene
1
Terroranschlag als kriegerischer und von außerhalb auf das Staatsgebiet der USA hereingetragener Angriff verstanden wurde. Hieraus folgte eine Bei-standspflicht der Bündnispartner, die dazu führte, dass die USA in der Folgezeit weltweite Unterstützung anderer Regierungen in ihrem Bemühen um eine „Koalition gegen den Terror“ erfuhr und bis heute erfährt. Jedoch sahen sich die einzelnen Staaten daneben immer noch mit der Frage konfrontiert, wie man einer Bedrohung durch organisierte Terrornetzwerke im eigenen Land zukünftig sachgerecht und möglichst effektiv begegnen könnte. Ant-worten hierauf fand man einerseits in einer verstärkten Zusammenarbeit verschiedener Länder mit dem Ziel, mutmaßliche Terroristen festnehmen und angebliche Terrorgruppen zerstören zu können, andererseits aber auch in einer drastischen Verschärfung der nationalen Sicherheitspolitik.
II.) Gesetzgeberische Konsequenzen in Deutschland
Auch die jüngsten Aktivitäten des dt. Gesetzgebers zeigen, dass die Ängste um die Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung und der öffentl. Sicherheit auch an ihm nicht spurlos vorübergegangen sind.
1.) … auf dem Gebiet des Polizei- und Sicherheitsrechts So wurden aus Gründen der inneren Sicherheit die Polizeigesetze der Länder verschärft und auf eine verstärkte Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern hingearbeitet. Als jüngste Entwicklung ist an dieser Stelle auch die am 12.11.2008 durch den Bundestag beschlossene, höchst umstrittene Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung vom 07.07.1997 zu erwähnen, welche das Ziel verfolgt, die Mglkt. bei der Bekämpfung des internat. Terrorismus zu erweitern und damit zu verbessern. Zu diesem Zwecke sollen dem Bundeskriminalamt neue Befugnisse eingeräumt werden: So soll es künftig einen Verdächtigen abhören, filmen und fotografieren dürfen, und zwar unabhängig davon, ob er sich in einer fremden oder in seiner eigenen Wohnung aufhält. Darüber hinaus soll es künftig gestattet sein, Telefongespräche heimlich aufzuzeichnen, und, unter bestimmten Voraussetzungen, die Wohnung eines Verdächtigen ohne dessen Wissen zu betreten und zu durchsuchen. Auch darf das Bundeskriminalamt, wird die Gesetzesänderung tats. erlassen, künftig die sog. Rasterfahndung einsetzen, also bestimmte Personengruppen anhand bestimmter Suchkriterien aus öffentl. und privaten Datenbanken herausfiltern.
2
2.) … auf dem Gebiet des Strafrechts
Aber die offenkundige Angst um die innere Sicherheit hat nicht nur zu einer Flut von gesetzgeberischen Aktivitäten im Bereich des Polizei- und Sicherheitsrechts geführt. Auch das Strafrecht hat gravierende Änderungen erfahren. So wurde zwar durch die Reaktionen des Gesetzgebers mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz 1 und mit dem Terrorbekämpfungsgesetz 2 , sowie mit dem Gesetz zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 16.05.2002 3 einerseits der Anwendungsbereich der bereits existenten §§ 129, 129a StGB teilweise eingeschränkt, andererseits wurde aber durch den im Zuge der Terrorismusbekämpfung neu geschaffenen § 129b StGB die Unterstützung auch ausländischer krimineller und terroristischer Vereinigungen mit einbezogen.
