Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Abk ürzungsverzeichnis. 3
2 Einleitung 4
3 Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich und die Haltung der evangelischen Kirche 5
3.1 ALLGEMEINE WEHRPFLICHT UND GESETZESLAGE IN BEZUG AUF
WEHRDIENSTVERWEIGERUNG 5
3.1.1 Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. 5
3.1.2 Gesetzliche Bestimmungen zur Wehrdienstverweigerung im Dritten Reich. 6
3.2 PAZIFISTISCHE STRÖMUNGEN IN DER FOLGEZEIT DES 1. WELTKRIEGES. 8
3.3 DIE PRAXIS DER KRIEGSDIENSTVERWEIGERUNG IM DRITTEN REICH 10
3.4 DIE PRAXIS DER KRIEGSDIENSTVERWEIGERUNG IN ANDEREN EUROPÄISCHEN
L ÄNDERN 12
3.5 DIE HALTUNG UND REAKTION DER EVANGELISCHEN KIRCHE ZUR FRAGE DER
KRIEGSDIENSTVERWEIGERUNG 14
3.6 ZUSAMMENFASSUNG UND RESÜMEE 17
4 Der evangelische Kriegsdienstverweigerer Dr. Hermann Stöhr 18
4.1 GEISTIGE ORIENTIERUNG 18
4.2 ARBEIT FÜR DEN FRIEDEN 19
4.3 RINGEN MIT DEN BEHÖRDEN - DER WEG IN DEN TOD 22
4.4 HERMANN STÖHR UND DIE EVANGELISCHE KIRCHE. 25
5 Die heutige Sicht auf Hermann Stöhr - ist er ein evangelischer Märtyrer? 28
5.1 EINLEITUNG 28
5.2 DAS MÄRTYRERVERSTÄNDNIS VON EBERHARDT BETHGE 29
5.3 HERMANN STÖHR NACH DEN KRITERIEN VON EBERHARD BETHGE. 30
5.4 DAS MÄRTYRERVERSTÄNDNIS NACH ANDREAS KURSCHAT 33
5.5 HERMANN STÖHR NACH DEN KRITERIEN VON ANDREAS KURSCHAT 34
5.6 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSS 34
6 Literaturverzeichnis. 36
2
Abkürzungsverzeichnis DFG……………….Deutsche Friedensgesellschaft
DFK……………….Deutsches Friedenskartell
EOK……………….Evangelischer Oberkirchenrat
KSSVO……………Kriegssonderstrafrechtsverordnung
MStGB…………….Militärstrafgesetzbuch
RGBl………………Reichsgesetzblatt
RKG……………….Reichskriegsgericht
S.A.G………………Soziale Arbeitsgemeinschaft Berlin-Ost
WG…………...........Wehrgesetz vom 21.5.1935
3
1 Einleitung
Diese Arbeit hat das Phänomen der Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich im Allgemeinen und im Besonderen zum Thema. Der Blick auf die Haltung der evangelischen Kirche in Deutschland zur Frage der Wehrdienstverweigerung wird sich wie ein roter Faden durch diese Arbeit ziehen.
In einem ersten Schritt soll das grundsätzliche Problem der Verweigerung des Waffendienstes im nationalsozialistischen Deutschland mit seinen rechtlichen, gesellschaftlichen und kirchlichen Aspekten herausgearbeitet werden. Der Begriff der Kriegsdienstverweigerung, wie er dieser Arbeit zugrunde liegt, beschreibt dabei die dem Staat offen erklärte und vollzogene, persönliche Weigerung des Waffendienstes in der deutschen Wehrmacht. Unberücksichtigt bleiben dabei alle anderen Versuche, sich dem Waffendienst zu entziehen, wie z.B. „Wehrflucht“, „Selbstbeschädigung“, „Simulation“, „Desertion“ oder sonstige Verweigerungshandlungen.
In einem zweiten Schritt soll exemplarisch auf den evangelischen Kriegsdienstverweigerer Dr. Hermann Stöhr eingegangen werden, wobei auch hier wieder auf das Verhalten der evangelischen Kirche schwerpunktmäßig der Fokus gerichtet werden soll. In einem dritten und letzten Schritt soll dann die Frage behandelt werden, inwieweit Dr. Hermann Stöhr aus evangelischer Sicht heute als christlicher Märtyrer angesehen werden und seiner Nachwelt als bleibendes Vor- und Mahnbild erhalten bleiben kann. Dabei muss allerdings aus Platzgründen auf eine umfassende Hermeneutik des christlichen Märtyrertums verzichtet werden.
