II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
I. Einleitung. 1
II. Rechtliche Grundlagen und gewerbesteuerliche Entwicklungen. 2
III. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 GewStG. 6
1. Substanzbesteuerung. 6
2. Finanzierungsaufwendungen 7
a) Entgelte für Schulden 7
b) Miet- und Pachtzinsen bei beweglichen Wirtschaftsgütern. 9
c) Miet- und Pachtzinsen bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern. 11
d) Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. 12
e) Freibetrag 13
3. Doppelbesteuerung 13
IV. Die Ausweitung des sog. Bankenprivileges. 16
1. Finanzdienstleistungen 17
a) Factoring als Finanzdienstleistung 17
b) Finanzierungsleasing als Finanzdienstleistung 19
aa) Konkretisierung nach dem Aufsichtsrecht. 20
bb) Auslegung nach IFRS-Grundsätzen als Alternative? 23
2. Ausschließlichkeitsgebot 24
3. Finanzdienstleistungsinstitute und deren Bereichsausnahme. 27
a) Finanzdienstleistungsinstitute. 27
b) Bereichsausnahme für Leasingobjektgesellschaften. 28
4. Ermittlung des Schuldenhöchstbetrages 29
V. Die Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz 31
1. Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis 31
2. Anzeige- und Meldepflichten 33
3. Mindestanforderungen an das Risikomanagement 34
4. Rechnungslegung und Prüfung 35
VI. Bewertung der gewerbesteuerlichen Änderungen und Fazit. 38
Literaturverzeichnis 42
Anhang 45
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. ..................................... Absatz
a. E. ..................................... am Ende a. F. ..................................... alte Fassung Alt. ....................................... Alternative AO ....................................... Abgabenordnung Art. ....................................... Artikel(n)
BaFin ................................... Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAKred ................................ Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen BB ........................................ Der Betriebs-Berater BBK ..................................... Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung BDI ...................................... Bundesverband der Deutschen Industrie BGB ..................................... Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. ................................... Bundesgesetzblatt BGH ..................................... Bundesgerichtshof BilMoG ................................. Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts BMF ..................................... Bundesministerium der Finanzen BT-Drucks. .......................... Drucksache des Deutschen Bundestages bzw. ..................................... beziehungsweise
d. h. ..................................... das heißt
DStR .................................... Deutsches Steuerrecht
EGHGB ............................... Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EGV ..................................... Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Einf. ..................................... Einführung EStG .................................... Einkommensteuergesetz EuGH ................................... Europäischer Gerichtshof EUR ..................................... Euro EWR .................................... Europäischer Wirtschaftsraum
f. .......................................... folgend
ff. ......................................... fortfolgend(e) FLF ...................................... Finanzierung, Leasing, Factoring
IV
gem. .................................... gemäß
GewStDV ............................. Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung GewStG ............................... Gewerbesteuergesetz GewStR ............................... Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 GG ....................................... Grundgesetz GmbH .................................. Gesellschaft mit begrenzter Haftung GuV ..................................... Gewinn- und Verlustrechnung
HGB ..................................... Handelsgesetzbuch
IAS ....................................... International Accounting Standards i. d. F. .................................. in der Fassung IDW ..................................... Institut der Wirtschaftsprüfer IFRS .................................... International Financial Reporting Standards i. H. v. .................................. in Höhe von i. S. d. .................................. im Sinne des (der) i. V. m. ................................. in Verbindung mit
JStG 2008 ........................... Jahressteuergesetz 2008
JStG 2009 ........................... Jahressteuergesetz 2009
KG ....................................... Kommanditgesellschaft
