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Einleitung 3
1. Internationale Konfliktbearbeitung 5
1.1 Begriffliche Annäherung 5
1.2 Das Konfliktschema des Normal-Konflikts 6
1.3 Das Konfliktschema des disparaten Konflikts 7
1.4 Kulturkonflikt statt Interessenkonflikt? 9
1.5 Formen sozialen Handelns 10
1.6 Formen der Herrschaft 13
1.7 Perspektiven des disparaten Konflikts 14
1.8 Instrumente der Konfliktbearbeitung 16
2. Der International Criminal Court (I)CC 19
2.1 Einführung 19
2.2 Abkommen zur Verfolgung schwerer Verbrechen seit 1948 22
2.3 Hoffnungen und Befürchtungen 24
3. Der Norduganda-Konflikt 27
3.1 Überblick 27
3.2 Bemerkung zu Quellenlage 27
3.3 Uganda seit Beginn der Kolonialzeit 28
3.4 Aktuelle politische Lage 31
3.5 Der ugandische Weg der Vergebung 33
3.6 Frieden um jeden Preis: Das Zurücktreten des disparaten Konflikts 37
3.7 Frieden und Gerechtigkeit 39
Zusammenfassung und Ausblick 41
Literaturverzeichnis 43
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Einleitung
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und unter dem Eindruck des Holocaust wurde es in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts einer immer größer werdenden Zahl von Nationalstaaten zum Anliegen, schwere Verbrechen wie Völkermord, Massaker, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Mit der Gründung der United Nations (UN) im Jahr 1945 schien endlich eine diesem Zweck entsprechende Institution geschaffen. Erstmals in ihrer Geschichte einigte sich eine breite internationale Staatengemeinschaft darauf, schwere Verbrechen wie Völkermord, Massaker an der Zivilbevölkerung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen nicht einfach hinzunehmen und Regierungen daran zu hindern, diese Verbrechen entweder selbst zu begehen oder sie auf ihrem Territorien zuzulassen. Soweit die gute Absicht. Dass die UN trotz Resolutionen, Sanktionen und Blauhelmtruppen schwere Verbrechen an der Menschlichkeit oft gar nicht verhindern, ist eine bittere Tatsache. Völkermord, Massaker, Folter, Vergewaltigung und Menschenraub gehören zum Alltagsgeschäft marodierender Banden und selbsternannter Rebellenführer, und das vor allem auf dem afrikanischen Kontinent. Dass die Modernisierung und Humanisierung Afrikas zu scheitern droht, hat bisher aber nicht dazu geführt, die Idee einer erfolgreichen internationalen Konfliktbearbeitung ins Reich der Utopie zu verbannen, sondern zeigt lediglich, wie weit der globale Weg zu einer für alle verbindlichen Rechtsstaatlichkeit nach humanitären Prinzipien immer noch ist. Der für die vorliegende Arbeit ausgewählte schwelende Konflikt zwischen der Rebellentruppe Lord’s Resistance Army (LRA) und der Regierung bzw. Armee von Uganda ist ein Beispiel dafür, wie selbst nach über zwanzig Jahren Gewalt und Terror an der Zivilbevölkerung erstens noch immer keine Lösung gefunden oder eine Beendigung des Konflikts bewirkt wurde und zweitens nach wie vor mit großer Anstrengung genau daran gearbeitet wird.
Wie aber kann das sein? Was macht einen lokal begrenzten, zunächst eher unbedeutenden Konflikt zu einem der weltweit grässlichsten Beispiele für die jahrzehntelange Duldung von Völkermord, Massaker, Folter, Vergewaltigung und
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Menschenraub? Wie lässt sich eine solche Entwicklung begreifen und beschreiben? Führt das theoretische Fundament, das die Soziologie und die Friedens- und Konfliktforschung erarbeitet haben, zu einem besseren Verständnis der zutiefst bizarren und verstörenden Ereignisse? Gibt es konkrete Hilfen für die Zeit nach Beendigung eines Konflikts, die in den betroffenen Regionen für eine Resozialisierung und Wiederherstellung der Ordnung sorgen können?
Mit der folgenden Arbeit versuche ich eine Antwort auf diese Fragen. Im ersten Kapitel breite ich zunächst das wissenschaftliche Instrumentarium aus, mit dem ich mich dem Konflikt nähern und zu einem besseren Verständnis beitragen möchte. Dann gehe ich auf die Perspektiven im vorliegenden Konflikt ein und schildere seine Bearbeitungsmöglichkeiten.
Im zweiten Kapitel beschreibe ich die Möglichkeiten und Grenzen des International Criminal Court (ICC), der sich der weltweiten Strafverfolgung und Anklage all jener angenommen hat, die schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt werden.
Im dritten Kapitel fasse ich die historische und aktuelle Situation in Uganda zusammen und übertrage die im ersten Kapitel gewonnenen Erkenntnisse darauf. Ich beschreibe das Spannungsverhältnis zwischen ICC und traditionellen ugandischen Formen der Konfliktbearbeitung und versuche, das (nicht nur in Uganda bestehende) Dilemma zwischen den Normen eines internationalen Rechtssystems, des staatlichen Rechtssystems und den lokalen Strategien zur Bearbeitung von Konflikten herauszuarbeiten.
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1. Internationale Konfliktbearbeitung
1.1 Begriffliche Annäherung
Wie lassen sich Konflikte beschreiben? Welche Ansätze liefern die Soziologie und die Friedens- und Konfliktforschung, um über Konflikte nachzudenken und sich ihre Eigenart bewusster zu machen? Wie lässt sich dieses Denken auf das in dieser Arbeit behandelte Szenario des Grauens übertragen?
Ich habe im Rahmen dieser Arbeit versucht, einige für meine Fragestellung brauchbare theoretische Ansätze zusammenzutragen. Dabei wurde sehr schnell deutlich, dass es wenig sinnvoll wäre, die vorliegende Problematik unter der Perspektive eines einzigen wissenschaftlichen Ansatzes zu betrachten. Wie sich noch zeigen wird, liegen so viele Besonderheiten vor, dass es angemessen erscheint, multiperspektivisch vorzugehen, also den Reichtum an soziologischen Theorien möglichst frei auszuschöpfen, ohne mich auf ein bestimmtes Erklärungsmuster festzulegen.
So ist etwa der systemtheoretische Ansatz, dass Konflikte der normale und erwartbare Aggregatszustand zwischen zwei Sinnsystemen sind, die sich wie von selbst immer wieder neu reproduzieren und damit verselbstständigen, insofern hilfreich, als er die prinzipielle Unabschließbarkeit der hier behandelten Problematik betont und letztlich hinnehmbar macht. Wenn es stimmt, dass ein mühsam erzielter Konsens lediglich die Komplexität der Verhältnisse reduziert und gerade dadurch der nächste Konflikt schon vorprogrammiert ist, 1 dann könnte es sein, dass im vorliegenden Fall eine Konfliktlösung im Sinne eines ausgewogenen Kompromisses gar nicht anzustreben wäre, sondern schon eine Beendigung des Konflikts auch und sogar ohne ausgleichende Gerechtigkeit einen großen Fortschritt darstellen würde. 2
Wenn Konflikte wie der vorliegende nicht lösbar sind, sondern man sie nur um beinahe jeden Preis beenden will, was passiert dann nach ihrer Beendigung? Liegt ein
1 Bonacker, Thorsten 2004: Die Konflikttheorie der autopoetischen Systemtheorie, in:
Bonacker, Thorsten (Hrsg): Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien, Wiesbaden, S.267 ff.
2 Spindler, Manuela 2004: Die Konflikttheorie des Neoinstitutionalismus, ebd. S.148.
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friedliches Nebeneinander, nach allem, was geschehen ist, überhaupt im Bereich des Möglichen? Bedarf es, um nicht in „gewaltsamen Dauerkonflikten zu versinken oder in den Hobbesschen Naturzustand eines Krieges aller mit allen zurückzufallen“, tatsächlich nur „eines grundsätzlichen Einverständnisses über die Koexistenz prinzipiell nicht überwindbarer Meinungs- und Interessenvielfalt“? 3 Ich möchte auf diese Fragen im dritten Teil meiner Arbeit zurückkommen und im nächsten Abschnitt zunächst auf eine Voraussetzung des Konfliktbegriffs aufmerksam machen, die auf die hier vorliegende Problematik ebenso wenig zu passen scheint wie die gerade angedachte Vorstellung, die Beteiligten des Konflikts könnten auf der Basis eines „grundsätzlichen Einverständnisses“ wie früher und friedlich nebeneinander herleben.
1.2 Das Konfliktschema des Normal-Konflikts
Gemäß der landläufigen Überzeugung, dass zum Streiten immer zwei gehören, gehen viele Theoretiker davon aus, dass sich zwischen den Konfliktparteien eine gut erkennbare Positionsdifferenz gebildet hat und nun jede Partei versucht, die von ihr angestrebten Ziele zu erreichen. In der marxistischen Theorie etwa bestimmt der sogenannte Klassengegensatz das Denken ihrer Akteure. Ihr Handeln ist von einem klar definierten Klasseninteresse geleitet und wird von den Beteiligten mit gleicher Verve ausgetragen. Das dazugehörige Bild wäre das des Tauziehens: An beiden Enden des Taus sind Kräfte am Werk. Man zieht an einem Strang, wenn auch in entgegengesetzter Richtung. Im Begriff des Konflikts schwingt mit, dass jede Partei ein bestimmtes Interesse hat und dies auf etwa gleicher Augenhöhe vertreten wird. Der eine will dies, der andere will das, nun geht es nur noch darum, worauf man sich einigen kann. Ist den Konfliktparteien eine Einigung nicht möglich, vermittelt in der Regel eine von beiden Seiten respektierte Ordnungsmacht, also eine dritte Partei, schließt einen Kompromiss oder beendet den Konflikt ohne Einigung. Handelt es sich um einen
3 Imbusch, Peter 2004: Die Konflikttheorie der Zivilisierungstheorie, in: Bonacker, Thorsten (Hrsg): Sozialwissenschaftliche
Konflikttheorien, Wiesbaden, S.170.
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gewalttätigen Konflikt, steht bei der Konfliktbearbeitung zunächst „der gegenseitige Verzicht auf individuelle Gewaltausübung“ 4 im Vordergrund. Was aber, wenn die Konfliktparteien so gut wie nie gegeneinander antreten? Was, wenn die eine Partei nur sporadisch auf die Attacken der anderen reagiert und wenig Interesse an der Austragung des Konflikts zeigt? Was, wenn die Grundannahme, dass zum Streiten immer zwei gehören, nicht zuzutreffen scheint?
Ich möchte an dieser Stelle den Begriff des disparaten Konflikts einführen und ein Konfliktschema skizzieren, das ich später auf den dritten Teil dieser Arbeit anwenden möchte. Meine Überlegung ist, dass bei einem disparaten Konflikt keine klar erkennbaren Positionen bestehen und die Konfliktparteien diskursiv gar nicht aneinander anschlussfähig sind. Dort, wo der Konflikt ausgetragen wird, agiert nur die eine Konfliktpartei. Die andere Konfliktpartei hält sich mehr oder weniger im Hintergrund. An sie wird allenfalls die Erwartung gestellt, Ordnung und öffentliche Sicherheit wieder herzustellen.
1.3 Das Konfliktschema des disparaten Konflikts
Konfliktpartei A hat sich als Rebellenarmee formiert. Ihr Vorgehen ist äußerst brutal, immer wieder kommt es zu Massakern an der Zivilbevölkerung. Die Operationsbasis der Rebellenarmee ist eine weit von der Hauptstadt und vom politischen Zentrum des Landes entfernte Region. Ihre Ziele sind diffus: Mal geht es um den Sturz der Regierung, mal um die Schaffung eines christlich-fundamentalen Gottesstaates, dann wieder werden z.T. vernünftige politische Forderungen aufgestellt (vgl. auch S.11). Konfliktpartei B besteht aus Regierung und Armee des Landes, die in einem relativ sicheren Landesteil lebt, ihre Ziele bereits erreicht hat und allenfalls ordnungspolitisch von Konfliktpartei A herausgefordert wird. Für Konfliktpartei B geht es um die Erhaltung des Status Quo, nicht um die aktive Verfolgung eigener Ziele, es sei denn, man rechnet die Erhaltung des Status Quo dazu. Konfliktpartei B versucht nur
4 Bonacker, S. 38.
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sporadisch und erfolglos, Konfliktpartei A unschädlich zu machen und die Ordnung wieder herzustellen.
