Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. II
Abk ürzungsverzeichnis. IV
Abbildungsverzeichnis. VII
Tabellenverzeichnis. VII
Zusammenfassung VIII
Summary. IX
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gang der Arbeit. 5
2 Bewertung von Pensionsrückstellungen 6
2.1 Der Begriff der Pensionsverpflichtung 6
2.2 Allgemeine Grundsätze und Vorschriften. 7
2.3 Rechnungsgrundlagen für die Pensionsrückstellungsbewertung. 12
2.3.1 Diskontierungszins der Pensionsrückstellungen. 12
2.3.2 Berücksichtigung von Preis- und Kostentrends 15
2.3.3 Berücksichtigung von Fluktuation. 18
2.3.4 Anwendung von versicherungsmathematischen Bewertungsverfahren 20
2.3.4.1 Das Ansammlungsverfahren 20
2.3.4.2 Das Gleichverteilungsverfahren. 21
2.3.4.3 Kritische Beurteilung der Bewertungsverfahren. 22
2.4 Wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen. 24
2.5 Saldierung von Vermögen mit bestimmten Schulden. 27
2.5.1 Anwendungsbereich der Neuregelung nach § 246 Abs 2 HGB n F 27
III
2.5.2 Voraussetzungen des Saldierungsgebotes. 28
2.5.2.1 Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger 28
2.5.2.2 Zweckbestimmung der Vermögensgegenstände. 28
2.5.3 Rechtsfolgen des § 246 Abs. 2 HGB n. F. für den Jahresabschluss 29
2.5.4 Möglichkeit einer Auslagerung auf Contractual Trust Arrangements. 31
3 Auswirkungen der neuen Bewertungsregeln auf
Unternehmensbilanzen 34
3.1 Effekte des BilMoG auf die Pensionsrückstellungen 34
3.1.1 Darstellung und Berechnung des Ausgangsfalls. 34
3.1.2 Berücksichtigung zukünftiger Gehalts- und Rententrends
1. Modifikation 37
3.1.3 Änderung des Diskontierungszinssatzes 2. Modifikation. 38
3.1.4 Umstellung der Bewertungsmethode 3. Modifikation. 38
3.1.5 Zusammenfassung der Ergebnisse 39
3.2 Berücksichtigung des 15-jährigen Übergangszeitraums. 41
3.2.1 Ermittlung des Zuführungsbetrages 41
3.2.2 Verteilung der Rückstellungszuführungen im Übergangszeitraum 43
3.3 Auswirkungen auf die Steuerbilanz 44
4 Schlussbemerkung und Fazit 47
Literaturverzeichnis 50
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz Abschn. Abschnitt a. F. alte Fassung ADS Adler/Düringer/Schmaltz Anm. Anmerkung Art. Artikel BB Der Betriebsberater (Zeitschrift) Bd. Band BdJ Bundesminister der Justiz bearb. bearbeitet Bem. Bemerkung betr. betrifft BetrAV Betriebliche Altersversorgung (Zeitschrift) BetrAVG Betriebliche Altersversorgungsgesetz BFH Bundesfinanzhof BGBl Bundesgesetzblatt BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BiRiLiG Bilanzrichtlinien-Gesetz BMJ Bundesministerium der Justiz Bsp. Beispiel BT Bundestag bzw. beziehungsweise c. p. Ceteris paribus CTA Contractual Trust Arrangement d. h. das heißt EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EStG Einkommensteuergesetz et al. et alii etc. et cetera
e. V. eingetragener Verein f. folgende ff. fortfolgende ggf. gegebenenfalls GuV Gewinn- und Verlustrechnung GJ Geschäftsjahr GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung HFA Hauptfachausschuss des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. HGB Handelsgesetzbuch hM herrschende Meinung hrsg. herausgegeben Hs. Halbsatz IAS International Accounting Standards i. d. F. in der Fassung IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. i. e. S. im engeren Sinne IFRS International Financial Reporting Standards i. V. m. in Verbindung mit i. w. S. im weitesten Sinne Jg. Jahrgang KG Kommanditgesellschaft KStG Körperschaftsteuergesetz lfd. Laufend, laufende n. F. neue Fassung Nr. Nummer o. a. oben angegeben PublG Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) PUCM Projected Unit Credit Method
