I. Einleitung 1
II. Entstehung „neuer Grundrechte“ 2
A. Recht auf informationelle Selbstbestimmung 2
1. Allgemeines 2
2. Schutzbereichslücken bestehender Grundrechte 3
3. Schutzbereich des neuen Grundrechts 4
4. Weiterentwicklungen 5
B. Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme 8
1. Allgemeines 8
2. Schutzbereichslücken bestehender Grundrechte 9
3. Schutzbereich des neuen Grundrechts 12
C. Zusammenfassung 13
III. Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen 14
A. Allgemeines 14
B. Verfassungsrechtliche Grundlagen. 14
IV. Fazit 16
I
Kau, Marcel; United States Supreme Court und Bundesverfassungsgericht, 2007
Küchenhoff, Benjamin; Das IT-Grundrecht im Detail; 27. Februar 2008; URL:http://www.telemedicus.info/article/677-Das-IT-Grundrecht-im-Detail.html
MacCormick , Neil / Summers , Robert S.; Interpreting Precedents: A Comparative Study; 199
von Münch, Ingo / Kunig, Philip ; Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 2000
Petri, Thomas; Datenschutz und Datensicherheit - DuD; Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur „Online-Durchsuchung“; Auflage 32; Juli 2008
Petri, Thomas; Datenschutz und Datensicherheit - DuD; Wertewandel im Datenschutz und die Grundrechte; Auflage 34; Januar 2010
Weber, Marion; Freiburg Law Students Journal, Ausgabe 4/2008, URL:http://www.freilaw.de/journal/de/ausgabe_10/10_Weber_Neue_Mensc henrechte.pdf
II
ò
Art. Artikel
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Bundesverfassungsgerichtentscheidung
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
GG Grundgesetz
i.V.m. in Verbindung mit
III
Als Reaktion auf die sogenannte „Online-Durchsuchung“, welche den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme beschreibt, schuf das BVerfG am 27.02.2008 ein neues Grundrecht; das „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“. 1 Damit hat das BVerfG nach 25 Jahren zum zweiten Mal ein Grundrecht geschaffen. 2 Das am 15.12.1983 geschaffene „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ beschreibt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. 3 Beide Grundrechte basieren auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I i.V.m. Art.1 I GG und dienen dem Datenschutz. 4
Dabei ist der Begriff der „Schaffung neuer Grundrechte“ missverständlich. Als Instrument der Judikative kann das BVerfG grundsätzlich keine Grundrechte schaffen, da dies dem Verfassungsgeber vorbehalten ist. 5
Beide Grundrechte werden im Grundgesetzt nicht ausdrücklich erwähnt. Daher stellt sich die Frage, wie diese durch das Bundesverfassungsgericht geschaffen werden können, in welchen Fällen das Bundesverfassungsgericht einen Regelungsbedarf erkannt hat und wie die Grundrechte Geltung erhalten ohne im Grundgesetz niedergeschrieben zu sein.
1 BVerfGE 120, 274; Abs. 166.
2 Weber, Marion; Freiburg Law Students Journal.
3 BVerfGE 65, 1; Leitsätze.
4 Weber, Marion; Freiburg Law Students Journal.
5 Petri, Thomas; Datenschutz und Datensicherheit - DuD, Seite 443 ff.
1
Im Folgenden soll anhand der zwei Grundrechte erläutert werden, wie es zu deren Entwicklung kam.
Gemäß des Volkszählungsgesetztes 1983 sollte eine Volks-, Berufs-, Wohnungs und Arbeitsstättenzählung in Form einer Vollerhebung stattfinden. Mehrere Verfassungsbeschwerden gaben dem BVerfG Anlass, die „verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes“ nahezu erstmalig detaillierter zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerden begründeten sich auf einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, aus dem sich für eine Volkszählung das „Gebot der Anonymität“ ergebe, welches das BVerfG schon 1969 als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkannt hatte. Demnach dürfe zwischen den erhobenen Daten und „individualisierbaren Personen“ keine Verbindung hergestellt werden können. Zwar würden bei der verhandelten Volkszählung die Daten nicht zusammen mit dem Namen der Person erhoben, dennoch sei es kein Problem mit Hilfe der modernen Datenverarbeitung Rückschlüsse auf die Identität der jeweiligen Person zu ziehen. 6
6 BVerfGE 120, 274; Abs. 100 - 102.
2
ò
Das BVerfG erkannte, dass die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung nur von Fachleuten durchschaubar seien, eine „lückenhafte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestand“ 7 und stellte daraufhin zunächst fest, durch welche Grundrechte die Beschwerdeführer nicht geschützt werden.
a) Bekenntnisfreiheit
Im Rahmen der Vollerhebung sollte nach der „Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft“ gefragt werden. Die entsprechende Auskunft sei nach Meinung des BVerfG zu erteilen und Bekenntverstoße auch nicht gegen das Grundrecht auf Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG. 8
b) Unverletzlichkeit der Wohnung
Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 I GG schütze vor dem Eindringen in eine Wohnung oder etwa dem Anbringen von Abhöreinrichtungen. Das Einholen von Auskünften über die Wohnung
7 BVerfGE 65, 1; Abs. 2.
8 BVerfGE 65, 1; Abs. 144 - 145.
3
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Dennis Rödder, 2010, Die Schaffung "neuer Grundrechte" durch das Bundesverfassungsgericht, München, GRIN Verlag GmbH
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