I
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis. IV
Abk ürzungs- und Akronymverzeichnis V
1 Einleitung 1
2 Das Pflegeversicherungssystem in Deutschland. 4
2.1 Einführung der sozialen Pflegeversicherung. 4
2.2 Allgemeine Rahmenbedingungen 6
2.2.1 Demografische Entwicklung 6
2.2.2 Wirtschaftliche Daten. 9
2.3 Pflegereform 2008 10
2.3.1 Leistungen der Pflegeversicherung 10
2.3.1.1 Pflegestufen 11
2.3.1.2 Sonstige Leistungen. 13
2.3.2 Finanzierung der Pflegeversicherung 20
2.4 Zukünftige Entwicklungen 21
3 Pflegeversicherungssysteme in Österreich und den Niederlanden 24
3.1 Einführung der Pflegeversicherung. 24
3.1.1 Österreich 24
3.1.2 Niederlande 26
3.2 Allgemeine Rahmenbedingungen 27
3.2.1 Demografische Entwicklung 28
3.2.2 Wirtschaftliche Daten. 29
3.3 Leistungen der Pflegeversicherung. 31
3.3.1 Österreich 31
3.3.2 Niederlande 37
3.4 Finanzierung der Pflegeversicherung. 40
3.4.1 Österreich 40
3.4.2 Niederlande 41
3.5 Zukünftige Entwicklungen 42
3.5.1 Österreich 43
3.5.2 Niederlande 45
4 Der Pflegebedürftigkeitsbegriff in Deutschland 47
4.1 Entwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs 47
4.2 Definition der Pflegebedürftigkeit 47
4.3 Unzulänglichkeiten des gegenwärtigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. 49
4.3.1 Dimension der Leistungsausweitung 52
4.3.2 Dimension der Versorgungssteuerung 53
4.3.3 Dimension der Finanzierung. 54
4.4 Vorschlag für eine gesetzliche Neudefinition der §§ 14, 15 SGB XI 54
4.4.1 NBA - Neues Begutachtungsassessment. 55
4.4.1.1 Untergliederung des NBA. 57
4.4.1.2 Module und Bedarfsgrade des NBA 58
II
4.4.2 Entwurf und erste Praxiserprobung des neuen
Pflegebed ürftigkeitsbegriffs 62
4.4.3 Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 64
4.4.3.1 Auswirkungen für Pflegebedürftige. 65
4.4.3.2 Auswirkungen für Pflegekassen und Sozialhilfeträger. 65
5 Der Pflegebedürftigkeitsbegriff in Österreich und den
Niederlanden 68
5.1 Entwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs 68
5.2 Definition der Pflegebedürftigkeit 68
5.2.1 Österreich 69
5.2.2 Niederlande. 71
5.3 Einschätzung von Pflegebedürftigkeit 71
5.3.1 Österreich 71
5.3.2 Niederlande 74
5.4 Unzulänglichkeiten in der Einstufung von Pflegebedürftigkeit. 77
5.4.1 Österreich 77
5.4.2 Niederlande 79
5.5 Erfahrungen und Empfehlungen 80
5.5.1 Österreich 80
5.5.2 Niederlande 82
6 Diskussion um den Pflegebedürftigkeitsbegriff 83
6.1 Umsetzung und Überarbeitung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 83
6.1.1 Vorschläge des GKV-Spitzenverbandes 83
6.1.2 Auszug aus dem schwarz-gelben Koalitionsvertrag 2009 85
6.2 Reaktionen zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 87
6.2.1 Reaktionen zum Entwurf des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. 88
6.2.1.1 SoVD - Sozialverband Deutschland 88
6.2.1.2 Bündnis 90/Die Grünen 89
6.2.1.3 Weitere Reaktionen und Meinungen 89
6.2.2 Reaktionen zum schwarz-gelben Koalitionsvertrag 2009 90
6.2.2.1 SPD - Sozialdemokratische Partei Deutschlands 90
6.2.2.2 SoVD - Sozialverband Deutschland 91
6.2.2.3 Weitere Reaktionen und Meinungen 91
6.3 Von Österreich und den Niederlanden lernen -
Implikationen für Deutschland. 94
6.3.1 Österreich - Deutschland 94
6.3.2 Niederlande - Deutschland 95
6.4 Weitere Überlegungen zum Pflegebedürftigkeitsbegriff 96
7 Fazit und Ausblick. 99
8 Literaturverzeichnis 102
III
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Gesamtbevölkerung Deutschlands im Zeitvergleich (2000-
2007)
Abbildung 2: Lebendgeborene und Todesfälle in Deutschland (1946-2007)
Abbildung 3: Acht Module des Neuen Begutachtungsassessments (NBA)
IV
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung.................. 9
Tabelle 2: Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (monatlich in
Euro)................................................................................................................. 11
Tabelle 3: Leistung der Pflegeversicherung (jährlich in Euro)........................... 14
Tabelle 4: Entwicklung der Gesamtbevölkerung in Österreich und den
Niederlanden (in Millionen) ............................................................................... 28
Tabelle 5: Lebendgeborene in Österreich und den Niederlanden, 1996-2006
(in Tsd.) ............................................................................................................ 29
Tabelle 6: Lebenserwartung bei der Geburt, Österreich und Niederlande (in
Jahren) ............................................................................................................. 29
Tabelle 7: Pflegestufen, Pflegebedarf und Pflegegeld in Österreich (monatlich
in Euro)............................................................................................................. 32
