Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG 0
2. ABGRENZUNG PRIVATBANKEN - GENOSSENSCHAFTSBANKEN UND
SPARGIROBANKEN 1
3. ÖFFENTLICHER AUFTRAG UND BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE
SONDERSTELLUNG 2
3.1 Der öffentliche Auftrag der Sparkassen 2
3.1.1. Führung von Girokonten aller Bevölkerungsschichten 2
3.1.2. Sparförderung 3
3.1.3. Kreditversorgung der öffentlichen Hand und des Mittelstandes,
Struktursicherung und kommunale Bindung 4
3.1.4. Stärkung des Wettbewerbs 6
3.2. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung und ihre Betriebswirtschaftlichen
Auswirkungen 7
4. PERSPEKTIVEN 10
4.1. Gründe für eine Neustrukturierung des Sparkassensektors 10
4.2. Herausforderungen für die Sparkassen 11
4.3. Strategien 12
4.3.1. Änderung der Rechtsform und Privatisierung 12
4.3.2. Beibehalten der Anstalt öffentlichen Recht 13
5. ZUSAMMENFASSUNG 16
LITERATUR 17
ANLAGEN 20
1. Auszüge aus Sparkassengesetzen 20
2. Verpflichtungen des haftenden Eigenkapitals 23
3. Brüsseler Vereinbarungen zur Anstaltslast 23
III
1. Einleitung
„Stralsund verkauft seine Sparkasse“, so stand es Mitte vergangenen Jahres in vielen Zeitungen. Zur gleichen Zeit titelten die Zeitungen auch „Sparkasse Köln fusioniert mit Bonner Sparkasse“. Diese Titel machten uns alle auf einen bisher unbeachteten Zweig der deutschen Wirtschaft aufmerksam: Die öffentlich-rechtlichen Banken. Sie bestehen teils seit über 200 Jahren, doch nie waren sie so interessant für die Öffentlichkeit wie heute. Das Interesse ist auf den Beschluss der EU-Kommission zurückzuführen, die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast als verbotene Beihilfe des Staates abzuschaffen und den öffentlich-rechtlichen Finanzinstituten hiermit ihre Haftungsgrundlage zu entziehen.
In dieser Arbeit soll erläutert werden, in welchen Koordinaten sich die Sparkassen bisher bewegt haben und welche Veränderungen anstehen. Weiter soll aufgezeigt werden, welche Probleme durch die Entscheidung der EU-Kommission entstanden sind und welche Maßnahmen ergriffen wurden und ergriffen werden müssen, um die Probleme zu lösen. Zudem wird Einsicht in die Besonderheiten des deutschen Bankensystems gegeben, vor allem der „öffentlichen Auftrag“ der Sparkassen, der die Sonderstellung im deutschen Banksystem begründet, soll ausführlich behandelt werden. Weiter wird geklärt, ob dieser Auftrag immer noch besteht oder ob er durch den Markt ersetzt wer- den kann bzw. bereits ersetzt wurde.
2. Abgrenzung Privatbanken - Genossenschaftsbanken und Spargirobanken
Der deutsche Bankenmarkt ist durch einen intensiven Wettbewerb zwischen drei Bankengruppen gekennzeichnet. Die Gruppe der privaten Geschäftsbanken ist zumeist durch Institute geprägt, die in der Form der Aktiengesellschaft organisiert sind und in ihrer Geschäftspolitik ausschließlich ertragsorientiert handeln. Sie decken rund 25 Prozent des Geschäftsvolumens deutscher Kreditinstitute ab. Bei der Ausrichtung ihres Angebots spielt die Auswahl von profitablen Kundengruppen eine herausragende Rolle.
Ebenfalls private Banken, jedoch im Besitz der Kunden, stellt die Gruppe der genossenschaftlichen Banken dar, welche - entsprechend ihrer Rechtsform als eingetragene Genossenschaft - mitgliederorientiert organisiert sind. Die Mitglieder müssen Genossenschaftsanteile zeichnen und bringen auf diese Weise das für den Geschäftsbetrieb nötige Eigenkapital ein. Ihr Anteil am deutschen Geschäftsvolumen beträgt 14 %.
Als letzte Gruppe sei der aufgabenorientierte Sektor der Sparkassenorganisation erläutert. Die am föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland orientierte Organisation des Sparkassen-Finanzverbundes vereint rund 800 rechtlich selbstständige Institute, von 583 lokal und regional von Kommunen oder Gemeindezweckverbänden getragene, über 12 überregional tätige Landesbanken/Girozentralen und weitere Spezialinstitute. Insgesamt sind in der Finanzgruppe über 370.000 Menschen beschäftigt. 1 Die wesensbestimmenden Merkmale der Sparkasse ergeben sich aus der rechtlichen Definition des Begriffs „Sparkasse“, die auch zur Abgrenzung von den beiden anderen Sektoren verwendet werden soll. Eine „Sparkasse“ ist demnach eine rechtsfähige, mündelsichere Anstalt des öffentlichen Rechts, die als kommunales Wirtschaftsunternehmen eigener Prägung gesetzlich begrenzte, sozial verpflichtende Aufgaben zu erfüllen hat, die die Kaufmannseigenschaft besitzt und für deren Verbindlichkeiten ein kommunaler Gewährträger unbeschränkt haftet. 2 Hieraus bilden sich die zwei „unverrückbaren Fundamente“ des Sparkassenwesens, der„öffentlichen Auftrag“ und die „kommunale Bindung“. 3
1 Vgl. (alle Angaben) Wysocki, J., Ellgering, I., (1985), S. 5 ff.
2 Vgl. Schlierbach, H, Püttner, G, (1998), S. 25.
3 Dagott, M., (2003), S. 47.
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3. Öffentlicher Auftrag und betriebswirtschaftliche Sonderstellung
3.1 Der öffentliche Auftrag der Sparkassen
Der öffentliche Auftrag der Sparkassen fußt auf gesetzlichen Regelungen und definiert ihn gegenüber der Gewinnorientierung als vorrangig, schließt jedoch das Streben nach Gewinnen nicht grundsätzlich aus. 4 So ist die eigenständige wirtschaftliche Verantwortung und ein wirtschaftliches, rentables Handeln er-forderlich, um im kreditwirtschaftlichen Wettbewerb bestehen zu können. Die Wahrnehmung des öffentlichen Auftrags ist eng mit der vorherrschenden Rechtsform in Verbindung zu bringen. So bietet die Anstalt öffentlichen Rechts als aufgabenorientierte Unternehmensform einen geeigneten Handlungsrahmen für die gemeinwohlorientierte Betätigung. Eine Sparkasse kalkuliert somit ihre Konditionen auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und konkretisiert so den öffentlichen Auftrag bezüglich der eigenen Haltung zu den Faktoren Kosten, Erlöse und Gewinne. 5 Der politisch zu rechtfertigende Verwaltungsrat ist neben dem Vorstand, der im Außenverhältnis handelt und dem die Führung der Geschäfte in eigener Verantwortung zusteht 6 , das höchste Organ der Sparkasse.
