Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.................................................................................................................................... 2
Abk ürzungsverzeichnis 5
A) Einleitung 9
B) Ausgangspunkt: Die Handlung im System des Strafrechts 9
I) Handeln eines Einzelnen 11
II) Handeln mehrerer Personen 11
)C Das Einheitstätermodell Das Dualistische Beteiligungssystem 12
I) Zur historischen Entwicklung 12
1.) Die historische Entwicklung des allg. Grundsatzes der Teilnehmerhaftung. 12
a) Das römische Recht. 12
b) Das kanonische Recht 13
c) Das germanische Recht 13
d) Das italienische Recht des Mittelalters 13
2.) Die Weiterentwicklung der Teilnehmerhaftung im gemeinen Recht. 14
3.) Die Herausbildung der heutigen Teilnahmeformen während der Aufklärungszeit. 15
4.) Fazit. 15
II) Das Dualistische Beteiligungssystem 16
1.) Ausgangspunkt: sog. restriktiver Täterbegriff. 16
2.) Die Kernaussage. 16
3.) Konsequenz 17
4.) Zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. 17
a) Die formal-objektive Theorie. 18
b) Die sog. extrem-subjektive Theorie 18
c) Die materiell-objektiven Theorien 19
d) Die Tatherrschaftslehre 19
e) Fazit. 19
II) Die Lehre von der Einheitstäterschaft. 20
1.) Ausgangspunkt: sog. extensiver Täterbegriff. 20
2.) Wesen und Blickrichtung des Einheitstätermodells 20
3.) Konsequenz: Autonome individuelle Verantwortlichkeit 21
4.) Erscheinungsformen des Einheitstätermodells. 21
a) Das Formale Einheitstätersystem 21
b) Das Funktionale Einheitstätersystem 22
5.) Fazit. 22
IV) Fazit 22
2
D) Eine praktische Gegenüberstellung beider Modelle anhand einzelner Abgrenzungsfragen 22
I) Die Vorsatzdelikte. 22
1.) Die Abstufung der Erscheinungsformen der Täterschaft 23
a) Die unmittelbare Täterschaft. 23
b) Die mittelbare Täterschaft. 23
aa) Dualistisches Beteiligungssystem 23
aaa) Abgrenzungsprobleme zur Anstiftung bei schuldlosen Werkzeugen 24
bbb) Abgrenzungsprobleme zur Anstiftung bei Personengleichheit von Werkzeug und
Opfer. 24
bb) Einheitstätermodell 24
c) Die Mittäterschaft. 25
aa) Dualistisches Beteiligungssystem 25
aaa) Problem: Abgrenzung Mittäter - Gehilfe 25
bbb) Problem: Maßgeblicher Zeitpunkt für Versuchsbeginn 25
bb) Einheitstätermodell 26
d) Die Nebentäterschaft. 26
2.) Die Abgrenzung der einzelnen Arten der Teilnahme. 26
a) Grundsätzliches zum Strafgrund der Teilnahme 26
aa) Schuldteilnahmetheorie. 27
bb) Förderungs- / Verursachungstheorie. 27
cc) Fazit. 27
b) Die Anstiftung. 27
aa) Dualistisches Beteiligungssystem 28
aaa) Problem: Begriff des Bestimmens 28
bb) Problem: Auswirkungen eines Irrtums beim Haupttäter auf den Anstifter 29
cc) Einheitstätermodell 29
c) Die Beihilfe 30
aa) Dualistisches Beteiligungssystem 30
bb) Einheitstätermodell 31
d) Zwischenbilanz 31
aa) Strafrechtliche Konsequenzen des Dualistischen Beteiligungsmodells. 32
