1 Einleitung
Wasser, die wichtigste Ressource menschlichen Lebens und Wirtschaftens, ist vielerorts knapp, sodass weltweit über 1,2 Milliarden Menschen keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (Europäische Kommission 2002). Dies ist oft in Entwicklungsländern der Fall. In der westlichen Welt wird Wasser hingegen gerne als Ubiquität angesehen und aus deutschen Wasserhähnen läuft auch für den Hausputz Wasser mit Trinkwasserqualität. Das erscheint normal, bedenkt man, dass die Erde zu über 70% mit Wasser bedeckt ist. Jedoch ist der Großteil der irdischen Wassermasse salzhaltig, als Eis an den Polen gebunden oder in großen Tiefen gespeichert. So ist nicht mal 1% der vermeintlich allgegenwärtigen Ressource für den Menschen verfügbar (Europäische Kommission 2002).
Aus der ungleichgewichtigen Verteilung der (Trink-)Wassermengen entsteht die Verantwortung derer, die über Wasser verfügen, bewusst damit umzugehen und die Küstengewässer, Binnengewässer, Flüsse und Grundwasservorkommen nachhaltig zu bewirtschaften. Die Europäische Kommission sieht verstärkt Handlungsbedarf, da „20 Prozent des gesamten Oberflächenwassers in der Europäischen Union [...] schwer schadstoffbelastet“ sind (Europäische Kommission 2002: 1) und zudem das Grundwasser zu 65 Prozent der Gesamttrinkwasserversorgung europäischer Staaten herangezogen wird, wobei „60 Prozent der der europäischen Städte“ (Europäische Kommission 2002: 1) ihre Grundwasservorräte übernutzen.
Mit der Schaffung der WRRL ist seit Dezember 2000 ein Ordnungsrahmen in Kraft getreten, der die europäische Wasserwirtschaft neu strukturiert. Welche Neuerungen wegweisend sind und wie das deutsche Wasserhaushaltsgesetz angepasst werden musste, soll hier in einem Überblick dargestellt werden. Abschließend soll ein Beispielprojektgebiet beschrieben werden, an dem die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie erprobt wurde.
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2 Das Wasserhaushaltsgesetz vor der WRRL
2.1 Allgemein
Die Gewässerplanung Deutschlands beruhte vor der Novellierung im Jahre 2000 durch das Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union auf dem seinerzeit gültigen Wasserhaushaltsgesetz, kurz WHG. Das WHG ist ein Rahmengesetz, welches in den einzelnen Bundesländern in das Wasserrecht umgesetzt wird. Dieses ist kein reines Schutzgesetz, sondern regelt auch die Haushaltung der Wasserressourcen. So schreibt der erste Paragraph vor, dass Gewässer sowohl als Lebensraum für Flora und Fauna zu schützen, als auch als Ressource zum Wohl der Allgemeinheit zu bewirtschaften sind (DVWK 1999). Ein zentraler Punkt wird in § 31 behandelt, welcher vorgibt, „daß Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben sollen“ (DVWK 1999: 4). Hingegen sollen Gewässer, die anthropogen verändert wurden, möglichst wieder in einen naturnahen Zustand gebracht werden. Um diese Ziele zu erreichen gibt es drei Planungsstufen; das Gewässerentwicklungsprogramm, das Gewässerentwicklungskonzept und den Gewässerentwicklungsplan. Am Ende der Maßnahmen muss die Kontrolle der Entwicklung stehen. Hier schreibt das WHG regelmäßige Beobachtung von schützenswerten Gewässerabschnitten vor. Zur Erfassung von Fortschritten oder Rückschlägen sind bei der Aufstellung der Maßnahmenpläne Fragebögen zu entwerfen und bei einer Begehung auszufüllen. Mittels dieser sollen Veränderungen zum Positiven oder Negativen oder Stagnationen der Entwicklung in Kategorien wie Linienführung, Sohle und Substrat, Böschung, Erosion, Gehölze und Ein-oder Ausleitungen festgehalten werden. Anschließend können anhand dieser und anderer Daten in Fortschreibungen der Gewässerentwicklung die Ziele überprüft und gegebenen Falls abgeändert, sowie bisherige Maßnahmen und ihre Folgen aufgezeigt werden (DVWK 1999).
2.2 Planungsstufen des WHG
Das Gewässerentwicklungsprogramm beinhaltet die Rahmenvorstellungen zum Schutz von Gewässern. Auch die dazugehörigen Auen und Niederungen werden einbezogen. Das Programm ist zwar landesweit oder überregional gültig, jedoch nicht notwendig um die Gewässerentwicklungskonzepte zu erstellen. Jedoch ist die überregionale Betrachtungsweise wichtig um die biologische Vielfalt zu sichern und gerade dann gefragt,
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wenn es Lebensräume von Arten mit hohem Raumanspruch zu schaffen oder zu erhalten gilt (DVWK 1999).