3.1.1. Führung von Girokonten aller Bevölkerungsschichten
Die Sparkasse sichert den Zugang zu Finanzdienstleistungen für alle Bevölkerungsgruppen und erfüllt damit eine für das wirtschaftliche Leben notwendige Voraussetzung. So haben allein 80 % der Sozialhilfeempfänger in Deutschland ein Girokonto bei einer Sparkasse. 7
Die privaten und genossenschaftlichen Institute sind hingegen allein auf Gewinnstreben ausgerichtet. Es wäre denkbar, dass ohne den öffentlichen Auftrag ein großer Teil der Bevölkerung von Finanzdienstleistungen und damit vom wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen werden würde. Dem widerspricht, dass auch die zur Kontrahierung verpflichteten Sparkassen in der Vergangenheit sozial Schwache als Kunden ablehnten, indem sie von Ausnahmerege-
4 Vgl.Hermanns, W.,(1991), S. 25.
5 Vgl. Güde, U., (1995), S. 39.
6 Vgl. Schmidt, D., (2000), S. 90 ff.
7 Siehe hierzu auch die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anhörung am 13.11.1994 im Landtag zur Änderung des Sparkassengesetzes.
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lungen Gebrauch machten. 8 Um die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Finanzdienstleistungen sicherstellen zu können, müsste die Kontrahierungspflicht verschärft werden, dies ist jedoch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nur für die gesamte Finanzbranche möglich. Eine Ablehnung des öffentlichen Auftrages scheitert daher nicht in diesem Punkt. 9
3.1.2. Sparförderung
Die Förderung des Sparsinns bleibt nach Ansicht der Sparkassenfunktionäre eine vorrangige Aufgabe der Sparkassen 10 . Als Träger des „Spargedankens“ kommt dieser Vermögensbildungsfunktion gerade hinsichtlich der privaten Al-tersvorsorge eine bedeutende Rolle zu. 11 Mit einem Marktanteil von fast 40 % im Privatkundengeschäft kann dieser Anspruch der Sparkassen bestätigt werden. Der Begriff der „Sparförderung“ umfasst heute nicht mehr nur die Beratung bei der Anlage des „Spargroschens“, sondern gesellschaftlich wichtige Bereiche, wie die Budget-Beratung für die private Finanzplanung, die Alters-vorsorge, die Schuldnerberatung und die Vermittlung relevanten Wissens über moderne Wirtschaft und den Umgang mit Geld. 12
Volkswirtschaftlich betrachtet hat die Sparförderung eine sehr bedeutende Rolle. Sie dient auf der individuellen Ebene der Überbrückung finanzieller Notsituationen 13 wie beispielsweise der Absicherung des Alters. Auf der gesamtwirtschaftlichen Ebene gilt Sparen nach der Formel S=I 14 auch als Grundvoraus-
setzung für Wirtschaftswachstum und folglich für Wohlstand. Fraglich erscheint dabei, ob eine Sparförderung nicht auch von privaten Instituten mit ähnlichem Erfolg durchgeführt werden kann. Hierzu müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss eine große Sparbereitschaft und Spartätigkeit in der Bevölkerung erkennbar sein. Dies ist aufgrund weiter steigender Sparquoten gewährleistet. Zweitens müssen Sparmöglichkeiten auch jenseits des öffentlichen Finanzsektors vorhanden sein. In diesem Bereich bie-
8 Siehebeispielsweise § 8 Abs. 2 der Sparkassenverordnung NRW.
9 Vgl. Kohler, Dieter (1994), S. 48.
10 Zum Teil wird ausdrücklich gefordert, dass Sparkassen der Wirtschaftserziehung der Jugend dienen sollen (Vgl. § 6 Abs. 2 Sparkassengesetzt Baden-Wüttemberg), dass die Gelegenheit geben, Ersparnisse und andere Gelder sicher und unverzinslich anzulegen (Vgl. § 4 Sparkassengesetz Niedersachsen) oder dass sie als sichere Geldanlagen dienen (Vgl. § 2 Sparkassengesetz Schleswig-Holstein).
11 Vgl. Schlierbach, H., Püttner, G., (1998), S. 116.
12 Vgl. Völter, A., (1999), S. 40f.
13 Dies ist heutzutage trotz der Hilfen der Sozialsicherung noch immer wichtiges Sparmotiv.
14 Sparen = Investitionen. Die gesparte Summe wird in voller Höhe investiert. Vgl. Samuelson, P., Nordhaus, W., (1987), S. 209 ff.
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tet sich in Deutschland ein großes Angebot mit 17.000 Bankstellen, zudem ist die Möglichkeit gegeben, das individuelle Sparen über Versicherungen abzuwickeln. 15 Drittens muss auch die Sicherheit der Ersparnisse gewährleistet sein. Hier bieten die Sparkassen durch die Gewährträgerhaftung und ein Institutssicherungssystem 16 einen vollkommenen Ausfallschutz. Aber auch die privaten Banken können durch die Einrichtung eines bundesweiten Einlagesicherungsfonds eine nahezu vergleichbare Sicherheit bieten. 17 Die Sparförderung allein kann somit den Bestand des öffentlichen Auftrages nicht sichern.
3.1.3. Kreditversorgung der öffentlichen Hand und des Mittelstandes,
Struktursicherung und kommunale Bindung
Durch eine aktive Strukturpolitik als Stütze der mittelständischen, gewerblichen Wirtschaft trägt die Sparkasse zur Attraktivitätssteigerung der Trägerkommune bei. 18 Als Hausbank unterstützt sie bei der Finanzierung innovativer, kommunaler Investitionsobjekte, wie die Technologie-, Existenzgründungs- und Umweltschutzförderung, auch Kultur- und Bildungsförderung. 19 Der Marktanteil der Sparkassen am Mittelstand beträgt 40 %, im Handwerk sogar 60 %. Im Jahr 1998 vergab die Sparkassenorganisation Kredite in Höhe von 875 Mrd. DM und vermittelte mehr als 13 Mrd. DM öffentliche Fördergelder an rund 60.000 Unternehmen. Ihre insgesamt 70 Kapitalbeteiligungsgesellschaften waren 1998 mit einem Gesamtvolumen von 1,7 Mrd. DM an 550 Unternehmen mit insgesamt 80.000 Beschäftigten beteiligt. 20 Dieses Kapital
wird aufgrund der lokalen Verankerung der Sparkassen auf die regionale Wirtschaftentwicklung für kleine und mittlere Unternehmen konzentriert und deckt damit eine Lücke der Förderung durch überregionale Unternehmensbeteili- 15 Vgl.o. A. (2004), S. 2.
