Die Institutionalisierung der Zensur im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im 16. Jahrhundert


Hausarbeit, 2006

17 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I.) Einleitung

II.) Die Zensur auf reichspolitischer Ebene
II. 1. Der römische Einfluss
II. 2. Die Kaiserliche Bücherpolitik

III.) Die Zensur auf territorialer Ebene
III. 1. Die Kontrollorgane
III. 2. Die Reichsstände

IV.) Schluss

Literaturverzeichnis

I.) Einleitung

Diese Hausarbeit untersucht die im 16. Jh. stattfindende Ausbildung eines Systems staatlicher Zensur im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“. Die Thematik ist insofern von Bedeutung, da jenes System über zwei Jahrhunderte nahezu unverändert bestehen sollte und seine Entstehung Aufschluss über die macht- und interessenspezifische Gemengelage im Deutschen Reich des konfessionellen Zeitalters gibt. Die Ausformung der Zensur war geprägt von einer Vielzahl von Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Instanzen von Römischer Kurie, Kaiser und Reichsständen, bedingt durch die föderative Struktur der deutschen Territorialstaaten. Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung der Reformation und im Zuge des Machtzuwachses der Landesherren erfolgte zur Mitte des Jahrhunderts insgesamt ein Wandel der zensurpolitischen Zielsetzungen von der Verteidigung der Reinheit des katholischen Glaubens hin zur konsequenten Wahrung des Augsburger Religionsfriedens von 1555.

Da die enge Verschlungenheit politischer und religiöser Interessen im 16. Jh. keine getrennte Behandlung von geistlicher und weltlicher Zensur zulässt, schreitet die Darstellung zur Veranschaulichung von den päpstlichen und kaiserlichen Verordnungen zu den Zensurinstanzen auf territorialer Ebene und damit zur tatsächlichen Zensurpraxis fort. Allerdings muss selbst eine solche Trennung aufgrund der oft fehlenden Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der Zensurinstanzen zwangsläufig ungenau bleiben (s. z.B. den Fall Reuchlin, Kap. II.2.). Auch wenn die Erforschung der gegenreformatorischen kirchlichen Bücherpolitik in der Literatur laut Burkard bisher noch nicht ausreichend berücksichtigt wurde[1], kann hier dennoch eine Sichtung des vorhandenen Materials vorgenommen werden. Auf diesem Gebiet ist hier nach wie vor Reusch hervorzuheben[2], wohingegen sich die Erkenntnisse über die kaiserliche Bücherpolitik beträchtlich auf die Arbeiten Eisenhardts stützen[3].

II.) Die Zensur auf reichspolitischer Ebene

II. 1. Der römische Einfluss

Seit die Kirche von Kaiser Konstantin im 4. Jh. zur staatserhaltenden Macht erklärt worden war, forderte sie vielfach die Hilfe des Staates zur Unterdrückung häretischer Schriften und ihrer Urheber. Anknüpfend an heidnische Vorbilder, führt die Tradition einer Gesetzgebung von Kirche und christlichen Staaten zur Verfolgung unliebsamer Schriften geradewegs zur mittelalterlichen Inquisition und den mit ihr verbundenen Ketzerprozessen[4]. Die Erfindung des Buchdrucks verstärkte innerhalb der Römischen Kurie den Wunsch nach einer schärferen Beaufsichtigung des Buchwesens. So forderte Alexander VI. 1501 in seiner Bulle „Inter multiplices“ von den Erzbischöfen, Vicaren und Officialen in den Kirchenprovinzen Köln, Mainz, Trier und Magdeburg, zusätzlich zur repressiven Zensur, d.h. nachträglichen Konfiszierung und Verbrennung kirchenkritischer Schriften, eine Präventivzensur der zu druckenden Bücher durchzuführen. Bei Widerstand drohten Buchhändlern und -druckern schwere Strafen wie die Exkommunikation. Mit der Bulle „Inter solicitudines“ dehnte Leo X. 1515 die Bestimmungen auf die Gesamtkirche aus[5].