Die eigentlich Leidtragenden lassen sich konflikttheoretisch nicht so recht beschreiben. Sie sind weder die Ursache des Konflikts noch Konfliktpartei, sondern lediglich ein zur falschen Zeit am falschen Ort lebendes Schädigungsobjekt, ein Begriff aus der Aggressionstheorie. 5 Allerdings setzt der Konfliktrahmen der Aggressionstheorie einen negativen äußeren Impuls wie etwa einen kranken Zahn, einen Stau auf der Autobahn oder eine erlittene Schmähung voraus. Es geht in der Aggressionstheorie um affektuelle Konflikte, was zwar zum hier skizzierten Konfliktschema passt, aber nicht richtig, denn Konfliktpartei A erleidet negative äußere Impulse allenfalls dann, wenn Konfliktpartei B auf den Plan tritt und in die Offensive geht. Für die Schädigungsobjekte ist ausschließlich Konfliktpartei A der Auslöser negativer Impulse. Laut Aggressionstheorie müssten es darum eigentlich die Schädigungsobjekte sein, die ihre Wut über erlittene Qualen und Demütigungen an Konfliktpartei A abreagieren, dies ist jedoch nicht der Fall.
Konflikttheoretisch erwartbar wäre an diesem Punkt die Gründung einer Anti-Rebellenarmee. Ansätze zu einer dritten Konfliktpartei, deren Aufgabe es wäre, Leib und Leben der Schädigungsobjekte zu schützen, hat es gegeben, jedoch wurden sie nach einer erneuten und noch brutaleren Serie von Massakern wieder aufgegeben. Das Schädigungsobjekt ist nun so verängstigt, dass es sich nicht weiter organisiert seine Interessen nicht vertritt. Es erwartet nur noch die Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit und ist sogar bereit, auf eine Bestrafung der Täter oder deren Verbannung aus der Gesellschaft zu verzichten.
Konfliktpartei B hat inzwischen verschiedene Abkommen getroffen, in deren Rahmen die von den Mitgliedern der Konfliktpartei A begangenen Verbrechen straffrei bleiben. Außerdem hat Konfliktpartei B eine übergeordnete Rechtsinstanz um Hilfe gebeten. Diese hat gefordert, wenigstens die Hauptverantwortlichen von Konfliktpartei A zur Rechenschaft zu ziehen. Aus Angst davor, dass der Konflikt nie zu einem Ende kommt,
5 Schmidt, Jeanette 2004: Die Konflikttheorie der Aggressionstheorie, in: Bonacker, Thorsten (Hrsg): Sozialwissenschaftliche
Konflikttheorien, Wiesbaden, S.509ff.
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wird diese Forderung von kritisch beurteilt: Von den Schädigungsobjekten selbst, vor allem aber von den sich allmählich formierenden Sprechern der Schädigungsobjekte.
1.4 Kulturkonflikt statt Interessenkonflikt?
Die Zivilisierungstheorie des Sozialwissenschaftlers Dieter Senghaas zeigt einige Berührungspunkte zum hier vorliegenden Konfliktschema. Der Prozess der Moderne hat ebenso zum Verlust unhinterfragbarer Wahrheiten und Gewissheiten geführt wie zu einer nie dagewesenen Pluralisierung der Gesellschaft und zu einer wachsenden Selbstverantwortung der Individuen. Dies ruft zwangsläufig Konflikte hervor - was zu den Grundvoraussetzungen dafür gehört, dass das Projekt der Moderne überhaupt gelingen kann.
Vor diesem Hintergrund hat die Zivilisierungstheorie ein Konfliktverständnis erarbeitet, bei dem es nicht mehr primär um Interessenkonflikte geht, sondern um Identitätskonflikte. In Gesellschaften, die noch am Anfang der Moderne stehen, richten sich Modernisierungsprozesse „ein Stück weit immer auch gegen die eigene Tradition und bewirken den Umbau herkömmlicher Gesellschaften.“ 6 Modernisierung bedeutet Umbruch und Verunsicherung, und Kulturen, die einen tiefgreifenden Wandel durchmachen, geraten „oft in Konflikt mit sich selbst.“ 7 Innerhalb einer Gesellschaft tun sich plötzlich Abgründe auf, weil sich ihre Mitglieder vor die Aufgabe gestellt sehen, sich darüber zu einigen, wie sie leben wollen, welche Wertvorstellungen sie teilen, welche Traditionen sie bewahren und welche sie über Bord werfen möchten. Nicht so sehr das Haben Wollen bestimmt die Tragweite des Konflikts (auch im hier beschriebenen Konflikt handelt es sich um alles andere als einen Verteilungskonflikt), sondern das Sein Wollen und vor allem das Sein Dürfen. Im hier behandelten Fall entwickelt Konfliktpartei A in fanatischem Eifer einen Wertekodex, den sie ihren Mitgliedern und ihren Opfern mit brutaler Gewalt
6 Imbusch, S. 166.
7 ebd., S. 166.
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überstülpen will. Sie tritt insofern „in Konflikt mit sich selbst“, als sie vor allem die Angehörigen des eigenen Stammes mit Gewalt und Terror überzieht. Während im Rest des Landes, das zwar noch immer unter den Folgen jahrzehntelanger Kolonialisierung und Despotenherrschaft leidet, der Modernisierungsprozess längst begonnen hat, verharrt der von Konfliktpartei A dominierte Landesteil in Barbarei, Aberglauben und mittelalterlichem Exorzismus.
Doch auch die Diagnose „Kulturkonflikt“ ist nur ein Mosaikstein im Puzzle des vorliegenden Konfliktmusters. So gut wie alle Staaten, die unter dem enormen Modernisierungsdruck des 20. Jahrhunderts kulturelle Veränderungen und Traditionsbrüche erlebten, weisen die von Senghaas geschilderten Identitätskonflikte auf. Im Rahmen dieser Konflikte bleiben die Bewahrer der Tradition und die Anhänger des Fortschritts aber stets gut sichtbar und treten (wie das etwa im Iran der Fall ist) in täglichen kleinen Grenzüberschreitungen und den unweigerlich darauf folgenden Bestrafungsritualen gegeneinander an. Küssen im Park trotz Religionspolizei, Reizwäsche und Minirock unter dem Tschador sowie ein immer wieder aufkeimender ziviler Protest zeigen an, dass auch ein Kulturkonflikt nach dem Muster des Tauziehens verläuft, also zwei vitale Parteien unermüdlich versuchen, die Oberhand zu gewinnen oder sich doch wenigstens ihre kleinen Freiheiten nicht nehmen lassen wollen.
1.5 Formen sozialen Handelns
Hilfreich bei der Analyse auch disparater Konfliktmuster sind nach meiner Auffassung die „Bestimmungsgründe des sozialen Handelns“, 8 die Max Weber 1914 veröffentlicht hat. Danach ist soziales Handeln von Zweckrationalität, Wertrationalität, Emotion bzw. Affekten oder Tradition bestimmt. Nie in der Reinform, wie Weber ausdrücklich betont, aber doch erkennbar mit der einen oder anderen Gewichtung. Im vorliegenden Konfliktmuster sind alle vier Handlungslogiken vertreten, doch statt aufeinander zu prallen, laufen sie größtenteils aneinander vorbei - eine Beobachtung, die sich unter systemtheoretischer Perspektive als Nicht-Anschlussfähigkeit beschreiben ließe (vgl. auch S.5).
8 Weber, Max 1972: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, Tübingen, S. 11ff.
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Das hier behandelte Konfliktmuster lässt sich auch deshalb gut mit der Systematik Webers beschreiben, weil er im Begriff des sozialen Handelns ausdrücklich auch Unterlassen und Dulden mit einschließt. 9 So ist also das bisher beobachtete Verhalten der Schädigungsobjekte genauso Teil sozialen Handelns wie das Handeln von Konfliktpartei A und B.
Konfliktpartei A präsentiert sich in ihrer Selbstdarstellung als wertrational, ihr Handeln ist aber durch Affekte geprägt, die diesen Werten diametral entgegenstehen. Man erhebt die Zehn Gebote zum obersten Wert, mordet aber ohne Unterlass, vergewaltigt die Frau seines Nächsten, verbrennt sein Hab und Gut. Fundamentalistische Wertrationalität ist aus zweckrationaler Sicht der Inbegriff des Irrationalen: „Wertrationalität (ist) immer, und zwar je mehr sie den Wert, an dem das Handeln orientiert wird, zum absoluten Wert steigert, desto mehr: irrational, weil sie ja um so weniger auf die Folgen des Handelns reflektiert, je unbedingter allein dessen Eigenwert (reine Gesinnung, Schönheit, absolute Güte, absolute Pflichtmäßigkeit) für sie in Betracht kommt.“ 10
Meist wird der Anführer von Konfliktpartei A als charismatischer Irrer dargestellt, es gibt jedoch auch zweckrationale Elemente im Repertoire der Konfliktpartei. So finden sich zum Beispiel politische Forderungen nach der Abhaltung freier Wahlen, dem Wiederaufbau der Wirtschaft und der Infrastruktur, Bildung für alle, Schaffung von Anreizen für ausländische Investoren, Schaffung einer ethnisch ausgewogenen Armee, Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten, Unabhängigkeit der Rechtssprechung, nationale Einheit durch eine gemeinsame Sprache und Förderung stammesübergreifender Eheschließungen. 11
Konfliktpartei B ist tendenziell eher der zweckrationalen Handlungslogik zuzuordnen. Absolute Zweckrationalität (genauso wie absolute Wertrationalität) ist laut Weber ohnehin nur ein „im wesentlichen konstruktiver Grenzfall“. 12 Auch Konfliktpartei B
9 ebd. S.11.
10 ebd. S.13.