bb) Strafrechtliche Konsequenzen des Einheitstätermodells 32
d) Möglichkeit versuchter Beteiligung??? 33
aa) Dualistisches Beteiligungssystem 33
bb) Einheitstätermodell 34
II) Abgrenzungsfragen bei den anderen Deliktstypen 34
1.) Im Rahmen der Unterlassungsdelikte. 35
3
a) Dualistisches Beteiligungssystem 35
b) Einheitstätermodell 36
2.) Im Rahmen der fahrlässigen Begehungsdelikte 36
a) Dualistisches Beteiligungssystem 36
b) Einheitstätermodell 37
c) Der Unterschied 38
3.) Im Rahmen der eigenhändigen Delikte 38
a) Dualistisches Beteiligungssystem 39
b) Einheitstätermodell 39
3.) Im Rahmen der Sonderdelikte. 39
a) Dualistisches Beteiligungssystem 40
b) Einheitstätermodell 40
E) Der Streit um die richtige Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. 41
I) Die Aussagen der Vertreter des Einheitstätermodells 42
II) Die Aussagen der Vertreter des Dualistischen Beteiligungssystems 43
III) Fazit 44
F) Der Gipfel des dogmatischen Streits in Dtl.: Der E 1962. 44
G) Der heutige Anwendungsbereich des Einheitstätermodells 45
I) Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte 45
II) Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts 46
III) In den Strafrechtsordnungen anderer Länder. 47
H) Ausblick: Die entwickelten Lösungsansätze im Bereich des Völkerstrafrechts 47
I) Naturalistisches Normativierendes Regelungsmodell. 48
II) Individualistisches Systemisches Modell. 49
III) Strafzumessungsmodell Typenmodell. 50
IV) Modell des Besonderen Teils Modell des Allgemeinen Teils 50
V) Zurechnungsmodell, Modell abgeleiteter Modell originärer Verantwortlichkeit. 51
VI) Supervisionsmodell 52
VII) Konspirationsmodell 52
VIII) Kollektivhaftungsmodell 52
IX) Fazit 53
I) Abschließende Würdigung 53
Literaturverzeichnis. 56
4
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungen verwendeter Gesetze
OWiG S t G B S t r R G Abkürzungen verwendeter Zeitschriften
G A
J B l JR Juristische Rundschau Jura
JuS J W J Z M D R N J W N e u e J u r i s t i s c h e W o c h e n s c h r i f t N S t Z N e u e Z e i t s c h r i f t f ü r S t r a f r e c h t R Z
Z S t W schaft
Abkürzungen verwendeter Kommentare
L / K
L K M ü K o S/S buch T/F Tröndle / Fischer Kommentar zum Strafgesetzbuch
Sonstige verwendete Abkürzungen
A b s . A b s a t z / A b s ä t z e Abschn. Abschnitt a k t .
allg. A T auton. B d . begriffl. bes. BGH B s p . b s p w . 5
BT Besonderer Teil b z g l .
d.h. D e f . demggü. d e r s . diesbzgl.
dol. ev. Drucks. dt.
D t l . E 1962
e i g . einheitl. entspr. evtl. form. F G FN F S g e m .
german. gesetzl. g g f . ggü. G r . S t r R - K o m m . grds.
h.L. h.M. hinsichtl. h r s g .
H r s g . i . a . R . i.d.R. i.d.S. i . e . i m e i n z e l n e n i . E .
i . S . e . i.S.v. i.ü.
i . w . S . i n d i v .
insbes. internat. italien. jew. Jhd. jur.
kanon. K a p . konkr. 6
kriminalpolit.
k r i t . ledigl.