Kreditwesen ......................... Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen KStG .................................... Körperschaftsteuergesetz KWG .................................... Kreditwesengesetz
MaRisk ................................ Mindestanforderungen an das Risikomanagement Mio. ...................................... Millionen Mrd. ..................................... Milliarden
NJW ..................................... Neue Juristische Wochenschrift Nr. ........................................ Nummer NWB .................................... Neue Wirtschaftsbriefe
OHG .................................... offen Handelsgesellschaft
RechKredV .......................... Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Rn. ....................................... Randnummer(n)
V
S. ......................................... Satz
sog. ...................................... sogenannte(r) StuB ..................................... Unternehmensteuern und Bilanzen
u. a. ..................................... unter anderem
UntStRG 2008 ..................... Unternehmensteuerreformgesetz 2008 u. U. ..................................... unter Umständen
z. B. ..................................... zum Beispiel
1
I. Einleitung
Kein anderes Rechtsgebiet ist derart vielen Veränderungen unterworfen wie das Steuerrecht. Nicht umsonst hat sich gerade das deutsche Steuerrecht den internationalen Ruf erworben, besonders umfangreich und hochkomplex zu sein. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass die den juristischen Arbeitsalltag prägenden Losblattkommentierungen der Steuergesetze zuerst in den USA und nicht in Deutschland Einführung fanden. In keinem anderen Bereich unseres Rechtssystems kollidieren so zahlreiche widerstreitende Interessen wie im Steuerrecht. Den Gruppeninteressen der Steuerzahler stehen die unterschiedlichen fiskalischen Belange der Steuergläubiger auf Bundes-, Landes- sowie Lokalebene gegenüber. Diese werden sodann entsprechend dem jeweiligen Einfluss der Interessenvertreter durch- und umgesetzt. 1
Steuerrechtliche Änderungen sowie die anhaltende globale Finanz- und Wirtschaftskrise werden sich nach aktuellsten Steuerschätzungen negativ auf das Steueraufkommen bis 2012 auswirken, 2 weshalb nunmehr mit einer Steuermindereinnahme i. H. v. 316,3 Mrd. EUR zu rechnen ist. Das gesamte Steueraufkommen der Bundesrepublik Deutschland lag in 2008 noch bei 561,2 Mrd. EUR. Bereits für 2009 sagt die letzte Steuerschätzung von Mai dieses Jahres einen Rückgang um 6,1 % auf 527,0 Mrd. EUR voraus. 3 In diesen Prognosen sind unter anderem auch die Auswirkungen mit einbezogen, welche aufgrund der Umsetzung des JStG 2009 erwartet werden und im Hinblick auf die Gewerbesteuer ebenso Gegenstand dieser Arbeit sind.
Hierzu sollen einleitend die Grundlagen des GewStG dargestellt werden, bevor in einem weiteren Schritt die Beschreibung der relevanten gewerbesteuerlichen Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit erfolgt. Sodann schließt sich die Betrachtung des Hinzu-rechnungstatbestandes des § 8 Nr. 1 GewStG an, welcher die umfassende Untersuchung des Bankenprivileges und dessen Ausweitung auf Finanzdienstleistungsinstitute durch das JStG 2009 folgt. Hierbei ist insbesondere auf die Begriffsbestimmung der Finanzdienstleistungen sowie das Ausschließlichkeitsgebot einzugehen. Daran anknüpfend werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach dem KWG sowie die Änderungen in Bezug auf die Rechnungslegung der Unternehmen nach RechKredV aufgezeigt. Die vorliegende Arbeit mündet in einer abschließenden Bewertung der gewerbesteuerlichen Änderungen sowie einem Fazit.
1 Vgl. Tipke/Lang-Lang, S. VII.
2 Http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_4156/DE/Presse/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2009/05/20091405__PM20.
html?__nnn=true (Stand: 15.06.2009).
3 Vgl. http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54192/DE/Presse/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2009/05/20091405__P
M20__Anlage,templateId=raw,property=publicationFile.pdf (Stand: 15.06.2009).
2
II. Rechtliche Grundlagen und gewerbesteuerliche Entwicklungen
Die in dieser Arbeit im Mittelpunkt stehenden gewerbesteuerlichen Vorschriften sind einmal im GewStG, zum anderen in der GewStDV geregelt. Grundsätzliche Überarbeitungen haben diese im weiteren Verlauf der Arbeit eingehend darzustellenden Regelungen insbesondere durch die Unternehmensteuerreform 2008 sowie die Jahressteuergesetze 2008 und 2009 erfahren. Zunächst sollen in einem ersten Schritt das System sowie der Aufbau des GewStG kurz umrissen werden, dem ein Überblick über die gewerbesteuerlichen Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit folgt.
