Inhalt
A. Allgemeines 3
B. Voraussetzungen 4
C. Zusammenfassung. 14
D. Literaturverzeichnis 15
2
A. Allgemeines
Das Gewährleistungsrecht regelt die Leistungsstörungen als spezielle Form der Schlechterfüllung. Die Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis kann zur Entstehung von Schadensersatz- bzw. Rückabwicklungsansprüchen führen.
Als pflichtenbegründende Sonderbeziehung ist dafür ein Schuldverhältnis erforderlich. Ein Schuldverhältnis stellt eine zwischen zwei oder mehreren Personen durch Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnlich oder kraft Gesetzes pflichtenbegründende Sonderbeziehung dar, bei der zumindest eine Person der anderen gegenüber zur Leistung gemäß § 241 Abs.1 BGB oder zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs.2 BGB verpflichtet wird. 1 Schuldverhältnisse wirken relativ, also lediglich zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses. 2 Dritte können nur ausnahmsweise aus einem zwischen anderen Personen bestehenden Schuldverhältnis verpflichtet werden oder Rechte geltend machen. 3
Die kaufrechtliche Gewährleistung gilt für Kaufverträge über Sachen gemäß § 433 BGB, über Rechte, über sonstige Gegenstände gemäß § 453 BGB und für Verträge über Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gemäß § 651 BGB.
1 Brox/Walker Allgemeines Schuldrecht § 2 Rn.1
2 Kropholler BGB Vor § 241 Rn.1
3 Jauernig BGB § 241 Rn.6
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B. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die kaufrechtliche Gewährleistung ist zunächst das Vorliegen eines Mangels. Dabei kann es sich um einen Sachmangel gemäß § 434 BGB oder um einen Rechtsmangel gemäß § 435 BGB handeln.
I. Ein Sachmangel gemäß § 434 Abs.1 S.1 BGB liegt vor bei einer ungünstigen Abeichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, wobei primär auf die Vereinbarung und Zwecksetzung der Parteien abgestellt wird, sogenannter subjektiver Fehlerbegriff. 4 § 434 Abs.1 S.1 BGB beschreibt die Sollbeschaffenheit, wonach die Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde eine Beschaffenheit zwischen den Parteien nicht vereinbart, ist die Mängelfreiheit der Sache nach § 434 Abs.1 S.2 BGB bzw. § 434 Abs.2, 3 BGB zu beurteilen.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Gefahrübergang, der sich in der Regel durch die Übergabe der Sache gemäß § 446 S.1 BGB bestimmt. 5 Im Falle eines Annahmeverzuges des Käufers ist der Gefahrübergang gemäß § 446 S.3 BGB und im Falle eines Versendungskaufes gemäß § 447 BGB vorverlagert. 6
II. Der Rechtsmangel gemäß § 435 BGB ist in seiner Rechtsfolge dem Sachmangel gleichgestellt. 7 Ein Rechtsmangel wird angenommen, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die im Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer nicht vorgesehen sind. 8 Dabei muss das geltend gemachte Recht tatsächlich bestehen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. 9
III. Die Haftung des Verkäufers kann in den folgenden Fällen ausgeschlossen sein 1. Der Verkäufer haftet gemäß § 442 Abs.1 S.1 BGB nicht, wenn der Käufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages kannte. 10
4 Hk-BGB/Saenger § 434 Rn.1
5 Klunzinger Einführung in das Bürgerliche Recht S.369
6 Klunzinger Einführung in das Bürgerliche Recht S.369
7 Musielak Grundkurs BGB Rn.589
8 Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil Rn.496
9 Palandt BGB § 435 Rn.7
10 Palandt BGB § 442 Rn.1
4
2. Die Haftung des Verkäufers ist bei öffentlichen Versteigerungen ausgeschlossen. Gemäß § 445 BGB haftet der Verkäufer in dem Fall nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat, oder wenn er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
3. Im Umkehrschluss aus § 444 BGB ergibt sich, dass die Haftung des Verkäufers durch Vereinbarung mit dem Käufer ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. 11
IV. In § 437 BGB sind die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln geregelt, wobei es sich nicht um eine Anspruchsgrundlage, sondern um eine Rechtsgrundverweisung auf die allgemeinen Ansprüche und Rechte des Gläubigers bei Pflichtverletzung und die besonderen kaufrechtlichen Behelfe der Minderung gemäß § 441 BGB und der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB handelt. 12 Anknüpfungspunkt für die Haftung des Verkäufers ist § 433 Abs.1 S.2 BGB, wonach der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Die Lieferung einer mangelhaften Sache stellt demnach eine Pflichtverletzung dar, die dem Käufer die Rechte aus § 437 BGB eröffnet. Danach kann der Käufer folgende Rechte geltend machen: Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz. Die Pflichtverletzung kann sich als Verletzung von Leistungspflichten und als Verletzung von Rücksichtnahmepflichten darstellen.
1. Gemäß § 439 Abs.1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels, sogenannte Nachbesserung, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, sogenannte Nachlieferung, verlangen. 13 Beschränkt wird dieses Wahlrecht des Käufers durch § 439 Abs.3 BGB. 14
Gegenüber den anderen Rechten des Käufers aus § 437 BGB ist der Nacherfüllungsanspruch des Käufers vorrangig, was sich aus § 323 Abs.1 BGB ergibt. 15 Da der Mangel nicht immer aus dem Gefahrenbereich des Verkäufers stammt, steht diesem das Recht zur zweiten Andienung im Wege der Nacherfüllung zu, die weiteren aus § 437
11 Jauernig BGB § 444 Rn.1
12 Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil Rn.497
13 Palandt BGB § 439 Rn.1
14 Musielak Grundkurs BGB Rn.590
15 Klunzinger Einführung in das Bürgerliche Recht S.373f
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Arbeit zitieren:
Dr. Kadir Yilmaz, 2009, Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages , München, GRIN Verlag GmbH
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