Tabelle 8: Leistungen des AWBZ im Überblick................................................. 38
Tabelle 9: Skala der Bedarfsgrade ................................................................... 62
Tabelle 10: Bemessung des PGB (Stand: 2005) .............................................. 76
V
Abkürzungs- und Akronymverzeichnis
ABl Amtsblatt
Abs. Absatz
ADL Activities of Daily Living
ADL-Index Activities of Daily Living Index
Art. Artikel
AWBZ Algemene Wet Bijzondere Ziektenkosten = Allgemeines Gesetz für besondere Krankheitskosten = gesetzliche Versicherung gegen besondere Krankheitskosten
BGBl. Bundesgesetzblatt
BIP Bruttoinlandsprodukt
BMASK Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BMG Bundesministerium für Gesundheit
BMGF Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
BMSK Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
BPGG Bundespflegegeldgesetz
B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
BVG Bundesversorgungsgesetz
bzgl. bezüglich
bzw. beziehungsweise
CDU Christlich Demokratische Union
CIZ Centrum indicatiestelling zorg = regionales Zentrum für Indikationen CSU Christlich-Soziale Union in Bayern
VI
d. h. das heißt
DM Deutsche Mark
Dr. Doktor
Dr. med. Doktor der Medizin
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Europäische Gemeinschaft - Vertrag
EinstV Einstufungsverordnung
et al. und andere
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
e. V. eingetragener Verein
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWGV EWG-Verordnung
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f. folgende
FDP Freie Demokratische Partei
ff. fortfolgende
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
GVG Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung
Hrsg. Herausgeber
IPW Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld
MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen
Mrd. Milliarde(n)
m. W. v. mit Wirkung vom
NBA Neues Begutachtungsassessment
VII
Nr. Nummer
PGB Persoonsgebondenen Budgets= Personengebundene Budgets = Persönliche Budgets
PlegeV Pflegeversicherungsgesetz
Prof. Professor
PVA Pensionsversicherungsanstalt
RIO regionales Indikations-Organ
RSA Risikostrukturausgleich
S. Seite
SGB Sozialgesetzbuch
SGB V Fünftes Sozialgesetzbuch
SGB VI Sechstes Sozialgesetzbuch
SGB IX Neuntes Sozialgesetzbuch
SGB XI Elftes Sozialgesetzbuch
SoVD Sozialverband Deutschland
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
SPV Soziale Pflegeversicherung
SVR Sachverständigenrat
TK Techniker Krankenkasse
Tsd. Tausend
usw. und so weiter
VO Verordnung
Vgl. Vergleiche
WG Wohngemeinschaft
WIFO Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung
VIII
Wmo Wet maatschappelijke ondersteuning = Gesetz zur sozialen Unterstützung WVG Wet voorzieningen gehandicapten = Gesetz zu Sonderleistungen für Behinderte und für Behinderteneinrichtungen
z. B. zum Beispiel
ZFW Ziekenfondswet = Krankenversicherungsgesetz = allgemeine versicherungspflichtige Krankenversicherung = Pflichtversicherung für Akutversorgung
1
1 Einleitung
„Fast alle Menschen werden eines Tages pflegebedürftig. Die Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund von demografischer Alterung, hoher Arbeitslosigkeit und zunehmenden Wettbewerb in einer globalisierten Welt ist eine der zentralen Zukunftsfragen unseres Sozialstaates. Große Erwartungen wurden daher mit der Einführung der Pflegeversicherung verbunden - zu große, wie sich mittlerweile herausgestellt hat.“ 1
Aufgrund einer steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung wird die Notwendigkeit der Pflege ansteigen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels soll eine qualitativ hochwertige pflegerische Versorgung garantiert werden. Dabei wird über den Begriff der Pflegebedürftigkeit bzw. das Verständnis von Pflegebedürftigkeit und das darauf basierende Begutachtungsinstrument, von dem die derzeitige Pflegeversicherung ausgeht, seit vielen Jahren in Deutschland diskutiert. 2 Kern der Kritik ist, dass der Pflegebedürftigkeitsbegriff zu eng und zu einseitig somatisch sei. Demenziell erkrankte Personen können beispielsweise demnach nicht angemessen berücksichtigt werden. 3 Ein weiteres Problem ist, dass die Komplexität möglicher Pflegeanlässe nicht einbezogen wird und sich die Pflege stattdessen überwiegend an einzelnen Verrichtungen orientiert. 4
In dieser Diplomarbeit werden diese Probleme näher betrachtet sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Einführung eines neuen bzw. erweiterten Pflegebedürftigkeitsbegriffs diskutiert. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, einen Blick auf die Nachbarstaaten Österreich und die Niederlande zu werfen.