11 Allen, Tim 2006: Trial Justice. The International Criminal Court and the Lord’s Resistance Army, London, S.43.
12 Weber, S. 13.
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werden Hinrichtungen, Plünderungen und Vergewaltigungen vorgeworfen, 13 eine Überprüfung dieser Vorwürfe steht aber noch aus. Regierungschef und Armee handeln insofern zweckrational, als sie ihre eigenen Verluste möglichst gering halten und es ihnen gelingt, den Frieden im Rest des Landes zu erhalten. Dem Regierungschef könnte man unterstellen, seine Politik gegenüber den Rebellen entspreche einem machtpolitischen Kalkül: Weit entfernt vom sicheren politischen und ökonomischen Zentrum des Landes gibt es einen Konflikt und wüten die Barbaren, wovor nur diese Regierung und nur diese Armee die übrige Bevölkerung zu schützen in der Lage sind. 14 Der südafrikanische Nobelpreisträger J.M. Coetzee beschreibt diesen Versuch des Machterhalts in seinem Roman „Warten auf die Barbaren“: Um ihre Herrschaft zu stabilisieren und deren Daseinsberechtigung zu untermauern, lässt die Regierung einer fiktiven Kolonialmacht einen an sich eher unbedeutenden Grenzkonflikt mit einem Nomadenstamm bewusst eskalieren und schürt damit die Ängste in der Bevölkerung. „Mein Eindruck ist, dass es garantiert in jeder Generation eine gewisse Zeit der hysterischen Angst vor den Barbaren gibt. Keine Grenzbewohnerin, die nicht schon einmal geträumt hat, unter ihrem Bett käme eine dunkle Hand hervor und griffe nach ihr, kein Grenzbewohner, der sich nicht angstvoll ausgemalt hätte, wie die Barbaren in seinem Haus zechten, sein Geschirr zerschlügen, die Gardinen anzündeten und seine Töchter schändeten. Zeigt mir eine Barbarenarmee, und ich glaube, dass es sie gibt.“ 15 Das soziale Handeln des Schädigungsobjekts besteht vor allem im Dulden der Aggression. Der Versuch, eine Konfliktpartei C zum Schutz vor der Aggression zu etablieren, scheitert nach dem ersten Anlauf und wird nicht wiederholt. Für das Schädigungsobjekt scheinen - zumindest nach außen hin - Rituale der Vergebung und traditionales Handeln im Umgang mit dem Konflikt eine wichtige Rolle zu spielen. Ein Vorteil davon ist der Ausgleich fehlender Rechtsstaatlichkeit durch zumindest ein Spurenelement von Ordnung und Stabilität. Für Max Weber steht das „streng traditionale Verhalten (...) - ganz ebenso wie die rein reaktive Nachahmung - ganz und gar an der Grenze und oft jenseits dessen, was man ein sinnhaft orientiertes Handeln
13 http://www.hrw.org/legacy/english/docs/2005/10/14/uganda11880_txt.htm
14 Allen, S.48.
15 Coetzee, J.M. 2002: Warten auf die Barbaren, Frankfurt, S. 20.
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überhaupt nennen kann.“ 16 . Für das vorliegende Konfliktmuster muss man das jedoch relativieren. Zwar ist das Handeln der Schädigungsobjekte in vieler Hinsicht unverständlich, trotzdem könnte sich am Ende herausstellen, dass gerade die traditionale Handlungslogik zu einer Beendigung des Konflikts beigetragen hat und auch einen vorläufigen Beitrag zu dessen psycho-sozialer Aufarbeitung leistet.
1.6 Formen der Herrschaft
Analog zu den Formen des sozialen Handelns definierte Max Weber drei Formen der Herrschaft, 17 die sich auf das vorliegende Konfliktmuster anwenden lassen. Alle drei Formen der Herrschaft (rationalen, traditionalen oder charismatischen Charakters) tragen zur Disparatheit des hier vorliegenden Konfliktmusters bei. Der Anführer von Konfliktpartei A verkörpert den fanatischen Typ des charismatischen Herrschers. Zu Beginn seiner Herrschaft folgt ihm eine relativ große Anhängerschaft von wohl mehreren tausend Kriegern. Diese Zahl ist jedoch erheblich geschrumpft. Die Anhänger laufen in Scharen davon, und umso brutaler rächt sich der Anführer an den Abtrünnigen und an denen, die seiner Armee nicht beitreten wollen oder von denen er sich verraten fühlt. Elemente zweckrationalen Handelns, wie ich sie in Abschnitt 2.5 nenne, sind vor allem der Öffentlichkeitsarbeit von Konfliktpartei A zuzuschreiben, während ihr Anführer selbst nicht mit guten Argumenten, sondern mit einer Mischung aus Jähzorn, Besessenheit und Brutalität seinen Platz behauptet. 18 Konfliktpartei B verkörpert im Wesentlichen den rationalen Herrschaftstyp einer gewählten Regierung samt regulärer Armee, auch wenn berichtet wird, dass auch Konfliktpartei B an Hinrichtungen, Vergewaltigungen und Plünderungen teilgenommen hat. 19 Diese Vorwürfe werden bisher jedoch als nicht schwerwiegend genug erachtet, eine Überprüfung steht noch aus. 20
16 Weber, S. 12.
17 Weber, S. 122ff.
18 Allen, S. 43f.
19 http://www.hrw.org/legacy/english/docs/2005/10/14/uganda11880_txt.htm
20 Allen, S.193.
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Aus dem Umfeld der Schädigungsobjekte hervorgehende Herrschaftsformen sind solche mit traditionalem Charakter: Sie vollziehen sich auf der Ebene der Klanzugehörigkeit, der Dorfgemeinschaft oder der Religionsgemeinschaft. 21 Respektspersonen wie etwa kirchliche Führer oder Klanführer, die aus diesen lokal geprägten Zusammenhängen hervorgehen, treten im gegenwärtigen Stadium des Konflikts als - teilweise selbsternannte - Vertreter der Schädigungsobjekte handlungslogisch stark in Erscheinung.
Nach der theoretischen Einhegung des vorliegenden Konflikts und seiner Besonderheiten stellt sich die Frage, welche Perspektiven Konfliktparteien und Schädigungsobjekte eigentlich konkret haben. Was passiert nach Beendigung des Konflikts? Stehen bereits konkrete Instrumente der Konfliktbearbeitung zur Verfügung? Mit diesen Fragen beschäftigen sich die letzten beiden Abschnitte des ersten Kapitels.
1.7 Perspektiven des disparaten Konflikts
Der hier behandelte Konflikt zieht sich nun seit über zwanzig Jahren hin. Eine Beendigung ist zwar in Sicht und die Zeit der schlimmsten Massaker und Misshandlungen scheint vorbei, aber noch ist der Friede nicht wieder hergestellt. Wie konnte es bei aller Disparatheit immerhin so weit kommen? Meine These lautet: Je länger ein disparater (d.h. wegen fehlender Anschlussfähigkeit nicht lösbarer) Konflikt dauert, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Beteiligten irgendwann die Bereitschaft entwickeln, ihn „wie auch immer“ zu beenden. Jede Partei spürt die spezifischen Kosten des Konflikts: Die Regierung die Unruhe, den internationalen Druck, die Gefahr des Verlusts von Hilfsgeldern und Zuwendungen, die desolate Lage in den Flüchtlingscamps; die Rebellen die Unmöglichkeit einer normalen Existenz, das Herausgerissensein aus der Gemeinschaft, die „bösen Geister“ von denen sie sich beherrscht fühlen 22 ; die Schädigungsopfer die Gefährdung von Leib und Leben, die Entwurzelung von Haus und Hof. Alldem steht kein Gewinn gegenüber, der die Kosten kompensieren würde (was die Konfliktparteien am Anfang gehofft haben mögen).
21 Mabe, Jacob E., 2001: Das Afrika-Lexikon, Stuttgart, S.519f.
22 Allen, S.128ff.
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Wenn sich also die Fortsetzung des Konflikts nicht für wenigstens einen der Akteure lohnt, kann es nach einer entsprechend langen Zeit zu einem latenten pragmatischen Lernprozess kommen: Von ihren disparaten Handlungslogiken aus bewegen sich die Parteien auf eine gemeinsame zweckrationale Mitte zu.
Im hier behandelten Fall gibt es inzwischen bei allen Parteien die Bereitschaft, den Konflikt zu beenden. Die dabei diskutierten traditionalen und wertrationalen Komponenten spielen aus meiner Sicht vor allem als „nachholende“ Konstruktion eine Rolle, mit denen nun ein von allen Beteiligten zumindest vordergründig akzeptierter Rahmen geschaffen wird, der es ermöglicht, den Frieden dauerhaft zu sichern, das Trauma zu überwinden, zur Normalität zurückzukehren. Selbst diejenigen, die normalerweise eher zweckrational handeln, akzeptieren traditionale und wertrationale Komponenten als eine zwar affektuell verbrämte, aber dennoch zweckdienliche Handlungsoption.
Wenn das hier beschriebene labile Vorstadium der Konfliktbeendigung erreicht ist, kommt es sehr darauf an, welche Lesarten des Konflikts und der Konfliktbearbeitung aufgebaut werden. Die Beschreibung, Beobachtung, die kollektive Erzählung des Konflikts ist ein eigenständiger, wichtiger Faktor für den Verlauf. Am Anfang steht die Konstruktion der Konfliktgeschichte ganz im Zeichen der disparaten Handlungslogiken, im fortgeschrittenen Stadium ist es möglich, dass sich eine Revision der Lesarten ereignet und sich diese im Zuge der „Pragmatisierung“ des Konflikts einander annähern. Dabei kann es sein, dass neue Lesarten auch von außen in den Konflikt hineingetragen werden (z.B. von den Wortführern der Schädigungsobjekte), und sich allmählich etablieren. Wichtig ist eine kollektive Erzählung des Konflikts, der den latent bereits vorgeformten pragmatisch-instrumentellen Charakter des Handelns aller zur Geltung verhilft.
Gegenwärtig scheint sich eine Lesart zu etablieren, die die Beendigung des Konflikts als Tauschgeschäft abbildet: Bekenntnis zu Tat, Bitte um Verzeihung sowie materielle Kompensation gegen Aussöhnung. Dieses Tauschgeschäft wird in einer traditionellen und rituellen Handlung explizit gemacht. Es handelt sich um einen Übergangsritus, um einen etablierten ethnologischen Begriff zu gebrauchen, also um die handlungswirksame und symbolische Beendigung eines Lebensabschnitts und den
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Eintritt in einen neuen. Man darf sich aber von der magischen Einkleidung des Tauschs nicht über seinen pragmatisch- instrumentellen Charakter hinwegtäuschen lassen. Das Problem dabei ist die bestehende Asymmetrie. Alle Parteien bekommen zwar etwas, nämlich Frieden, aber eine der Parteien muss mehr bezahlen als die anderen, nämlich die Schädigungsopfer. Sie müssen auf die Befriedigung ihres Verlangens nach Fairness (ein zentraler Begriff des amerikanischen Philosophen John Rawls) verzichten und ausgerechnet den eigentlichen Konfliktparteien wird dies nicht auferlegt. Diese Asymmetrie ist nicht einmal ansatzweise zu beseitigen, aber man könnte ihre emotionale Wucht durch symbolische Ausgleichsrituale abmildern. So lief ja auch der Prozess der Entnazifierung in Deutschland nach 1945 mehrheitlich auf eine Re-Integration der Tätergeneration hinaus, aber durch die Nürnberger Prozesse hat wenigstens ein symbolischer Ausgleich stattgefunden, nämlich die Bestrafung der Hauptverantwortlichen. Hier vor allem ist die Rolle des ICC zu sehen. Doch auch wenn die hauptverantwortlichen Täter bestraft wären, bliebe das Problem, den Friedens dauerhaft zu sichern, das Zusammenleben mit den nicht einer Strafe zugeführten Tätern zu ermöglichen, das Trauma zu überwinden und zur Normalität zurückzukehren. Hierzu gibt es ergänzend zum traditional orientierten Repertoire der Konfliktbearbeitung inzwischen weltweit praktizierte, aus der Friedens- und Konfliktforschung heraus entstandene Instrumente, von denen im nächsten Abschnitt die Rede sein soll.
1.8 Instrumente der Konfliktbearbeitung
Seit dem (absehbaren) Ende das Kalten Krieges, also seit etwa Mitte der 1980er Jahre, gibt es Bemühungen, nach dem Abdanken totalitärer Regime und nach Perioden vergangener Menschenrechtsverletzungen und Gewalterfahrung den Übergang hin zu einer stabilen und friedlichen demokratischen Ordnung aktiv zu begleiten. Diesen langen und schwierigen psycho-sozialen Prozess des Übergangs bezeichnet man als Transitional Justice (TJ).