PwC PricewaterhouseCoopers AG RefE Referentenentwurf RegE Regierungsentwurf Rn Randnummer S. Seite SGB Sozialgesetzbuch sog. sogenannte StB Der Steuerberater (Zeitschrift) StuB Steuern und Bilanzpraxis (Zeitschrift) T€ Tausend Euro Tz. Textziffer u. a. unter anderem u. ä. und ähnliche, s überarb. überarbeitet US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles u. U. unter Umständen v. von, vom verb. verbesserte vgl. vergleiche WP Wirtschaftprüfer WPg Die Wirtschafsprüfung (Zeitschrift) WPK Wirtschaftprüferkammer w. z. B. wie zum Beispiel z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil z. Zt. zur Zeit
Abbildungsverzeichnis VII
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Bewertungssystematik für wertpapierbezogene Zusagen 25
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gegenüberstellung der alten und neuen Formulierung des § 246 Abs. 2 HGB. 6
Tabelle 2: Gegenüberstellung der alten und neuen Formulierung des § 253 Abs. 1 HGB. 7
Tabelle 3: Darstellung der neuen Formulierung des § 253 Abs. 2 HGB n. F. 12
Tabelle 4: Darstellung der neuen Formulierung des § 268 Abs. 8 HGB n. F. 30
Tabelle 5: Strukturkennzahlen im deutschen Mittelstand. 34
Tabelle 6: Ausgangsdaten nach dem Teilwertverfahren. 36
Tabelle 7: Struktur-Bilanz des Beispielunternehmens zum 31. Dezember 2009. 37
Tabelle 8: Struktur-GuV des Beispielunternehmens zum 31. Dezember 2009 37
Tabelle 9: Auswirkungen der einzelnen Modifikationen. 39
Tabelle 10: Gesamteffekt der Änderung nach BilMoG 40
Tabelle 11: Gesamteffekt der Änderungen nach BilMoG unter Berücksichtung von
latenten Steuern und der Verteilung über 15 Jahre 41
Tabelle 12: Berechnung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung 42
Zusammenfassung VIII
Zusammenfassung
Diese Arbeit befasst sich mit dem Thema Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). Dabei werden die geänderten Be-wertungsvorschriften auf Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und auf eine Verbesserung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses hin analysiert.
Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen wird durch die Verwendung eines durchschnittlichen Marktzinssatz sowie durch die Berücksichtigung von zukünftigen Kosten- und Preissteigerungen insgesamt ein realistischeres und objektiveres Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erreicht. Demgegenüber wird aber eine Einschränkung des Einzelbewertungsgrundsatzes sowie eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips und folglich eine Verletzung der GoB in Kauf genommen.
Aufgrund der fehlenden Präzision kommt es im Rahmen der Berücksichtigung von zukünftigen Kostentrends und bei der Fluktuationswahrscheinlichkeit zur Schaffung von bilanzpolitischen Spielräumen, welche die Aussagekraft und Vergleichbarkeit von HGB-Abschlüssen beeinträchtigen können.
Aufgrund des Wahlrechtes des versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens kann es weiterhin zu bilanzpolitischen Gestaltungen und Spielräumen kommen.
Die Durchbrechung des Saldierungsverbotes durch die neu geschaffene Ausnahmeregelung stellt eine wesentliche Modifikation der bisher geltenden handelsrechtlichen GoB dar. Auch die Bewertung des zweckgebundenen Vermögens zum beizulegenden Zeitwert stellt einen fundamentalen Paradigmenwechsel dar. Hieraus ergibt sich die Möglichkeit einer Verrechnung mit noch nicht realisierten Gewinnen, was ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip als Ausprägung des Vorsichtsprinzips zur Folge hat.
Die geänderten Bewertungsvorschriften haben signifikante Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wobei dieser Effekt aber durch die Berücksichtigung eines 15-jährigen Übergangszeitraums deutlich gemildert wird.