Die Gewerbesteuer ist gem. § 3 II AO eine Real- bzw. Objektsteuer, d. h., sie wird unabhängig von persönlichen Verhältnissen erhoben. Hierdurch soll die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes und nicht die subjektive Leistungsfähigkeit einer Person erfasst werden. Deutlich wird dies u. a. daran, dass § 2 I GewStG von einem Steuer-gegenstand als Regelungsgrundlage ausgeht, während in § 1 I EStG und § 1 I KStG der Steuerpflichtige, mithin die natürliche Person bzw. die Körperschaft, im Vordergrund steht. 4
Nach § 1 GewStG ist die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer und steht gem. Art. 106 VI GG grundsätzlich den Gemeinden, in gemeindefreien Ländern dem jeweiligen Bundesland zu. 5 Aus Art. 106 VI 2 GG erwächst zudem das Recht der Gemeinden, die Höhe der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze durch Bestimmung der Hebesätze selbst festzulegen. Historisch lässt sich dies darauf zurückführen, dass Belastungen aus der Verpflichtung der Gemeinden zur Daseinsvorsorge verursachungsgerecht umgelegt werden sollten. Infolgedessen knüpft der Tatbestand des Gewebebetriebes i. S. d. § 2 I 1 GewStG am stehenden Gewerbebetrieb an, der nach Ansicht des Gesetzgebers eine wesentliche Ursache für das Tätigwerden der Gemeinde - etwa im infrastrukturellen Bereich - setzt. 6
Die persönliche Steuerpflicht ergibt sich aus § 5 GewStG. Auch wenn die Gewerbesteuer als Objektsteuer konzipiert ist, bedarf es der persönlichen Verbindung der Steuer mit einem Steuerpflichtigen, der Träger von Rechten und Pflichten ist. Gem. § 5 I 1 GewStG ist Steuerschuldner der Unternehmer. Nach der gesetzlichen Fiktion des S. 2 ist dies derjenige, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. In diesem Zusammenhang
4 Frotscher, Rn. 600 f.
5 Frotscher, Rn. 602.
6 Grashoff, Rn. 331 f.
3
werden vor allem natürliche Personen, die Einzelunternehmen betreiben, und juristische Personen, welche gewerbesteuerpflichtig sind, als Unternehmer bezeichnet. 7 Voraussetzung für das Vorliegen der sachlichen Steuerpflicht ist nach § 2 I 1, VII GewStG das Betreiben eines Gewebebetriebes im Inland, wobei Abs. 7 die geographische Dimension des Inlandes definiert. Bezüglich der Definition des Gewerbebetriebes verweist
§ 2 I 2 GewStG auf § 15 I 1 Nr. 1, II EStG. Folgende Fälle sind bezüglich der sachlichen Steuerpflicht bei Unternehmen zu unterscheiden:
a) Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die bereits per Definition des § 15 II EStG gewerbliche Einkünfte erzielen, sind nach § 2 I 1 und 2 GewStG i. V. m. § 15 I 1 Nr. 1, II EStG kraft gewerblicher Betätigung gewerbesteuerpflichtig. 8
b) Anderenfalls, d. h. bei Nichteinschlägigkeit des § 15 II EStG, kommt bei Personengesellschaften ebenso eine abgeleitete Gewerblichkeit kraft gesetzlicher Fiktion i. S. d.
§ 15 III EStG in Betracht. Nach der sog. Abfärbe- oder Infektionstheorie des Nr. 1 gilt die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 II EStG erfüllt. Die unschädliche Bagatellgrenze des gewerblichen Anteils liegt nach der Rechsprechung bei etwa 2% des Gesamtumsatzes. Die gewerblich geprägte Personengesellschaft ist dagegen in Nr. 2 geregelt. Hiernach erzielt eine Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, sofern bei ihr keine natürliche Person haftet und auch keine die Gesellschafterstellung innehabende natürliche Person Geschäftsführer ist. Dies betrifft vor allem die GmbH & Co KG. 9
c) Schließlich enthält § 2 II 1 GewStG den wichtigsten gewerbesteuerlich geregelten Sonderfall des Vorliegens eines Gewerbebetriebes. Er beinhaltet die gewerbesteuerliche Fiktion, dass insbesondere Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetriebe gelten. 10
In § 6 GewStG ist sodann geregelt, dass Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag ist. Dieser stellt gem. § 7 S. 1 GewStG die nach EStG oder KStG ermittelten Einkünfte eines Gewerbebetriebes dar. Die Gewerbesteuer ist neben der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer somit eine weitere reine Ertragsteuer. 11 Aufgrund des Objektcharakters der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) gewerbesteuerlich modifiziert. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, den Objektcharakter und somit die Un-