III.) Problemaufriss
Die eben dargestellten Entwicklungen haben auf nationaler und auf internat. Ebene zu einer Diskussion darüber geführt, wie weit ein Staat gehen darf, um sich und seine Bevölkerung vor Bedrohungen zu schützen, welche von einem nicht kontrollierbaren Terrorismus ausgehen. Neben der Frage, inwieweit aus sicherheitsrechtlichen Gründen in grundgesetzl. zugesicherte Rechte des Einzelnen eingegriffen werden darf, hat dabei in Deutschland der seit langem schon geführte Streit, ob wirklich alle im StGB vorhandenen Straftatbestände unter rechtsstaatl. Gesichtspunkten legitimier- bzw. haltbar sind, an neuer Aktualität gewonnen. Denn bei einigen Tatbeständen, exemplarisch seien hier die §§ 86, 86a StGB, die bereits erwähnten §§ 129 ff StGB oder aber auch § 130 StGB genannt, stellt sich tats. die Frage, ob sich nicht darin bereits ein „Sonderrecht für Staatsfeinde“ 4 abzeichnet. Die nachstehende Arbeit beschäftigt sich deshalb mit der Frage, ob derartige Tatbestände in der Konzeption des dt. Strafrechts überhaupt einen berechtigten Platz finden können oder ob sich darin nicht bereits feindstrafrechtl. Tendenzen abzeichnen. Dabei soll zentral auf die Frage eingegangen werden, was unter dem Begriff eines Feindstrafrechts überhaupt zu verstehen ist und ob und gegebenenfalls inwiefern ein solches mit dem dt. Strafrecht vereinbar ist.
1 Gesetz vom 22.08.2002, BGBl. I, S.3290.
2 Gesetz vom 22.12.2003, BGBl. I, S.2836.
3 Gesetz vom 24.06.2005, BGBl. I, S.1841.
4 Klesczewski, Tatbestandsbildung, S.1.
3
B) Ausgangspunkt: Die Legitimation des Strafrechts Ausgangspunkt muss deshalb zunächst sein, welche Aufgabe Strafrecht in der Rechtsordnung erfüllen soll, vor allem aber, welcher Zweck der Strafe als zentrales Instrument des Staates zugrunde liegt.
I.) Derzeitiger Meinungsstand
Da dies aber ledigl. zum Grundlagenverständnis des daran anknüpfenden Gebildes eines sog. Feindstrafrechts benötigt wird, soll an dieser Stelle nur kurz der derzeitige Meinungsstand dargestellt werden.
1.) Sinn und Zweck von Strafrecht
Zunächst stellt sich also das Problem, warum überhaupt menschliches Verhalten sanktioniert werden muss, mithin, welcher Zweck mit Strafrecht eigentlich verfolgt wird. Die Aufgabe des Strafrechts ist der „Schutz des Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft, mithin eine Friedensbzw. Schutzordnung für die menschlichen Sozialbeziehungen“. 5 Das Zusammenleben aller Menschen vollzieht sich in erster Linie nach überlieferten Regeln, die in ihrer Gesamtheit die soziale Ordnung bilden. 6 Diese allein kann aber das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht sicherstellen, weil so immer die Gefahr besteht, dass die Bürger zur Lösung ihrer Konflikte zur Selbsthilfe greifen und sich der Stärkere ggü. dem Schwächeren durchsetzt. Deshalb bedarf es einer Rechtsordnung, die die Allgemeinverbindlichkeit aller als Recht geltenden Normen gewährleistet und Rechtsverletzungen entgegentritt. Träger dieser planmäßig geschaffenen Rechtsordnung ist der Staat, welcher durch das Strafrecht, also durch die „Anwendung von staatl. Zwang die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung sichert“ 7 . Das Strafrecht bedient sich dabei dem stärksten Machtinstrument über das die Staatsgewalt verfügt, nämlich dem der öffentl. Strafe, welche als „letzte Instanz, wenn andere Maßnahmen und Mglkt. versagen, die Erzwingbarkeit der Ge- und Verbote der Rechtsordnung sichert“ 8 . Allerdings ist sie möglichst sparsam einzusetzen, was nicht nur verfassungsrechtlich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch im Sinne effizienter Verhaltenssteuerung geboten ist, da die Strafe andernfalls durch inflationären