Das Gewässerentwicklungskonzept ist auf Flussgebiete bezogen, welche möglichst großräumig gefast werden sollten. In der Gesamtschau für Gewässer und Aue wird der „potenzielle natürliche Gewässerzustand beschrieben“ (DVWK 1999: 8), sowie der Ist-Zustand und eventuelle Nutzungsansprüche erfasst. Die Einstufung der Gewässerabschnitte erfolgt schließlich in den Stufen schutzwürdig, entwicklungsbedürftig und umgestaltungsbedürftig. Nachdem diese Planungsgrundlagen ermittelt wurden, werden Entwicklungsziele festgesetzt, Umsetzungsvorschläge erarbeitet und in Text und Karte festgehalten. Die Planungsziele ergeben sich aus dem Vergleich von Ist- und Soll-Zustand, wobei der Soll-Zustand der potenziell natürliche Zustand ist. Der Soll-Zustand kann anhand von Referenzstrecken, durch gewässertypologische Analysen oder auch durch historische Vergleiche festgestellt werden. Jedoch fließen auch unabänderliche Restriktionen in die Festsetzung der Entwicklungsziele ein, so wie Hochwasserschutz und Anlagen im oder am Gewässer (DVWK 1999).
Die Gewässerentwicklungskonzepte sollen auch in die Raum- und Fachplanung einfließen. Somit werden sie in den Planungsebenen vom Landesentwicklungsplan bis zum Bebauungsplan umgesetzt und gleichfalls in Fachressorts wie Wasserwirtschaft, Forst und Naturschutz eingebracht (DVWK 1999).
Auf der nächsten Ebene stellt der Gewässerentwicklungsplan flächenscharf die Ziele und Maßnahmen fest, die an einem Gewässer oder Gewässerabschnitt durchgeführt werden müssen. Auf Grundlage des bereits vorhandenen Entwicklungskonzeptes wird das Projektgebiet abgegrenzt, Planungsgrundlagen festgehalten und die Entwicklung des Gewässers geplant. Diese Planung umfasst auch die Ermittlung von Zeit- und Kostenplänen, sowie möglicher Risiken. Die Entwicklungsziele werden in acht Kategorien erfasst, welche neben Biotop- und Artenschutz, Gewässerstruktur- und Güte und dem Feststoffhaushalt auch die Flächenbereitstellung und den Erlebniswert der Landschaft umfassen (DVWK 1999: 20f).
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3 Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union
3.1 WRRL Allgemein
„Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“ (Europäische Union 2001: 2), kurz die Wasserrahmenrichtlinie oder WRRL, bildet einen Gesetzesrahmen für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der in den jeweiligen Gesetzgebungen der Länder umgesetzt werden muss. Sie ist am 22.12.2000 in Kraft getreten und war mit Ablauf des Jahres 2003 in das jeweilige Nationale Recht umzusetzen (BMU 2005 b). Die Notwendigkeit wird einführend in 53 umfassenden Erwägungsgründen dargelegt und untermauert. So wird an erster Stelle darauf verwiesen, dass Wasser nicht ein übliches Handelsgut darstellt, sondern von Generation zu Generation vererbt wird. Dieser Aspekt gewinnt an Relevanz, betrachtet man den steigenden Bedarf in allen Bereichen, demnach seien „die Gewässer der Gemeinschaft sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu schützen“ (Europäische Union 2001: 3).
Ein großer Fortschritt kann auch darin gesehen werden, dass Wasserkörper als grenzüberschreitend angesehen werden und die Staaten somit zur Kooperation angehalten sind. Sie müssen jedoch auch eigenverantwortlich veritable Lösungen für ihr Staatsgebiet finden, da die Mitgliedsstaaten der EU eine Vielzahl verschiedener natürlicher Gegebenheiten aufweisen und die WRRL nur einen Rahmen geben kann, der für die jeweiligen Umstände genutzt werden muss. So heißt es weiter, dass „die Energiepolitik, die Verkehrspolitik, die Landwirtschaftspolitik, die Fischereipolitik, die Regionalpolitik und die Fremdenverkehrspolitik“ (Europäische Union 2001: 4) in die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressource Wasser einbezogen werden müssen. Dadurch bewusst entstehende Handlungsspielräume machen es einem Land wie Deutschland mit relativ hoher Besiedlungsdichte und einem fortgeschrittenen Industrialisierungsgrad möglich, realistisch zu arbeiten, da es schwierig sei, „alle Gewässer in einen insgesamt guten Zustand zu überführen“ (LAWA o.J.: 6), so die Länderarbeitgemeinschaft Wasser. Auch soll durch die WRRL den bisher bestehenden Abkommen zum Schutz von an Mitgliedsstaaten grenzenden Meeren weiterhin Rechnung getragen werden. Bei Verstößen gegen die Verordnungen drohen den Mitgliedsstaaten jedoch wirkungsvolle Sanktionen, die sowohl angemessen als auch abschreckend sein sollen. Das Erreichen der Ziele innerhalb der vorgegebenen 15 Jahre kann jedoch auch ohne eine Strafe als
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Arbeit zitieren:
Julian Behnen, 2007, Gewässerplanung: Die WRRL der Europäischen Union und ihre Auswirkungen auf das deutsche Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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