16 Vgl. Grundmann, W., (1992), S 16 ff.; Vgl. Geiger, H., (1992), S. 28.
17 Der Einlagensicherungsfond ist beim Bundesverband deutscher Banken eingerichtet und sichert alle Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern, und zwar je Gläubiger bis zu eine Sicherungsgrenze von 30 % des in der letzten Jahresbilanz ausgewiesenen haftenden Eigenkapitals des zahlungsunfähigen Kreditinstitutes. Vgl. Bundesver-band Deutscher Banken, Statut des Einlagensicherungsfonds.
18 Vgl. Dagott, M. (2003), S. 49.
19 Vgl. Kessler, A., Riekeberg, M., (1999), S. 286 f.
20 Vgl. o. A: (2004), S. 5 f.
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gungsgesellschaften ab. Durch diese Maßnahmen fördern die Sparkassen eine „Kultur der Selbstständigkeit“. 21
Sie sind des Weiteren „Bausteine einer ausgewogenen Regionalstruktur“. 22 So bringt die Sparkassen-Finanzgruppe seit Jahrzehnten 40 - 50 % der gesamten Ertragssteuern der Kreditinstitute auf. Diese Steuerzahlungen fallen regelmäßig in allen, also auch in strukturschwachen Gebieten an. Wie eine Studie des RWI belegt, stärkt die Arbeit der Sparkassen vor Ort, gerade durch ihre dezentrale Struktur, die endogenen Wachstums- und Entwicklungskräfte. 23 Dennoch ist „overbanking“ in Deutschland nicht nachweisbar. 24 So wiesen die Sparkassen im Jahr 1998 eine Eigenkapitalrendite vor Steuern in Höhe von 18 % aus, bei der Relation von Aufwand und Rohertrag wiesen sie sogar bessere Zahlen aus, als die privaten Banken, 68,1 % zu 78,3 %. 25 Trotz der beeindruckenden Zahlen ist fraglich, ob die erwähnten Aufgaben in diesem Umfang und jener Güte nur von einer öffentlich-rechtlichen Finanzorganisation geleistet werden können. 26 So sollte davon ausgegangen werden, dass die Sparkassen ihren Kunden bessere Konditionen anböten. Doch Sozialrabatte sind bei der heutigen Preisgestaltung der Sparkassen nicht mehr durchsetzbar. 27 Es liegt nicht mehr im Selbstverständnis der Sparkassen, mit subventionierten Konditionen am Markt aufzutreten. 28 Weiterhin bemühen sich auch private Banken um die bisherigen Hauptkunden der Sparkassen. Zweifel an einer umfassenden Mittelstandsförderung durch die Sparkassen resultieren ebenfalls aus umfangreichen anderen Hilfen der öffentlichen Hand. 29 Auch die Kreditversorgung der Kommunen wird nicht mehr allein durch die öffentlichrechtlichen Institute abgedeckt, sondern es wird der günstigste Kredit am Markt gewählt. 30 So könnte als Ergebnis der Diskussion die Kreditversorgung keine öffentliche Aufgabe der Sparkassen mehr darstellen.
21 1998 wurde jede zweite Existenzgründung von einer Sparkasse mitfinanziert. Mit dem 1997 gegründeten Existenzgründungswettbewerb „StartUp“ tragen die Sparkassen nach eigenen Angaben im großen Umfang zu einer neuen Existenzgründungswelle bei.
22 Vgl. Schrumpf, Müller, (1998), S. 55 ff.
23 Vgl. o. A., (1999), S. 5 f.
24 Vgl. o. A., JP Morgan, (1999), S. 7.
25 Vgl. Bundesbankstatistik für das Jahr 1998.
26 Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen, gehe ich nur auf einen Aspekt ein.
27 Vgl. Student, S., Schmitt, J., (1992), S. 27 ff.
28 Vgl. Zügel, W., (1985), S. 21.
29 Vgl. Winkler-Otto, A., (1992/93).
30 Vgl. Madejy, A., (1984), S. 104.
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3.1.4. Stärkung des Wettbewerbs
Ein weiterer Punkt der Konkretisierung des öffentlichen Auftrags ist die Stärkung des Wettbewerbs. Durch den Vergleich mit anderen europäischen Ländern konnte ein Nachweis erbracht werden, dass die Preise in Deutschland niedriger liegen. So ist ein Handelskredit eines mittleren Unternehmens in Höhe von 250.000 € in Deutschland mit 2.114 € jährlichen Gebühren belastet, in Frankreich hingegen mit 3.885 € und im Vereinigten Königreich mit 7.500 €. 31 Ein solcher Preisunterschied kann wegen vergleichbarer Regelungsdichte nur auf die stärkere Konkurrenz zurückgeführt werden. Ob dieser jedoch auf das Vorhandensein eines öffentlichen Sektors zurückzuführen ist, kann nicht bewiesen werden.
Dass Sparkassen eine wichtige Wettbewerbsfunktion erfüllen, lässt sich durch die unterschiedlichen Zielsetzungen, einerseits die Gewinnmaximierung bei den privaten Finanzinstituten, andererseits die gemeinnützige Aufgabenerfüllung bei den Sparkassen, annehmen. Dadurch wird ein gleichgerichtetes Ver- 32 Strittigist, ob ein halten verhindert und der Wettbewerb aufrechterhalten. öffentliches Engagement den wirtschaftlichen Wettbewerb und damit den
Zwang zur Leistungssteigerung 33 sicherstellt oder sogar verschärft. Zwei Argumente sollen diesen Sachverhalt klären:
Erstens müssen die Preise durch die öffentliche Konkurrenz spürbar sinken. Dies kann aber nur teilweise nachgewiesen werden. Es zeigten sich die Kre- 34 ,im ditkonditionen in Deutschland im Internationalen Vergleich als günstiger internen deutschen Finanzdienstleistungsvergleich schnitten die Sparkassen aber in weiten Teilen schlechter ab, als ihre privaten Konkurrenten. So ist der Verlust von Marktanteilen im Passivgeschäft der Sparkassen in den 80er Jahren darauf zurückzuführen, dass die von den Sparkassen gebotenen Zinskonditionen nicht marktgerecht waren. 35 Solches Geschäftsgebaren der öffentlichen Finanzinstitute kann mit dem Zwang zur Bildung von Eigenkapital begründetet werden, welches bei den Sparkassen nur aus Gewinnen 36 gebildet
31 Vgl. o. A., (2000b), S. 5. 32 Vgl. o. A., (2000a), S. 3 f.
33 Vgl. Katzenbach, E., (1967), S. 112. 34 s. o. Vergleich des Handelskredites.
35 Vgl. o. A., (1989), S. 21.
36 Das Betriebsergebnis (= Betriebsgewinn + außerordentliches Ergebnis) = Bruttoertrag (Zinsüberschuss, Provisions- und Gebührenerträge) - Betriebskosten (Personal- und Sach-aufwand) zusammen. Vgl. Priewasser, E., (1994), S. 242 ff.
