I.) Inhaltsverzeichnis
II.) Abkürzungsverzeichnis. 3
1.) Einleitung. 4
2.) Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 I GG. 5
2.1) Schutzbereich. 5
2.2) Eingriffe 6
2.3) Rechtfertigung von Eingriffen 7
3.) Personenfreizügigkeit in Deutschland am Beispiel
Auslandsentsendungen von Arbeitnehmern. 9
3.1) Entsendung deutscher Arbeitnehmer in das Ausland. 9
4.) Die Arbeitnehmerfreizügigkeit 11
4.1) Vergleich Grundrechte versus Grundfreiheiten. 11
4.2) Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gem. Artikel 39 EG-V. 11
4.3) Das Bosman- Urteil. 13
5.) Die Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 43 ff. EG-V. 14
5.1) Der Schutzbereich. 15
5.2) Schranken und Ausnahmen. 15
5.4) Das Centros- Urteil 16
6. Schlussbemerkungen. 17
III.) Literaturverzeichnis. 19
IV.) Abbildungsverzeichnis 21
Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage BRD Bundesrepublik Deutschland BVerfG Bundesverfassungsgericht d.h. das heißt EA Europa-Abkommen EFTA Europäische Freihandelsassoziation EG Europäische Gemeinschaft EG-V Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäische Gerichtshof EuR Europarecht EWR Europäischer Wirtschaftsraum ff. folgende Rili Richtlinie S. Seite vgl. vergleiche VO Verordnung VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
In der Präambel des Deutschen Grundgesetzes werden die Grundrechte des Deutschen Volkes wie folgt eingeleitet:
„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ 1
Im ersten Teil des Grundgesetzes sind die Grundrechte festgeschrieben, die für jeden deutschen Bürger, unabhängig davon ob dieser von Geburt an Deutscher ist oder durch Abstammung oder Einbürgerung die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat, gelten. Der Begriff Grundrecht wird einerseits als Grundlage für subjektive öffentliche Rechte und andererseits als unmittelbare subjektive Rechte des Einzelnen verwendet. 2 Diese Grundrechte haben diverse Funktionen. Zum Einen sollen sie der Abwehr von staatlichen Eingriffen und zum Schutz vor Eingriffen Dritter dienen und zum Anderen das Recht auf Mitwirkung, Recht auf Leistung sowie das Recht auf ein Verfahren sicherstellen.
In der vorliegenden Arbeit sollen die Freizügigkeit als Grundfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit als Grundrecht näher beleuchtet und diskutiert werden. Im Besonderen soll dargestellt werden, wie sich diese Rechte auf europäischer Ebene verhalten. Die Quellenlage zu diesem Thema ist sehr umfangreich. Es wurde schon sehr viel Literatur dazu
1 Vgl.: http://80.237.212.1/shared/contents-Gesetze/Grundgesetz-BRD.html, 28.05.2009, 14:40 Uhr.
2 Vgl.: Bultmann, Berlin 2008.
veröffentlicht. Bei jeder EU- Erweiterungsrunde kam neue Perspektiven und Ansichten hinzu und diskutierten die Grundfreiheiten aus diversen Blickwinkeln.
2.) Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 I GG
„(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ 3
2.1) Schutzbereich
Vorerst ist zwischen persönlichem und sachlichen Schutzbereich zu unterscheiden.
Der persönliche Schutzbereich dieses „Jedermann- Grundrechts“ umfasst sowohl jede denkbare menschliche Betätigung, als auch jeden Menschen, gleich ob Ausländer oder Deutscher. Die Bezeichnung als allgemeines Auffanggrundrecht soll dazu dienen, Personengruppen, die durch die speziellen Freiheitsrechte, wie z.B. den Artikel 12 I GG („Deutschen-Grundrecht“), nicht geschützt sind, dennoch Schutz vor unerlaubten staatlichen Eingriffen zu gewährleisten. Sind jedoch besondere wirtschaftliche Freiheitsrechte, wie z.B. Art. 12, 14 und 11 GG relevant, dann tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter diesen zurück. 4
Hinsichtlich des sachlichen Schutzbereichs besagt Artikel 2 I GG, dass bezüglich der wirtschaftlichen Betätigung zum Einen die Vertragsfreiheit gegeben ist. Diese sichert den am Vertrag beteiligten Parteien zu, diesen
3 Vgl.: Stober, Hamburg 2008.
4 Vgl.: Gramlich, Heidelberg u.A. 2007, S. 31.
inhaltlich und formell nach deren Belieben zu gestalten. Zum Anderen umfasst er die Wettbewerbsfreiheit, d.h. das Recht mit anderen Unternehmen in Konkurrenz treten zu können, ohne durch staatliche Einflüsse behindert oder verzerrt zu werden. 5 Weiterhin wird auch die Unternehmer- bzw. die Unternehmensfreiheit mit eingeschlossen. Diese stellt das Recht zur freien Gründung, Führung, Auflösung und Umgestaltung eines Unternehmens sicher, solange es sich nicht um berufsbezogene Regelungen handelt. 6
2.2) Eingriffe
Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist jeder staatliche Eingriff, der von einem Einzelnen etwas verlangt, was dieser nicht will. Diese belastende staatliche Maßnahme muss eine „gewisse Intensität“ aufweisen.
Ein subjektives Recht aus einem Grundrecht, hier: die Handlungsfreiheit, kann nur erfolgreich eingeklagt werden, wenn der Kläger eine Grundrechtsverletzung gem. §113 I 1, 5 VwGO geltend machen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch ein Eingriff in das Grundrecht. Hierbei ist jedoch zwischen folgenden Konstellationen zu unterscheiden. Zum Einen ist zu untersuchen, ob der Eingriff eine Abwehr einer Maßnahme der Staatsorgane darstellt oder ob das Begehren einer Maßnahme Ursache des Eingriffs ist.
Im ersten Fall läge der Eingriff in einer Belastung, im zweiten jedoch in der unterlassenen Begünstigung. Die Bestimmung des Schutzbereichs erfolgt im Hinblick auf die angegriffene oder begehrte Maßnahme, weshalb die Schutzbereichsverletzung meist unproblematisch festgestellt werden kann. Zu Problemen kann es kommen, wenn staatliche Realakte das Handeln faktisch oder mittelbar einschränken oder Rechtsgüter verletzen,
5 Vgl.: Gramlich, Heidelberg u.A. 2007, S. 31.
6 Vgl.: Oberrath, Bielefeld 2008, Rdnr. 362.
Arbeit zitieren:
Carolin Schmidt, 2009, Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, München, GRIN Verlag GmbH
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