4
2 Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich und die Haltung der evangelischen Kirche
2.1 Allgemeine Wehrpflicht und Gesetzeslage in Bezug auf Wehrdienstverweigerung
2.1.1 Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht
Als Folge der deutschen Niederlage im 1. Weltkrieg und der Bestimmungen des Versailler Vertrages von 1919 war es dem Deutschen Reich verboten worden, eine Heeresstärke von 100000 Mann zahlenmäßig zu überschreiten. Zusätzlich waren noch 15000 Mann für die Reichsmarine erlaubt. Die allgemeine Wehrpflicht musste abgeschafft werden und durch ein stehendes Berufsheer im vorgeschriebenen kleinen Rahmen ersetzt werden. Dies war vom deutschen Reichstag in einem Gesetz vom 21.08.1920 verabschiedet worden. Die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe war demnach in der Zeit der Weimarer Republik eine eher unproblematische Angelegenheit.
Allerdings saß in völkisch-nationalen Kreisen und bei Militärs der Stachel des angeblichen „Dolchstoßes“ gegen die deutsche Wehrmacht noch sehr tief. Die Verweigerung des Waffendienstes, Desertion und Befehlsverweigerung wurden von ihnen als Handlungen angesehen und propagiert, die den Widerstandswillen des deutschen Volkes aufs schlimmste zersetzen würden. So kam dann auch Adolf Hitler in „Mein Kampf“ zu dem Ergebnis: „Es muss der Deserteur wissen, daß seine Desertion gerade das mit sich bringt, was er fliehen will. An der Front kann man sterben, als Deserteur muß man sterben. Nur durch solch eine drakonische Bedrohung jedes Versuchs zur Fahnenflucht kann eine abschreckende Wirkung nicht nur für den einzelnen, sondern für die Gesamtheit erzielt werden.“ 1 Gleichzeitig sah er den Heeresdienst als letzte Vollendung der Erziehung an, „[w]ie denn überhaupt die Militärdienstzeit als Abschluß der normalen Erziehung des durchschnittlichen Deutschen gelten soll.“ 2
Es ist demnach kaum verwunderlich, dass Hitler nach seiner Machtergreifung 1933 so schnell wie möglich die empfundene Schmach des Versailler Vertrages überwinden wollte. In diesem Sinne war die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht am 16.3.1935 ein klarer Bruch
1 Adolf Hitler: Mein Kampf. München 25 1933, 587. zitiert nach: Norbert Haase: Desertion -
Kriegsdienstverweigerung - Widerstand. in: Peter Steinbach/ Johannes Tuchel (Hrsg.): Widerstand gegen die
nationalsozialistische Diktatur 1933-1945. Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe Band 438,
Bonn 2004, 415.
2 Hitler: Mein Kampf. München 25 1933, 476. zitiert nach: Eberhard Röhm: Sterben für den Frieden.
Spurensicherung: Hermann Stöhr (1898-1940) und die ökumenische Friedensbewegung. Stuttgart 1985, 143.
5
des Vertrages und ein deutliches Zeichen an die europäischen Staaten. In einem Treffen mit den Botschaftern Frankreichs, Englands, Polens und Italiens teilte er ihnen noch am gleichen Tag diesen Entschluss der Reichsregierung mit. Das deutsche Heer sollte zudem auf 550000 Mann in 36 Divisionen aufgestockt werden, wobei schon eine Woche früher am 9. März 1933 den europäischen Staaten der Besitz einer neuen deutschen Luftwaffe mitgeteilt worden war, was wiederum einen Bruch des Versailler Vertrages darstellte. Hitler begründete dies mit der steigenden Aufrüstung in der übrigen Welt, wobei ein insgeheim geplanter, deutscher Eroberungsfeldzug ohne Zweifel die eigentliche Ursache ausgemacht haben dürfte. Die Dauer des wiedereingeführten allgemeinen Wehrdienstes war zunächst auf ein Jahr festgelegt worden, wurde aber kurze Zeit später auf zwei Jahre verlängert. Damit war für Hitler, sowie für viele Militärs und NS-Ideologen die „Ehre“ des deutschen Volkes in diesem Punkt wieder hergestellt. 3
Deutschen Bürgern, die, aus welchen Gründen auch immer, den Dienst mit der Waffe ablehnten, war damit ein erhebliches Konfliktfeld eröffnet worden, in dem sie sich schnell auf rechtlosem Boden bewegen sollten.