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werden, bei privaten Instituten hingegen durch die Ausgabe von Aktien aufgestockt werden kann. 37
Zweitens die Verhinderung von Konzentrationen. Das deutsche Wettbewerbsrecht schreibt eine Anzeige von Zusammenschlüssen vor, die auch in der Kreditwirtschaft Anwendung finden. 38 Ist zu erwarten, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, so hat das Kartellamt die Befugnis, diesen Zusammenschluss zu untersagen. 39 Trotz
der Schwierigkeiten und Risiken des Verfahrens, sollten die Möglichkeiten nicht unterschätzt werden. Eine wettbewerbsfördernde Funktion der Sparkassen ist jedenfalls in dieser Hinsicht nicht nötig. Ein anderer Aspekt ist die Versorgung des ländlichen Raums. Durch das Regionalprinzip deckt sich das Gebiet der Sparkasse mit dem Hoheitsgebiet ihres 40 In Orten unter 1000 Einwohnern existieren nur Genossen-Gewährträgers.
schaftsbanken und Sparkassen. Trotz der Untermauerung des öffentlichen Auftrags, wurden Repräsentanzen der Sparkassen auf dem Land abgebaut. Ferner hat sich die Geschäftstätigkeit immer mehr den privaten Instituten angeglichen.
3.2. Anstaltslast und Gewährträgerhaftung und ihre Be-
triebswirtschaftlichen Auswirkungen
Anstaltslast
Die Anstaltslast bezeichnet das öffentlich-rechtliche Haftungsregime der Trä-gerkommune im Innenverhältnis. 41 Sie ist die Verpflichtung des Trägers, das
jeweilige öffentlich-rechtliche Unternehmen, hier die Sparkasse, mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten. Eine Rechtspflicht des Gewährträgers zum Ausgleich eines Bilanzverlustes lässt sich aus der
37 Für alle Kreditinstitute in Deutschland ist das Geschäftsvolumen rechtlich auf ein bestimmtes Verhältnis zum Eigenkapital begrenzt. Vgl. o. A (1992), S. 9763.
38 Dem Bundeskartellamt sind Zusammenschlüsse von Kreditinstituten sofort anzuzeigen, sollten bei den beteiligten Instituten zusammen ein Zehntel der Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss größer sein als 500 Mio. DM. Vgl. § 23 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
39 Sog. „Fusions- und Zusammenschlusskontrolle“, Vgl. §§ 23 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Zu den Kriterien der Marktbeherrschung siehe § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
40 Es geht mit dem Expansionsverbot überein, nachdem sich die Sparkasse nicht über das Zuständigkeitsgebiet des Gewährträgers ausbreiten darf. Ein interner Wettbewerb wird hierdurch aber gerade verhindert. Vgl. Völter, A., (1999), S. 16 f.
41 Vgl. Dagott, M., (2003), S. 49.
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Anstaltslast nicht begründen. 42 Das setzt die freiwillige und jederzeit widerrufbare Entscheidung des Trägers voraus, die jeweiligen Aufgaben 43 überhaupt und durch diese Anstalt erfüllen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur zwischen dem Unternehmen und dem Träger, vergleichbar den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts in der Privatwirtschaft 44 , und leitet keine Rechte etwaiger Gläubiger ab. Das heutige Eigenkapital ist von den Sparkassen in ihrer langjährigen Geschäftstätigkeit selbst erwirtschaftet worden.
Gewährträgerhaftung
Die Gewährträgerhaftung ist inhaltlich detailliert bestimmt und regelt das öffentlich-rechtliche Haftungsregime der Trägerkommune im Außenverhältnis. 45 Beispielsweise regelt das Sparkassengesetz des Landes Schleswig-Holstein die Gewährträgerhaftung als unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der Sparkasse, die jedoch erst dann greift, wenn „die Gläubiger […] aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden“ können. 46 Die Gewährträgerhaftung ist demnach subsidiär. Dieser Anspruch tritt neben die von der Spar-kassenorganisation unterhaltene Einlagen- und Institutssicherung, mit der die Sparkassenorganisation aus eigener Kraft für einen derartigen Fall finanzielle Vorsorge trifft. Das Volumen der Sicherungsfonds dürfte im Regelfall ausreichen, um den Bestand einer Sparkasse zu gewährleisten. 47 Die Gewährträgerhaftung ist keine Haftung eines Dritten, sondern eine unternehmerische Haftung.
Mangelnde Rentabilität durch die Finanzierungsverantwortung des öffentlichen Trägers
Eine mangelnde Rentabilität kann durch die gesetzlich festgelegte Gemein-wohlorientierung herrühren, doch diese wird in den neuen Fassungen der Sparkassengesetze schon nicht mehr benannt, z. B. in den neuen Sparkassengesetzen von Baden-Wüttemberg und dem Saarland. 48 Auch der Vor-
standsvorsitzende der Spargirokasse Stuttgart erklärte jüngst: “die wirklich er-
42 Vgl.Gerrick, A., (1991), S. 73. Entscheidend ist jedoch, ob das haftende Eigenkapital den Bestimmungen noch genügt. Näheres siehe Kapital 4.2.
43 Vgl. Kapitel 3.1.
44 Auch im Privatrecht hat der Gesellschafter das Unternehmen mit Kapital auszustatten, dass es die von ihm definierten Aufgaben erfüllen kann.
45 Vgl. Dagott, M., (2003), S. 50.
46 Vgl. § 4 Abs. 2 SpKG Schleswig-Holstein.
47 Vgl. Berck, H., (1991), S. 232.
48 Siehe Anlage.
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tragreichen Sparkassen werden geführt wie Privatinstitute - gewinnorientiert und nicht gemeinwohlnützig.“ 49 Außerdem besteht für den Anstaltsträger keinerlei Verpflichtung eine unrentable Sparkasse durch dauerhafte Zuschüsse aufrecht zu erhalten.