Die ersten päpstlichen Erlasse gegen die Schriften Luthers stammen aus dem Jahr 1520. Der Papst forderte vom Kaiser die strenge Verfolgung der Lutheraner und die öffentliche Verbrennung ihrer Schriften. Um seine Vorstellungen durchzusetzen, schickte er neben dem Nuntius Carracciolo den Theologen Aleander in besonderem Auftrag an den Hof Karls V.[6]. Martin Luther und seine Anhänger wurden ab 1524 in der Bulle „In coena Domini“ genannt, die seit 1364 jährlich die Namen der Exkommunizierten bekanntgab, aber außerhalb Italiens wohl nur wenig Beachtung fand[7]. 1549 verbot ein auf einer Kölner Provinzialsynode erlassener deutscher Bücherkatalog die Schriften protestantischer Theologen wie Luther, Melanchton und Calvin. Jedoch wurden die ersten Römischen Indices verbotener Bücher erst erlassen, als die Reformation sich bereits faktisch ausgebreitet hatte und im Augsburger Religionsfrieden von 1555 reichsrechtlich abgesichert war[8]. 1558 erschien ein von Paul IV. und der 1542 gegründeten Hl. Römischen und Universalen Inquisition erarbeiteter Index mit mehr als tausend Verboten vornehmlich reformierter Autoren und Werke sowie einer Liste geächteter Buchdrucker. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst per Anschlag an den Türen der Peterskirche und des Inquisitionspalastes am Campo dei Fiori. Anweisungen zur Durchsetzung des Index außerhalb Italiens wurden an lokale Inquisitoren, Bischöfe und Ordensobere geschickt[9]. In der dem Index vorstehenden Bulle wurde das Lesen oder der Besitz ketzerischer Bücher zur Todsünde erklärt, die mit der Strafe der Exkommunikation bestraft werden sollte[10]. In der Regel handelte es sich um die Excommunicatio Maior, die den Betroffenen nicht nur von Sakramenten und kirchlichen Ämtern ausschloss, sondern auch von öffentlichen Gottesdiensten, dem kirchlichen Begräbnis usw.. Sie erfolgte latae sententiae, d.h. bei einer Überschreitung verfiel man ihr von selbst, ohne dass es eines Urteils bedurfte[11]. Im 16. Jh. erschienen noch zwei weitere Indices: Der sogenannte tridentinische Index von 1564 und der Index Clemens VIII. 1596, beide in erster Linie antiprotestantische Kataloge[12]. 1571 gründete Pius V. zudem die Indexkongregation als eine eigens mit der Kontrolle des Buchwesens und der Erarbeitung neuer Indices betraute Kommission von Kardinälen[13]. Insbesondere der gegenüber demjenigen Pauls IV. leicht abgemilderte Trienter Index erlangte Bedeutung für die Handhabung der Zenurbestimmungen im Reich. Der „Index Librorum Prohibitorum“ bildete die Grundlage für alle Indizierungen in den katholischen Landesteilen[14]. Dennoch blieb seine Wirkung hinter dem päpstlichen Anspruch zurück. Auf verschiedenen Diözesansynoden wurde zwar seine Beachtung eingeschärft, doch klagte Gregor XIII. 1576 bei Erzherzog Ferdinand über die ungenierte Rezeption ketzerischer Bücher in Freiburg und Constanz[15]. Die Aussage Reuschs, „Seit dem Augsburger Religionsfrieden (1555) konnte von einer Durchführung der päpstlichen Bücherverbote nur noch in katholischen Territorien die Rede sein“[16], muss differenziert werden: In einigen Fällen ist bekannt, dass kaiserliche Behörden die Beschlüsse des Konzils in Verbindung mit dem Reichsrecht anwandten oder sogar Maßnahmen allein darauf stützten. Mit dem Amt des apostolischen Bücherkommissars in Frankfurt besaß der Heilige Stuhl wichtigen Einfluss an einer zentralen Schaltstelle kaiserlicher Zensur trotz der im Religionsfrieden geforderten Parität der Konfessionen (s. Kap. III.1.). Zudem war es dem Papst möglich, zusätzlich zu den Weisungen an die katholischen Landesherren mittels seiner Nuntiatur beim Kaiser seinen Willen hinsichtlich der zu verbietenden Bücher vorzubringen[17].

Insgesamt war der Einfluss der Kirche in „Deutschland“ recht groß, wenn er auch weit hinter dem von der kurialen Doktrin proklamierten Anspruch zurückblieb. Burkhard spricht daher von einer weitgehend „indirekten kirchlichen Zensur“[18]. In diesem Zusammenhang spielen die deutschen Bischöfe eine große Rolle, die aufgrund ihrer Doppelrolle als Territorialherren und Glieder der kirchlichen Hierarchie erst in Kap. III.1. behandelt werden sollen.