2.1.2 Gesetzliche Bestimmungen zur Wehrdienstverweigerung im Dritten Reich In diesem Punkt kann nur auf einige wenige gesetzliche Regelungen eingegangen werden, die für die Frage der Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich von zentraler Bedeutung waren. 4
Nachdem im „Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht“ vom 16. März 1935 die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht in Deutschland festgeschrieben worden war, regelte das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 die genaue Durchführung. Danach war jeder deutsche Mann zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 45. Lebensjahr zum zeitweiligen Dienst mit der Waffe verpflichtet (WG § 4). Die Verweigerung des Waffendienstes aus religiösen oder anderen Gründen war darin nicht vorgesehen (MStGB § 48) 5 und lag überdies dem nationalsozialistischen Denken völlig entgegen. 6
3 Nach dem Wehrgesetz vom 21.5.1935 wurde Wehrdienst als „Ehrendienst am deutschen Volke“ angesehen
(WG § 1). vgl. Röhm: Sterben für den Frieden. 143. und Karsten Bredemeier: Kriegsdienstverweigerung im
Dritten Reich. Baden-Baden 1991, 57ff. Der originale Wortlaut findet sich im Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1935 I,
609.
4 Zur Vertiefung siehe Bredemeier: Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich. 49-86.
5 Militärstrafgesetzbuch § 48: „Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlassung ist dadurch nicht
ausgeschlossen, daß der Täter nach seinem Gewissen oder den Vorschriften seiner Religion sein Verhalten für
geboten erachtet hat.“
6 Ausgenommen waren lediglich katholische Priester mit der Subdiakonatsweihe, Juden, Kranke oder vorzeitig
entlassene Soldaten. Vgl. WG § 14. in: RGBl. 1935 I, 609ff.
6
Zusätzlich musste von den angehörigen der Wehrmacht bei Dienstantritt der auf die Person Hitlers zu leistende Fahneneid gesprochen werden, der für religiöse Menschen eine weitere Hürde darstellte, da der Eid den Absolutheitsanspruchs des NS-Staates deutlich machte und darüber hinaus mit einer Anrufung Gottes begann: „Ich schwöre bei Gott…“. 7 Als Strafvorschriften gegen Kriegsdienstverweigerer wurden vor dem Krieg die Paragraphen §§ 69-78 Militärstrafgesetzbuch (MStGB) geltend gemacht. Der Begriff
„Kriegsdienstverweigerung“ tauchte allerdings in diesem Gesetzeswerk nicht auf. Die Strafzumessung der Fahnenflucht findet sich im § 70 MStGB und sieht eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten bis zu 2 Jahren für Fahnenflüchtige vor. Im Wiederholungsfall sind Zuchthausstrafen von 5 bis 10 Jahren möglich. Im Gegensatz zum Kriegssonderstrafrecht vom 17. August 1938 fallen hier die Strafen allerdings noch vergleichsweise gering aus. Sowohl „Fahnenflucht“ (§§ 69, 70 MStGB) also auch die Verweigerung des Fahneneides wurden nach dem Militärstrafgesetzbuch lediglich als „militärischer Ungehorsam“ (§ 92 MStGB) abgeurteilt.