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Im Rahmen dieses Verarbeitungsprozesses spielen neben dem wichtigen Element der Strafverfolgung vor allem die Wahrheitsfindung, die Garantie von
Reparationsleistungen, die Reform des Systems der inneren Sicherheit, die Gleichstellung von Mann und Frau sowie das Gedenken an die Opfer eine Rolle. Bei der Etablierung solcher Instrumente und zum Teil auch ihrer konkreten Umsetzung (zum Beispiel die Durchführung von Befragungen, die Bildung von Wahrheitskommissionen oder die Einrichtung von Gedenkstätten) ist hier vor allem das International Center for Transitional Justice (ICTJ) 23 zu nennen, das sich schon in vielen Unrechtsstaaten erfolgreich engagiert hat. Im dritten Kapitel werde ich auf zwei vom ICTJ in Uganda durchgeführten Befragungen näher eingehen. Damit wurde der betroffenen Bevölkerung eine Stimme verliehen und ein Eindruck davon vermittelt, wie die Geschädigten selbst über den vor ihnen liegenden Friedensprozess denken. Die Äußerungen laufen dem verbreiteten Modus der Konfliktbearbeitung zwar nicht gänzlich zuwider, aber sie zeigen doch, dass die derzeit ausgeübten, vorgeblich „authentischen“ Transitionsrituale so authentisch gar nicht sind und lange nicht allen Bedürfnissen gerecht werden. Das ICTJ akzeptiert traditional orientierte Formen der Konfliktbearbeitung, ist aber auch daran interessiert, seine Instrumente alternativ dazu anzubieten.
In dem hier behandelten, zunächst nur inner-afrikanischen Konflikt spielt ein breiter internationaler Handlungszusammenhang eine immer größere Rolle. Ich gehe nun aber entsprechend meiner Themenstellung vor allem auf die Ebene der Strafverfolgung ein. Der ICC hat im Jahr 2005 fünf Haftbefehle gegen die Führungsebene von Konfliktpartei A ausgestellt. Er wurde von Konfliktpartei B - einer der Vertragspartner des ICCangerufen. Die im labilen Vorstadium der Konfliktbeendigung hinzugekommen Akteure, die selbsternannten Wortführer der Schädigungsobjekte, haben sich praktisch sofort und mit der Konsequenz einer bis heute anhaltenden Kontroverse gegen die Einmischung des ICC gestellt. Die Schädigungsobjekte selbst betrachten die Rolle des ICC und die Aussicht auf eine Täterbestrafung etwas anders, wie ich dann im dritten Kapitel noch zeigen werde.
23 http://www.ictj.org/en/tj/
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Doch zunächst zurück zum ICC. Ich werde im folgenden Kapitel den ICC kurz vorstellen, seine Bedeutung für die Staatengemeinschaft und die internationale Rechtsprechung diskutieren sowie seine Rolle im hier besprochenen Konflikt näher beleuchten.
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2. Der International Criminal Court (ICC)
2.1 Einführung
Die Idee einer umfassenden, nicht nur auf lokaler Ebene funktionierenden Rechtssprechung gibt es seit der Antike. Bereits unter Kaiser Augustus, also in der Phase der größten Ausdehnung des Römischen Reiches, werden in der Pax Romana Rechtsnormen für die Sicherheit des Einzelnen sowie ethische Grundprinzipien formuliert. Auch der italienische Philosoph Thomas von Aquin oder der holländische Jurist Hugo Grotius, der als Vordenker des modernen Völkerrechts gilt, haben die Idee weiterverfolgt. Im Kellog-Briand-Pakt von 1928 schließlich verpflichten sich erstmals 63 voneinander unabhängige Nationalstaaten, darunter die USA, Russland, Japan, Frankreich, Polen und das Deutsche Reich, auf den Krieg als Lösung von Konflikten zu verzichten. Die Substanz dieses Abkommens wurde später in die Charta der Vereinten Nationen übernommen. 24
Seither wurden zahlreiche Institutionen der Internationalen Rechtssprechung ins Leben gerufen: Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR), der Internationale Gerichtshof (IGH) für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Staaten, das Internationale Kriegsverbrechertribunal für das frühere Jugoslawien (ICTY) und für Ruanda (ICTR) oder das UN-Völkermordtribunal, das derzeit über Verantwortliche am Völkermord in Kambodscha zu Gericht sitzt.
Die Eröffnung des International Criminal Court (ICC) im Jahr 2003 gilt als ein Zeichen noch weitergehender Gemeinsamkeit und noch weiter verbesserter
Handlungsmöglichkeiten bei der Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Sitz des durch einen internationalen Vertrag zustande gekommenen Gerichtshofs ist Den Haag. Grundlage des Vertrags ist das Rom-Statut von 1998, das im Juli 2002 in Kraft trat. Die 18 Richter des ICC wurden im März 2003 vereidigt, Chefankläger des Gerichts ist der Argentinier Luis Moreno-Ocampo. 25 Der Haager Strafgerichtshof kann auf Initiative seines Chefanklägers, auf Initiative eines ICC-Mitgliedstaates oder auf
24 Meyers Taschenlexikon, Mannheim 1987
25 http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Strafgerichtshof
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Initiative des UN-Sicherheitsrats tätig werden. Von den ständigen fünf Mitgliedern des Sicherheitsrats, die zunächst eine starke Rolle, d.h. Vetorecht und alleiniges Initiativrecht gefordert hatten, ist das ICC relativ unabhängig geblieben. 26 Zwar darf der Sicherheitsrat Untersuchungen und Anklagen für ein Jahr blockieren: „No investigation or prosecution may be commenced or proceeded with under this Statute for a period of 12 months after the Security Council, in a resolution adopted under Chapter VII of the Charta of the United Nations, has requested the Court to that effect.” 27 Dennoch ist es schwierig für den Sicherheitsrat bzw. die Vetomächte, die Arbeit des ICC völlig zu untergraben, was als ein wichtiger Schritt in Richtung einer für alle Unterzeichnerstaaten in gleicher Weise geltenden Rechtsstaatlichkeit gesehen wird. 28 Die Gründung des ICC begeisterte die Menschenrechtsorganisationen, die sich seit Jahren für diese Einrichtung engagiert hatten, aber auch den damaligen UN-Generalsekretär Kofi Annan: „The establishment of the Court is [...] a gift of hope to future generations, and a giant step forward in the march towards universal human rights and the rule of law. It is an achievement which, only a few years ago, nobody would have thought possible” 29
Das ICC wird also weithin als ein Zeichen für den fortgeschrittenen Integrationsprozess der Staatengemeinschaft gesehen, auch wenn erst 106 Staaten den Vertrag ratifiziert haben. Das Vertragswerk sieht ausdrücklich vor, dass das nationale Recht der Unterzeichnerstaaten Vorrang hat, soweit ein funktionierendes Rechtssystem existiert und man in der Lage ist, die Strafverfolgung auch tatsächlich aufzunehmen. Der Grundgedanke ist aber dennoch die Anerkennung internationaler und allgemeingültiger Rechtsnormen auch über das nationale Recht hinaus. Begriffe wie etwa der eines neuen Welt-Innenrechts, welches der Völkerrechtler Jost Delbrück prägte, oder der des weiter oben von Kofi Annan gebrauchte Formulierung rule of law, der globalen „Herrschaft des Rechts“, haben sich im Sprachumfeld der neuen Institution etabliert. Die Idee einer
26 Huikiri, Salla 2004: Der internationale Strafgerichtshof, Norderstedt, S.17.
27 http://www.icc-cpi.int, Artikel 16 des Rom-Statuts.
28 www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatRecht/IStGH/Hintergrund.html
29 Annan, Kofi 1998: The Gift of Hope to Future Generations, Ansprache bei der Abschlusszeremonie der UN-Bevollmächtigtenkonferenz von Rom
am 18.7.1998, abgedruckt in: The International Criminal Court Monitor. Newsletter of the NGO Coalition for an International Criminal Court, 9/1998.
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weltweit verbindlich umgesetzten Rechtsordnung wird allgemein als fundamentale Voraussetzung für eine friedlichere und gerechtere Zukunft betrachtet. 30 Ziel eines Welt-Innenrechts ist aber in letzter Konsequenz eben doch die „Unterordnung staatlicher Souveränität hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung“ und die Anerkennung einer zentralen „Rechtsdurchsetzungsmacht, die den Staaten übergeordneten Rechtsdurchsetzungsinstanzen zugeordnet wären.“ 31 Ein allgemeinverbindliches internationales Recht müsste unter dem Schutz einer Instanz stehen, die mit den nötigen Durchsetzungsmitteln ausgestattet ist. Davon jedoch kann jedoch im Fall des ICC keine Rede sein. Der Strafgerichtshof kann zwar - auch und gerade in Kooperation mit den Vereinten Nationen - einigen Druck ausüben, wenn jedoch ein Land nicht kooperiert, muss die Idee der Strafverfolgung scheitern.
Dafür, dass es zu solchen Kooperationen auch von sich aus, also ohne ein Durchsetzungsmittel, kommen könnte, spricht die Beobachtung, dass seit einigen Jahren die Auffassung einer absoluten staatlichen Souveränität, die grundsätzlich keine Autorität über sich anerkennt, zunehmend verblasst. 32 Mehr und mehr zeigen sich Staaten angesichts des Globalisierungsdrucks bereit, zur Lösung von Konflikten dauerhaft und verlässlich Kooperationsvereinbarungen einzugehen. Parallel und ergänzend dazu entwickelt der Modernisierungsprozess im Inneren souveräner Staaten eine Eigendynamik, die es den Menschen immer häufiger erlaubt, traditionelle Herrschaftsmuster, religiöse Dogmen oder überkommene Rangordnungen in Frage zu stellen und auf die Wahrung ihrer Menschenrechte zu setzen. 33 So gelang es zum Beispiel im April 2008 einem achtjährigen Mädchen im Jemen, ihren um 20 Jahre älteren Ehemann zu verlassen und sich bis in die Hauptstadt Sana durchzuschlagen. Dort fand sie bei einem Richter Gehör. Sie war zwangsverheiratet worden, die Ehe wurde kurz nach der Heirat vollzogen (normalerweise bleibt ein Mädchen im Haus seiner Eltern, bis es die Geschlechtsreife erreicht hat). Darüber hinaus hatte der Mann das Mädchen wiederholt geschlagen, bis es ihm davonlief. Der Fall erregte wegen
30 Nuscheler, Franz 1999: Globalisierung, Global Governance und Menschenrechte, in: Arnim, Gabriele von u. a. (Hrsg.) 1999: Jahrbuch
Menschenrechte 2000, Frankfurt a. M., S. 164-172.
31 Delbrück, Jost 1997: Wirksameres Völkerrecht oder neues „Welt-Innenrecht“? Perspektiven der Rechtsentwicklung in einem sich wandelnden
internationalen System, in: Senghaas, Dieter (Hrsg.): Frieden machen, Frankfurt am Main, S.511.
32 Delbrück, S. 482-512.
33 Imbusch, S.165f.
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seiner Besonderheit und wegen der Kühnheit des Mädchens international Aufsehen. Im Jemen gibt es kein Mindestalter für Eheschließungen, so dass in einem solchen Fall die Gerichte normalerweise gar nicht aktiv werden. 34
2.2 Abkommen zur Verfolgung schwerer Verbrechen seit 1948
Die Idee der Verfolgung von schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch eine zentrale und weltweit anerkannte gerichtliche Instanz wurde nach Ende des Zweiten Weltkriegs in der Hauptsache durch zwei international gewichtige Vertragswerke ausgearbeitet und umgesetzt. Beide Vertragswerke, nämlich erstens die Völkermordkonvention von 1948 und zweitens die “Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” von 1984 fordern eine für alle Unterzeichner verbindliche Strafverfolgungspflicht. Artikel 1 der Völkermordkonvention von 1948 lautet in der deutschen Übersetzung: “Die vertragsschließenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten ... Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die vertragsschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.” 35 Die zweite Verpflichtung zur Strafverfolgung, die “Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe” von 1984 verlangt in Artikel 4 von allen Vertragsstaaten, Folter als Straftat einzustufen. Artikel 7 verlangt, festgenommene, der genannten Verbrechen verdächtigte Personen entweder auszuliefern oder selbst vor Gericht zu stellen. 36
34 http://www.welt.de/politik/article1907343/Achtjaehriges_Maedchen_setzt_Scheidung_durch.html
35 BGB 1, 1954 II, S.730.
36 www.wikipedia.org/wiki/UN-Anti-Folter-Konvention
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Das Rom-Statut schließlich, also das Gründungsdokument des ICC von 1998, gibt dem internationalen Strafgerichtshof die Jurisdiktion über das Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. So kann theoretisch auch der UN-Sicherheitsrat anhängige Verfahren gegen einzelne Verbrecher an das ICC übertragen, statt Spezialgerichtshöfe oder Tribunale ins Leben zu rufen. Für die Unterzeichnerstaaten ergibt sich aber in jedem Fall die Verpflichtung, die in die Zuständigkeit des ICC fallenden Verbrechen entweder selbst zu verfolgen oder die Verdächtigen dem ICC zu überstellen. 37
Nach rechtlichen Kriterien stellt die Objektivierung der Völkerrechtsordnung über das ICC und die Einbindung der Unterzeichnerstaaten erstmals eine dauerhafte Einrichtung des internationalen Rechts weitgehend unabhängig von staatlichem Einfluss dar. Das politische Handeln der Unterzeichnerstaaten muss sich allgemeinverbindlichen rechtlichen Kriterien unterwerfen und öffentlich daran messen lassen. Die für die internationale Politik normalerweise konstitutiven Souveränitätsrechte der Staaten werden insofern relativiert, als die Rechte von Verbrechensopfern in den Mittelpunkt gestellt werden. Der Idee nach können sich Verbrecher nun nicht mehr hinter rechtlich gedeckter Souveränität von Staaten verstecken.