Refinanzierungsvorteile durch Anstaltslast und Gewährträgerhaftung Durch das öffentlich-rechtliche Haftungsregime können Sparkassen bessere Ratings erhalten und dadurch ihre Refinanzierungskosten senken. Dagegen spricht, dass das Gros der Sparkassen regional gebunden und nicht über Ratings verfügt. 50 Nur bei den großen Sparkassen ist der Vorteil in Betracht zu ziehen. Sie realisieren ihre Refinanzierung überwiegend aus gedeckten Schuldverschreibungen, also Pfandbriefen und Kommunalobligationen. Auch der hinter einem Unternehmen stehende Träger ist selbst in der Privatwirtschaft Teil der Bewertung. Der Träger einer privaten Bank ist zwar nicht der Staat, aber bei großen Privatbankkonzernen besteht eine faktische Einstandpflicht. 51 Diese Institute sind „too big to fail“, so dass die öffentliche Hand bei einer Schieflage eingreifen wird. 52
Geringere Kosten durch den Entfall eines Einlagensicherungssystems Im Gegensatz zu den privaten Instituten müssten Sparkassen ihre Einlagen für den Fall einer Insolvenz nicht absichern, da der Gewährträger einspringen würde. Ein Einlagensicherungssystem existiert auch bei den Sparkassen. Für den Vorteil des öffentlich-rechtlichen Haftungsregimes kann somit nur ein kostenmäßiger Vergleich sinnvoll sein. Das DIW spricht hierbei von einer Kostenersparnis in Höhe von 0,1 % der Bilanzsumme. 53 Die Sparkassen erwirtschafteten im Jahr 2002 einen Gewinn in Höhe von 0,35 % der Bilanzsumme, ein Vorteil ist demnach nicht nachzuweisen. Zu bedenken ist auch, dass es sich bei den Sparkassen um eine Institutssicherung, bei den privaten Banken jedoch nur um eine Einlagensicherung handelt.
49 Vgl. Zügel, W., (1985), S. 54.
50 Vgl. o. A., (2000c), S. 5. - näheres siehe Kapitel 4.2.
51 Bundesbank.
52 Vgl. Meister, E, (2000), S. 1 ff.
53 Im Gutachten zur „Untersuchung der Grundlagen und Perspektiven des Bankensektors in Deutschland“ im Auftrag des Bundesfinanzministeriums wird diese Steigerung der Kosten durch den Wegfall des öffentlich-rechtlichen Haftungsregimes erwartet.
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4. Perspektiven
Nachdem in den vorherigen Kapiteln die Besonderheiten der öffentlichrechtlichen Finanzinstitute erläutert wurden, sollen in diesem Kapitel mögliche und nötige Veränderungen und deren Auswirkungen diskutiert werden.
4.1. Gründe für eine Neustrukturierung des Sparkassensektors
Drei Gründe für eine Veränderung sollen hier erläutert werden. Einmal ordnungspolitische Defekte, die getragen durch den Einfluss über die persönliche Schiene und gedeckt durch das öffentlich-rechtliche Haftungsregime entstehen. Hierdurch werden beispielsweise auf kommunaler Ebene öffentliche Mittel außerhalb der parlamentarischen Kontrolle der Haushalte verteilt, indem örtliche Sparkassen an Stelle der nicht gestatteten Gewinnausschüttungen, Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke vornehmen. Dieses Geld steht dem Eigentümer, der Kommune, zu, und stellt somit öffentliche Gelder dar. 54 Als
ein Beispiel steigender Kosten für Staatsgarantien sei der Fall der Sparkasse Mannheim genannt, diese musste mit einem Sanierungspaket in Höhe von 470 Mio. DM, wobei 99 Mio. DM von der Stadt Mannheim als Liquiditätsgarantie getragen wurden, gerettet werden.
Einen weiteren Grund einer Neustrukturierung stellt die Rechfertigung des öffentlichen Auftrages dar. So besteht in der sozialen Marktwirtschaft zwischen 55 privater und staatlicher Wirtschaftstätigkeit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies schließt ein staatliches Engagement in der Wirtschaft nicht grundsätzlich aus, sollten die Aufgaben durch Private aber ebenso gut ausgeführt werden können, so ist nach dem Subsidiaritätsprinzip auf staatliche Einflussnahme zu verzichten. 56 Ob ein Ausnahmetatbestand den öffentlichen Auftrag bei Sparkassen rechtfertigt, ist im Kapitel 3.1. diskutiert worden. Zusammenfassend sei die Schlussfolgerung der Bundesbank angeführt: “Der öffentliche Auftrag hat nicht mehr die Bedeutung wie in der Vergangenheit.“ 57 Den vordringlichen Grund stellt jedoch die Entscheidung der EU-Kommission dar, bis Mitte 2005 die Gewährträgerhaftung auslaufen zu lassen und die An-
54 Vgl.Donges, J. u.a., (2001), S. 35 ff.
55 Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Gesamtkonzept 1990 für die Privatisierungs- und Beteiligungspolitik des Bundes, Material für die Presse, Bonn, 28.11.1990, S. 5.
56 Vgl. Staatslexikon (hrsg. Von der Görres-Gesellschaft) Band 5, 7. Auflage, Spalte 386 ff. Vgl. Obermann, H., (2000), S. 60.
57 Deutschen Bundesbank Monatsbericht Dezember 2004.
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staltslast zu verändern, da diese gegen die Beihilfevorschriften des Artikels 87 Abs. 1 des EG-Vertrags verstoßen. Er besagt, dass staatliche Beihilfen, gleich weder Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren sind. 58 Die Gewährträgerhaftung wird zum 18. Juli 2005 abgeschafft, wobei Altverbindlichkeiten, die bereits am 18.07.2001 bestanden, bis zum Ende ihrer Fälligkeit gedeckt bleiben. Die Anstaltslast bleibt grundsätzlich bestehen, unterliegt dann einem Genehmigungsvorbehalt der europäischen Kommission. 59
4.2. Herausforderungen für die Sparkassen
Ein großes Problem für Sparkassen 60 stellt die Beschaffung von Finanzmitteln dar. Im Gegensatz zu ihren privaten Konkurrenten können sie ihr Eigenkapital nicht durch die Ausgabe von Aktien erhöhen. 61 So stellt sich das haftende Eigenkapital einer Sparkasse aus den Sicherheits- und anderen Rücklagen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWG, den Vermögenseinlagen gemäß § 10 Abs. 4 KWG und dem Genussrechtskapital gemäß § 10 Abs. 5 KWG zusammen. Des Weiteren erhöht sich das haftende Eigenkapital durch die Einstellung des Bilanzgewinns in die offenen Rücklagen gemäß § 10 Abs. 3 KWG. Dieses haftende Eigenkapital muss einer Sparkasse sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen, da es ansonsten seine Rolle als Risikoträger nicht erfüllen kann. Ein entstandener Verlust ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz vom haftenden Eigenkapital abzuziehen. Werden die gesetzlich normierten Anforderungen an die Höhe des haftenden Eigenkapitals unterschritten, so dass der § 12 KWG nicht mehr 62 erfüllt oder die Auslastung des Grundsatzes I über das 18fache hinausgehen
und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen diese Überschreitung nicht
58 Vgl. Aberger, A., 2002, S. 171. Begünstigungen sind u.a. durch die niedrigeren Refinanzierungskosten gegeben, siehe auch Kapitel 3.2.1.
