Abbildung von Credit Default Swaps nach HGB und IFRS


Seminararbeit, 2009

18 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung

2. Grundstruktur von Credit Default Swaps

3. Bilanzielle Abbildung von Credit Default Swaps
3.1 Bilanzierung nach IFRS
3.1.1 Abgrenzung von Finanzgarantien und derivativen Finanzinstrumenten
3.1.2 Bilanzierung eines CDS als Finanzgarantie
3.1.3 Bilanzierung eines CDS als derivatives Finanzinstrument
3.2. Bilanzierung nach HGB

4. Kritische Würdigung

5. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung

1.1. Problemstellung

CDS stellen die am weitesten verbreitete Form von Kreditderivaten dar. Mit diesen Finanzinstrumenten können schuldnerspezifische Ausfallrisiken auf Dritte übertragen werden1. Sie sind etablierte Instrumente zur Absicherung von Kreditrisiken, dennoch bestehen Unklarheiten ihrer bilanziellen Abbildung nach IFRS. Diese Arbeit soll auf Grundlage der aktuellen Rechnungslegungsvorschriften der IRFS und des HGB untersuchen, ob diese Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der Funktion des entsprechenden Rechnungslegungssystems entsprechen.

1.2. Gang der Untersuchung

Einführend soll die Grundstruktur und Funktionsweise von Credit Default Swaps vorge- stellt werden, gefolgt von einer Darstellung der bilanziellen Abbildung von CDS nach den IFRS und dem deutschen HGB. Anschließend wird diskutiert, ob die Rechnungsle- gungsvorschriften der IFRS und des HGB für CDS hinreichend ausgestaltet sind, um der Zielsetzung und Funktion des jeweiligen Rechnungslegungssystems gerecht zu wer- den. Die Arbeit schließt dann mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und einem Ausblick auf mögliche Entwicklungen der Bilanzierungs- und Bewertungs- normen.

2. Grundstruktur von Credit Default Swaps

Bei Credit Default Swaps2, kurz CDS, handelt es sich um Derivate3 auf Kreditrisiken4. Diese sog. Kreditderivate sind Finanzinstrumente, deren Auszahlung von dem Kreditri- siko eines Referenzaktivums abhängt5. Sie erlauben es Kreditrisiken zu handeln und so das Kreditrisiko von dem Referenzaktivum zu separieren und auf andere Marktteilneh- mer zu übertragen6, indem sich der Risikokäufer und damit Sicherungsgeber gegenüber dem Risikoverkäufer und damit Sicherungsnehmer verpflichtet bei Eintritt eines verein- barten Ereignisses eine Ausgleichszahlung zu erbringen7. Kreditderivate sind bilaterale8 Verträge9, die jedoch zumeist individuell vereinbart werden und durch einen hohen Ges- taltungsspielraum10 charakterisiert sind, in dem sich CDS als derivative Basisstruktur11 herauskristallisiert haben12. Bei einem CDS wird das Ausfallrisiko einer Kreditposition an einen Sicherungsgeber transferiert. Der Käufer des CDS hat dabei die Position des Sicherungsnehmers inne, analog der Verkäufer des CDS die des Sicherungsgebers13. Der Sicherungsnehmer des CDS zahlt in Abhängig von der Laufzeit eine ratierliche oder einmalige Risikoprämie, den sog. CDS Spread, an den Sicherungsgeber des CDS14. Der Sicherungsnehmer erhält im Gegenzug vom Sicherungsgeber eine Ausgleichszah- lung, falls beim Referenzaktivum ein Kreditereignis, meist in Form eines Ausfall des Schuldners des Referenzaktivums15, eintritt. Die Ausgleichszahlung erfolgt zumeist entweder als Barausgleich oder als physische Lieferung. Bei einem Barausgleich wird lediglich die Differenz aus Nominalvolumen und Wert des Referenzaktivums vergütet. Bei einer physischen Lieferung tauscht der Sicherungsnehmer mit dem Sicherungsgeber das Referenzaktivum gegen das Nominalvolumen aus. Der CDS wirkt in diesem Fall ökonomisch wie eine Garantie16.