Das seit Gründung der UN bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Wahrung und Durchsetzung von Menschenrechten und dem Primat staatlicher Souveränität machte es wünschenswert, eine Institution zu etablieren, die deutlich über dieses Spannungsverhältnis hinausweist und den Staaten die Einhaltung gewisser Rechtsnormen auferlegt. Was die Durchsetzung dieser Normen betrifft, kann der ICC derzeit nur bedingt seinem Anspruch gerecht werden. Wenn der ICC auch von der internationalen Gemeinschaft erschaffen wurde, so hat er doch trotz einer beachtlichen Zahl an Vertragsstaaten keine umfassende Legitimation. Die Nichtbeteiligung der USA, der arabischen Welt, Russlands, China und Indien beschränken seine Geltungskraft. Nach derzeitigem Stand ist der ICC nicht mehr als ein Vertragsgericht und ist oft nur durch die Kooperationsbeziehung zu den Vereinten Nationen, von denen er eigentlich unabhängig sein will, handlungsfähig.
37 Rome Statute for a permanent International Criminal Court, United Nations Document, A/Conf/183/9.
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Die Nicht-Unterzeichnerstaaten, deren politisches Gewicht die Weltpolitik erheblich beeinflusst, beschädigen die Glaubwürdigkeit des Strafgerichtshofs und unterlaufen dessen Einflussbereich. Die USA etwa behalten sich für den Fall, dass einer ihrer Staatsbürger vor dem Gericht in Den Haag angeklagt wird, über den sogenannten American Service-Members´ Protection Act (ASPA) sogar vor, den Angeklagten notfalls mit militärischer Gewalt zu befreien. 38
Wenn Staaten oder staatliche Institutionen selbst an Völkerrechtsverbrechen beteiligt sind, stößt der ICC endgültig an seine Grenzen. Gegen militärisch und politisch starke Staaten wie Russland oder China kann er nichts ausrichten. Ein rule of law ist nicht gewaltsam durchsetzbar, sondern nur auf der Basis langwieriger Verhandlungen und immer wieder neu zu führender Gespräche.
2.3 Hoffnungen und Befürchtungen
Die Idee einer zentralen Rechtsinstanz wie der ICC wird allgemein begrüßt, ist jedoch auch umstritten. Immerhin haben 40 Staaten den Vertrag nicht oder noch nicht ratifiziert, und auf deren Territorium und für deren Staatsangehörige gilt der Einflussbereich des ICC in der Regel nicht, es sei denn, der UN-Sicherheitsrat beantragt eine Ausnahme von dieser Regel, wie das etwa im Hinblick auf den Völkermord in Darfur geschehen ist. 39 Der Sudan hat das Rom-Statut zwar unterschrieben, den Vertrag aber nicht bzw. noch nicht ratifiziert. So kam es dazu, dass der ICC 2004 mit dem Sudan über ein bilaterales Abkommen verhandelte, in dem sich der Sudan verpflichtet, mit dem ICC bei der Suche nach Verbrechern zu kooperieren und diese auszuliefern. 40 Der Chefankläger des ICC, Luis Moreno-Ocampo, hat in den Jahren seit Beginn seiner Amtszeit im Jahr 2003 vor allem gegen Gewalttäter des afrikanischen Kontinents ermittelt. Schlagzeilen machte er zuletzt im Juli 2008 damit, bei Gericht einen
38 http://www.state.gov/t/pm/rls/othr/misc/23425.htm, Section 2008
39 http://www.tagesschau.de/ausland/strafgerichtshof100.html
40 Allen, S.91.
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internationalen Haftbefehl gegen den Staatspräsidenten des Sudan, Umar Hasan Ahmad al-Baschir, erwirken zu wollen, und zwar wegen des Völkermords in Darfur. Am Beispiel dieses Antrags zeigt sich die weiter oben bereits erwähnte Bedeutung der relativen Unabhängigkeit des ICC von den Vereinten Nationen und vom UN-Sicherheitsrat. Gegen den Antrag auf Verhaftung al-Baschirs protestierten die Afrikanische Union, der Sudan-Verbündete China, die Arabische Liga, Südafrika und Lybien. Seit die Richter des ICC signalisiert haben, ernsthaft über eine Verhaftung al-Bashirs nachzudenken, versuchen Arabische Liga und Afrikanische Union, über den Hebel des Sicherheitsrats nun wenigstens eine Aussetzung des drohenden Verfahrens zu erreichen. 41 Auch UNO-Generalsekretär Ban-Ki-Moon warnte vor den möglichen negativen Auswirkungen des Haftbefehls auf den Friedensprozess im Sudan 42 . Als „gefährlichen Luxus“ bezeichnete die Frankfurter Allgemeine Zeitung das Vorgehen Moreno-Ocampos gegen al-Baschir. 43 Besonders scharfe Kritiker des Haftbefehls gehen soweit, Moreno-Ocampo vorzuwerfen, er hätte der Gerechtigkeit halber zunächst US-Präsident Bush auf die Anklagebank setzen müssen, bevor er al-Bashir verfolgte, gegen den es im übrigen gar keine Beweise gäbe. Die Anklageerhebung gegen al-Bashir sei eine Posse und beweise lediglich, dass das ICC - wie alle Institutionen der westlichen Welt - mit zweierlei Maß messe. 44
Auch im Norduganda-Konflikt wird immer wieder die Position vertreten, dass die allzu eifrige Suche nach Gerechtigkeit dem Friedensprozess zuwiderlaufe, da er die Verhandlungsbereitschaft derer unterminiere, die für Rechtlosigkeit, Gewalt und Terror verantwortlich sind. In der Kontroverse um die Arbeit des ICC werden Frieden und Gerechtigkeit gegeneinander ausgespielt. Kirchenvertreter, Wortführer der Geschädigten, Friedensaktivisten, politische Foren im Internet und auch Teile der verängstigten Bevölkerung Nordugandas kritisieren die Arbeit des ICC, stellen traditionelle Friedensrituale und bedingungsloses Verzeihen über die Idee der Strafverfolgung sogar der Hauptverantwortlichen. Im nun folgenden Kapitel werde ich
41 Die Welt vom 14. 2. 2009, S.5.
42 www.spiegel.de/international/world/0,1518,601258-2,00.html
43 www.faz.net/s/Rub8ABC7442D5A84B929018132D629E21A7/Doc~ECCF6C07A9C714B56996C04D64441344C~ATpl~Ecommo
n~Scontent.html
44 http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/ICC/al-baschir.html
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die bestehenden Positionen herausarbeiten und versuchen, den im ersten Kapitel gebildeten Begriff des disparaten Konflikts und seiner Perspektiven hier anzuwenden und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Uganda weiterzuentwickeln.
26
3. Der Norduganda-Konflikt
3.1 Überblick
Uganda, das zu den Unterzeichnerstaaten des Rom-Statuts gehört und somit die Gerichtsbarkeit des ICC anerkennt, hat den Haager Strafgerichtshof schon im Dezember 2003 bei der Verfolgung besonders schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit um Hilfe gebeten. Terror, Mord, Folter, Verstümmelung und Menschenraub haben seit Mitte der 1980er Jahre im Norden Ugandas praktisch Normalitätscharakter, während der Süden sich in derselben Zeit zu einer relativ sicheren und wohlhabenden Region entwickelte.
Die Peiniger des Nordens nennen sich Lords Resistance Army (LRA) und rekrutieren sich vor allem aus den Angehörigen einer ebenfalls aus dem Norden stammenden Volksgruppe, den Acholi. Gegen den Anführer der LRA, Joseph Kony, und vier seiner Kommandanten wurde im Juli 2005 Haftbefehl erlassen. 45 Die Strafverfolgung durch den ICC ist jedoch nicht überall von Zustimmung begleitet.
3.2 Bemerkung zu Quellenlage
Zur jüngeren Geschichte Ugandas und über den Terror der LRA gibt es eine Vielzahl von Erfahrungsberichten, Zeitungsartikeln und Stellungnahmen, auch und gerade im Internet, während wissenschaftliche Untersuchungen noch die Ausnahme sind. Aufgrund der verstörenden Thematik findet sich ein dementsprechend hoher Grad von Betroffenheit. Ich werde versuchen, vom bestehenden Informationsangebot den bestmöglichen Gebrauch zu machen und es mit der gebotenen Skepsis verarbeiten. Allzu offensichtlich politisch, paradigmatisch und/oder emotional gefärbte Mitteilungen habe ich nicht berücksichtigt, sondern im Wesentlichen auf die Berichte anerkannter Medien und Institutionen zurückgegriffen. Außerdem habe ich darauf vertraut, dass der von mir besonders häufig zitierte Autor und Afrika-Experte Professor Tim Allen 46 mit
45 http://www.zeit.de/2006/29/Uganda_Kasten
46 http://africanarguments.org/author/allen/
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seinem Buch: „Trial Justice. The International Criminal Court and The Lord’s Resistance Army“ von 2006 den aktuellsten Stand und im Zusammenhang mit der LRA auch die jüngere Geschichte Ugandas am treffendsten wiedergibt. Allen ist Professor für Anthropologie an der London School of Economics. In den frühen 1980er Jahren arbeitete er als Lehrer im Süd-Sudan und untersuchte danach die Acholi-Problematik in Norduganda. Er lebte zwei Jahre in der Region und kehrte 2004 dorthin zurück, um im August 2005 sein Buch abzuschließen. Der nun folgende historische Abriss speist sich im Wesentlichen aus der oben genannten Veröffentlichung.
