Es existieren unterschiedlichste Definitionen davon, was ein Staat ist und was er zu sein hat. Grob gesagt kann man wohl behaupten, ein Staat beschreibe ein begrenztes Territorium und eine zugehörige Gruppe von Menschen, sowie die politische Organisation beider. Was aber bedeutet das für eine Welt, in der die Rekombination, die Durchmischung des Erbgutes, beinahe schon einer Panmixie entspricht, in der also die Identifikation mit dem Heimatland schon allein aus diesem Grunde nur minimal sein kann? Könnte der Staatsbegriff bereits längst nicht mehr zeitgemäß sein?
Einen klassischen Text zu diesem Thema stHOOWGLH6FKULIWÄ/HYLDWKDQ³GHVDEVROXWLVWLVFK eingestellten Thomas Hobbes dar. In deutlicher Hochachtung vor dem Staat beschreibt er zunächst die wilde, ungeordnete Zeit ohne die strenge, aber gerechte Hand eines Souveräns. Laut Hobbes führen die natürlichen Leidenschaften des Menschen, wie die Liebe zu Freiheit und Herrschaft, dazu, dass Gerechtigkeit, Dankbarkeit und Bescheidenheit nichts gelten, dass das berühmte Recht des Stärkeren regiert sowie, dass letztlich ein dauerhafter Zustand von Krieg und Gesetzlosigkeit einkehrt. Da dadurch also den Mitmenschen rechtmäßig Schaden zugefügt werden darf, können sich weder Einzelpersonen bzw kleine Gruppen von Gleichgesinnten, welche gegen eine große Anzahl von Menschen vollkommen wehrlos sind, noch größere Mengen, welche mit dem Risiko der Zersplitterung umgehen müssen, sicher fühlen. 1 Jene Sicherheit und damit auch Zufriedenheit kann solange nicht erreicht werden, wie jeder Einzelne die gleichen Rechte besitzt und sie, da der Mensch naturgemäß nach Außerordentlichem strebt und das Privatwohl über das Gemeinwohl stellt, mit aller Kraft durchzusetzen versucht. 2 Wenn aber alle Macht auf eine Person oder eine Gruppe von 0HQVFKHQ EHUWUDJHQ ZLUG ZHQQ GLH 7DWHQ MHQHV Ä6RXYHUlQV³ YRQ MHGHUPDQQ JOHLFK akzeptiert und gerechtfertigt werden, wenn seine Handlungen sogar als die eigenen angesehen werden, dann entsteht Einheit in der heterogenen Masse von Männern und Frauen, es entsteht ein starker Staat. In diesem kann kaum noch Uneinigkeit entstehen. 3 'DV Ä5HFKW DXI DOOHV³ welches zu Konkurrenz und Krieg führte, wird dadurch getilgt, dass der Souverän die Verteilung von Sachgütern und Grund, kurz: von Eigentum, regelt. Streitfälle können nicht mehr eskalieren, da sie rechtmäßig vom Souverän entschieden werden und dessen Urteile nicht angezweifelt werden dürfen. Ausgetragene Rivalitäten bezüglich Ruhm und Ehre sind obsolet seit der Souverän, die Quelle der Ehre, über die Vergabe entsprechender Titel
1 Vgl. Hobbes, Thomas (1966): Leviathan. Form, Stoff und Gewalt eines kirchlichen und bürgerlichen Staates, Frankfurt am Main,
suhrkamp, S. 131 ± 145 und S. 190 ± 195, S. 131- 132.
2 Vgl. Hobbes, Leviathan, S. 133.
3 Vgl. Hobbes, Leviathan, S. 134-135.
entscheiden kann. Auch vielerlei andere Entscheidungen darüber, was zu- und was abträglich für das Gemeinwohl ist, liegen in der Hand eines Einzelnen oder einer Gruppe von Menschen, die die vertraglich gesicherte Legitimation dazu besitzen. 4 Solche umfassenden Rechte sind natürlich mit großer Verantwortung verbunden. Dennoch müsse stets in die Richtigkeit der durch den Souverän getroffenen Entscheidungen vertraut werden. Interessanter Weise ist Hobbes der Meinung, dass ein solcher Souverän, ist er erst einmal eingesetzt, nicht mehr absetzbar ist. Er argumentiert, dass es unmöglich ist, dass jener dem Volke Unrecht tut, welches doch selbst Autor sämtlicher Handlungen des Souveräns ist. Würde also gegen den Mann/die Frau/ die Gruppe von Menschen an der Spitze vorgegangen werden, würde man denjenigen oder diejenigen für fremde Taten strafen. Daraus folgt, dass kein gewöhnlicher Bürger die Berechtigung besitzt, Kritik gegen den Souverän auszuüben. Hobbes geht sogar noch weiter und tätigt die Aussage, Personen, welche dies dennoch wagten, würden sich weiterhin in einem vorstaatlichen Kriegszustand befinden, weshalb es rechtmäßig wäre, sie zu vernichten. 5 Zweifellos kommt hier eine Einstellung zutage, welche vom Absolutismus im England des 16. Jahrhundert geprägt ist.