5 Jeschek/Weigend, StarfR AT, § 1, I, 1. (S. 2).
6 Mayer, Rechtsnormen & Kulturnormen, S. 17 f.
7 Jeschek/Weigend, StrafR AT, § 1, I 1. (S.2).
8 BVerfG 51, 324 (343).
4
Gebrauch ihre soziale und individuelle Wirkung verlieren würde. 9
2.) Der materielle Verbrechensbegriff
In einem zweiten Schritt ist nun zu untersuchen, wie ein Verhalten beschaffen sein muss, damit der Staat überhaupt berechtigt ist, es unter Strafe zu stellen, da die Staatsgewalt nicht in beliebiger Weise und auch nicht in beliebigem Umfang eingesetzt werden darf. Die Debatte um die angemessene Reichweite des Strafrechts wird traditionell unter dem Stichwort des mat. Verbrechensbegriffs 10 geführt. Allerdings kann diese vielschichtige Diskussion im Rahmen dieses begrenzten Beitrages nicht in voller Länge aufgezeigt werden, zumal dies für das Thema auch nicht unbedingt erforderl. ist, sodass nur kurz dargestellt werden soll, welche Ansichten hierzu vertreten werden.
a) Straftat als Rechtsgutsgefährdung
Nach einer Auffassung sind Strafnormen nur legitim, wenn sich ein Rechtsgut aufweisen lässt, das durch sie geschützt werden soll, sodass auch eine strafbare Handlung nur dann vorliegt, wenn sie ein Rechtsgut mindestens gefährdet. 11 Dies ergebe sich aus der Aufgabe des Strafrechts, seinen Bürgern ein freies und friedliches Zusammenleben unter der Gewährleistung aller verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte zu sichern. 12 Entscheidender Punkt gegen diese Ansicht ist jedoch, dass sie nicht genau erklärt, was unter dem Begriff des Rechtsgutes zu verstehen ist. 13 „Der Rechtsgutsbegriff geht deshalb viel zu weit und kann einer strafrechtskritischen und -begrenzenden Konzeption nicht genügen“. 14 Denn nicht nur menschliche Handlungen, sondern auch unabwendbare Naturkatastrophen gefährden Rechtsgüter, obwohl sie zweifelsfrei nicht dem Strafrecht unterfallen. 15 Die Gefährdung eines Rechtsgutes ist demnach für sich allein betrachtet kein geeignetes Kriterium, um strafbare Handlungen zu charakterisieren.
b) Straftat als Rechtsguts- und Pflichtverletzung Eine andere Ansicht ergänzt die Charakterisierung der strafbaren Handlung als Rechtsgutsverletzung um das Merkmal der
9 Frisch in: Stree & Wessels FS, S.69 ff (96).
10 Jeschek/Weigend, StrafR AT, § 1, III, 1., (S. 7); Roxin, StrafR AT I, § 2, Rn. 1; Köhler, StrafR AT, Kap. 1, II, 2.2, (S. 25); Maurach/Zipf, StrafR AT I, §13, Rn. 6.