3.3 Uganda seit Beginn der Kolonialzeit
Die Kolonialzeit 1890-1961: Schon 1890 werden Teile des Gebiets des heutigen Uganda den Briten zugeschlagen, 1894 erreicht die Kolonie ihre volle Ausdehnung. Unter britischem Einfluss entwickelt sich ein starkes Nord-Süd-Gefälle: Der Süden des Landes wird von der britischen Verwaltung als ökonomisch entwicklungsfähige Region wahrgenommen, während sie den Norden als Rekrutierungsbasis für die Kolonialarmee ausschöpft. 47 Dieser Umstand trägt dazu bei, dass der Norden Ugandas und die von dort stammenden Acholi-Krieger zum späteren Albtraum einer ganzen Ära werden. Die Unabhängigkeit ab 1962: Nach der Schreckenherrschaft Idi Amins und der Schreckensherrschaft Milton Obotes übernimmt im Januar 1986, wenige Monate nach dem gewaltsamen Sturz Obotes, der bis heute amtierende ugandische Präsident Yoweri Museveni die Macht in Kampala. Museveni war bis dahin Anführer der National Resistance Army (NRA), aus der die spätere Regierungsarmee (UPDF) hervorgeht. Er selbst und die meisten seiner Anhänger stammen aus dem Südwesten Ugandas. Unter Obote hatten die aus dem Norden stammenden und von ihm bevorzugten Acholi-Soldaten die militärische Dominanz, unter Idi Amin wiederum waren die Acholi massenweise abgeschlachtet worden. Nun ziehen sie sich unter dem Eindruck des siegreichen Museveni in den Norden zurück und formieren sich dort zur Uganda People's Democratic Army (UPDA) und zur Holy Spirit Mobile Force (HMSF) unter Führung von Alice Lakwena, einer selbsternannten Wunderheilerin. Lakwena verbindet
47 http://www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22510/1.html
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traditionelle Acholi-Mythen mit einer fundamentalistischen Auslegung des Christentums, die an den Exorzismus des Mittelalters erinnert. 48 Die Konfliktparteien haben sich damit aufgestellt. Während die eine sich zur regulären Armee entwickelt, befindet sich die andere noch in der Formierungsphase. 1987 kommt es zum Marsch der HMSF gegen die amtierende Regierung. Geschätzte 10000 Rebellen marschieren unter Führung von Lakwena nach Kampala, die meisten verlieren dabei ihr Leben. Lakwena flieht nach dem gescheiterten Putschversuch aus Uganda. Erstmals sind die Konfliktparteien gegeneinander angetreten. 1988 folgt eine Offensive der ugandischen Armee, die zu einem Friedensabkommen führt. Für die Regierung gilt der Konflikt nun als beendet. Als Symbol für die nationale Aussöhnung ernennt Museveni Betty Bigombe, eine Acholi-Frau, zur Ministerin für die Angelegenheiten des Nordens. 49 Aus den Mitgliedern der UPDA, die einem Friedensvertrag mit der Regierung nicht zugestimmt haben, und der militärisch geschlagenen HSMF entsteht eine neue Gruppe um Joseph Kony, die sich seit 1991 Lord’s Resistance Army (LRA) nennt. Kony bestraft alle Acholi, die nicht zu ihm überlaufen wollen. Die „Politik“ der Rebellen beschränkt sich von nun an vor allem darauf, die Zivilbevölkerung zu ermorden, zu verstümmeln, zu vergewaltigen oder als Zwangsrekruten zu missbrauchen. 50 Der Konflikt geht nun fast drei Jahre ganz auf das Konto der späteren LRA, das Muster des disparaten Konflikts erreicht seine volle Ausprägung (vgl. auch Abschnitt 1.3).
Massaker, Verstümmelungen und Menschenraub bestimmen die Lage im Norden Ugandas, und so startet Museveni 1991 die „Operation Nord“, eine zweite Offensive gegen die LRA. Der Armee gelingt es wieder nicht, die Situation unter Kontrolle zu bringen und die Bevölkerung im Operationsgebiet der LRA vor weiteren Übergriffen zu schützen. Zum ersten (und letzten) Mal in der Geschichte des Konflikts kommt es auf Initiative von Betty Bigombe zur Gründung einer Art Bürgerwehr, die sich bow and arrow brigades nennen. Daraufhin wird die LRA noch brutaler und metzelt in den Städten Kitgum und Gulu Hunderte von Zivilisten nieder, die Anti-Rebellentruppe löst
48 http://www.bpb.de/themen/SJPWRX,1,0,NordUganda.html
49 Allen, S. 47.
50 Allen, S. 32-40.
29
sich wieder auf. 51,52 Wie im Konfliktmuster des disparaten Konflikts nachgezeichnet (vgl. Abschnitte 1.3, 1.5 und 1.6), sind die Geschädigten des Konflikts ohne jede Gegenwehr und erleiden den Terror rein passiv, sofern sie nicht von der LRA entführt und selbst zu Tätern werden.
1994 kommt es unter Betty Bigombe erneut zu Friedensverhandlungen, die nach einem erfolglosen Ultimatum an die Rebellen abgebrochen werden. Ein besonders grausames Massaker an geschätzt 300 Menschen in Atiak in der Nähe einer Armeekaserne zeigt ein immer wieder hervortretendes Muster des Konflikts: Die LRA metzelt Zivilisten nieder, die Armee schaut zu. 51 Die eine Konfliktpartei agiert, während die andere den Dingen ihren Lauf lässt. Auf ein diesem Handeln möglicherweise zugrundeliegendes Motiv habe ich in Abschnitt 1.5 hingewiesen.
1996 verspricht die LRA während der Präsidentschaftswahlen einen dauerhaften Waffenstillstand für den Fall, dass Museveni die Wahlen verliert. Museveni gewinnt mit überwältigender Mehrheit. Die Stabilisierung seiner Herrschaft gerade durch die (zugelassene) Eskalation des Konflikts und die dem übrigen, nicht betroffenen Teil des Landes Angst einflößende Barbarei scheint sich in diesem Wahlergebnis niederzuschlagen und die in Abschnitt 1.5 vorgebrachte Überlegung zu bestätigen. 1997 lässt Präsident Museveni Flüchtlingscamps errichten, in denen die Zivilbevölkerung vor dem Terror der LRA geschützt sein soll. Die Situation in den Lagern gilt als desaströs, Krankheiten und Mangelernährung grassieren. Vertreter der Acholis und drei kirchliche Gruppen, die sich zur Acholi Religious Leader Peace Initiative (ARLPI) zusammengeschlossen haben, machen sich dafür stark, den Mitgliedern der LRA die Straffreiheit anzubieten, wenn sie nur die Waffen niederlegen. 52 Erstmals treten nun zwei Akteure in Erscheinung, die weder Konfliktpartei, noch mehrheitlich dem Kreis der Geschädigten zuzurechnen sind. Auf die Rolle solcher Akteure habe ich in Abschnitt 1.7 hingewiesen: Sie geben Impulse für die Neukonstruktion der bisherigen Handlungslogik. Es ergibt sich folgender
51 Allen, S. 47.
52 http://www.afrikapost.de/index.php?option=com_content&task=view&id=16&Itemid=28
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Strategiewechsel: Amnestie für die Täter statt nutzlose und halbherzige Militäreinsätze einer am Konflikt nicht interessierten Konfliktpartei. Im Jahr 2000 tritt der sogenannte Amnesty Act in Kraft, der speziell den zwangsrekrutierten Kindersoldaten einen Neuanfang in der Gesellschaft ermöglichen soll. Viele machen Gebrauch von dem Angebot, vorausgesetzt es gelingt ihnen, der LRA zu entkommen. Bis Mitte 2004 nehmen über 5000 LRA-Mitglieder das Angebot an, der Amnestie-Kommissar der Region West-Nil, Bruhan Ganyana Miiro, spricht gar von 12000 Überläufern, denen staatlicherseits vergeben wurde und die ins zivile Leben zurückgekehrt sind. 53 Der Amnesty Act führt zu einer nachhaltigen Schwächung der LRA. Da jedoch nicht alle Kämpfer die Waffen niederlegen, geht - wenn auch eingeschränkt - der Terror weiter. 54
3.4 Aktuelle politische Lage
Seit der Präsidentschaft Musevenis haben dreimal Wahlen stattgefunden, zuletzt am 23. Februar 2006. Die Verfassung aus dem Jahr 2005 enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter solche auf rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie das Recht auf besonderen Schutz von Frauen, Kindern, Behinderten und ethnisch-religiösen Minderheiten. Die Beschränkung der Amtszeit des Staatsoberhauptes auf zwei Wahlperioden ist aufgehoben, damit kann Museveni auf seine Wiederwahl in 2011 hoffen. Immerhin wird - ebenfalls im Jahr 2005 - das Mehrparteiensystem wieder eingeführt. Die Ugander wählen erstmals wieder eine Opposition ins Parlament, das nun seine Rolle als Korrekturinstanz der Regierung wahrnehmen kann.
Seit Musevenis Präsidentschaft hat sich die politische und wirtschaftliche Lage in weiten Teilen Ugandas verbessert. Lange Zeit galt Uganda als Musterland, und die Entwicklungsbemühungen der Geberländer schienen zu fruchten. Die weiterhin bestehende Armut, die anhaltenden Massaker im Norden des Landes, die Lage in den
53 http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=63546823&top=SPIEGEL
54 Allen, S.74-82.
31
Flüchtlingscamps und die zunehmenden Kritik an der Staats- und Regierungsführung Musevenis erschüttern jedoch dieses positive Bild. Trotz aller Kritik steht Uganda aber in vieler Hinsicht besser da als die meisten Nachbarländer, noch immer besteht Hoffnung auf eine Lösung des Konflikts und auf eine positive Weiterentwicklung aller Regionen des Landes.
Im Rahmen der sogenannten Juba Talks wurden seit 2006 zwischen der LRA und der ugandischen Regierung fünf Einzelabkommen verabschiedet. Hier der Inhalt der bereits unterzeichneten Abkommen: 1. Ende der Kampfhandlungen in Norduganda. Die LRA zieht sich aus Norduganda und dem Kongo in den Sudan zurück, die Übergriffe hören auf, damit die Menschen in ihre Dörfer zurückkehren. 2. Wiederherstellung der Infrastruktur. Die Förderung der Wirtschaft und der Aufbau von Bildungseinrichtungen werden vereinbart. Die Benachteiligung Nordugandas soll aufgehoben werden, die Vertriebenen sollen re-integriert, die Flüchtlingslager aufgelöst, die medizinische Versorgung soll verbessert werden. So dient die rudimentär vorhandene Zweckrationalität der LRA, die ich in Abschnitt 1.5 skizziert habe, nun tatsächlich einem Zweck und auch die nötigen Mittel werden bereitgestellt: Der Plan zur Entwicklung des Nordens (Peace, Recovery and Development Plan for Northern Uganda) sieht finanzielle Hilfen von über 600 Millionen USD vor. 3. Individuelle Rechenschaftspflicht für verübte Taten, Versöhnung der Gesellschaft. Für die Erfüllung dieses Abkommens erhält ein neu zu schaffender ugandischer Gerichtshof die juristische Verantwortung, aber auch die traditionellen Versöhnungsrituale haben Geltung. Das Verhältnis zwischen beidem ist nicht klar geregelt. 4. 24 Stunden nach dem Unterzeichnen des Final Peace Agreements (FPA) tritt der endgültige Waffenstillstand in Kraft.
32
5. Die Entwaffnung, Demobilisierung und Re-Integration der LRA soll nach den Vorgaben der UN erfolgen und von internationalen Beobachtern begleitet werden. Die Maßnahmen sehen sogar eine Übernahme von LRA-Kämpfern in die nationalen Sicherheitsorgane vor, 55 auch das war ein politisches Ziel der LRA (vgl. Abschnitt 1.5).
Trotz der Verabschiedung der Einzelabkommen ist das Final Peace Agreement (FPA) immer noch gefährdet. Streitpunkt ist die Anklage gegen Kony und vier weitere Kommandeure der LRA vor dem ICC. Chefankläger Moreno-Ocampo lehnt es ab, die bestehenden Haftbefehle im Rahmen der Friedensverhandlungen aufzuheben. Die LRA hingegen verlangt die Aufhebung der Haftbefehle vor der Unterzeichnung des FPA. Der UN-Sicherheitsrat hat die Bereitschaft signalisiert, das in Den Haag anhängige Verfahren gegen Kony auszusetzen, falls dieser den Vertrag unterzeichnet, auch Museveni selbst hat dem Rebellenführer Amnestie versprochen. 56 Doch Joseph Kony verweigert seine Unterschrift, da er trotz aller Signale und Versprechungen seine Verhaftung fürchtet.