1 Skuban (2000), S. 3.
2 Vgl. Meier (1998), S. 1 f.
3 Vgl. Wingenfeld/Büscher (2008), S. 32.
4 Vgl. Diegmann-Hornig et al. (2009), S. 14.
2
Aufgrund der länderübergreifenden Sichtweise soll meines Erachtens nicht nur das komplexe Problemfeld geöffnet werden, sondern es sollen auch Rückschlüsse bzw. Implikationen für Deutschland gezogen werden können. In dieser Diplomarbeit möchte ich wie folgt vorgehen: Das zweite und das dritte Kapitel sollen dem Hintergrundwissen dienen, während die Kapitel vier, fünf und sechs den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden sollen.
Im Folgenden soll im zweiten Kapitel das Pflegeversicherungssystem in Deutschland betrachtet werden. Neben der Einführung der
Pflegeversicherung und den allgemeinen Rahmenbedingungen sollen insbesondere die wichtigsten Inhalte der Pflegereform 2008 vorgestellt werden.
Das dritte Kapitel behandelt die Pflegeversicherungssysteme in Österreich und den Niederlanden. Auch hier erfolgt eine systematische Betrachtungsweise (angefangen von der Einführung der Pflegeversicherung bis zu den zukünftigen Entwicklungen) der jeweiligen
Pflegeversicherungssysteme. Die Leistungen und die Finanzierung der Pflegeversicherungen sind ebenso von bedeutendem Interesse.
Im vierten Kapitel wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff in Deutschland diskutiert. Neben der Entwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der derzeitigen Begriffsdefinition der Pflegebedürftigkeit sollen die Unzulänglichkeiten des gegenwärtigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
herauskristallisiert werden. Des Weiteren wird der Vorschlag des Beirats für eine gesetzliche Neudefinition erörtert. Ein Entwurf und eine erste Praxiserprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs können verzeichnet werden. Mit den möglichen Auswirkungen des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs schließt das vierte Kapitel.
Pflegebedürftigkeit ist kein rein deutsches Problem, sondern geht über die Landesgrenzen hinaus. Das fünfte Kapitel verschafft demnach einen Blick auf den Pflegebedürftigkeitsbegriff in Österreich und den Niederlanden. Da in Österreich und den Niederlanden keine gesetzlichen Definitionen von
3
Pflegebedürftigkeit existieren, wie es in Deutschland der Fall ist, wird der Nachdruck auf die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit und die damit verbundenen Unzulänglichkeiten gelegt.
Im sechsten Kapitel geht es um die Diskussion des
Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Dabei werden die Umsetzung und Überarbeitung des neuen und vom Beirat vorgeschlagenen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie die ersten schwarz-gelben
Koalitionsvereinbarungen (seit der Bundestagswahl 2009) diskutiert. Erste Reaktionen und Meinungen diesbezüglich treten zum Vorschein. Des Weiteren werden die Länder Österreich und die Niederlande nochmals aufgegriffen und verglichen, wobei der Nutzen aus den jeweiligen Ländern für Deutschland gezogen wird. Das sechste Kapitel endet mit weiteren Vorschlägen zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.
Das siebte Kapitel gewährt dem Leser einen zusammenfassenden Ausblick dieser Arbeit.
Da Pflegebedürftigkeit ein multidimensionales und sehr komplexes Phänomen ist, 5 kann ein Anspruch auf Vollständigkeit in diesem Rahmen schwerlich eingelöst werden. Dennoch soll ein weites Blickfeld geöffnet werden.