11 Joecks in: MüKo StGB Bd. 1, Einl., Rn. 29, 37 f; Roxin, StrafR AT, § 2, Rn. 4; 68.
12 Roxin, StrafR AT, § 2, Rn. 7.
13 Stratenwerth in: Lenckner-FS, S. 377 ff (388).
14 Frisch in: Stree & Wessels FS, S. 69 ff (72).
15 Jeschek/Weigend, StrafR AT, § 1, III, 2., (S. 8).
5
Pflichtverletzung. 16 Strafrechtl. relevant sind demnach nur Folgen eines menschlichen Willens, der den Geltungsanspruch des Rechtsgutes missachtet und damit die notwendige Vertrauensbasis im Zusammenleben der Menschen erschüttert. 17 Die Aufgabe des Strafrechts besteht demnach darin, dass Rechtsgüterschutz und Einwirkung auf den Handlungswillen der Rechtsgenossen als gleichwertige, sich gegenseitig ergänzende Kriterien zu verstehen sind. Strafnormen dürfen erst dort eingesetzt werden, wo die essentielle Notwendigkeit des Schutzes der Allgemeinheit oder lebenswichtiger Interessen des Einzelnen dies erfordern. 18 Dies zeigt allerdings, dass letztlich doch wiederum nur das zu schützende Rechtsgut maßgebl. Kriterium für die Pflichtverletzung ist, weshalb sich diese Ansicht praktisch kaum von der zuvor aufgezeigten Lehre vom Rechtsgüterschutz unterscheidet.
c) Straftat als Angriff auf die Allgemeingeltung des Rechts Nach einer weiteren Auffassung stellt sich die Straftat als eine Rechtsverletzung dar, die die Selbstständigkeit des Betroffenen grundlegend beeinträchtigt und damit die Allgemeingeltung des Rechts selbst in Frage stellt. 19 Konstitutiv für das Verbrechen ist demnach, dass sich „das Subjekt des Rechts zum Grundsatz des Unrechts verkehrt und damit die Rechtsgeltung nicht nur in partikulärer Fehlleistung, sondern prinzipiell und unabsehbar aufhebt“ 20 . Dies bedeutet, dass der Täter den Allgemeingeltungsanspruch der Norm und gleichzeitig die Rechtsfähigkeit des Rechtssubjektes angreift. Dem Betroffenen wird folglich durch die Verletzung seiner Rechtsgüter ein fremder Wille aufgezwungen, welcher ihn zum Objekt degradiert. Dadurch wird einerseits das Opfer in seiner Menschenwürde aus Art 1 I GG betroffen und andererseits der Staat aufgerufen, seiner Schutzpflicht aus Art 1 I 2 GG nachzukommen. Weil sie somit bewusst eigenmächtige Angriffe auf fremde Rechtsfähigkeit darstellen, 21 sind derartige Handlungen als Verbrechen zu bestrafen.
d) Fazit
Bei der Frage, warum eine Handlung zu bestrafen ist, gehen die Meinungen also doch recht weit auseinander. Einigkeit besteht allerdings zumind.
16 BGHSt. 2, 364 (368); Maurach/Zipf, StrafR AT I, § 13 Rn. 9; Jeschek/Weigend, StrafR AT, § 1, III, 2. (S. 8).
17 Jeschek/Weigend, StrafR AT, § 1, III, 2. (S. 8).
18 Maurach/Zipf, StrafR AT I, § 13 Rn. 9.
19 Wolff in: Strafrechtspolitik, S. 137 ff (138); Köhler, StrafR AT, Kap. 1, II, 2.1. (S.22); Beck, Unrechtsbegründung, S. 78 ff.
20 Köhler, StrafR AT, Kap. 1, II, 2.1. (S. 23).
21 so auch BVerfGE 39, 1 (47).
6
insoweit, als dass allen Strafrechtsnormen positive Werturteile über Lebensgüter zugrunde liegen, die für das Zusammenleben der Gemeinschaft unentbehrlich sind und die deshalb durch die Zwangsgewalt des Staates mittels der öffentl. Strafe geschützt werden müssen. 22 Auch Günther Jakobs hat in dem Streit um den mat. Verbrechensbegriff Stellung bezogen. Da er aber seine Überlegungen sogleich zum Anlass nimmt, um im weiteren Verlauf daraus das Theorem des Feindstrafrechts zu entwickeln, sollen diese an späterer Stelle (unter B II.) im Zusammenhang dargestellt werden.
3.) Was ist Strafe?