Von Frieden im Norden Ugandas darf also noch keine Rede sein, von Gerechtigkeit auch nicht. Das von Regierung und westlichen Geberländern erarbeitete Wiederaufbauprogramm kann - entgegen der optimistischen Darstellung auf der Homepage des Auswärtigen Amtes 57 - auch weiterhin nicht umgesetzt werden. 58
3.5 Der ugandische Weg der Vergebung
Zu den in Abschnitt 1.7 skizzierten Perspektiven der Konfliktbearbeitung gehört der ugandische Weg der Vergebung, über den ich im nun folgenden Abschnitt berichte. In Uganda - wie in vielen anderen afrikanischen Staaten auch - gibt es neben der häufig dem europäischen Recht nachempfundenen staatlichen Rechtsordnung das sogenannte
55 http://www.kas.de/proj/home/pub/36/1/dokument_id-13255/index.html
56 http://www.zeit.de/2006/29/Uganda_Kasten
57 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Uganda/Innenpolitik.html
58 http://wissen.spiegel.de/wissen/dokument/dokument.html?id=63546823&top=SPIEGEL
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Gewohnheitsrecht, welches auch die traditionellen Formen der Rechtssprechung umfasst. Ein ICC-Papier aus dem Jahr 2003 greift diese Problematik auf, indem es ausdrücklich betont, die Vielfalt des Rechtssystems, die Traditionen der Konfliktbearbeitung und die kulturellen Eigenheiten zu respektieren. 59 Die Idee, dass das Gewohnheitsrecht quasi gleichberechtigt neben dem staatlichen Recht Anwendung findet, hat gerade in den letzen Jahren weltweit eine starke Aufwertung erfahren. Das gleiche gilt für das religiöse Recht. Die Rechtssprechung nach islamischem Recht, die Scharia, findet häufig parallel zum staatlichen Recht Anwendung oder dominiert diese sogar. 60
Hierbei besteht die Gefahr, dass das möglicherweise zwar „authentischere“ Gewohnheitsrecht bzw. das religiöse Recht systematisch eine Verletzung der Menschenrechte beinhaltet, weil es nach archaischen bzw. religiös-fundamentalistischen Kriterien ausgerichtet ist oder weil der darin eingebettete Aberglaube Hexenverfolgungen ermöglicht, die gerade in Afrika bis heute praktiziert werden. Weltpolitisch jüngstes Beispiel für eine menschenrechtsverletzende Dominanz des in diesem Fall religiösen Rechts über das staatliche Recht ist die gewaltsame Übernahme einer vormals eher säkular orientierten Region in Pakistan durch die Taliban. Um des Friedens willen und weil die Armee nicht für Ordnung sorgte, überließ die Regierung Pakistans das Swat-Tal mittlerweile der Jurisdiktion der Taliban, legitimiert über einen Friedensvertrag. Ab sofort gilt in dem Tal ausschließlich die Scharia: Hände abhacken bei Diebstahl, Steinigen bei Ehebruch, Erhängen Andersdenkender. Alle den Bürgern Pakistans eigentlich zustehenden Rechte sind in dieser Region außer Kraft gesetzt. 61 Doch zurück zum ugandischen Weg der Vergebung, der hinsichtlich der gerade skizzierten, vertraglich legitimierten Menschenrechtsverletzungen unverdächtig scheint. Ich wollte lediglich auf eine grundsätzliche Problematik bei der oft von romantischen Vorstellungen geprägten Aufwertung des Gewohnheitsrechts oder des religiösen Rechts gegenüber der staatlichen Rechtsordnung, auch und gerade nach europäischem Muster hinweisen.
59 http://www.icc-cpi/otp/otp_policy.html
60 Mabe, S.513.
61 Süddeutsche Zeitung, 17. Februar 2009, S.1 und 4.
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Eine derzeit im Focus (auch der internationalen) Aufmerksamkeit stehende ugandische Form der Konfliktbearbeitung ist das mato oput, eines von vielen Ritualen der spirituellen Reinigung oder Konfliktbearbeitung, die in der Region praktiziert werden. Das mato oput als Konfliktbearbeitungsstrategie wurde von jenen zwei Akteuren ins Spiel gebracht, die erst im fortgeschrittenen Konfliktverlauf dazugekommen sind und die nun zu einer allmählichen Umdeutung, einer Weiterentwicklung des Konfliktmusters beitragen, so wie ich das in den Abschnitten 1.7 und 3.3 beschrieben habe. Die Acholi Religious Leader Peace Initiative (ARLPI) sowie der Paramount Chief, das ist der oberste Vertreter der Acholi, tragen im besonders labilen Vorstadium der Konfliktbeendigung vor allem dazu bei, traditionale und wertrationale Komponenten in die Konfliktbearbeitung mit hineinzunehmen, damit ein von allen Parteien zumindest vordergründig akzeptierter spiritueller Rahmen geschaffen wird, innerhalb dessen Grenzen der Konflikt bearbeitet werden kann. Die kollektive Erzählung des Konflikts ist, wie ich in Abschnitt 1.7 ausgeführt habe, auch ein wichtiger Faktor für die Zeit nach Beendigung des Konflikts. Am Anfang des Konflikts stand die Konstruktion der Konfliktgeschichte noch ganz im Zeichen der disparaten Handlungslogik (keiner versteht den anderen, das Muster des Normal-Konflikts, dass zum Streiten immer zwei gehören, trifft nicht zu), im fortgeschrittenen Stadium ist es möglich, dass sich im Zuge einer „Pragmatisierung“ selbst dieses bizarren Konflikts die Menschen wieder aneinander annähern. Neue Lesarten der Konfliktgeschichte werden vor allem auch von außen in den Konflikt hineingetragen und etablieren sich allmählich.
Die Wortführer der Schädigungsobjekte, ARLPI und Paramount Chief der Acholi, treiben also die kollektive Deutung des Konflikts voran. Es besteht jedoch die Gefahr, dass die Asymmetrie zwischen Täter und Opfer unterschätzt wird. Die noch immer schwer traumatisierten Opfer können durch das mato oput vielleicht wirklich besänftigt und befriedet werden, sie könnten sich aber auch emotional überfordert bzw. über den Tisch gezogen fühlen. Beides ist denkbar. Die hinter dem mato oput stehende Bewältigungsstrategie lautet: Vergeben und Vergessen, es sollte jedoch für diejenigen, denen das nicht gelingt, alternative Strategien der Konfliktbearbeitung geben.
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Mato oput soll das Vergeben und Vergessen in folgender Weise ermöglichen: Vertreter des Opfers und der Täter knien voreinander nieder, der Täter gibt seine Tat offen zu, alle können ihn hören. Falls möglich, gewährt der Täter eine materielle Kompensation. Dann wird der bittere Saft des Oput-Krauts getrunken. Die Bitterkeit des Konflikts soll gemeinsam geschmeckt werden, damit ist das Ritual vollzogen. Eine Variante des Rituals sieht das Schlachten von zwei Ziegen vor, deren Blut mit dem Oput-Kraut gemischt und getrunken wird. Gomo tong wird für die Bearbeitung von tribalistisch motivierten Konflikten eingesetzt. 62
Seit Inkrafttreten des Amnesty Act im Jahr 2000 werden mato oput und gomo tong verstärkt praktiziert. Gomo tong soll kollektive Racheakte verhindern, mato oput individuelle Racheakte. Beides sind Gefahren, denen das Zusammenleben von Tätern und Opfern in besonderem Maße ausgesetzt ist. Während die als Kinder entführten, nun meist jugendlichen LRA-Kämpfer an gesonderten Orten auf ihre Resozialisierung vorbereitet und besonders betreut werden, kehren die älteren ehemaligen LRA-Kämpfer oft ohne große Betreuung in ihre Dörfer zurück. Für sie (und ihre Opfer) gibt es wenigstens das Ritual des mato oput. Es verlangt vom Täter, dass er seine Tat bekennt. Vom Opfer wird verlangt, dass es verzeiht und danach kein böses Wort mehr zum oder über den Täter sagen darf. Nach dem Ritual soll alles Feindselige verschwunden sein. 63 Dies alles kommt - zumindest aus westlicher Sicht - dem Phänomen der Verdrängung recht nahe. Eine Aufarbeitung der Geschehnisse findet nicht statt, innere Spannungen werden nicht abgebaut, die Asymmetrie wird nicht auch nur annähernd zum Thema gemacht. Andererseits kann nach dem Ende besonders übler Zeiten, wenn Opfer und Täter wieder miteinander leben müssen, eine Phase des Verdrängens und Vergessens, eine Art „kollektiver Heilschlaf“, wie es der Historiker Götz Aly für die Verdrängungsphase der 1950er Jahre in Deutschland einmal formulierte, therapeutisch geboten sein, bevor man mit der Aufarbeitung der Katastrophe überhaupt beginnen darf.
62 Allen, S.160f.
63 Allen, S. 132 f.
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3.6 Frieden um jeden Preis: Das Zurücktreten des disparaten Konflikts
Die bestehende Asymmetrie zwischen Tätern und Opfern kann durch kein Ritual der Welt beseitigt werden, sie kann lediglich als gegeben akzeptiert werden. Was geschehen ist, ist geschehen, so sagen es die Befürworter des mato oput. Wenn es jedoch nicht wenigstens einen symbolischen Ausgleich wie etwa die Bestrafung der Hauptverantwortlichen gibt, liegen darin zwei destabilisierende Momente: Erstens das ständige Gefühl des nicht gesühnten Unrechts, zweitens eine Ermutigung vor allem auch zukünftiger Täter.
Nach Ansicht seiner Kritiker wird die Bedeutung des mato oput für den inneren Frieden Ugandas überschätzt. Die Wortführer einer Re-Traditionalisierung der Konfliktbearbeitung - allen voran der Acholi Religious Leader Peace Initiative (ARLPI) und der Paramount Chief als oberster Vertreter der Acholi - genießen in der Bevölkerung zwar einigen Respekt, es gibt aber zu dieser und auch von vielen westlichen Beobachtern anerkannten kollektiven Erzählung von Frieden und Vergebung durch mato oput auch Gegenstimmen. 64
Zwei Studien aus den Jahren 2005 und 2007, die das International Center for Transitional Justice (ICTJ) in Uganda durchführte, zeigen zum Beispiel, dass die von Kirche und Acholi-Repräsentanten vorgebrachte Kritik am ICC in der Bevölkerung nicht unbedingt geteilt wird. Das ICTJ befragte in beiden Studien ausschließlich Personen, die zum Kreis der Geschädigten gehören. Hier einige Zahlen aus der Studie von 2005:
Von denen, die vom ICC schon einmal etwas gehört haben (27%), sind 89% der Meinung, der ICC bringe Gerechtigkeit und 91% sind der Meinung, der ICC bringe Frieden. 66% wollen eine Bestrafung der Hauptverantwortlichen. Nur 2% wollen ein öffentliches Geständnis oder eine direkte Gegenüberstellung, die im mato oput die Hauptrolle spielt. Nur 25% sind für traditionelle Rituale, wobei von den befragten Acholi 55% schon einmal davon gehört hatten, aber nur 19% der übrigen
64 Allen, S. 138f.
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Geschädigten. 65 Mato oput verfügt demnach gar nicht über den behaupteten Bekanntheitsgrad und ist für die Langi und Teso, die ebenfalls zur Gruppe der Geschädigten gehören, nicht authentischer als ein Wiener Schnitzel. Die Umfrage von 2007 fördert zu Tage, dass 95 % der Geschädigten eine Bestandsaufnahme, eine Aufarbeitung der an ihnen begangenen Verbrechen wollen. Ein so hoher Wert verträgt sich kaum mit dem „Vergeben und Vergessen“, das mit dem Ritual des mato oput erreicht werden soll. 89% der Befragten wollen öffentlich über ihre Erfahrungen reden, das mato oput hingegen verlangt von den Opfern, nicht schlecht von den Tätern zu sprechen. 90 % der Befragten sind für das Einsetzen einer Wahrheitskommission, die im Rahmen des mato oput ebenfalls nicht vorgesehen ist. Nachdem sich der Friedensprozess seit 2005 nur noch zögernd dahinschleppt und auch noch niemand verhaftet wurde, sind in der Umfrage von 2007 immerhin 76% der Befragten der Meinung, der ICC gefährde den Friedensprozess und nur noch 59% wollen eine Bestrafung der Hauptverantwortlichen. 70 % können sich ein Zusammenleben mit ehemaligen LRA-Mitgliedern vorstellen, 65 % sogar mit den Hauptverantwortlichen. 90% glauben an Frieden durch Dialog mit der LRA, 86% akzeptieren die Amnestie, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, Frieden zu erreichen. 66 Die geäußerten Meinungen und ihre Veränderung im Lauf von zwei Jahren haben etwas gemeinsam: Die Menschen wollen Frieden zu jedem Preis, sie fürchten das Scheitern des Final Peace Agreement (FPA) und sie sind bereit, den Prozess des Amnesty Acts weiter mitzutragen, zu vergeben und zu vergessen, wenn es dem Frieden dient. Den traditional-werteorientierten, also den spirituellen Aspekt von mato oput sehen sie eher nüchtern. 67 Sei es aus Angst vor weiterem Leid, sei es aus Pragmatismus: Die Annahme des von der Kirche und den Acholi-Vertretern vorgeschlagenen Rituals des mato oput scheint bei aller Skepsis derzeit die wichtigste und auch die einzige praktische Hilfe bei der Bearbeitung des Konflikts zu sein.
