Kai Bieler
Universität Leipzig
Institut für Politikwissenschaften
Seminar: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System der Bundesrepublik Wintersemester 2002/03
„Soldaten sind Mörder“ - zum Verhältnis von
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen
über Soldaten (Tucholsky-Urteil)
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Inhaltsverzeichnis
I. Sind Soldaten Faxgeräte - eine Einführung
II. Bewachter Kriegschauplatz - die publizistische und juristische Vorgeschichte
2.1 Kleines Zitat mit großer Wirkung
2.2 Erste Urteile und Antworten
2.3 Bundesdeutsche Urteile seit 1984
III. Kein Freispruch - Entscheidungen des BverfGG
3.1 Kammerentscheidung vom 25. August 1994
3.2 Eine Fallgeschichte
3.3 Senatsbeschluss vom 10. Oktober 1995
IV. Schon 1958 alles gesagt - die Argumentation
4.1 Lüth-Urteil und Wechselwirkungstheorie
4.2 Was ist ein Mörder?
4.3 Wer kann beleidigt werden?
4.4 Enge Grenzen für Schmähkritik
4.5 Die Urteilsformel
V. Skandalurteil und Superrevisionsinstanz - juristische und politische Reaktionen
5.1 Ehrenschutzgesetz gegen „Schandurteil“
5.2 Kritisches Sondervotum
VI. Zusammenfassung
VII. Bibliographie
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I. Sind Soldaten Faxgeräte? - eine Einführung
Mörder darf man sie nicht nennen
Denn Soldaten sind sensibel
Legen Hand auf Herz und Bibel
Fangen dann noch an zu flennen:
"Ihr sollt uns nicht Mörder nennen!"
Ja, wie soll man sie denn nennen?
Faxgeräte? Sackgesichter?
Zeugungsfähiges Gelichter?
Freddies, die auf Totschlag brennen?
Weder Geist noch Güte kennen?
Oder sind sie Schnabeltassen?
Tennisschläger? Liebestöter?
Kleiderständer? Brausepöter? 1
Nicht nur den Satiriker Wiglaf Droste treibt die Frage „Ja, wie soll man sie denn nennen?“ um. Auch große Teile der deutschen Öffentlichkeit, die Politik und nicht zuletzt die Justiz beschäftigt der Umgang mit dem historischen Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder“ seit Jahrzehnten. Einen Höhepunkt erlebte die Diskussion als „Nebenkriegsschauplatz“ Anfang und Mitte der 90er Jahre. Grundlegend ging es dabei um die Frage nach den Implikationen der veränderten Sicherheitslage am Ende des Ost-West-Konflikts und daraus resultierend um die Rolle und das Selbstverständnis der Bundeswehr innerhalb der bundesdeutschen Demokratie. Beispielhaft seien dafür die bis heute andauernde Diskussion um die Notwendigkeit der Wehrpflicht und der Beginn der neuen Ära der „Landesverteidigung am Hindukusch“ mit den ersten Auslandseinsätzen deutscher Soldaten nach dem zweiten Weltkrieg genannt. In den Focus geriet dabei eine Institution, die seit 1951 zu den 2 Grundpfeilern des politischen Systems der Bundesrepublik gehört: Das Bundesverfassungsgericht .
Mit seinen Entscheidungen vom 25. August 1994 und vom 10. Oktober 1995 die unter den Schlagworten „Soldaten sind Mörder“ oder „Tucholsky-Urteil“ bekannt wurden, sorgte es für Aufsehen und monatelange Diskussionen. Das sich derart fundamentale Fragen in der öffentlichen Auseinandersetzung auf einen Satz reduzierten, gehört scheinbar zu den Spielregeln moderner Mediendemokratien, soll aber hier nicht weiter thematisiert werden.