59 Ergebnis der „Brüsseler Verständigung“ vom 17. Juli 2001. Die Anstalt öffentlichen Rechts bleibt erhalten, geschützt durch Art 295 EGV, der die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt lässt.
60 Nahezu alle Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Hier betrachtet.
61 Siehe Kapitel 3.1.4.
62 Der Solvabilitätskoeffizient ist bei mindestens 8 % zu halten und bezeichnet das Verhältnis zwischen den Eigenmitteln und den risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften, diese Vorschrift wurde im Art 10 I der Richtlinie 89/647/EWG am 18.12.1989 konkretisiert. Näheres siehe Anlage 2.
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zulassen, ist eine Erhöhung des Eigenkapitals oder eine andere geeignete Sanierungsmaßnahme notwendig. 63
Fraglich bleibt, ob der § 10 KWG für Anstalten öffentlichen Rechts, also auch Sparkassen, bindend ist. Die ansonsten vom Eigenkapital zu erfüllende Garantiefunktion wird hier durch die staatlichen Garantien der Anstaltslast und der Gewährträgerhaftung bereits voll ausgefüllt. Einem Eigenkapital bedarf es demnach nicht. 64 Diese staatlichen Garantien werden jedoch zum 18. Juli 2005 auslaufen. 65 Alles zusammen wird die Refinanzierungskosten steigern. Ein weiteres Problem ist die Absicherung der Risiken aus eigenen Mitteln. Ein Sicherungsfond besteht bereits seit über 30 Jahren und muss indessen auf-grund des neuen Haftungsregimes ausgebaut werden.
4.3. Strategien
Die zentrale Frage ist, wie Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als unzulässige Beihilfen aufzuheben oder vertragskonform Unzugestalten sind, ohne die Existenz der Sparkassen zu vernichten.
4.3.1. Änderung der Rechtsform und Privatisierung
Als eine Möglichkeit gilt die Privatisierung. Hierbei wird die Rechtsform geändert und sowohl die Gewährträgerhaftung als auch die Anstaltslast entfallen.
Formelle Privatisierung - Trennung der Aktivitäten
Die Anstalt öffentlichen Rechts geht in einer AG oder GmbH auf, dabei bleibt die Gesellschafterstruktur erhalten. Bei Bedarf können die Sicherungsfonds der öffentlich-rechtlichen Gruppe erweitert werden. Aufgabenbereiche, die weiterhin einem öffentlichen Auftrag zugeordnet werden, ließen sich ausgliedern und in ein verselbstständigtes öffentlich-rechtliches Institut überführen. In diesem beschränken Rahmen sind nach heutiger Auffassung keine Konflikte mit
dem Art. 86 Absatz 2 EG-Vertrag zu erwarten. 66
Materielle Privatisierung
63 Vgl. Berck, H, (1991), S. 258 ff.
64 Vgl. Püttner, G., (1983), S. 27 f.
65 § 10 KWG wurden schon vorher wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes angewendet.
66 Vgl. Donges, J. u.a., (2001), S. 52 f.
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Hier wird ein vollständiger Rückzug der öffentlichen Hand aus den Bankaktivitäten vollzogen. Eine solche Lösung verlangen die Beihilfevorschriften nicht, da die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten vom EG-Vertrag nicht berührt wird. 67 Sie eliminiert jedoch alle hier diskutierten Probleme schon im Ansatz und erscheint aus ordnungspolitischen Gründen heraus als ratsam. 68 Zur Refinanzierung und für Anlagemöglichkeiten werden in diesem Fall die Verpflichtungen den Landesbanken gegenüber entfallen, wobei aber weder die Landesbanken noch die Sparkassen große Probleme erleiden werden. Wie in anderen Ländern bietet der hoch organisierte Interbankengeldmarkt schon jetzt effiziente Anlage- und Refinanzierungsmöglichkeiten. Als Beispiel sei der Bankenmarkt in den Vereinigten Staaten erwähnt, hier versorgen kleine Banken die Fläche und lenken das Geld hin zu den großen Money Centern, welche ihrerseits auf keine Filialnetze zurückgreifen können. Demnach würden die Sparkassen ihre liquiden Mittel am Geldmarkt anlegen, die Landesbanken ihrerseits würden sich über den Geldmarkt refinanzieren. Eine andere Möglichkeit bieten langfristig vereinbarte Kooperationsbeziehungen. Hier wären Fusionen zur vertikalen Integration von Landesbanken und Sparkassen denkbar. Durch die marktwirtschaftlichen Bedingungen werden sich mindestens genauso leistungsfähige Beziehungen entwickeln, wie vorher durch gesetzliche Regelungen. Das Eigenkapital kann durch den Gang an die Börse erhöht werden, die Einlagensicherung wird über den Sicherungsfond der privaten deutschen Banken realisiert. 69
4.3.2. Beibehalten der Anstalt öffentlichen Recht
Die Sparkassen bleiben im Besitz der öffentlichen Hand. Die Anstaltslast wird aber derart geändert, dass der öffentliche Träger gleich einem privaten Gläubiger behandelt wird. 70 Dem Wegfall der Gewährträgerhaftung wird durch die Anpassung des gemeinsamen Sicherungsfonds Rechnung getragen. Dieser ist durch folgende Schwerpunkte charakterisiert:
- Institutssicherung: Hierbei wird der Bestand der Institute gewährleistet. Anders als der private Sicherungsfond, der nur eine Einlagensicherung darstellt,
67 Artikel 295 EG-Vertrag
68 Vgl. Donges, J. B. u.a., (2001), S. 56 f.
69 Der freiwillige Sicherungsfond der privaten Banken gewährleistet einen Entschädigungsanspruch in Höhe von bis zu 30 % des haftenden Eigenkapitals. Der allgemeine jährliche Umlagesatz liegt bei 0,3 Promille der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“.