7 Grashoff,Rn. 339.
8 Grashoff, Rn 344 ff.
9 Frotscher, Rn. 623, Grashoff, Rn. 155 f.
10 Frotscher, Rn. 624.
11 Grashoff, Rn. 333.
4
abhängigkeit von persönlichen Umständen des Steuerpflichtigen zusätzlich herauszustellen. 12 Der zu besteuernde Gewerbeertrag soll etwa durch die Hinzurechnung von Zinsen sowie Miet- und Pachtaufwendungen (§ 8 Nr. 1 a, d und e GewStG) von Finanzierungsentscheidungen des Unternehmers unabhängig gemacht und so z. B. Auswirkungen durch Eigen- oder Fremdmittelfinanzierung des Unternehmens neutralisiert werden. 13 Ziel ist es, die Gewerbesteuer an der objektiven Wirtschaftskraft des Unternehmens auszurichten. 14 Durch das UntStRG 2008 ist der Hinzurechnungstatbestand des
§ 8 Nr. 1 GewStG erheblich erweitert worden. Wie sich noch zeigen wird, war gerade die verfolgte Neutralität gegenüber diversen Finanzierungsarten Anlass, nach heftigen Protesten der Leasing- und Factoringbranche mit dem JStG 2009 erneut korrigierend einzugreifen.
Die Gewerbesteuer wird nach erfolgter gewerbesteuerlicher Modifizierung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Berücksichtigung eines gegebenenfalls vorgetragenen Gewerbeverlustes i. S. d. § 10a GewStG sogleich in einem zweistufigen Verfahren veranlagt. Ausgehend vom Gewerbeertrag wird unter Anwendung der Steuermesszahl zuerst der Gewerbesteuermessbetrag i. S. d. § 11 I 2 GewStG bestimmt und dieser Messbetrag im Anschluss daran in einem zweiten Schritt mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert, §§ 16 I, 4 GewStG. 15 Der sich so ergebende Betrag ist nach § 16 I GewStG Grundlage für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer.
Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde durch Einfügen des § 4 Vb EStG geregelt, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. 16 Mithin kann ab dem Erhebungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer weder bei ihrer Bemessungsgrundlage, noch bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden. Allein dies führte zu geschätzten Belastungen i. H. v. 11,4 Mrd. EUR und stellte somit den größten Posten dar bei der Gegenfinanzierung der im Gesetz verankerten Steuersenkungen. 17 So wurden durch die Unternehmensteuerreform u. a. der Körperschaftsteuersatz nach § 23 I KStG von 25 % auf 15 % gesenkt, die Steuermesszahl i. S. d.
§ 11 II GewStG von 5 % auf 3,5 % gesenkt und die pauschale Anrechnung der Gewerbe-
12 Grashoff,Rn. 347.
13 Vgl. Frotscher, Rn. 662.
14 Fehling, S. 2460.
15 Grashoff, Rn. 335.
16 Hierbei handelt es sich augenscheinlich um ein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber wollte nicht die Betriebsaus-
gabeneigenschaft der Gewerbesteuer negieren, sondern lediglich deren Nichtabzugsfähigkeit regeln. (Barth, Rn. 54).
17 Vgl. Grashoff, Rn. 334.
5
steuer auf die Einkommensteuer im Rahmen des § 35 I EStG vom 1,8fachen auf das 3,8fache erhöht.