II. 2. Die Kaiserliche Bücherpolitik

Der Kaiser konnte seine Machtfülle auf dem Gebiet des Bücher- und Pressewesens aus dem kaiserlichen Bücherregal ableiten. Es gehörte zu den „regalia maiora“, d.h. zu den unveräußerlichen Majestäts- und Hoheitsrechten. Spätestens 1496 machte Maximilian I. erstmals davon Gebrauch, um in Straßburg einen Juristen zum “Generalsuperintendenten des Bücherwesens in ganz Teutschland“ zu ernennen[19]. Das erste nachgewiesene kaiserliche Bücherverbot stammt aus dem Jahre 1512. Nachdem die Bemühungen eines Zensors des Mainzer Erzbischofs sowie der Kölner theologischen Fakultät erfolglos geblieben waren, ein Verbot der Schriften des Humanisten Johannes Reuchlin zu erwirken, wandten sie sich an den Kaiser. Dieser erließ den Befehl zur Konfiszierung des Buches „Augenspiegel“, in dem Reuchlin sich gegen die Verfolgung von Juden und ihren heiligen Schriften einsetzte. Die Tatsache, dass die Schrift nachher von päpstlicher Seite zunächst wieder freigegeben und erst 1520 nach einem erneuten Appell der Kölner Theologen endgültig verboten wurde, zeigt die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung obrigkeitlicher Verordnungen in den deutschen Territorien[20]. Dagegen befand sich das Wormser Edikt vom 8. Mai 1521 in Übereinstimmung mit der päpstlichen Meinung: Alle schon verdammten Schriften Luthers durften weder gedruckt und verkauft, noch gekauft oder besessen werden. Die Ortsbischöfe und theologischen Fakultäten wurden in ihrem Recht zur Vorzensur bestätigt, das Drucken ohne Erlaubnis unter Strafe des Bannes und Interdictes gestellt. Trotzdem fand das Wormser Edikt nur in einem Teile Deutschlands Beachtung[21]. Es stellte sich heraus, dass es unmöglich war, eine wirksame zentrale Kontrolle über das gesamte Reichsgebiet auszuüben. Der Nürnberger Reichsabschied von 1524 verpflichtete die Reichsstände erstmals zur Beaufsichtigung der Druckereien in ihren Territorien[22]. Der Reichsabschied von Speyer 1529 drohte ihnen gar mit Strafen, wenn sie der Vor- und Nachzensur nicht nachkamen. Zur Vereinfachung der Kontrolle durfte seit 1530 nichts mehr gedruckt werden ohne Angabe des Druckers und des Druckortes. Darüber hinaus wurden 1570 alle Winkeldruckereien verboten, d.h. Druckereien durften nur in Reichsstädten und an Orten mit fürstlicher Residenz oder einer Universität unterhalten werden[23].

Die unmittelbare Kontrolle des Buchmarktes oblag also den Territorialherren, deren Souveranität mit dem Augsburger Religionsfrieden zusätzlich um die konfessionelle Selbstbestimmung gewachsen war. Die Beschlüsse von 1555 spielten zudem eine bedeutende Rolle als Gesetzesgrundlage für das Bücher- und Pressewesen: So wurden in den folgenden Jahrhunderten vornehmlich Schriften konfisziert, die eine der Religionsparteien angriffen oder gegen sie polemisierten[24]. Um wieviel härter Karl V. vorging, wenn er nicht auf die Reichsstände Rücksicht zu nehmen brauchte, zeigt das „Edikt und ewig Gesetz“ für Flandern 1540, das auch in Deutschland verbreitet war. Den Lesern von Autoren wie Luther, Huß, Zwingli und Melanchton wurden drakonische Strafen angedroht. Richter und Amtleute wurden veranlasst, besonders die Wiedertäufer-Bewegung streng zu verfolgen[25].

Im Vergleich zu den Landesherren waren die reichstädtischen Magistrate zwar in der Handhabung der Zensur ebenfalls weitgehend selbstbestimmt, waren aber „außenpolitisch“ sehr zum Lavieren gezwungen (s. Kap. III.2.)[26]. Der Kaiser konnte über sie bisweilen direkt Einfluss nehmen: Seit der Jahrhundertmitte fanden Famoslibellen, Pasquillen und Schmähschriften gegen kirchliche wie weltliche Autoritäten zunehmend Verbreitung. Als 1567 in einer Flugschrift namens „Die Nachtigall“ der Kaiser angegriffen wurde, schickte der Frankfurter Rat den verantwortlichen Drucker in Ketten nach Wien. Nach einem Geldgeschenk an den Herrscher wurde er wieder freigelassen[27].

Zur Eindämmung ähnlicher „Schmähschriften, Gemählts und Gemächts“ war die Zensur bereits mit der Reichspolizeiordnung von 1548 unter polizeiliche Aufsicht gestellt worden[28]. Eine im Wesentlichen bis zum Ende des Reiches 1806 bestehende Regelung zur Abgrenzung der Kompetenzen von Kaiser und Landesherren stellte schließlich die Reichspolizeiordnung von 1577 dar. Sie sah vor, dass der Kaiser und seine Organe Schriften unmittelbar konfiszieren und Täter bestrafen konnten, wenn ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen die Reichsgesetze von den zuständigen landesherrlichen Behörden nicht geahndet worden war. Der Kaiser besaß damit für das gesamte Reich die Oberaufsicht über das Bücher- und Pressewesen[29]. Zu erwähnen bleibt, dass das Bücherregal dem Kaiser nicht nur Zensurbefugnisse zusprach, sondern ihm auch das Recht verlieh, Druckprivilegien (privilegia impressoria) zu verleihen. Dem Begünstigen wurde damit ein wirtschaftlicher Schutz zuteil, indem der Nachdruck des Werkes, für das er ein Privileg erworben hatte, verboten bzw. bestraft wurde. Druckprivilegien konnten auch geistlichen Orden, wie z.B. den Jesuiten, übertragen werden[30].