Die Diskussion um den mat. Verbrechensbegriff hat gezeigt, dass es strafwürdiges Verhalten gibt, welches durch den Staat sanktioniert werden muss. Damit steht auch gleichzeitig fest, dass die Strafe zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung als eine Grundbedingung für das menschliche Zusammenleben der Menschen in der Gemeinschaft unumgänglich ist. Ihrem Wesen nach ist sie dabei ein „öffentl. sozialethisches Unwerturteil über den Täter wegen der von ihm schuldhaft begangen Rechtsverletzung“. 23 „Strafe kann man damit als eine dem Straftäter zugefügte Einbuße am Grundrechtsstatus wegen des vergangenen Verbrechens charakterisieren, welche die notwendige ausgleichende Wiederherstellung des durch die Tat in seiner Allgemeingültigkeit verletzten Rechtsverhältnisses in schlüssiger Negation des Verbrechens ermöglicht.“ 24 Sie stellt insoweit immer auch ein Übel dar, mag sie auch zum Besten des Verurteilten dienen.
4.) Strafzwecke
Damit stellt sich sogleich die Frage, welcher Zweck durch den Bestrafungsakt bei dem Verurteilten und der Allgemeinheit erreicht werden soll. Dies wird anhand verschiedener Strafzwecktheorien schon seit Jahrhunderten zu beantworten versucht. Hier ist ebenfalls eine kritische Auseinandersetzung mit allen Vor- und Nachteilen der einzelnen Ansätze in dem zur Verfügung stehenden Umfang nicht mgl., aber auch nicht erforderl.. Dennoch soll kurz aufgezeigt werden, welche Ansätze sich in der Dogmatik herausgebildet haben, denn nur so kann im folgenden ein schlüssiger Zusammenhang mit dem Standpunkt von Günther Jakobs hergestellt werden. Die beiden
22 so Strathenwerth in: Lenckner-FS, S. 377 ff ( 390); Roxin, StrafR AT I, § 2 Rn. 7; Hassemer/Neumann in; NK StGB, Vor § 1, Rn 144.
23 Jeschek/Weigend, § 8, I, 2b (S. 65).
24 Köhler, StrafR AT, Kap. 1, III, 1.1. (S. 37).
7
Grundgedanken, aus denen Strafe entspringt, sind Vergeltung und Vorbeugung, und zwar i.d.S., dass Strafe entweder in die Vergangenheit blickt und durch die gewollte Zufügung des mit ihr verbundenen Übels einen Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung herbeiführen will, oder aber, dass sie in Richtung Zukunft wirkt und dementsprechend auf den Täter und die Allgemeinheit zum Zwecke der Verhütung von Straftaten einwirken will. 25 Daraus ergeben sich also zwei Gruppierungen der zum Strafzweck vertretenen Auffassungen, nämlich einerseits die absoluten und andererseits die relativen Theorien.
a) Absolute Theorien
Die absoluten Straftheorien sehen den Sinn der Strafe allein in der Vergeltung, durch welche dem Schuldigen Gerechtigkeit für seine Tat widerfahren soll. 26 Sie werden als absolut bezeichnet, weil die Bestrafung von jeder gesellschaftlichen Wirkung losgelöst ist. 27 Die Strafe soll gerecht sein und setzt voraus, dass sie in ihrer Dauer und Härte der Schwere der Missetat entspricht, sie also ausgleicht. Es ist das Talionsprinzip, „Auge um Auge, Zahn um Zahn“, welches hinter der Vergeltungstheorie steht und auch von Kant aufgegriffen wurde. Dieser sah den Zweck der Strafe einzig in der Vergeltung von Schuld, weil selbige niemals bloßes Mittel sein kann, ein anderes Gute für den Verbrecher selbst oder für die bürgerliche Gesellschaft zu befördern, sondern jederzeit nur darum verhängt werden muss, weil der Täter verbrochen hat. 28 Hegel kam zu sehr ähnlichen Ergebnissen, indem er das Verbrechen als Negation des Rechts und die Strafe als Negation dieser Negation, als Aufheben des Verbrechens, das sonst gelten würde und damit als Wiedergutmachung des Rechts, auffasste. 