5 Vgl. Ströbel/Weidner (2003), S. 9.
4
2 Das deutsche Pflegeversicherungssystem
2.1 Einführung der sozialen Pflegeversicherung
Vor der Einführung der sozialen Pflegeversicherung wurden die Pflegeleistungen aus Eigenmitteln pflegebedürftiger Personen sowie aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert. 6 Die Kosten der Pflegebedürftigkeit waren so hoch, dass viele Betroffene dies nicht aus Eigenmitteln finanzieren konnten und oftmals auf Sozialhilfe angewiesen waren. Es verwundert nicht, dass vor Einführung der Pflegeversicherung durchschnittlich 80 % der Pflegeheimbewohner sozialhilfeabhängig waren. 7
Für pflegebedürftige Personen und ihre Familienangehörigen ist Pflegebedürftigkeit nicht nur mit finanziellen Belastungen, sondern auch mit psychischen und physischen Belastungen verbunden. Als körperliche Belastungen können beispielsweise das regelmäßige Heben von bettlägerigen Personen, die 24-stündige Pflege, das regelmäßige Waschen, Füttern und Wickeln oder die obligatorischen Therapiegänge der pflegenden Angehörigen genannt werden. Psychische Belastungen können für behinderte Personen dadurch entstehen, dass sie beispielsweise aus ihrem „gesunden Umfeld“ überwiegend und oftmals auch gänzlich ausgegrenzt werden. Dies kann vor allem für Kinder (z. B. Down Syndrom) sehr belastend sein und sich entsprechend nachteilig auf ihre Entwicklung auswirken. Aufgrund der regelmäßig pflegenden Tätigkeit sind Familienangehörige zeitlich sehr eingeschränkt und angespannt, sodass sich ihre Lebensweise oftmals nahezu vollständig auf die behinderte Person ausrichtet und ihre eigenen Interessen zu kurz kommen. Dies kann für Familienangehörige psychisch belastend sein. Ein Großteil der pflegebedürftigen Menschen hat den Wunsch, zu Hause gepflegt zu werden. Aufgrund der steigenden Anzahl der Singlehaushalte in den letzten Jahrzehnten ist das Pflegepotenzial in den Familien jedoch deutlich gesunken. 8 Um dieser Ungleichbehandlung ein
6 Vgl. Hoffmann (2006), S. 2.
7 Vgl. Baumgartner/Kirstein/Möllmann (2003), S. 29 f.
8 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
5
Ende zu bereiten, musste die Pflegebedürftigkeit als soziales Risiko abgesichert werden. 9
Am 01. Januar 1995 trat daher das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) als Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Kraft. 10 Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994 11 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 01. Januar 1995 12 eingeführt. Diese bildet nach der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung die fünfte Säule der Sozialversicherung und kann als eigenständig bezeichnet werden. Die Gründe und Ziele für die Entstehung der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland waren unter anderem: • eine adäquate Absicherung der Pflegebedürftigkeit, • die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Personen (§ 2 SGB XI), 13 • die Verringerung der pflegebedingten Inanspruchnahme der Sozialhilfe,
• die Entlastung der finanziell belasteten Kommunen, • der Aufbau qualitativ fortschrittlicher Pflegeleistungen sowie • die vorrangige Unterstützung der häuslichen Pflege 14 (§ 3 SGB XI). 15
Nahezu die gesamten Einwohner Deutschlands sind (gemäß §§ 20-27 SGB XI) 16 gesetzlich pflegeversicherungspflichtig. Sowohl die soziale als auch die private Pflegeversicherung sind Pflichtversicherungen, da jeder auf diese Hilfe angewiesen sein kann. 17 Die Pflegeversicherung wurde nach dem Leitgedanken „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ aufgebaut. 18 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gehören folglich automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. In Anlehnung an diesen
9 Vgl. Beul (2008), S. 9.
10 Vgl. Diedrich (2008), S. 57.
11 Vgl. Pihan (1996), S. 33.
12 Vgl. Igel (2008), S. 177 und BMG (2008a), S. 10.
13 Vgl. SGB - Sozialgesetzbuch (2006), S. 1253.
14 Vgl. Igel (2008), S. 177.
15 Vgl. SGB - Sozialgesetzbuch (2006), S. 1253 f.
16 Vgl. SGB - Sozialgesetzbuch (2006), S. 1262 ff.
17 Vgl. BMG (2008a), S. 10.
18 Vgl. Staiger (2008), S. 11 f.
6
Grundsatz sind Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. 19 Privat Krankenversicherte sind ebenso verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Die private Pflegeversicherung muss adäquate Bedingungen und Prämien für Familien und ältere Personen anbieten, und ihre Leistungen müssen den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein. 20
Die Einführung der sozialen Pflegeversicherung hat erfreulicherweise zu einer Reduktion der Notdürftigen und der auf Sozialhilfe angewiesenen Pflegebedürftigen geführt. Seit der Einführung der sozialen
Pflegeversicherung und dem Leistungsbeginn am 01. April 1995 21 konnten dennoch diverse Defizite nicht ausgeräumt werden, sodass die Reform 2008 unumgänglich war. 22
2.2 Allgemeine Rahmenbedingungen
Nachfolgend soll dem Leser ein zusammenfassender Überblick über die wichtigsten wirtschaftlichen und demografischen Eckdaten für Deutschland verschafft werden, um als Hintergrundinformation die Beweggründe und die Wichtigkeit des deutschen Pflegeversicherungssystems zu verdeutlichen.
