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Inhaltsverzeichnis
Einleitung. 3
Rohgutachten. 4
Arbeitsziel: 4
EGL/AGL: 4
Formelle Rechtmäßigkeit: 4
Zuständigkeit: 4
Anhörung: 5
Materielle Rechtmäßigkeit. 5
Ermessen. 5
Zweck der Ermächtigung. 6
Grenzen des Ermessens. 6
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 6
Zwischenergebnis. 7
Ergebnis. 8
Entscheidungsvorschlag. 8
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 9
Allgemeines Aufbaumuster Verwaltungsrecht. 10
Der Verwaltungsakt - Begriffsmerkmale. 11
Ermessensprüfung - Formulierungsbeispiel. 12
Rohgutachten Rücknahme/Widerruf eines VA. 14
Beispiellösungskizzen zu verwaltungsrechtlichen Fällen. 19
Verpflichtung zum Verkehrsunterricht. 19
Entziehung der Fahrerlaubnis. 22
Fahrtenbuchauflage. 24
Zuschuss an einen Verein 27
§ 35 I 1 GewO - Schließung eines Geschäfts 29
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Einleitung
Dieser kurze Leitfaden zur Fallbearbeitung im allgemeinen Verwaltungsrecht entstand aus der Erfahrung, dass es beim Studium des Verwaltungsrechts relativ lange dauert, bis der Lernende einen einigermaßen umfassenden Überblick über die Thematik hat. Oft wird Verwaltungsrecht entweder zu akademisch, ohne Blick auf die praktischen Details, oder aber zu detailverliebt und ohne Blick für das „große Ganze“ vermittelt. Bei einem ehrlichen Blick auf die Anforderungen des Studiums des Verwaltungsrechts wird allerdings klar, worum es bei der Vermittlung in erster Linie gehen muss: Um die Vorbereitung der Lernenden auf anstehende Klausuren und Prüfungsleistungen. Alles andere ist für den Lernenden angesichts des knappen Faktors Zeit im Studium meist Zinnober, auf den man im Zweifelsfall muss.
Mit diesem Kompendium soll daher versucht werden, die Grundlagen des Verwaltungsrechts klausurenorientiert weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden neben den absoluten Grundlagen wie Verwaltungsakt (VA) und einer Beispielformulierung zur Ermessensprüfung verschiedene Aufbaumuster und Rohgutachten vorgestellt. Das Kompendium enthält einige Standard-Ermächtigungsgrundlagen mit einem Rohgutachten sowie ein Rohgutachten zur Thematik Rücknahme und Widerruf eines VA.
Abschließend soll die Kausurvorbereitung durch einige Beispielfälle abgerundet werden, zu denen Lösungsskizzen zusammengestellt wurden.
Letztlich erreicht werden soll durch dieses Kompendium, dass der Lernende einen Überblick über das allgemeine Verwaltungsrecht erhält und einen Eindruck bekommt, was in einer Falllösung von ihm verlangt wird.
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Rohgutachten
Arbeitsziel:
Fraglich ist, ob die Stadt H von Z ... verlangen kann.
Die Entscheidung wäre nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Art.20 III GG dann rechtmäßig, wenn die Behörde eine Rechtsgrundlage hat (Vorbehalt des Gesetzes) und die Entscheidung/Maßnahme weder gegen formelles noch gegen materielles Recht verstoßen hat (Vorrang des Gesetzes).
EGL/AGL:
Ermächtigungsgrundlage könnte § xy sein.
Formelle Rechtmäßigkeit:
Zunächst müsste die Maßnahme formell rechtmäßig sein. [Eventuelle Prüfung einer Antragserfordernis nach § 133 BGB bei gewährenden Verwaltungsakten.]
Zuständigkeit:
Die Stadt H müsste sachlich zuständig sein. Nach § xx sind ... Die Stadt H ist sachlich zuständig. Die Stadt H müsste weiterhin örtlich zuständig sein.
Sie ist örtlich zuständig nach § 3 I Nr.3b VwVfG da, Z im Gebiet der Stadt H ansässig ist. Die Stadt H ist demnach örtlich zuständig.
[Eventuelle Prüfung einer Befangenheit des Sachbearbeiters nach § 21 VwVfG.] [Prüfung einer Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG, bei belastenden Verwaltungsakten; ist der Verwaltungsakt noch nicht erlassen, Prüfung erst im Entscheidungsvorschlag.]
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Anhörung:
Fraglich ist, ob Z vor Erlass des Verwaltungsaktes durch die Stadt H angehört werden müsste. Eine solche Anhörungspflicht könnte sich aus § 28 VwVfG ergeben.
Es müsste sich bei der Maßnahme um einen VA im Sinne des § 35 S.1 VwVfG handeln. Hier liegt ein VA vor, da die beabsichtigten Maßnahme insbesondere einen Regelungscharakter aufweist... Z müsste darüber hinaus Beteiligter sein.
Beteiligter ist nach § 13 I Nr.2 VwVfG u.a. derjenige, an den die Behörde den VA richten will. Z ist hier Adressat des VA, also mithin Beteiligter. Des weiteren müsste ein Eingriff in die Rechte des Z vorliegen.
Ein Eingriff in die Rechte liegt vor, wenn die bestehende Rechtsstellung eines Beteiligten zu seinem Nachteil verändert wird, insbesondere wenn von ihm ein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert wird.
Hier wird von Z ein Tun/Dulden/Unterlassen gefordert, nämlich ... Ein Rechtseingriff liegt damit vor. Eine Anhörung des Z ist damit grundsätzlich erforderlich.