L i t . maßgebl.
mat. menschl. mgl. M g l k t . milit. mind. n.F. nat. naturgem. obj. öff. österr. OWi päpstl. pers. p o t . p r e u ß . privatwirtschaftl. problem. rechtsfeindl. rechtsstaatl. R G r m . r ö m . rw. Rspr. R W K s.o. sachl. sog. spez. s t a a t l . strafrechtl. subj. system. tats. T B tbl. tbm. t e i l w . trad. TuT u . a .
u.ä. unmgl.
unproblem. 7
A) Einleitung
„Die Idee, Täterschaft und Teilnahme in einem formlosen Urheber- oder Einheitstäterbegriff aufgehen zu lassen, kann keinen Beifall finden.“ 1
Mit diesen Worten schloss Dr. Paul Bockelmann seine Betrachtungen bzgl. der modernen Entwicklung der Begriffe Täterschaft und Teilnahme. Als er seine Arbeit veröffentlichte war bereits absehbar, dass auch die Große Strafrechtskommission, welcher er u.a. auch angehörte, die Unterscheidung zwischen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe für den zu erarbeitenden Neuentwurf des Allgemeinen Teiles des StGB vorschlagen würde. In der Tat wurde dann im sog. E 1962, sowie im 2. StrRG an dieser Lösung festgehalten. 2 Seither kennt das deutsche StGB für die Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie für die Beurteilung einzelner Tatbeiträge nur noch das sog. Dualistische Beteiligungssystem. Darin ist jedoch keineswegs eine generelle Abkehr vom Einheitstätermodell zu sehen. Dieses herrscht nach wie vor im OWiG, wie § 14 zeigt. Auch wird das Einheitstätermodell ungebrochen in manchen europäischen Staaten als Zentralgestalt von Täterschaft und Teilnahme angewendet. In nachstehender Seminararbeit soll neben einer Gegenüberstellung der Lehre von der Einheitstäterschaft und des Dualistischen Beteiligungssystems vor allem die Frage beantwortet werden, warum im Jahre 1958 erste Stimmen gegen das bis dahin vorherrschende Einheitstätermodell laut wurden, und warum sich auch der Gesetzgeber schließlich dagegen entschied, warum selbiges aber im Gegenzug nach wie vor ungebrochen im OWiG Anwendung findet. Daneben sollen Ausblicke auf unsere europäischen Nachbarstaaten sowie auf die verschiedenen Lösungsansätze im Rahmen des Völkerstrafrechts gegeben werden.
B) Ausgangspunkt: Die Handlung im System des Strafrechts
Niemand kann auf die Dauer ganz auf sich allein gestellt existieren, alle Menschen sind vielmehr durch die Natur ihrer Daseinsbedingungen auf Austausch, Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen angewiesen. 3 Im System des Rechts hat das Strafrecht als Friedens- und Schutzordnung des Zusammenlebens der Menschen in der Gemeinschaft darum für die menschlichen Sozialbeziehungen fundamentale Bedeutung. 4 Dem Strafrecht kommt in Erfüllung dieser Aufgabe dabei sowohl repressive als auch präventive Funktion zu. Zum einen sollen Rechtsverletzungen, die bereits stattgefunden haben, geahndet werden, zum anderen soll jede ausgesprochene Strafe dazu beitragen, bei dem Verurteilten die Achtung vor dem
1 Bockelmann, Strafrechtliche Untersuchungen, Abschn.4 I letzter Absatz (S.111).
2 vgl. Maiwald in: FS Bockelmann, S.343 ff (343).
3 Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 1 I 1 (S.2).