2.2.1 Demografische Entwicklung
Im Jahr 2007 war eine Gesamtbevölkerung in Deutschland von rund 82 218 000 zu verzeichnen. 23 Dagegen konnten im Vorjahr (2006) 82 315 000 Einwohner und im Jahr 2002 sogar 82 537 000 24 Einwohner erfasst werden. Betrachtet man in der Abbildung 1 den Zeitabschnitt 2003 bis 2007, so ist ein klarer rückläufiger Trend der deutschen Bevölkerung ersichtlich. Dies ist mit vielen Faktoren begründbar. In den folgenden Ausführungen sollen nur die Faktoren genannt werden, die im unmittelbaren
19 Vgl. Staiger (2008), S. 11 f.
20 Vgl. BMG (2008a), S. 10.
21 Vgl. Beul (2008), S. 8.
22 Vgl. BMG (2008a), S. 10.
23 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), S. 28.
24 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), S. 28.
7
Zusammenhang mit der Entwicklung des deutschen Pflegeversicherungssystems stehen.
Abbildung 1: Die Gesamtbevölkerung Deutschlands im Zeitvergleich (2000-2007) (Quelle: in Anlehnung an das Statistische Bundesamt [2008], S. 28 sowie Mühlbacher et al. [2004], S. 25 und das Statistische Bundesamt [2005], Zugriff am 11.05.2009) Im Jahre 2007 gab es in Deutschland 684 865 Geburten 25 und 827 162 Todesfälle. 26 Die folgende Abbildung 2 vergleicht die Entwicklung der Geburten und die Anzahl der Todesfälle in einem Zeitraum von 61 Jahren. Das Jahr 2006 kann als das Jahr mit den niedrigsten Geburtenzahlen seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs (1945) bezeichnet werden. Der nachfolgende Anstieg der Geburten in Deutschland ist als das Phänomen der Nachkriegszeiten bekannt („Baby-Boom“). Der bekannte Anstieg erreichte seinen Höhepunkt im Jahr 1964. In den 70er-Jahren erfolgte ein radikaler Geburtenrückgang, was mit der Einführung der Antibabypille sowie einer veränderten Einstellung zur Familie begründbar ist. 27
Aufgrund des medizinischen Fortschritts ist die Anzahl der Todesfälle kontinuierlich zurückgegangen. Dadurch ist eine ungünstige Kluft zwischen älteren und jüngeren Menschen entstanden. 28 Dieses Missverhältnis ist in Deutschland, im Vergleich zu anderen europäischen Staaten, am stärksten
25 Mit der Bezeichnung „Geborene“ oder „Geburten“ sind in dieser Arbeit nur lebend geborene Kinder gemeint.
26 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), S. 28.
27 Vgl. Pötzsch/Statistisches Bundesamt (2007), S. 8.
28 Vgl. Mühlbacher et al. (2004), S. 24.
8
ausgeprägt. 29 Dadurch entstehen enorme Veränderungen in der Altersstruktur der Bevölkerung. Nach den Ergebnissen der elften koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung (Statistisches Bundesamt) für die Jahre 2005 bis 2050 wird sich der Bevölkerungsanteil der ab 80-Jährigen (Altersgruppe: 80 und älter) von 3,7 Millionen auf etwa 10 Millionen im Jahr 2050 erhöhen. 30
Nach den Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit wird ein Anstieg der ab 60-Jährigen (60 Jahre und älter) von 2005 bis zum Jahr 2030 um 8,5 Millionen auf etwa 28,5 Millionen vorausgeschätzt. 31 Dies entspricht insgesamt einem Anteil von etwa 25 % dieser Personengruppe. 32 Aufgrund dessen kann mit einer erhöhten Zunahme der Pflegebedürftigen und einem enormen Ausgabenanstieg der Pflegeversicherung gerechnet werden. 33
Abbildung 2: Lebendgeborene und Todesfälle in Deutschland (1946-2007) (Quelle: in Anlehnung an das Statistische Bundesamt, Zugriff am 12.05.2009)
Die demografische Entwicklung beeinflusst nicht zuletzt auch die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung. 34