3. Bilanzielle Abbildung von Credit Default Swaps

3.1 Bilanzierung nach IFRS

Bevor auf die bilanzielle Abbildung eingegangen werden kann, muss zunächst eine Abgrenzung erfolgen, ob CDS als Finanzgarantie oder als derivatives Finanzinstrument zu behandeln sind, da sie sowohl die Kriterien einer Finanzgarantie, als auch die von derivativen Finanzinstrumenten nach IAS 39 erfüllen17.

3.1.1 Abgrenzung von Finanzgarantien und derivativen Finanzinstrumen- ten

Für die Bilanzierung von CDS nach IFRS sind die Vorschriften des IAS 39 einschlägig, Ein derivatives Finanzinstrument liegt nach den Definitionskriterien des IAS 39.9 vor, wenn sich der Marktwert des Vertrages infolge einer Änderung eines bestimmten Zins- satzes, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen (auch Basisobjekt oder underlying genannt) verändert18. Zusätzlich erfordern die Derivatekriterien des IAS 39.9, dass keine oder eine im Vergleich zu anderen Ver- tragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringe Nettoinvestitionen erforderlich ist und dass ihr Erfüllungszeitpunkt in der Zukunft liegt19. Kreditderivate erfüllen grundsätzlich diese Derivate-Definition der IFRS20, denn die Wertänderung eines Kreditderivates hängt vom Kreditrisiko eines Basisobjektes bzw. Referenzaktivums ab und die Prämie, die der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für die Übernahme des Kreditrisikos entrich- tet, entspricht im Verhältnis zum Sicherungsbetrag einer geringen Nettoinvestition21. Des Weiteren erfolgt die Begleichung der Ansprüche zwischen dem Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber in der Zukunft22. Ein CDS transferiert ausschließlich das reine Ausfallrisiko, sodass für dieses Instrument auch die Kriterien einer Finanzgarantie er- füllt sein können23, denn nach der Definition in IAS 39.9, ist eine Finanzgarantie ein Vertrag24, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen (Entschädi- gungszahlung) verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bedingungen eines Schuldinstrumentes25 nicht fristge- mäß nachkommt26. Folglich muss bei in den Anwendungsbereich des IAS 39 fallenden Finanzgarantien ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Garantiegeber, dem Garantie- nehmer und dem Schuldner bestehen27, indem sich das abgesicherte Schuldinstrument auch in dem Bestand28 des Garantienehmers befinden muss29.

Das wesentliche Merkmal einer Finanzgarantie nach der IAS 39 Definition besteht dar- in, dass die Entschädigungszahlung30 einer Finanzgarantie durch den tatsächlichen Ver- lust des Garantienehmers, der durch eine bei Fälligkeit nicht erfüllte Zahlung aus einem Schuldinstrument entstanden ist, ausgelöst wird31. Erfüllt ein CDS sowohl die Definiti- on einer Finanzgarantie als auch die Definition eines derivativen Finanzinstrumentes, sind die für die Finanzgarantien geltenden Vorschriften nach IAS 39 anzuwenden32.

3.1.2 Bilanzierung eines CDS als Finanzgarantie

Bilanzierung beim Sicherungsgeber

Ist der CDS als Finanzgarantie zu klassifizieren, wird er nach IAS 39.14 erstmals er- fasst, sobald der Garantiegeber Vertragspartei wird. Die aus dem CDS resultierenden finanziellen Verpflichtungen sind bei Vertragsschluss vollständig zu passivieren und zwar unabhängig von der Fälligkeit der Prämienzahlungen und Laufzeit der Finanzga- rantie33. Nach IAS 39.43 erfolgt die erstmalige Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten zum fair value34. Dies gilt auch für Finanzgarantien i.S.d. IAS 3935. Wird eine Finanzgarantie mit einem fremden Dritten zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen, entspricht ihr fair value bei Vertragsschluss nach IAS 39AG4(a) regelmäßig der erhaltenen Prämie36.