4 Wessels / Beulke, Strafrecht AT, RN 6.
9
Recht wieder zu festigen, ihn aus eigener Kraft und Einsicht wieder auf den Weg der Ordnung zurückzuführen und so eventuellen zukünftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. 5 Damit ist schon etwas zur grundlegenden Konzeption des Strafrechts gesagt: Es bestimmt, welche Zu-widerhandlungen gegen die soziale Ordnung Verbrechen sind und es droht als Rechtsfolge des Verbrechens Strafe an (Aus Anlass eines Verbrechens sieht es ferner Maßregeln der Besserung und Sicherung und andere Maßnahmen, wie z.B. Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung, vor.). Strafrecht beruht also auf der Strafgewalt (ius puniendi) des Staates. Unter Strafe ist dabei der Ausgleich einer erheblichen Rechtsverletzung durch Auferlegung eines der Schwere von Unrecht und Schuld angemessenen Übels, das eine öffentliche Missbilligung der Tat ausdrückt und dadurch Rechtsbewährung schafft, zu verstehen. Konsequenz dieser Definition muss sein, dass der Gesetzgeber nicht jede beliebige Verhaltensweise unter Strafe stellen darf. Vielmehr ist eine sog. Straftat erforderlich. Deren weit verbreitete Def. dürfte dabei dem Suchenden nicht wirklich weiterhelfen: „Straftat ist jedes menschliche Verhalten, das die Rechtsordnung mit Strafe bedroht.“ Vielmehr darf der Gesetzgeber angesichts von Art. 2 I GG strafrechtliche Ge- und Verbote nur dann aufstellen, wenn der Rechtsschutz durch die Strafe als schärfste Sanktion des Staates zur Sicherung des Zusammenlebens des Menschen in der Gemeinschaft unerlässlich ist. 6 Die Straftat ist damit als strafwürdiges Unrecht zu verstehen, d.h., die Strafe muss das einzige Mittel sein, um die Gemeinschaftsordnung gegen Angriffe der betreffenden Art hinreichend zu schützen. Diese sog. Strafbedürftigkeit setzt wiederum die Strafwürdigkeit der Tat voraus, auf deren Erfordernisse an dieser Stelle jedoch i.e. nicht näher eingegangen werden soll. Interessant ist allein das Stichwort „Tat“. Dieses zeigt für sich genommen schon recht deutlich, dass nur eine Handlung, welche nach allg. Ansicht 7 zunächst als jedes mit sozialschädlichen Folgen verbundene menschliche Verhalten definiert wird, den Kern einer Straftat bilden kann. 8 Ohne Handlung gäbe es also keine Straftat, ohne Straftat wiederum keine Strafe und ohne Strafe kein Strafrecht. 9 Die Handlung bildet somit das Zentrum und zugleich den Anknüpfungspunkt dieser letzteren, an sich äußerst labilen Institution. Dabei versteht man, ausgehend von der von der heutigen h.M. 10 vertretenen vermittelnden, sog. sozialen, Handlungslehre unter Handlung i.S.d. Strafrechts jedes vom menschlichen Willen beherrschte bzw. beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
5 Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 1 II 1/2 (S.4/5).
6 sog. materieller Verbrechensbegriff: vgl. Günther in: JuS 1978, S.12 ff; Gallas, Beiträge zur Verbrechenslehre, S.6 ff.
7 vgl. Wessels / Beulke, Strafrecht AT, RN 82.
8 vgl. Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 10 I (S.91).
9 Bingewat, Grundbegriffe des Strafrechts, RN 359; Baumann / Weber / Mitsch, Strafrecht AT, § 13 RN 1/2.
10 Schmidt in: JZ 1956, S.188 ff; Wessels / Beulke, Strafrecht AT, RN 93; Jescheck / Wiegend, Strafrecht AT, § 23 VI (S.).