70 Siehe Anhang 3
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werden die vollen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden geschützt. Eine Erhöhung des Sicherungsfonds um 50 % auf 4,2 Mrd. Euro ist nötig. Die Aufstockung wird mit Beiträgen von jährlich maximal 0,3 Promille der Bemessungsgrundlage der Sparkassen bis zum Erreichen der Gesamtsumme, die 0,3 Promille der Forderungen gegenüber den Kunden entspricht, durchgeführt. Die Beiträge werden entsprechend der Risikoneigung des einzelnen Instituts berechnet.
- Höhere Verantwortung der jeweiligen Sicherungsfonds: Zunächst werden in einem Stützungsfall, im Unterschied zur vorherigen Praxis, sowohl die Barmittel als auch die Nachschusspflichten des betroffenen Stützungsfonds (in Deutschland sind es elf) eingesetzt. Die erstrangige Verantwortung des jeweiligen Fonds wird betont. Erst wenn das Gesamtvolumen eingesetzt wurde, treten die übrigen Fonds der Gruppen ein.
Sparkasse frei, ein eigenes Rating durchführen zu lassen, um die Refinanzierungskosten zu senken. Diese Verschlechterung der Ratings führt zu höheren Kosten für die Sparkassen von voraussichtlich 0,1 % der Bilanzsumme. Legt man den Gewinn vor Steuern von 2002 von 0,35 % der Bilanzsumme zu Grunde, so bliebe der Sparkassensektor in der Gewinnzone. 71 72 Das Eigenkapital kann in diesem Fall nicht, wie bei der materiellen Privatisierung, durch die Ausgabe von Aktien erhöht, jedoch durch Fusionen im Verhältnis zu den Risiken verbessert werden. Durch vertikale Zusammenschlüsse
71 Vgl. o. A. (2004), S. 4 ff.
72 Eigene Darstellung.
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mit Landesbanken kann eine Erhöhung der Gewinne und damit eine Verbesserung der Eigenkapitalquote erreicht werden. Auch der Zugang zu den Kapitalmärkten wird dadurch erleichtert.
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5. Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich für die Sparkassen konstatieren, dass die großen Veränderungen, die durch die Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Haftungsregimes herrühren, schon früh antizipiert wurden und so keine großen Probleme entstehen. Größere Probleme für die Institute stellen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen von Basel II dar, wonach die Risikobewertung strenger kontrolliert wird. Dies ist auch der Grund für die Fusionen, die im großen Stil, wie zum Beispiel die Sparkasse KölnBonn, durchgeführt werden. Der Fortbestand der Landesbanken hingegen ist noch nicht gewährleistet. Für sie wird die Kostenbelastung durch die schlechteren Ratings, die bei den Landesbanken voll durchschlagen, da sie im Gegensatz zu den Sparkassen ihre Refinanzierung über den Kapitalmarkt durchführen, steigen. So geht der IWF von einer Steigerung der Refinanzierungskosten durch höhere Risikoaufschläge von bis zu 0,6 Prozentpunkten aus. 73 Dies macht umgerechnet einen Kostenaufschlag von 0,12 % der Bilanzsumme aus. Der Gewinn der Landesbanken lag 2002 jedoch nur bei 0,07 % der Bilanzsumme, so dass von einem Abrutschen der Landesbanken in die Verlustzone ausgegangen werden kann. Die schlechten Ergebnisse der Landesbanken lassen sich auch auf den starken politischen Einfluss und damit verbunden den Missbrauch der Landesbanken zu politischen Zwecken zurückführen. 74
Eine materielle Privatisierung, wie der Oberbürgermeister von Stralsund vorgeschlagen hatte, befreit die öffentlich-rechtlichen Finanzinstitute von diesen Problemen und sollte in einem nächsten Schritt zur Liberalisierung des Ban-kensektors Deutschlands berücksichtigt werden. Gerade im Hinblick leerer Kassen, darf eine solche Chance nicht vertan werden. Zudem würde der Finanzmarkt Deutschland gestärkt werden, da bedingt durch das Zurückdrängen des öffentlichen Sektors, ein großes Finanzinstitut entstehen, welches auf dem Weltmarkt bestehen könnte. Der öffentliche Auftrag steht dem, sollte er überhaupt noch bestehen, nicht im Wege, da solche Vorschriften auch den privaten Instituten auferlegt werden könnten. 75 Bis es jedenfalls soweit ist, werden leider noch Jahre vergehen, wie der Fall Stralsund belegt. Der Verkauf der Sparkasse wurde vom Finanzministerium untersagt.
73 International Monetary Fund: German Selected Issues. IMF Country Report, No. 03/342, Washington, D.C., 2003.
74 Vgl. 4.1.
75 Vgl. USA: Community Reinvestment Act.
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Anlagen
1. Auszüge aus Sparkassengesetzen
Die Aufgaben der Sparkassen
Baden-Württemberg: § 6 SpkG
(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. (2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Die Sparkassen fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend. (3) Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen. Das Bauspargeschäft, das Investmentgeschäft und das Versicherungsgeschäft werden im Verbund mit den bestehenden Unternehmen der Sparkassenorganisation betrieben. (4) Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass einzelne Arten von Geschäften unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht, nicht mehr, nur in begrenztem Umfang oder nur mit seiner allgemeinen Zustimmung betrieben werden dürfen. Er kann Höchstbeträge für einzelne Anlagen und für Anlagearten festlegen und bestimmen, welche Mindestanforderungen an die Sicherheiten zu stellen sind (5) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Bayern: Art. 2 SpkG
(1) Die Sparkassen haben nach näherer Regelung der Sparkassenordnung ... der Bevölkerung Gelegenheit zur sicheren und verzinslichen Anlegung von Ersparnissen und anderen Geldern zu geben sowie dem örtlichen Kreditbedürfnis, insbesondere der Bevölkerungsschichten, aus denen die Spareinlagen stammen, zu dienen. Sie haben durch ge¬
eignete Einrichtungen den Sparsinn der Bevölkerung zu pflegen und den bargeldlosen Zahlungsverkehr in jeder Weise zu fördern.
Hessen/Thüringen: § 2 SpkG
(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu ge-
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ben. Sie erledigen im Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. (2) Den Sparkassen obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mit-telstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand.
Niedersachsen: § 4 SpkG
Die Sparkassen haben die Aufgabe, den Sparsinn in der Bevölkerung zu wecken und zu fördern. Sie geben Gelegenheit, Ersparnisse und andere Gelder sicher und verzinslich anzulegen, dienen der örtlichen Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise und betreiben die weiteren in der Sparkassenver-ordnung vorgesehenen Geschäfte.
Nordrhein-Westfalen: § 3 SpkG
Die Sparkassen dienen der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Gewährträgers. Zu ihren Aufgaben gehört es vor allem, den Sparsinn und die Vermögensbildung zu fördern. Die Kreditversorgung dient vornehmlich der Kreditausstattung des Mittel-standes sowie der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise.