29 Vgl. Mühlbacher et al. (2004), S. 24.
30 Vgl. Eisenmenger et al. (2006), S. 23.
31 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
32 Vgl. Beul (2008), S. 16.
33 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
9
2.2.2 Wirtschaftliche Daten
Die vorliegende Tabelle 1 35 soll einen Einblick in die finanzielle Entwicklung der sozialen Pflegeversicherung verschaffen. In den ersten drei Jahren wurden erhebliche Überschüsse erwirtschaftet, während in den nachfolgenden Jahren Defizite entstanden. Im Jahr 2006 konnte ein leichter Überschuss erzielt werden, wobei im Jahr 2007 das Defizit etwa 320 Millionen Euro betrug. Dies war auch der Grund für die Erhöhung des Beitragssatzes im Jahr 2008. 36 Betrachtet man die Einnahmen und Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung - in der Zeitspanne von 1995 bis 2006 - separat, so ist insgesamt ein einheitlich aufsteigendes Ergebnis zu beobachten. Im Jahr 1995 wurden 5.295.000 Euro und im Jahr 2006 18.060.000 Euro ausgegeben. 37
(Quelle: Deutsche Bundesbank [2007], S. 37)
* DM-Werte in Euro umgerechnet und gerundet
Wenn die Ausgaben der Pflegeversicherung ins Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) gesetzt werden, zeigt sich die hohe wirtschaftliche Gesundheitswesens. 38 Bedeutung des Die Einnahmen der
Pflegeversicherung gingen, gemessen am BIP, zwischen 1995 und 2006 von 0,83 % auf 0,76 % zurück. Seit 1997 ist ein durchschnittlicher Jahresanstieg des nominalen BIP von etwa 2 % zu verzeichnen. In Relation zum BIP sind die Ausgaben seit 1997 bei 0,8 % konstant geblieben. 39
34 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
35 Alle Werte in der Tabelle 1 sind gerundet.
36 Vgl. Beul (2008), S. 12.
37 Vgl. Statistisches Bundesamt (2008), S. 237.
38 Vgl. Diegmann-Hornig et al. (2009), S. 74.
10
2.3 Pflegereform 2008
Aufgrund der stetig alternden Gesellschaft und der damit drohenden Überalterung der Gesellschaft ist ein zunehmender Bedarf an 40 Pflegeleistungen zu verzeichnen. Da sich die Familienstrukturen gewandelt haben, sind häusliche Pflegeleistungen durch Angehörige oft nicht durchführbar. Eine zunehmende professionelle Pflege und ein erweitertes Leistungsspektrum sind daher unumgänglich. 41 Die Einführung der Pflegereform 2008 (Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung) war demzufolge nötig, um die Strukturen in der Pflegeversicherung besser an die neuzeitlichen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Personen, Angehörigen und Pflegekräfte anzugleichen. 42
In den folgenden Abschnitten werden die wichtigsten Inhalte der Pflegereform 2008 vorgestellt. Dabei werden insbesondere die neuen bzw. erweiterten Leistungen und die Finanzierung der Pflegversicherung beschrieben.
2.3.1 Leistungen der Pflegeversicherung
Über 2 Millionen Menschen erhalten Pflegeleistungen von der Pflegeversicherung. Dabei nehmen rund 1,45 Millionen Menschen ambulante Leistungen und rund 0,7 Millionen Menschen stationäre Leistungen in Anspruch (Stand: März 2008). 43
Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen. Der Gesetzgeber hat gemäß den §§ 14, 15 SGB XI den Pflegebedürftigkeitsbegriff (siehe Kapitel 4) und den notwendigen Bedarf an Hilfe als Voraussetzungen für die Zuordnung einer Pflegestufe definiert. Dabei legt der § 14 SGB XI fest, welche Krankheiten und Behinderungen für das Bestehen von Pflegebedürftigkeit vorausgesetzt werden. 44 Der Hilfebedarf zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 14
39 Vgl. Deutsche Bundesbank (2007), Zugriff am 15.05.2009, S. 37.
40 Vgl. Linke/Linke (2008), S. 15.
41 Vgl. BMG (2008d), S. 5.
42 Vgl. BMG (2008d), S. 6.
43 Vgl. BMG (2008c), S. 10.
44 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 29.
11
Abs. 4 SGB XI) bezieht sich auf gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im alltäglichen Leben. 45
2.3.1.1 Pflegestufen
Pflegebedürftige werden durch Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), je nach Grad der Behinderung, einer von drei Pflegestufen zugeordnet (§ 15 SGB XI 46 ). 47 Die Pflegestufen richten sich nach dem notwendigen definierten Hilfebedarf. 48 Die folgende Tabelle 2 stellt die Unterteilung der Pflegestufen in der ambulanten und der stationären Pflege dar.
(Quelle: BMG [2008d], S. 7)
* Die Werte für 2008 gelten ab dem 01.07.2008
Bis zum Jahre 2012 erhöhen sich stufenweise die Leistungen der Pflegeversicherung (siehe Tabelle 2). Durch die Pflegereform 2008 findet eine Anhebung der finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung statt. Diese sind mit höheren Beitragssätzen finanzierbar. 50
45 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 31.