10
I) Handeln eines Einzelnen
Handelt nur eine einzelne Person, so wird die Qualifikation desjenigen zum Täter im Normalfall keine größeren Probleme bereiten, da die Strafvorschriften des BT des StGB i.d.R. Handlungen von Einzelpersonen kennzeichnen (mit Ausnahme der sog. Massendelikte). Täter ist damit der namenlose „Wer“, mit dem die meisten Deliktsbeschreibungen beginnen. 11 Der Gesetzgeber geht dabei von der Voraussetzung aus, dass Täter ist, wer sämtliche Merkmale des Tatbestandes eines Deliktes in eigener Person verwirklicht. Demgemäß kennzeichnet das StGB den Alleintäter durch die Vorschrift des § 25 I StGB: „Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst begeht.“
II) Handeln mehrerer Personen
Der Mensch handelt jedoch meist nicht allein, sondern im Zusammenwirken mit anderen. 12 Die Rechtsordnung steht damit vor dem Problem der Beteiligung mehrerer an einer Straftat. Die dabei in Betracht kommenden Handlungsformen beschränken sich nicht lediglich auf bloße Hilfsbeiträge, wie bspw. das Beschaffen geeigneter Werkzeuge oder das sog. „Schmierestehen“ bei einem Einbruch. Es ist auch denkbar, dass jemand den Täter zu dessen Tat angeregt, bewegt, überredet oder gar gezwungen hat oder dass zwei Personen eine Straftat arbeitsteilig geplant und ausgeführt haben. Im Vordergrund bei all diesen Fallgruppen wird i.d.R. immer die Frage stehen, wie die einzelnen Tatbeiträge verschiedener Personen bzgl. einer Straftat angemessen zu würdigen und als was sie zu qualifizieren sind. 13 Fraglich ist dabei zum einen, inwiefern der Tatbestand, der bzgl. eines unmittelbar selbst handelnden Täters formuliert ist, auf die Personen, die an der Tat mitwirken, anzuwenden ist, andererseits muss festgelegt werden, wie die unterschiedlichen Formen der Mitwirkung an der Tat bei der Bemessung der zu verhängenden Strafe zu berücksichtigen sind. 14 Hierfür gibt es zwei verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Man kann entweder, dem Einheitstätermodell folgend, alle Arten der Beteiligung auf den gemeinsamen Nenner eines umfassenden Täterbegriffes bringen oder auf Grundlage des sog. Dualistischen Beteiligungssystems zwischen mehreren Beteiligungs-formen nach dem sachlichen Gewicht der Tatbeiträge unterscheiden. 15
11 Kühl, Strafrecht AT, § 20 RN 11.
12 Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 I 2 (S.643).
13 so Bock in: Jura 2005, S.673 ff (S.673).
14 vgl. Bock in: Jura 2005, S.673 ff (S.674).
15 Jescheck / Weigend, Strafrecht AT, § 61 II 1 (S.645).
11
C) Das Einheitstätermodell & Das Dualistische Beteiligungssystem
Beide Modelle sind insoweit deckungsgleich, als dass sie eine möglichst einheitliche und problemlose strafrechtl. Würdigung verschiedenster Tatbeiträge ermöglichen wollen. Im folgenden sollen zunächst die Grundzüge beider Ansätze herausgearbeitet werden.
I) Zur historischen Entwicklung
Dafür ist es jedoch von Bedeutung, zuerst den historische Werdegang der Teilnehmerproblematik näher zu beleuchten.
1.) Die historische Entwicklung des allg. Grundsatzes der Teilnehmerhaftung
Den Ausgangspunkt stellt dabei die Herausbildung des allg. Grundsatzes der Teilnehmerhaftung dar.
a) Das römische Recht
Dieser war in seinen Grundzügen bereits dem röm. Recht bekannt. Er wurde ursprüngl. für das Zivilrecht entwickelt und bedeutete die gleichsame Verantwortlichkeit aller Teilnehmer einer Deliktshandlung für den einheitl. Erfolg. 16 Auch die römischen Strafgesetze ruhen auf dem Grundsatz gem. Teilnehmerhaftung für das Verbrechen eines Täters. Sie betrachteten grds. das Verbrechen als gemeinsames Resultat aller irgendwie bei der Vorbereitung, Ausführung und Begünstigung Beteiligten. Sie legten damit wenig Gewicht auf die Art der Handlung, auf die Art der Einzelbeteiligung, so dass selbst ganz eigenartige Verbrechen, wie bspw. die falsche Anklage, die Richterbestechung oder die Rechtsbeugung, wegen ihres erstrebten Erfolges wie Teilnahmehandlungen an diesem Erfolge betrachtet und behandelt wurden. 17 Allerdings wurde der Grundsatz unterschiedlicher Teilnehmerhaftung im röm. Recht nicht allg. anerkannt und i.e. weder einheitlich noch in klarer Weise angewandt, da die röm. Strafgesetze i.d.R. für die Teilnehmerhaftung die gleiche Verantwortlichkeit aller Beteiligten für das Verbrechen bestimmten. Dem liegt der zu dieser Zeit vorwiegende Gedanke energischer Bewährung staatl. Autorität ggü. allen Äußerungen und Betätigungen rechtsfeindl. Willens zugrunde, von welchem aus die Bedeutung des Erfolges, seiner Gefährlichkeit und die zu solchem Erfolge mitwirksame verbrecherische Willensäußerung von maßgebender Bedeutung sein musste, die Art der Einzelbetätigung dagegen nicht. 18
16 vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.396).