Rheinland-Pfalz: § 2 SpkG
1) Die Sparkassen haben als kommunale Wirtschaftsunternehmen die Aufgabe, vorrangig im Gebiet ihres Gewährträgers die Versorgung mit geld-und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu sichern. 2) Die Sparkassen stärken als öffentliche Banken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, den Mittelstand und die öffentliche Hand nach wirtschaftlichen Grundsätzen und den Anforderungen des Marktes. Die Sparkassen fördern die Vermögensbildung breiter Bevölkerungsschichten sowie die Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichem wirtschaftlichem Verhalten. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung bei. Die Gewährträger entscheiden über die Verteilung dieser Mittel an die Träger der Schuldnerberatung. Mit ihrer Aufgabenerfüllung dienen sie dem Gemeinwohl. (3) Die Sparkassen können alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist.
Saarland: SpkG
(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, vorrangig in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.
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(2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Die Sparkassen fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise und die Wirtschaftserziehung der Jugend. (3) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(1) Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit dieses Gesetz, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen Anordnungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen. Das Bauspargeschäft und das Versicherungsgeschäft sind im Verbund mit den bestehenden Unternehmen der Sparkassenorganisation zu betreiben.
Schleswig-Holstein: § 2 SpkG
Die Sparkassen dienen der sicheren Geldanlage und der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Gewährträgers; ihre Gewinne haben den Geschäftsbetrieb zu sichern. Zu ihren Aufgaben gehört es vor allem, den Sparsinn und die Vermögensbildung zu fördern. Die Kreditversorgung dient vornehmlich der Kreditausstattung des Mit-telstandes sowie der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise.
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: § 2 SpkG (GB1. DDR vom 29.6.90)
(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, den Sparsinn der Bevölkerung ihres Geschäftsgebiets zu fördern. Sie geben Gelegenheit, Ersparnisse und andere Gelder sicher und verzinslich anzulegen, dienen der örtlichen Kreditver-sorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstandes, der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise ihres Geschäftsgebiets und der öffentlichen Einrichtungen in ihrem Geschäftsgebiet (öffentlicher Auftrag). (2) Die Sparkassen betreiben die in der Satzung vorgesehenen Geschäfte. (3) Die Sparkassen erfüllen ihre Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen und müssen jederzeit zahlungsbereit sein.
Sachsen: § 2 SpkG
(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse. Sie fördern das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung. (3) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags.
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2. Verpflichtungen des haftenden Eigenkapitals
Der Solvabilitätskoeffizient stellt das Verhältnis zwischen den Eigenmittel (Zähler) und den risikogewichteten Aktiva und den außerbilanzmäßigen Geschäften (Nenner) dar.
Eigenmittel sind zunächst das Kernkapital, welches mindestens 4 % des Nenners ausmachen muss. Zum Kernkapital gehört das eingezahlte Donationskapital, welches die vom Gewährträger gestellte Kapitalausstattung darstellt. Weiterhin gehören zum Kernkapital die Rücklagen, der Reingewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital beschlossen ist und der Sonderposten für allg. Bankenrisiken. Einlagen stiller Gesellschaften werden dem Kernkapital zugerechnet (§ 10 IV KWG). Von den Eigenkapitalbestandteilen sind Verluste im laufenden Geschäftsjahr und immaterielle Vermögensgegenstände abzuziehen. Neben diesem Kernkapital sind andere Eigenkapitalbe-standteile als Ergänzungskapital anerkannt, um den Solvabilitäskoeffizienten von 8 % zu erfüllen. Hierzu gehören vor allem die Vorsorgereserven nach § 340 f HGB (§10 IVa Nr. 1 KWG), die nicht realisierten Reserven (§ 10 IVa Nr. 4 KWG), die Rücklagen nach § 6b EStG (§10 VI a Nr. 5 KWG), das Genussrechtskapial (§ 10 V KWG) und die nachrangigen Verbidnlichkeiten (§20 Va KWG).
3. Brüsseler Vereinbarungen zur Anstaltslast
Die Anstaltslast, so wie sie derzeit besteht, wird ersetzt gemäß den folgenden Grundsätzen:
a) Die finanzielle Beziehung zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen Kreditinstitut darf sich nicht von einer normalen marktwirtschaftlichen Eigentümerbeziehung unterscheiden, so wie der zwischen einem privaten Anteilseigner und einem Unternehmen in einer Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung.
b) Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Eigners zu wirtschaftlicher Unterstützung des Kreditinstituts und jeglicher Automatismus wirtschaftlicher Unterstützung durch den Eigner zu Gunsten des öffentlichen Kreditinstituts ist ausgeschlossen. Es besteht keine unbeschränkte Haftung des Eigners für Verbindlichkeiten des Kreditinstituts. Es ergeht keine Absichtserklärung oder Garantie, den Bestand des öffentlichen Kreditinstituts sicher zu stellen.
c) Die öffentlichen Kreditinstitute werden den gleichen Regeln für den Insolvenzfall wie private Kreditinstitute unterworfen. Ihre Gläubiger werden denen privater Kreditinstitute gleichgestellt.
d) Diese Grundsätze gelten unbeschadet der Möglichkeit des Eigners, wirtschaftliche Unterstützung gemäß den Beihilferegelungen des EG-Vertrags zu gewähren.“
Eine weitere Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgte durch die Einigung zwischen der EU-Kommission, Vertretern der Bundes — und Landesregierungen sowie des Deutschen Sparkassen — und Giroverbandes vom 28. Februar
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2002. In den „Schlussfolgerungen über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung betreffend die Verständigung über Landesbanken und Sparkassen vom 17.07.2001" heißt es unter Punkt A (,‚Ersetzung der Anstaltslast und Abschaffung der Gewährträgerhaftung“):
1) Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen:
2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Grundsätze/Bestimmungen.
3) Eine Verpflichtung des Trägers zur oder ein Anspruch der Sparkas-se/Landesbank ge¬gen den Träger auf Zurverfügungstellung von Mitteln besteht nicht.
4) Die Sparkasse/Landesbank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
5) Die Haftung des Trägers der Landesbank ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
6) Alle Landesbanken und Sparkassen müssen insolvenzfähig sein [zu erreichen durch die Abschaffung der Bestimmungen der Länder, die aufs 12 Abs. 1 Nr. 2 JnsO beruhen, Verf].
7) Sämtliche bestehenden Bestimmungen über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung, die mit dem Obigen im Widerspruch stehen, sind zu streichen.
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Dipl.-Ing. Dipl.Vw. LL.M. Andreas Seeringer, 2005, Perspektiven öffentlicher Sparkassen, München, GRIN Verlag GmbH
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