[...]


[1] Vgl. Burkhard, Dominik: Repression und Prävention. Die kirchliche Bücherzensur in Deutschland (16-20. Jahrhundert), in: Wolf, Hubert (Hrsg.): Inquisition, Index, Zensur. Wissenskulturen der Neuzeit im Widerstreit (= Römische Inquisition und Indexkongregation 1), Paderborn 2001, S. 318-319.

[2] Reusch, Franz Heinrich: Der Index der verbotenen Bücher. Ein Beitrag zur Kirchen- und Literaturgeschichte, Band 1, Bonn 1883 [Ndr. Aalen 1967].

[3] Eisenhardt, Ulrich: Die kaiserliche Aufsicht über Buchdruck, Buchhandel und Presse im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation (1496-1806). Ein Beitrag zur Geschichte der Bücher- und Pressezensur (= Studien und Quellen zur Geschichte des deutschen Verfassungsrechts. Reihe A: Studien 3), Karlsruhe 1970; Ders: Staatliche und kirchliche Einflußnahmen auf den deutschen Buchhandel im 16. Jh., in: Göpfert, Herbert G. u.a. (Hrsg.): Beiträge zur Geschichte des Buchwesens im konfessionellen Zeitalter (Wolfenbütteler Schriften zur Geschichte des Buchwesens 11), Wolfenbüttel 1985.

[4] Vgl. Speyer, Wolfgang: Büchervernichtung und Zensur des Geistes bei Heiden, Juden und Christen (=Bibliothek des Buchwesens 7), Stuttgart 1981, S. 122.

[5] Vgl. Reusch: Index, S. 53-56.

[6] Vgl. Eisenhardt: Aufsicht, S. 25.

[7] Vgl. Reusch, Index, S. 71-73.

[8] Vgl. Eisenhardt: Einflussnahmen, S. 298.

[9] Vgl. De Bujanda, Jesús Martínez: Die verschiedenen Epochen des Index (1550-1615), in: Wolf (Hrsg.): Inquisition, S. 215-216.

[10] Vgl. Reusch: Index, S. 322-323.

[11] Vgl. Ebd., S. 74.

[12] Vgl. Schwedt, Herman H.: Der römische Index der verbotenen Bücher, in: Historisches Jahrbuch 107 (1987), S. 301-302.

[13] Vgl. Ebd.: S. 306.

[14] Vgl. Wittmann, Reinhard: Geschichte des deutschen Buchhandels, München 1991, S. 53.

[15] Vgl. Reusch: Index, S. 344.

[16] Ebd., S. 82-83.

[17] Vgl. Eisenhardt: Aufsicht, S. 134.

[18] Burkhard: Repression, S. 315.

[19] Vgl. Eisenhardt: Aufsicht, S. 7-9.

[20] Vgl. Breuer, Dieter: Geschichte der literarischen Zensur in Deutschland (=Uni-Taschenbücher 1208), Heidelberg 1982, S. 25-26.

[21] Vgl. Reusch: Index, S. 80-81.

[22] Vgl. Hoffmann, Ludwig: Geschichte der Censur und Preßfreiheit, historisch philosophisch bearbeitet, Theil 1, Berlin 1819, S. 62-63.

[23] Vgl. Ebd., S. 77-79.

[24] Vgl. Eisenhardt: Aufsicht, S. 32.

[25] Vgl. Ebd.: S. 30-31.

[26] Vgl. Breuer: Zensur, S. 35.

[27] Vgl. Wittmann: Buchhandel, S. 53-54.

[28] Vgl. Hoffmann: Censur, S. 68-69.

[29] Vgl. Eisenhardt: Einflussnahmen, S. 302.

[30] Vgl. Eisenhardt: Aufsicht, S. 10-11.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Institutionalisierung der Zensur im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im 16. Jahrhundert
Hochschule
Universität Duisburg-Essen  (Historisches Institut)
Veranstaltung
Die "Kommunikationsrevolution" der Frühen Neuzeit
Note
1
Autor
Jahr
2006
Seiten
17
Katalognummer
V136498
ISBN (eBook)
9783640449477
ISBN (Buch)
9783640449330
Dateigröße
399 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Institutionalisierung, Zensur, Heiligen, Römischen, Reich, Deutscher, Nation, Jahrhundert
Arbeit zitieren
Malte Sachsse (Autor:in), 2006, Die Institutionalisierung der Zensur im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation im 16. Jahrhundert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/136498

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