29 Der maßgebl. Unterschied liegt jedoch darin, dass er das praktisch undurchführbare Talionsprinzip durch den Gedanken der Wertgleichheit von Verbrechen und Strafe ersetzte. In der damit entstandenen Form setzte sich die Vergeltungstheorie in den nächsten 150 Jahren als herrschende Ansicht durch. 30 Hervorzuheben ist, dass die absoluten Theorien ein Maßprinzip liefern, in welchem die begangene Tat Grund und Maß der Strafe darstellt. Wenn also die Strafe der Schuld entsprechen soll, kann jedenfalls bei geringerer Schuld durch drastische Bestrafung kein
25 Jeschek/Weigend, StrafR AT, § 8, II, 1. (S. 66). 26 Roxin, StrafR AT I, § 3, Rn. 2. 27 Wessels/Beulke, StrafrR AT, Rn. 12a. 28 so Kant, Metaphysik, S. 309 ff (453). 29 so Hegel, Rechtsphilosophie, §§ 99-101. 30 Roxin, StrafR AT I, § 3 Rn. 4.
8
Exempel statuiert werden. Allerdings wird dieser Ansatz dennoch zwischenzeitlich wegen seiner sozialpolit. unerwünschten Folgen im Großen und Ganzen verworfen. Wenn man nämlich das begangene Übel des Verbrechens mit der Zufügung eines weiteren Übels zu vergelten versucht, wird der Täter dies eher als eine für ihn verbindliche Basis ansehen und weiteres Unrecht verwirklichen. Die Sozialisationsschäden, welche oft Ursache für die Verübung von Straftaten sind, werden dagegen nicht geheilt, sodass Vergeltung kein geeignetes Mittel zur Verbrechensbekämpfung sein kann.
b) Relative Theorien
Nach den relativen Theorien hat „Strafe nicht die Gerechtigkeit auf Erden zu verwirklichen, sondern ist vielmehr dem Gesellschaftsschutz zu dienen bestimmt“ 31 . Sie ist daher ledigl. das Mittel zum Zweck, strafbare Handlungen in der Zukunft zu verhindern. 32 Die Institution der Strafe ist also nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Übel, seine Ankündigung, Verhängung oder reale Zufügung, bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden. 33 Die Vorbeugung kann sich entweder an den individuellen Täter richten, insoweit spricht man von Spezialprävention, oder aber an die Allgemeinheit, die sog. Generalprävention.
aa) Spezialprävention
Nach der Konzeption von Franz v. Liszt besteht spezialpräventiv die Mglkt., die Allgemeinheit vor dem Täter durch dessen Einsperrung zu sichern, selbigen durch Strafe vor der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken oder aber durch dessen Besserung ihn vor der Rückfälligkeit zu bewahren. 34 Problematisch ist allerdings, dass dieser Strafzweck kein Maß für die Strafe liefert, denn „die Tat wird nur als Bedingung für eine weiterreichende Gefahrenpotentialbeurteilung und darauf reagierenden Präventionszwang genommen“. 35 Der Täter erhält nicht das, was er nach seiner Schuld verdient, sondern vielmehr das, was er zu seiner Resozialisierung braucht.
bb) Generalprävention
An die Allgemeinheit gerichtete Vorbeugung soll einerseits durch Abschreckung erfolgen, indem Strafe auf andere Tatgeneigte, die sich an der Tat ein
31 Jeschek/Weigend, StrafR AT, § 8, IV (S. 71).
32 Wessels/Beulke, StrafR AT, Rn. 12a.
33 Maurach/Zipf, StrafR AT I, § 6, Rn. 5.
34 so Darstellung bei Roxin, StrafR AT I, § 3, Rn. 12.
35 Köhler, StrafR AT, Kap. 1, III, 1.2.1.1. (S.41).
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