Die Garantieverpflichtung ist bei Vereinbarung einer marktgerechten, vorschüssigen Einmalprämie für die gesamte Laufzeit der Finanzgarantie in Höhe der vom Sicherungsnehmer geleisteten Prämie zu passivieren37. Wird die zu leistende Prämie in Raten über die Laufzeit erbracht, stellt sich aufgrund einer fehlenden Präzisierung im Standard die Frage, ob bei der Zugangsbewertung die Netto- oder Bruttodarstellung gewählt werden soll38. Die Nettomethode folgt mangels anfänglichen Zahlungsflusses dem eindeutigen Wortlaut des IAS 39.AG4(a)39, nachdem die Finanzgarantie mit dem Wert Null erfasst wird40. Bei der Bruttomethode werden die künftig zu erhaltenden Prämien mit ihrem Barwert aktiviert bei gleichzeitiger Passivierung einer entsprechenden Garantieverbindlichkeit41. Der Zugang erfolgt danach erfolgsneutral.

Der Bruttodarstellung kann deshalb gefolgt werden, da der Sicherungsgeber nach IAS 39.9 in der Folgebewertung sowohl die Prämienforderungen an den Garantienehmer zu aktivieren, als auch die vom Eintreten eines Verlustes beim Sicherungsnehmer abhängi- ge Garantieverpflichtung zu passivieren hat42. Dabei werden die Prämienforderungen bzw. die Garantieverpflichtung i.d.R. der Kategorie „ Kredite und Forderungen “ bzw.

[...]


1 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 352; Füser/Dörr (2007): S. 278.

2 Allgemein handelt es sich bei Swaps um eine Vereinbarung über den zukünftigen Austausch von Cash Flows gemäß einer festgelegten Formel. Vgl. Hull (2009): S. 904.

3 Ein Derivat ist ein Wertpapier, dessen Preis vom Preis eines anderen Assets abhängt oder abgeleitet wird. Vgl. Hull (2009): S. 893.

4 Vgl. Martin/Reitz/Wehn (2006): S. 23.

5 Ein Kreditderivat unterscheidet sich von herkömmlichen Derivaten dadurch, dass die Wertentwicklung nicht nur an die Zins-, Preis- und Wechselkursrisiken des Basisinstrumentes, sondern an das Kreditrisiko des Referenzaktivums geknüpft ist. Vgl. Burghof/Henke (2005): S. 33.

6 Vgl. Burghof/Henke (2005): S. 33.

7 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 352.

8 Vgl. Neske (2005): S. 56.

9 Um einen CDS zu spezifizieren, muss der Vertrag Angaben zu dem Referenzschuldner, dem Referenzaktivum, der Spezifizierung des Kreditereignisses9, den Nominalbetrag des CDS und die Zahlungsmodalitäten enthalten. Vgl. Martin/Reitz/Wehn (2006): S. 25. Die Spezifizierung des Kreditereignisses ist notwendig, um den Eintritt neutral messen zu können. Vgl. Martin/Reitz/Wehn (2006): S. 26.

10 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 352 und Burghof/Henke (2005): S. 33. Um durch eine vertragliche Standardisierung Abwicklungssicherheit zu gewährleisten, werden sie häufig auf Basis der Credit Derivatives Definitions der International Swap und Derivatives Association geschlossen. Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 352.

11 Weitere Basisstrukturen sind Credit Spread Options, die neben dem Ausfallrisiko auch das Bonitätsrisiko und damit das Kreditrisiko übertragen und Total Return Swaps, die zusätzlich zum Kreditrisiko auch das Marktpreisrisiko abdecken. Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 353 und Burghof/Henke (2005): S. 33. Diese Arbeit konzentriert sich jedoch auf CDS und eine weitere Betrachtung und Untersuchung der anderen Derivate erfolgt nicht. Für weitere Informationen und eine finanzwirtschaftliche Betrachtung siehe: Hull (2009): S. 618 ff.