Bis zur Unternehmensteuerreform 2008 waren bestimmte Finanzierungsaufwendungen in
§ 8 Nr. 1 - 4 und Nr. 7 GewStG a. F. entweder zu 50 % oder 100 % hinzuzurechnen. 18 Infolge der Reform wurden die Hinzurechnungen von entsprechenden Aufwendungen der Finanzierung in § 8 Nr. 1 GewStG nunmehr auf 25 % begrenzt, im Gegenzug die Hinzurechnungsregelungen und damit die Besteuerungsgrundlagen jedoch deutlich erweitert. So lösen beispielsweise Zinsaufwendungen nunmehr unabhängig von Geschäftsvorfällen und Darlehenslaufzeiten grundsätzlich eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 a GewStG aus. 19 Ein ebenfalls eingeführter Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR entlastet kleine und mittlere Unternehmen. Erst wenn die Summe der Finanzierungsaufwendungen des § 8 Nr. 1 GewStG diese Schwelle überschreitet, kommt die 25%ige Hinzurechnung zum Tragen. 20 Die Ausweitung des Hinzurechnungstatbestandes in Bezug auf Leasing und Factoring in
§ 8 Nr. 1 a GewStG führte zu einer spürbaren Belastung der Leasing- und Factoringbranche, was deutliche Kritik hervorrief. Dies deshalb, weil die von der Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 a GewStG weitreichend befreiende und im Wesentlichen auf Kreditinstitute abzielende Regelung des § 19 GewStDV im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 nicht auch auf Leasing- und Factoringunternehmen ausgeweitet wurde. Somit sahen deren Vertreter ihre Unternehmen gegenüber Kreditinstituten nunmehr erheblich benachteiligt. 21
Durch das JStG 2009 wurde als Reaktion hierauf die seit den Beratungen zum UntStRG 2008 geforderte 22 Anpassung des § 19 GewStDV vorgenommen, so dass unter noch genauer zu bestimmenden Voraussetzungen auch Leasing- und Factoringunternehmen das sog. Bankenprivileg gem. § 19 III Nr. 4 GewStDV in Anspruch nehmen können. Um dieses Privileg nutzen zu können, müssen die Unternehmen sich jedoch als sog. Finanzdienstleistungsinstitute nach den Regelungen des KWG einer eingeschränkten Aufsicht der BaFin und der Deutschen Bundesbank unterwerfen. 23
Diese miteinander im Zusammenhang stehenden Änderungen durch die Unternehmen-steuerreform 2008 und das JStG 2008 sowie 2009 werden Gegenstand dieser Arbeit sein und im Folgenden eingehender herausgearbeitet und analysiert.
18 Ott, S. 563 f.
19 Barth, Rn. 6 f.
20 Vgl. Ott, S. 565.
21 Vgl. Fehling, S.2462.
22 BT-Drucks. 16/7036, S. 8.
23 Vgl. BGBl. I 2008, S. 2794 (2817, 2838).
6
III. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung des § 8 Nr. 1 GewStG
Die jetzige gesetzliche Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG geht auf das UntStRG 2008 zurück. Dieses wurde am 25.05.2007 vom Deutschen Bundestag sowie am 06.07.2007 vom Deutschen Bundesrat verabschiedet und trat, abgesehen von der Abgeltungsteuer, mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft. 24 Es führte zu grundlegenden Veränderungen in § 8 Nr. 1 GewStG. Im Folgenden wird themenbezogen auf diese wichtigste 25 Hinzu-rechnungsvorschrift des § 8 GewStG eingegangen. Wie bislang erfolgt eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG weiterhin nur dann, wenn die Aufwendungen zuvor bei der Bestimmung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgesetzt worden sind. 26
1. Substanzbesteuerung
Ziel der Hinzurechnungen und Kürzungen der §§ 8 f. GewStG ist es, vom Ertrag unabhängige Elemente in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einzubeziehen bzw. aus ihr herauszunehmen. Die Gewerbesteuer soll sich mithin nach der objektiven Wirtschaftskraft des Gewerbebetriebes richten und von Umständen bereinigt werden, die sich lediglich einkommen- oder körperschaftsteuerlich gewinnwirksam auswirken, die Ertragskraft im Übrigen jedoch unberührt lassen. Für die wirtschaftliche Kraft eines Unternehmens soll es gewerbesteuerlich keinen Unterschied machen, ob das Werksgebäude gemietet wird oder Betriebseigentum ist. 27 Diese gewerbesteuerlichen Korrekturen führen zu einer Abweichung der gewerbesteuerlichen von der einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Somit ist im Einzelfall auch eine Gewerbesteuerlast möglich, die der Betrieb nicht mehr aus laufenden Gewinnen zu finanzieren im Stande ist und im Ergebnis die eigene Vermögenssubstanz reduziert. In diesem Fall spricht man von der sog. Substanzbesteuerung. Sie ist einer der wesentlichen Kritikpunkte der derzeitigen gewerberechtlichen Regelungen. Durch die Unternehmensteuerreform 2008 sind die Hinzurechnungstatbestände einerseits breiter gefasst, andererseits der Höhe nach begrenzt worden. 28 Besonders deutlich wird die Gefahr der Besteuerung der Substanz eines Unternehmens z. B. an dem nachfolgend unter 2. c) darzustellenden und durch das UntStRG 2008 neu eingeführten § 8 Nr. 1 e GewStG. Dieser sieht nunmehr eine Hinzurechnung von 65 % für Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) in Bezug auf unbeweg-