Summary IX
Summary
This paper deals with the valuation of pension reserves according to the “Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz” (BilMoG). In this case, the revised valuation rules are analysed with regard to compliance with the Generally Accepted German Accounting Principles (GoB) and improvement of the expressiveness and comparability to financial statement relating to commercial law.
By utilizing an average market interest rate and considering future cost and price increases at the valuation of pension obligations, a more realistic and objective presentation of net assets, financial position and results of operations is reported... In contrast, a limitation of the principles of individual evaluation, a breach of the principles of cut-off date and consequently a violation of Generally Accepted German Accounting Principles (GoB) are taken into account.
Due to the absence of precision, a creation of accounting scope within the consideration of future costs and the probability of fluctuation results, which can affect the expressiveness and comparability of the German financial statements.
Due to the vote of the actuarial calculation procedure, the accounting scope and creation can be exploited.
The break of offsetting by the newly created exceptional rule represents a significant modification of the existing Generally Accepted German Accounting (GoB). The evaluation of the committed assets at fair value represents a fundamental paradigm shift as well, herefrom, the possibility to compensate unrealized profits results which leads to the violation of the realization principle as expression of the prudence principle
The revised valuation rules have a significant impact on net assets, financial position and results of operations, but this effect will be explicitly understated by considering a 15-year transition period.
Problemstellung 1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Mit dem am 29. Mai 2009 1 inkraftgetretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist ein Gesetzgebungsvorhaben beschlossen worden, das von vielen als die größte Bilanzrechtsreform seit Verabschiedung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) im Jahre 1985 angesehen wird 2 . Durch das neue Gesetz werden sowohl die Grundlagen des deutschen Bilanzrechts mit seine tragenden Prinzipien berührt als auch die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften grundlegend modifiziert.
Insgesamt finden die Ansatzvorschriften gemäß § 249 Abs. 1 HGB n. F. i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB unverändert Anwendung, so dass sich im Bereich des Ansatzes von Pensionsrückstellungen nach dem BilMoG keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben 3 . In der endgültigen Fassung des BilMoG ist es bei dem Passivierungswahlrecht 4 für mittelbare Pensionszusagen 5 sowie unmittelbare Zusagen vor dem 1. Januar 1987 (sog. Altzusagen) und deren Erhöhungen in Folgejahren geblieben. Zudem gilt weiterhin die Passivierungspflicht für unmittelbare Zusagen nach dem 1. Januar 1987 (sog. Neuzusagen).
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich durch das BilMoG bedeutende Änderungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, die insbesondere die Bewertung von Pensionsverpflichtungen betreffen. Im Verhältnis zu den übrigen Rückstellungen nehmen Pensionsrückstellungen eine zentrale Rolle ein. Aufgrund der allgemein schwierigen Lage der gesetzlichen Rentenversicherung gewinnt die private sowie die betriebliche Altersversorgung als weitere Säule zunehmend an Bedeutung 6 .
1 Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) wurde nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 28. Mai 2009 im BGBl. verkündet und ist damit am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Vgl. auch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 29. 5. 2009, BGBl. I 2009 S. 1102 ff. 2 Vgl. Ernst/Naumann, (2009), S. 1. 3 Vgl. Küting/Kessler/Kessler (2008b), S. 748 ff.
4 Wegen der Beibehaltung des handelsrechtlichen Ansatzes für Pensionsverpflichtungen wird in der Literatur vielfach Kritik geäußert. Vgl. hierzu u.a. Rhiel/Veit. (2008a), S. 194; u. Küting/Pfitzer/Weber (2009), S. 341 ff.
5 Im RefE wurde das Passivierungswahlrecht für mittelbare Verpflichtungen zunächst aufgehoben, wohingegen im RegE die Aufhebung des Art. 28 Abs. 1 EGHGB wieder rückgängig gemacht wurde. Vgl. auch RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067. 6 Vgl. auch IDW: Presseinformation 1/06 vom 16. Januar 2006.