12 Vgl. Burghof/Henke (2005): S. 33 und Martin/Reitz/Wehn (2006): S. 24.

13 Vgl. Martin/Reitz/Wehn (2006): S. 26

14 Vgl. Martin/Reitz/Wehn (2006): S. 24. Die Höhe dieser Prämie spiegelt den Preis der Absicherung wider und wird typischerweise in Basispunkte per annum, berechnet auf den Nominalbetrag des abzusichernden Risikos, angegeben. Vgl. Neske (2005): S. 56.

15 Eine Aufzählung von Ereignissen, dessen Eintreten einen Ausfall des Referenzaktivums auslösen, findet sich in: Neske (2005): S. 57.

16 Vgl. Martin/Reitz/Wehn (2006): S. 24. Siehe auch: Neske (2005): S. 58.

17 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 353.

18 Vgl. IAS 39.9

19 Vgl. IAS 39.9

20 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 353.Vgl. Auerbach/Klotzbach (2005): S. 264 und IAS 39.AG9.

21 Vgl. Auerbach/Klotzbach (2005): S. 263 f.

22 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 353.

23 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 353.

24 Die Form des Vertrages ist dabei unerheblich, entscheidend ist, dass die vertraglichen Vereinbarungen Rechtswirksamkeit besitzen. Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 64. Nach IAS 32AG12 sind nichtvertragliche Ansprüche keine Finanzinstrumente.

25 Für den Begriff Schuldinstrument enthalten die IFRS keine Definitionen. Kuhn/Scharpf empfehlen sich an dem in IAS 32.11 definierten Begriff der finanziellen Verbindlichkeit zu orientieren. Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 65.

26 Vgl. IAS 39.9

27 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 63 f.

28 Wird die Finanzgarantie nicht nur zugunsten einzelner Forderungen, sondern auch zugunsten von Kre- ditportfolien abgegeben, müssen nach Ansicht von Weigel und Barz die betroffenen Schuldner bestimm- bar sein. Danach muss es jederzeit möglich sein, die durch Garantie gesicherten Forderungen im Portfolio z.B. mittels Inventar nachzuweisen. Zudem dürfen die besicherten Forderungen nicht ausgetauscht wer- den, sondern müssen bis zur Fälligkeit bzw. Abgang durch vorzeitige Tilgung oder Forderungsverkauf im Portfolio verbleiben. Die Zusammensetzung des Portfolios muss stets nachvollziehbar bleiben. Vgl. Wei- gel/Barz (2006): S. 607.

29 Vgl. Auerbach/Klotzbach (2005): S. 264 und Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 354. Sichert ein CDS das Ausfallrisiko eines Referenzwertes ab, ohne dass es sich in dem Bestand des Sicherungsnehmers befindet, handelt es sich um eine Finanzderivat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt eine sog. Back to back Vereinbarung dar, bei der der Sicherungsgeber eines abgeschlossenen CDS das Ausfallrisi- ko durch den Abschluss eines weiteren CDS, bei dem er als Sicherungsnehmer auftritt, an einen Dritten abwälzt. Beide CDS sind als Finanzgarantie nach IAS 39 zu bilanzieren, da die Entschädigungszahlung bei beiden CDS durch einen tatsächlichen Verlust ausgelöst wird. Siehe dazu Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 354.

30 Für die aus einer Finanzgarantie zu leistende Entschädigungszahlung wird meist nicht bis zum Versi- cherungswert (Buchwert der Forderungen) sondern bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gehaftet. Vgl. Grünberger (2006): S. 83. Laut Kuhn und Scharpf besteht ein internationaler Konsens darüber, dass dieser Höchstbetrag der Entschädigungszahlung kleiner oder gleich dem aus dem Schuldinstrument geschulde- ten Betrag sein muss, folglich darf er nur den entstandenen Verlust decken. Liegt der vereinbarte Höchst- betrag über dem entstandenen Verlust, handelt es sich um ein Derivat. Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 66.