24 Hörster/Merker,S. 2363.
25 Frotscher, Rn. 664.
26 Tipke/Lang-Montag, § 12, Rn. 23; Ott, S. 564.
27 Fehling, S. 2460.
28 Fehling, S. 2461.
7
liche Wirtschaftsgüter vor, während bislang eine solche Hinzurechnung nicht erfolgte. Gerade für Leasingfinanzierungen und den Einzelhandel in Innenstadtbereichen kann dies die Existenz bedrohende Ausmaße annehmen. 29 Die umgesetzte Verbreiterung der Be-messungsgrundlage und die heterogene Struktur sollen zur Stabilisierung der Gewerbesteuereinnahmen und somit zur Kontinuität der Finanzierung der Gemeinden beitragen. 30 Dies bedeutet aber auch, dass die Erhebung der Gewerbesteuer zukünftig von der Gewinnsituation der Unternehmen unabhängiger ist und die Gefahr einer Besteuerung der Substanz weiter zunimmt. 31
Nachfolgend werden die wichtigsten Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG in Bezug auf die alte sowie neue Rechtslage verglichen und die Auswirkungen für leasingwie auch kreditfinanzierte Investitionen dargestellt.
2. Finanzierungsaufwendungen
a) Entgelte für Schulden
Vor Inkrafttreten der Reform wurden gem. § 8 Nr. 1 GewStG a. F. lediglich sog. Dauerschuldentgelte hinzugerechnet, während alle anderen Schuldentgelte hiervon ausgenommen waren. Infolgedessen war die genaue Auslegung des Begriffes umstritten. 32 Eine Hinzurechnung für Entgelte aus Dauerschulden erfolgte bis dahin zu 50 %. Nunmehr ist in der reformierten Fassung des § 8 Nr. 1 a S. 1 GewStG festgehalten, dass Entgelte für Schulden hinzugerechnet werden. Diese sind Gegenleistungen, die für die Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit von Fremdkapital erbracht werden 33 und wirtschaftlich Zinscharakter haben, wie z. B. Zinsen, Disagien und Vorfälligkeitsentschädigungen. 34 Somit erfüllen sowohl langfristige als auch kurzfristige Schulden laufzeitunabhängig den Tatbestand. Der Streit hinsichtlich der Dauerschulden hat sich damit erübrigt. Andererseits werden in § 8 Nr. 1 a S. 2 GewStG jetzt bestimmte Aufwendungen im Wege einer Fiktion erfasst. Der Aufwand für geschäftsunübliche Skonti und wirtschaftlich vergleichbare Vorteile, die mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang stehen, unterfallen nach Alt. 1 künftig ebenfalls dem hinzuzurechnenden Entgelt für Schulden. 35 Diese Beschränkung auf geschäftsunübliche Vorteile war im Gesetzesentwurf noch nicht enthalten, sondern floss erst in den Gesetzesbe- 29 Bordewin/Tonner,§ 3, Rn. 62.
30 BT-Drucks. 16/4841 S. 32.; Grashoff, Rn. 332.
31 Fehling, S. 2461.
32 Blümich-Hofmeister, § 8 GewStG, Rn. 409 ff; Glanegger/Güroff-Güroff, § 8 Nr. 1, Rn. 4.
33 So die vorherrschende Ansicht, Blümich-Hofmeister, § 8 GewStG, Rn. 41 f.
34 Frotscher, Rn. 665.
35 Fehling, S. 2461 f.
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Mirko Seidel, 2009, Die Ausweitung des gewerbesteuerlichen Bankenprivileges durch das Jahressteuergesetz 2009, München, GRIN Verlag GmbH
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