Problemstellung 2
Diesen hohen Stellenwert zeigen auch die Deckungsmittel der betrieblichen Altersver-sorgung, d. h. die Vermögenswerte, mit denen die Verpflichtungen in der betrieblichen Altersversorgung zukünftig bedient werden. Die Deckungsmittel in Deutschland betrugen am Ende des Jahres 2007 7 schätzungsweise ca. 438,8 Mrd. Euro. Davon entfallen auf:
• Direktzusagen: 238,5 Mrd. Euro
• Pensionskassen: 101,8 Mrd. Euro
• Unterstützungskassen: 36,1 Mrd. Euro
• Direktversicherungen: 48,2 Mrd. Euro
• Pensionsfonds: 14,2 Mrd. Euro
Diese enorme Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung spiegelt sich ebenfalls in den Jahres- und Konzernabschlüssen deutscher Unternehmen wider. Daher wurde in der Vergangenheit die Konzeption der Bewertung von Pensionsrückstellungen im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss häufig kontrovers diskutiert 8 .
Im bisherigen Handelsrecht gibt es, abweichend vom Steuerrecht, keine konkreten Regelungen für die Bewertung der Pensionsrückstellungen. Es gelten lediglich die allgemeinen Bilanzierungsvorschriften sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, die im Handelsgesetzbuch und im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch festgehalten sind.
Aufgrund mangelnder konkreter handelsrechtlicher Bewertungsgrundsätze werden die Pensionsrückstellungen in der Praxis oftmals mit dem steuerlichen Teilwert gemäß
§ 6a EStG bewertet. Danach erfolgt die Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung mit einem Rechnungszinssatz von 6 % unter Beachtung des strengen Stichtagsprinzips, welches die Berücksichtigung von zukünftigen Trends ausschließt.
Oftmals wurde auch aus Kostengesichtspunkten eine gleiche Bewertung der Pensionsverpflichtungen im Rahmen eines einheitlichen Pensionsgutachtens favorisiert, um eine sogenannte Einheitsbilanz erstellen zu können.
7 Vgl. Schwind (2009), S. 359 f.
8 Vgl. auch IDW: Presseinformation 1/06 vom 16. Januar 2006.
Problemstellung 3
Für handelsrechtliche Zwecke konkretisiert die Stellungnahme HFA 2/1988 des Hauptfachausschusses des Institutes der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. die Anforderungen, die an ein Bewertungsverfahren gestellt werden 9 . In der oben genannten Stellungnahme wird der steuerliche Teilwert als Untergrenze für den Wertansatz in der Handelsbilanz festgesetzt 10 .
Seit einigen Jahren vertritt der IDW 11 die Meinung, dass die steuerliche Regelung die tatsächliche wirtschaftliche Belastung der Unternehmen nicht zutreffend widerspiegelt, da der Rechnungszinssatz mit 6 % bereits seit einigen Jahren deutlich über der laufzeitadäquaten Kapitalmarktrendite liegt. Als weiteres Defizit wird die Nichtberücksichtigung von künftigen Gehalts- und Rentensteigerungen angesehen. Insgesamt würde durch die Rückstellungsbewertung eine Versorgungsverpflichtung unterstellt, die im Regelfall deutlich unter dem tatsächlich zu erwartenden handelsrechtlichen Wert liegt 12 . Folglich wird durch die einheitliche Bewertung ein zu hoher Gewinn sowie eine zu geringe Rückstellungshöhe ausgewiesen. Ebenso zeigt sich eine handelsrechtliche Unterbewertung, wenn die Pensionsrückstellungen nach IFRS bewertet werden. Durch die dort angewandten Parameter wird eine realistischere Bewertung der Altersversorgungsverpflichtung erreicht. Der IDW forderte in diesem Zusammenhang die Einführung eines neuen Bewertungskonzeptes für Pensionsrückstellungen, welches die Mängel der gegenwärtigen Regelungen behebt.