31 Vgl. Weigel/Barz (2006): S. 607. Bei einer Finanzgarantie ist die Entschädigungszahlung damit loss- driven, während bei Kreditderivate, die neben dem Ausfallrisiko auch das Bonitätsrisiko (Credit Spread Options) oder das Marktpreisrisiko (Total Return Swaps) transferieren und deren Entschädigungszahlung damit an die Änderung eines Ratings oder Indexes gekoppelt ist, die Entschädigungszahlung als event- driven zu bezeichnen. Damit erfüllen sie die Definition einer Finanzgarantie nicht und sind als derivative Finanzinstrumente zu bilanzieren. Vgl. Weigel/Barz (2006): S. 607, Hommel/Christ/Morawietz (2006): S. 353 und Kuhn/Scharpf (2006): S. 67.

32 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 67 f. Wird ein signifikantes Versicherungsrisiko übernommen, erfüllen Finanzgarantien i.S. von IAS 39.9 stets die Definitionen eines Versicherungsvertrages in IFRS 4 Anhang A. Grundsätzlich sind aber die Vorschriften nach IAS 39.9 anzuwenden, der danach als Ausnahmetatbe- stand zur Definition von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 konzipiert ist. Vgl. Grünberger (2006): S. 84.

33 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 267 und Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 354.

34 Der fair value ist gem. IAS 39.9 der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden würde.

35 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 267.

36 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 267. Weigel und Barz argumentieren jedoch, dass bei einer ratierlichen Prämienzahlung nur der Barwert aller Prämienzahlungen gemeint sein kann. Vgl. Weigel/Barz (2006): S. 608.

37 Vgl. IAS 39.AG4; Kuhn/Scharpf (2006): S. 267 und Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 355.

38 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 267 f. In der Literatur besteht ein Dissens über die Auslegung des IAS 39 bezüglich der Darstellungsform. Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 355. Die Zulässigkeit der Bruttodarstellung lässt sich aus IAS 39BC23D ableiten, nach der von einer übereinstimmenden Abbil- dung in der Rechnungslegung nach IFRS und US GAAP (FIN 45) ausgegangen wird. Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 268. Grünberg schließt daraus eine grundsätzliche Verpflichtung zur Bruttodarstellung. Vgl. Grünberg (2006): S. 86 f. IAS 39.AG4 nennt explizit nur die erhaltene Prämie als Bewertungsmaßstab für die Garantieverpflichtung. Befürworter der Nettodarstellung sehen diese bewusste Abweichung von US GAAP als ein Indiz für den saldierten Ausweis. Eine Klarstellung des Standardsetters erfolgte bisher nicht. Vgl. Weigel/Barz (2006): S. 608. Siehe dazu auch: Hommel/Christ/Morawietz (2008): S. 355.

39 Vgl. Kuhn/Scharpf (2006): S. 267 f.

40 Danach werden Prämienbarwert und Verpflichtungsbarwert gegeneinander aufgerechnet, so dass sich bei marktgerechten Konditionen im Zugangszeitpunkt ein Ausweis von Null ergibt. Vgl. Weigel/Barz (2006): S. 608 f.

41 Vgl. Hommel/Christ/Morawietz (2006): S. 355.

42 Vgl. Weigel/Barz (2006): S. 609. Siehe dazu auch: Hommel/Christ/Morawietz (2008): S: 354 ff.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Abbildung von Credit Default Swaps nach HGB und IFRS
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Betriebswirtschaftliches Institut - Lehrstuhl für Rechnungslegung/Wirtschaftsprüfung)
Veranstaltung
SBWL Seminar
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
18
Katalognummer
V144233
ISBN (eBook)
9783640534494
ISBN (Buch)
9783640534302
Dateigröße
465 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
CDS, Derivat, Finanzprodukt, IAS 39, Swap, Bilanzierung, Burghardt, derivatives Finanzinstrument, Finanzgarantie, Ausfallrisiko, IFRS 4, IAS 37, IAS 18, Sicherungsnehmer, Sicherungsgeber, Kreditausfallversicherung
Arbeit zitieren
Benjamin Burghardt (Autor:in), 2009, Abbildung von Credit Default Swaps nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144233

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