46 Vgl. SGB (2006), S. 1259 f.
47 Vgl. BMG (2008b), S.1.
48 Vgl. MDK Bayern (2008), S. 31.
49 Die Stufe III für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.918 Euro monatlich bleibt unberührt.
50 Vgl. BMG (2008d), S. 7.
12
Pflegegeld (ambulant)
In der ambulanten Pflege wird ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen gezahlt, um die Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen zu fördern. Die Durchführung der Pflege erfolgt durch Familienangehörige, Nachbarn oder andere ehrenamtliche Helfer. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von der zugeordneten Pflegestufe. Pflegegeldbezieher der Pflegestufen I und II müssen halbjährlich die Qualität der häuslichen Versorgung vom MDK begutachten lassen. Pflegegeldbezieher der Pflegestufe III werden vom MDK vierteljährlich zu Hause kontrolliert. Eine professionelle Beratung der Pflegeperson steht im Vordergrund dieser inspizierenden Tätigkeit. 51
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
Bei der Pflegestufe I handelt es sich um Personen, die täglich mindestens 1,5 Stunden der Pflege bedürfen. Hiervon müssen über 45 Minuten auf die Grundpflege (z. B. Ernährung, Mobilität oder Körperpflege) entfallen. Diese bedürfen ebenso mindestens einmal am Tag der Hilfe bei der Grundpflege und zusätzlich mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. 52
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
Personen der Pflegestufe II sind dann schwerpflegebedürftig, wenn sie mindestens drei Stunden am Tag der Hilfe bedürfen. Hiervon müssen mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Bei der Grundpflege benötigen die Schwerpflegebedürftigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrmals in der Woche Hilfeleistungen. 53
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
Personen, die der Pflegestufe III zugeordnet werden, gelten als schwerstpflegebedürftig. Diese benötigen eine 24-stündige Grundpflege (auch nachts) und mehrmals in der Woche eine Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der zeitliche Aufwand beträgt mindestens
51 Vgl. Braasch/Nagel (2007), S. 102.
52 Vgl. BMG (2008b), S. 1.
53 Vgl. BMG (2008b), S. 1.
13
fünf Stunden am Tag. Für die Grundpflege entfallen hierfür mindestens vier Stunden. Bei außergewöhnlich hohem Pflegebedarf gibt es eine Härtefallregelung, die innerhalb der Pflegestufe III in der stationären Versorgung zu finden ist. 54
Sachleistungen (ambulant)
Bei diesem Leistungsangebot wird ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet, der die betreffende Person regelmäßig pflegt. Die Pflegekasse rechnet die erbrachten Pflegeleistungen mit dem ambulanten Pflegedienst direkt ab (Sachleistungsprinzip). Ist die pflegebedürftige Person privat pflegeversichert, werden die Rechnungen des Pflegedienstes erstattet (Erstattungsprinzip). 55
Sachleistungen (stationär)
Seit dem 01.07.1996 bietet die soziale Pflegeversicherung Leistungen für eine vollstationäre Versorgung an. Für die Pflegestufe I erstattet die Pflegeversicherung bis zu 1.023 Euro, für Pflegestufe II bis zu 1.279 Euro. Für die Pflegestufe III erhöht sich der Maximalbetrag stufenweise von 1.470 Euro (Juli 2008) bis 1.550 Euro im Jahr 2012. Härtefälle bekommen im Jahr 2012 bis zu 1.918 Euro erstattet. 56
2.3.1.2 Sonstige Leistungen
Der Leistungskatalog der Pflegeversicherung soll dafür sorgen, dass pflegebedürftige Versicherte ein möglichst selbstständiges und verbessertes Leben führen können. Dabei soll insbesondere die ambulante Pflege verbessert und gefördert werden, da der größte Teil der Pflegebedürftigen so lange wie möglich in der gewohnten familiären und sozialen Umgebung bleiben möchte. 57 Pflegebedürftige sind auf spezielle Leistungen angewiesen, z. B. die Bereitstellung von Rollstühlen, Behindertenfahrdienste, Körperpflege, Individualbetreuung usw. 58 Mit dem Inkrafttreten der
54 Vgl. BMG (2008b), S. 1.
55 Vgl. Diedrich (2008), S. 59.
56 Vgl. Braasch/Nagel (2007), S. 104 und BMG (2008d), S. 7.
57 Vgl. Pihan (1996), S. 34.
58 Vgl. Eissing (2007), S. 117.
14
Pflegereform 2008 wurde das bisherige Leistungsangebot unter anderem wie folgt ergänzt: 59
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI 60 ) 61
Nach einer sechsmonatigen Vorpflegezeit (vor der Reform 2008 erst nach zwölf Monaten) haben Pflegebedürftige, wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen persönlichen Gründen verhindert ist, Anspruch auf eine Ersatzpflegekraft für diesen Zeitraum. Die Pflegekasse übernimmt bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für die häusliche Pflegevertretung sowie die Rentenversicherungsbeiträge der erkrankten oder beurlaubten Pflegeperson. In der Tabelle 3 sind die jährlichen maximalen Leistungen bis zum Jahr 2012 wie folgt eingestuft: 62
(Quelle: in Anlehnung an BMG [2008d], S. 8)
* Die Werte für 2008 gelten ab dem 01.07.2008
Aus der Tabelle 3 ist ersichtlich, dass sich der Anspruch der Leistungen ab dem Jahr 2010 auf maximal 1.510 Euro und ab dem Jahr 2012 auf maximal 1.550 Euro erhöht. Bis zum Inkrafttreten der Pflegereform 2008 lag die Grenze der Leistungen bei jährlich 1.432 Euro. Ist die Ersatzpflegekraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder lebt diese im selben Haushalt mit dem Pflegebedürftigen, so richtet sich die Gewährung der Verhinderungspflege lediglich nach der Höhe des derzeit bezogenen Pflegegeldes. Die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson werden während dieser Zeitspanne von der Pflegekasse weiter entrichtet. 63