Der Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) auf die anhaltende Kritik am bestehenden Bilanzrecht reagiert und insbesondere die Bewer-tungsvorschriften für Rückstellungen modifiziert. Ziel des Gesetzes ist die Entwicklung hin zu einem Regelwerk, das mit den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist 13 . Demgegenüber soll die HGB-Bilanz aber weiterhin Grundlage der Ausschüttungsbemessung bleiben. Auch die steuerliche Gewinnermittlung sowie das bisherige System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sollen nicht aufgegeben
9 Vgl. Stellungnahme HFA 2/1988, Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss. WPg 1988, S. 404.
10 Vgl. Stellungnahme HFA 2/1988, Pensionsverpflichtungen im Jahresabschluss. WPg 1988, S. 404. 11 Vgl. IDW: Presseinformation 1/06 vom 16. Januar 2006, S. 1. 12 Vgl. IDW: Presseinformation 1/06 vom 16. Januar 2006, S. 1. 13 Vgl. RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067.
Problemstellung 4
werden 14 . Konkret möchte der Gesetzgeber mit diesem Vorhaben eine Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erreichen, um eine Stärkung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu erreichen 15 .
Die Beibehaltung der grundsätzlichen handelsrechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich der dem Gläubigerschutz dienenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einerseits und die Erhöhung des Informationsgehaltes der handelsrechtlichen Rechnungslegung andererseits stehen in einem engen Spannungsverhältnis, wobei es schwierig sein wird, beiden Anforderungen vollends gerecht zu werden 16 .
Die Transformation der Ziele des BilMoG auf den Bereich der Pensionsrückstellungen würde eine realitätsnähere Bewertung sowie die Verbesserung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses hinsichtlich der bestehenden Alterversorgungsverpflichtungen des Unternehmens bedeuten.
Ziel dieser Arbeit ist eine kritische Analyse der verabschiedeten Änderungen der Be-wertungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen durch das BilMoG und der Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Es soll zudem untersucht werden, ob die Neuregelungen mit den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) vereinbar sind. Weiterhin soll analysiert werden, ob die neuen handelsrechtlichen Vorschriften konkretere und objektivierte Bewertungsvorschriften schaffen, die eine manipulationsfreie Bewertung gewährleisten. Daher soll diese Arbeit die Frage untersuchen, ob die Änderungen der Bilanzierung für Pensionsrückstellungen zur Verbesserung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beitragen können.
14 Vgl. RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067.
15 Vgl. RegE (2008), BT-Drucksache 16/10067. 16 Vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2009), S. 341.
Gang der Arbeit 5
1.2 Gang der Arbeit
Im zweiten Kapitel wird einleitend der Begriff der Pensionsverpflichtung definiert. Danach erfolgt die Darstellung der relevanten allgemeinen Grundsätze und Vorschriften für die Bewertung von Pensionsrückstellungen.
Nach diesem Überblick werden die Rechnungsgrundlagen der Bewertung von Alters-versorgungsverpflichtungen nach Änderung durch das BilMoG erläutert und diskutiert. Bei den Rechnungsgrundlagen zählt insbesondere der Diskontierungszins und die Berücksichtigung von Preis- und Kostentrends zu den zentralen Determinanten für den Wertansatz der Pensionsrückstellungen. Zudem wird die Fluktuation sowie die in Betracht kommenden Bewertungsverfahren für Pensionsverpflichtungen analysiert. In diesem Zusammenhang werden die geänderten Rechnungsgrundlagen auf die Wahrung und Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung untersucht.
Anschließend wird das durch das BilMoG neu gefasste Saldierungsgebot von Vermögen mit Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen vorgestellt und die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss dargestellt. Dazu wird ein Anwendungsbereich in Form einer Auslagerung der Altersversorgungsverpflichtungen auf ein Treuhänderkonzept dargestellt.
Im dritten Kapitel wird untersucht, welche Auswirkungen sich bei dem Übergang von der aktuellen Rechtslage auf die neuen Regelungen des BilMoG für den handelsrechtlichen Jahresabschluss einmalig und fortlaufend ergeben. Dabei werden auch steuerliche Konsequenzen aufgezeigt.
Eine Schlussbetrachtung mit einem Fazit schließt diese Arbeit ab.
Arbeit zitieren:
Dipl.-Kfm. (FH) Bernhard Hanke, 2009, Die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) BilMoG, München, GRIN Verlag GmbH
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