Ziel dieser Arbeit ist es, rückblickend eine Chronologie der Ereignisse vorzunehmen. Dazu zählen der historische Entstehungszusammenhang des umstrittenen Zitats, die exemplarische Darlegung eines der verhandelten Fälle sowie die Reaktionen auf die Urteile. Im Mittelpunkt steht dabei eine Analyse der Kriterien und die ihnen zugrundliegende Abwägung der tangierten Grundrechtsnormen und Gesetze, welche das Bundesverfassungsgericht veranlassten, den Verfassungsbeschwerden stattzugeben. Dabei wird sich zeigen, dass die Urteile - entgegen des damals weitverbreiteten Eindrucks - nicht überraschend ausfielen, sondern sich in Übereinstimmung mit der Tradition der fortlaufenden Rechtssprechung des BVerfG befanden. Am Anfang der Arbeit steht jedoch eine Einführung in die politische und juristische Vorgeschichte der beiden Entscheidungen. Diese begann mehr als sechs Jahrzehnte zuvor in der Endphase der Weimarer Republik. Dies ist - über die reine Sachinformation hinaus - insofern sinnvoll, als sich bereits hier, im Jahre 1931 die grundlegenden Argumentationslinien in der Auseinandersetzung um das Zitat Kurt Tucholskys aufzeigen lassen.
1 Droste, Wiglaf; Sind Soldaten Faxgeräte?; in: „die tageszeitung“ (taz), 17.04.1996 2 Im Weiteren auch BVerfG genannt
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II. Bewachter Kriegschauplatz - die publizistische und juristische Vorgeschichte
2.1 Kleines Zitat mit großer Wirkung
Der Beitrag des deutschen Journalisten, Satirikers und Dichters Kurt Tucholsky, welcher noch 60 Jahre später politischen Sprengstoff enthält, war eher klein und unscheinbar, fast am Ende der „Weltbühne Nr. 191“ vom 4. August 1931 zu finden. In dem polemischem Aufsatz „Der bewachte Kriegschauplatz“ beschreibt Tucholsky unter dem Pseudonym Ignaz Wrobel, wie Feldgendarmen im 1. Weltkrieg den Kriegsschauplatz absperrten und Deserteure erschossen:
„So kämpften Sie. Da gab es vier Jahre lang ganze Quadratmeilen Landes, auf denen der Mord obligatorisch, während er eine halbe Stunde davon entfernt ebenso streng verboten war. Sagte ich: Mord? Natürlich Mord. Soldaten sind Mörder.“
Dieser Beitrag des überzeugten Pazifisten Tucholsky erlangte eine jahrzehntelange Präsenz im öffentlichen Bewusstsein, wie sie keiner seiner anderen Veröffentlichungen beschieden war. Er war immer wieder Auslöser heftigster publizistischer und politischer Auseinandersetzungen und wurde schon bald nach dem Erscheinen zum Gegenstand von Gerichtsverhandlungen.
2.2. Erste Urteile und Antworten
Sich speziell auf den letzten Satz beziehend, erhob Reichswehrminister Groener im Dezember 1931 Anklage gegen den Chefredakteur der „Weltbühne“ Carl von Ossietzky wegen „Verächtlichmachung des Soldatenberufes“. Der Autor Kurt Tucholsky befand sich - unerreichbar für die deutsche Justiz - in 3 begann, Schweden. In der Verhandlung, die am 1. Juli 1932 vor dem Kriminalgericht Moabit argumentierte Ossietzky:
„Was den Ausdruck „Soldaten sind Mörder“ anbetrifft, so betone ich, daß es selbstverständlich ist, daß darin nicht eine juristische Bezeichnung enthalten ist. (...) Es ist ja nicht von deutschen, englischen oder französischen Soldaten gesprochen worden, sondern nur von dem Begriff Soldaten. Es ist in dem Artikel auch nicht Bezug genommen worden auf die Reichswehr, sondern auf den vergangenen 4 Weltkrieg.“
In der Verteidigungsrede Ossietzkys finden sich so bereits zwei der Argumente, mit denen auch das Bundesverfassungsgericht 1994 und 1995 seine Urteile begründet. Besonders den zweiten Punkt, die Frage wer mit dem Wort Soldaten gemeint und somit beleidigt wurde, sieht das Gericht im Fall Tucholsky nicht konkret beantwortet und begründet seinen Freispruch folgendermaßen:
3 nach anderen Quellen handelte es sich um das Schöffengericht Charlottenburg
4 8 Uhr-Abendblatt, Berlin, 1. Juli 1932
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„Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, daß in dem Artikel keine bestimmte Anzahl von Personen gemeint wäre und es hat auch nicht feststellen können, daß gerade die Angehörigen der 5 Reichswehr, die am Weltkrieg teilgenommen haben, gemeint seien.“
Auch das Berliner Kammergericht bestätigte am 17. November 1932 die Einschätzung der Vorinstanz, „dass eine schwere Ehrekränkung nur dann bestraft werden kann, wenn sie sich auf Personen, nicht 6 Die in beiden Urteilen gefundene Antwort auf die aber auf eine unbestimmte Gesamtheit bezieht“.