Der Franzose Emmanuel Joseph Sieyes hingegen stammt aus einer Zeit, die das Ende der absolutistischen Epoche markierte. Als Staatstheoretiker des 18. Jahrhunderts erlebte er die französische Revolution nicht nur passiv mit, sondern verfasste auch selbst Flugblätter und Streitschriften. Schließlich war er mitbeteiligt an der Konstruktion einer vorläufigen Verfassung, welche die Bürgerrechte neu ordnen und definieren sollte, jedoch ± hier maßt sich Sieyes keineswegs mehr an, als gerechtfertigt wäre ± erst dann legitim in Kraft treten würde, sobald eine gewählte verfassungsgebende Gewalt sie anerkannt habe. 6 Auch Sieyes beschreibt gewisse Bedürfnisse des Menschen, zusammengefasst zu dem Streben nach Glück, einem Gut, welches man durch gott- oder naturgegebene Mittel wie Verstand, Willen und Kraft zu erreichen versucht. 7 Die Mitmenschen könne er dabei entweder als Mittel sehen, was Zusammenarbeit und damit Frieden produziert, oder aber als Hindernisse, auf die er mit Flucht oder Kampf reagieren müsse. Da nur friedliches Zusammenleben glücklich macht, schließen sich die Menschen schon allein aus Vernunft zu einer Gesellschaft zusammen. 8 Hier
4 Vgl. Hobbes, Leviathan, S. 136- 142.
5 Vgl. Hobbes, Leviathan, S. 136 ± 138.
6 Vgl. Sieyes, Emmanuel Joseph (1981): Politische Schriften, München, Oldenbourg. In: Reichardt, Rolf; Schmitt, Eberhard (Hg): Ancien
Régime, Aufklärung und Revolution, München, Oldenbourg, S. 242 ± 257, S. 242.
7 Vgl. Sieyes, Politische Schriften, S. 242- 243.
8 Vgl. Sieyes, Politische Schriften, S. 243.
ist bereits der erste große Kontrast zu Hobbes zu sehen, welcher die Menschheit als kaum vernunftbegabt, sondern im Gegenteil egoistisch und kurzsichtig zu betrachten scheint, und daher auch eine gewaltsame Machtergreifung zu legitimieren scheint, solange das Ziel einer einzelnen Person oder einer genau definierten Gruppe von Menschen mit der Entscheidungshoheit in sämtlichen wesentlichen Fragen erreicht ist. 9 Ist jedoch auch das Menschbild der beiden Autoren ein komplett unterschiedliches, das Ziel eines Staates definieren sie äußerst ähnlich. Denn auch Sieyes sieht Gleichheit, Schutz und Unterstützung der Bürger, sowie insbesondere das Beschützen der Schwächeren vor jenen, deren Mittel naturgemäß umfangreicher sind als die anderer Mitbürger, als Errungenschaften und Aufgaben des Staates. 10 4XDVLGDV.H\ZRUG6LH\HV¶7H[WMHGRFKLVWGLH)UHLKHLW*HPlGHU Stimmung des Volkes während der französischen Revolution definiert er diesen Begriff sehr umfassend. Der Bürger sei berechtigt, seine Person und sein Eigentum unbeeinträchtigt zu nutzen, sich frei zu bewegen, unbehelligt seine Meinung zu äußern, und seine Freiheit in jeder anderen Hinsicht auszuleben. Ihre Grenzen seien lediglich dort, wo die Freiheit anderer beginnt. 11 Und eben hier kommt der Staat ins Spiel. Dieser habe die Aufgabe, Gesetze zu formulieren, welche dem Volk so viel Freiraum lassen wie möglich, gleichzeitig aber dahingehend beschränkend wirken, dass kein anderer Bürger beeinträchtigt wird. Dies ist weniger als staatlicher Eingriff in das Leben des Volkes, als viel mehr als Schutz der einzelnen Personen durch andere Bürger und die Amtsgewalt mittels Gesetzen zu sehen. Weiters ist der Staat dazu verpflichtet, die Freiheit vor Beamten mithilfe einer Verfassung, sowie vor Feinden von außen, mittels des Militärs, zu schützen. 12 Abgesehen vom Schutz des wertvollstes Guts der Menschheit, der Freiheit, bietet das Leben im Staat zahlreiche andere Vorteile. So kann jeder Bürger darauf zählen, in Notsituationen unterstützt zu werden, am öffentlichen Eigentum teilhaben zu können, das Recht auf Bildung zu besitzen und andere Privilegien nutzen zu können. Zusätzlich zu diesen gesellschaftlichen Rechten, gibt es noch eine gewisse Anzahl an Menschen, welche politische Rechte besitzen, und damit aktiv das Staatsgeschehen mitbestimmen können. 13 Verpflichtet hingegen sei das Volk lediglich zu einer gewissen Unterstützung des Staates in Form von Steuern, welche letztlich jedoch wieder für das Gemeinwohl genutzt weUGHQ VROOHQ $OOHV LQ DOOHP OLHJW GHU )RNXV 6LH\HV¶ DOVR LP
9 Vgl. Hobbes, Leviathan, S. 135.
10 Vgl. Sieyes, Politische Schriften, S. 245.
11 Vgl. Sieyes, Politische Schriften, S. 246- 247.
12 Vgl. Sieyes, Politische Schriften, S. 247 ± 248.
13 Vgl. Sieyes, Politische Schriften, S. 249 ± 250.
Arbeit zitieren:
Claudia Liebeswar, 2009, Wozu Staat?, München, GRIN Verlag GmbH
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