59 Vgl. Braasch/Nagel (2007), S. 102.
60 Vgl. BGBl. (2008), S. 880.
61 Vgl. SGB (2006), S. 1274.
62 Vgl. BMG (2008c), S. 45f.
63 Vgl. BMG (2009), Zugriff am 29.07.2009.
15
Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI 64 ) 65
Pflegebedürftige Personen, die temporär auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. 66 Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass eine häusliche und teilstationäre Pflege nicht im erforderlichen Umfang möglich ist. Die Kurzzeitpflege soll, insbesondere im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung, die Zeit bis zur Erbringung der häuslichen Pflege überbrücken oder zur Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege dienen (z. B. bei Krankheit, Urlaub oder psychischer Überforderung des pflegenden Angehörigen). Die Höhe der Leistungen, die die Pflegekasse gewährt, entspricht exakt den Leistungen der Verhinderungspflege (siehe Tabelle 3). 67
Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren können - seit der Pflegereform 2008 - Kurzzeitpflege nun auch in Einrichtungen der Behindertenpflege oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten beanspruchen. Die kurzzeitige Versorgung behinderter Kinder erfolgte bislang in Einrichtungen der Altenpflege, oder eine Nutzung der Kurzzeitpflege war aus Mangel an geeigneten Einrichtungen bisher nicht möglich gewesen. 68
Betreuungsbetrag
Personen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (z. B. Demenzkranke, psychisch Kranke, geistig behinderte Personen) haben Anspruch auf einen erhöhten Betreuungsbetrag von 1.200 Euro bis zu 2.400 Euro jährlich. 69
Jährliche Qualitätsprüfungen der Pflegeeinrichtungen
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kontrolliert einmal jährlich die Pflegeeinrichtungen. Ambulante und stationäre
Pflegeeinrichtungen sollen ab dem Jahr 2011 schärfer kontrolliert werden. Dies bedeutet, dass unangemeldete Prüfungen durch den MDK erfolgen
64 Vgl. BGBl. (2008), S. 881.
65 Vgl. SGB (2006), S. 1276.
66 Vgl. BMG (2008), Zugriff am 30.07.2009.
67 Vgl. BMG (2008), Zugriff am 30.07.2009.
68 Vgl. BMG (2008d), S. 8.
69 Vgl. BMG (2008c), S. 46.
16
sollen. Die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen in den Pflegeeinrichtungen sowie das körperliche Wohlbefinden der
pflegebedürftigen Personen stehen im Vordergrund der Prüfungen. Angesichts der durchgeführten Prüfungen und Bewertungen soll der MDK darüber hinaus entsprechende Empfehlungen für qualitative Verbesserungen der Einrichtungen abgeben. 70
Anspruch auf Pflegezeit
Mit der Pflegereform 2008 ist die sogenannte Pflegezeit eingeführt worden. Nahestehende Angehörige erhalten die Möglichkeit, eine unbezahlte Freistellung von bis zu sechs Monaten vom Arbeitgeber zu beanspruchen. Diese Regelung gilt für berufstätige Angehörige von Pflegebedürftigen, die in einem Betrieb von mehr als 15 Mitarbeitern beschäftigt sind. Während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Beiträge für die
Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung, wenn der pflegende Angehörige mindestens 14 Stunden wöchentlich die pflegebedürftige Person pflegt. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung erstattet die Pflegekasse bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Somit bleibt die Pflegeperson während dieser Zeit sozialversichert. 71
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Eine kurzzeitige Freistellung für Berufstätige ist bis zu zehn Arbeitstage möglich, wenn ein Familienangehöriger unvorhergesehen pflegebedürftig wird. Dabei ist die Anzahl der Beschäftigten für eine kurzfristige Freistellung im Betrieb unerheblich. Wie bei der Pflegezeit bleibt auch hier die Pflegeperson sozialversichert. 72
Erheblicher Betreuungsbedarf
Bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung der zu pflegenden Person stellen die Pflegekassen zusätzliche Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege zur Finanzierung eines Betreuungsbedarfs zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu
70 Vgl. BMG (2008d), S. 15.
71 Vgl. BMG (2008d), S. 14.
72 Vgl. BMG (2008d), S. 14 f.
Arbeit zitieren:
Wassiliki Chassioti, 2009, Der Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Diskussion, München, GRIN Verlag GmbH
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