Die formellen Voraussetzungen des VA sind gegeben, der VA könnte formell rechtmäßig ergehen.
Materielle Rechtmäßigkeit
Außerdem müsste der beabsichtigte VA materiell rechtmäßig sein Hierzu müssten zunächst die Voraussetzungen des § xy [EGL] erfüllt sein. [Prüfung des § xy]
Ermessen
Der Behörde ist bei ihrer Entscheidung Ermessen eingeräumt, welches sie pflichtgemäß nach
§ 40 VwVfG auszuüben hat.
[Eventuelle Prüfung Entschließungsermessen sowie
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eventuelle Adressatenauswahl nach Nds. SOG]
Zweck der Ermächtigung
Das Ermessen muss entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt werden.
Zweck des § xy ist es, dass ...
Die Behörde lässt sich hier ausschließlich von diesen Zielen leiten, sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.
Der Zweck der Ermächtigung wurde beachtet.
Grenzen des Ermessens
Die Behörde muss die Grenzen des Ermessens einhalten.
Hierbei ist insbesondere der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG zu beachten. Die Behörde hat bisher in ähnlichen Fällen gleich gehandelt. Der Gleichheitsgrundsatz wurde beachtet.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Weiterhin müsste der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Danach müsste die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Die Maßnahme müsste geeignet sein.
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn es den gewünschten Erfolg zumindest fördern kann 1 .
Der gewünschte Erfolg ist hier, dass ...
Wenn die Behörde die Maßnahme durchführt, könnte sie diesen Erfolg fördern.
Das Mittel ist damit geeignet.
1 Vergleiche hier und in folgenden Formulierung zur Geeignetheit in diesem Text: BVerfGE 30, S. 316 sowie 33, S. 187.
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Das Mittel müsste erforderlich sein.
Ein Mittel ist dann erforderlich, wenn es kein ebenfalls geeignetes Mittel gibt, welches den einzelnen und die Allgemeinheit weniger belastet 2 .
Hier könnte Maßnahme # ein milderes Mittel sein.
[Begründung, warum # nicht in Frage kommt, etwa: # ist grundsätzlich geeignet, wurde jedoch in der Vergangenheit schon bei Z angewendet und zeigte keinen Erfolg, daher muss die nun erfolgende Maßnahme härter sein als #]
Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, also ist das ausgewählte Mittel erforderlich.
Das Mittel müsste außerdem angemessen sein.
Ein Mittel ist angemessen, das keinen Nachteil mit sich bringt, der in einem erkennbaren Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. 3
Ein erkennbares Missverhältnis liegt vor, wenn das Privatinteresse des Z höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Maßnahme.
[→ Interessenabwägung: Z hat ein Interesse daran, dass ...; etwa: Das Dulden der Maßnahme bedeutet für Z eine Einschränkung seiner Handlungsfreiheit und stellt damit für diesen eine Belastung dar/ Das Durchführen der Maßnahme stellt für Z einen zusätzlichen Aufwand dar.
Das öffentliche Interesse ist ... Es überwiegt das Interesse des Z, weil
○ höherwertige Rechtsgüter geschützt werden (Eigentum, Leben)
○ eine Rechtsfolge konkretisiert werden soll
○ die Einhaltung der Rechtsordnung sichergestellt werden soll]
Es liegt kein erkennbares Missverhältnis vor, das Mittel ist also angemessen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. Damit sind die Grenzen des Ermessens eingehalten worden.
2 Vgl. Hier und in folgenden Formulierungen zur Erforderlichkeit in diesem Text: Suckow/Weidemann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 84.
3 Vgl. hier und in folgenden Formulierungen zur Angemessenheit in diesem Text: ebd., S.85.
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Zwischenergebnis
Die Behörde übt ihr Ermessen fehlerfrei aus und die Maßnahme ist damit materiell rechtmäßig.
Ergebnis
Die Maßnahme ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Entscheidungsvorschlag
Die Maßnahme „...“ sollte ergehen.
[Eventuell auch jetzt verkürzte Abhandlung der Anhörungspflicht möglich nach § 28 VwVfG.]
Der VA sollte zur besseren Beweissicherung schriftlich ergehen nach § 37 II VwVfG und eine Begründung enthalten nach § 39 VwVfG.
Dem VA sollte nach § 39 I 1,2 VwVfG eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt werden.
Um den Zugang des VA sicher zu stellen, sollte die Zustellung per Zustellungsurkunde erfolgen nach § 41 V VwVfG i.V.m. § 1 I Nds. VwZG i.V.m. § 3 VwZG erfolgen.
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Laut dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss ein ausgewähltes Mittel geeignet, erforderliche und angemessen sein.
1. Das Gebot der Geeignetheit verlangt, ein Mittel einzusetzen, dass den gewünschten Erfolg herbeiführen kann. In diesem Sinne tauglich ist ein Mittel, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann.
2. Nach dem Gebot der Erforderlichkeit ist von mehreren geeigneten Mitteln jenes dasjenige auszuwählen, welches den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Dieser Grundsatz ist eingehalten, wenn die Behörde kein anderes geeignetes, den Betroffenen weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können. 3. Das Gebot der Angemessenheit verbietet es, ein Mittel zu wählen, welches Nachteile herbei führt, die in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Der abzuwendende Nachteil muss erkennbar größer sein als der Nachteil, den das Mittel verursacht.
Arbeit zitieren:
2010, Allgemeines Verwaltungsrecht (Gutachtenleitfaden Niedersachsen), München, GRIN Verlag GmbH
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