Die Aussetzung nach § 221 StGB
Rechtsanwalt Stefan Kirchner, MJI
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Inhaltsübersicht
A. Einleitung ...5
B. Die historische Entwicklung des Aussetzungstatbestandes...7
I. Das Verbot der Aussetzung vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches 1871 ...7
II. Die Entwicklung des Straftatbestandes der Aussetzung zwischen 1871 und 1998...7
C. Der Aussetzungstatbestand seit 1998...9
I. Einleitung...9
II. Opfer und Täter ...10
III. Tathandlungen ...12
1. § 221 I Nr. 1 ...12
a) hilflose Lage...12
b) Versetzen ...13
2. § 221 I Nr. 2 ...15
a) ,,Verlassen" und ,,Im Stich lassen" ...16
b) Garantenpflichten im Rahmen des § 221 I Nr. 2 ...16
c) Die Aussetzung als aktives Tun oder als Unterlassen ...18
d) Das Unterlassen der Rückkehr zum Opfer ...19
IV. Die Gefahr besonders schwerer Folgen...19
V. Die Teilnahme an Aussetzungsstraftaten ...21
VI. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung und § 221 I...21
VII. Subjektive Elemente des § 221 I...23
VIII. § 221 II ...24
1. Überblick ...24
2. § 221 II Nr. 1...25
3. § 221 II Nr. 2...26
IX. § 221 III...27
1. Inhalt und Struktur...27
2. § 221 III ...27
X. § 221 IV StGB ...28
XI. Versuchsstrafbarkeit...29
D. Kinderschutz ...31
E. Strafrahmen...32
F. Konkurrenzen ...34
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G. Der Einfluss des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts auf den
Aussetzungstatbestand ...36
H. Fazit ...38
Literaturverzeichnis...40
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A. Einleitung
Obschon der Tatbestand der Aussetzung als "sperrig"
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gilt, gehört er zum Pflichtstoff in den Prü-
fungsordnungen nahezu aller Bundesländer,
2
was angesichts der praktischen Bedeutung
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des ne-
ben § 218 II Nr. 2
4
einzigen Delikts, welches die Gefährdung des geborenen Lebens und u.U. der
Gesundheit unter Strafe stellt,
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und der langen Geschichte des Aussetzungstatbestandes
6
ange-
messen ist. Tatsächlich ist die (Kindes-)Aussetzung eines der klassischen Delikte des StGB. Das
am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Strafrechtsreformgesetz (6. StRG), welches in kürzes-
ter Zeit
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die bislang umfangreichsten Änderungen seit Schaffung des StGB brachte, wirkte sich in
so großem Maße auf den Aussetzungstatbestand aus, dass sich die Frage stellte, ob die Bezeich-
nung "Aussetzung" noch angebracht sei.
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Jedoch wurden, wohl auch aufgrund des Schattenda-
seins, welches der Tatbestand der Aussetzung insbesondere seit der Einführung des § 330 c (jetzt:
§ 323 c) im Jahre 1935 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt,
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die Änderungen des §
221 nicht einmal in allen der zahlreichen Arbeiten zum 6. StRG berücksichtigt.
10
1
Küper, ZStW 111 (1999) 30 (30).
2
Außer in Bremen; in Rheinland-Pfalz gehört ein "Überblick" über den Aussetzungstatbestand zum examensrele-
vanten Pflichtstoff (vgl. Joecks, § 221, vor Rn. 1).
3
Küper, ZStW 111 (1999) 30 (30); vgl. aber auch van Els, NJW 1967, 966 (966) dort Fn. 2.
4
§§ ohne ausdrückliche Nennung eines Gesetzes sind solche des Strafgesetzbuches (StGB).
5
vgl. Feloutzis, S. 20.
6
s. hierzu S. 9 f.
7
Fischer, NStZ 1999, 13 (13), dort auch Fn. 2.
8
Struensee, in: Einführung, 2. Teil, I., 3., a), Rn. 7.
9
van Els, NJW 1967, 966 (966) dort Fn. 2.
10
vgl. Wolters, JZ 1998, 397 ff.