Als dann am 26. August 1939, dem Tag der Mobilmachung, die
„Kriegssonderstrafrechtsverordnung“ KSSVO vom 17. August 1938 in Kraft trat, änderte sich die Lage entscheidend. Hier wurde nun auch Kriegsdienstverweigerung unter dem neu eingeführten Strafbestand der „Wehrkraftzersetzung“ gesetzlich aufs Schärfste verurteilt. In § 5 KSSVO hieß es:
Mit diesem § 5 KSSVO war die Todesstrafe als Regelstrafe für Kriegsdienstverweigerung festgelegt worden. Strafminderung kam nur in seltenen Fällen zur Anwendung, hieß es doch in einem Rechtsgrundsatz des Reichskriegsgerichts zu § 5 KSSVO: „Gegen den hartnäckigen
7 Die Eidesformel nach der am 20.7.1935 erlassenen Fassung (RGBl. 1935 I, 1035.) lautete: „Ich schwöre bei
Gott diesen heiligen Eid, daß ich dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler, dem Obersten
Befehlshaber der Wehrmacht, unbedingten Gehorsam leisten und als tapferer Soldat bereit sein will, jederzeit für
diesen Eid mein Leben einzusetzen.“
8 zitiert nach: Bredemeier: Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich. 67f.
7
Überzeugungstäter (Bibelforscher) wird wegen der propagandistischen Wirkung seines Verhaltens im Normalfall nur die Todesstrafe angezeigt sein.“ 9 Als „hartnäckige Überzeugungstäter“ werden hier die Angehörigen der Internationalen-Bibelforscher.Vereinigung, auch Zeugen Jehovas genannt, bezeichnet, die ohne Frage die größte Gruppe der Kriegsdienstverweigerer im Dritten Reich darstellten. Sämtliche Verfahren wegen „Zersetzung der Wehrkraft“ fielen zunächst gemäß der „Kriegsstrafverfahrensordnung“ in die Zuständigkeit des amtierenden Reichskriegsgerichts. Die Verfahren gegen die Bibelforscher und andere Kriegsdienstverweigerer blieben auch nach dem Gesetz vom 18. 5. 1940, welches Wehrdienstentziehung und andere „Zersetzungsfälle“ in die Hände der Feldkriegsgerichte überantwortete, in der Zuständigkeit des obersten Wehrmachtsgerichts in Berlin-Charlottenburg. Die Urteile gegen Kriegsdienstverweigerer lauteten in den meisten Fällen: „zum Tode, zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zum Verlust der Wehrwürdigkeit“. 10 Die Vollstreckung des Urteils erfolgte dann ca. 2-4 Wochen nach der Urteilsbestätigung durch den Gerichtsherrn des Reichskriegsgerichts, wenn sich der Verurteilte nicht noch zu einem Widerruf und einer damit verbundenen Anerkennung des Waffendienstes und Führereides bewegen ließ, in der Strafanstalt Berlin-Plötzensee. Im Falle eines Widerrufs konnte die Todesstrafe in eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe umgewandelt werden, welche aber oft zugunsten der Frontbewährung in einem besonders gefährlichen Einsatz ausgesetzt wurde. Resümierend muss festgestellt werden, dass weder die NS-Justiz noch das gesamte nationalsozialistische System des Dritten Reiches gewillt war, sich mit dem Phänomen der Wehrdienstverweigerung konstruktiv auseinander zusetzen. Verweigerern schlug in aller Regel ohne Rücksicht ihrer Beweggründe die ganze Härte des Gesetzes entgegen.
2.2 Pazifistische Strömungen in der Folgezeit des 1. Weltkrieges Im Folgenden soll überblicksartig gezeigt werden, welchen Einfluss die nach dem ersten Weltkrieg in Deutschland und anderen europäischen Ländern entstandenen Friedensbewegungen im nationalsozialistischen Deutschland noch spielten und wie sie für sich die Frage der Kriegsdienstverweigerung beantwortet haben.
9 Rechtsgrundsätze des Reichskriegsgerichts zu § 5 KSSVO. Sonderheft von „Gesetzesdienst für die
Wehrmachtgerichte“. Hrsg.: Oberkommando der Wehrmacht, Berlin 1940, 5. zitiert nach: Detlef Garbe:
Radikale Verweigerung aus Prinzipientreue und Gewissensgehorsam. Kriegsdienstverweigerung im „Dritten
Reich“. in: Andreas Gestrich: Gewalt im Krieg. Ausübung, Erfahrung und Verweigerung von Gewalt in Kriegen
des 20. Jahrhunderts. Münster, Hamburg 1996, 136.
10 Vgl. §§ 31 und 32 MStGB. zitiert nach: A.a.O. 137.
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Arbeit zitieren:
Matthias Scheel, 2006, Kriegsdienstverweigerung im Dritten Reich, München, GRIN Verlag GmbH
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