65 International Center for Transitional Justice and Human Rights Center of the University of California, 2005: Forgotten Voices. A Population-Based
Survey on Attitudes about Peace and Justice in Northern Uganda. Berkeley, S.7, S. 29.
66 International Center for Transitional Justice and Human Rights Center of the University of California, 2007: When the War ends. A Population-
Based Survey on Attitudes about Peace, Justice and Social Reconstruction in Northern Uganda. Berkeley, S.2f.
67 Allen, S.138 f und S.148 f.
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3.7 Frieden und Gerechtigkeit
Ich habe in der vorliegenden Arbeit herausgearbeitet, dass es für den Norden Ugandas vier Ansätze zur Konfliktbearbeitung gibt: Die Strafverfolgung durch den ICC, den Amnesty Act, das Final Peace Agreement mit seinen fünf Einzelabkommen und das Ritual des mato oput, des Vergebens und Vergessens, wie es vor allem vom Klan der Acholi gekannt und ausgeübt wird. Die Acholi scheinen sowohl die Hauptverursacher als auch die Hauptleidtragenden des Konflikts.
Dem ICC geht es - wohl aus Rücksichtnahme gegenüber der nationalen Politik der Amnestie und den Widerständen von Seiten der Acholi und der ARLPI - „nur“ noch um die Verhaftung von fünf Hauptverantwortlichen, während alle anderen LRA-Kämpfer nach wie vor unter den Amnesty-Act von 2000 fallen und nicht bestraft werden. Dennoch heißt es wegen dieser fünf Haftbefehle: Kein Frieden, solange die Hauptleute frei herumlaufen! Kein Friedensvertrag, solange sie ihre Verhaftung fürchten! Die Suche nach Gerechtigkeit stört die Friedensverhandlungen! Im vorigen Abschnitt habe ich gezeigt, dass die Alternative „Frieden oder Gerechtigkeit“ eine weit verbreitet Lesart ist, jedoch ist es nicht die einzige. Der Wunsch nach Bestrafung wenigstens der Haupttäter ist laut der in Abschnitt 3.6 zitierten Umfrage vorhanden, das ICC hat viele glaubwürdige Zeugen und alle sind bereit auszusagen. 68 Das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit des ICC nimmt jedoch ab, je vorsichtiger das ICC auftritt und je länger sich deswegen die Verhaftung der Täter hinauszögert. 69 Über fünf Jahre sind seit dem Antrag auf Haftbefehl vergangen, zwei Jahre hat es gedauert, bis er ausgestellt wurde. Und je mehr Zeit vergeht, so könnte man glauben, umso mehr Gelegenheit hätte die LRA, Kräfte zu sammeln und sich wieder neu zu formieren.
Wenn jedoch alle außer den fünf Gesuchten straffrei ausgehen und meine Annahme stimmt, dass alle Beteiligten inzwischen so konfliktmüde sind, dass sie den Konflikt beenden wollen, dann müsste das auch für die verbleibenden Mitglieder der LRA
68 Allen, S.193.
69 Allen, S.193.
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gelten. Wegen der fünf Haftbefehle würde es gerade nicht zu einem Wiederaufflammen des Konflikts kommen, denn die fünf Gesuchten wären auf keinen Fall in der Lage, eine ganze Region zu terrorisieren. Es sei denn, sie hätten Gefolgsleute. Und genau hier liegt ein Problem: Wenn nur die fünf Haupttäter bestraft werden sollen, können alle anderen eventuell doch noch kriegslüsternen Anhänger der LRA tun was sie wollen, es passiert ihnen nichts. So gesehen wäre der (unbefristete) Amnesty Act viel eher ein Grund für die Fortsetzung der Gewalt als die Haftbefehle des ICC.
Abgesehen davon muss Frieden ohne Gerechtigkeit eine Farce bleiben. Die Gesellschaft wäre jederzeit erpressbar - von Fanatikern aller Couleur, von marodierenden Banden, von Einzeltätern. Wem es gerade einfällt, der kann zum Massenmörder werden, hinterher wird ihm ja doch verziehen, vorausgesetzt er verbrämt es politisch und versteht sich als „Rebell“ und als Teil einer „Befreiungsbewegung“. Auch für die Geschädigten, für die jeweils individuelle Verarbeitung des Traumas sowie für das spätere Nebeneinander von Täter und Opfer ist eine wenigstens symbolische Bestrafung der Haupttäter meines Erachtens unbedingt notwendig.
Über die vermutlich hilfreiche Umsetzung des in Abschnitt 1.8 vorgestellten Konzepts der Transitional Justice (TJ) lässt sich am Schluss dieser Arbeit noch nicht viel sagen, da die Instrumente der TJ erst nach Abschluss des Final Peace Agreements (FPA) in vollem Umfang eingesetzt werden können. Erste Schritte sind aber mit den beiden in Abschnitt 3.6 zitierten Untersuchungen aus den Jahren 2005 und 2007 gemacht. Den Geschädigten wurde eine Stimme verliehen. Das, was sie zu sagen hatten, lässt darauf hoffen, dass sie die wichtigsten Instrumente der Konfliktbearbeitung im Sinn der TJ, als da wären: die Strafverfolgung, die Wahrheitsfindung, die psychologische Betreuung, Garantie von Reparationen, die Verbesserung der inneren Sicherheit, die Geschlechtergerechtigkeit und das Gedenken an die Opfer ebenso für sich nutzen werden wie das mato oput.
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Zusammenfassung und Ausblick
Ich habe im ersten Teil dieser Arbeit versucht, den hier behandelten und seit über zwanzig Jahren andauernden Konflikt in Norduganda mit den Theorien der Konfliktbearbeitung, den Formen des sozialen Handelns und den Formen der Herrschaft nach Max Weber theoretisch einzuhegen. Meine Überlegungen brachten mich zur Einführung des Begriffs „disparater Konflikt“. Bei einem disparaten Konflikt besteht aus meiner Sicht keine klare Positionsdifferenz und die Konfliktparteien sind diskursiv nicht aneinander anschlussfähig. Auch liegt das Konfliktmuster des Normal-Konflikts nicht vor: Zum Streiten gehören immer zwei. Stattdessen haben wir es im vorliegenden Fall in der Hauptsache mit einer großen Zahl von Opfern zu tun, die den Attacken eines brutalen Aggressors wehrlos ausgeliefert waren und deren einzige Beteiligung am Konflikt in dessen Duldung bestand.
Im labilen Vorstadium der Konfliktbeendigung, das seit einiger Zeit erreicht ist, geht es nun darum, Anschlussfähigkeit herzustellen. Alle in diesen Konflikt eingeschlossenen Akteure suchen nach all den Jahren der Rechtlosigkeit eine Wiederherstellung von Frieden und Normalität. Welcher Mittel sie sich zu diesem Zweck bedienen, ist fast schon egal. Ob Amnestie, Vergeben und Vergessen, Wahrheitsfindungskommissionen, öffentliche Verarbeitung der Gewalterfahrung oder Rituale des Gedenkens: Alles, was zum Erreichen des Friedens beiträgt, lässt sich auf eine einfache Wahrheit reduzieren: Gut, dass wir miteinander reden, gut dass wir unsere Anschlussfähigkeit herstellen wollen. Kommunikation und Pragmatismus stehen hoch im Kurs der Akteure, und zwar im Zusammenspiel mit traditionalen und wertrationalen Aspekten. Wenn Konflikte wie der vorliegende nicht lösbar sind, sondern man sie nur um jeden Preis beenden will, was passiert dann nach ihrer Beendigung? Liegt ein friedliches Nebeneinander nach allem, was geschehen ist, überhaupt im Bereich des Möglichen? Bedarf es tatsächlich nur eines Einverständnisses über die Koexistenz prinzipiell nicht überwindbarer Meinungs- und Interessenvielfalt?
Das fragte ich in Abschnitt 1.1 dieser Arbeit. Im Lauf der Bearbeitung des Themas stellte sich heraus, dass ein „friedliches Nebeneinander“ im Sinne einer Wiederherstellung geordneter Verhältnisse wohl auf lange Zeit ein fernes Ziel bleiben
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wird und zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls als eine Form von „so tun als ob“ 70 funktionieren kann. Vieles wird auf lange Sicht nicht überwindbar sein, eine tiefe Kluft trennt Täter und Opfer, trennt den Norden vom Süden Ugandas. Und genau darin könnte das „Vergeben und Vergessen“, das Ritual des mato oput, von dem ich im dritten Teil dieser Arbeit berichtet habe, seine wichtigste Wirkung entfalten: Nichts ist vergeben und vergessen, aber wir tun so als ob. Wir leben notgedrungen zusammen, doch überwunden ist erst einmal gar nichts.
Für den schweren Weg, den der Norden Ugandas noch vor sich hat, gibt es keine Patentlösung und andere Instrumente der Konfliktbearbeitung als das mato oput sind hier noch kaum erprobt. Eine Gefahr besteht darin, dass das mato oput letztendlich nicht ausreicht und es zu Racheakten kommt, sobald die LRA aufgelöst und die allgegenwärtige Bedrohung verschwunden ist. Es wäre aus meiner Sicht angeraten, auch noch andere Formen der Konfliktbearbeitung zu nutzen.
Aus den in Abschnitt 3.6 vorgestellten Studien lässt sich schließen, dass gerade die in Uganda reichlich vorhandene Vielfalt die Lösung sein könnte und nicht das Problem. Denn Vielfalt, wenn sie sich nicht in Klanrivalitäten, ethnisch motivierter Diskriminierung oder in Machtkämpfen auslebt, könnte die nun anliegende Weiterbearbeitung des Konflikts mit Leben füllen. Die kollektive Erzählung des Konflikts ist ein eigenständiger Faktor der Konfliktbearbeitung. Wird sie von allen mitgetragen und mitgestaltet, kommt es zu einer Revision der Lesarten, die sich im Zuge der fortschreitenden „Pragmatisierung“ des Konflikts einander annähern und sich ergänzen. Vielfalt kann dabei helfen, nach und nach alle möglichen Instrumente der Konfliktbearbeitung - wie etwa auch die der Transitional Justice - zu nutzen und damit zur sozialen Genesung beizutragen.
70 Allen, S.147.
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Literaturverzeichnis
Allen, Tim 2006: Trial Justice. The International Criminal Court and the Lord’s Resistance Army, London.
Bonacker, Thorsten (Hrsg.) 2004: Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien, Wiesbaden.
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Jennifer Müller, 2009, Möglichkeiten und Grenzen Internationaler Konfliktbearbeitung in Norduganda am Beispiel des ICC, München, GRIN Verlag GmbH
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