17 so Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.397)
18 Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.397 f).
12
b) Das kanonische Recht
Diese vorgeformten Grundzüge der Teilnehmerhaftung wurden jedoch zunächst nicht weiterentwickelt. So zeigte zwar das kanon. Recht i. allg. den Standpunkt der Wissenschaft seiner Entstehungszeit, allerdings war die päpstl. Gesetzgebung dennoch nicht in der Lage, die strafrechtl. Teilnehmerhaftung nach dem allg., im röm. Recht anerkannten Prinzip der Ver-antwortlichkeit für größere Schuld zu unterschiedlicher Teilnehmerhaftung einheitl., oder aber auch nur in vorbildl. Weise auszubilden. 19
c) Das germanische Recht
Auch das german. Recht konnte nicht Grundlage der Teilnehmerhaftung werden, da es, ausgehend von der einzelnen Handlung als Schadens- und Angriffshandlung, vom ursprüngl. Gesichtspunkt des Buß- und Schadensrechts beherrscht ist. 20 Maßgebend für die Strafbestimmung war damit hier nicht die Bedeutung der Gesamttat und der Mitwirkung zur Gesamttat, sondern lediglich die verbrecherischen Handlungen und ihre Folgen, welche notwendig für die Bemessung der Schadens-, Buß- und Friedensforderungen waren. Demgemäß erscheinen hier auch Teilnahmehandlungen nicht in ihrer Bedeutung als Mitwirkung zu einem verbrecherischen Gesamterfolg, sondern lediglich als selbständige Angriffs- und Erfolgshandlungen. 21 Tatsächliche Grundlage des Gedankens der Teilnehmerhaftung ist und bleibt damit das röm. Recht. 22
d) Das italienische Recht des Mittelalters
Dieser wurde jedoch erst von italien. Juristen des Mittelalters wissenschaftlich begründet und zu einem allg. anwendbaren Grundsatz weiterentwickelt. 23 Er bedeutet als solcher nichts anderes als lediglich die gemeinsame Verantwortlichkeit aller zu einem Verbrechen Mitwirkender für ein und denselben Erfolg. 24 Er bedeutet daher an sich auch keine unterschiedliche Ver-antwortlichkeit der Beteiligten. Diese folgt erst aus dem allg. strafrechtl. Grundsatz gerechter, d.h. der Bedeutung der Tat und Größe der Schuld angemessener Strafe. Erst die Anwendung dieses Grundsatzes durch richtige Bewertung der Mitwirksamkeit zum verbrecherischen Erfolge und der subj. Verschuldung muss zur Anerkennung unterschiedlicher Teilnehmerhaftung führen. 25 Damit entwickelt sich der Grundsatz strafrechtlicher Teilnehmerhaftung zum Grundsatz der Verantwortlichkeit aller Mitwirkender für den vom Täter verwirklichten
19 so Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S. 398).
20 vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.399).
21 vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (400).
22 vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.401).
23 so Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.394).
24 vgl. Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.394 f).
25 Engelmann in: FS Binding, S.387 ff (S.395).
13
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Florian Hempel, 2006, Die Lehre von der Einheitstäterschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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