VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN & ANLAGEFORMEN GEMÄß
FÜNFTEN VERMÖGENSBILDUNGSGESETZ
1. Praxisarbeit
vorgelegt am: 10. März 2003
Studienbereich: Wirtschaft
Studienrichtung: Bankwirtschaft
Seminargruppe: BK 02
von
André Schloms
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 3
1 Problemstellung 4
2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz 5
2.1 Vermögenswirksame Leistungen 5
2.2 Arbeitnehmersparzulage 6
3 Investmentfonds 8
3.1 Fondsarten 10
3.1.1 Immobilienfonds 10
3.1.2 Rentenfonds 10
3.1.3 Aktienfonds 11
3.2 Anlagemöglichkeiten 12
3.3 VL-Fondsparpläne 13
3.3.1 Staatliche Prämie 13
3.3.2 Sperrfristen und vorzeitige Kündigung 16
4 Bausparen 17
4.1 VL-Bausparen 18
4.1.1 Staatliche Prämie 18
4.1.2 Sperrfristen und vorzeitige Kündigung 19
5 Anlageformen ohne Arbeitnehmersparzulage 20
5.1 VL-Lebensversicherung 20
5.2 VL-Prämiensparverträge 20
6 Schlussfolgerungen 21
Literaturverzeichnis 22
2
Abbildungsverzeichnis
1 Einkommensgrenzen 7
2 Die Fondsidee 8
3 Entwicklung des deutschen Fondsvermögens 9
4 Investmentvermögen pro Kopf zum Jahresende 2000 9
5 Wertentwicklung Immobilienfonds 10
6 Wertentwicklung Rentenfonds 11
7 Wertentwicklung Aktienfonds 11
8 Wertentwicklung VL-Fondssparpläne 15
3
1 Problemstellung
Ich habe mich bei meiner ersten Praxisarbeit mit dem Thema „Fünftes Vermögensbildungsgesetz und Vermögenswirksame Leistungen“ befasst.
Dieses Thema hat auf mich von Anfang an interessant gewirkt, weil ich vor einem halbem Jahr selbst vor der Wahl der richtigen Anlageform stand. Des Weiteren ist es ein Gebiet, was nahe zu auf jeden Arbeitnehmer zutrifft und über das jeder Arbeitnehmer Bescheid wissen sollte. Gerade in der heutigen Zeit, wo sich viele über die zu hohen Preise und die zu geringen Löhne beklagen, sollte jeder die angebotenen Fördermöglichkeiten des Staates ausschöpfen.
Ich habe mir die Frage gestellt, welche Möglichkeiten der Anlage von vermögenswirksamen Leistungen (VL) es gibt, was für Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen und welche Anlagen sich für entsprechende Anlagetypen am Besten eignen.
4
2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz existiert seit 1961 und wurde auch durch den Begriff des „936-DM-Gesetzes“ geprägt. Was darauf zurück zuführen ist, dass laut diesem Gesetz jeder Arbeitnehmer Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen von monatlich maximal 78 DM hatte. Diese wurden durch den Staat gefördert, wenn der Arbeitnehmer bereit war, einen VL-Vertrag abzuschließen. Am 1. Januar 1999 wurde das Gesetz noch einmal überarbeitet, so dass jetzt zwei VL-Verträge gefördert werden. Außerdem wurden die bisherigen Einkommensgrenzen deutlich angehoben. Mit der Einführung des Euros im Jahr 2001 wurde die Zulage des Arbeitgebers auf höchstens 40 Euro im Monat festgelegt.
2.1 Vermögenswirksame Leistungen
Die Abkürzung VL steht für vermögenswirksame Leistungen. Diese wurde mit dem Grundgedanken ins Leben gerufen, dass Arbeitnehmer durch Leistungen der Arbeitgeber und des Staates am Wachstum des Volksvermögens teilhaben sollen.
Einen VL-Anspruch besitzen alle Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten und Angehörige des Zivilschutzes auf Zeit. Dabei gelten keine gesetzlich vorgeschriebenen Einkommensgrenzen. Es sind alle Arbeitgeber verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers, direkt von seinem Lohnzettel, vermögenswirksame Leistungen in einen Sparvertrag zu überweisen. Die Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet einen Teil dazu zu geben. Sie können es, wenn es die betrieblichen Reglungen so vorsehen und sie müssen es, wenn es tarifliche Vereinbarungen verlangen – z. B. Öffentlicher Dienst mindestens 6,80 Euro monatlich.
Dabei wird die gezahlte VL dem Bruttolohn hinzugerechnet und anschließend nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben vom verbleibendem Nettolohn in einen VL-Vertrag gezahlt. Somit ist es nicht möglich vermögenswirksamen Leistungen zusammen mit Lohn oder Gehalt bar auszuzahlen.
5
Quote paper:
Dipl.-Betriebswirt (BA) André Schloms, 2003, Vermögenswirksame Leistungen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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