6
Im Mittelpunkt der Darstellung steht der ,,neue" Aussetzungstatbestand, insbesondere die Ände-
rungen, welche derselbe erfahren hat. Dies soll dem Leser auch ein besseres Verständnis der ein-
schlägigen Literatur und Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des 6. StRG ermög-
lichen. Gerade da der Aussetzungstatbestand in der rechtswissenschaftlichen Literatur, von der
Ausnahmesituation des 6. StRG abgesehen, eher stiefmütterlich behandelt wird, wird eine nähere
Auseinandersetzung mit dem Thema regelmäßige ältere Literatur und Rechtsprechung einschlie-
ßen. Auch dies soll diese Arbeit erleichtern. Zu den Änderungen gehört beispielsweise die Dar-
stellung der "Gefahr der schweren Gesundheitsbeschädigung", welche neu in den Tatbestand
aufgenommen wurde, ebenso wird der Ausweitung des Opferkreises in der Darstellung Rech-
nung getragen. In diesem Zusammenhang wird unter anderem auf die Frage der Notwendigkeit
einer räumlichen Veränderung zum Versetzen in eine hilflose Lage eingegangen werden sowie die
der neue Aussetzungstatbestand beispielsweise auf die Frage hin untersucht, wie § 221 n. F. in die
Systematik der echten/unechten Unterlassungsdelikte einzuordnen ist. Dargestellt werden des
weiteren das Verhältnis des Aussetzungstatbestandes zu anderen Delikten ebenso wie die Rolle
der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung im Rahmen der Aussetzung sowie die Versuchs-
strafbarkeit außerhalb des Grundtatbestandes. Abschließend soll auf die Frage eingegangen wer-
den, ob die Ziele des Gesetzgebers durch die Neufassung der Norm vor einem Jahrzehnt tatsäch-
lich erreicht wurden.
Die vorliegende Arbeit soll aber nicht nur die Arbeit des Gesetzgebers bewerten oder allein dem
Lernenden einen Überblick über die Norm verschaffen, in besonderem Maße soll sie zugleich
dem Praktiker eine Handreichung sein, der den effektiven Umgang mit dem Tatbestand erleich-
tern soll.
7
B. Die historische Entwicklung des Aussetzungstatbestandes
I. Das Verbot der Aussetzung vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches 1871
Der Tatbestand der Aussetzung ist keine Erfindung des modernen Gesetzgebers, vielmehr findet
sich der Gedanke, besonders schutzbedürftigen Personen durch das Strafrecht eben diesen be-
sonderen Schutz zukommen zu lassen, schon lange vor Schaffung des StGB, auch wenn hierbei
in erster Linie an Kinder (expositio infantum) gedacht worden war.
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Einen der Aussetzung entspre-
chenden Tatbestand enthielten beispielsweise Art. 132 der am 27. Juli 1532 in Kraft getretenen
Constitution Criminalis Carolina (CCC) aus dem Jahre 1530, Art. 174 des Bayerischen StGB von
1813, § 260 des ab 1845 geltenden Badischen StGB sowie das Preußischen. StGB von 1851 in §
183.
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II. Die Entwicklung des Straftatbestandes der Aussetzung zwischen 1871 und 1998
Vor dem Inkrafttreten des 6. StRG wurde der Tatbestand der Aussetzung seit dem Inkrafttreten
des StGB im Jahre 1871 erst dreimal geändert. Erfolglos waren hingegen mehrere Reformversu-
che, z.B. § 218 eines Vorentwurfs aus dem Jahre 1909, welchem die §§ 264, 285 der Kommissi-
onsentwürfe aus den Jahren 1911 1913 folgten, § 185 eines Entwurfs im Jahre 1913, § 230 des
1925 erstellten Entwurfes, § 257 E 1927 sowie § 257 E 1933, § 412 E 1936 und § 412 E 1939. In
die Nachkriegszeit fällt § 325 des vorbereitenden Entwurfs einer Unterkommission der Großen
Strafrechtskommission 1958, auf welchem der ebenfalls nicht Gesetz gewordene § 320 des Ent-
wurfs der Großen Strafrechtskommission folgte. Dem Vorschlag in § 145 E 1959 folgte § 139 E
1962, auf welchen sich der Reformgesetzgeber bei der Neufassung des Aussetzungstatbestandes
ausdrücklich bezog.
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Lediglich redaktioneller Art waren die Änderungen, welche der Tatbestand der Aussetzung durch
Art. 19 Nr. 92 EGStGB
14
erfuhr. Durch Art. 6 Nr. 5 AdoptionsG
15
wurden nicht länger nur die
leiblichen Eltern zu tauglichen Tätern, vielmehr konnte die Tat nun auch durch Adoptiveltern
begangen werden,
16
was augenscheinlich vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. Mai
1997
17
nicht beachtet wurde, insofern waren die dort getroffenen Anmerkungen die Einbezie-
hung von Adoptiveltern in den Kreis der potentiellen Täter bereits vor Inkrafttreten des 6. StRG
11
vgl. Wessels/Hettinger
23
, Rn. 198.
12
vgl. S. 12 ff.
13
BT-Drucks. 13/8587, S. 34.
14
BGBl. I 1974, 469.
15
BGBl. I 1976, 1749.
16
Jähnke, in: LK
11
, § 221, vor Rn. 1.
17
BT-Drucks. 13/8587, S. 60.
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insoweit gegenstandslos, als dass eine genauere Bezeichnung lediglich die bereits vorliegende
Rechtslage wiedergegeben hätte.
18
18
Siehe hierzu auch die Ausführungen zu § 221 II Nr. 1.
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