Frage nach der Möglichkeit einer Kollektivbeleidigung von Soldaten macht sich später im Wesentlichen auch das BVerfG zu Eigen, wenn es argumentiert, dass sich „die Kränkung hier sozusagen in der unübersehbaren Menge verliert und auf den einzelnen Gruppenangehörigen nicht 7 Eine erstaunliche juristische Kontinuität, angesichts derer es verwundert, dass mehr durchschlägt.“
zwischen 1931 und 1995 immer wieder Prozesse wegen der Verwendung des Zitats „Soldaten sind Mörder“ angestrengt wurden und entsprechende Verurteilungen erfolgten. Ebenso merkwürdig muteten die immergleichen politischen Reaktionen auf ergangene Freisprüche an. Schon die damalige Reichsregierung wollte sich mit den beiden juristischen Niederlagen nicht abfinden. Die Kritik auf die Urteile gipfelte in der Forderung nach einem speziellen Ehrenschutz für Soldaten. Ein Reflex, der auch 60 Jahre später noch funktionierte, wie zu zeigen sein wird. Zuerst soll jedoch darauf eingegangen werden, wie im Vorfeld der Entscheidungen des BVerfG die bundesdeutschen Strafgerichte über die Verwendung des Tucholsky-Zitates urteilten.
2.3 Bundesdeutsche Verurteilungen seit 1984
Seit 1984 beschäftigt der Satz „Soldaten sind Mörder“ auch bundesdeutsche Gerichte. In diesem Jahr hatte der Arzt Peter Augst als Vertreter der Friedensbewegung bei einer Podiumsdiskussion in Frankfurt zu einem Jugendoffizier gesagt: „Jeder Soldat ist ein potentieller Mörder, auch Sie, Herr Witt.“ 1986 wird Augst wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Nach Berufung spricht ihn das zuständige Landgericht 1987 frei, das Oberlandesgericht hebt den Freispruch 1988 auf und verweist das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichtes zurück, die ihn schließlich 1989 erneut freispricht. Bereits dieser Freispruch sorgt für kontroverse Reaktionen in Öffentlichkeit und Politik. So zeigte sich der Verteidigungsausschuss des deutschen Bundestages „tief betroffen“ und brachte erstmals seit 1989 die Forderung nach einem speziellen Ehrenschutz für Soldaten der Bundeswehr auf die politische Tagesordnung. Neben diesem Fall kam es Ende der achtziger und Anfang der neunziger Jahre zu weiteren Gerichtsverfahren, die mal mit Verurteilungen, mal mit Freisprüchen endeten. Angesichts der unklaren Rechtslage richtete sich das öffentliche Interesse verstärkt auf eine Grundsatzentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Diese kam mit dem Urteil der 3. Kammer des 1. Senats vom 25. August 1994 über eine Verfassungsbeschwerde des Sozialpädagogen Christoph Hiller.
5 Berliner Tageblatt, 2. Juli 1932 (Morgenausgabe)
6 Berliner Tageblatt; 17. November 1932 (Abendausgabe)
7 Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/95 I.; Karlsruhe, 7. 11.1995
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Arbeit zitieren:
Kai Bieler, 2003, 'Soldaten sind Mörder' - zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten (Tucholsky-Urteil), München, GRIN Verlag GmbH
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